Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 09.01.2008

LArbG Mainz: arbeitsgericht, quelle, datum

LAG
Mainz
09.01.2008
8 Ta 297/07
Beschwerde gegen Ratenzahlungsbestimmung
Aktenzeichen:
8 Ta 297/07
5 Ca 908/07
ArbG Ludwigshafen
- AK Landau -
Entscheidung vom 09.01.2008
Tenor:
Die weitergehende sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 13.11.2007, Az.: 5 Ca 908/07, in Gestalt des teilweise
abhelfenden Beschlusses vom 17.12.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in
der Sache, soweit das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht bereits mit Beschluss vom 17.12.2007
teilweise abgeholfen hat, keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als
auch mit zutreffender Begründung die in der angefochtenen Entscheidung getroffene
Ratenzahlungsbestimmung lediglich dahingehend abgeändert, dass der Kläger monatlich nicht 45,00
Euro sondern nur 30,00 Euro auf die Kosten der Prozessführung zu leisten hat.
Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Gründen des
der Beschwerde teilweise abhelfenden Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 17.12.2007 und stellt dies
hiermit ausdrücklich in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Den in jeder Hinsicht
zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts ist nichts hinzuzufügen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher
unanfechtbar.