Urteil des LAG Köln vom 26.11.2008

LArbG Köln: befristung, vertreter, arbeitsgericht, aufgabenbereich, vergütung, kausalzusammenhang, verhinderung, anschluss, arbeitnehmervertretung, fax

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 846/08
Datum:
26.11.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 846/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 7 Ca 478/08
Schlagworte:
Befristung - Vertretung - Justizangestellte
Normen:
§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG, § 21 Abs. 1 BerzGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Eine Befristung ist auch dann nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG
sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber dem Vertreter Aufgaben
zuweist, die zwar der Vertretene bis zu seinem Ausfall nicht verrichtet
hat, die er aber aufgrund des Arbeitsvertrages des Vertretenen nach
dessen Rückkehr zuweisen könnte (Anschluss an BAG, Urteil vom
15.2.2006 – 7 AZR 232/06 – und 18.4.2007 – 7 AZR 255/06 -).
2. Durch diese Zuordnung wird der den Arbeitnehmern nach Art. 12 Abs.
1 GG zu gewährende Mindestbestandsschutz gewahrt und auch dem
Gebot zur Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinander folgende
befristete Arbeitsverträge nach der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom
28. Juni 1999 zur Durchführung der EGB-UNICE-CEEP-
Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge genügt.
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 02.04.2008
– 7 Ca 478/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf
Grund Befristung zum 31. Dezember 2007 beendet worden ist.
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Die Klägerin, geboren am 30. Juli 1978, war im Anschluss an ihre Ausbildung zur
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Justizangestellten seit dem 5. August 1999 auf Grund von 13 befristeten
Arbeitsverträgen im Justizdienst des beklagten Landes als Justizangestellte beim
Amtsgericht Köln beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die
Bestimmungen des TV-L und des TVÜ-Länder und der diese ergänzenden, ändernden
oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder (TdL) geltenden Fassung Anwendung.
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In dem zuletzt am 15. Dezember 2006 abgeschlossenen Arbeitsvertrag vereinbarten die
Parteien die befristete Weiterbeschäftigung der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2007
bis zum 31. Dezember 2007. Darin heißt es u. a.:
5
"§ 1
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Frau wird ab 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 als Vollbeschäftigte
auf bestimmte Zeit nach § 30 TV-L bei dem Amtsgericht Köln in der derzeitigen
Beschäftigung als Schreib- und Kanzleikraft in der Strafprozesskanzlei befristet
weiterbeschäftigt, und zwar wegen Vorliegen des folgenden sachlichen
Grundes:
7
Zur Vertretung der Mitarbeiterin E , die in der Zeit 1.01.2007 bis zum 16.10.2008
Elternzeit genommen hat. Der Arbeitgeber ist befugt, die Beschäftigte
abzuordnen, zu versetzen oder ihr andere Aufgaben zuzuweisen (§ 4 TV-L).
8
…..
9
§ 4
10
Die Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert.
11
…"
12
Der Justizangestellten Frau E , die ebenfalls beim Amtsgericht Köln beschäftigt ist, war
auf ihren Antrag vom 22. November 2006 vom Präsidenten des Amtsgerichts Köln
Elternzeit für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 16. Oktober 2008 bewilligt worden.
Sie war bis zur Bewilligung der Elternzeit tätig als Schreibkraft nach der
Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT, der die neue Entgeltgruppe 5 TV-L
entspricht, und zwar in der Vormundschaftskanzlei.
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Vor Abschluss des letzten Arbeitsvertrages vom 15. Dezember 2006 hatte der Präsident
des Amtsgerichts Köln mit Schreiben vom 29. November 2006 den Personalrat um
Zustimmung unter Angabe des Namens der Klägerin, der Verlängerungsdauer und des
Befristungsgrundes ("Elternzeit der Justizangestellten Eulenberg") gebeten, die dieser
mit am 30. November 2006 eingegangenen Schreiben erteilte.
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Mit der am 16. Januar 2008 beim Arbeitsgericht K eingegangenen Klage wendet sich
die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Befristung
zum 31. Dezember 2007. Sie meint, die Befristung sei unwirksam. Da immer ein
bestimmter Anteil von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beurlaubt sei oder mit
verringerter Arbeitszeit beschäftigt werde, bestehe fortlaufend Bedarf für die
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Beschäftigung von Aushilfskräften. Bei einer derartigen Konstellation liege sowohl ein
Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG als auch gegen die Richtlinie 1999/70/EG des Rates
vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete
Arbeitsverträge vor. Es komme hinzu, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts nicht nur eine befristete Beschäftigung zur unmittelbaren oder
mittelbaren Vertretung eines vorübergehend abwesenden Mitarbeiters zulässig sei,
sondern der Arbeitgeber auch berechtigt sei, dem Vertreter Aufgaben zuzuweisen, die
der Vertretene zu keiner Zeit ausgeübt habe. So sei sie nicht weiterbeschäftigt worden,
um den durch die Elternzeit von Frau E entstandenen Beschäftigungsbedarf in der
Vormundschaftskanzlei abzudecken, sondern – wie bereits zuvor – in der
Strafprozesskanzlei eingesetzt worden.
Zudem sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß vor seiner Zustimmung unterrichtet
worden. Ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass Frau E über den 31. Dezember 2007
hinaus Elternzeit bewilligt worden sei.
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Die Beklagte ist dagegen der Ansicht, der Arbeitsvertrag sei rechtswirksam nach § 14
Abs. 1 S. 2 Ziff. 3 TzBfG befristet. Auch sei der Personalrat ordnungsgemäß über die
befristete Weiterbeschäftigung der Klägerin unterrichtet worden, bevor er seine
Zustimmung erteilt habe.
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Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 2. April 2008 die Klage abgewiesen.
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Gegen das am 10. Juni 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. Juli 2008 Berufung
einlegen und diese am 11. August 2008 (Montag) begründen lassen.
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Sie wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen über europarechtliche
Vorgaben, die fehlende sachliche Rechtfertigung der Befristung und eine fehlerhafte
Beteiligung des Personalrats.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 2. April 2008 – 7 Ca
478/08 – festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund
der Befristung im Vertrag vom 15. Dezember 2006 am 31. Dezember 2007
beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
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Das beklagte Land beantragt,
23
die Berufung zurückzuweisen.
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Es ist weiterhin der Ansicht, es habe eine rechtswirksame Befristung vorgelegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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I. Die Berufung ist zulässig.
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Sie ist nach § 64 Abs. 2 c ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen nach § 66
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Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
II. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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Mit zutreffenden Ausführungen hat das Arbeitsgericht Köln unter Beachtung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung die Feststellungsklage als unbegründet
abgewiesen.
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Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auf Grund der in dem Arbeitsvertrag vom 15.
Dezember 2006 vereinbarten Befristung mit dem Ablauf des 31. Dezember 2007
geendet.
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1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Köln in der angefochtenen Entscheidung nur auf die
im letzten Vertrag vom 15. Dezember 2006 vereinbarte Befristung bis zum 31.
Dezember 2007 abgestellt. Aus den früheren befristeten Arbeitsverträgen und einer
etwaigen Unwirksamkeit kann die Klägerin keine Rechte herleiten, da die Parteien
durch den letzten Vertrag ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt
haben und damit zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben
haben. Die Klägerin hat sich im letzten Vertrag nicht das Recht vorbehalten, die
Wirksamkeit der vorangegangenen Befristungen überprüfen zu lassen (ständige
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: z. B. BAG, Urteil vom 10. März 2004 – 7
AZR 402/03 -).
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2. Die Befristung im Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2006 ist nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr.
3 TzBfG und § 21 Abs. 1 BerzGG (jetzt: § 21 BEEG) sachlich gerechtfertigt.
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Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG ist die Vertretung eines zeitweilig ausfallenden
Mitarbeiters als Befristungsgrund anerkannt. Nach § 21 Abs. 1 BErzGG (jetzt: § 21 Abs.
1 BEEG) gilt u. a. die tarifliche Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes als
Sachgrund.
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a. Der in den Gesetzen geregelte Sachgrund der Vertretung ist darin begründet, dass
der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem
Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht
für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden
Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes
Bedürfnis (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2004 – 7 AZR 654/03 -). Der
Sachgrund der Befristung setzt allerdings nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung
eingestellte Mitarbeiter die Aufgaben der vorübergehend ausfallenden Stammkraft
erledigt (unmittelbare Vertretung). Er kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden.
Denn der Arbeitgeber kann nicht nur darüber bestimmen, ob er den Arbeitsausfall
überhaupt überbrücken will, sondern auch, ob er im Wege der Umverteilung die von
dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeitsaufgaben anderen
Mitarbeiterin zuweist. Die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten müssen sich dann
aus dieser geänderten Aufgabenzuweisung ergeben (mittelbare Vertretung). Der
zeitweilige Ausfall eines Mitarbeiters und die dadurch bedingte Einstellung einer
Ersatzkraft können auch mit einer Umorganisation verbunden sein, die dazu führt, dass
ein völlig neuer Arbeitsplan erstellt wird. So kann der Arbeitgeber aufgrund seines
Organisationsrechts von einer Neuverteilung der Arbeitsaufgaben absehen und dem
befristet beschäftigten Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die der vertretene
Arbeitnehmer zu keiner Zeit ausgeübt hat. Der für den Sachgrund der Vertretung
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notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen
und der Einstellung des Vertreters besteht in diesem Fall, wenn der Vertreter mit
Aufgaben betraut wird, die von dem Vertretenen nach dessen Rückkehr ausgeübt
werden könnten. Der Arbeitgeber muss nach dem Arbeitsvertrag berechtigt sein, dem
vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Fall seiner Weiterarbeit oder nach seiner
Rückkehr nicht dessen bisherige Tätigkeiten, sondern einen anderen Aufgabenbereich
zuzuweisen. Werden dem Vertreter die Aufgaben des zu vertretenden Arbeitnehmers
auf diese Weise weder unmittelbar noch mittelbar übertragen, muss er bei
Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren
vorübergehend abwesenden Beschäftigten gedanklich zuordnen. Diese gedankliche
Zuordnung muss verdeutlicht werden, beispielsweise durch entsprechende Angabe im
Arbeitsvertrag oder im Rahmen der Beteiligung der Arbeitnehmervertretung (vgl. BAG,
Urteil vom 15. Februar 2006 – 7 AZR 232/05 – und Urteil vom 18. April 2007 – 7 AZR
255/06 –).
b. Nach diesen Grundsätzen ist die im letzten Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2006
vereinbarte Befristung bis zum 31. Dezember 2007 durch den Sachgrund der Vertretung
gerechtfertigt.
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aa. Die Klägerin wurde zur Vertretung der Justizangestellten Frau Eulenberg ab dem 1.
Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 beschäftigt, der zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses am 15. Dezember 2006 Elternzeit unter völliger Freistellung von der
Arbeitsleistung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 16. Oktober 2008 bewilligt
worden war.
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bb. Die Beklagte hat den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall
von Frau Eulenberg ab dem 1. Januar 2007 und der befristeten Einstellung der Klägerin
durch den Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2006 dokumentiert.
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Die Verknüpfung ist durch die Angabe im Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2006
erkennbar geworden.
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Für die Beklagte bestand auch tatsächlich und rechtlich die Möglichkeit, Frau E den
Aufgabenbereich der Klägerin zu übertragen. Die Klägerin wurde nach dem Abschluss
des Vertrages bis zum 31. Dezember 2007 weiter als Schreib- und Kanzleikraft in der
Strafprozesskanzlei mit einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 TV-L beschäftigt.
Frau E war vor Beginn der Elternzeit gleichfalls als Schreib- und Kanzleikraft mit einer
Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT, der nunmehr die
Entgeltgruppe 5 TV-L entspricht, im Amtsgericht Köln tätig gewesen, und zwar in der
Vormundschaftskanzlei. Die Beklagte war daher berechtigt, im Wege des
Direktionsrechts nach § 106 GewO Frau E den Aufgabenbereich der Klägerin in der
Strafprozesskanzlei zu übertragen, die ausweislich ihres bisherigen Aufgabengebietes
auch dafür fachlich qualifiziert ist. Im öffentlichen Dienst können einem Arbeitnehmer
grundsätzlich im Wege des Direktionsrechts neue Tätigkeiten zugewiesen werden,
soweit sie den Merkmalen seiner Vergütungsgruppe entsprechen (vgl. BAG, Urteil vom
10. März 2004 – 7 AZR 397/03 -).
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cc. Bei einer Befristung wegen Vertretungsbedarfs ist keine zeitliche Übereinstimmung
zwischen der Befristung und dem tatsächlich bestehenden Vertretungsbedarf
erforderlich (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 13. Oktober 2004 – 7 AZR 654/03 -). Für die
Vertretung während der Elternzeit ergibt sich dies sogar ausdrücklich aus § 21 BErzGG
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(jetzt: § 21 BEEG), wonach für "Teile" der Elternzeit die Befristung vereinbart werden
kann.
3. Entgegen der Ansicht der Klägerin wird auch durch die gedankliche Zuordnung der
den Arbeitnehmern nach Art. 12 Abs. 1 GG zu gewährende Mindestbestandsschutz
gewahrt und auch dem Gebot zur Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinander
folgende befristete Arbeitsverträge nach der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.
Juni 1999 zur Durchführung der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über
befristete Arbeitsverträge genügt. Die Einstellung als Vertretungskraft ist nur bei
vorübergehender Abwesenheit des Planstellen- oder Stelleninhabers und längstens bis
zu dessen Rückkehr statthaft. Die Einbindung in die Situation des Planstellen- oder
Stelleninhabers stellt sicher, dass bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags auf
Grund der nur zeitlich begrenzt freien Haushaltsmittel keine dauerhafte, sondern nur
eine vorübergehende Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer besteht. Bei der
Gewährung von Elternzeit muss der Arbeitgeber mit der Rückkehr des nur
vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhabers rechnen. Mit seiner
Rückkehr endet die Beschäftigungsmöglichkeit für die Vertretungskraft (vgl. BAG, Urteil
vom 18. April 2007 – 7 AZR 316/06 – zu einer Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7
TzBfG).
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4. Die Befristung ist auch nicht wegen einer fehlerhaften Beteiligung des Personalrats
unwirksam.
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Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW a. F. hat der Personalrat bei der Befristung von
Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen. Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung
des Personalrats, hat der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten
Maßnahme zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen (§ 66 Abs. 2 S. 1
LPVG NW). Der Arbeitgeber ist dabei nicht verpflichtet, gegenüber dem Personalrat
unaufgefordert das Vorliegen des Sachgrundes für die Befristung im Einzelnen
darzulegen. Vielmehr genügt er zunächst seiner Unterrichtungspflicht, wenn für den
Personalrat der Sachgrund seiner Art nach hinreichend deutlich wird. Zu diesen
Angaben, die die typisierende Bezeichnung des Befristungsgrundes umfassen müssen,
ist der Arbeitgeber auch ohne besondere Aufforderung des Personalrats verpflichtet, da
der Personalrat diese Informationen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seines
Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG benötigt. Will der Personalrat
prüfen, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung abgesehen oder wegen
der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben oder der in Aussicht
genommenen Befristungsgründe eine längere Vertragslaufzeit vereinbart werden kann,
und hält er dabei die Mitteilung des Leiters der Dienststelle für nicht ausreichend, so
kann er nach § 66 Abs. 2 S. 2 LPVG NW verlangen, dass der Dienststellenleiter die
beabsichtigte Maßnahme begründet (ständige Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, z. B. Urteil vom 18. April 2007 – 7 AZR 255/06 -).
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Danach ist die Personalratsbeteiligung im vorliegenden Fall ordnungsgemäß erfolgt.
Der Personalrat ist durch den Präsidenten des Amtsgerichts Köln mit Schreiben vom 29.
November 2006 um die Zustimmung zur befristeten Weiterbeschäftigung der Klägerin
für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 gebeten worden. Dem
Personalrat ist in dem Schreiben mitgeteilt worden, dass die Klägerin aus Anlass der
Elternzeit von Frau E weiterbeschäftigt werden könne, was auch bedeutete, dass für den
gesamten Vertragszeitraum Elternzeit bewilligt worden war. Damit war der Personalrat
ordnungsgemäß unterrichtet worden. Der Dienststellenleiter brauchte nicht darauf
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hinzuweisen, dass Frau E über den 31. Dezember 2007 hinaus bis zum 16. Oktober
2008 Elternzeit bewilligt worden war. Aus der Unterrichtung über die
Weiterbeschäftigung von insgesamt 18 Arbeitnehmerinnen ergab sich ohne weiteres,
dass die Befristungen auf das Haushaltsjahr 2007, also maximal bis zum 31. Dezember
2007, beschränkt waren, auch wenn der Befristungsgrund (Beurlaubung, Elternzeit,
Erkrankung) eine längere Befristungsdauer zuließ. War dem Personalrat dies nicht klar
oder wollte er eine längere Vertragslaufzeit erreichen, so konnte er nach § 66 Abs. 2
Satz 2 LPVG NW eine weitergehende Begründung der Vertragslaufzeit von dem
Dienststellenleiter verlangen. Dies ist aber nicht erfolgt. Vielmehr hat der Personalrat
bereits mit Schreiben vom 30. November 2006 sämtlichen Befristungen
uneingeschränkt zugestimmt.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.
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Die Revision war nicht zuzulassen. Die sich stellenden Rechtsfragen sind in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen dieses Urteil ist für die beklagte Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Gegen dieses Urteil ist für mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht
statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision
selbständig durch Beschwerde beim
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Bundesarbeitsgericht
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Hugo-Preuß-Platz 1
53
99084 Erfurt
54
Fax: (0361) 2636 - 2000
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anzufechten auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.
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Schwartz Sorg Heider
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