Urteil des LAG Köln vom 13.05.2002

LArbG Köln: berufungsfrist, kontokorrent, datum, rechtskraftwirkung, arbeitsgerichtsbarkeit, zustellung, fristberechnung, behandlung, rechtsberatung, entscheidungsformel

Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 1191/01
Datum:
13.05.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 1191/01
Schlagworte:
Rechtskraft, Verwerfungsbeschluss, Berufung
Normen:
§ 519 b ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Ist eine Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen worden,
weil die Berufungsschrift verspätet eingegangen sei, so ist eine erneute
Berufung mit der Begründung, das Zustelldatum des ersten
Verwerfungsbeschlusses sei unrichtig, wegen der Rechtskraftswirkung
des ersten Verwerfungsbeschlusses unzulässig.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin vom 12.11.2001 gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Köln vom 22.06.2001 - 5 Ca 714/01 - wird als unzulässig
verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die
Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der bis zum 14.02.2000 bei ihr als
Bürovorsteher tätig war, die Zahlung von 7.719,72 DM. Diesen Betrag hat der Beklagte
am 27.09.1999 von Herrn G F in bar entgegengenommen und diesem quittiert. Herr F
schuldete der Klägerin Vergütung für Steuerberatungsleistungen.
2
Nachdem in erster Instanz zunächst streitig war, ob der Beklagte diesen Betrag bei der
Klägerin abgegeben hat und insbesondere der Kasse der Klägerin zugeführt hat, ist in
der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2002 unstreitig geworden, dass der Beklagte
den Betrag seinem Privatvermögen einverleibt hat. Er hat hierzu klargestellt, dass der
sog. Kassenbericht, von dem erstinstanzlich die Rede war und in dessen Besitz sich die
Beklagte befinden soll, die Abrechnung über ein Verrechnungskonto ist, in welches im
Wege des Kontokorrent die von ihm für die Klägerin getätigten Ausgaben, wie zum
Beispiel Reisekosten, Fahrtkosten, Telefongebührenbegleichung ebenso eingestellt
wurden wie Barbeträge, die er von Kunden entgegengenommen und für sich verbraucht
hat. Mit Kassenbericht sei nicht eine Barkasse gemeint, sondern ein
Verrechnungskonto, welches die interne Bezeichnung "Kasse" getragen habe. Dieses
Konto habe bei seinem Ausscheiden eine Forderung seinerseits gegenüber der
Klägerin von mehr als 170.000,00 DM ausgewiesen.
3
Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin sei zur
4
Vorlage ihrer Buchungsunterlagen verpflichtet gewesen und habe, da sie behauptet
habe solche nicht zu besitzen, nicht widerlegen können, dass der Beklagte die
eingenommenen Gelder ordnungsgemäß bei der Klägerin abgeliefert habe.
Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2001, in der die Klage
abgewiesen wurde, wurde dem Klägerprozessbevollmächtigten am 29.06.2001
zugeleitet. Hiergegen legten die Prozessbevollmächtigten eingehend am 30.07.2001
vor dem unzuständigen Landesarbeitsgericht
5
Düsseldorf Berufung ein. Der Berufungsschriftsatz wurde an das Landesarbeits-gericht
Köln weitergeleitet und ging dort am 31.07.2001 ein. Die "beigefügte Ausfertigung" des
angefochtenen Urteils war die Protokollabschrift vom 22.06.2001. Mit Schreiben vom
03.08.2001 wurden die Kläger-prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen, die am
31.07.2001 eingegangene Berufung sei nicht innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1
ArbGG begründet worden.
6
Mit Schreiben vom 09.08.2001 am selben Tag beim Landesarbeitsgericht Köln
eingegangen, vertraten die Klägerprozessbevollmächtigten die Rechtsansicht, die
Berufungsfrist beginne erst zu laufen, nachdem das Urteil zugestellt wurde. Die
Berufungsbegründungsfrist könne daher noch nicht abgelaufen sein. Weiter wiesen sie
darauf hin, lediglich auf Grund der Protokollabschrift Berufung eingelegt zu haben.
Hierauf antwortete der Vorsitzende der 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln, die
Rechtsansicht sei unzutreffend, die Berufungsbegründungsfrist beginne mit der
Berufungseinlegung zu laufen. Mit Schreiben vom 15.08.2001 begehrten die
Klägerprozessbevollmächtigten Rechtsberatung dahingehend, ob eine neue
Berufungsfrist zu laufen beginne, wenn das Urteil erster Instanz in vollständiger Form
zugestellt werde. Sie zitierten insoweit den ZPO-Kommentar von Zöller, wonach bei
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist eine erneute Berufung innerhalb der
Berufungsfrist eingelegt werden könne.
7
In der Sitzung am 17.08.2001 entschied die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts
Köln ohne mündliche Verhandlung wie folgt: Die Berufung der Klägerin vom 30.07.2001
gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.06.2001 - 5 Ca 714/01 - wird
kostenpflichtig als unzulässig verworfen. In den Gründen dieser Entscheidung wird
ausgeführt, dass das Urteil erster Instanz der Klägerin am 29.06.2001 zugestellt wurde
(wie im Übrigen von dem Prozessbevollmächtigten zunächst angegeben worden war)
und dass die Berufungsfrist auf Grund des Eingangs der Berufung am 31.07.2001
überschritten wurde.
8
Am 12.10.2001 wurde das vollständige Urteil an die Klägerprozessbevollmächtigten
zugestellt. Die hiergegen erneut eingelegte Berufung ging am 12.11.2001 beim
Landesarbeitsgericht Köln ein.
9
Mit der am 10.12.2001 eingegangenen Berufungsbegründung trägt die Klägerin vor,
dass es dem Beklagten untersagt gewesen sei, Barzahlungen von Mandanten
entgegenzunehmen. Auf den Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat
die Klägerin ihren Vortrag dahingehend ergänzt, dem Beklagten sei auch die Führung
des Kontokorrentkontos nicht erlaubt gewesen. Der Kläger habe Einnahmen von
Kundengeldern nicht gegen eigene Forderungen verrechnen dürfen. Es bestehe in
soweit kein Kontokorrent.
10
Der Beklagte hält die Berufung vom 12.11.2001 für unzulässig, da auf Grund des
Beschlusses der 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 17.08.2001 mit
Rechtskraft festgestellt sei, dass die Berufungsfrist verstrichen und damit die Berufung
unzulässig sei.
11
Er führt hierzu eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 09.06.1983 und eine
Entscheidung des BGH vom 07.05.1981 an. Danach besage die Rechtskraft des
Verwerfungsbeschlusses, dass das Landesarbeitsgericht bereits die Ingangsetzung und
den Ablauf der Berufungsfrist geprüft habe, insoweit Fakten festgestellt habe und
deshalb an diese Feststellungen gebunden sei. Eine andere Kammer könne deshalb
nicht zu dem Ergebnis gelangen, in Wahrheit habe die Berufungsfrist noch überhaupt
nicht begonnen zu laufen.
12
Der Klägervertreter beantragt,
13
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.06.2001 - 5 Ca 714/01 - wird abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 7.719,72 DM nebst 9,62 % Zinsen seit dem
28.09.1999 zu zahlen.
14
Der Beklagte beantragt,
15
die Berufung in erster Linie als unzulässig hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
16
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17
Die Berufung der Klägerin vom 12.11.2001 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 22.06.2001 ist unzulässig, da dieser die Rechtskraft des Verwerfungsbeschlusses
vom 17.08.2001 entgegensteht.
18
Die erkennende Kammer folgt der von dem Beklagten zitierten Rechtssprechung und
Literatur, wonach auch Verwerfungsbeschlüsse nach § 519 b ZPO a. F.
Rechtskraftwirkung entfalten. Dabei ergibt sich grundsätzlich der Umfang der
Rechtskraft aus der Entscheidungsformel, für deren Auslegung Tatbestand und
Entscheidungsgründe, insbesondere auch der dort in Bezug genommene Parteivortrag
heranzuziehen ist. Danach ergibt sich aus den Gründen des Beschlusses vom
17.08.2001, dass das Landesarbeitsgericht insoweit festgestellt hat, dass bereits am
31.07.2001 die Berufungsfrist gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.06.2001
abgelaufen war. Weiter wird in dem Beschluss zu Grunde gelegt, dass das
angefochtene Urteil am 29.06.2001 zugestellt wurde.
19
Zwar ist im Nachhinein erkennbar, dass das von den Klägerprozessbevollmächtigten
mitgeteilte Zustellungsdatum lediglich das Datum ist, zu dem das Protokoll erster
Instanz bei den Klägerprozessbevollmächtigten einging. Gleichwohl ist die
Entscheidung vom 17.08.2001 weder durch die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts
Köln noch durch die nunmehr geschäftsplanmäßig für die erneute Berufung zuständige
2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln abänderbar. Mit der neuen Berufung begehrt
die Klägerin gerade die Feststellung, dass am 29.06.2001 tatsächlich kein Urteil
zugestellt wurde und deshalb am 31.07.2001 die Berufungsfrist noch überhaupt nicht
abgelaufen war. Würde die erkennende Kammer diesen Vortrag zu Grunde legen,
würde sie aber gerade in die Rechtskraft des vorgehenden Beschlusses eingreifen,
denn sie würde die Prüfung des Fristablaufs und der ordnungsgemäßen Ingangsetzung
20
der Berufungsfrist erneut vornehmen und insbesondere dadurch die
Tatsachenfeststellungen des Beschlusses vom 17.08.2001 revidieren. Da in der
Arbeitsgerichtsbarkeit die Revisionsbeschwerde gegen Verwerfungsbeschlüsse nur
dann möglich ist, wenn sie im Einzelfall zugelassen wurde, ist insoweit auch zu
akzeptieren, dass bei fehlerhafter Behandlung einer Fristberechnung die Rechtskraft
des Verwerfungsbeschlusses zur endgültigen Streitbeilegung und Prozessbeendigung
führt.
Zudem ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass die Klägerprozessbevollmächtigten
nicht nur durch ihre fehlerhafte Berufungseinlegung vor dem Landesarbeitsgericht
Düsseldorf, sondern auch durch die von ihnen gewählten Mitteilungen, das Urteil sei am
29.06.2001 zugestellt worden, selbst die Grundlage für den Verwerfungsbeschluss vom
17.08.2001 geschaffen haben.
21
Insbesondere kann die Mitteilung, das Urteil sei am 29.06.2001 zugestellt worden, als
Empfangsbekenntnis gewertet werden, so dass sich hieraus der Wille ergibt, das
Protokoll als Urteilsausfertigung entgegenzunehmen. Zudem hätten die
Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihre Berufung zurücknehmen können, so dass es
nicht zu dem Verwerfungsbeschluss vom 17.08.2001 gekommen wäre und die
Rechtskraftprobleme nicht aufgetreten wären.
22
Letztlich ist der vorliegende Fall identisch mit dem vom OLG Frankfurt am 09.06.1983 (4
UF 84/83, NJW 1983 Seite 2395) entschiedenen Fall. Es kann keine Rolle spielen,
weshalb zwischen dem Gericht und den Parteien streitig ist, ob eine Berufungsfrist
durch wirksame Zustellung in Lauf gesetzt worden ist oder ob dies nicht der Fall war. Da
dieses jedenfalls Inhalt der Prüfung des Beschlusses vom 17.08.2001 war, ergreift die
Rechtskraft dieses Beschlusses auch die vorliegende Berufung.
23
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wurde wegen der
allgemeinen Bedeutung zugelassen.
24
(Olesch) (Alfter) (Zimmermann)
25