Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.09.2009

LArbG Mainz: arbeitsgericht, vergütung, gläubigerversammlung, anschluss, mehrarbeit, zahlungsfähigkeit, gehalt, generalvollmacht, massenentlassung, erfüllung

LAG
Mainz
17.09.2009
2 Sa 339/09
Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters
Aktenzeichen:
2 Sa 339/09
2 Ca 1091/08
ArbG Trier
Urteil vom 17.09.2009
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17.09.2009 - 2 Ca 1091/08 -
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter persönlich im
Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren der Firma B. V. GmbH S. geltend. Die Klägerin war seit dem
01.04.2006 bei der Gemeinschuldnerin mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.073,50 EUR
beschäftigt. Über das Vermögen wurde am 30.03.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Durch Beschluss
des Amtsgerichts B. wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Am 09.07.2007 fand eine Gläubigerversammlung statt. In dieser wurde der Beklagte zur Einstellung des
Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin ermächtigt. Bei dem Gerichtstermin war als gewählter
Vertreter der Arbeitnehmer Herr S. anwesend.
Der Beklagte hatte als Insolvenzverwalter bereits vorher bei der zuständigen Agentur für Arbeit Anzeige
auf Massenentlassung gestellt. Mit Bescheid vom 11.07.2007, zugeleitet am 16.07.2007, hob die
zuständige Agentur für Arbeit die Entlassungssperre nach § 17 KSchG auf und gestattete die wirksame
Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit Ablauf des 28.07.2007.
Am 16.07.2007 fand eine Betriebsversammlung statt. Auf dieser kündigte der Beklagte die Einstellung des
Geschäftsbetriebs zum 31.07.2007 für den Fall an, dass keine Beschäftigungs- und
Qualifizierungsgesellschaft zu Stande komme. Dies hänge von einer Finanzierung seitens der Bank ab,
mit der noch Verhandlungen geführt würden. Er erklärte, ab dem 01.08.2007 würden die Arbeitnehmer
aber keinerlei Zahlungen mehr erhalten, sondern von ihrer Arbeit freigestellt. Auf ihren Wunsch bestünde
jederzeit die Möglichkeit zum sofortigen Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Er kündigte weiter an, ab
17.07.2007 in Urlaub zu gehen und benannte Herrn B. und Frau P. für diese Zeit als Ansprechpartner für
die Arbeitnehmer.
Am 17.07.2007 ging dem Beklagten ein Fax der K. V. zu, in welchem diese mitteilte, angesichts der
nunmehr zum 31.07. anstehenden Betriebsschließung einen bereits gewährten Massekredit in Höhe von
100.000,00 EUR gelöscht zu haben und für die Finanzierung einer Beschäftigungs- und
Qualifizierungsgesellschaft nicht zur Verfügung zu stehen.
Daraufhin fand am 18.07.2007 eine weitere Betriebsversammlung statt. Herr B. wiederholte das Angebot,
das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden und händigte allen Arbeitnehmern die schriftliche Kündigung des
Beklagten aus. In dem Schreiben kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 15.08.2007. Es lautet
auszugsweise wörtlich:
"In der Kündigungsfrist haben Sie Anspruch auf die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Vergütung. Ob
diese gezahlt werden kann, hängt davon ab, ob die Insolvenzmasse tatsächlich zur Zahlung nicht in der
Lage ist."
Noch am selben Tag suchte die Klägerin mit der ebenfalls klagenden Frau K. und Herrn v. Z. Herrn B. zu
einem klärenden Gespräch auf. Ergebnis des Gesprächs war es, dass die Klägerin und Frau K. zunächst
im Betrieb weiter arbeiteten.
Mit Schreiben vom 10.08.2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Lohnansprüche für Juli 2007
könnten vorerst nur mit einer Quote von 60 Prozent ausgezahlt werden, da es für den Rest noch an der
erforderlichen Liquidität der Insolvenzschuldnerin fehle. Dementsprechend wurden auch nur 60 Prozent
des abgerechneten Betrages für Juli 2007 an die Klägerin ausbezahlt. In dieser Abrechnung waren noch
Beträge für Überstunden enthalten, die zum Teil vor Juli 2007 geleistet worden waren. Für die Zeit vom
01.08. bis 15.08.2007 erhielt die Klägerin Arbeitslosengeld.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte hafte persönlich für die Differenz zwischen der ihr
abgerechneten vollen Vergütung und dem zur Auszahlung erlangten geringeren Betrag.
Er habe bereits früher, jedenfalls vor Juli 2007, um die drohende Einstellung des Geschäftsbetriebes
gewusst und ihr daher früher kündigen müssen, anstatt bis zum 18.07. zuzuwarten und die Arbeitsleistung
bis zum 31.07. voll in Anspruch zu nehmen. Bei rechtzeitiger Kündigung hätte sie sich umgehend um eine
neue Arbeitsstelle bemüht und eine solche auch mit mindestens dem gleichen Gehalt gefunden. Insoweit
habe der Beklagte seine Pflichten aus § 61 InsO verletzt. Da er jedenfalls seit dem 09.07.2007 gewusst
habe, nicht den vollen Betrag auszahlen zu können, hafte er des weiteren gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
§ 263 StGB.
Eine Haftung des Beklagten ergebe sich auch aus einem Garantieversprechen, da er zugesagt habe, für
die volle Zahlung der Löhne einzustehen. Hierzu hat sie vorgetragen, Herr B. als Bevollmächtigter habe
auf Nachfrage zugesagt, die Löhne seien sicher und würden in voller Höhe ausgezahlt. Nur deswegen
habe sie überhaupt weitergearbeitet. Wegen dieser deutlichen Erklärung komme es auch auf den
Vorbehalt des Kündigungsschreibens nicht an.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie für den Monat Juli 2007 4.321,84 € brutto abzüglich bereits
gezahlter 1.214,80 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie für den Monat August 2007 2.160,92 € brutto abzüglich 443,70 €
gezahltes Arbeitslosengeld zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, der von der K. zugesagte Kreditrahmen in Höhe von 100.000,00 EUR hätte die
Insolvenzschuldnerin durchaus in die Lage versetzt, die Julilöhne in voller Höhe auszuzahlen. Dass dies
dann dennoch nicht geschehen sei, liege zum einen an der Löschung des vorgenannten Kredites durch
die K. vom 17.07.2007 sowie an der Zahlungsunwilligkeit des Kunden J., der wider Erwarten Forderungen
der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 56.000,00 EUR Ende Juli 2007 nicht habe zahlen wollen. Dies sei
aber am 09.07.2007 noch nicht bekannt gewesen. Daher habe jedenfalls bis zum 17.07. auch keine
Veranlassung für den Ausspruch von Kündigungen bestanden. Nach Änderung der Situation seien diese
dann am 18.07.2007 umgehend ausgesprochen worden.
Ferner hat der Beklagte vorgetragen, Herr B. habe in dem Gespräch mit der Klägerin lediglich erklärt, von
seitens der Beklagten werde alles unternommen, um die vollständige Begleichung der Lohnansprüche zu
ermöglichen und die entsprechende Masse zu erzeugen. Dies könne aber unter Umständen geraume Zeit
in Anspruch nehmen und keinesfalls sicher vorausgesagt werden. Eine persönliche Garantieerklärung
habe er nicht abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des
Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 16.04.2009 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I. K. und C. v. Z. Auf das
Sitzungsprotokoll vom 16.04.2009 wird Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat im Urteil die Klage abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt, Ansprüche folgten
nicht aus § 61 InsO. Der Beklagte habe nicht die Möglichkeit der frühestmöglichen Kündigung
verstreichen lassen. Die Kündigung wegen Stilllegung des Betriebes, also aus betriebsbedingten
Gründen, habe er erst in erfolgversprechender Weise aussprechen können, nachdem die
Gläubigerversammlung am 09.07.2007 die Betriebsstilllegung beschlossen habe. Hätte er eine solche
Kündigung vorher ausgesprochen, hätte er im Fall einer gerichtlichen
Überprüfung für den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung keine betriebsbedingten Gründe anführen
können. Auf die Rechtswirksamkeit einer derartigen Kündigung hätte er mangels endgültiger
Stilllegungsentscheidung nicht vertrauen dürfen. Musste der Beklagte daher bis zum 09.07.2007 mit dem
Ausspruch der Kündigung warten, hätte er unter Zugrundelegung der nach wie vor gesetzlichen
einzuhaltenden Fristen das Arbeitsverhältnis frühestens zum 15.08.2007 kündigen können. Nichts
anderes habe er schließlich getan. Ob und wann genau der Beklagte - wie von der Klägerin behauptet -
bereits im Zuge seiner Vorbereitungen Bescheid wusste, dass die Julilöhne nicht in voller Höhe würden
ausgezahlt werden können, könne dahinstehen. Ebenfalls dahinstehen könne die Frage, ob er den
Bescheid der Agentur für Arbeit in Bezug auf die angezeigte Massenentlassung abwarten musste.
Im Übrigen habe er vorgetragen, jedenfalls bis zum 17.07.2007 keine Anzeichen für ein
Liquiditätsengpass in Bezug auf die Löhne für Juli gehabt zu haben, da weder der Widerruf des Kredits
noch die Zahlungsverweigerung der Firma J. bekannt gewesen sei. Dies habe die Klägerin auch
substantiiert nicht bestritten.
Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitere schon daran, dass eine Pflichtverletzung
nicht erkennbar sei, ebenso wenig wie eine auch immer zu konstruierende Zurechnung eines etwaigen
Fehlverhaltens des Herrn B. Die Haftung ergebe sich nicht aus einer persönlichen Einstands- oder
Garantieerklärung. Die persönliche Haftung komme nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht und
zwar dann, wenn er über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche gerade von ihm
persönlich ausgehende Gewähr für den Bestand und die Erfüllung des jeweiligen Rechtsgeschäftes biete.
Einen in diesem Sinne besonderen Vertrauenstatbestand für die persönliche Haftung habe weder er noch
Herr B. gesetzt. Die vom Beklagten bestrittene Äußerung des Herrn B., die Klägerin bekomme ihr Geld und
die Löhne würden ausgezahlt, genüge nicht, um über das bloße Verhandlungsvertrauen und eine für die
Masse getätigte Zusage hinaus eine persönliche Einstandspflicht des Beklagten zu begründen. Auch
nach der Aussage der Zeugin habe Herr B. lediglich gesagt, "vertraut mir, ich habe Euch auch vertraut"
bzw. "Sie können uns vertrauen. Wenn Sie arbeiten, dann bekommen Sie auch Ihr Geld." Irgendwelche
Anhaltspunkte dafür, dass Herr B. bzw. der Beklagte persönlich in die Haftung treten wolle, für den Fall,
dass die finanzielle Situation eine volle Zahlung der Löhne aus Massemitteln nicht erlauben würden,
seien weder ersichtlich, noch seien sie vorgetragen, noch hätten sie sich aus der Beweisaufnahme
ergeben. Im Gegenteil deute gerade die Aussage des Zeugen v. Z., Herr B. habe gesagt, die Arbeitnehmer
würden bezahlt, wie bei jedem anderen Arbeitgeber auch, dies sei für sie jetzt der Insolvenzverwalter,
dass Herr B. die Aussage für Herrn C. auf dessen Funktion als Insolvenzverwalter und den damit
verbundenen Eintritt in die Rechtstellung als Arbeitgeber bezogen, beschränkt habe.
Anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-
Vorpommern vom 10.01.2008.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung
verwiesen.
Das Urteil wurde der Klägerin am 06.05.2009 zugestellt. Sie hat hiergegen am 05.06.2009 Berufung
eingelegt und ihre Berufung am 06.07.2009 begründet.
Die Klägerin verfolgt ihre Ansprüche weiter und greift die Auffassung des Arbeitsgerichts aus tatsächlichen
und rechtlichen Gründen an. Das Gericht habe nicht gewürdigt, dass der Beklagte nicht unverzüglich nach
der Gläubigerversammlung vom 09.07.2007 die Kündigungen ausgesprochen hat, sondern bis zum
18.07.2007 zugewartet habe, bis die Kündigungen auf der Betriebsversammlung ausgehändigt wurden.
Dies sei entscheidungserheblich, da in Rheinland-Pfalz die Sommerferien 2007 den Zeitraum vom 09.07.
bis 17.08.2007 umfassten. Zum Zeitpunkt der Kündigung hatten diese somit schon begonnen, zum
Zeitpunkt der Freistellung am 01.08.2007 waren die Sommerferien schon zur Hälfte vorbei. Die
Sommerferien stellen Hochsaison im Hotel- und Gaststättengewerbe dar. Hätte der Beklagte frühzeitig, als
sich die ersten Anzeichen dafür mehrten, dass der Hotelbetrieb nicht mehr tragfähig sei, die Klägerin von
der Arbeit freigestellt, hätte sie aufgrund der beginnenden Hochsaison einen neuen Arbeitsplatz
gefunden.
Sie habe des weiteren darauf hingewiesen, dass bei 60 Arbeitnehmern der von der Beklagten behauptete
Betrag in Höhe von 95.000,00 EUR in keiner Weise ausreichen konnte, die Lohnzahlung für Juli bei
gleichzeitiger Fortführung des Hotelbetriebs sicherzustellen.
Eine Täuschungshandlung und damit eine Pflichtverletzung des Beklagten liege darin, dass der Beklagte
Herrn B. im Anschluss an die Betriebsversammlung erklären ließ, sie sollten Herrn B. vertrauen, er habe
ihm auch vertraut und sie seien ja auch bisher bezahlt worden. Zu dem habe Herr B. gegenüber den
Genannten erklärt, die Arbeit müsse ja gemacht werden, sonst müssten sie die Arbeit ja fremd vergeben.
Dass diese Äußerung gefallen sei, habe die Beweisaufnahme zweifelsfrei ergeben. Mit diesen
Äußerungen habe der Beklagte die Klägerin über die Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit
getäuscht. Die Äußerungen seien dem Beklagten zuzurechnen. Das Kündigungsschreiben habe den
Passus enthalten, wonach die künftigen Lohnzahlungen davon abhängig seien, dass die Insolvenzmasse
zur Zahlung in der Lage sei. Bereits auf der Betriebsversammlung hätten mehrere Arbeitnehmer mitgeteilt,
dass sie arbeitsunfähig seien und entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Für den
Beklagten sei daher erkennbar gewesen, dass eine Fortführung des Hotelbetriebs nur unter erheblicher
Mehrarbeit der verbleibenden Arbeitnehmer möglich sei. Deshalb habe die Klägerin im Anschluss an die
Betriebsversammlung Herrn B. aufgesucht um von ihm zu erfahren, ob die künftigen Arbeitsleistungen
auch vergütet würden. Mit der Äußerung, sie sollten ihm vertrauen, sei ihr vorgespiegelt worden, dass die
Insolvenzmasse noch ausreiche, um die Löhne der Belegschaft zu zahlen, die weiter ihre Arbeit
verrichteten. Dadurch sei sie bewogen worden, die Arbeit und erhebliche Mehrarbeit zu verrichten.
Unzweifelhaft sei bereits am 18.07. sicher gewesen, dass die Juli-Löhne nicht mehr würden bezahlt
werden können. Die K. habe den Massenkredit bereits mit Schreiben vom 13.07.2007 gekündigt, ebenso
waren erhebliche Stornierungen von Reisen eingegangen, mit Zahlungen von Reiseveranstaltern in
kostendeckender Höhe sei bei realistischer Betrachtung nicht mehr zu rechnen gewesen. Indem der
Beklagte die Klägerin weiterarbeiten und erhebliche Mehrarbeit verrichten ließ, habe er den ihr daraus
entstandenen Schaden billigend in Kauf genommen. Auch begründe die Äußerung des Herrn B. eine
persönliche Einstandspflicht. Das Arbeitsgericht habe die Bewertung dieser Aussage mit der
Beschränkung auf die Rechtsstellung als Insolvenzverwalter fehlerhaft vorgenommen. Die Äußerung sei
nur so zu verstehen, dass eine persönliche Einstandspflicht übernommen wurde. Aus Sicht eines
verständigen Erklärungsempfängers müsse die Erklärung so aufgefasst werden, dass die Erfüllung von
Lohnansprüchen nicht von der Zahlungsfähigkeit der Gemeinschuldnerin abhängig sei. Diese Erklärung
habe bewirkt, dass die Klägerin in der Folge weiterarbeitete und Mehrarbeit in erheblichen Umfang
leistete, ohne letztendlich eine vollständige Gegenleistung zu erhalten.
Die Klägerin beantragt,
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des am 16.04.2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Trier,
AZ.: 2 Ca 1091/08, verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juli 2007 4.321,84 EUR brutto abzüglich
bereits gezahlter 1.214,80 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 22.08.2008 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird unter Aufhebung des am 16.04.2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Trier,
AZ: 2 Ca 1091/09, verurteilt, an die Klägerin für den Monat August 2007 2.160,92 EUR brutto abzüglich
443,70 EUR gezahltes Arbeitslosengeld zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 22.08.2008 zu zahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Entgegen der Darlegung der Klägerin habe er eine Verpflichtung nicht verletzt, indem er das
Arbeitsverhältnis früher nicht beendet hätte. Er habe eine taggenaue Liquiditätssteuerung geführt, die
Bruttolohnsumme aller Mitarbeiter im Monat Juli 44.849,53 EUR betragen. Die Klägerin verkenne, dass
nicht ihr Einkommen die Bruttolohnsumme allein bestimmt, sondern von den 58 Arbeitnehmern der
Gemeinschuldnerin drei in Mutterschutz waren, 24 sog. "Mini-Jobber" mit Teilzeitarbeitsverhältnissen und
sechs Auszubildende. Die Liquidität hätte also voraussichtlich ausgereicht, die Juli-Löhne voll zu zahlen.
Zu erwähnen sei, dass trotz der Kündigung der K und der überraschend nicht erfolgten Zahlung durch J.
immer noch 60 % der Löhne Ende Juli an alle Mitarbeiter ausgezahlt werden konnten. Mit der Weigerung
zur Zahlung durch J. Mitte Juli sei nicht zu rechnen gewesen. Im Gläubigerinteresse habe seine
Verpflichtung genau umgekehrt bestanden, hätte er den Mitarbeitern schon vor dem Beschluss der
Gläubigerversammlung gekündigt, hätte er der Masse die Möglichkeit genommen, noch das
Sommergeschäft fortzuführen. Davon unabhängig hätte er auch vor Genehmigung der Arbeitsagentur
rechtswirksam die Massenentlassung nicht durchführen können. Ihm vorhalten, er habe die Kündigung
nach dem 09. Juli 2007 verzögert, könne die Klägerin mit Erfolg ebenfalls nicht. Auch bei einer Kündigung
ab diesem Zeitpunkt wäre das Arbeitsverhältnis frühestens zum 15.08.2007 beendet worden. Die Klägerin
bleibe nach wie vor die Erklärung schuldig, weshalb sie trotz Hochsaison im Gegensatz zu 45 ihre 58
Kollegen nicht im unmittelbaren Anschluss an die Kündigung oder durch vorherige Aufhebung ihres
Arbeitsvertrages einen anderen Arbeitsplatz in der Hotellerie gesucht und gefunden habe. Dabei habe sie
bis zum 18. Juli 2007 keinerlei Anfragen an den Beklagten oder Herrn B. herangetragen, ihren
Arbeitsvertrag vorzeitig aufzuheben, obwohl dies schon seit längerem immer wieder bei jeder Gelegenheit
angeboten worden war.
Täuschungshandlung durch angebliche Aussagen von Herrn B. lägen nicht vor. Das Schreiben der K. sei
erst am 17. Juli 2007 eingegangen, die Kenntnis von dessen Inhalt vor Zugang habe er jedoch nicht
gehabt.
Die angebliche Lohnzusage des Herrn B. sei auch aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nicht
dahin zu verstehen gewesen, dass Herr B. damit für den Beklagten als persönlich zu Verpflichtenden
gesprochen habe. Zum einen ergebe sich dies aus der Erklärung selbst nicht, da sie im erkennbaren
Widerspruch zum Inhalt des Kündigungsschreibens stand, zum anderen sei Herr B. zu einer derartigen
Erklärung weder bevollmächtigt noch habe die Klägerin auf eine entsprechende Vollmacht in irgendeiner
Weise vertrauen dürfen. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass der Zeuge B. im Anschluss an die
Betriebsversammlung anschließend der Klägerin gegenüber erklärt habe, dass der Inhalt des
Kündigungsschreibens und seine eigene Ausführung gerade eben bezüglich der Juli-Löhne für die
Klägerin nicht gelten solle, dass sie stattdessen zum Monatsende ihr volles Gehalt zzgl. Überstunden
unter allen Umständen bekommen würde, fehle es an einem nachvollziehbaren Grund, weshalb dies dem
Beklagten als Täter im strafrechtlichen Sinne zuzurechnen sein sollte.
Ein Betrug durch den Beklagten selbst sei angesichts fehlender Handlungen nicht zu erkennen, ebenso
wenig vermeintlich sittenwidrige Handlungen des Beklagten durch die angeblichen Aussagen des Herrn
B., im Übrigen sei selbst wenn Herr B. entsprechende Aussagen abgegeben haben sollte, erkennbar,
dass er hierfür nicht bevollmächtigt gewesen war. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Inhalt des
Kündigungsschreibens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,
verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 17.09.2009.
Entscheidungsgründe:
I.
64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch
keinen Erfolg.
II.
verfolgten Ansprüche abgewiesen. Rechtserhebliche Gesichtspunkte sind im Berufungsverfahren nicht
aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen
könnten. Die Berufungskammer nimmt daher Bezug auf die Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils
und stellt dies ausdrücklich fest (§§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf Folgendes hinzuweisen:
Die Rechtsverfolgung der Klägerin leidet schon daran, dass sie für verschiedene Ansprüche diverse
identische Anspruchsgrundlagen benennt. Eine einheitliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist für
die geltend gemachten Ansprüche aber nicht geboten. Zum Ersten ist es für die Kammer nicht
verständlich, dass die Klägerin mit der Behauptung, ihr sei durch eine Aussage des Insolvenzverwalters
oder des Herrn B. vorgespiegelt worden, sie werde Löhne für ihre Beschäftigung erhalten, wenn sie denn
tatsächlich arbeite, Arbeitsvergütung für einen Zeitraum ab 01.08.2007 geltend macht, in dem sie
tatsächlich nicht gearbeitet hat. Zum Zweiten ist es nicht nachvollziehbar, mit welcher rechtlichen
Begründung die Klägerin die für Juli gezahlte Überstundenvergütung, sie sich zum Teil aus einer
Pauschale für Überstundenleistungen aus den Vormonaten zusammensetzt, die Durchschnittsvergütung
für den Monat August aus ihrer Grundvergütung und dieser Überstundenvergütung verlangt, ohne
gleichzeitig vorzutragen, dass diese Überstunden auch im Betrieb der Beklagten angefallen wären.
Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin Vergütung für die Zeit vom 01. bis zum 19.07. mit der
Begründung fordert, sie habe nur weitergearbeitet, weil sie auf die Erklärung des Herrn B. vertraut hat, ihr
Gehalt werde bei Weiterarbeit gezahlt. Ihren Schadenersatzanspruch verlangt die Klägerin mit der
Begründung, durch diese Aussage sei sie davon abgehalten worden, sich anderweitig um Arbeit zu
bemühen, daher sei das anderweitig zu erzielende Entgelt als Schaden anzusehen, in dem gleichen
Umfang, wie sie vergeblich ihre Arbeitsleistung gegenüber der Gemeinschuldnerin erbracht hat.
In diesem Zusammenhang lässt die Klägerin vollkommen unberücksichtigt, dass unstreitig schon geraume
Zeit vorher und auch wiederholt sowohl in den diversen Betriebsversammlungen als auch dem
Kündigungsschreiben der Klägerin angeboten wurde, das Arbeitsverhältnis vorzeitig durch
Auflösungsvertrag zu beenden und anderweitige Tätigkeit aufzunehmen. Die von der Klägerin, im Übrigen
von dem Beklagten bestrittene Erklärung einer Zusage der Gehaltszahlung unabhängig von der
Zahlungsfähigkeit der Insolvenzmasse, kann sie sodann allenfalls auf Ansprüche der Klägerin nach dem
19.07.2007 bis zum Zeitpunkt ihrer Freistellung ab 01.08.2007 ausgewirkt haben, indem sie
möglicherweise "vergeblich" ihre Arbeitskraft aufgewendet hat.
III.
anderweitige Arbeit zu erlangen, gerade in der Hochsaison wäre es ihr unschwer möglich gewesen, seine
andere Beschäftigung mit gleichem Verdienst zu erzielen, verhilft dies der Klageforderung nicht zum
Erfolg. Hier fehlt es an der Ursächlichkeit des gerügten angeblich pflichtwidrigen Verhaltens. Die Kammer
hatte in diesem Zusammenhang nicht festzustellen, ob der Insolvenzverwalter bereits gehalten war,
Kündigungen lange vor dem 09.07.2007 auszusprechen. Die Ursächlichkeit fehlt bereits deswegen, weil
die Klägerin trotz mehrfacher Angebote auf sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowohl vor als
auch nach diesem Tag nichts unternommen hat, um anderweitig Arbeit aufzunehmen. Sie ist vielmehr in
Kenntnis des Insolvenzverfahrens im Betrieb der Gemeinschuldnerin verblieben und hat dort weiter
gearbeitet. Dass unter Umständen sie durch die Erklärung des Herrn B. veranlasst wurde, nicht bereits am
19.07.2007 das Arbeitsverhältnis zu beenden, ist für den insoweit geltend gemachten Anspruch mangels
Kausalität unbeachtlich.
Der Hinweis, der Beklagte habe bereits nach der Stilllegungsentscheidung am 09.07.2007 das
Arbeitsverhältnis kündigen müssen, verhilft der Klageforderung ebenfalls nicht zum Erfolg. Das
Arbeitsgericht hat die Haftungsvoraussetzung des § 61 InsO zutreffend herausgearbeitet. An dieser Stelle
ist lediglich auf den Umstand zu verweisen, dass auch eine Kündigung am 09.07.2007, unabhängig von
deren Rechtsbeständigkeit mangels Vorliegens einer Freigabeerklärung durch die Bundesagentur für
Arbeit frühestens ebenfalls zum 15.08.2007 das Arbeitsverhältnis hätte beenden können.
Soweit die Klägerin Ansprüche aus unerlaubter Handlung verfolgt, ist dem Tatsachenvortrag der Klägerin
nicht zu entnehmen, weshalb der Beklagte, der selbst gegenüber der Klägerin keine Erklärung
dahingehend abgegeben hat, er werde unabhängig von der Zahlungsfähigkeit der Masse für die Löhne
persönlich einstehen, Täter im strafrechtlichen Sinne sein soll. Hier fehlt dem Sachvortrag jedwede
Anknüpfungstatsache für die Eigenschaft des Beklagten als Täter, Mittäter oder Anstifter.
IV.
Klägerin vorgetragen und wie sie vom Arbeitsgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme festgestellt
wurde, befasst. Auch diese Erklärung begründet für die Klägerin keinen gegenüber dem Beklagten
durchsetzbaren Anspruch. Hier ergibt sich die Haftung nicht aus einer persönlichen Einstands- oder
Garantieerklärung. Ein solcher Anspruch, der im Übrigen als einziger auf das sog. positive Interesse
gerichtet ist, kommt nur in Betracht, wenn der Beklagte erklärt hat oder ihm Erklärungen zuzurechnen sind,
dass er für die Ansprüche der Klägerin persönlich einstehen will.
Grundsätzlich ist bei vernünftiger Betrachtungsweise davon auszugehen, dass ein Insolvenzverwalter in
seiner Funktion für die Masse tätig werden will. Daher kommt seine persönliche Haftung nur in
besonderen Ausnahmefällen in Betracht und zwar dann, wenn er über das normale
Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für den
Bestand und die Erfüllung des jeweiligen Rechtsgeschäftes bietet.
Unabhängig davon, ob der Zeuge B. gegenüber der Klägerin eine derartige, dem Insolvenzverwalter
verpflichtende Erklärung dadurch abgegeben hat, dass er gesagt hat, man solle ihm vertrauen, er vertraue
den Arbeitnehmern ja auch, scheidet eine persönliche Haftung des Beklagten aus Rechtsgründen aus.
Zunächst ist hier festzuhalten, dass der Zeuge B. nach den vom Arbeitsgericht festgestellten Äußerungen,
die für die Berufungskammer gemäß § 520 ZPO bindend sind, nach eigenem Vortrag der Klägerin ihr nicht
zu verstehen gegeben hat, er werde persönlich dafür einstehen, dass die Lohnzahlung in voller Höhe
erfolgt. Hier kann man hier bei großzügiger Anwendung noch eine Verpflichtungserklärung zu Lasten des
Insolvenzverwalters des Beklagten annehmen, weil nicht zu erkennen ist, aus welchen Gründen die
Klägerin von einer Haftung des Herrn B. persönlich ausgegangen sein sollte. Sie hat ja auch nicht Herrn
B. sondern den Beklagten in Anspruch genommen.
Unterstellt zu Gunsten der Klägerin, der Beklagte habe mit der Erklärung, Herr B. habe künftig das Sagen,
eine unbeschränkte Generalvollmacht für ihn persönlich erteilt, die diesen berechtigte, den Beklagten im
Rahmen dieser Generalvollmacht zu verpflichten, so ist zumindest vor Abgabe der behaupteten
Garantieerklärung in Form des schriftlichen Kündigungsschreibens bezüglich der Frage, wie viel Lohn für
den Monat Juli gezahlt werden wird, von einer Einschränkung dieser Generalvollmacht auszugehen. Die
Erklärung der Kündigung war der Klägerin noch vor der angeblichen Äußerung des Herrn B. durch
Übergabe des Kündigungsschreibens zugegangen. Eine Erklärung, die Vergütung für den Juli werde auf
jeden Fall in voller Höhe unabhängig vom Bestand der Masse ausgezahlt, steht im diametralen
Gegensatz zu der einen Tag vorher erklärten schriftlichen Kündigung, in welcher gerade die Zahlung der
weiteren Vergütung für Juli als unsicher dargestellt wird.
Dass der Beklagte Herrn B. ausdrücklich bevollmächtigt hat, ihn in seinem Namen zu verpflichten
dergestalt, dass eine Garantie der Lohnsumme für Juli erklärt werden sollte, hat die Klägerin selbst nicht
behauptet.
Auch die Grundsätze von Anscheins- oder Duldungsvollmacht liegen nicht vor. Im Kündigungsschreiben
wurde die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nicht sicher mit der Zahlung der
Julivergütung rechnen würde, sollte sie weiter arbeiten. Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der
Klägerin nach wie vor und wiederholt die Möglichkeit einer sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses
angesichts der unsicheren Lage angeboten wurde, handele sie auf eigenes Risiko, wenn sie in Kenntnis
des Inhalts des Kündigungsschreibens, dass die volle Auszahlung der weiteren Gehälter nicht
sichergestellt ist, im Betrieb weiterarbeitete und von dem Angebot, das Arbeitsverhältnis sofort zu
beenden, keinen Gebrauch machte.
Eine den Beklagten persönlich verpflichtende Garantieerklärung, die ein von ihm hier zu bevollmächtigter
Vertreter abgegeben hat, lässt sich damit nicht feststellen. Für das klägerische Begehren, gestützt auf eine
Garantieerklärung, fehlt damit die Anspruchsgrundlage.
V.
allenfalls eine Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung der Zahlungsansprüche gegen die
Insolvenzmasse geltend machen könnte, hier kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin darauf
hinzuweisen gewesen wäre, einen entsprechenden eingeschränkten Antrag wenigstens hilfsweise zu
stellen.
Die Berufung war, das das klageabweisende Ergebnis des Arbeitsgerichts zutreffend ist, mit der
Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.