Urteil des LAG Köln vom 15.11.2010

LArbG Köln (kläger, arbeitsverhältnis, tarifvertrag, arbeitnehmer, zeitpunkt, arbeitsvertrag, unbefristet, 1995, befristung, umwandlung)

Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 102/10
Datum:
15.11.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 102/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 3374/09
Schlagworte:
Zulässigkeit einer Stichtagsregelung
Normen:
ARD-Versorgungstarifvertrag
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Es ist im Rahmen einer Stichtagsregelung zulässig, die Fortgeltung des
ursprünglichen - für die Arbeitnehmer günstigeren - betrieblichen
Altersversorgungssystems nur für die Arbeitnehmer vorzusehen, die zum
Stichtag 1.1.1994 bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis waren.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 05.10.2009 – 15 Ca 3374/09 abgeändert:
1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten über die Frage, nach welchem Tarifvertrag sich die betriebliche
Altersversorgung des Klägers richten wird.
2
Die Beklagte ist die Ge für die R - und F .
3
Der Kläger ist seit 1980 für die Beklagte tätig. Grundlage der Tätigkeit waren zunächst
Honorarverträge. Seit dem 01.06.1993 ist der Kläger durchgehend auf
arbeitsvertraglicher Grundlage für die Beklagte tätig.
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In der Zeit vom 01.06.1993 bis zum 31.12.1995 war der Kläger ununterbrochen aufgrund
hintereinander geschalteter Vertragsbefristungen tätig (Bl 84 ff d.A.). Der letzte befristete
Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1.6.1994 bis zum 31.12.1995 enthielt in § 1 als
Befristungsgrund die Tätigkeit des Klägers als Verwaltungsassistent in HAG/GAD zur
Vertretung einer Mitarbeiterin, die für einen befristeten Zeitraum ein anderes
5
Aufgabengebiet übernommen habe (Bl. 104 ff d.A.).
Ab dem 01.01.1996 wurde zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
geschlossen. In dem Arbeitsvertrag vom 24.11.1995 heißt es in § 15 ausdrücklich (Bl.
113 d. A.):
6
"Die Zeit vom 01.06.1993 bis zum 31.12.1995 wird gemäß § 10 MTV W /G als
Beschäftigungszeit angerechnet".
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In diesem Vertrag wurde dem Kläger erstmals eine Versorgungszusage erteilt (§§ 11,15
des Vertrages – Bl. 111 f d.A.).
8
Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich bei den vorangegangenen Befristungen
um rechtswirksame Befristungen nach dem damals jeweils geltenden Recht gehandelt
hat. In der Sache streiten die Parteien darüber, ob sich die Altersversorgung des Klägers
nach dem günstigeren W -Tarifvertrag, der eine Gesamtversorgung garantiert, oder nach
dem ungünstigeren A -Tarifvertrag, der einen von der gesetzlichen Altersrente
unabhängigen Betriebsrentenanspruch enthält, richtet.
9
In dem Tarifvertrag über die Versorgungszusage des W K (im Folgenden W -
Tarifvertrag) vom 01.07.2003 in der Fassung vom 02.07.2008 (Bl. 5 ff. d. A.) heißt es in §
1 zum Anwendungsbereich u. a.:
10
"(1) Der W R erteilt seinen
11
- unbefristet beschäftigte Arbeitnehmern/
12
Arbeitnehmerinnen (§ 2 Abs. 1 Manteltarifvertrag des W ; im
Folgenden: MTV),
13
- unbefristet beschäftigten Ausalnd-Korres-
14
pondenten/-Korrespondentinnen und
15
- unbefristet beschäftigten Orchester- und Chormitgliedern (§ 2 Abs.
2 a Manteltarifvertrag für die Orchester- und Chormitglieder; im
Folgenden: CO-MTV)
16
eine Versorgungszusage nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
unter der Voraussetzung, dass ihr unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem W
vor dem 1. Januar 1994 begonnen hat (im Folgenden zusammen:
Arbeitnehmer/Arbeit-nehmerinnen).
17
Keine Versorgungszuage erhalten
18
a) Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die bis zur Erreichung der
Altersgrenze nach § 4 dieses Tarifvertrages die vorgeschriebene
Wartezeit nicht erfüllen,
19
b) Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, deren arbeitsvertraglich vereinbarte
durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit geringer ist als die Hälfte der
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regelmäßigen Arbeitszeit vollbeschäftigter
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen des W ,
c) befristet beschäftigte Arbeitnehmer/Arbeit-nehmerinnen des W ."
21
Der A -Versorgungstarifvertrag in der Fassung vom 01.08.2008 (Bl. 48 ff. d. A.) enthält
zum Geltungsbereich in § 1 folgende Regelung:
22
"Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
nach dem Manteltarifvertrag eine Versorgungszusage beanspruchen
können (nachfolgend: versorgungsfähiges Arbeitsverhältnis) und
23
beim B R nach dem 31.12.1992
24
bei der D W nach dem 31.03.1993
25
beim D nach dem sich nach § 21 Ziffer 1 ergebenden Zeitpunkt
26
beim H R nach dem sich nach § 21 Ziffer 1 ergebenden Zeitpunkt
27
beim N R nach dem 31.12.1992
28
beim M R nach dem 30.06.1991
29
beim O R B nach dem 31.12.1991
30
bei R B nach dem sich nach § 21 Ziffer 1 ergebenden Zeitpunkt
31
beim S R nach dem sich nach § 21 Ziffer 1 ergebenden Zeitpunkt
32
beim Sender F B nach dem 31.12.1990
33
beim S R nach dem sich nach § 21 Ziffer 1 ergebenden Zeitpunkt
34
beim S nach dem 31.12.1992
35
beim W R K nach dem 31.12.1993
36
eingestellt worden sind.
37
Protokollnotiz zu § 1:
38
Einstellung ist auch die Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnis."
39
Mit der seit dem 08.04.2009 anhängig gemachten Klage begehrt der Kläger die
Feststellung, dass sich seine Altersversorgung nach dem günstigeren W -Tarifvertrag
richten werde. Er hat vorgetragen, nach seiner Auffassung sei er spätestens im Juni
1993 "eingestellt" worden im Sinne des W -Tarifvertrages. Die
Befristungsvereinbarungen seien schon deshalb nicht relevant, weil die Befristungen
nach damaligem Recht rechtsunwirksam gewesen seien.
40
Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass für die betriebliche Altersversorgung des Klägers der
Tarifvertrag über die Versorgungszusage des W R K vom 01.07.2003 für
Arbeitnehmer/innen, deren unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem W vor
dem 01.01.1994 begonnen hat (TV-VZ 2005) gilt.
42
Die Beklagte hat beantragt,
43
die Klage abzuweisen.
44
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, aus dem Wortlaut der Verträge, insbesondere
im Hinblick auf die Protokollnotiz zu § 1 des A -Tarifvertrages, ergebe sich, dass der
vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, weil er am 31.12.1993 noch auf
befristeter Vertragsgrundlage beschäftigt gewesen sei.
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Durch Urteil vom 05.10.2009 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Bereits
nach dem Wortlaut des W -Tarifvertrages habe der Kläger einen Anspruch auf
Versorgung aus dem W -Tarifvertrag. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Tarifvertrages, am 01.07.2003, sei der Kläger nämlich unbefristet beschäftigt gewesen.
Dieses unbefristete Beschäftigungsverhältnis habe vor dem 31.12.1993 begonnen. Die
Befristung der vertraglichen Grundlage im Zeitraum von 1993 bis 1996 sei nachträglich
entfallen. Denn die zugrundeliegende Prognose habe sich als unrichtig erwiesen. Das
Beschäftigungsbedürfnis sei nicht mit Befristungsende entfallen. Hierfür spreche auch §
15 des Arbeitsvertrages vom 24.11.1995, mit dem die Parteien eine
Betriebszugehörigkeit gemäß § 10 MTV seit dem 01.06.1993 vereinbart hätten. Aus dem
A -Tarifvertrag, insbesondere der Protokollnotiz zu § 1 des A -Tarifvertrages ergebe sich
nichts Abweichendes. Eindeutig sei die Rechtslage nur, wenn die Protokollnotiz
gelautet hätte, "hat eine Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis stattgefunden, dann ist erst der Tag der Umwandlung die Einstellung
im Sinne dieser Vorschrift". Das vom Tarifvertrag verwendete Wort "auch" spreche
hingegen eindeutig für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs zugunsten der
Arbeitnehmer und nicht für eine Einschränkung. Die teleologische Betrachtung führe zu
keinem anderen Ergebnis. Denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der
Tarifvertrag einen gleichheitswidrigen Zustand habe regeln wollen. Die
Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die vor 15 Jahren noch auf einer befristeten
Vertragsgrundlage beschäftigt gewesen seien mit solchen, die von vorneherein
unbefristete Verträge abgeschlossen hätten, verstoße gegen den Gleichheitssatz, da es
an einem zulässigen Differenzierungskriterium fehle.
46
Vorliegend handele es sich nicht um die Frage, ob ein Arbeitgeber bei der betrieblichen
Altersversorgung befristet Beschäftigte und unbefristet Beschäftigte gleich behandeln
müsse. Denn zum Zeitpunkt der Zusage sei der Kläger nicht mehr in einem befristeten,
sondern in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis tätig gewesen. Der Kläger habe damit
im Vergleich mit einem Kollegen, der von vorneherein auf unbefristeter
Vertragsgrundlage beschäftigt gewesen sei, gleichermaßen Betriebstreue bewiesen.
Der Gleichheitsverstoß folge außerdem aus § 4 Abs. 2 S. 1 TzBfG.
47
Gegen dieses am 06.01.2010 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form-
und fristgerecht eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
auch innerhalb der verlängerten Frist begründeten Berufung.
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Zur Begründung macht die Beklagte geltend, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass bei
mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen im Rahmen der
gerichtlichen Befristungskontrolle grundsätzlich nur die Befristung des letzten
Arbeitsvertrages auf seine Wirksamkeit hin zu überprüfen sei. Maßgeblicher Zeitpunkt
für die Überprüfung der Zulässigkeit der Befristung sei der Abschluss des befristeten
Arbeitsvertrages. Dem letzten bis zum 31.12.1995 befristeten Arbeitsvertrag habe ein
Vertretungsfall zugrundegelegen, so dass die Befristung gerechtfertigt gewesen.
Unabhängig hiervon sei zu berücksichtigen, dass der Kläger diese letzte Befristung
nicht gerichtlich angegriffen habe, so dass die Fiktionswirkung des § 1 Abs. 5 BschFG
1996 i. V. m. § 7 KSchG eingetreten sei.
49
Schließlich habe der Kläger die Geltendmachung eines unbefristeten
Arbeitsverhältnisses verwirkt. Der Kläger unterfalle nicht dem W -Tarifvertrag, weil er
erst seit dem 01.01.1996 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe. Der Tarifvertrag
sehe ausdrücklich vor, dass er nur für Arbeitnehmer gelte, deren unbefristetes
Arbeitsverhältnis mit dem W vor dem 01.01.1994 begonnen habe. Das Arbeitsgericht
habe die Protokollnotiz zu § 1 A -Tarifvertrag unzutreffend ausgelegt. Vorliegend fehle
es schon an einer Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis,
da der Kläger aufgrund eines neuerlichen Vertrages ab dem 01.01.1996 erstmals
unbefristet eingestellt worden sei. Selbst wenn man von einer Umwandlung ausgehen
wolle, sei diese Umwandlung nach dem Willen der Arbeitsvertragsparteien erst zum
01.01.1996 erfolgt. Dies entspreche auch dem Willen der Tarifvertragsparteien und
werde durch Auskunft der Tarifvertragsparteien und Zeugnis des Herrn A D unter
Beweis gestellt.
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Ein Gleichheitsverstoß könne nicht angenommen werden. Nach der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts seien die Tarifvertragsparteien einer unmittelbaren Bindung
an Art. 3 Abs. 3 GG nicht unterworfen. Vielmehr seien sie bis zur Grenze der Willkür frei,
in eigener Selbstbestimmung den persönlichen Anwendungsbereich/Geltungsbereich
der Tarifregelungen festzulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
sei es auch zulässig, befristet Beschäftigte von der betrieblichen Altersversorgung
auszuschließen. Das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 TzBfG entfalte keine
Rückwirkung, so dass vor dem 01.01.2001 wirksam vereinbarte Befristungen hiervon
nicht erfasst würden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei es
sachlich gerechtfertigt, dass vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer von
betrieblichen Versorgungsleistungen ausgeschlossen würden. Die Tarifvertragsparteien
hätten eine Stichtagsregelung getroffen, die ihren Grund u. a. in dem
Rentenreformgesetz 1992 gehabt habe. Wäre die seinerzeit geltende
Versorgungsordnung der Dienstvereinbarung 1995 unverändert geblieben, hätte die
vorzeitige Inanspruchnahme der Sozialversicherungsrente zur Folge gehabt, dass die
Beklagte ebenso wie der W in Zukunft mit der betrieblichen Altersversorgung die
Kürzungen der Sozialversicherungsrenten aufzufüllen gehabt hätten. Aus diesem Grund
sei die damalige Dienstvereinbarung gekündigt worden und eine völlige Neuordnung
des betrieblichen Versorgungssystems vorgenommen worden. Dabei sei eine
Stichtagsregelung zum 01.01.1994 vorgenommen worden. Stichtagsregelungen seien
aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als "Typisierungen
in der Zeit" ungeachtet der mit ihnen verbundenen Härten zur Abgrenzung des
begünstigten Personenkreises grundsätzlich zulässig.
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Die Beklagte beantragt,
52
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.10.2009, Aktenzeichen 15 Ca
3374/09 abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
55
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Bei der Auslegung sei insbesondere §
4 Abs. 2 TzBfG und der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen. §
4 Abs. 2 TzBfG gelte seit dem 01.01.2001, sei also auch im Rahmen der Auslegung des
seit dem 01.07.2003 geltenden Tarifvertrages zu berücksichtigen. Ein sachlicher Grund,
der eine unterschiedlicher Behandlung des Klägers im Vergleich zu einem vor dem
01.01.1994 bereits unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer rechtfertigen könnte, habe die
Beklagte auch im Rahmen der Berufungsbegründung nicht darlegen können.
Besonders sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seit November 1992 ununterbrochen
bei der Beklagten beschäftigt sei und diese in § 15 des Arbeitsvertrages mit dem Kläger
vereinbart habe, dass die Zeit ab dem 01.06.1993 als Beschäftigungszeit im Sinne des
§ 10 MTV W /G angerechnet werde. Es könne daher auch offen bleiben, ob zum
01.01.1994 ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis vorgelegen habe. Unabhängig
hiervon könne sich der Kläger auch heute noch darauf berufen, dass ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis vorgelegen habe, weil die vereinbarten Befristungen unwirksam
gewesen seien. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung, wonach die Klagefrist nach der zum 01.10.1996 gültigen Neufassung
des BeschFG auch für Altfälle gelte und am 11.10.1996 geendet habe. Denn dieser
Grundsatz gelte nicht ausnahmslos. Bis zum 21.10.1996 habe es für den Kläger
keinerlei Veranlassung gegeben, eine Feststellungsklage (Entfristungsklage) zu
erheben. Abgesehen davon, dass er zum damaligen Zeitpunkt bereits unbefristet
beschäftigt gewesen sei, habe es zum damaligen Zeitpunkt weder den hier
streitgegenständlichen Versorgungstarif noch eine inhaltsgleiche Vorgängerregelung
gegeben. Eine Feststellungsklage des Klägers hätte daher zum damaligen Zeitpunkt
mangels Rechtsschutzbedürfnis zwingend abgewiesen werden müssen. Nicht
einschlägig seien schließlich die Grundsätze der Verwirkung. Ein Vertrauenstatbestand
dahingehend, dass der Kläger seine Ansprüche aus dem Versorgungsvertrag nicht
geltend machen würde, habe schon deshalb nicht entstehen können, weil die hier
streitgegenständliche Problematik zum damaligen Zeitpunkt nicht habe bekannt sein
können.
56
Der Gesichtspunkt der schnellst möglichen Umstellung auf ein neues
Altersversorgungssystem komme als Abwägungsgesichtspunkt nicht in Betracht, denn
die Altregelung gelte auch noch für Mitarbeiter, die - nach Kündigung der
entsprechenden Dienstvereinbarung Anfang 1993 zum 31.12.1993 – kurz vor
Jahresende des Jahres 1993 unbefristet eingestellt worden seien.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.
58
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
59
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch
auf die begehrte Feststellung, sodass die Klage abgewiesen werden musste.
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I. Mit Recht hat das Arbeitsgericht die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht.
Der Kläger hat ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO.
Dies ergibt sich daraus, dass er ein anzuerkennendes Interesse hat, frühzeitig zu
wissen, welchen Umfang seine betriebliche Altersrente hat, denn nur dadurch wird
er in die Lage versetzt, rechtzeitig disponieren zu können und gegebenenfalls
zusätzliche Vorkehrungen für eine weitere private Altersvorsorge zu treffen.
61
62
II. Die Feststellungsklage ist hingegen nicht begründet. Denn der Kläger fällt nach
Überzeugung der Kammer nicht unter die von ihm begehrte Altfallregelung des W -
Tarifvertrages, sondern unter die Regelung des A -Versorgungstarifvertrages.
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1. Aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt sich kein Anspruch darauf, den W -
Tarifvertrag anzuwenden. Zwar enthält der Arbeitsvertrag in § 15 (Bl. 113 d. A.) die
Festlegung, dass die Zeit der vorherigen befristeten Arbeitsverhältnisse vom
01.06.1993 bis zum 31.12.1995 gemäß § 10 MTV-W als Beschäftigungszeit
angerechnet wird. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass hiermit auch
verbunden wäre, dass die Parteien die ursprüngliche Versorgungsregelung, die in
der Dienstvereinbarung 1985 enthalten war und die Gegenstand der
Altfallregelung im W -Tarifvertrag geblieben ist (Gesamtversorgungssystem) auch
auf den Kläger angewandt werden sollte.
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66
Hiergegen spricht durchschlagend die ebenfalls in § 15 des Arbeitsvertrages getroffene
Regelung, in der der Kläger auf die Kündigung der Dienstvereinbarung hingewiesen
wurde und in dem auf die in Verhandlung befindende Neuregelung hingewiesen wird. In
§ 15 des Arbeitsvertrages heißt es zu diesem Punkt abschließend wörtlich (Bl. 113 d.A.):
67
"Aus diesem Grunde wird sich ihre Altersversorgung nach dieser zu
erwartenden Neuregelung richten."
68
Damit war unmissverständlich klargestellt, dass nach dem Willen der Vertragsparteien
der Kläger jedenfalls nicht unter die Altfallregelung eines Gesamtversorgungssystems
entsprechend der Dienstvereinbarung 1985 fallen würde, sondern dass sich seine
Zusage sich seine Altersversorgung allein nach der zukünftig zu erwartenden
Neuregelung richten werde.
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Der Kläger musste mithin davon ausgehen, seine Altersversorgung allein auf dieser
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Neuregelung basieren würde. Die ebenfalls in § 15 vereinbarte Anrechnung der
Beschäftigungszeit machte auch unabhängig hiervon Sinn. Denn auch nach der
Neuregelung in Gestalt des A -Versorgungstarifvertrages machte es Sinn,
vorangegangene befristete Beschäftigungszeiten anrechnen zu lassen und deren
Anrechenbarkeit auch vertraglich festzuhalten. Denn bei der Berechnung der
betrieblichen Altersrente nach der Neuregelung im A -Versorgungstarifvertrag zählten
vorgegangene befristete Beschäftigungszeiten gemäß § 4 Abs. 3 A -
Versorgungstarifvertrag mit.
Aus dem Arbeitsvertrag kann daher kein Anspruch auf die Geltung der Altfallregelung in
§ 1 Abs. 1 des W -Tarifvertrages hergeleitet werden.
71
2. Kein Anspruch folgt ferner aus der tarifvertraglichen Regelung selbst.
72
73
a. § 1 Abs. 1 des W -Tarifvertrages legt fest, dass unter die Gesamtversorgungsregelung
des W -Tarifvertrages nur unbefristet Beschäftigte Arbeitnehmer fallen, deren
unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem W vor dem 01.01.1994 begonnen hat. Hierunter
fällt der Kläger nicht, denn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ist erst zum
01.01.1996 geschlossen worden.
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Die Kammer vermag insoweit nicht dem Vortag des Klägers zu folgen, wonach die
vorangegangenen Befristungen rechtsunwirksam gewesen seien, sodass tatsächlich
von einem von Anfang an unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen sei und deshalb
die tarifvertragliche Voraussetzung eines vor dem 01.01.1994 begonnenen unbefristeten
Arbeitsverhältnisses erfüllt sei.
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Der Kläger hat die Befristungen gerichtlich nicht angegriffen. Selbst wenn man
zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass insoweit keine bestimmte Klagefrist
Geltung beanspruch kann, ist der Gesichtspunkt der Verwirkung, auf den sich der
Beklagte beruft, zu beachten. Zumindest nachdem die Abkehr vom
Gesamtversorgungssystem durch die Dienstvereinbarung im Jahre 1998 vollzogen
worden war, hätte Anlass für den Kläger bestanden, die Befristungen überprüfen zu
lassen, wenn er der Auffassung war, es handele sich dabei in Wahrheit um unbefristete
Verträge, sodass die Altfallregelung des Gesamtversorgungssystems Anwendung
finden müsse. Im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt zu Tage getretene Konfliktlage
hätte ein Feststellungsinteresse vor dem Hintergrund des bereits damals vorhandenen
Relevanz der Stichtagsregelung nicht verneint werden können; das
Feststellungsinteresse hätte bereits aus denselben Gründen, aus denen es jetzt für die
Feststellungsklage maßgeblich ist, gegolten.
76
Im Jahre 1998 befand sich der Kläger zudem bereits in einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis, sodass ein solches Feststellungsbegehren ohne Rücksicht auf die
Gefahr, möglicherweise keine Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages zu
erhalten, hätte geltend gemacht werden können. Dem gegenüber hatte der Kläger durch
seine Unterschrift unter den unbefristeten Arbeitsvertrag Ende 1995 dem Arbeitgeber
77
gegenüber klar zu erkennen gegeben, dass auch er davon ausging, nicht mehr unter die
ursprüngliche Gesamtversorgungsregelung zu fallen, sondern unter die zu erwartende
Neuregelung.
Angesichts dieses vom Kläger gesetzten Umstandes spricht viel dafür, dass der Kläger
anschließend nicht mehr als 10 Jahre abwarten durfte, eher er nunmehr mit der Klage
geltend macht, entgegen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung doch noch unter die
ursprüngliche Gesamtversorgungsregelung zu fallen, weil die vor mehr als 13 Jahren
geschlossenen befristeten Arbeitsverträge rechtsunwirksam seien.
78
b. Unabhängig hiervon scheitert ein Anspruch jedenfalls daran, dass eine
Rechtsunwirksamkeit der Befristung nicht festgestellt werden kann.
79
Bei mehreren aufeinander folgenden Befristungen ist grundsätzlich nur die
Rechtmäßigkeit der Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf seine Wirksamkeit hin zu
überprüfen (s. BAG Urteil vom 19.10.2005 – 7 AZR 31/05 -, NZA 2006, S. 154 ff.).
80
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Zulässigkeit der Befristung ist der
Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages. Der sachliche Grund muss zum
Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrages vorliegen. Zwischenzeitlich
eintretende andere Entwicklungen sind grundsätzlich unerheblich. Während der
Vertragslaufzeit eintretende Änderungen berühren die Wirksamkeit der vereinbarten
Befristung grundsätzlich nicht (s. BAG Urteil vom 16.11.2005 – 7 AZR 81/05 -, NZA
2006, S. 784 ff.).
81
Im vorliegenden Fall enthielt der letzte befristete Arbeitsvertrag der Parteien vom
01.06.1994 bis zum 31.12.1995 in § 1 (Bl. 104 ff. d. A.) die Regelung, dass der Kläger
befristet beschäftigt werde als Verwaltungsassistent in HAG/GAD zur Vertretung einer
Mitarbeiterin, die für einen befristeten Zeitraum ein anderes Aufgabengebiet
übernommen habe.
82
Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich nicht, dass dieser Befristungsgrund tatsächlich
nicht bei Vertragsabschluss vorgelegen hätte. Nach dem Vertragstext hat der Sachgrund
des vorübergehenden Bedarfs vorgelegen, da es nach dem Vertrag Aufgabe des
Klägers war, eine Mitarbeiterin zu vertreten, die ihrerseits für einen befristeten Zeitraum
ein anderes Aufgabengebiet übernommen hatte.
83
Mit dem allgemeinen Vortrag des Klägers, für seine Beschäftigung habe stets Bedarf
bestanden und die gegenteiligen Prognosen seien widerlegt worden, lässt sich nicht
etwas Konkretes dafür herleiten, dass der in jenem Vertrag genannte Befristungsgrund
nicht der Wahrheit entsprochen hätte und dies zudem schon bei Abschluss des
befristeten Vertrages bekannt gewesen wäre. Konkrete Umstände, die die
Rechtswidrigkeit dieser Befristungsabrede in Frage stellen könnten, sind dem Vortrag
der Parteien nicht zu entnehmen. Insbesondere hat der Kläger nicht konkret und unter
Angabe weiterer Einzelheiten in Abrede gestellt, dass er tatsächlich als
Verwaltungsassistent in HAG/GAD im angegebenen Zeitraum beschäftigt gewesen
wäre.
84
c. Schließlich folgt auch aus der Protokollnotiz zu § 1 des W -Tarifvertrages nicht, dass
beim Kläger von einem vor dem 01.01.1994 begründeten unbefristeten Arbeitsverhältnis
auszugehen wäre. Nach der Protokollnotiz ist als Einstellung auch die Umwandlung
85
eines befristeten Arbeitsverhältnisses anzusehen. Schon der Wortlaut spricht daher,
wovon auch das Arbeitsgericht zutreffend ausgeht, dafür, dass der
Umwandlungszeitpunkt maßgebend dafür sein soll, ob die Altfallregelung oder die
Neuregelung gilt. Die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erfolgte aber
erst zum 01.01.1996 und damit nach dem 01.01.1994. Dass im Sinne der Protokollnotiz
der Umwandlungszeitpunkt und nicht der Zeitpunkt des erstmaligen befristeten
Arbeitsverhältnisses maßgebend sein soll, ergibt sich nach Sinn und Zweck der
tariflichen Regelung auch daraus, dass grundsätzlich für befristete Arbeitsverhältnisses
nach § 1 Abs. 1 a keine Versorgungszusage erteilt wird.
Aus dem Tarifvertrag folgt daher kein Anspruch des Klägers.
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3. Schließlich kann der Anspruch des Klägers auch nicht auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden.
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a. Zu Unrecht macht die Beklagtenseite diesbezüglich allerdings geltend, die
tarifvertragliche Regelung könne von vorne herein nicht nach dem
Gleichbehandlungsgrundsatz überprüft werden. Mit Recht hat das Arbeitsgericht
diesbezüglich ausgeführt, dass die Gerichte für Arbeitssachen auch Tarifverträge
daraufhin zu überprüfen haben, ob sie gegen höherranginges Recht,
insbesondere gegen das Grundgesetz oder zwingendes Gesetzesrecht verstoßen
(s. BAG, Urteil vom 27.01.1998 – 3 AZR 766/96).
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Der allgemeine Gleichheitssatz ist Teil der objektiven Wertordnung, die als
verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung
beansprucht. Die durch Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes geschützte Tarifautonomie
vermag dies nicht in Frage zu stellen. Denn Artikel 9 Abs. 3 GG erlaubt den
Tarifvertragsparteien nicht, sich über die verfassungsrechtlichen Grenzen hinweg zu
setzen. Insoweit haben die Tarifvertragsparteien keinen unbeschränkten von
Verfassungskontrolle freigestellten Regelungsspielraum. Auch die Tarifvertragsparteien
müssen zwingendes übergeordnetes Recht beachten.
91
b. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt jedoch im vorliegenden
Fall nicht vor.
92
93
aa) Keine Benachteiligung befristet Beschäftigter im Verhältnis zu unbefristet
94
Beschäftigten kann zunächst darin gesehen werden, dass die Zeiten der befristeten
Beschäftigung nicht berücksichtigt würden. Denn sowohl nach der Altfallregelung im W -
Tarifvertrag wie auch nach der Neuregelung im A -Versorgungstarifvertrag werden
Zeiten einer befristeten Beschäftigung bei der Berechnung der betrieblichen Altersrente
berücksichtigt. Insoweit wird nach jeder dieser Regelungen die Betriebstreue bei der
Berechnung in Ansatz gebracht, unabhängig davon, ob sie zunächst in befristeten
Arbeitsverhältnissen und später in unbefristeten Arbeitsverhältnissen oder von vorne
herein in unbefristeten Arbeitsverhältnissen erbracht worden ist.
bb) Die Stichtagsregelung, die die Parteien in dem WDR-Tarifvertrag geschlossen
haben, kann nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsverstoßes
beanstandet werden.
95
Es handelt sich um eine Stichtagsregelung, die diejenigen Arbeitnehmer von der
Altfallregelung ausschließt, die nicht bereits zum 01.01.1994 ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis hatten.
96
Stichtagsregelungen sind als "Typisierung in der Zeit" ungeachtet der damit
verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises zulässig. Dies
gilt sowohl bei der Einführung von Leistungen als auch bei dem Inkrafttreten belastender
Regelungen. Die Wahl des Stichtages muss sich am angegebenen Sachverhalt
orientieren und die Interessenlage der Betroffenen angemessen berücksichtigen.
Berücksichtigt werden muss insbesondere auch das schutzwürdige Vertrauen in den
Fortbestand einer bestimmten Regelung. Für tarifliche Normsetzung gilt dabei eine
relative Sachlichkeitsvermutung (so BAG, Urteil vom 19.2.2008 – 1AZR 1004/06, NZA
2008, Seite 719 ff; Erfurter Kommentar/Schmidt 11. Auflage, Artikel 3 Grundgesetz,
Randnummer 46 ff.).
97
Im vorliegenden Fall hält die angegebene Stichtagsregelung der
Gleichbehandlungskontrolle stand. Das erkennbare Differenzierungskriterium bei der
Wahl des Stichtages besteht darin, nur diejenigen Arbeitnehmer unter die ursprüngliche
Gesamtversorgungsregelung fallen zu lassen, die am 01.01.1994 bereits einen
unbefristeten Arbeitsvertrag hatten. Dies steht in sachlichem Zusammenhang damit,
dass nach dem Tarifvertrag nur diejenigen Arbeitnehmer eine betriebliche
Altersversorgungszusage erhalten, die einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben. Denn
nur bei diesen besteht, anders als bei befristet Beschäftigten, ein Bindungsinteresse des
Arbeitgebers, während der Arbeitgeber bei denjenigen Beschäftigten, die er befristet
beschäftigt, selbst davon ausgeht, dass das Arbeitsverhältnis mit Befristungsablauf
enden wird. Vor diesem Hintergrund ist anerkannt, dass es sachlich gerechtfertigt ist,
befristet Beschäftigte von einer betrieblichen Altersversorgungszusage auszunehmen.
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Dann aber kann nicht beanstandet werden, wenn auch bei der Frage, ab wann eine
verschlechternde Neuregelung gilt, darauf abgestellt wird, wer zum Stichtag bereits eine
vertragliche Altersversorgungszusage hatte und wer nicht. Vor diesem Hintergrund ist
festzuhalten, dass der Kläger erst durch den ab dem 01.01.1996 geltenden
Arbeitsvertrag eine vertragliche Altersversorgungszusage erhalten hat und er sich damit
von jenen Arbeitnehmern unterscheidet, die bereits vor dem 01.01.1994 vertraglich eine
Altersversorgung zugesagt bekommen hatten, weil sie bereits vor dem 01.01.1994 in
einem unbefristeten Arbeitsverhältnis tätig waren.
99
Als sachliches Interesse ist zudem anzusehen, dass der Arbeitgeber beim Übergang auf
100
eine Neuregelung das Interesse haben muss, diese Neureglung möglichst schnell auf
alle Arbeitsverhältnisse anwenden zu können und den Kreis derer, die noch unter die
ursprüngliche Regelung fallen sollen, klein halten will.
Schließlich spricht der Vertrauensschutzgesichtspunkt nicht gegen diese
Stichtagsbestimmung. Denn der Beklagte hatte in den Arbeitsverträgen, auch in dem
Arbeitsvertrag des Klägers unmissverständlich deutlich gemacht, dass sich die
betriebliche Altersversorgung nach der Neuregelung, nicht aber nach der Altfallregelung
richten werde. Insoweit konnte ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf, er
werde noch unter die Altfallregelung fallen, nicht entstehen.
101
Insgesamt ergibt sich, dass die tarifliche Stichtagsregelung unter
Gleichbehandlungsgesichtspunkten letztlich nicht beanstandet werden kann.
102
4. Nach allem war keine Anspruchsgrundlage für den vom Kläger gestellten
Feststellungsantrag gegeben.
103
104
Auf die Berufung des Beklagten musste die Klage daher mit der Kostenfolge des § 91
Abs. 1 ZPO abgewiesen werden.
105
Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision
zugelassen.
106
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
107
Gegen dieses Urteil kann von
108
R E V I S I O N
109
eingelegt werden.
110
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
111
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
112
Bundesarbeitsgericht
113
Hugo-Preuß-Platz 1
114
99084 Erfurt
115
Fax: 0361 2636 2000
116
eingelegt werden.
117
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
118
Die Revisionsschrift
muss
Bevollmächtigte
119
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer
der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische
Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser
Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung
durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
120
121
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
122
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
123
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Dr. Griese Hahn Pape
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