Urteil des LAG Köln vom 18.08.2005

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Landesarbeitsgericht Köln, 8 (13) Ta 300/05
Datum:
18.08.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 (13) Ta 300/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 6415/04
Schlagworte:
Aussetzung, Beschwerde, Ermessensentscheidung, Aufhebung
Normen:
§§ 148, 252 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Fehlt in einem Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts wegen
Vorgreiflichkeit jeder Hinweis zur Interessenabwägung bei Ausübung
des Ermessens zu den Vor - und Nachteilen der Aussetzung, so ist der
Aussetzungsbeschluss aufzuheben
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird
der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln
vom 05.07.2005 – 17 Ca 6415/04 – aufgehoben.
Gründe:
1
I.
Aussetzungbeschluss des Arbeitsgerichts vom 05.07.2005.
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Das Protokoll der Sitzung vom 05.07.2005 enthält dazu folgende Begründung:
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Der Rechtsstreit wird hinsichtlich des Antrags zu 4) gemäß
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Schriftsatz vom 05.04.2005 wegen Vorgreiflichkeit ausgesetzt.
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Die Beschwerde macht geltend, dass der Aussetzungsbeschluss aufzuheben sei,
weil der Beschluss nicht erkennen lasse, dass das Arbeitsgericht Ermessen
überhaupt ausgeübt habe.
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II.
eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die angefochtene
Aussetzungsentscheidung ist rechtsfehlerhaft, denn sie lässt die gesetzlich geforderte
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Ermessensausübung nicht erkennen.
Gemäß § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz
oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet,
anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits
auszusetzen ist.
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Die gerichtliche Aussetzungsentscheidung verlangt damit zweierlei.
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Zunächst bedarf es der Feststellung einer Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO.
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Ist diese zu bejahen, folgt auf der zweiten Stufe eine umfassende Abwägung der Vor-
und Nachteile einer Aussetzung des Rechtsstreits.
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Diese letztgenannte Ermessensentscheidung des Gerichts ist dabei deutlich von der
Vorgreiflichkeitsprüfung zu unterscheiden. Da es sich hierbei um die Klärung einer
Rechtsfrage handelt, steht dem Gericht insoweit kein Ermessen zu (LAG Nürnberg,
Beschluss vom 14.05.2001 – 7 Ta 93/01 – NZARR 2001, 661).
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Die Beschwerde rügt zurecht dass dem Aussetzungsbeschluss eine solche
Ermessensausübung nicht entnommen werden kann.
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Im Gegenteil:
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Der Vorsitzende hat die Aussetzung des Rechtsstreits lediglich mit dessen
Vorgreiflichkeit begründet. Eine weitergehende Interessensabwägung enthält der
Beschluss zu Protokoll der Sitzung vom 05.07.1005 nicht.
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Eine solche ist aber nach § 148 ZPO zwingende gesetzliche Voraussetzung für einen
wirksamen Aussetzungsbeschluss (vgl. MüKoPeters, ZPO, 2. Auflage, § 148, Rz. 14 ff.;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Auflage, § 148, Rz. 32 ff.;
Mosielak/Stadler, ZPO, 2. Auflage, § 148, Rz. 8; Dahlem/Wiesner, NZARR 2001, 169,
170 jeweils m. w. N.).
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Da das Beschwerdegericht lediglich eine Kontrolle der erstinstanzlichen
Ermessensausübung vornehmen und nicht seine eigene Ermessensentscheidung an
dessen Stelle setzen kann, ist der erstinstanzliche Aussetzungsbeschluss allein wegen
der offensichtlich unterbliebenen Ermessensausübung aufzuheben (ebenso LAG Köln
Beschluss vom 17.12.2003 3 Ta 384/03).
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III.
der Prozesskosten ggf. bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen sind (vgl.
ZöllerGreger, § 252, Rz. 3 m. w. N.).
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IV.
nicht.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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( Jüngst )
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