Urteil des LAG Köln vom 26.07.2010

LArbG Köln (büro, einstweilige verfügung, umsetzung, betriebsrat, verhältnis zu, raum, räumlichkeit, versetzung, wahl, erlass)

Landesarbeitsgericht Köln, 5 SaGa 10/10
Datum:
26.07.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 SaGa 10/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ga 27/10
Schlagworte:
Zuweisung eines ungünstigeren Arbeitsplatzes aus Anlass der Wahl in
den Betriebsrat
Normen:
§ 78 Satz 2 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Wird einem Arbeitnehmer aus Anlass der Wahl in den Betriebsrat ein
räumlich ungünstigeres Büro (Großraumbüro statt Arbeitszimmer mit
zwei Arbeitsplätzen) zugewiesen, liegt eine Benachteiligung im Sinne
des § 78 Satz 2 BetrVG vor.
Tenor:
1. Der Verfügungsbeklagen wird aufgegeben, bei Meidung eines vom
Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes von bis zu 25.000,00 € die
Verfügungsklägerin bis auf Weiteres in dem Büro Raum 3.315
Platznummer 3.038 oder in einer vergleichbaren Räumlichkeit zu
beschäftigen.
2. Die Verfügungsbeklagte trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien streiten im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren über die
Anweisung der Verfügungsbeklagten an die Verfügungsklägerin, zukünftig nicht mehr in
einem Zweierbüro sondern in einem Großraumbüro zu arbeiten.
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Die Verfügungsklägerin ist seit dem 01.04.2002 bei der Verfügungsbeklagten
beschäftigt. Sie arbeitet als außertarifliche Angestellte mit der Funktion Teamleiterin
Task Force in der Abteilung OPS Programme am Standort in B . Grundlage ist der
schriftliche Arbeitsvertrag (Bl. 5 ff. d. A.).
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Die Verfügungsklägerin hat ausweislich der Gehaltsabrechnung für den Monat Mai 2010
(Bl. 18 d. A.) ein monatliches Gehalt von 4.500,00 €, zudem geldwerte Vorteile aus einer
PKW-Nutzung, aus denen sich ein monatliches Gesamteinkommen von 5.108,16 €
ergibt.
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Ihre Tätigkeit führte sie im Raum 3.315 mit dem Platz 3.038 aus.
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Bei der Betriebsratswahl im Jahr 2010 wurde die Verfügungsklägerin in den Betriebsrat
gewählt. Ihre Amtszeit begann am 17.03.2010. Im Betriebsrat bekleidet sie seither die
Position der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden.
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Am 31.05.2010 erhielt die Klägerin die Anweisung, mit Wirkung zum 11.06.2010 ihre
Tätigkeit am Arbeitsplatz 3.050 auszuüben. Während es sich bei dem Arbeitsplatz 3.038
um einen Arbeitsplatz in einem Zweierbüro handelte, liegt der Arbeitsplatz 3.050 in
einem Großraumbüro mit insgesamt 16 Arbeitsplätzen.
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Das Zweierbüro wurde zugleich benutzt von einem Mitarbeiter der Beklagten, der als
rechte Hand einem der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zuarbeitet.
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Die Verfügungsklägerin hat in der Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes im
Großraumbüro eine unzulässige Benachteiligung gesehen und sich auf § 78 BetrVG
berufen.
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Mit ihrem am 11.06.2010 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung hat die Klägerin beantragt,
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der Antragsgegnerin aufzugeben, bei Meidung eines vom Gericht
festzusetzenden Zwangsgelds bis zu 25.000,00 € gegen die gesetzlichen
Vertreter der Antragsgegnerin, die Antragstellerin entgegen der Weisung der
Antragsgegnerin vom 31.05.2010 bis auf Weiteres in dem ihr zugewiesenen
Büro Raum 3.315 Platznummer 3.038 zu beschäftigen.
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Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
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die Verfügungsklage abzuweisen.
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Sie hat sich darauf berufen, dass Interessens- und Vertrauenskonflikte bei der
ursprünglichen Besetzung des Zweierbüros nach der Wahl der Verfügungsklägerin in
dem Betriebsrat zu befürchten seien.
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Durch Urteil vom 17.06.2010 hat das Arbeitsgericht die Verfügungsklage abgewiesen.
Nach § 940 ZPO sei zum Erlass einer Regelungsverfügung erforderlich, dass sie zur
Abwendung wesentlicher Nachteile geboten sei. Wesentliche Nachteile seien bei
summarischer Prüfung nicht anzunehmen. Ein gesteigertes Abwehrinteresse gegen die
Umsetzung vom bisherigen Zweierbüro in ein Großraumbüro sei nicht vorgetragen. Die
Umsetzung sei zudem nicht offenkundig rechtswidrig, da das berechtigte Interesse der
Verfügungsbeklagten, enge Mitarbeiter der Leitungsebene, die auch
Mitbestimmungsvorgänge bearbeiteten, nicht zusammen in einem Büro mit Mitgliedern
des Betriebsrates unterzubringen.
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Gegen dieses am 25.06.2010 zugestellte Urteil hat die Verfügungsklägerin durch am
13.07.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen und begründen
lassen.
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Zur Begründung hat die Verfügungsklägerin geltend gemacht, die Arbeitsbedingungen
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in dem Großraumbüro hätten sich gegenüber ihrem bisherigen Arbeitsplatz erheblich
verschlechtert. In diesem Büro werde viel telefoniert. Schallschutzmaßnahmen seien
nicht vorhanden. Je nach Lautstärke des einzelnen Mitarbeiters könnten dessen
Telefonate über den ganzen Raum hinweg mitgehört werden. Das Büro stehe
jedermann offen. Besondere Zugangsbeschränkungen seien nicht vorhanden. In dem
Büro sei im Übrigen ein Drucker und ein Kopierer aufgestellt. Diese Geräte dienten nicht
nur den Mitarbeitern in dem Großraumbüro selbst, sondern würden auch von
Mitarbeitern aus anderen Büros benutzt. Es herrsche ein ständiges Kommen und
Gehen. Ein betriebsbedingter Grund für die Versetzung der Verfügungsklägerin aus dem
ihr bisher zugewiesenen Zweierbüro in das Großraumbüro sei nicht ersichtlich. Der
einzige Grund, warum die Klägerin dieses Büro zugewiesen bekommen habe, liege
darin, dass sie in den Betriebsrat gewählt worden sei. Die Verfügungsklägerin habe
deshalb mit e-mail vom 02.06.2010 um eine Begründung gebeten und gleichzeitig
Varianten aufgezeigt, die sie akzeptieren könne. Die Verfügungsbeklagte sei hierauf
nicht eingegangen. Organisatorische Gründe für die Versetzung seien nicht ersichtlich.
Organisatorische Gründe sprächen vielmehr gegen diese Versetzung. Zudem habe die
Verfügungsbeklagte bereits im Verhandlungstermin vor dem Arbeitsgericht Bonn
keinerlei Auskunft darüber erteilt, wie der freigewordene Platz der Verfügungsklägerin
zukünftig besetzt werden solle. Die Mitglieder des Betriebsrats sähen in dieser
Versetzung eine Maßregelung ihrer stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden. Dieser
Eindruck sei gerechtfertigt, weil es betriebliche Gründe, wie vorgetragen und unter
Beweis gestellt, nicht gebe.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.06.2010,
Aktenzeichen 3 Ga 27/10, die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, bei Meidung
eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu 25.000,00 € gegen die
gesetzlichen Vertreter der Verfügungsbeklagten die Klägerin entgegen der
Weisung der Verfügungsbeklagten vom 31.05.2010 bis auf weiteres in dem ihr
zugewiesenen Büro Raum 3.315 Platznummer 3.038 zu beschäftigen.
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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die Berufung der Verfügungsklägerin kostenpflichtig zurückweisen.
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Die Verfügungsbeklagte macht geltend, bei der Maßnahme handele es sich nicht um
eine Versetzung, sondern um eine Umsetzung. Ein Verstoß gegen das
Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG liege nicht vor. Eine Benachteiligung könne
nur angenommen werden, wenn eine Schlechterstellung des Betriebsratsmitglieds im
Verhältnis zu anderen Mitarbeitern in vergleichbarer Position unvertretbar und ohne die
Betriebsratszugehörigkeit nicht ohne Verstoß gegen eine vertragliche Vereinbarung
oder eine gesetzliche/tarifvertragliche Norm möglich wäre. Dies sei hier aber gerade
nicht der Fall. Denn von den 14 in der Hauptverwaltung tätigen Teamleitern im Bereich
Operations hätten 11 ihren Arbeitsplatz in Großraumbüros und nur 3 Teamleiter seien
aufgrund der Anforderungen ihrer Aufgaben ein Arbeitsplatz in einem kleineren Zimmer
zugewiesen worden. Dies gelte auch für Betriebsratsmitglieder, beispielsweise Frau T .
Aufgaben der Klägerin rechtfertigten die Zuweisung eines Arbeitsplatzes in einem
Zweierbüro nicht. Unrichtig sei, dass der neue Arbeitsplatz der Klägerin einem
Durchgangsverkehr und einem ständigen Kommen und Gehen ausgesetzt sei. Auf die
bereits erstinstanzlich aufgeführten sachlichen Gründe für die Umsetzung der Klägerin
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werde Bezug genommen. Ein Verfügungsgrund sei nicht ersichtlich.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung
der Verfügungsklägerin ist begründet. Unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.06.2010 3 Ga 27/10 war der Verfügungsbeklagten
aufzugeben, die Verfügungsklägerin bis auf weiteres in dem bisherigen Büro oder einer
vergleichbaren Räumlichkeit zu beschäftigen.
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1. Ein für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche
Verfügungsanspruch ist nach dem Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren
gegeben.
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Der Anspruch folgt aus § 78 Satz 2 BetrVG. Die Verfügungsbeklagte ist auch bei der
Ausübung ihres Weisungsrechts aus § 106 GewO an den Gleichbehandlungsgrundsatz
gebunden.
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2. Dabei ist § 78 Satz 2 BetrVG unmittelbar anspruchsbegründende Norm und erfasst
nicht nur Ansprüche auf Beseitigung von Ungleichbehandlungen wegen der
Amtstätigkeit, sondern auch wegen der Amtsstellung (BAG Beschluss vom
31.1.1990 – 7 ABR 39/89, BB 1991, 205 f; BAG Urteil vom 15.1.1992 – 7 AZR
194/91, AP Nr. 84 zu § 37 BetrVG 1972).
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3. Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens geht die Kammer davon aus, dass
mit der Umsetzung der Klägerin in das Großraumbüro eine sachliche nicht
gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin vollzogen wird, die nicht
aufrechterhalten werden kann.
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a. Aus den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung hat sich für die Kammer
ergeben, dass von den Teamleitern diejenigen, die über ein eigenes Team verfügen,
regelmäßig bei ihrem Team und in entsprechenden Großraumbüros untergebracht sind.
Hingegen waren bei der Verfügungsbeklagten einschließlich der Klägerin insgesamt 4
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Teamleiter tätig, die über kein eigenes Team verfügten bzw. bei denen die
Teamleitungsarbeit nicht im Vordergrund stand, und die jeweils in Arbeitsräumen mit
einem oder zwei Arbeitsplätzen untergebracht waren. Dabei handelte es sich um Frau B
, die im Controlling tätig war, Herrn P , Herrn Z und die Klägerin. Unverkennbar ist, dass
bei diesen vier Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Stabsfunktionen angesiedelt waren,
sei es im Controlling-Bereich wie bei Frau B , sei im Bereich der Personalplanung wie
bei Herrn Z oder sei es im Bereich Task Force wie bei der Klägerin. In sich schlüssig ist
auch der Vortrag der Verfügungsbeklagten, wonach die Teamleiter, die tatsächlich ein
Team zu leiten hatten, in räumlicher Nähe zu ihren Teams in Großraumbüros
unterzubringen waren.
b. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass die Unterbringung der
Klägerin seit November 2009 in einem Büro mit zwei Arbeitsplätzen diesen
Grundüberlegungen entsprach und sachlich gerechtfertigt war. Den nunmehrigen
Vortrag der Verfügungsbeklagten, es sei lediglich Zufall gewesen, dass die
Verfügungsklägerin ab November 2009 in einem Büro mit zwei Arbeitsplätzen
untergebracht gewesen sei, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen.
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c. Des weiteren war zu berücksichtigen, dass die Verfügungsbeklagte abgesehen von
der Wahl der Verfügungsklägerin in den Betriebsrat keinen nachvollziehbaren
arbeitsorganisatorischen Grund hat benennen können, weshalb die Verfügungsklägerin
künftig nicht mehr in einem Büro mit einem oder zwei Arbeitsplätzen arbeiten sollte.
Insbesondere gab es aus arbeitsorganisatorischen Gründen keinen Anlass, die Klägerin
deshalb in ein Großraumbüro umzusetzen, weil sie räumlich zukünftig mit einem
bestimmten Team hätte zusammen arbeiten müssen. Daher muss davon ausgegangen
werden, dass ohne die Wahl der Verfügungsklägerin in den Betriebsrat kein Anlass für
eine Umsetzung bestanden hätte und eine solche auch nicht vorgenommen worden
wäre. Die Verfügungsbeklagte hat auf gerichtliche Nachfrage in der
Berufungsverhandlung, abgesehen von dem Trennungsaspekt aufgrund der
Betriebsratswahl, keinen Grund benennen können, der ohne die Betriebsratswahl eine
Umsetzung der Klägerin im Frühjahr 2010 erforderlich gemacht hätte.
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d. Der von der Verfügungsbeklagten geltend gemachte Gesichtspunkt, der ebenfalls in
dem Büro tätige Herr Z sei als rechte Hand eines der Geschäftsführer im Wesentlichen
mit Planungen und Projekten und der Vorbereitung von Maßnahmen befasst, die
mitbestimmungsrechtliche Fragestellungen beträfen, rechtfertigte nicht, die
Verfügungsklägerin anders als die anderen Teamleiter mit Stabsfunktion in ein
Großraumbüro zu versetzen.
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Denn diese Konfliktsituation wäre auch anderweitig auflösbar gewesen, insbesondere
dadurch dass beispielsweise der Mitarbeiter Z in das Einzelbüro des Herrn P
umgezogen und Herr P das Zweiraumbüro mit der Klägerin geteilt hätte. Dies war auch
zum Zeitpunkt der gerichtlichen Berufungsentscheidung möglich, da der ursprünglich
von der Verfügungsklägerin besetzte Büroarbeitsplatz unbestritten nach wie vor frei ist.
Nachdem unbestritten gebliebenen Vortrag der Verfügungsklägerin wäre auch eine
räumliche Teilung des Büros, welches sie zuvor gemeinsam mit Herrn Z benutzt hat,
möglich. Eine Notwendigkeit, den von der Verfügungsbeklagten-Seite angeführten
Trennungsaspekt allein auf Kosten der Verfügungsklägerin zu lösen, bestand folglich
nicht.
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4. Auch ein Verfügungsgrund ist nach summarischer Prüfung gegeben. Hierfür setzt
§ 940 ZPO voraus, dass dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Hierbei sind die wechselseitigen Interessen zu berücksichtigen und
abzuwägen (Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Auflage
2007, § 85 Rn.65).
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Dabei ist zu berücksichtigen, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung der
Anspruch der Verfügungsklägerin auf längere Sicht unmöglich gemacht und dies dem
Gebot des effektiven Rechtsschutzes zuwider laufen würde.
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Andererseits sind wesentliche Nachteile auf Seiten der Verfügungsbeklagten für den
Fall, dass eine einstweilige Verfügung erlassen wird, nicht ersichtlich. Dabei hat die
Kammer insbesondere berücksichtigt, dass dem nachvollziehbaren Trennungsaspekt
auch durch andere Raumverteilungen, wie bereits dargelegt, Rechnung getragen
werden kann, ohne dass es dazu einer Umsetzung der Klägerin in ein Großraumbüro
bedurft hätte.
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5. Der Verfügungsbeklagten war daher aufzugeben, die Verfügungsklägerin bis auf
weiteres in dem bisherigen Büroraum oder in einer vergleichbaren Räumlichkeit
zu beschäftigen. Damit obliegt es der Verfügungsbeklagten, die
Verfügungsklägerin in der bisherigen Räumlichkeit zu beschäftigen oder eine
vergleichbare Räumlichkeit, die ein oder zwei Arbeitsplätze in einem Zimmer
vorsieht, der Verfügungsklägerin zuzuweisen.
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6. Insgesamt hatte die Berufung der Verfügungsklägerin Erfolg. Die
Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen dieses Urteil ist gemäß § 72 Abs. 4 ArbGG kein Rechtsmittel zugelassen.
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Dr. Griese Blatt Winthuis
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