Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 18.01.2006

LArbG Mainz: konkludentes verhalten, urlaub, arbeitsgericht, stundenlohn, fahrzeug, aufrechnung, pauschal, höchstarbeitszeit, arbeitskraft, arbeitsausfall

LAG
Mainz
18.01.2006
9 Sa 711/05
Überstundenvergütung und Tachoscheiben
Aktenzeichen:
9 Sa 711/05
2 Ca 464/04
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 18.01.2006
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.06.2005, Az.: 2 Ca
464/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Leistung von Überstunden- und restlicher Arbeitsvergütung.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen
Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des
Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.06.2005 (dort Seite 3 - 5 = Bl. 102 - 104 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.737,30 € brutto abzgl. am 18.12.2003 gezahlter 1.467,90 €
netto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2003 zu bezahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Oktober 2003 2.951,39 € brutto abzgl. am
15.11.2003 gezahlter 1.689,84 € netto zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit dem
15.11.2003 zu bezahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat September 2003 weitere 1.237,22 € brutto
zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit dem 15.10.2003 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat entsprechend einem Beweisbeschluss vom 12.11.2004 (Bl. 83 d. A.)
Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W.; wegen des Ergebnisses der schriftlichen
Beantwortung der Beweisfrage wird auf die Schreiben des Zeugen W. vom 01.12.2004 (Bl. 86 d. A.) und
16.12.2004 (Bl. 91 d. A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat sodann die Beklagte mit Urteil vom 17.06.2005 (Bl. 100 ff. d. A.) verurteilt,
an den Kläger 50,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
15.12.2003 zu zahlen; im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung des
klageabweisenden Teiles seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, die
zulässige Klage sei unbegründet, soweit der Kläger für die Zeit von September 2003 bis einschließlich
November 2003 Überstundenvergütung verlange. Es sei davon auszugehen, dass der monatlich von der
Beklagten gezahlte Vergütungsbetrag in Höhe von 2.042,04 € brutto durch konkludentes Verhalten der
Parteien als Monatspauschalfestlohn für die Arbeit des Klägers, welche montags bis freitags abgeleistet
worden sei, vereinbart worden sei. Der Kläger habe nämlich während der Dauer des Arbeitsverhältnisses
die Bezahlung von Überstunden nicht gegenüber der Beklagten geltend gemacht und in der zur Akte
gereichten Stundenaufstellung für den Monat September 2003 in der Rubrik "Überstunden" keine
Eintragungen vorgenommen. Es sei im Übrigen nicht unüblich, dass Kraftfahrervergütungen als
Monatspauschallöhne vereinbart würden. Hinzu komme, dass sich bei einer Vergütung - wie vom Kläger
geltend gemacht - von 2.042,04 € brutto für 173 Arbeitsstunden ein Stundenlohn von 11,80 € brutto
ergebe. Ein derartiger Stundenlohn sei für Kraftfahrer unüblich; der Tarifstundenlohn liege je nach Art des
gefahrenen Lastkraftwagens etwa zwischen 8,40 € brutto und 8,80 € brutto. Der Kläger könne auch nicht
davon ausgehen, dass die Beklagte für die ersten 173 Arbeitsstunden im Monat einen weit übertariflichen
Stundenlohn von 11,80 € habe zahlen wollen und danach - wie vom Kläger berechnet - für die über 173
Stunden hinaus geleistete Arbeitszeit einen Stundenlohn von 8,18 € brutto zuzüglich eines 25 %igen
Zuschlages. Der Kläger habe die Festlohnvergütung über ein Vierteljahr hingenommen, ohne
Überstunden geltend zu machen, für das von einer entsprechenden konkludenten Vereinbarung der
Parteien ausgegangen werden müsse.
Darüber hinaus sei die Klage auch insoweit unbegründet, als der Kläger restliche Arbeitsvergütung für
den 24.11.2003 in Höhe von 100,00 € netto verlange. Soweit die Beklagte einen entsprechenden Betrag
von dem Monatslohn des Klägers einbehalten habe, liege eine wirksame Aufrechnung mit einem
Schadensersatzanspruch in Höhe von 100,00 € vor. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen W.
sei nämlich davon auszugehen, dass der Zeuge am 24.11.2003 für ca. 11 Stunden als Ersatz für den nicht
erschienenen Kläger eingesprungen sei und hierfür insgesamt 101,20 € von der Beklagten erhalten habe.
Die Behauptung des Klägers, er habe am 24.11.2003 Urlaub gehabt, sei unbeachtlich, da der
entsprechende Vortrag zu pauschal sei. Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger habe nämlich weder
eine etwaige Urlaubsbeantragung noch eine Urlaubsgenehmigung dargetan und unter Beweis gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 5 ff. des
Urteils vom 17.06.2005 (= Bl. 104 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 01.08.2005 zugestellt worden ist, hat am
22.08.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 18.10.2005 sein
Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 18.10.2005 verlängert
worden war.
Der Kläger macht geltend,
die Beklagte schulde die Zahlung einer Überstundenvergütung für die Zeit vom September 2003 bis
November 2003, da zwischen den Parteien eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bei
einer Arbeitsvergütung von 2.042,04 € brutto vereinbart worden sei und der Kläger während der
streitgegenständlichen Zeit insgesamt 176 Überstunden (vgl. die auf Kalenderwochen bezogene
Aufstellung des Klägers auf Seite 3 der Berufungsbegründung = Bl. 139 d. A.) abgeleistet habe. Eine
Pauschallohnabrede sei hingegen nicht getroffen worden; im Übrigen sei die Beklagte beweisbelastet für
eine solche Vereinbarung. Selbst wenn ein Monatspauschallohn vereinbart gewesen wäre, hätte dies
ausschließlich die im Rahmen der gesetzlichen Höchstarbeitszeit abgeleisteten Überstunden erfasst.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kann eine entsprechende
Vergütungspauschalierung nicht jene Arbeitsstunden erfassen, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit
hinaus angefallen seien.
Die Beklagte habe auch die 100,00 € netto, welche sie bei Abrechnung der Arbeitsvergütung für den
Monat November 2003 einbehalten habe, nachzuzahlen. Im Rahmen einer Schadensminderungspflicht
sei sie gehalten gewesen, die Vertretungsarbeit vom 24.11.2003 durch eigene Mitarbeiter durchführen zu
lassen. Hierbei wäre lediglich ein Tageslohn in Höhe von 94,32 € brutto angefallen, so dass die geltend
gemachten 101,20 € brutto überhöht seien.
Außerdem sei dem Kläger am 24.11.2003 Urlaub gewährt gewesen. Die Beklagte habe zu keinem
Zeitpunkt eine Urlaubsabgeltung an den Kläger gezahlt, woraus zu folgern sei, dass der Urlaubsanspruch
in Höhe von sechs Arbeitstagen dadurch erfüllt worden sei, dass nicht nur am 12.11. und vom 24. bis
28.11.2003 Erholungsurlaub gewährt worden sei, sondern auch am 24.11.2003. Eine entsprechende
Urlaubsgewährung sei somit zwischen den Parteien unstreitig.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom
18.10.2005 (Bl. 137 ff. d. A.) und 13.01.2006 (Bl. 174 ff. d. A.) verwiesen.
Der Kläger beantragt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteiles die Beklagte zu verurteilen,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat September 2003 weitere 1.237,22 € brutto
zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2003 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Oktober 2003 2.951,39 € brutto abzüglich am
15.11.2003 gezahlte 1.689,84 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit
dem 15.11.2003 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat November 2003 2.737,30 € brutto abzüglich
am 18.12.2003 gezahlter 1.467,90 € netto abzüglich weiterer am 08.08.2005 gezahlter 55,05 € netto
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte führt aus,
es sei der Kläger, der darlegen und beweisen müsse, dass überhaupt begrifflich Überstunden abgeleistet
worden seien und in welchem Umfang dies geschehen sei. Erstmals in der Berufungsbegründung sei
eine vertraglich festgelegte Regelarbeitszeit von 40 Wochenstunden behauptet worden. Dies stehe im
Gegensatz zum Vortrag des Klägers aus seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 19.11.2004, Seite 4.
Der Kläger habe auch im zweitinstanzlichen Verfahren nicht schlüssig dargelegt, dass und in welchem
Umfang er tatsächlich Überstunden abgeleistet habe. Die vorgelegten Tachoscheiben würden nur
Fahrtbeginn, die Halte- und Standzeiten sowie das Fahrtende erkennen lassen. Arbeitspausen und
Ruhezeiten während der Stehzeit des Fahrzeuges seien den Tachoscheiben hingegen nicht zu
entnehmen. Sie enthielten auch keine Angaben darüber, wer den LKW gefahren habe und wo er bewegt
worden sei.
Für den 24.11.2003 habe der Kläger weder Urlaub beantragt, noch sei ihm Urlaub genehmigt worden;
vielmehr sei er eigenmächtig der Arbeit ferngeblieben.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom
18.11.2005 (Bl. 166 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach § 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der
Sache jedoch nicht begründet.
Die zulässige Klage ist sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Leistung von Überstundenvergütung
für die Zeit von September 2003 bis einschließlich November 2003 (A) als auch im Hinblick auf die vom
Kläger verlangte restliche Arbeitsvergütung für den Monat November 2003 (B) bereits dem Grunde nach
unbegründet.
A)
Überstundenvergütung steht dem Kläger selbst dann nicht zu, wenn die von ihm behauptete, jedoch
streitige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden als Gegenleistung für die tatsächlich gezahlte
Arbeitsvergütung in Höhe von 2.042,04 € brutto monatlich als vereinbart unterstellt wird.
Ein Anspruch auf Überstundenvergütung erfordert nämlich grundsätzlich die Darlegung, dass
Arbeitsstunden über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit geleistet worden sind, diese angeordnet oder
betriebsnotwendig waren oder billigend entgegengenommen worden sind (vgl. BAG, Urteil vom
04.05.1994 - 4 AZR 445/93 - = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge Arbeiterwohlfahrt).
Im vorliegenden Fall ist dem Sachvortrag des insoweit darlegungspflichtigen Klägers insbesondere nicht
zu entnehmen, dass die behaupteten Überstunden angeordnet oder betriebsnotwendig waren oder
billigend entgegengenommen worden sind.
Eine ausdrückliche Anordnung der Überstunden hat der Kläger nicht behauptet. Aus seinen
Stundenaufstellungen ist zwar zu entnehmen, dass er diese Überstunden für die durchgeführten Fahrten
für betriebsnotwendig hielt, jedoch kann dies aus seinem Vortrag nicht im Einzelnen nachvollzogen
werden.
Soweit sich der Kläger auf die von ihm handschriftlich ausgefüllte Arbeitszeitaufstellung (vgl. z. B. Bl. 152
d. A.) beruft, hat er den einzelnen Arbeitstagen lediglich den Zeitpunkt der "Abfahrt zu Hause" und jenen
der "Ankunft zu Hause" zugeordnet. Dieser Arbeitszeitaufstellung - wie im Übrigen auch der Darstellung
von einzelnen Kalenderwochen sowie den darin angefallenen Arbeits- und Überstunden in der
Berufungsbegründung (vgl. Bl. 139 d. A.) - ist jedenfalls nicht zu entnehmen, welche einzelnen
Arbeitsleistungen der Kläger während dieser Zeiten erbracht haben will. Sein Hinweis im Schriftsatz vom
13.01.2006, er sei neben der Fahrtätigkeit mit dem Be- und Entladen des Fahrzeuges befasst gewesen, ist
ebenfalls zu pauschal, um erkennen zu können, wann der Kläger mit welchem Fahrtziel unterwegs war
und während welcher konkreter Zeiten er mit Be- und Entladetätigkeiten befasst war. Auch während
welcher Zeiten er mit welchem Inhalt die einzelnen Fahrten vor- und nachbereitet hat, wird von ihm nicht
vorgetragen. Infolgedessen kann aus seinen pauschalen Behauptungen auch nicht entnommen werden,
dass die behaupteten Arbeitszeiten, insbesondere aber die behaupteten Überstunden betriebsnotwendig
waren.
Ohne hinreichende Aussagekraft sind in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch die während des
erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Fotokopien von Tachoscheiben. Aufgrund dieser
Tachoscheiben (vgl. Bl. 53 ff. d. A.) lässt sich einzelnen Arbeitstagen zwar ein bestimmtes Fahrtziel
zuordnen und darüber hinaus lassen sich diesen Tachoscheiben Fahrtbeginn, die Halt- und Standzeiten
sowie das Fahrtende entnehmen. Indessen lassen die Tachoscheiben weder erkennen, wer das
Fahrzeug gefahren hat, wo es bewegt worden ist, noch warum die einzelnen Fahrten mit dem Fahrzeug
vorgenommen worden sind. Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, welche Tätigkeiten der Kläger im
Einzelnen durchgeführt haben will während jener Zeiten, an denen das Fahrzeug - wie in den
Tachoscheiben wiedergegeben - stillstand. Auch insoweit hätte es des Vortrages bedurft, welche konkrete
Arbeitstätigkeit der Kläger insoweit im Einzelnen entfaltet hat. Da die entsprechenden Standzeiten in den
Tachoscheiben die Lenkzeiten häufig unterbrechen, darüber hinaus der darlegungspflichtige Kläger die
einzelnen Lenkzeiten nicht schriftsätzlich konkret angegeben hat, ist für das Berufungsgericht auch nicht
nachvollziehbar, dass sich allein aus den Lenkzeiten bereits eine Überschreitung der 40-Wochen-
Stunden in einem bestimmten Umfang ergeben hätte. Das Berufungsgericht ist insoweit auch nicht
verpflichtet, sich möglichen Tatsachenvortrag selbst aus den Tachoscheiben herauszusuchen (vgl. LAG
Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.05.2005 - 5 Ca 38/05 = NZA-RR 2005, 458 ff.).
Mithin ist für die Berufungskammer nicht erkennbar, dass die behaupteten Überstunden tatsächlich
betriebsnotwendig waren.
B)
Des Weiteren hat der Kläger keinen arbeitsvertraglichen Anspruch (§ 611 Abs. 1 BGB) auf Zahlung von
restlicher Arbeitsvergütung für den Monat November 2003 in Höhe von 100,00 € netto. Die Beklagte hat
nämlich in Höhe dieses Betrages mit einem Schadensersatzanspruch rechtswirksam aufgerechnet (§ 387
BGB).
Entgegen der Auffassung des Klägers schuldet er Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der positiven
Vertragsverletzung in Höhe von 101,20 €, da er am 24.11.2003 die Arbeit vertragswidrig nicht
aufgenommen hat und der Beklagten durch die Beauftragung des Zeugen W. Kosten in Höhe von 101,20
€ erwachsen sind.
Der Kläger war am 24.11.2003, aufgrund des zwischen den Parteien mündlich geschlossenen
Arbeitsvertrages, zur Arbeit verpflichtet; insbesondere kann er sich nicht darauf berufen, die Beklagte habe
ihm für diesen Tag Erholungsurlaub gewährt. Nach wie vor hat er nämlich nicht konkret vorgetragen, wann
und gegenüber wem er einen entsprechenden Urlaubsantrag gestellt haben will und wer, wann und wie
den beantragten Urlaub genehmigt haben soll.
Im Übrigen ist es unschlüssig, wenn der Kläger allein aus dem von ihm behaupteten Anfall von insgesamt
sechs Urlaubstagen und dem Umstand, dass er keine Urlaubsabgeltung erhalten hat, den Rückschluss
ziehen will, dass dann der 24.11.2003 als Urlaubstag zu behandeln sei. Ohne eine Urlaubsgenehmigung
kann hiervon jedenfalls nicht ausgegangen werden.
Der Beklagten ist ein Schaden in Höhe von 101,20 € durch das vertragswidrige Verhalten des Klägers
erwachsen, da nach Durchführung der Beweisaufnahme, aufgrund der glaubhaften schriftlichen Angaben
des Zeugen W. feststeht, dass der Zeuge am 24.11.2003 ca. 11 Stunden als Ersatz für den nicht
erschienenen Kläger gearbeitet hat und von der Beklagten insgesamt 101,20 € hierfür erhielt. Der Kläger
vermag dem nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, dass die Beklagte im Rahmen der sie treffenden
Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen sei, den Arbeitsausfall vom 24.11.2003 durch den
Einsatz einer eigenen Arbeitskraft zu kompensieren. Insofern ist bereits nicht ersichtlich, dass eine solche
Arbeitskraft an diesem Tag nicht mit anderweitigen Arbeiten befasst war und als Vertretung zur Verfügung
stand. Unabhängig hiervon wäre der Einsatz eines eigenen Arbeitnehmers für die Beklagte mindestens so
kostspielig geworden wie die Beauftragung des Zeugen W. Der Kläger hat nämlich selbst in der
Berufungsbegründung einen Bruttolohnanspruch in Höhe von 94,32 € für den Fall einer Arbeitstätigkeit
am 24.11.2003 errechnet. Nimmt man die Arbeitgeberanteile hinzu, welche die Beklagte allein bei der
Sozialversicherung für den eigenen Arbeitnehmer an diesem Tag aufbringen müsste, übersteigt dies
jedenfalls die im Rahmen der Aufrechnung geltend gemachten 100,00 € netto.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte
es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.