Urteil des LAG Niedersachsen vom 04.06.2014

LArbG Niedersachsen: mindestlohn, sachlicher geltungsbereich, verordnung, stadt, gehalt, tarifvertrag, rehabilitation, niedersachsen, urlaub, rechtsgrundlage

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sachlicher Geltungsbereich TV Mindestlohn für
pädagogisches Personal - Entgeltfortzahlung und
Feiertagslohn
1. Die Ausnahmeregelung in Satz 2 des § 1 Nr. 2 TV Mindestlohn für
pädagogisches Personal greift nur ein, wenn die Einrichtung arbeitszeitlich
überwiegend mit der beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen
befasst ist.
2. Nach dem Lohnausfallprinzip bemisst sich der Feiertagslohn und der
Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach der Höhe des Mindestlohns gemäß §
3 Nr. 1 TV Mindestlohn für das pädagogische Personal.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen 16. Kammer, Urteil vom 04.06.2014, 16 Sa
20/14
§ 2 Nr 1 AEG, § 2 Nr 2 AEG, § 3 AEG, § 4 Nr 8 AEG, § 5 AEG, § 6 Abs 9 AEG, § 7
AEG, § 8 Abs 1 AEG, § 2 Abs 1 EntgFG, § 3 Abs 1 EntgFG, § 4 Abs 1 EntgFG, § 35
Abs 1 S 1 SGB 9
Tenor
Unter Zurückweisung im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil
des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 04.12.2013 – 2 Ca 192/13 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 720,70 € brutto zu zahlen nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten seit dem 05.09.2013.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 36 % und die
Beklagte zu 64 % zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die
Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 42 % zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob sich das Entgelt der Klägerin aufgrund der
Verordnung vom 17.07.2012 (Bl. 78 d. A.) nach dem Tarifvertrag zur Regelung
des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15.11.2011 (im folgenden
TV Mindestlohn, Bl. 79 d. A.) richtet, insbesondere auch das Feiertagsentgelt
und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Klägerin war vom 01.02.2008 bis zum 31.03.2013 bei der Beklagten in
deren Betrieb in A-Stadt als pädagogische Mitarbeiterin beschäftigt, zuletzt auf
der Grundlage des Anstellungsvertrags vom 29.08.2012 (Bl. 4 f. d. A.).
Die Beklagte erbringt in ihrem Betrieb in A-Stadt im Auftrag der Bundesagentur
für Arbeit Aus– und Weiterbildungsmaßnahmen nach SGB II und III und
beschäftigt ihre ca. 50 Arbeitnehmer in diesem Bereich, wobei sie aufgrund
des Rahmenvertrags mit der Bundesagentur für Arbeit vom 06.07.2011 (Bl. 80
ff. d. A.) als vergleichbare Einrichtung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IX
befugt ist, Maßnahmen nach § 102 Abs. 1 Nr. 1a (§ 117 Abs. 1 Nr. 1a SGB III)
durchzuführen. Im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit führte sie jedenfalls bis
März 2014 eine solche Maßnahme in ihren rollstuhlgerechten Räumen in der
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M-Straße durch, wobei sie dafür zwei bis drei Arbeitnehmer einsetzte. Die
übrigen Maßnahmen, in denen die Klägerin wie die Mehrzahl der Arbeitnehmer
eingesetzt sind, führt sie im 500 m entfernten Hauptgebäude durch.
Nachdem die Beklagte mit Aushang vom 03.09.2012 über die
verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der
Verordnung vom 17.07.2012 unterrichtet und mitgeteilt hatte, dass sie, falls
sich Widererwarten die Wirksamkeit des Tarifvertrags herausstellen sollte, die
Gehälter nachberechnen und Nachzahlungen vornehmen werde, berechnete
sie im März 2013 das Gehalt der Klägerin für die Monate August 2012 bis März
2013 auf der Basis des Mindeststundenentgelts von 12,60 € nach, wobei sie
jedoch nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und die Urlaubsstunden
berücksichtigte, nicht jedoch die Feiertagsstunden (10/12:6,75 Stunden,
12/12:27,75 Stunden, 01/13:7,5 Stunden) und die Entgeltfortzahlungsstunden
(10/12:26,75 Stunden, 11/12:33,75 Stunden, 02/13:88 Stunden).
Auf dieser Basis zahlte sie an die Klägerin nach für
August 2012 über das arbeitsvertragliche Gehalt von 1.603,85 € hinaus
weitere 396,40 €
Sept. 2012 über das arbeitsvertragliche Gehalt von 1.546,15 € hinaus weitere
142,25 €
Januar 2013 über das arbeitsvertragliche Gehalt von 1.546,15 € hinaus
weitere 312,35 €
März 2013 über das arbeitsvertragliche Gehalt von 1.546,15 € hinaus weitere
142,25 €
Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung Bl. 88 d. A. verwiesen.
Mit ihrer am 26.06.2013 eingereichten Klage hat die Klägerin für die Monate
August 2012 bis März 2013 das Mindestentgelt auch für das Feiertagsentgelt
und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle verlangt und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 1.711,56 € brutto nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszins auf
63,00 € seit dem 01.09.2012
140,74 € seit dem 01.10.2012
406,85 € seit dem 01.11.2012
299,75 € seit dem 01.12.2012
282,99 € seit dem 01.01.2013
94,50 € seit dem 01.02.2013
282,99 € seit dem 01.03.2013
170,74 € seit dem 01.04.2013
jeweils brutto – zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Tarifvertrag vom 15.11.2011
finde keine Anwendung, weil es sich bei ihrem Betrieb in A-Stadt um eine
Einrichtung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IX handele. Hilfsweise hat
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sie sich darauf berufen, dass der Tarifvertrag nur das Mindestentgelt für die
tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden normiere.
Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes
wird auf den Tatbestand des Urteils vom 04.12.2013 Bezug genommen, mit
dem Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat. Dabei hat es das
Zahlungsbegehen für unbegründet erachtet, weil die Beklagte aufgrund des
Vertrags mit der Bundesagentur für Arbeit vom 06.07.2011 eine Einrichtung im
Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sei, die sowohl nach dem Wortlaut des
Tarifvertrags als auch nach dem Wortlaut der Verordnung vom 17.07.2012
nicht der Mindestlohnregelung unterfalle. Wegen weiterer Einzelheiten der
Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen,
das der Klägerin am 12.12.2013 zugestellt worden ist und gegen das sie am
06.01.2014 Berufung eingelegt hat, die sie am 10.02.2014 begründet hat.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren in verminderter
Höhe weiter, in- dem sie einschließlich der Feiertags- und
Entgeltfortzahlungsstunden für eine Ist-Zeit in den Monaten August 2012 bis
März 2013 von insgesamt 1.174,94 Stunden x 12,60 € ein Mindest-entgelt von
14.804,24 € errechnet, von dem sie die Gehaltszahlungen und Nachzahlung
von insgesamt 13.674,30 € absetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Aufstellung Bl. 147 d. A. Bezug genommen.
Dabei wendet sie sich aus den in ihrer Berufungsbegründungsschrift
wiedergegebenen Gründen gegen die Annahme des Arbeitsgerichts, es
handele sich bei dem Betrieb der Beklagten in A-Stadt um eine Einrichtung im
Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, obwohl dort nur eine einzige
Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werde, die nur von zwei bis drei der
ca. 50 Arbeitnehmer der Beklagten betreut werde. Wegen der Einzelheiten
wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 10.02.2014 und den
ergänzenden Schriftsatz vom 05.05.2014 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen
an die Klägerin 1.129,94 € brutto nebst Zinsen seit dem 05.09.2013 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer
Berufungserwiderung vom 21.03.2014, auf die gleichfalls Bezug genommen
wird.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) ist form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 und 2
ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO).
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Zahlung weiterer 720,70 € brutto für
die Zeit von August 2012 bis März 2013.
Für die Arbeitszeit, die infolge eines Feiertags ausfällt, hat der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall
erhalten hätte. Gleiches gilt für die ersten 6 Wochen, in denen der
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Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit ausfällt. Die Klägerin
hätte in den streitbefangenen Zeiträumen ohne den feiertagsbedingten und
den krankheitsbedingten Arbeitsausfall gemäß § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn einen
Anspruch auf 12,60 € pro Stunde gehabt. Dieses Entgelt ist fortzuzahlen (§§ 2
Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 und 1a EFZG).
1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterfällt den Bestimmungen des TV
Mindestlohn. Dabei ergibt sich die Tarifbindung mangels beiderseitiger
Organisationszugehörigkeit nicht schon aus § 3 TVG sondern aus § 7 AEntG i.
V. m. der Verordnung vom 20.07.2012.
a) Bei dem TV Mindestlohn handelt es sich um einen solchen gemäß den §§ 4
Nr. 8, 5, 6 Abs. 9 AEntG, der nach seinem sachlichen Geltungsbereich (§ 1 Nr.
2 TV Mindestlohn) und nach § 1 Satz 1 der Verordnung für Betriebe und
selbständige Betriebsabteilungen gilt, in denen überwiegend Aus- und
Weiterbildungsmaßnahmen nach SGB II und III durchgeführt werden, wobei
jedoch Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne des
§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ausgenommen sind.
aa) Das entspricht dem im § 6 Abs. 2 bis 9 AEntG normierten
Überwiegensprinzip, das von dem Bundesarbeitsgericht für Mischbetriebe in
ständiger Rechtsprechung (z. B. Urteil vom 26.09.2001 – 10 AZR 669/00, AP
Nr. 244 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) entwickelt worden ist, nach dem ein
Betrieb oder selbständiger Betriebsteil einem Tarifvertrag dann unterfällt, wenn
arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter seinen
sachlichen Geltungsbereich fallen.
Die Beklagte befasst sich in ihrem Betrieb in A-Stadt mit Aus- und
Weiterbildungsmaßnahmen für die Bundesagentur für Arbeit, also mit Aus- und
Weiterbildungsmaßnahmen nach SGB II und III, in denen sie ihre
Arbeitnehmer einsetzt, ist also überwiegend mit solchen Maßnahmen befasst,
sodass der Betrieb grundsätzlich unter den sachlichen Geltungsbereich des §
1 Nr. 2 TV Mindestlohn fällt.
bb) Bei Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im Auftrag der Bundesagentur für
Arbeit nach SGB II und III kann es um allgemeine Aus- und
Weiterbildungsmaßnahmen, z. B. nach § 115 SGB III, aber auch um
besondere Leistungen im Sinne der beruflichen Rehabilitation behinderter
Menschen handeln, z. B. gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1a SGB III, die in sonstigen
Einrichtungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erbracht werden. Nach
dem mit der Bundesagentur für Arbeit geschlossenen Vertrag vom 06.07.2011
ist die Beklagte in der Lage, solche besonderen Maßnahmen in ihrem Betrieb
als sonstige Einrichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu erbringen und hat
in der streitbefangenen Zeit eine solche Maßnahme durchgeführt.
Daraus folgt aber entgegen dem Arbeitsgericht und entgegen der Auffassung
der Beklagten nicht, dass ihr Betrieb in A-Stadt unter die Ausnahmeregelung in
§ 1 Nr. 2 Satz 2 TV Mindestlohn bzw. § 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Verordnung
fällt. Eine solche allein am Wortlaut ausgerichtete Auslegung berücksichtigt
nicht das für Mischbetriebe entwickelte Überwiegensprinzip, das § 6 Abs. 2 bis
9 AEntG zugrunde liegt und deshalb auch bei § 1 Nr. 2 Satz 2 TV Mindestlohn
bzw. § 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Verordnung Anwendung zu finden hat. Da
jedoch arbeitszeitlich die Maßnahme nach § 117 Abs. 1 Nr. 1a SBG III von
untergeordneter Bedeutung gewesen ist, unter fällt der Betrieb der Beklagten
insgesamt den Normen des TV Mindestlohn.
b) Die Klägerin ist als pädagogische Mitarbeiterin in den von der Beklagten
durchgeführten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen tätig gewesen und
unterfällt damit dem persönlichen Geltungsbereich des § 1 Nr. 3 TV
Mindestlohn.
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2. Die Beklagte kann der Berechnung der Entgeltfortzahlungsansprüche auf
der Basis des Mindestlohnes nach § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn nicht
entgegenhalten, dass gemäß § 2 TV Mindestlohn lediglich der Mindestlohn für
die tatsächlich geleistete Arbeit und der Urlaub geregelt ist (wie hier: LAG
Niedersachsen, Urteil vom 20.11.2013 – 2 Sa 667/13, Revision eingelegt zum
Aktenzeichen 10 AZR 191/14).
Richtig ist, dass gemäß den §§ 2 Nr. 1 und 2, 3, 5, 8 Abs. 1 AEntG zum
Zwecke der Erstreckung auf aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer gemäß
§ 2 TV Mindestlohn nur das Entgelt für geleistete Arbeit und der Urlaub
geregelt ist, worauf sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
(Urteil vom 12.01.2005 – 5 AZR 617/01, AP Nr. 2 zu § 1 a AEntG) auch nur die
Bürgenhaftung des § 14 AEntG bezieht. Daraus kann jedoch entgegen
Koberski/Asshoff/Eustrup/Winkler, AEntG, 3. Auflage, § 5, Rdnr. 18 (kritisch
dazu: Thüsing/Bayreuther, AEntG, § 8, Rdnr. 6) nicht geschlossen werden,
dass der Mindestlohn nicht Basis der Berechnung der
Entgeltfortzahlungsansprüche nach den §§ 2, 3, 4 EFZG sein kann.
Dass die Entgeltfortzahlungsansprüche nach den §§ 2, 3, 4 EFZG nicht
gemäß § 3 AEntG international zwingend sind, führt für inländische
Arbeitnehmer nicht zu deren Unanwendbarkeit. Rechtsgrundlage für die
Entgeltfortzahlungsansprüche sind gerade nicht die §§ 2, 3 Nr. 1 TV
Mindestlohn. Rechtsgrundlage sind vielmehr die
Entgeltfortzahlungsregelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
3. Für den streitbefangenen Zeitraum bemisst sich deshalb der offene
Entgeltanspruch der Klägerin aus der Summe der tatsächlichen
Arbeitsstunden/Urlaubsstunden zuzüglich der Entgeltfortzahlungsstunden
multipliziert mit 12,60 € abzüglich des für den Zeitraum bereits geleisteten
Entgelts. Soweit die Klägerin bei ihrer Berechnung von der in ihren
Gehaltsabrechnungen ausgewiesenen arbeitsvertraglichen Regelarbeitszeit
ausgeht, übersieht sie, dass für den Mindestlohn auf die Ist- Stunden
abzustellen ist.
Unstreitig sind in den Monaten folgende Stunden angefallen:
September 2012: 134 Stunden
Oktober 2012: 154,75 Stunden
November 2012: 146 Stunden
Dezember 2012: 137,5 Stunden
Januar 2013: 155 Stunden
Februar 2013: 134 Stunden
März 2013: 134 Stunden.
Streitig sind die Stunden für August 2012. Hier macht die Klägerin 163,75
Stunden geltend, während die Beklagten nur 158,75 Stunden einräumt. Die
Differenz von 5 Stunden resultiert daraus, dass die Klägerin behauptet, am
29.08.2012 fünf Überstunden geleistet zu haben (vergl. Zeitaufstellung Bl. 31
d. A.), für die sie aber beweisfällig geblieben ist, sodass lediglich von 158,75
Stunden auszugehen ist.
Damit ergibt sich eine Gesamtstundenzahl von 1.153,75 Stunden. Diese
multipliziert mit 12,60 € ergibt einen Betrag von 14.537,25 €. Die Differenz zur
geleisteten Entgeltzahlung in Höhe von insgesamt 13.674,30 € beträgt 720,70
€. In dieser Höhe ist die Berufung begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
4. Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, die
Kostenentscheidung auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die
Revisionszulassung auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.