Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 21.06.2010

LArbG Mainz: arbeitsgericht, beschwerdekammer, quelle, beitrag, datum, form, ratenzahlung

LAG
Mainz
21.06.2010
8 Ta 116/10
Anordnung einer Ratenzahlung
Aktenzeichen:
8 Ta 116/10
5 Ca 2174/08
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Entscheidung vom 21.06.2010
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige
Kammern Neuwied - vom 21.05.2010, Az.: 5 Ca 2174/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Die statthafte Beschwerde ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt worden. Das somit insgesamt
zulässige Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung in der
angefochtenen Entscheidung die dem PKH-Bewilligungsbeschluss vom 13.01.2009 getroffene
Bestimmung, nach der der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten seiner Prozessführung zu leisten
hatte, dahingehend abgeändert, dass er nunmehr - beginnend ab dem 01.06.2010 - monatliche Raten in
Höhe von 45,00 Euro aufzubringen hat. Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den zutreffenden
Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss sowie in der Nichtabhilfeentscheidung
vom 10.06.2010 und stellt dies in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Ergänzend
bezieht sich die Beschwerdekammer auf die dem Kläger mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom
27.04.2010 (Bl. 22 f. d.A.) mitgeteilte und in jeder Hinsicht zutreffende Berechnung des bei der
Anwendung der Vorschriften des § 115 Abs. 1 ZPO einzusetzenden Einkommens des Klägers. Da sich
das Arbeitsgericht mit dem Beschwerdevorbringen des Klägers in den Gründen der
Nichtabhilfeentscheidung bereits eingehend und zutreffend auseinandergesetzt hat, besteht auch
diesbezüglich kein Anlass zu weiteren, ergänzenden Ausführungen.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher
unanfechtbar.