Urteil des LAG Niedersachsen vom 03.04.2014

LArbG Niedersachsen: verwaltung, stellenausschreibung, entschädigung, organisation, gerichtsakte, berufserfahrung, ermessen, hochschule, arbeitsgericht, niedersachsen

1
2
3
4
5
6
7
8
9
Entschädigungsklage
Ein schwerbehinderter Bewerber ist offensichtlich ungeeignet im Sinne des
§ 82 Satz 3 SGB IX, wenn er nur ein erforderliches Kriterium der
Stellenausschreibung nicht erfüllt, dies aufgrund seiner Bewerbung
zweifelsfrei erkennbar ist und Aufnahme dieses Kriteriums als erforderlich in
der Stellenausschreibung den Kriterien des Art. 33 II GG entspricht.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen 5. Kammer, Urteil vom 03.04.2014, 5 Sa
1272/13
§ 82 S 3 SGB 9
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig
vom 16.10.2013 - 3 Ca 380/13 Ö – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit dem vorliegenden Verfahren die Zahlung einer
Entschädigung mit der Begründung, er sei aufgrund seiner
Schwerbehinderung bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle bei der
Beteiligten benachteiligt worden.
Das Bundesamt … , eine oberste Bundesbehörde der Beklagten im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums … , schrieb mit Bewerbungsfrist
zum 21.04.2013 eine Stelle im höheren Dienst mit der Wertigkeit
Besoldungsgruppe A13/Entgeltgruppe 13 TVöD für die Organisation des
Krisenmanagements aus. Sie suchte einen Referenten für die
Organisationseinheit des Controllings im Leitungsbereich am Standort B. .
Vorgesehen war auch der Aufbau einer Organisationseinheit. Die
Stellenausschreibung, auf die im Übrigen wegen der genauen Einzelheiten
verwiesen wird (Bl. 5 der Gerichtsakte, Anl. 1 zur Klageschrift), enthielt unter
der Rubrik „Anforderungen“ folgendes:
- abgeschlossenes Hochschul- bzw. Masterstudium der
Verwaltungswissenschaften oder Wirtschaftswissenschaften bzw.
vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten
- Kenntnisse und Erfahrungen bei der Leitung und Durchführung von
Projekten und im Multiprojektmanagement sind erforderlich
- Berufserfahrung in der öffentlichen Verwaltung
- Kenntnisse in der Durchführung von Organisationsuntersuchungen
- Kenntnisse im Bereich der Organisation
- Bereitschaft zu Dienstreisen
- sichere Anwendung von Bürosoftware (insbesondere der MS Office-
Programme Outlook, Word und Excel)
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
- gute englische Sprachkenntnisse
- selbständiges Arbeiten, persönliches Engagement, Belastbarkeit,
Flexibilität sowie Teamfähigkeit und Kooperationsbereitschaft werden
vorausgesetzt
Der schwerbehinderte Kläger, ein promovierter Betriebswirt, bewarb sich mit
Schreiben vom 17.04.2013 auf diese bei der Beklagten ausgeschriebene
Stelle. Seine Bewerbung enthielt ein Anschreiben, einen Lebenslauf, den
Bescheid über die Feststellung seiner Schwerbehinderung sowie zahlreiche
Zeugnisse, u. a. die Arbeitszeugnisse der Firma h. AG und ein Zeugnis des
Instituts für Versicherungswirtschaft der Hochschule … . Wegen der genauen
Einzelheiten der Bewerbung und der Bewerbungsunterlagen wird auf Bl. 6 bis
19 der Gerichtsakte verwiesen.
Die Beklagte lud den Kläger nicht zu einem Bewerbungsgespräch ein.
Nachdem er nach seiner telefonischen Anfrage vom 26.06.2013 von der
Beklagten erfahren hatte, dass sie die Auswahlgespräche durchgeführt und
sich für einen Bewerber entschieden hat, machte er mit Schreiben vom
02.07.2013 einen Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung geltend.
Der Kläger hat mit seiner am 08.08.2013 beim Arbeitsgericht Braunschweig
eingegangenen Klage einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG
geltend gemacht. Er ist der Auffassung der Beklagten, er sei ein
Scheinbewerber, dem es nur darum gegangen sei, eine Entschädigung zu
kassieren, entgegengetreten. Auch hat er die Auffassung vertreten, er sei
offensichtlich für die Stelle geeignet gewesen.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, eine der Höhe nach in das Ermessen des
Gerichts gestellte Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG an ihn zu
zahlen, die 3 Monatsgehälter nicht unterschreiten soll und mit 12,4,
hilfsweise 4 % über dem Diskontsatz ab dem 06.08.2013 zu verzinsen
ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der Kläger sei ein Scheinbewerber. Dies folge bereits aus
seinem Bewerbungsschreiben, welches weder seine Motivation noch seine
Qualifikation dargelegt habe. Auch fehle ihm für die ausgeschriebene Stelle
offensichtlich die fachliche Eignung.
Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes
wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, Bl. 2 bis 5 desselben, Bl.
92 bis 95 der Gerichtsakte, verwiesen.
Mit Urteil vom 16.10.2013 hat das Arbeitsgericht Braunschweig die Klage
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe sich nicht
subjektiv ernsthaft um die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle
beworben. Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird
auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (dort Bl. 6 und 7, Bl.
96 und 97 der Gerichtsakte) verwiesen.
Dieses Urteil ist dem Kläger am 09.11.2013 zugestellt worden. Mit einem am
06.12.2013 eingegangenen Schriftsatz hat er Berufung eingelegt und diese mit
einem am 07.01.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit seiner
Berufung verfolgt er das erstinstanzliche Klageziel einer in das Ermessen des
Gerichts zu stellenden Entschädigung weiter, wobei er als Mindestvorstellung
zur Höhe der Entschädigung einen Betrag in Höhe eines Gehaltes, seiner
24
25
26
27
28
29
30
31
zur Höhe der Entschädigung einen Betrag in Höhe eines Gehaltes, seiner
Meinung nach 4.084,00 € nennt. Er rügt, das angefochtene Urteil habe
offensichtlich vorurteilsbeladenen seine ernsthafte Bewerbungsabsicht
verkannt. Darüber hinaus vertritt er die Auffassung, er sei angesichts seines
Studiums der Betriebswirtschaft und seiner in diesem Bereich
abgeschlossenen Promotion objektiv geeignet. Soweit es das Kriterium der
Berufserfahrung in der öffentlichen Verwaltung der Stellenausschreibung
anbelangt, lasse sich aufgrund dessen keinesfalls seine offensichtliche
Nichteignung feststellen. Denn dieses Kriterium verenge sachwidrig den
Bewerberkreis und damit liege ein Verstoß gegen Artikel 33 Abs. 2 GG vor. Im
Übrigen gehe aus der Stellenausschreibung nicht hervor, welche Musskriterien
ein Bewerber aufweisen müsse. Hilfsweise dokumentierten die vorgelegten
Zeugnisse insbesondere der Hochschule … und der H… AG seine
Erfahrungen im öffentlichen Dienst.
Er beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig – 3 Ca 380/13 – vom 16.
Oktober 2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, eine der
Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung
gemäß § 15 II AGG an ihn zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, die von ihr getroffene
Personalentscheidung sowie das gebildete Anforderungsprofil. Darüber hinaus
behauptet sie weiterhin, die Bewerbung des Klägers sei nicht ernsthaft erfolgt.
Ihm habe der Wille gefehlt, die ausgeschriebene Stelle einzunehmen, er habe
in Wirklichkeit nur eine Entschädigung angestrebt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung
wird auf ihre Schriftsätze vom 06.01., 05.03. und 31.03.2014 sowie auf das
Sitzungsprotokoll vom 03.04.2014 verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt
und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG und § 519, 520 ZPO).
B.
Die Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das angefochtene
Urteil die zulässige Entschädigungsklage des Klägers abgewiesen. Es kann
im Ergebnis ausdrücklich auf sich beruhen, ob die Bewerbung des Klägers
nicht ernsthaft gemeint war und dieser Umstand dem Klagebegehren
entgegensteht, wozu die Berufungskammer allerdings nicht neigt. Jedenfalls
kann er keine Entschädigung gemäß § 15 AGG verlangen, weil er nicht
aufgrund seiner Schwerbehinderung (§ 1 AGG) diskriminiert worden ist. Es
fehlt an einem Indiz gemäß § 22 AGG, welches die Benachteiligung wegen
eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lässt. Insbesondere liegt auch
kein Verstoß gegen § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB IX vor. Die Beklagte war nicht
verpflichtet, ihn als Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Es
greift zu ihren Gunsten der Ausnahmetatbestand des § 82 Satz 3 SGB IX ein.
Danach ist eine Einladung entbehrlich, wenn die fachliche Eignung
offensichtlich fehlt. Dies ist vorliegend festzustellen. Die fachliche Eignung des
32
33
34
35
36
37
38
39
Klägers für die ausgeschriebene Stelle fehlte offensichtlich angesichts der im
Anforderungsprofil geforderten Vorerfahrung im öffentlichen Dienst, die er nicht
aufwies.
Im Einzelnen:
I.
Die Frage der offensichtlichen Ungeeignetheit ist anhand der in der
Stellenausschreibung geforderten Mindestvoraussetzungen zu beantworten.
Wer nicht die geforderten Mindestvoraussetzungen der Stellenausschreibung
erfüllt, ist offensichtlich ungeeignet (BAG, Urteil vom 16.02.2012, AZ: 8 AZR
697/10 – EzA Nr. 17 zu § 15 AGG; LAG Rheinland Pfalz, Urteil vom
05.03.2012, AZ: 5 Sa 597/11 – Juris). Hierbei ist grundsätzlich für die objektive
Eignung nicht auf das formelle Anforderungsprofil, welches der Arbeitgeber
erstellt hat, abzustellen, sondern auf die Anforderungen, die der Arbeitgeber an
einen Stellenbewerber stellen durfte. Zunächst ist davon auszugehen, dass
der Arbeitgeber über den der Stelle zugeordneten Aufgabenbereich und die
dafür geforderte Qualifikation des Stelleninhabers frei entscheiden darf. Durch
das Stellen von Anforderungen an den Bewerber, die nach der im Arbeitsleben
herrschenden Verkehrsanschauung durch die Erfordernisse der
wahrzunehmenden Aufgaben unter keinen nachvollziehbaren Gesichtspunkt
gedeckt sind, darf er allerdings die Vergleichbarkeit der Situation nicht
willkürlich gestalten und dadurch den Schutz des AGG de facto beseitigen. Für
den öffentlichen Arbeitgeber gelten die obigen Grundsätze nur eingeschränkt.
Er hat Artikel 33 Abs. 2 GG mit dem Gebot, seine Personalentscheidung
aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, zu
beachten. Diese Vorschrift bestimmt nicht, auf welchen Bezugspunkt sich
diese Kriterien beziehen. Dies folgt erst aus dem Anforderungsprofil, welches
als Funktionsbeschreibung des Dienstpostens objektiv die Kriterien bestimmt,
die der zukünftige Stelleninhaber erfüllen muss. Mit der Festlegung des
Anforderungsprofils wird ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung
vorweggenommen (BAG, Urteil vom 24.01.2013, AZ: 8 AZR 188/12 – EzA Nr.
7 zu § 22 AGG).
Ein Bewerber ist lediglich dann offensichtlich ungeeignet, wenn zweifelsfrei
erkennbar und nachweisbar ist, dass er den Anforderungen der
auszuführenden Aufgaben und Tätigkeiten nicht gewachsen ist, er darf unter
keinen Gesichtspunkten für die Stelle geeignet sein (FKS-SGB IX-Feldes, § 82
Randnummer 6).
Bei der Einzelfallprüfung sind auch noch folgende Erwägungen zu beachten:
Die Frage der Erkennbarkeit richtet sich nach den Bewerbungsunterlagen des
Stellenbewerbers. Sie sind der Beurteilungsmaßstab für die Prüfung der
offensichtlichen Geeignetheit bzw. Ungeeignetheit.
Das Stellenprofil mit seinen Anforderungen ist auszulegen. Es ist zwischen
sogenannten Soll- und sogenannten Muss-Kriterien zu unterscheiden. Fehlt
dem Stellenbewerber aufgrund der Bewerbungsunterlagen offensichtlich und
zweifelsfrei lediglich eine Voraussetzung, die nach dem Stellenprofil als
unabdingbare Voraussetzung bestimmt ist, dann ist der ungeeignet. Von
diesem Grundsatz ist lediglich dann eine Ausnahme zu machen, wenn auch
unter Beachtung der Besonderheiten des öffentlichen Dienstes die zur
Voraussetzung erhobene Anforderung Artikel 33 Abs. 2 GG widerspricht.
II.
Unter Berücksichtigung oben aufgestellter Rechtsgrundsätze gilt folgendes:
1. Die Stellenausschreibung der Beklagten erhebt das Kriterium der
„Berufserfahrung in der öffentlichen Verwaltung“ zu einem sogenannten Muss-
40
41
42
43
44
45
46
47
48
Kriterium. Es befindet sich gleichrangig neben anderen Kriterien unter der
Rubrik „Anforderungen“. Irgendeine Abschwächung, die darauf hindeutet, dass
es sich lediglich um Soll-Kriterium handelt, beispielsweise die Formulierung:
„Ist wünschenswert“, … „ist von Vorteil“ fehlt.
2. Dieses Kriterium ist zulässig und vollauf von Artikel 33 Abs. 2 GG gedeckt.
Die Begründung für die Aufnahme dieses Kriteriums in die Ausschreibung
durch die Beklagte wird von dem Berufungsgericht in vollem Umfang und
Ausmaß geteilt. Der Aufbau einer Organisationseinheit setzt Erfahrung im
Aufbau, der Struktur und inneren Organisation der öffentlichen Verwaltung
voraus. Der Dienststelleninhaber muss die hierarchischen Abläufe/Strukturen
erkennen. Dies gilt umso mehr, als ausweislich des Tätigkeitsprofils der
Stellenausschreibung ein Arbeitnehmer im „Leitungsbereich“ gesucht wird.
3. Aufgrund der vorgelegten Bewerbungsunterlagen, die keinen Hinweis auf
fehlende Vollständigkeit bzw. die Absicht des Klägers beinhalten, er werde
weitere Unterlagen nachreichen, lässt sich zweifelsfrei erkennen, dass er diese
Anforderung nicht erfüllt.
Das Zeugnis der Hochschule … lässt keinerlei spezifischen Bezug zur
öffentlichen Verwaltung erkennen. Der Kläger ist dort wissenschaftlicher
Mitarbeiter gewesen. Das Kriterium der Berufserfahrung in der öffentlichen
Verwaltung meint nicht, irgendjemand sei überhaupt in der öffentlichen
Verwaltung tätig gewesen, sondern besagt vielmehr im Kontext der
Stellenausschreibung, Erfahrung mit den spezifischen Besonderheiten der
öffentlichen Verwaltung werde gefordert. Die Tätigkeit in einer Organisation, die
man möglicherweise noch dem Bereich der öffentlichen Verwaltung zuordnen
kann, aber die inhaltlich nichts mit öffentlicher Verwaltung zu tun hat, genügt
nicht.
Ähnliches gilt auch für die Tätigkeit des Klägers im Bereich der H.
Aktiengesellschaft. Hierbei handelt es sich noch nicht einmal um eine
Organisation, die der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen ist. Die
Rechtsauffassung des Klägers, diese vormalige Arbeitgeberin sei einem
Arbeitgeber der öffentlichen Verwaltung gleichzusetzen, wird von der
Berufungskammer nicht geteilt.
4. Zusammenfassend ist folgendes festzustellen:
Enthält eine Stellenausschreibung mehrere verschiedene Muss-Kriterien, sind
diese Kriterien erkennbar nicht fehlsam in die Stellenbeschreibung
aufgenommen worden und fehlt einem Bewerber aufgrund seiner
Bewerbungsunterlagen offensichtlich eine geforderte Voraussetzung, dann ist
er insgesamt als offensichtlich ungeeignet einzustufen. Eine wertende
Betrachtung dahingehend, auf das eine oder andere Kriterium könne man
verzichten, so offensichtlich sei die fehlende Eignung nicht, verbietet sich
schon im Sinne der Rechtsklarheit.
Der Maßstab der offensichtlichen Ungeeignetheit bedarf klarer Kriterien. Diese
hat das Landesarbeitsgericht präzisiert und wendet sie an.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
C.
Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO
zu tragen. Gründe, gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG die Revision zuzulassen, sind
nicht gegeben.