Urteil des LAG Köln vom 23.01.2009

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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 18/09
Datum:
23.01.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 18/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1967/07
Schlagworte:
PKH: Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Normen:
§ 120 Abs. 4 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Im Rahmen der Überprüfung der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse gemäß § 120 Abs. 4 ZPO besteht kein
Formularzwang.
2. Es kann daher nicht erneut die Vorlage eines ausgefüllten Formulars
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangt werden;
ausreichend ist daher auch eine schriftliche Darlegung der Partei, dass
sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht wesentlich
verbessert haben.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Bonn vom 13.10.2008 aufgehoben.
G r ü n de
1
I.
das von ihr angestrengte arbeitsgerichtliche Klageverfahren bewilligt.
2
Im Rahmen der späteren Überprüfung der Änderung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse wurde die Klägerin durch Schreiben vom 18.08.2008
aufgefordert, ein mitübersandtes Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse auszufüllen.
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Nachdem die Klägerin auch auf eine diesbezügliche Erinnerung nicht reagierte, hob das
Arbeitsgerichts den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss durch Beschluss vom
13.10.2008 auf.
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Hiergegen richtete sich die von der Klägerin eingereichte sofortige Beschwerde vom
24.10.2008 (Bl. 21 d. A.). In ihrer handschriftlichen Erklärung verwies die Klägerin
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darauf, dass sie nur eine Vergütung von 400,-- EUR pro Monat erhalte, ferner
Kindergeld in Höhe von 308,-- EUR und 226,-- EUR Unterhalt. Mehr Geld erhalte sie
nicht.
Das Arbeitsgericht bat daraufhin erneut mit gerichtlicher Verfügung vom 24.10.2008 und
vom 11.11.2008 um Ausfüllung des übersandten Formulars über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse sowie um weitere Belege.
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Da die Klägerin hierauf nicht reagierte, lehnte das Arbeitsgericht durch Beschluss vom
16.12.2008 eine Abhilfe ab und hat die Rechtssache dem Landesarbeitsgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
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II.
Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.10.2008 war aufzuheben.
Damit bleibt es bei der der Klägerin ratenfrei bewilligten Prozesskostenhilfe.
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1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft und innerhalb der
maßgebenden Beschwerdefrist eingereicht worden.
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2. In der Sache ist die sofortige Beschwerde begründet. Die Aufhebungsentscheidung
des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.10.2008 konnte nicht aufrecht erhalten werden.
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a. Im Rahmen der Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach §
120 Abs. 4 ZPO besteht kein Formularzwang im Sinne von § 117 Abs. 4 ZPO (s. LAG
Köln, Beschluss vom 23.06.2003 – 3 Ta 115/03 -; Zöller/Philippi, Zivilprozessordnung
27. Auflage, § 120 ZPO, Rz. 28 a m.w.W.). Verlangt werden dürfen nur Angaben über
die Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Verhältnisse. Anders als in §
117 ZPO hat der Gesetzgeber für das Überprüfungsverfahren keinen Formularzwang
vorgesehen.
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Der Unterschied zu den Beibringungserfordernissen bei der erstmaligen Beantragung
von Prozesskostenhilfe zeigt sich auch darin, dass nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO eine
Abänderung nur dann in Betracht kommt, wenn sich die maßgebenden persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Nicht jede Änderung in
den Einkommens- und Vermögensverhältnissen führt daher zu einer Abänderung der
Ratenfestsetzung.
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Das Arbeitsgericht konnte mithin die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nicht damit
begründen, dass die Klägerin kein erneut ausgefülltes Formular über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hatte.
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b. Ausreichend ist im Sinne des § 120 Abs. 4 ZPO, wenn die Partei Angaben darüber
macht, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Verhältnisse wesentlich
geändert haben. Gegebenenfalls sind entsprechende Änderungen glaubhaft zu
machen.
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Dem ist die Klägerin durch ihre handschriftliche gefertigte und von ihr unterschriebene
Erklärung, die bei Gericht am 24.10.2008 eingegangen ist (Bl. 21 d. A.) in ausreichender
Weise nachgekommen. Aus der Erklärung ergibt sich, dass die Klägerin außer einer
monatlichen Vergütung in Höhe von 400,-- EUR, Kindergeld für 2 Kinder in Höhe von
308,-- EUR und 226,-- EUR Unterhalt keine weiteren Einkünfte hat. Damit war
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ausreichend dargelegt, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
nicht etwa wesentlich verbessert, sondern deutlich verschlechtert hatten.
Eine weitere Glaubhaftmachung konnte unter diesen Umständen nicht verlangt werden,
da dies darauf hinausgelaufen wäre, von der Klägerin die Glaubhaftmachung negativer
Tatsachen zu verlangen in dem Sinne, dass die Klägerin hätte glaubhaft machen
müssen, nicht mehr als die von ihr genannten Beträge zu erhalten. So ist beispielsweise
nicht erkennbar, wie die Klägerin hätte glaubhaft machen sollen, nicht mehr als 226,--
EUR Unterhalt zu erhalten.
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3. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hatte daher Erfolg. Der Beschluss vom
13.10.2008 des Arbeitsgerichts Bonn war aufzuheben. Es verbleibt bei der ratenfreien
Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß dem ursprünglichen
Prozesskostenhilfebeschluss vom 25.09.2007.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen diesen Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
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Dr. Griese
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