Urteil des LAG Köln vom 20.02.2006

LArbG Köln: urlaub, anschlussberufung, arbeitsgericht, mitarbeit, gesellschaft, beendigung, geschäftsführer, abgeltung, form, kündigungsfrist

Landesarbeitsgericht Köln, 14 (10) Sa 1394/05
Datum:
20.02.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 (10) Sa 1394/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 10668/04
Schlagworte:
Anrechnung der Freistellung auf den Urlaub
Normen:
§ 307 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag, die festlegt, dass der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Fall der Kündigung freistellen darf und
dass diese Zeit auf den Resturlaub angerechnet wird, verstößt nicht
gegen § 307 BGB.
Tenor:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.08.2005
– 9 Ca 10668/04 – wird teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, über den Betrag des erstinstanzlichen
Urteils von 232,40 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 01.02.2004 hinaus weitere 464,80 € nebst 5 %
Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2004 zu
zahlen.
2. Im übrigen wird die Berufung sowie die Anschlussberufung
zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger ¾ und die Beklagte
¼.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung aus dem beendeten Arbeitsverhältnis.
2
Der im Jahr 1955 geborene Kläger war seit dem 01.01.2001 aufgrund schriftlichen
Formulararbeitsvertrages als Leiter des Innendienstes mit einer monatlichen
Bruttovergütung von zuletzt 5.113,00 € beschäftigt. In § 2 des Arbeitsvertrages hieß es
(Bl. 8 d. A.):
3
"Der Gesellschaft steht es frei, den Mitarbeiter nach einer Kündigung von der
weiteren Mitarbeit zu entbinden. Auf einen etwa bestehenden Urlaubsanspruch
wird diese Zeit angerechnet."
4
Durch Vergleich vom 05.09.2003 einigten sich die Parteien nach vorangegangenem
arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
31.12.2003 (Bl. 14 f. d. A.). Mit Schreiben vom 20.11.2003 beantragte der Kläger
restlichen Urlaub für die Zeit ab dem 28.11.2003 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
Die Beklagte lehnte den Urlaubsantrag des Klägers ab, so dass dieser sowohl am
28.11.2003 als auch am Montag, den 01.12.2003, zur Arbeit erschien. Im Verlauf des
01.12.2003 wies die Beklagte den Kläger an, seinen Schreibtisch zu räumen und erteilte
dem Kläger Hausverbot. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten schickte dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers am selben Tage eine E-mail, in der es hieß:
5
"Wie mir mein Mandat, Herr P , mitgeteilt hat, ist Herr K heute Vormittag frei
gestellt worden. Damit dürfte sich die "Urlaubsdiskussion" erledigt haben."
6
Mit Schreiben vom 30.01.2004 (Bl. 28 d. A.) teilte die Beklagte mit, dass nur noch ein
Urlaubstag abzugelten sei. Gegen diesen Anspruch werde mit einem
Schadensersatzanspruch aus einem von dem Kläger verschuldeten Verkehrsunfall mit
einem Gesamtschadensbetrag von 614,70 € aufgerechnet.
7
Mit seiner Klage begehrte der Kläger Urlaubsabgeltung für insgesamt 20 Tage Urlaub.
Der Kläger hat vorgetragen, der Abgeltungsanspruch sei nicht durch Erfüllung
erloschen. Die Aufforderung an ihn, seinen Schreibtisch zu räumen sowie die Erteilung
des Hausverbotes könnte nicht als konkludente oder gar ausdrückliche
Urlaubsgewährung gewertet werden.
8
Der Kläger hat beantragt,
9
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.446,09 € brutto nebst 4 % Zinsen
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2004 zu zahlen.
10
Die Beklagte hat beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger sei am 01.12.2003 von der weiteren Mitarbeit
freigestellt worden. Der Urlaubsanspruch des Klägers sei daher bis auf einen
Urlaubstag erfüllt. Der diesbezüglich verbleibende Urlaubsabgeltungsanspruch sei
durch Aufrechnung mit der Schadensersatzforderung erloschen.
13
Die Beklagte beruft sich außerdem auf die im Formulararbeitsvertrag vorgesehene
Ausschlussfrist, wonach der Kläger innerhalb eines Monats nach Ablehnung der
Ansprüche habe klagen müssen.
14
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.08.2005 der Klage hinsichtlich der Abgeltung
für einen Urlaubstag stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen, da in dem
Ausspruch eines Hausverbots eine Entbindung von der Arbeitspflicht zu sehen sei, die
nach § 2 des Arbeitsvertrages zur Anrechnung auf den Urlaub führe. Hinsichtlich der
Einzelheiten wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil (Bl. 40 ff. d. A.) verwiesen.
15
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Abgeltungsbegehren weiter, während die
Beklagte mit der Anschlussberufung anstrebt, die Klage auch hinsichtlich des einen
Urlaubstages, den das Arbeitsgericht für begründet gehalten hat, abzuweisen.
16
Der Kläger trägt vor, er sei am 01.12.2003 nicht unter Anrechnung auf den Urlaub
freigestellt worden. Es mangele schon an einer Erklärung, dass die Freistellung
unwiderruflich erfolge. Dass es sich nicht um einer unwiderrufliche Freistellung
gehandelt habe, sondern durchaus die Möglichkeit der Widerruflichkeit bestanden habe,
werde auch daran deutlich, dass der Kläger den Dienstwagen noch habe behalten
dürfen und diesen erst am 30.12.2003 abgegeben habe. Wegen der fehlenden
Unwiderruflichkeit sei keine selbstbestimmte Freizeitnutzung, die Wesenselement des
Urlaubs sei, gegeben. Die im Arbeitsvertrag vorhandene Freistellungsregelung verstoße
gegen das Transparenzverbot und sei unwirksam.
17
Der Kläger beantragt,
18
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 10.08.2005 – 9 Ca
10668/04 – die Beklagte zu verurteilen, über den Betrag von 232,40 € brutto
nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2004
weiter 4.213,69 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 01.02.2004 zu zahlen.
19
Die Beklagte beantragt,
20
1. die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom
10.08.2005 – 9 Ca 10668/04 – zurückzuweisen.
2. auf die Anschlussberufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern
und die Klage insgesamt abzuweisen.
21
22
Der Kläger beantragt,
23
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
24
Die Beklagte trägt vor, der Geschäftsführer der Beklagten habe den Kläger am
01.12.2004 von der Mitarbeit entbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die
Freistellung unter Anrechnung auf die noch offenen Urlaubstage erfolgen werde. Jede
andere Handhabung sei auch nicht verständlich. Schließlich sei mit der Übermittlung
der E-mail Klarheit geschaffen worden. Die Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag sei
nicht überraschend, vielmehr sei sie rechtswirksam.
25
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die im zweiten
Rechtszug zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
26
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27
Die Berufung ist zulässig und zu einem kleineren Teil begründet. Die
Anschlussberufung ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet.
28
I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft nach § 64 Abs. 2 b ArbGG. Sie
ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch die
Anschlussberufung ist zulässig gemäß § 524 ZPO; sie ist nicht vom Erreichen der
Berufungssumme abhängig (siehe Baumbach-Albers, Zivilprozessordnung, 64. Aufl., §
524 ZPO, Rz. 14). Sie ist fristgerecht innerhalb der Berufungserwiderungsfrist gemäß §
524 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG eingelegt und
begründet worden.
29
II. In der Sache hatte die Berufung nur zum kleineren Teil, die Anschlussberufung gar
keinen Erfolg.
30
Der Kläger hat über den bereits erstinstanzlich zuerkannten Abgeltungsanspruch für
einen Urlaubstag Anspruch auf Abgeltung von zwei weiteren Urlaubstagen. Ein weiterer
Anspruch besteht nicht.
31
1. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die
Urlaubstage, die aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in natura
gewährt werden können. Nach der unstreitigen Aufstellung des Klägers hat er aus dem
zu Ende gehenden Arbeitsverhältnis noch einen Urlaubsanspruch von 19,5
Urlaubstagen. Dieser Anspruch war gemäß § 5 Abs. 2 BUrlG auf 20 Urlaubstage
aufzurunden, da für Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag
ergeben, eine Aufrundungspflicht aufgrund dieser Bestimmung besteht.
32
2. Von diesem Urlaubsanspruch von insgesamt 20 Urlaubstage sind 17 Urlaubstage
durch Erfüllung erloschen.
33
a) Zwar ist dem Kläger weder anlässlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch
anlässlich der vergleichsweisen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Resturlaub in
natura gewährt worden. Auch der Urlaubsantrag des Klägers vom 20.11.2003 ist von der
Beklagten zunächst abgelehnt worden.
34
b) Der Urlaubsanspruch des Klägers ist jedoch größtenteils, nämlich hinsichtlich 17
Urlaubstagen, dadurch in natura gewährt worden, dass der Geschäftsführer der
Beklagten den Kläger am 01.12.2003 aufgefordert hat, den Schreibtisch zu räumen und
ein Hausverbot erteilt hat.
35
Dazu kann sich die Beklagte auf § 2 des Arbeitsvertrages berufen, in dem geregelt ist,
dass der Gesellschaft frei steht, den Mitarbeiter nach einer Kündigung von der weiteren
Mitarbeit zu entbinden und dass diese Zeit auf einen etwa bestehenden
Urlaubsanspruch angerechnet wird.
36
Der erste Satz der Klausel, die Formulierung: "Der Gesellschaft steht es frei, den
37
Mitarbeiter nach einer Kündigung von der weiteren Mitarbeit zu entbinden." hat
hinsichtlich der Rechtslage ohnehin nur deklaratorischen Charakter. Denn er bringt ein
Recht des Arbeitgebers zur Freistellung zum Ausdruck, dass dieser nach der
Rechtsprechung ohnehin jedenfalls dann hat, wenn der Arbeitnehmer ohnehin selbst für
diesen Zeitraum Freistellung und Urlaub begehrt (siehe BAG, Urteil vom 22.09.1992 – 9
AZR 483/91 -, NZA 1993, S. 406 ff.). So liegen die Dinge hier, denn der Kläger selbst
wollte für den fraglichen Zeitraum Freistellung und Urlaub, der ihm allerdings zunächst
verweigert worden war.
Entscheidend ist damit der zweite Teil der Klausel, die lautet: "Auf einen etwa
bestehenden Urlaubsanspruch wird diese Zeit angerechnet." Diese Klausel statuiert
eine Anrechnungsautomatik dergestalt, dass immer dann, wenn eine rechtmäßige
Freistellung in der Kündigungsfrist erfolgt, automatisch eine Anrechnung auf einen noch
bestehenden Urlaubsanspruch vorgenommen wird. Eine solche Klausel kann nicht als
überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB angesehen werden; auch
verstößt sie nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB oder stellt
eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Denn bei
berechtigter Freistellung ist die gleichzeitige Erklärung, dies auf den restlichen Urlaub
anzurechnen, eine häufig geübte Praxis, die von der Rechtsprechung auch anerkannt
wird. Denn der Arbeitgeber erfüllt den gesetzlichen Urlaubsanspruch des
Arbeitnehmers, wenn er während der Kündigungsfrist Urlaub gewährt und der
Arbeitnehmer keine anderweitigen Urlaubsansprüche äußert (siehe BAG, Urteil vom
22.09.1992 – 9 AZR 483/91 – NZA 1993, S. 406 ff.). Ausnahmsweise tritt die Wirkung
der Anrechnungserklärung nicht ein, wenn der Arbeitnehmer berechtigterweise
anderweitige Urlaubswünsche äußert (siehe Erfurt
38
er Kommentar-Dörner, § 7 BUrlG, Rz. 20).
39
Dies ist hier nicht der Fall, da der Kläger im Gegenteil für den fraglichen Zeitraum Urlaub
haben wollte.
40
c. Die Anrechnungsklausel kann aber nur dann ihre Wirkung entfalten, wenn der
Kläger unwiderruflich freigestellt worden ist. Denn nur bei Unwiderruflichkeit der
Freistellung wäre der Urlaubszweck, Freizeit in Anspruch zu nehmen ohne mit der
Rückbeorderung zum Arbeitsplatz rechnen zu müssen, erfüllt. Nach Auffassung
der Kammer ist die Unwiderruflichkeit der Freistellung hier letztlich gegeben.
Allerdings ist hier ein schwankendes Verhalten der Beklagten festzustellen. Sie
hat zunächst weder anlässlich des Beendigungsvergleichs noch später eine
Freistellung ausgesprochen. Sie hat vor allem in einer Art Trotzreaktion, die
unverständlich ist, den diesbezüglichen Urlaubsantrag des Klägers abgelehnt. Am
01.12.2003 hat aber der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger unstreitig
aufgefordert, seinen Schreibtisch zu räumen und dem Kläger ein Hausverbot
erteilt. Dieses schwankende und brüskierende Verhalten, was auch die Art des
Umgangs angeht, ist zwar wenig nachvollziehbar. Auf der anderen Seite ist
festzuhalten, dass zumindest durch die Aufforderung an den Kläger, den
Schreibtisch zu räumen, eine Endgültigkeit der Arbeitsbeendigung und damit eine
Unwiderruflichkeit der Freistellung abzuleiten ist. Denn damit war
ausgeschlossen, dass der Kläger als Leiter des Innendienstes nach Räumung
41
seines Schreibtisches seine Arbeit noch einmal wieder aufnehmen oder fortsetzen
konnte. Dass die Entbindung von der Mitarbeit in rüder und unangemessener
Form erfolgte, macht sie allein noch nicht unwirksam, zumal sie letztlich, nimmt
man den Urlaubsantrag des Klägers, dem Begehren des Klägers entsprach. Die
Unwiderruflichkeit wird ferner daran deutlich, dass die Prozessbevollmächtigte der
Beklagten dem Klägervertreter am 01.12.2003 eine Email übersandte, in der die
Freistellung berichtet wurde und ausgeführt wurde, damit dürfe sich die
Urlaubsdiskussion erledigt haben. Wäre der Kläger zu diesem Zeitpunkt mit der
Freistellung und der damit nach dem Arbeitsvertrag verbundenen
Urlaubsgewährung nicht mehr einverstanden gewesen entgegen seinem früheren
Antrag, hätte er die Annahme des Urlaubs verweigern müssen (vgl. Erfurter
Kommentar zum Arbeitsrecht – Dörner, § 7 BUrlG, Rz. 16 ff.).
42
Das Arbeitsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Urlaubsanspruch
grösstenteils durch Gewährung in natura erfüllt ist.
43
d) Allerdings ist der Urlaub nur hinsichtlich 17 Tagen in natura gewährt worden. Nicht
als Urlaubstag gerechnet werden kann nicht nur der 28.11., sondern auch der 01.12.
und der 30.12.2003. Am 01.12.2003 hat sich der Kläger zur Arbeit begeben. Selbst
wenn die Aufforderung, den Schreibtisch zu räumen und die Erteilung des
Hausverbotes zur Arbeitsbeginn erfolgten, hatte sich der Kläger an diesem Tag auf die
Arbeitsleistung eingerichtet und konnte diesen Tag nicht als Urlaubs- und Freizeittag
disponieren. Er kann damit nicht als Urlaubstag gerechnet werden. Dies gilt auch für
den 30.12.2003, denn an diesem Tag hat der Kläger unstreitig den überlassenen
Dienst-Pkw, den er privat benutzen durfte und auf dessen Benutzung er auch bis zum
Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte, gereinigt, hergerichtet und der Beklagten
zurückgebracht. Dies sind dienstlich veranlasste Tätigkeiten, denn es gehört zu den
Dienstpflichten des Klägers, den Pkw in entsprechendem Zustand der Beklagten
zurückzubringen. Damit standen dem Kläger nicht nur für den 28.11.2003, wie bereits
vom Arbeitsgericht ausgeurteilt, sondern auch für den 01.12. und für den 30.12.2003
noch Urlaubsabgeltung in unstreitiger Höhe von 2 x 232,40 € zu. Insoweit hatte die
Berufung des Klägers Erfolg.
44
e) Der Anspruch des Klägers ist nicht durch die Versäumung der einmonatigen
Klagefrist, die im Arbeitsvertrag enthalten ist, erloschen. Denn bei einer zweistufigen
Verfallfrist sind Klagefristen, die kürzer als drei Monate sind, eine unangemessene
Benachteiligung der Arbeitnehmer und können auch nicht auf eine zulässige Dauer von
mindestens drei Monaten ausgedehnt werden (siehe BAG, Urteil vom 25.05.2005 – 5
AZR 572/04 – NZA 2005, S. 1111 ff.). Der Anspruch ist schließlich nicht durch
Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aufgrund der Beschädigung des
Dienst-Pkw erloschen. Das Arbeitsgericht hat bereits zu Recht ausgeführt, dass es hier
an jeglicher substantiierter Darlegung der Beklagtenseite für eine Einstandspflicht des
Klägers unter der Geltung der Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs
fehlt.
45
Im dargestellten Umfang hatte die Berufung daher Erfolg. Im übrigen war sie, ebenso
wie die Anschlussberufung zurückzuweisen. Über die Kosten des Rechtsstreits war
nach § 92 Abs. 1 ZPO zu entscheiden, wobei zu berücksichtigen war, dass der Kläger
46
hinsichtlich der Urlaubsabgeltung für insgesamt drei Urlaubstage sowie hinsichtlich der
Aufrechnungsforderung in vollem Umfang obsiegt hat.
Die Revision war nicht zuzulassen, insbesondere hat die Rechtssache keine
rechtsgrundsätzliche Bedeutung, sondern betraf die Anwendung höchstrichterlicher
Grundsätze auf den Einzelfall.
47
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
48
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Hinsichtlich der Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
49
(Dr. Griese) (Gerß) (Hejtmanek)
50