Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 16.04.2009

LArbG Mainz: eintritt des versicherungsfalls, rente, dienstzeit, arbeitsgericht, invalidität, nachzahlung, bfa, verjährungsfrist, wiederaufnahme, erwerbsunfähigkeit

LAG
Mainz
16.04.2009
10 Sa 28/09
Stichtag für Invaliditätsrente
Aktenzeichen:
10 Sa 28/09
1 Ca 938/08
ArbG Kaiserslautern
Urteil vom 16.04.2009
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Kaiserslautern vom 22.10.2008, Az.: 1 Ca 938/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Invaliditätsrente des Klägers.
Der Kläger (geb. am 02.02.1950) war seit dem 25.05.1971 bei der Beklagten als Starkstromtechniker
beschäftigt. Er erlitt im August 2000 einen Schlaganfall und war seitdem arbeitsunfähig erkrankt. Sein
Antrag auf Gewährung einer gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde zunächst
abgelehnt, weswegen er vor dem Sozialgericht Klage erhoben hat.
Nach Ablauf des Krankengeldbezugs fand am 16.05.2002 ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem
Wiedereingliederungsausschuss der Beklagten statt. Der Kläger nahm ab dem 21.05.2002 seine Tätigkeit
wieder auf, obwohl er sich arbeitsunfähig fühlte. Weil er seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nur zum Teil
nachgehen konnte und auch gelegentlich erkrankte, richtete die Beklagte für den Kläger ein Sozialkonto
ein und zahlte ihm gleichwohl bis zum 21.07.2003 die volle Vergütung in Höhe von € 3.934,00 brutto
monatlich.
Am 09.07.2003 gab die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in der mündlichen Verhandlung
vor dem Sozialgericht ein Anerkenntnis ab und verpflichtete sich, dem Kläger rückwirkend ab
Antragstellung - ab dem 01.12.2000 - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Ausweislich der
Sitzungsniederschrift (Bl. 9 d. A.) hatte das Sozialgericht zuvor darauf hingewiesen, dass die
Wiederaufnahme der Tätigkeit bei der Beklagten als „missglückter Arbeitsversuch“ des Klägers
anzusehen sei. Der Kläger stellte im Anschluss an das Anerkenntnis seine Tätigkeit bei der Beklagten ein.
Nach Vorlage des Rentenbescheides der BfA berechnete die Beklagte die Betriebsrente des Klägers
wegen Invalidität rückwirkend ab dem 01.12.2000 und legte ihrer Rentenberechnung als Austrittsdatum
den 30.11.2000 zugrunde.
In der Versorgungsordnung der Beklagten vom 01.06.1987 (VO) ist - soweit vorliegend von Interesse -
folgendes geregelt:
„§ 5 Grundsätze für die Berechnung der Versorgungsleistungen
1. Die Versorgungsleistungen sollen in Ergänzung zu den Leistungen aus den Zweigen der
Sozialversicherung und Befreiungsversicherung gewährt werden.
2. Die Versorgungsleistungen werden auf der Grundlage des rentenfähigen Einkommens (§ 6), der
anrechnungsfähigen Dienstzeit (§§ 7 und 8) und der anzurechnenden Leistungen (§ 9) berechnet.
§ 6 Rentenfähiges Einkommen
1. Als rentenfähiges Einkommen gilt das zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles maßgebende
Jahreseinkommen, das sich errechnet aus der letzten normalen Monatsvergütung x 13 und den
veränderlichen Bezügen.
§ 7 Anrechnungsfähige Dienstzeit
1. Anrechnungsfähig ist die Dienstzeit, die der Berechtigte nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei
den Pfalzwerken verbracht hat.
Nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei Bezug von Altersruhegeld werden Dienstjahre nicht
mehr angerechnet.
2. Zeiten … des vorübergehenden Rentenbezugs … werden als Dienstjahre angerechnet, wenn sie auf
die Dauer der Betriebszugehörigkeit bei den Pfalzwerken anzurechnen sind.
§ 10 Voraussetzungen für die Alters- und Invaliditätsrente
3. Invaliditätsrente wird den Berechtigten im Falle einer vor der Erreichung der Altersgrenze nach
Abs. 1 nachweislich eingetretenen Invalidität gewährt.
4. Invalidität liegt bei einem Berechtigten vor, der als Arbeiter im Sinne der RVO oder als Angestellter im
Sinne der AVG berufsunfähig ist, es sei denn, dass ihm eine andere Tätigkeit im Betrieb zugemutet
werden kann oder er erwerbsunfähig ist.“
Die Beklagte zahlt dem Kläger seit dem 01.11.2003 eine laufende Betriebsrente in Höhe von € 1.504,00
brutto monatlich. Außerdem leistete sie mit der Entgeltabrechnung für Dezember 2003 eine Nachzahlung
für die Zeit vom 01.12.2000 bis zum 31.10.2003 in Höhe von € 19.929,54 brutto. Die Rentenberechung
vom 17.11.2003 (Bl. 10 d. A.) stellte sie dem Kläger mit Schreiben vom 09.12.2003 (Bl. 35 d. A.) zu.
Mit Schreiben vom 09.12.2007 (Bl. 50 d. A.) machte der Kläger u.a. geltend, seine Rente sei fehlerhaft
berechnet worden. Der Rentenberechnung sei als Austrittsdatum nicht der 30.11.2000, sondern der Monat
Juli 2003 zugrunde zu legen. Seine Dienstzeit habe demgemäß nicht 30 Jahre 11 Monate, sondern
33 Jahre 7 Monate betragen. Das rentenfähige Einkommen sei nicht nach Vergütungsgruppe 12 Stufe 18
(Stand: 11/2000), sondern nach Vergütungsgruppe 12 Stufe 20 (Stand: 07/2003) zu berechnen.
Mit Klageschrift vom 03.07.2008, die der Beklagten am 11.07.2008 zugestellt worden ist, verlangt der
Kläger die Nachzahlung einer um monatlich € 203,00 höheren Betriebsrente, zuletzt mit
Klageerweiterungsschriftsatz vom 15.09.2008 für insgesamt 90 Monate vom 01.12.2000 bis zum
31.05.2008 in einer Gesamthöhe von€ 18.270,00. Die Beklagte hat u.a. die Einrede der Verjährung
erhoben.
Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf
die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22.10.2008 (dort S. 2-4 = Bl. 72-
74 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 18.270,00 zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.10.2008 die Klage abgewiesen. Zur Begründung der
Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Beklagte habe ihrer Rentenberechnung zutreffend
den 01.12.2000 als Eintritt des Versorgungsfalles Invalidität zugrunde gelegt. Nach § 10 Abs. 4 VO liege
Invalidität vor, wenn der Arbeitnehmer erwerbsunfähig sei. Der Kläger sei seit dem 01.12.2000
erwerbsunfähig gewesen, die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit sei als „missglückter Arbeitsversuch“
anzusehen. Die der Versorgungsleistung der Beklagten zugrunde zu legende anrechnungsfähige
Dienstzeit des Klägers richtet sich nach § 7 VO. Danach seien Zeiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
nicht anzurechnen, wenn dem Berechtigten eine Rente auf Dauer gewährt werde. Mithin könne die vom
Kläger in der Zeit von Mai 2002 bis Juli 2003 erbrachte Arbeitsleistung für die Höhe der ihm zustehenden
betrieblichen Versorgungsleistung keine Berücksichtigung finden. Auch das der Berechnung der
Versorgungsleistung von der Beklagten zugrunde gelegte rentenfähige Einkommen sei rechtlich nicht zu
beanstanden. Nach § 6 Abs. 1 VO gelte als rentenfähiges Einkommen das Einkommen, das zum Zeitpunkt
des Eintritts des Versorgungsfalles maßgebend sei, hier also die Vergütungsgruppe 12/18, in die der
Kläger am 01.12.2000 eingruppiert gewesen sei. Ungeachtet der sonstigen rechnerischen
Ungereimtheiten sei die Klage bereits aus diesem Grunde insgesamt abzuweisen.
Der Kläger, dem das Urteil am 16.12.2008 zugestellt worden ist, hat am 15.01.2009 Berufung zum
Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit am 13.02.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem
Schriftsatz begründet.
Er ist der Ansicht, die betriebliche Invaliditätsrente sei ihm zwar schon ab dem 01.12.2000 zu gewähren,
jedoch sei das rentenfähige Einkommen und die anrechungsfähige Dienstzeit auf der Grundlage seines
Austrittsdatums am 21.07.2003 zu berechnen. Das Arbeitsgericht komme mit dem Kunstgriff des
„missglückten Arbeitsversuchs“ zu dem Ergebnis, dass die Zeiten nach dem 30.11.2000 nicht in die
Rentenberechnung einzubeziehen seien. Die Versorgungsordnung sehe für den Fall der rückwirkenden
Bewilligung einer gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente an einen Arbeitnehmer, der - wie er - in der
Zwischenzeit Arbeitsleistungen erbracht habe, keine Regelung vor. Sie stelle vielmehr auf den
„Normalfall“ ab, dass die Berentung und das Ende des Arbeitsverhältnisses auf denselben Zeitpunkt
fielen. Die Versorgungsordnung sei deshalb auszulegen. Die Auslegung könne nur in dem Sinne
erfolgen, dass für die Berechnung der Rentenansprüche nicht auf den Eintritt des Versorgungsfalles,
sondern auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens abzustellen sei. Andernfalls blieben seine
erbrachten Leistungen nach dem 01.12.2000 vollkommen unberücksichtigt. Wollte man der Auffassung
des Arbeitsgerichts folgen, hätte man das „Paradoxon“, dass ein erkrankter Arbeitnehmer, der drei Jahre
keine Arbeitsleistung erbracht hätte, alle Ansprüche in voller Höhe geltend machen könnte, wenn die
Berentung und das tatsächliche Ausscheiden zusammenfielen, während er für einen Zeitraum von drei
Jahren, in denen er unter überobligatorischer Anstrengung tatsächliche Arbeitsleistungen erbracht habe,
„hinten runter fallen würde“. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den
Schriftsatz des Klägers vom 13.02.2009 (Bl. 94-97 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22.10.2008, Az.: 1 Ca 938/08, abzuändern und die
Beklagte zu verurteilen, an ihn € 18.270,00 brutto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den
Schriftsatz der Beklagten vom 16.03.2009 (Bl. 111-117d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist
somit zulässig.
II.
zum 30.05.2008 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von € 18.270,00 brutto (90 Monate x
€ 203,00). Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend erkannt
und deshalb die Klage abgewiesen. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig
dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich
gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von einer Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher
abgesehen.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers erscheinen lediglich folgende Ergänzungen
angezeigt:
1.
maßgebliche Stichtag für die Berechnung der Invaliditätsrente des Klägers der 01.12.2000 ist. An diesem
Tag ist der Versorgungsfall eingetreten.
Der Kläger hat ab dem 01.12.2000 einen Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Invaliditätsrente.
Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen darüber, dass der Kläger seit diesem Stichtag
erwerbsunfähig im Sinne der Regelung über die gesetzliche Rentenversicherung ist. Der Stichtag
01.12.2000 ist nicht nur für den Eintritt des Versorgungsfalls, sondern auch für die Berechnung der
Versorgungsleistungen maßgeblich. Das der Kläger über diesen Stichtag hinaus in der Zeit vom
21.05.2002 bis zum 21.07.2003 eine Arbeitsleistung erbracht hat, die aus Sicht des Sozialgerichts als
„missglückter Arbeitsversuch“ anzusehen war, und ihm die Beklagte trotz eingeschränkter
Leistungsfähigkeit gleichwohl sein volles Gehalt gezahlt hat, ist für die Berechnung der
Versorgungsleistung unerheblich. Die Ansicht des Klägers, die betriebliche Invaliditätsrente sei zwar
schon ab dem 01.12.2000 zu zahlen, die Höhe der Versorgungsleistung jedoch auf der Grundlage eines
Austrittsdatums am 21.07.2003 zu berechnen, findet in der Versorgungsordnung keine Stütze und ist auch
ansonsten nicht nachvollziehbar.
Wie das Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet hat, richtet sich die anrechnungsfähige Dienstzeit nach
§ 7 der Versorgungsordnung der Beklagten. Danach sind Zeiten nach Eintritt des Versorgungsfalls nicht
anzurechnen, wenn dem Berechtigten - wie hier - eine Rente auf Dauer gewährt wird. Das rentenfähige
Einkommen ist nach § 6 Ziffer 1 der Versorgungsordnung zu berechnen. Danach gilt als rentenfähiges
Einkommen das Einkommen, das zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles maßgebend ist, hier
also die Vergütungsgruppe 12/18, in die der Kläger am 01.12.2000 eingruppiert war.
Zu Unrecht verweist der Kläger auf ein „Paradoxon“. Der Versorgungsfall Invalidität ist nach der
Versorgungsordnung der Beklagten an den vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger genannten Tag
des Versorgungsfalles geknüpft. Dadurch entsteht ein Gleichklang zwischen der Erwerbsunfähigkeitsrente
in der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Invaliditätsrente. Gesetzliche
Erwerbsunfähigkeitsrenten werden regelmäßig rückwirkend bewilligt. Es ist nicht der „Normalfall“, dass
das tatsächliche Ausscheiden aus dem Betrieb und der Zeitpunkt der Rentenbewilligung
zusammentreffen, wie der Kläger meint.
Der Richtigkeit der Rentenberechnung der Beklagten steht nicht entgegen, dass die rückwirkende
Bewilligung der Rente bewirkt, dass die Berechnung der Rentenleistung auf der Grundlage eines in der
Vergangenheit liegenden Zeitpunktes erfolgt. Die Berechnung der Rentenleistungen zum Stichtag
01.12.2000 stellt insbesondere keine unbillige Härte dar, wie der Kläger meint.
Der Kläger hätte im Rahmen seiner sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis (vgl. hierzu: BSG Urteil vom
01.09.1999 - B 13 RJ 49/98 R - SozVers 2000, 194-196) noch in der mündlichen Verhandlung vor dem
Sozialgericht seinen Antrag auf rückwirkende Bewilligung einer gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente
zurücknehmen und einen späteren Rentenbeginn, z.B. den 21.07.2003, beantragen können. In diesem
Fall wäre der Versorgungsfall erst am 21.07.2003 eingetreten, die Versorgungsleistung zu diesem
Stichtag zu berechnen und die Betriebsrente erst ab diesem Tag zu gewähren gewesen. Der Kläger hätte
dann für die Zeit vom 01.12.2000 bis zum 20.05.2002 in der er nicht gearbeitet, sondern Krankengeld
bezogen hat, keine Rentennachzahlung beanspruchen können. Der Kläger ist nicht - wie er es ausdrückt -
„hinten runter gefallen“, sondern bereits ab dem 01.12.2000 in den Genuss einer betrieblichen
Invaliditätsrente gekommen. Er kann sich nicht mit Mitarbeitern vergleichen, die erst ab einem späteren
Zeitpunkt Versorgungsleistungen beziehen. Dies ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht „paradox“,
sondern sachlich gerechtfertigt, weil der Versorgungsfall zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintritt. Der
Kläger kann nicht einerseits eine Betriebsrente rückwirkend ab dem 01.12.2000 beanspruchen, aber
andererseits eine Berechnung der Versorgungsleistung verlangen, als ob ihm die Rente erst ab dem
21.07.2003 zu zahlen wäre.
2.
die Zeit vom 01.12.2000 bis zum 31.12.2004 in einer Gesamthöhe von € 9.947,00 brutto verjährt
(49 Monate x € 203,00). Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Ihr steht ein
Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB (in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung) zu.
Nach § 18 a Satz 2 BetrAVG unterliegen die “Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen” und
damit die Ansprüche auf laufende höhere Rentenzahlungen“ der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs”. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt seit dem
01.01.2002 nach § 195 BGB n.F drei Jahre. Nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB a.F. verjährten die einzelnen
Rentenforderungen früherer Arbeitnehmer bereits in zwei Jahren. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB
finden die “Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 01.01.2002
geltenden Fassung ... auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche
Anwendung”.
Die geltend gemachten Ansprüche des Klägers auf höhere Betriebsrentenzahlungen für die Zeit vom
01.12.2000 bis einschließlich 31.12.2004 waren bei Erhebung der Klage vom 03.07.2008, die der
Beklagten am 11.07.2008 zugestellt worden ist, verjährt. Sowohl nach § 198 Satz 1 BGB a.F als auch nach
§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. hängt der Verjährungsbeginn von der Entstehung des Anspruchs ab. Im Sinne
dieser Vorschriften entsteht ein Anspruch, wenn er erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der
Klage durchgesetzt werden kann. Der Kläger konnte seinen Anspruch bereits im Jahr 2003 geltend
machen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen. Am 09.07.2003 stand fest, dass ihm die gesetzliche
Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab Antragstellung gewährt. Mit
Schreiben vom 09.12.2003 hat ihm die Beklagte die Errechnung der Versorgungsleistung mitgeteilt.
Diesem Schreiben konnte er u.a. entnehmen, dass die Beklagte für die Berechnung der betrieblichen
Invaliditätsrente das Austrittsdatum auf den 30.11.2000 festgelegt hat. Damit hatte der Kläger alle zur
Berechnung seines ihm nach seiner Auffassung zustehenden Rentenanspruches erforderlichen
Kenntnisse.
III.
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die
Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.