Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 27.04.2006

LArbG Mainz: befristung, vertretung, arbeitsgericht, beendigung, aufnehmen, rechtfertigung, nebenpflicht, kontrolle, teilzeitbeschäftigung, vollzeitbeschäftigung

LAG
Mainz
27.04.2006
1 Sa 1/06
Befristung
Aktenzeichen:
1 Sa 1/06
1 Ca 2101/05
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 27.04.2006
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.10.2005 - 1 Ca
2101/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen geschlossenen
Arbeitsvertrages und um einen Wiedereinstellungsanspruch der Klägerin.
Die 1959 geborene Klägerin war seit 01.08.1999 bei der Beklagten als Apothekenhelferin beschäftigt. Die
Beschäftigung sollte jeweils befristet erfolgen. Der erste Arbeitsvertrag sah eine Befristung für die Zeit vom
01.08.1999 bis 09.07.2000 und der zweite Vertrag für die Zeit vom 10.07.2000 bis 09.07.2002 vor. In dem
zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag vom 11.04.2002, der durch Vertrag vom 09.08.2002 nochmals
modifiziert wurde, war eine erneute Befristung für die Zeit vom 09.07.2002 bis 09.07.2005 vorgesehen. Als
Grund für diese Befristungen wurde jeweils der Sonderurlaub (Erziehungsurlaub) der Angestellten Frau H.
genannt. Vor der letzten Befristung war Frau H. dieser mit Bescheid der Standortverwaltung K. vom
18.12.2001 bis zum 09.07.2005 gewährt worden. In § 1 des mit der Klägerin am 11.04.2002
geschlossenen Vertrages heißt es dementsprechend:
Frau A. wird über den 09.07.2002 hinaus nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG als vollbeschäftigte
Aushilfsangestellte für die Dauer des erneuten Sonderurlaubs der Angestellten S. H. bis zum Ablauf des
09.07.2005 weiterbeschäftigt.
In § 2 des Arbeitsvertrages vom 11.04.2002 war des Weiteren die Anwendbarkeit des Bundes-
Angestelltentarifvertrages (BAT) und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge
in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung vereinbart worden.
Aufgrund des Änderungsvertrages vom 09.08.2002 haben die Klägerin und die Standortverwaltung K. die
Vollzeitbeschäftigung der Klägerin in eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von 19
Stunden und 15 Minuten umgewandelt. Nach § 2 dieses Änderungsvertrages sollten alle anderen
Vereinbarungen des Arbeitsvertrags vom 11.04.2002 unverändert bestehen bleiben.
Für die hierdurch freigewordene halbe Stelle wurde die Mitarbeiterin B. befristet eingestellt. Mit ihr schloss
Für die hierdurch freigewordene halbe Stelle wurde die Mitarbeiterin B. befristet eingestellt. Mit ihr schloss
die Beklagte nach dem 09.07.2005 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Dauer von zwei
Jahren wegen des erneuten Sonderurlaubs der Angestellten Frau H. ab.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Das Arbeitsverhältnis bestehe entgegen dem im Arbeitsvertrag vom 11.04.2002 und 09.08.2002
genannten Beendigungszeitpunkt auf unbestimmte Zeit fort. Bei wiederholter Befristung seien an den
Grund der Befristung strengere Anforderungen zu stellen. Die Prognose des Wegfalls des
Beschäftigungsbedarfs sei mit erhöhter Sorgfalt zu erstellen. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Vertrages davon ausgehen müssen, dass die Angestellte Frau H. tatsächlich nicht mehr
zum Arbeitsplatz zurückkehren werde und deshalb habe der Wegfall des Vertretungsbedarfs nicht bejaht
werden könne. Die Beklagte habe auf Grund sozialer Gesichtspunkte wie der Beschäftigungsdauer die
Stelle zur Vertretung von Frau H. nicht an die Mitarbeiterin Frau B., sondern an sie vergeben müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der Befristungsabrede vom
09.08.2005 mit Ablauf des 09.07.2003 seine Beendigung gefunden hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt:
Die Befristung sei sachlich begründet und wirksam. Sie habe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
erwarten können, dass die Mitarbeiterin Frau H. nach dem Ablauf ihres Sonderurlaubs ihren Dienst wieder
aufnehmen werde.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug
genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Mit Urteil vom 05.10.2005 hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen. Bezüglich des genauen
Inhalts der Entscheidung wird auf das Urteil (Blatt 26 ff. d. A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 29.12.2005, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 02.01.2006,
hat die Klägerin gegen das ihr am 02.12.2005 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom
05.10.2005, AZ: 1 Ca 2101/05, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 13.01.2006,
eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 18.01.2006, begründet.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag
vor:
Die Beklagte hätte bereits am 11.04.2002, dem Tag des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrages, für die
Zukunft nicht mehr mit einer Arbeitsaufnahme durch die Mitarbeiterin Frau H. rechnen können. Dies habe
sich sodann auch tatsächlich bewahrheitet, da die Mitarbeiterin Frau H. beginnend ab dem 10.07.2005 für
die Dauer von zwei Jahren erneut Sonderurlaub in Anspruch genommen habe.
Des Weiteren sei der Klägerin mit der Gewährung weiteren Sonderurlaubs an Frau H. beginnend ab dem
10.07.2005 der Vorzug vor Frau B. zu geben gewesen. Die Beklagte hätte der Klägerin daher die Mitarbeit
erneut anbieten müssen. Dies ergebe sich aus sozialen Gesichtspunkten, da die Klägerin bereits seit dem
01.08.1999, die neue Vertreterin Frau B. aber erst seit dem 01.10.2002 bei der Beklagten in einem
Beschäftigungsverhältnis stehe. Zudem sei bei der Klägerin durch die lange Dauer des befristeten
Arbeitsverhältnisses von sechs Jahren ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.10.2005 - AZ: 1 Ca 2101/05 abzuändern und festzustellen,
dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht am 09.07.2005 seine Beendigung gefunden hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, nimmt Bezug auf ihren Vortrag erster Instanz und führt
ergänzend aus:
Der Arbeitgeber könne auch bei mehrfacher Vertretung davon ausgehen, dass die zu vertretende
Stammkraft an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde. Auch habe Frau H. zu keiner Zeit erklärt, dass sie
die Arbeit nicht wieder aufnehmen werde. Ergänzend weist die Beklagte auf § 50 BAT hin, wonach einer
Angestellten auf bis zu 5 Jahre befristet Sonderurlaub gewährt werden soll, der auf Antrag auch verlängert
werden kann. Des Weiteren bestehe für befristete Arbeitsverhältnisse auch kein
Wiedereinstellungsanspruch analog der Rechtsprechung zur betriebsbedingten Kündigung und zum
Fortfall des Kündigungsgrundes vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze
nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m.
§§ 517, 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist deshalb zulässig.
B.
Die Berufung der Klägerin hat jedoch keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Denn das Arbeitsverhältnis
zwischen den Parteien hat aufgrund der Befristungsabrede vom 11.04.2002 in der Fassung des
Änderungsvertrages vom 09.08.2002 mit Ablauf des 09.07.2005 seine Beendigung gefunden (dazu unter
I.) und ein Anspruch der Klägerin auf befristete Wiedereinstellung als Aushilfsangestellte besteht nicht
(dazu unter II.).
I.
Die Befristung des letzten Arbeitsvertrages vom 11.04.2002 in der Fassung des Änderungsvertrages vom
09.08.2002 war, wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat, durch den Sachgrund der Vertretung
gerechtfertigt.
1. Die Klägerin hat die Unwirksamkeit der Befristungsabrede rechtzeitig innerhalb der Frist des § 17 S. 1
TzBfG von drei Wochen nach Ende des Arbeitsverhältnisses am 09.07.2005 durch die Klageerhebung am
14.07.2005 geltend gemacht.
2. Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, unterliegt nur der Vertrag vom 11.04.2002 in der Fassung
des Änderungsvertrages vom 09.08.2002 der gerichtlichen Kontrolle.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei mehreren aufeinander folgenden
befristeten Arbeitsverträgen im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle grundsätzlich nur die
Befristung des letzten Vertrags auf ihre sachliche Rechtfertigung hin zu prüfen (vgl. nur BAG, Urteil vom
13.10.2004 - 7 AZR 654/03 - NZA 2005, 469 ff.).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht in Bezug auf die ersten beiden Verträge vom 02.08.1999
und vom 10.07.2000 nicht. Vielmehr haben die Parteien mit Vertrag vom 11.04.2002 und Vertrag vom
10.07.2000 den jeweils zeitlich vorangehenden Vertrag aufgehoben. Ein anderer Parteiwille wird hier
weder behauptet noch ist ein solcher ersichtlich. Daher sind die Verträge vom 10.07.2000 und vom
02.08.1999 nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung zu überprüfen.
Eine Ausnahme liegt dagegen in Bezug auf den Vertrag vom 11.04.2002 vor. Mit Vertrag vom 09.08.2002
haben die Parteien die Vollzeitbeschäftigung der Klägerin in eine Teilzeitbeschäftigung mit einer
Wochenarbeitszeit von 19 Stunden und 15 Minuten umgewandelt. Darüber hinaus wurde keine
eigenständige Regelung getroffen. Vielmehr sollten nach § 2 des Vertrages vom 09.08.2002 alle anderen
Vereinbarungen des Arbeitsvertrags vom 11.04.2002 unverändert bestehen bleiben. Eine Aufhebung des
Vertrages vom 11.04.2002 war somit ersichtlich nicht gewollt. Damit unterliegt dieser Vertrag gemeinsam
mit den Änderungen im Vertrag vom 09.08.2002 der gerichtlichen Kontrolle.
3. Die Befristung im Arbeitsvertrag vom 11.04.2002 in der Fassung des Vertrages vom 09.08.2002 war
auch, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, nach § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG zulässig. Denn sie war
nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG und § 21 Abs. 1 BErzGG durch den sachlichen Grund der Vertretung
gerechtfertigt.
Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Befristungsgrund anerkannt (vgl. nur BAG,
Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 654/03 - NZA 2005, 469 ff.; BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 7 AZR 600/00 -
BAGE 100, 304 ff.) und in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG sowie in § 21 Abs. 1 BErzGG gesetzlich geregelt.
Der Sachgrund der Vertretung trägt der Tatsache Rechnung, dass der Arbeitgeber bereits zu einem
vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses
Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter
obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes
Bedürfnis (vgl. nur BAG, Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 654/03 - NZA 2005, 469 ff.).
a) Teil des Sachgrunds der Vertretung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine
Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs (vgl. nur BAG,
Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 654/03 - NZA 2005, 469 ff.; BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 7 AZR 600/00 -
BAGE 100, 304 ff.).
Der Arbeitgeber muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwarten können, dass der zu vertretende
Arbeitnehmer seinen Dienst wieder antreten wird. Dabei stehen wiederholte Befristungen wegen der
mehrfachen Verhinderung der zu vertretenden Stammkraft der Prognose des künftigen Wegfalls des
Vertretungsbedarfs nicht entgegen. Vielmehr kann der Arbeitgeber auch bei mehrfacher Vertretung davon
ausgehen, dass die zu vertretende Stammkraft an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird. Nur wenn er im
Ausnahmefall annehmen muss, dass die zu vertretende Stammkraft nicht zurückkehren wird, ist davon
auszugehen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des befristeten
Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft verbindlich erklärt hat, er werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen
(vgl. nur BAG, Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 654/03 - NZA 2005, 469 ff.).
Im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages am 11.04.2002 und des Änderungsvertrages am 09.08.2002
konnte die Beklagte mit der Rückkehr der Angestellten Frau H. nach Ablauf des Sonderurlaubs am
09.07.2005 rechnen. Die Beklagte musste somit nicht davon ausgehen, dass Frau H. nicht mehr
zurückkehren wird.
Insbesondere musste die Beklagte, wie die obigen Ausführungen deutlich machen, allein aufgrund der
langen Dauer des Sonderurlaubs bzw. der Befristung keine andere Prognose stellen. Hierfür spricht auch
die Regelung des § 50 BAT, wonach die Gewährung von Sonderurlaub von einem entsprechenden
Antrag abhängig ist.
Auch die erneute Inanspruchnahme von Sonderurlaub durch Frau H. für die Dauer von zwei Jahren ab
dem 10.07.2005 führt zu keiner anderen Bewertung. Zum einen musste die Beklagte damit im
maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages am 11.04.2002 und des
Änderungsvertrages am 09.08.2002 nicht rechnen. Zum anderen stünde auch die erneute Gewährung
des Sonderurlaubs einer erneuten Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht grundsätzlich entgegen.
Vielmehr könnte auch hier, was im Einzelnen zu prüfen wäre, immer noch mit einer Rückkehr gerechnet
werden.
Weitere Gründe gegen die von der Beklagten gestellte Prognose, insbesondere eine diese erschütternde
Erklärung von Frau H., hat die Klägerin dagegen nicht vorgetragen.
b) Weiterhin besteht auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Einstellung der Klägerin und
dem Sonderurlaub von Frau H.:
Die Klägerin ist, wie auch das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, gerade wegen des Ausfalls der
Angestellten Frau H. eingestellt worden. Dies macht schon der § 1 des Arbeitsvertrages vom 11.04.2002
und des Änderungsvertrages vom 09.08.2002 deutlich. Zum einen ist dort ausdrücklich auf den
Sonderurlaub der Angestellten Frau H. Bezug genommen ("…für die Dauer des Sonderurlaubs der
Angestellten S. H.…"). Zum anderen deckt sich die Befristung des Vertrages mit dem tatsächlich im
Bescheid vom 18.12.2001 bewilligten Sonderurlaub der Angestellten Frau H.. Tatsachen, die dem § 1 des
Arbeitsvertrages entgegenstehen, hat die Klägerin dagegen nicht vorgetragen.
II.
Auch die von der Klägerin begehrte Wiedereinstellung kann keinen Erfolg haben:
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 7 AZR 600/00 -
BAGE 100, 304 ff.) besteht nach Ablauf eines wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses grundsätzlich kein
Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung. Dies gilt auch dann, wenn sich entgegen der bei
Vertragsschluss gestellten Prognose auf Grund neuer Umstände eine Möglichkeit zur
Weiterbeschäftigung ergibt.
1. Ein solcher Anspruch ist zwischen den Parteien einzelvertraglich nicht vereinbart worden.
2. Er ergibt sich auch nicht als Nebenpflicht aus den Verträgen vom 02.08.1999, 10.07.2000, 11.04.2002
sowie vom 09.08.2002. Insbesondere ist die Rechtsprechung zum Wiedereinstellungsanspruch nach
betriebsbedingter Kündigung auf befristete Arbeitsverträge nicht übertragbar (vgl. ausführlich BAG, Urteil
vom 20.02.2002 - 7 AZR 600/00 - BAGE 100, 304 ff.).
Zum einen dürfen Kündigungsschutz- und Befristungskontrollrecht methodisch-systematisch nicht
gleichgesetzt werden. Zum anderen geriete ein Wiedereinstellungsanspruch nach wirksamer Befristung
auch in Widerspruch zu befristungsrechtlichen Grundsätzen. So entspricht es insbesondere beim
Sachgrund der Vertretung der gefestigten Rechtsprechung, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich
freisteht, ob er den durch den Ausfall einer Stammkraft entstehenden Vertretungsbedarf überhaupt sowie
gegebenenfalls für den gesamten Zeitraum oder nur für einen Teil durch die befristete Einstellung eines
Arbeitnehmers überbrücken will. Letztlich entscheidend ist nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil
vom 20.02.2002 - 7 AZR 600/00 - BAGE 100, 304 ff.) aber der geringere arbeitsvertragliche
Bestandsschutz, den ein Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis gegenüber einem
Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis erwirbt. Durch die Kündigung eines unbefristeten
Arbeitsverhältnisses wird dem Arbeitnehmer ein auf Dauer angelegter Besitzstand entzogen. Einen
entsprechenden vertraglichen Besitzstand hat der in einem wirksam befristeten Arbeitsverhältnis stehende
Arbeitnehmer dagegen nicht. Dieser Unterschied ist so gewichtig, dass es gerechtfertigt ist, bei wirksamen
Befristungsabreden einen Wiedereinstellungsanspruch als vertragliche Nebenpflicht grundsätzlich
abzulehnen.
3. Ein Anspruch auf Annahme des Angebots der Klägerin auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages
als Aushilfsangestellte ergibt sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. der Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1
SR 2y BAT.
Zum einen trifft die Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2y BAT nur eine Regelung für die Berücksichtigung
befristet beschäftigter Angestellter bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen. Zum anderen begründet
sie für den Arbeitgeber kein allgemeines Anstellungsgebot, sondern schränkt nur sein Ermessen bei der
Auswahl der Bewerber ein (vgl. BAG, Urteil vom 02.07.2003 - 7 AZR 529/02 - BAGE 107, 18 ff.). Damit
würde auch eine analoge Anwendung der Sonderregelung nicht zu einem Anspruch auf Annahme des
Angebots der Klägerin führen.
4. Der behauptete Anspruch folgt auch nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG selbst. Danach hat zwar jeder Deutsche
nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.
Dabei sind öffentliche Ämter nicht nur Beamtenstellen, sondern auch Stellen, die mit Arbeitnehmern
besetzt werden können (vgl. BAG, Urteil vom 19.02.2003 - 7 AZR 67/02 - BAGE 105, 161 ff.). Ein Anspruch
auf Einstellung ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 33 Abs. 2 GG dennoch nur dann, wenn
sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in der Person des Bewerbers erfüllt sind und dessen Einstellung
die einzig denkbare rechtmäßige Entscheidung der Behörde ist, weil sich jede andere Entscheidung als
rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellt (vgl. BAG, Urteil vom 19.02.2003 - 7 AZR 67/02 - BAGE
105, 161 ff. mit weiteren Nachweisen).
Tatsachen, die für eine solche Ermessensreduzierung der Beklagten auf Null sprechen, hat die Klägerin
weder behauptet noch sind solche ersichtlich. Das gegenüber der neuen Vertreterin Frau B. länger
bestehende Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten alleine genügt hierfür jedenfalls nicht.
Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
D.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.