Urteil des LAG Köln vom 12.02.2003

LArbG Köln: flexible arbeitszeit, treu und glauben, betriebsrat, einvernehmliche regelung, mitbestimmungsrecht, gleitzeit, veröffentlichung, zukunft, schriftstück, einverständnis

Landesarbeitsgericht Köln, 7 TaBV 80/02
Datum:
12.02.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 TaBV 80/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 BV 34/02
Schlagworte:
Unterlassungsanspruch; Arbeitszeit; Karnevalsdienstag; betriebliche
Übung; Regelungsabrede; Betriebsvereinbarung; Normvollzug
Normen:
§§ 23, 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Eine "betriebliche Übung" mit dem Inhalt, dass am Karnevalsdienstag
- bei nur 50 %iger Nacharbeitspflicht - arbeitsfrei ist, kann trotz
jahrzehntelanger entsprechender Handhabung nicht entstehen, wenn
erkennbar davon auszugehen ist, dass die Handhabung jeweils auf
Vereinbarungen mit dem Betriebsrat beruht. Dies gilt auch außerhalb
des öffentlichen Dienstes.
2. Zur Frage, wann ein von Arbeitgeber und Betriebsrat unterzeichneter
Text als Regelungsabrede zu verstehen ist.
Tenor:
Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom
20.08.2002 in Sachen 17 BV 34/02 werden die Anträge der Antragsteller
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
1
Die Beteiligten streiten über die Arbeitszeitregelung an Karnevalsdienstagen ab dem
Kalenderjahr 2003.
2
Die beiden Antragsteller sind die im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin und
Beteiligten zu 3) (Arbeitgeberin) gewählten Betriebsräte.
3
Im Bereich der Arbeitgeberin wurde deren Beschäftigten seit einem von den Beteiligten
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nicht mehr exakt aufklärbaren, lange zurückliegenden Zeitpunkt und unter nicht mehr
aufklärbaren näheren Umständen Arbeitsbefreiung an Karnevalsdienstagen gewährt.
Jedenfalls seit im Jahre 1971 bei der Arbeitgeberin die Gleitzeit eingeführt wurde,
bestand eine Regelung dahingehend, dass für eine Arbeitsbefreiung am
Karnevalsdienstag 5,5 Arbeitsstunden nachgearbeitet werden mussten bzw. dem
Arbeitszeitkonto belastet wurden (bei einer damaligen Wochenarbeitszeit von 40
Stunden). Im Jahre 1975 fanden Verhandlungen der Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat
über eine Neugestaltung der sog. Kinderweihnachtsfeier statt. Hierüber verhält sich eine
Aktennotiz vom 23.04.1975 (Bl. 153 f. d. A.). In diesem Zusammenhang wurde auch
über Arbeitszeitfragen gesprochen. Zu der bis dahin im Zusammenhang mit der
Kinderweihnachtsfeier gewährten Zeitgutschrift heißt es in einer an alle Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter gerichteten Veröffentlichung vom 24.11.1975 u. a. wie folgt:
"Die bisher gewährte Zeitgutschrift von 2,5 Stunden bleibt ihnen in folgender
Form erhalten:
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- In einer abteilungsinternen, ca. 1 Stunde dauernden Weihnachtsfeier wird
ihnen ein bestelltes Präsent (3 Flaschen Wein, Pralinen oder einen
Schallplattengutschein) überreicht.
6
- Eine Zeitgutschrift von 1,5 Stunden erfolgt zugunsten der
Karnevalsdienstag-Regelung (bisher 5,5 Stunden Zeitbelastung bei
arbeitsfreiem Dienstag)." (Bl. 75 d. A.).
7
Die Veröffentlichung vom 24.11.1975 wurde von der Personalabteilung/Verwaltung der
Arbeitgeberin sowie vom Betriebsrat unterschrieben. In der Folgezeit reduzierte sich
dementsprechend die Zeitbelastung des Gleitzeitkontos wegen der Arbeitsbefreiung am
Karnevalsdienstag von bis dahin 5,5 Stunden auf nunmehr 4 Stunden. Nach der
Reduzierung der tariflichen Wochenarbeitszeit zum 01.07.1990 von 40 auf 38
Arbeitsstunden wurde die entsprechende Belastung des Gleitzeitkontos auf 3,8 Stunden
abgesenkt.
8
Im Jahre 1994 trat die Arbeitgeberin an den Betriebsrat heran, um eine Reihe von
"Sozialleistungen" neu zu verhandeln. Dabei ging es auch um die Arbeitszeitregelung
für die Karnevalszeit. In einem an alle gerichteten Schreiben vom 24.01.1995 führt die
Arbeitgeberin unter dem Betreff "betriebliche Personalzusatzleistungen - hier:
Arbeitszeitregelung Karneval 1995" folgendes aus:
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"Für die bevorstehende Karnevalszeit 1995 ist in der Zwischenzeit (siehe
unser Rundschreiben vom 30.12.1994 zu Tz 5.4) auch eine Regelung
getroffen worden.
10
Für den Standort Köln gilt entsprechend im beiliegenden Rundschreiben
nochmals die gleiche Regelung wie im Vorjahr.
11
Jedoch weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass diese Karnevals-Gleitzeit-
Regelung eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung der Gesellschaft
ist. Sie begründet keinen Rechtsanspruch für die kommenden Jahre, auch
nicht durch wiederholte gleichartige Handhabung." (Bl. 77 d. A.).
12
In 1995 und allen Folgejahren bis einschließlich 2002 wurden vor Beginn der
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Karnevalstage Schreiben aufgesetzt und allen Beschäftigten zugeleitet, die unter dem
jeweiligen Betreff "Arbeitszeitregelung Karneval 1995" (bzw. 1996, 1997 usw.) die
detaillierten Regelungen für die einzelnen Karnevalstage enthielten. Alle diese
Schreiben sind mit je zwei Unterschriften der Personalabteilung und des Betriebsrats
versehen (Bl. 78 - 88, 130 f. 164. d. A.). Die darin enthaltenen Regelungen für den
Karnevalsdienstag entsprachen inhaltlich jeweils den Regelungen der Vorjahre.
Im Jahre 2001 eröffnete die Arbeitgeberin den Betriebsräten, dass sie ab dem Jahr 2003
den Karnevalsdienstag als regulären Arbeitstag behandeln wolle. Verhandlungen der
Betriebspartner zu dieser Thematik führten zu keiner Einigung. Im Dezember 2001 teilte
die Geschäftsleitung der Belegschaft, bezogen auf das Jahr 2003 u. a. folgendes mit:
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"Am Karnevalsdienstag jedoch werden die bisher geschlossenen Häuser
geöffnet und im gesamten Innendienst in NRW kehren wir an diesem Tag
zur Regelarbeitszeit zurück und erfüllen unsere Arbeits- und
Serviceverpflichtung auf der Basis der Betriebsvereinbarung zur flexiblen
Arbeitszeit." (Bl. 12 d. A.).
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Die Betriebsräte machten daraufhin am 08.03.2002 das vorliegende Beschlussverfahren
beim Arbeitsgericht Köln anhängig. Die Bekanntgabe der Arbeitszeitregelung zu
Karneval 2003 vom 29.01.2003, die bezüglich des Karnevalsdienstags lediglich auf das
laufende Gerichtsverfahren hinweist, wurde seitens der Antragsteller nicht mit
unterzeichnet (Bl. 174 d. A.).
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Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, eine einseitige Veränderung der
Arbeitsbefreiung für den Karnevalsdienstag und eine damit verbundene neue Regelung
der Arbeitszeit durch die Arbeitgeberin verletze ihr Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1
Nr. 2 BetrVG und führe daher zu einem Unterlassungsanspruch. Die seit Jahrzehnten
praktizierte Arbeitsbefreiung an Karnevalsdienstagen sei Inhalt einer betrieblichen
Übung geworden.
17
Die Betriebsräte haben beantragt,
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der Antragsgegnerin zu untersagen, in der Kölner Niederlassung ab 2003 je
für den Karnevalsdienstag die betriebsüblichen Arbeitszeiten anzuordnen,
solange nicht die Antragsteller der Maßnahme zugestimmt haben oder ein
die Arbeitszeit an Karnevalsdienstagen betreffender rechtskräftiger Spruch
der Einigungsstelle vorliegt.
19
Die Arbeitgeberin/Antragsgegnerin hat beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, dass eine betriebliche Übung mit dem Inhalt
einer Dienstbefreiung an Karnevalsdienstagen nicht habe entstehen können, da die
Regelungen in jedem Jahr neu verhandelt und vereinbart worden seien. Auch sei eine
dauerhafte Bindungswirkung für die Zukunft durch die Vorbehaltserklärung gemäß
Schreiben vom 24.01.1995 ausgeschlossen.
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Die 17 Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat mit Beschluss vom 20.08.2002 dem Antrag
der Betriebsräte stattgegeben. Auf die Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses
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wird Bezug genommen.
Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 07.10.2002 zugestellt. Sie hat hiergegen
am 07.11.2002 Beschwerde eingelegt und diese am 14.11.2002 begründet.
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Die Arbeitgeberin vertritt den Standpunkt, mit ihrer Ankündigung, ab dem Kalenderjahr
2003 an Karnevalsdienstagen während der regulären Arbeitszeit arbeiten zu lassen,
habe sie gerade keine mitbestimmungspflichtige Arbeitszeitregelung getroffen, sondern
lediglich die im Betrieb ohnehin geltende Arbeitszeitregelung bestätigt. Sie bekräftigt
ihre Auffassung, dass eine Arbeitsbefreiung an Karnevalsdienstagen nicht Inhalt einer
betrieblichen Übung geworden sei. Dem stehe schon entgegen, dass die Regelungen
für die Arbeitszeit an Karnevalsdienstagen jeweils auf Vereinbarungen mit dem
Betriebsrat beruhten. Die älteste schriftlich vorliegende Vereinbarung sei diejenige vom
24.11.1975. Darüber hinaus hätten die Recherchen aber ergeben, dass jedenfalls mit
Einführung der Gleitzeit im Jahre 1971 mit dem seinerzeitigen Betriebsrat eine
mündliche Vereinbarung mit dem Inhalt geschlossen worden sei, dass für eine
Arbeitsbefreiung am Karnevalsdienstag das Arbeitszeitkonto mit 5,5 Stunden belastet
werde. Darüber hinaus könne nicht mehr nachvollzogen werden, ob und wenn ja, seit
wann, auf welcher Grundlage und wie im Detail die Arbeitsbefreiung an
Karnevalsdienstagen bis zur Einführung der Gleitzeit gewährt wurde. Auch die vom
Betriebsrat jeweils mitunterzeichneten Regelungen der Jahre 1995 bis 2002 stellten
Vereinbarungen betriebsverfassungsrechtlicher Art dar, die gegenüber dem Entstehen
einer betrieblichen Übung eine Sperrwirkung auslösten. Überdies schließe die
Vorbehaltserklärung aus dem Jahre 1995 die Dauerhaftigkeit einer etwaigen zuvor
entstandenen betrieblichen Übung aus, ohne dass sie in jedem der Folgejahre hätte
wiederholt werden müssen.
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Die Arbeitgeberin/Antragsgegnerin beantragt nunmehr,
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unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom
20.08.2002 Aktenzeichen 17 BV 34/02, die Anträge zurückzuweisen.
27
Die Betriebsräte/Antragsteller beantragen,
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die Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückzuweisen,
dass unter den im Antrag genannten "betriebsüblichen Arbeitszeiten" "7,6
Stunden auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung über flexible
Arbeitszeit" zu verstehen seien sowie mit der weiteren Maßgabe, der
Antragsgegnerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung
aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Köln 17 BV 34/02 vom 20.08.2002
ein Ordnungsgeld bis zu 100.000,- EUR anzudrohen.
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Die Betriebsräte vertreten weiterhin die Auffassung, dass die bis zum Jahr 2002
praktizierte Regelung über die Arbeitsbefreiung an Karnevalsdienstagen Inhalt einer
betrieblichen Übung geworden sei. Die einseitige Anordnung der an "normalen"
Arbeitstagen geltenden Arbeitszeit auch für Karnevalsdienstag verletze somit das
Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
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Die Arbeitsbefreiung an Karnevalsdienstagen sei bei der Arbeitgeberin schon seit den
40er Jahren des vorigen Jahrhunderts praktiziert worden. Eine betriebliche Übung sei
damit schon lange vor 1995 und auch vor 1975 zustande gekommen. Sie habe
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insbesondere durch die einmalige Vorbehaltserklärung vom 24.01.1995 auch nicht mehr
beseitigt werden können.
Es existierten auch keine Vereinbarungen zwischen den Betriebspartnern, die dem
Entstehen einer betrieblichen Übung hätten entgegenstehen können. Weder das
Schriftstück vom 23.11.1976 noch die späteren Bekanntmachungen über die
Arbeitszeitregelung an den Karnevalstagen aus den Jahren 1995 ff. stellten solche
Vereinbarungen dar, auch wenn der Betriebsrat jeweils mit unterzeichnet habe. Es
entspreche der bei der Arbeitgeberin herrschenden Unternehmenskultur und sei letztlich
Ausfluss des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit, dass alle möglichen
an die Belegschaft gerichteten Rundschreiben vom Betriebsrat mit unterzeichnet
würden wie z. B. ein Blutspenderaufruf vom 20.07.2000, eine Information über
Suchterkrankungen, über Kettenbriefe oder eine Änderung von Mitarbeitertarifen bei der
Kraftfahrzeugversicherung. Den angeblichen Vereinbarungen über die
Arbeitszeitregelungen für Karnevalsdienstage hätten weder Verhandlungen noch
entsprechende Betriebsratsbeschlüsse zugrunde gelegen.
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II.
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1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den arbeitsgerichtlichen Beschluss vom
20.08.2002 ist zulässig. Die Beschwerde ist gem. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie
wurde gem. § 87 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und
begründet.
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1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin hat auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung
des Beschwerdegerichts war der arbeitsgerichtliche Beschluss vom 20.08.2002
abzuändern und der von den Betriebsräten verfolgte Unterlassungsantrag -
ebenso wie diesem nachfolgend der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgelds -
zurückzuweisen. Die Betriebsräte haben keinen Anspruch darauf, dass der
Arbeitgeberin untersagt wird, für den Karnevalsdienstag 2003 - und zu gegebener
Zeit gegebenenfalls auch für Karnevalsdienstage der Folgejahre - für ihre
Beschäftigten die betriebsübliche Arbeitszeit von 7,6 Stunden auf der Grundlage
der Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeit anzuordnen.
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1. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein allgemeiner
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats anerkannt, wenn der Arbeitgeber
beabsichtigt, eine einseitige Maßnahme unter Verletzung von
Mitbestimmungsrechten durchzuführen oder gar mit der mitbestimmungswidrigen
Durchführung bereits begonnen hat (BAG AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972; BAG
AP Nr. 68 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; BAG AP Nr. 27 zu § 87 BetrVG 1972
Ordnung des Betriebes; BAG AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz).
Unstreitig hat die Arbeitgeberin auch ihre Absicht angekündigt, für den
Karnevalsdienstag 2003 - und gegebenenfalls später auch für die
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Karnevalsdienstage von Folgejahren - die betriebsübliche Arbeitszeit von 7,6
Stunden auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeit
anzuordnen, nachdem Gespräche mit den Betriebsräten über eine
einvernehmliche Regelung dieser Angelegenheit zu keinem Ergebnis geführt
hatten.
2. Die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Maßnahme verletzt die Betriebsräte
jedoch nicht in ihren Mitbestimmungsrechten.
1. Unstreitig gilt in den Betriebsstätten der Arbeitgeberin auf der Grundlage einer
tariflichen Wochenarbeitszeit von 38 Stunden an normalen Arbeitstagen eine
betriebsübliche Arbeitszeit von 7,6 Stunden, die nach Maßgabe der
Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeit abzuleisten ist. Der
Karnevalsdienstag ist - auch in rheinischen Gefilden - grundsätzlich ein normaler
Arbeitstag. Die bei der Arbeitgeberin allgemein betriebsübliche Arbeitszeit ist
somit auch als betriebsübliche Arbeitszeit für den Karnevalsdienstag 2003
anzusehen.
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1. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei
Regelungen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der
Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.
Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG sind ebenfalls Regelungen über die
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit
mitbestimmungspflichtig. Dabei wird unter einer vorübergehenden Verkürzung
hauptsächlich die Anordnung von Kurzarbeit verstanden, unter der Verlängerung
die Anordnung von Überstunden , soweit es jeweils um kollektive Tatbestände
geht (Fitting/Kaiser/Heither/ Engels/Schmidt BetrVG, 21. Aufl., § 87 Rz. 130).
Überwiegend wird der in § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG angesprochene
Mitbestimmungstatbestand als ein spezieller Unterfall des in § 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG enthaltenen allgemeinen Mitbestimmungstatbestands angesehen
(Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt a.a.O.). Auf die Bestimmung des
Verhältnisses der beiden Mitbestimmungstatbestände zueinander kommt es hier
jedoch nicht an. Soweit vorliegend von Interesse, besteht der
mitbestimmungsauslösende Tatbestand in beiden Fällen in einer (Kollektiv-
)Maßnahme des Arbeitgebers, die die betriebsübliche (Tages-) Arbeitszeit
und/oder die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage beeinflusst.
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1. Nach zutreffender herrschender und höchstrichterlicher Meinung besteht dagegen
kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats über die Dauer der wöchentlichen
Arbeitszeit (BAG AP Nr. 14 zu § 87 BetrVG 1972 Sozialeinrichtung;
Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, § 87 Rz. 102 ff.; Erfurter Kommentar -
Hanau/Kaniar, 2. Aufl., BetrVG § 87 Rz. 25; GK-Wiese, BetrVG, 6. Aufl., § 87 Rz.
275).
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1. Die im vorliegenden Fall von den Betriebsräten beanstandete, von der
Arbeitgeberin beabsichtigte Maßnahme verändert die betriebsübliche Arbeitszeit
im Sinne der Mitbestimmungstatbestände des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG
gerade nicht. Sie bestätigt lediglich die allgemein in den Betriebsstätten der
Arbeitgeberin geltende betriebsübliche Arbeitszeit auch für den Karnevalsdienstag
2003 (und ggf. die Karnevalsdienstage der Folgejahre).
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1. Unstreitig zutreffend ist allerdings, dass in den rheinischen Betriebsstätten der
Arbeitgeberin in den vergangenen Jahren, zurückreichend bis mindestens ins Jahr
1971, ggf. aber auch schon wesentlich länger, an Karnevalsdienstagen de facto
nicht gearbeitet wurde. Dabei wurde den Beschäftigten seit 1976 (nur) 50 % der an
Karnevalsdienstag ausfallenden Tagesarbeitszeit als Sollposten im Gleitzeitkonto
belastet, war also nachzuarbeiten. Zuvor waren den Arbeitnehmern,
zurückreichend bis ins Jahr der Einführung der Gleitzeit, 5,5 von 8 Stunden
Tagesarbeitszeit jeweils nachbelastet worden. Gleichwohl kann nach Auffassung
des Beschwerdegerichts aus diesen Umständen entgegen der Annahme der
Betriebsräte und auch des Arbeitsgerichts nicht geschlossen werden, dass die
betriebsübliche Arbeitszeit i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG an
Karnevalsdienstagen jeweils eine Arbeitsfreistellung - mit (nur) 50 %-iger
Nacharbeitspflicht - beinhaltet oder in Stunden ausgedrückt mit 0 anzusetzen ist.
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1. Als betriebsübliche Arbeitszeit im mitbestimmungsrechtlichen Sinne könnte die in
der Vergangenheit an den Karnevalsdienstagen praktizierte Arbeitsfreistellung -
unter 50 %-iger Nacharbeitspflicht - nur dann gewertet werden, wenn sie
gleichzeitig Bestandteil der individualrechtlichen Rechtsposition der betroffenen
Beschäftigten geworden wäre (Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, §
87 Rz. 132). Eine betriebliche Übung dieses Inhalts kann jedoch nach Auffassung
des Beschwerdegerichts entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nicht
festgestellt werden. Die betroffenen Beschäftigten haben keinen Anspruch aus
betrieblicher Übung darauf erworben, an Karnevalsdienstagen - bei (nur) 50 %-
iger Nacharbeitspflicht - freigestellt zu werden.
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1. Die zuletzt praktizierte Freistellung an einem Karnevalsdienstag, nämlich
diejenige für den Karnevalsdienstag 2002, beruht auf der Regelung vom
23.01.2002 (Bl. 164 d. A.). Die "Arbeitszeitregelung Karneval 2002" besitzt den
Rechtscharakter einer Regelungsabrede zwischen Arbeitgeberin und
Betriebsräten.
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1. Anders ist es nicht zu erklären, dass das Schriftstück nicht nur die Unterschriften
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der für die Arbeitgeberin handelnden Abteilung Personal/Interne Dienste aufweist,
sondern auch zwei Unterschriften für den Betriebsrat. Wer einen schriftlichen Text
vorbehaltlos und ohne jeden einschränkenden oder kommentierenden Zusatz mit
seiner Unterschrift versieht, macht sich dessen Inhalt im Rechtsverkehr und für
jeden objektiven Leser zu eigen, bzw. dokumentiert sein Einverständnis mit dem
Text. Dies gilt umso mehr, wenn der Unterzeichner weis, dass der Text zur
Kenntnisnahme durch eine Vielzahl von Personen, hier der gesamten
Betriebsöffentlichkeit, bestimmt ist.
1. Von der Feststellung, dass sich der Unterzeichner eines Textes dessen Inhalt zu
eigen macht, ist die weitere Frage streng zu unterschieden, welche funktionale
Qualität dem Text selber zukommt, ob es sich also z. B. um eine Regelung,
Ankündigung, Information, Anordnung oder auch eine vertragliche Vereinbarung
handelt. Die funktionale Qualität hängt allein vom Inhalt des Textes ab, wobei
typisch für eine vertragliche Vereinbarung ist, dass hieran mehrere Parteien
beteiligt sind und inhaltlich zumindest auch eine Regelung vorgenommen wird.
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1. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Arbeitszeitregelung Karneval
2002 vom 23.01.2002 um eine Regelungsabrede zwischen Arbeitgeberin und
Betriebsrat: Inhaltlich werden Regelungen getroffen, die sich zwei verschiedene
Parteien, die Abteilung Personal/Interne Dienste für die Arbeitgeberin einerseits,
der Betriebsrat andererseits, durch ihre Unterschrift - die im übrigen auch dem
Schriftbild nach "gleichberechtigt" angeordnet ist - zu eigen machen.
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1. An den oben skizzierten allgemein gültigen Grundsätzen über die Bedeutung
einer Unterschrift im Rechtsverkehr kann auch die Einlassung der Betriebsräte
nichts ändern, dass es angeblich zur Unternehmenskultur der Arbeitgeberin
gehöre, dass alle möglichen vom Arbeitgeber stammenden und zur
Veröffentlichung im Betrieb bestimmten Schriftstücke vom Betriebsrat mit
unterzeichnet würden. Sicher ist den Betriebsräten darin Recht zu geben, dass es
Ausfluss einer vorbildlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit i. S. v. § 2 BetrVG
sein kann, wenn Arbeitgeber und Betriebsräte im betrieblichen Alltag möglichst
viel gemeinsam und im beiderseitigen Einvernehmen veranlassen. Aber auch
wenn der Betriebsrat Schriftstücke, die lediglich Ankündigungen, z. B. über
Blutspendeaktionen, oder Informationen, z. B. über Kettenbriefe, enthalten,
mitunterzeichnet, dokumentiert er sein Einverständnis mit der Ankündigung oder
der Information. Die Beschwerdekammer ist davon überzeugt, dass auch die hier
antragstellenden Betriebsräte Schriftstücke, mit denen sie inhaltlich
nicht
einverstanden wären,
nicht
nicht unterzeichnet haben. Beispiele bilden die Arbeitszeitregelung Karneval
2003, aber auch das den Freiwilligkeitsvorbehalt erklärende Schriftstück der
Personalabteilung vom 24.01.1995 (Bl. 9 d. A.).
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1. Auch dass in der Vergangenheit Betriebsvereinbarungen (!) zwischen den
Beteiligten regelmäßig anders und z. B. schrifttechnisch sehr viel aufwendiger
gestaltet wurden, spricht in keiner Weise gegen den Rechtscharakter der
Arbeitszeitregelung Karneval 2002 als einer Regelungsabrede (!).
48
1. Ebensowenig kommt es für das Zustandekommen einer Regelungsabrede darauf
an, ob ihr mehr oder weniger ausführliche Verhandlungen vorausgegangen sind.
So besteht z. B. für die Durchführung umfangreicher Verhandlungen im Zweifel
kein Anlass, wenn für den Inhalt einer Regelungsabrede auf gleichartige Vorlagen
aus früheren Gelegenheiten zurückgegriffen werden kann. Dementsprechend ist
festzustellen, dass die Arbeitszeitregelungen für die Karnevalstage, bezogen auf
die jeweils einzelnen Kalenderjahre ab 1995 bis 2002 inhaltlich keine
nennenswerten Unterschiede aufweisen. Dagegen ist aber unstreitig, dass im
Jahre 1994 auf Initiative der Arbeitgeberin sehr wohl Verhandlungen über eine
Änderung der bis dahin praktizierten Karnevalsdienstagsregelung stattgefunden
haben. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Gesprächsnotiz vom 21.04.1975
dokumentiert über dies, dass auch zum damaligen Zeitpunkt, wenn auch zunächst
veranlasst durch die Änderung der Weihnachtsfeier, Verhandlungen über den
Umfang der Arbeitszeitnachbelastung für die Freistellung an Karnevalsdienstagen
stattgefunden haben.
49
1. Schließlich kommt es für die Wirksamkeit der Regelungsabrede auch nicht darauf
an, ob vor der Unterschriftsleistung durch die Betriebsratsvertreter ein
ordnungsgemäßer betriebsratsinterner Willensbildungsprozess stattgefunden hat.
Zu unterscheiden ist hier das Innenverhältnis des Betriebsrats und das
Außenverhältnis der Betriebspartner zueinander.
50
1. Die Arbeitszeitregelung Karneval 2002 entfaltet, wie sich schon aus der
eindeutigen Überschrift ergibt, ihre Wirkung nur für das Kalenderjahr 2002. Nur
hierauf ist sie bezogen. Ihr kommt auch keine Nachwirkung für die Folgejahre zu.
Eine Rechtsgrundlage für eine solche Nachwirkung einer auf ein bestimmtes
Kalenderjahr bezogenen Regelungsabrede ist nicht ersichtlich.
51
1. Eine betriebliche Übung im Sinne eines schuldrechtlichen
Verpflichtungstatbestands entsteht durch die gleichartige, wiederholte
Praktizierung eines bestimmten Verhaltens des Arbeitgebers, wenn die
Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu
und Glauben und unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände als
Ausdruck eines Verpflichtungswillens zu einer bestimmten Leistung verstehen
52
durften (BAG NZA 89, 55; BAG NZA 94, 694; Küttner/Kreitner, Personalbuch 2002,
Nr. 105 Rz. 3 f.). Aus den Umständen, wie in den Betrieben der Arbeitgeberin
jedenfalls seit 1995 jeweils die Arbeitszeitregelungen für Karneval vorgenommen
wurden, konnte bei der Belegschaft der Eindruck, die Arbeitgeberin wolle sich
auch für alle Zukunft verpflichten, den Karnevalsdienstag - jeweils bei einer (nur)
50 %-igen Nacharbeitungsverpflichtung - freizustellen, nach Treu und Glauben
nicht entstehen. So steht es der Annahme eines Verpflichtungswillens entgegen,
wenn der Arbeitgeber ausdrücklich darauf hinweist, dass eine bestimmte
Regelung nur für das laufende Jahr gelte (BAG DB 94, 1931; BAG DB 97, 1927;
LAG Köln DB 93, 331). Die in der jeweiligen Überschrift zum Ausdruck kommende
Zweckbestimmung der jährlichen Arbeitszeitregelungen seit 1995, noch verstärkt
durch den Umstand,
dass
Regelung getroffen wurde, stand der Annahme eines Bindungswillens für die
Zukunft hinreichend deutlich entgegen.
1. Diese Feststellung ist nicht nur unter den besonderen Verhältnissen des
öffentlichen Dienstes gerechtfertigt, bei denen die höchstrichterliche
Rechtsprechung bekanntlich verschärfte Anforderungen an das Entstehen einer
betrieblichen Übung stellt (vgl. BAG DB 85, 183; NZA 93, 749; DB 96, 2182; LAG
Köln DB 93, 1883; LAG Köln LAGE Nr. 12 zu § 242 BGB betriebliche Übung). In
den Fällen zum öffentlichen Dienst wird schwerpunktmäßig darauf abgestellt, der
Bedienstete könne nicht annehmen, dass der Arbeitgeber des öffentlichen
Dienstes Leistungen gewähren wolle, die in den gesetzlichen und
verordnungstechnischen Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers nicht vorgesehen
seien. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Arbeitszeitregelungen für
Karneval jedenfalls seit 1995 auf Regelungsabreden zwischen Arbeitgeberin und
Betriebsräten beruhen. Dies wurde der Belegschaft auch durch die
Veröffentlichungen, die die Unterschriften des Betriebsrats aufweisen,
dokumentiert. Abgesehen von der in der Überschrift zum Ausdruck kommenden
auf das Kalenderjahr bezogenen Zweckbestimmung musste die Belegschaft somit
davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin den Willen hatte, eine Regelungsabrede
mit dem Betriebsrat zu erfüllen und zu vollziehen.
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1. Diese durch die Unterzeichnung der Arbeitszeitregelungen seitens des
Betriebsrats entstehende Außenwirkung, die dem Entstehen einer betrieblichen
Übung entgegenwirkt, wäre sogar dann anzunehmen, wenn entgegen der hier
vertretenen Auffassung die Arbeitszeitregelungen ab 1995 materiellrechtlich
keinen Vereinbarungscharakter hätten.
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1. Es kann aber auch nicht angenommen werden, dass in den Jahren vor 1995 eine
betriebliche Übung bereits entstanden war.
55
56
1. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass auch in den Jahren vor 1995
jährlich aufs Neue der Belegschaft schriftliche Regelungsabreden über die
Arbeitszeitregelung an Karneval mitgeteilt wurden.
1. Die Veröffentlichung vom 23.11.1976 (Bl. 8 d. A.), die aufgrund der Unterschrift des
Betriebsrats wiederum als Regelungsabrede zu charakterisieren ist, belegt jedoch,
dass es auch zum damaligen Zeitpunkt bereits eine "Karnevalsdienstag-
Regelung" gab, die durch diese Regelungsabrede konstitutiv verändert wurde.
Auch wenn nach übereinstimmender Darstellung aller Beteiligten die Einzelheiten
der früheren Verhältnisse, je länger sie zeitlich zurückliegen, umso weniger
rekonstruiert und substantiiert vorgetragen werden können, so spricht aufgrund der
Regelungsabrede vom 23.11.1976 doch mehr dafür, dass auch schon zum
damaligen Zeitpunkt und in den Folgejahren die Arbeitsfreistellung an
Karnevalsdienstagen unter gleichzeitiger Anrechnung einer
Arbeitszeitnachbelastung in bestimmter Höhe in Vollzug von Vereinbarungen mit
dem Betriebsrat vorgenommen wurden. Diese Annahme kann rückwärts gerechnet
bis zum Jahr der Einführung der Gleitzeit (1971) angenommen werden, da seit
diesem Zeitpunkt die im Klammerzusatz zu Absatz 4 der Regelungsabrede vom
23.11.1976 skizzierte Regelung einer Zeitbelastung von 5 1/2 Stunden bei
arbeitsfreiem Karnevalsdienstag praktiziert wurde. Bei alledem wird durch die
Aktennotiz vom 23.04.1975 (Bl. 142 d. A.) nochmals bekräftigt, dass der
Betriebsrat auch damals schon in die Regelungen involviert war.
57
1. Das Beschwerdegericht teilt die Auffassung der Arbeitgeberin und
Beschwerdeführerin, dass die Annahme eines solchen "Normvollzugs" auch in der
Zeit vor 1995 das Entstehen einer betrieblichen Übung verhinderte. In der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass eine betriebliche
Übung nicht entstehen kann, wenn der Arbeitgeber eine besondere Leistung
bereits aufgrund einer anderen Anspruchsgrundlage erbringt (BAG DB 86, 596;
BAG DB 89, 2339; LAG Köln NZA RR 99, 30; BAG NZA 99, 203; Küttner/Kreitner,
Personalbuch 2002, Nr. 105 Rz. 7).
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1. Die näheren Verhältnisse aus der Zeit vor 1971 sind, wie aus dem Vorbringen der
Beteiligten zu entnehmen ist, nicht mehr substantiiert und seriös aufklärbar. Sie
können daher auch nicht konstitutiv zur Begründung einer etwaigen betrieblichen
Übung herangezogen werden.
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1. Fehlt es somit nach alledem an einer betrieblichen Übung, die die
Arbeitsfreistellung an Karnevalsdienstagen bei gleichzeitiger Nachbelastung von
50 % der ausfallenden Arbeitszeit zum Inhalt hat, so liegt in der beabsichtigten
Maßnahme der Arbeitgeberin, ab dem Karnevalsdienstag 2003 die geltende
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betriebsübliche Normalarbeitszeit zu praktizieren, keine Änderung der
betriebsüblichen Arbeitszeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2, bzw. Nr. 3 BetrVG und
somit auch kein mitbestimmungswidriger Tatbestand.
1. Abschließend und ergänzend bleibt auf folgendes hinzuweisen: § 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG begründet auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der
Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Wo der Betriebsrat ein
Mitbestimmungsrecht hat, steht ihm auch ein Initiativrecht zu (BAG AP Nr. 3 zu §
87 BetrVG 1972 Kurzarbeit; BAG AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Initiativrecht; BAG
AP Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung;
Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, § 87 Rz. 584). Soweit es dem
Betriebsrat also lediglich darum geht, eine Freistellung am Karnevalsdienstag
dadurch zu erreichen, dass die (volle) an diesem Tag an sich anfallende
betriebsübliche Arbeitszeit vor oder nachgearbeitet wird, steht es ihm frei, mit
einem entsprechenden Ansinnen an die Arbeitgeberin heranzutreten und hierüber
gegebenenfalls bis hin zur Anrufung einer Einigungsstelle Verhandlungen
aufzunehmen. Diese Frage ist im weiteren jedoch nicht Streitgegenstand des
vorliegenden Beschlussverfahrens.
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1. Gemäß § 92 Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG war die Rechtsbeschwerde
zuzulassen.
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