Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 06.01.2006

LArbG Mainz: unwirksamkeit der kündigung, überwiegendes interesse, formelle rechtskraft, arbeitsgericht, beendigung, aussetzung, entstehung, feststellungsurteil, auflage, quelle

LAG
Mainz
06.01.2006
9 Ta 285/05
Weiterbeschäftigung und Verfahrensaussetzung
Aktenzeichen:
9 Ta 285/05
10 Ca 1082/05
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 06.01.2006
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
20.10.2005, Az.: 10 Ca 1682/05 aufgehoben.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 16.11.2004 (Az.: 8 Ca 1923/04) festgestellt, dass das
zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche vom 29.06.2004 nicht
aufgelöst worden ist. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist mit Urteil des
Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 09.05.2005 (Az.: 7 Sa 68/05) zurückgewiesen worden,
wobei das Rechtsmittel der Revision zugelassen worden ist. Die Beklagte hat daraufhin Revision gegen
die zweitinstanzliche Entscheidung eingelegt.
Mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht Koblenz eingereichten Klage hat der Kläger die Zahlung von
Arbeitsentgelt ab dem Monat Juli 2004 sowie seine Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen
Entscheidung in dem vorausgegangenen Kündigungsschutzprozess verlangt.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 20.10.2005 (Bl. 213 ff. d. A.) den Rechtsstreit bis zur
rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreits 8 Ca 1923/04 Arbeitsgericht Koblenz - 7 Sa 68/05 -
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ausgesetzt; wegen der Aussetzungsgründe wird auf Seite 2 ff.
dieses Beschlusses (= Bl. 214 ff. d. A.) verwiesen.
Der Kläger hat am 29.11.2005 sofortige Beschwerde gegen die Aussetzungsentscheidung des
Arbeitsgerichtes Koblenz eingelegt.
Der Kläger macht geltend,
die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 148 ZPO seien nicht erfüllt, da nach der
Rechtsprechung des großen Senates des Bundesarbeitsgerichtes vom 27.02.1985 der eingeklagte
Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Ende des Kündigungsschutzprozesses allein
schon deshalb bestehe, weil ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Instanzurteil vorliege.
Aufgrund dieses Urteiles überwiege sein Beschäftigungsinteresse, zumal die Beklagte keine Umstände
vorgetragen habe, welche zu der Ungewissheit des Prozessausganges hinzu kämen und ein
überwiegendes Interesse an der Nichtbeschäftigung begründen könnten. Zudem sei nicht mit einer
zeitnahen Revisionsentscheidung zu rechnen, da die übliche Verfahrensdauer beim Bundesarbeitsgericht
ca. ein Jahr betrage. Die Verfahrensaussetzung widerspreche auch dem Sinn und Zweck des
Weiterbeschäftigungsanspruches.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom
29.11.2005 (Bl. 225 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und
insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 252, 567 ff.
ZPO zulässig.
Darüber hinaus ist das Rechtsmittel auch begründet, da die rechtlichen Voraussetzungen für eine
Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Nach der genannten
gesetzlichen Regelung kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil
von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines
anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des
anderen Rechtsstreits auszusetzen sei.
1.
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob im vorliegenden Einzelfall der von den Parteien geführte
Kündigungsrechtsstreit, der zur Zeit noch beim Bundesarbeitsgericht anhängig ist, gegenüber dem vom
Arbeitsgericht ausgesetzten Rechtsstreit überhaupt vorgreiflich ist. Soweit das Arbeitsgericht in diesem
Zusammenhang darauf verwiesen hat, dass der vom Kläger geltend gemachte
Weiterbeschäftigungsanspruch von der Frage des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses abhänge und
damit vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses, ist dies nur dann richtig, wenn man davon ausgeht,
dass das von den Parteien geführte Revisionsverfahren nicht zu einer rechtskräftigen Beendigung des
Kündigungsrechtsstreites führt. Denn falls insoweit eine rechtskräftige Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichtes ergeht, würde der Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers nicht vom Inhalt
dieser Entscheidung abhängen. Vielmehr bildet die rechtskräftige Entscheidung im
Kündigungsschutzprozess in jedem Fall das Ende jenes Zeitraumes, für den der Kläger den streitigen
Weiterbeschäftigungsantrag gestellt hat. Für den Fall, dass man also von einer rechtskräftigen
Revisionsentscheidung im Kündigungsprozess ausgeht, bestünde dementsprechend keine
Vorgreiflichkeit.
Da aber nicht im Vorhinein ausgeschlossen werden kann, dass das Bundesarbeitsgericht unter
Abänderung des zweitinstanzlichen Urteiles den Kündigungsrechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an
das Landesarbeitsgericht zurückverweist und infolgedessen noch keine formelle Rechtskraft eintritt, kann
der Revisionsentscheidung vorgreifliche Wirkung zukommen.
2.
Wenn hiervon ausgehend eine Vorgreiflichkeit bejaht wird, ist aber im vorliegenden Fall von einer
fehlerhaften Ermessensausübung des Arbeitsgerichtes auszugehen, da es die Verfahrensaussetzung im
Wesentlichen damit begründet hat, es habe im Rahmen der Weiterbeschäftigungsklage über den
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Vorfrage, unabhängig von den bisher vorliegenden
Entscheidungen im Kündigungsrechtsstreit, zu befinden. Eine bloße Übernahme der
Kündigungsschutzentscheidung aus dem Vorrechtsstreit ohne erneute Sach- und Rechtsprüfung würde
Kündigungsschutzentscheidung aus dem Vorrechtsstreit ohne erneute Sach- und Rechtsprüfung würde
zu einer Pflichtverletzung des Arbeitsgerichtes führen. Diese Ermessenserwägungen sind nicht zutreffend,
da der Weiterbeschäftigungsanspruch eines Arbeitnehmers bis zur rechtskräftigen Beendigung eines
Kündigungsprozesses nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Beschluss des Großen
Senates vom 27.02.1985) lediglich voraussetzt, dass ein die Unwirksamkeit einer Kündigung
feststellendes Instanzurteil vorliegt und keine zu der Ungewissheit des Prozessausganges
hinzukommenden Umstände gegeben sind, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse
des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes Berlin (vgl. Beschluss vom 11.02.1988 - 19 Ca 135/87 =
NZA 1988 Seite 745 ff. - GS 1/84 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) findet sich keinerlei
Anhaltspunkt in dem Beschluss des Großen Senates des Bundesarbeitsgerichtes, der darauf hindeutet,
dass für die Beurteilung der zu einem günstigen Kündigungsschutzurteil hinzutretenden zusätzlichen
Umstände nur dasjenige Gericht in Frage kommen könne, welches im Falle einer objektiven
Klagehäufung zunächst über die Wirksamkeit der Kündigung entscheide. Dies ergibt sich weder
ausdrücklich, noch auch nur andeutungsweise aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes. Denn das
Bundesarbeitsgericht hat ganz abstrakt lediglich darauf abgehoben, ob ein obsiegendes Urteil in einem
Kündigungsrechtsstreit vorliegt oder nicht ("liegt ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes
Instanzurteil vor, …"). Hierauf deutet im Übrigen auch folgende Feststellung des Bundesarbeitsgerichtes
hin: "Der Weiterbeschäftigungsanspruch kann ebenso wie der Vergütungsanspruch des gekündigten
Arbeitnehmers bereits während des Kündigungsprozesses geltend gemacht werden. Das kann im Wege
objektiver Klagehäufung (§ 260 ZPO) in dem Kündigungsprozess geschehen oder in einem anderen
Prozess." Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass den Erwägungen des Bundesarbeitsgerichtes der
Fall einer Klagehäufung nur als eine von mehreren Möglichkeiten bewusst war. Im Übrigen wäre es auch
mit der rechtlichen Begründung des prozessualen Weiterbeschäftigungsanspruches, die das
Bundesarbeitsgericht gegeben hat, nicht vereinbar, wenn das Arbeitsgericht im Rahmen der Prüfung
eines isoliert geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruches das Vorliegen einer für den
Arbeitnehmer positiven Kündigungsschutzentscheidung ignorieren und eine eigene Prüfung der Sach-
und Rechtslage insoweit nochmals anstellen würde. Denn nach den Ausführungen des
Bundesarbeitsgerichtes wird bei der Entstehung des prozessualen Weiterbeschäftigungsanspruches der
allgemeine Beschäftigungsanspruch in seinem Bestand materiellrechtlich von der jeweiligen
Interessenlage der Vertragsparteien beeinflusst, so dass das Anhängigwerden eines Rechtsstreites
materiellrechtliche Auswirkungen hat, wenn sich infolge der dadurch hervorgerufenen Ungewissheit und
Unsicherheit die Interessenlage verschiebt. Für die Verschiebung der Interessenlage kommt es
dementsprechend nur auf das Anhängigwerden eines Kündigungsrechtsstreites sowie auf das Vorliegen
einer daraus hervorgehenden gerichtlichen Entscheidung an.
Die Ermessenserwägungen des Arbeitsgerichtes sind mit dem Beschluss des Großen Senates des
Bundesarbeitsgerichtes mithin nicht vereinbar. Im Übrigen bedeutet die Aussetzung bis zur rechtskräftigen
Entscheidung im Kündigungsschutzprozess praktisch eine klageabweisende Entscheidung in der Sache.
Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes begrenzt
auf den Zeitraum zwischen erstinstanzlichem positiven Feststellungsurteil im Kündigungsschutzprozess
und dessen rechtskräftiger Beendigung; er besteht daher nach dem Ende der Aussetzungswirkung nicht
mehr. Wird daher das Verfahren insoweit bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses ausgesetzt,
so wird dem Kläger die Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung des Beschäftigungsanspruches
überhaupt genommen. Eine Verfahrensaussetzung kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl.
Beschluss des LAG Köln vom 17.05.1991 - 5 Ta 107/91 - = LAGE § 148 ZPO Nr. 23). Die
Aussetzungsentscheidung des Arbeitsgerichtes konnte daher nicht aufrechterhalten werden, so dass das
erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen ist.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war nicht zu entscheiden, da die hier entstandenen Kosten
Teil der Prozesskosten und ggf. bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. Zöller,
ZPO, 24. Auflage, § 252 Rz. 3).
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde waren unter Beachtung von
§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt