Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 20.05.2010

LArbG Mainz: ordentliche kündigung, fristlose kündigung, abmahnung, begründung der kündigung, arbeitsgericht, omnibus, busfahrer, zukunft, fahren, strafbefehl

LAG
Mainz
20.05.2010
10 Sa 52/10
Außerordentliche Kündigung - Fahren ohne Fahrerlaubnis
Aktenzeichen:
10 Sa 52/10
2 Ca 1609/09
ArbG Koblenz
Urteil vom 20.05.2010
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.12.2009, Az.: 2 Ca
1609/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der
Beklagten vom 03.06.2009 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Der Kläger (geb. am 03.08.1962, ledig, kinderlos) ist seit dem 01.08.1997 bei der Beklagten als Busfahrer
zu einem Bruttomonatsentgelt von € 1.890,00 beschäftigt. Die Beklagte, die ein Unternehmen des
öffentlichen Personennahverkehrs betreibt, beschäftigt ca. 390 Arbeitnehmer, darunter ca. 270 Busfahrer;
es besteht ein Betriebsrat.
Zum Führen von Bussen zur Personenbeförderung ist eine Fahrerlaubnis der Klasse D erforderlich. Diese
Fahrerlaubnis wird gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nur befristet, längstens für
fünf Jahre erteilt. Sie wird auf Antrag um fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber eine augenärztliche
Bescheinigung über sein Sehvermögen und eine ärztliche Bescheinigung über seine gesundheitliche
Eignung vorlegt (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 FeV). Außerdem müssen sonstige Erteilungsvoraussetzungen vorliegen
(§ 24 Abs. 1 Nr. 2 FeV).
Die Fahrerlaubnis der Klasse D des Klägers war bis zum 22.04.2009 befristet. Vor Ablauf der
Geltungsdauer beantragte er keine Verlängerung. Am 24.04., 25.04., 27.04., 28.04. und 30.04.2009 führte
er einen Omnibus der Beklagten im öffentlichen Personennahverkehr ohne die erforderliche
Fahrerlaubnis. Vom 01.05. bis zum 21.05.2009 war der Kläger in Erholungsurlaub. Ob
kündigungsberechtigte Mitarbeiter der Beklagten am 20.05.2009 oder am 22.05.2009 darüber Kenntnis
erlangt haben, dass der Kläger ohne Fahrerlaubnis einen Bus geführt hat, ist zwischen den Parteien
streitig.
Mit Schreiben vom 03.06.2009 kündigte die Beklagte nach Anhörung des Betriebsrates das
Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos zum 05.06.2009, hilfsweise fristgerecht zum nächstzulässigen
Termin. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 24.06.2009 beim Arbeitsgericht
eingegangenen Klage.
Im Gütetermin vom 22.07.2009 legte er dem Arbeitsgericht einen vorläufigen Nachweis der
Fahrberechtigung vom 21.07.2009, gültig bis zum 21.09.2009, vor. Im Kammertermin vom 02.12.2009
legte er die (endgültige) Fahrerlaubnis der Klasse D vor, die ihm am 29.07.2009 erteilt worden ist. Mit
rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 03.11.2009 wurde dem Kläger wegen
fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) eine Geldstrafe von zwanzig
Tagessätzen á € 30,00 auferlegt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen
Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf
die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.12.2009 (dort Seite 2-5 = Bl. 90-93
d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
1.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung noch durch
die hilfsweise fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 03.06.2009 beendet wird,
2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1), die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Kündigungsschutzprozesses zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als
Omnibusfahrer weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Klage mit Urteil vom 02.12.2009 stattgegeben und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt, die fristlose Kündigung der Beklagten sei nach § 626 Abs. 2 BGB unwirksam.
Selbst wenn man zu ihren Gunsten unterstelle, dass der Personalleiter und die Geschäftsführung erst am
22.05.2009 Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erlangt hätten, habe die
Beklagte den ihr obliegenden Beweis nicht geführt, dass dem Kläger das Kündigungsschreiben am
04.06.2009 zugegangen sei.
Die hilfsweise ordentliche Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Der Kläger habe zwar seine Pflichten
verletzt, weil er sich nicht rechtzeitig um die Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klasse D gekümmert
habe. Darüber hinaus habe er am 24.04 und 25.04.2009 sowie in der Zeit vom 27.04 bis 30.04.2009
einen Bus im öffentlichen Personennahverkehr ohne die erforderliche Fahrerlaubnis geführt. Dies sei
zwar eine Straftat, die ordentliche Kündigung sei jedoch nach den Umständen des Einzelfalles
unverhältnismäßig. Es hätte genügt, dem Kläger eine Abmahnung zu erteilen. Vorliegend habe davon
ausgegangen werden können, dass der Kläger innerhalb der viermonatigen Kündigungsfrist die
erforderliche Fahrerlaubnis hätte erlangen können. Sie sei dem Kläger tatsächlich auch am 29.07.2009
erteilt worden.
Aufgrund des Obsiegens des Klägers mit dem Kündigungsschutzantrag bestehe auch ein
Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits. Wegen der
Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 6 bis 11 des Urteils (= Bl. 94-99
d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte, der das Urteil am 25.01.2010 zugestellt worden ist, hat am 29.01.2010 Berufung eingelegt
und diese mit am 25.03.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Sie macht zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des
Arbeitsgerichts, sei dem Kläger die außerordentliche Kündigung innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626
Abs. 2 BGB zugestellt worden.
Die fristlose Kündigung sei aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Der Besitz
einer Fahrerlaubnis sei Kernvoraussetzung für die Beförderung von Fahrgästen im öffentlichen
Straßenverkehr. Das Führen eines Busses ohne die erforderliche Fahrerlaubnis der Klasse D sei eine
schwerwiegende Pflichtverletzung und zudem eine Straftat. Der Kläger habe der zuständigen
Fahrerlaubnisbehörde bei Antragstellung verschwiegen, dass er ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis geführt
habe. Die Behörde hätte dem Kläger keine Fahrerlaubnis erteilt, wenn er dies offenbart hätte, sondern den
Ausgang des Strafverfahrens abgewartet. Außerdem habe der Kläger versäumt, sie über die rechtskräftige
Verurteilung im November 2009 zu informieren. Den Strafbefehl vom 03.11.2009 habe er auch der
Fahrerlaubnisbehörde verschwiegen. All dies lasse darauf schließen, dass der Kläger auch in Zukunft
leichtfertig mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften umgehe und demgemäß ein großes
Gefährungspotential für den allgemeinen Straßenverkehr und die Fahrgäste darstelle. Darüber hinaus
könne sie sich erheblichen Regressansprüchen ausgesetzt sehen. Sie laufe Gefahr, dass ihr der
Versicherungsschutz entzogen werde. Schließlich setzte sie sich auch der Gefahr einer Strafbarkeit
gemäß § 21 Abs. 2 Ziffer 3 StVG aus. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die
Schriftsätze der Beklagten vom 25.03.2010 (Bl. 153-160 d. A.) sowie vom 17.05. und 18.05.2010 (Bl. 212/
213, 214 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
das Urteil des Arbeitgerichts Koblenz vom 02.12.2009, Az.: 2 Ca 1609/09, abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den
Schriftsatz vom 28.04.2010 (Bl. 202-208 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
§§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage zu Recht stattgegeben. Die dagegen gerichteten
Angriffe der Berufung bleiben erfolglos. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die
Kündigung der Beklagten vom 03.06.2009 weder außerordentlich noch ordentlich aufgelöst worden. Die
Beklagte ist deshalb verpflichtet, den Kläger als Busfahrer weiterzubeschäftigen.
1.
Sinne des § 626 Abs. 1 BGB unwirksam.
Zwar liegt ein Grund vor, der überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu
rechtfertigen. Dieser Grund führt jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nicht zum Überwiegen der
berechtigten Interessen der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB von einer
zweistufigen Prüfung des wichtigen Grundes auszugehen. Zunächst ist zu prüfen, ob ein bestimmter
Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich
geeignet ist. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung
der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (BAG Urteil vom 26.03.2009 - 2 AZR 953/07 -
AP Nr. 220 zu § 626 BGB).
Es ist allgemein anerkannt, dass der Verlust der Fahrerlaubnis bei einem Kraftfahrer einen wichtigen
Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen kann (vgl. BAG Urteil vom 05.06.2008 - 2 AZR 984/06 -
AP Nr. 212 zu § 626 BGB, mit zahlreichen Nachweisen). Erst Recht kann es einen außerordentlichen
Kündigungsgrund darstellen, wenn ein Busfahrer im öffentlichen Personennahverkehr einen Omnibus
führt, obwohl er keine Fahrerlaubnis hat.
Der Kläger hat gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, indem er an fünf Tagen - am 24.04.,
25.04., 27.04., 28.04. und am 30.04.2009 - einen Omnibus der Beklagten im öffentlichen
Personennahverkehr geführt hat, obwohl die erforderliche Fahrerlaubnis der Klasse D am 22.04.2009
abgelaufen war. Auch wenn es für die kündigungsrechtliche Würdigung nicht entscheidend auf die
strafrechtliche Bewertung ankommt, ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis nach den Vorschriften des
Straßenverkehrsgesetzes eine Straftat (§ 21 StVG). Auch das fahrlässige Fahren ohne Fahrerlaubnis ist
gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG strafbar. Der Kläger kann sein pflichtwidriges Verhalten nicht damit
entschuldigen, er habe „schlichtweg vergessen“, dass seine Fahrerlaubnis am 22.04.2009 abgelaufen
war. Ein Berufskraftfahrer muss wissen, dass die Fahrerlaubnis der Klasse D nur befristet, längstens für
fünf Jahre erteilt, wird. Er muss sich selbst darum kümmern, dass er die Verlängerung der Erlaubnis bei
der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Fristablauf beantragt. Schließlich muss er selbst darauf achten,
dass er nach Ablauf der befristeten Fahrerlaubnis kein Fahrzeug mehr führt.
Die Pflichtverletzung des Klägers führt im Rahmen der stets gebotenen Interessenabwägung nicht zum
Überwiegen der Interessen der Beklagten an der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zu
Gunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er seit knapp 12 Jahren bei der Beklagten beschäftigt ist
und es sich um einen einmaligen Vorfall handelt. Eine Wiederholungsgefahr ist nicht erkennbar. Eine
Abmahnung wäre gegenüber der Kündigung als milderes Mittel angemessen und ausreichend gewesen,
um einen künftig störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu erreichen.
Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das sogenannte Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung
ist nicht Sanktion für die Vertragspflichtverletzung, sondern dient der Vermeidung des Risikos weiterer
Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend
auswirken. Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der
daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde den
Arbeitsvertrag auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen.
Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung
voraus. Sie dient der Objektivierung der negativen Prognose. Die Abmahnung ist zugleich aber auch
Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere
geeignete mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Dieser Aspekt hat durch die
Regelung des § 314 Abs. 2 BGB eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren. Nach dieser Norm ist eine
Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach einer erfolglosen
Abmahnung zulässig. Dies gilt grundsätzlich auch bei Störungen im Vertrauensbereich (vgl. unter vielen:
BAG Urteil vom 19.08.2008 - 2 AZR 827/06 - EzA § 626 BGB 2002 Nr. 24, m.w.N.)
Eine vorherige Abmahnung ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet
werden kann oder es sich um eine solch schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem
Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der eine Hinnahme des Verhaltens durch den
Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen werden kann (BAG Urteil vom 12.01.2006 - 2 AZR 21/05 - NZA
2006, 917, m.w.N.).
Gemessen hieran bedurfte es, wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat, vor Ausspruch der Kündigung
einer Abmahnung. Die Berufungskammer schließt sich dem ausdrücklich an. Der Kläger hat nach Ablauf
seiner befristeten Fahrerlaubnis am 22.04.2009 nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig, einen Omnibus ohne
die erforderliche Fahrerlaubnis geführt. Dieser fahrlässige Pflichtenverstoß rechtfertigt nicht den Schluss,
der Kläger werde auch zukünftig die rechtzeitige Verlängerung der befristeten Fahrerlaubnis vergessen
und deshalb erneut einen Omnibus ohne Fahrerlaubnis führen. Abgestellt auf den Zeitpunkt des
Kündigungsausspruchs war hier zu erwarten, dass sich der Kläger eine Abmahnung hätte zur Warnung
dienen lassen. Soweit die Beklagte befürchtet, dass der Kläger auch in Zukunft leichtfertig mit den
einschlägigen Sicherheitsvorschriften umgehen und demgemäß ein großes Gefährdungspotential für den
allgemeinen Straßenverkehr und die Fahrgäste darstellen werde, kann sie diesem Gesichtpunkt durch
den Ausspruch einer Abmahnung ausreichend Rechnung tragen.
Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hätte es die Beklagte demgemäß bei einer
Abmahnung bewenden lassen müssen. Damit erweist sich die außerordentliche Kündigung als
rechtsunwirksam.
Soweit die Beklagte zur Begründung der Kündigung auch darauf abstellt, dass der Kläger gegenüber der
Fahrerlaubnisbehörde bei Beantragung der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verschwiegen hat, in der
Zeit vom 24.04. bis zum 30.04.2009 einen Omnibus ohne Fahrerlaubnis geführt zu haben, kann sie die
Kündigung hierauf schon deshalb nicht stützen, weil sie den Betriebsrat hierzu nicht (nachträglich)
angehört hat. Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger habe sie nicht über seine rechtskräftige
Verurteilung im November 2009 unterrichtet, er habe außerdem der Fahrerlaubnisbehörde den
Strafbefehl vom 03.11.2009 verschwiegen, sind diese Umstände zeitlich erst nach Ausspruch der
Kündigung vom 03.06.2009 entstanden und deshalb nicht zu berücksichtigen.
Die Beklagte kann nicht mit dem Argument durchdringen, dass sie sich bei der Weiterbeschäftigung des
Klägers der Gefahr einer Strafbarkeit nach § 21 Abs. 2 Ziffer 3 StVG sowie erheblichen
Regressansprüchen und dem Verlust des Versicherungsschutzes aussetze. Den straßenverkehrs- und
versicherungsrechtlichen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten einer Fahrzeughalterin bei der
Überlassung ihrer Fahrzeuge an angestellte Busfahrer in Bezug auf das Vorliegen der Fahrerlaubnis,
kann sie wirkungsvoll dadurch genügen, dass sie sich den Ablauf der Geltungsdauer der befristeten
Fahrerlaubnis vormerkt und den Fahrer nach Fristablauf solange nicht beschäftigt, bis ihr die verlängerte
Fahrerlaubnis vorgelegt wird.
2.
gewahrt hat, kommt es nicht an. Ebenso kann dahinstehen, ob der Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG
ordnungsgemäß beteiligt worden ist.
3.
Kündigung der Beklagten vom 03.06.2009 nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist.
Zwar war das Fehlverhalten des Klägers nach Art und Schwere grundsätzlich geeignet, den Ausspruch
einer ordentlichen Kündigung zu rechtfertigen. Allerdings ist auch im Rahmen des § 1 Abs. 2 KSchG der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das daraus resultierende Abmahnungserfordernis zu berücksichtigen.
Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur außerordentlichen Kündigung verwiesen werden. Die
fahrlässige Pflichtverletzung des Klägers wiegt nicht so schwer, dass in Abwägung der Interessen beider
Vertragsteile die ordentliche Kündigung billigenswert und angemessen erscheinen würde. Mit Rücksicht
auf die mehrjährige, bereits seit dem Jahre 1997 bestehende Betriebszugehörigkeit und die finanziellen
Folgen des Verlustes des Arbeitsplatzes überwiegt das Interesse des Klägers, das Arbeitsverhältnis
fortzusetzen, das Beendigungsinteresse der Beklagten.
Nach alledem ist auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten mangels vorheriger
Abmahnung rechtsunwirksam.
4.
Klägers für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits verurteilt. Der Kläger verfügt seit dem 21.07.2009
wieder über die erforderliche Fahrerlaubnis der Klasse D, so dass kein Beschäftigungsverbot besteht.
III.
zurückzuweisen.
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die
Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.