Urteil des LAG Köln vom 24.07.2007

LArbG Köln: arbeitsgericht, abfindung, beendigung, aufhebungsvertrag, beratervertrag, dienstvertrag, einverständnis, kündigung, disposition, dienstverhältnis

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 140/07
Datum:
24.07.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 140/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 8154/06
Schlagworte:
Rechtsweg; Rechtsanwalt; Beratervertrag
Normen:
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Wird das Arbeitsverhältnis mit einem angestellten Rechtsanwalt beendet
und mit ihm anstelle einer Abfindungsvereinbarung ein separater
Mandatierungsvertrag abgeschlossen, wonach er künftig freiberuflich
Beratungsleistungen für den bisherigen Arbeitgeber erbringen soll, so ist
bei einem Streit um Honoraransprüche aus dem Vertrag die
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht gegeben.
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Köln vom 22. Februar 2007 – 1 Ca 8154/06 – wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Beschwerdewert: EUR 1.400,00
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
I. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten gemäß einem
"Mandatierungsvertrag" vom 12. Oktober 2005 Zahlung von EUR 7.000,00 verlangen
kann.
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Der Kläger, der Rechtsanwalt ist, war bei der Beklagten über einen Zeitraum von mehr
als 20 Jahren als Arbeitnehmer beschäftigt. Unter dem 12. Oktober 2005 vereinbarten
die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Beklagten zum 30. Juni
2006 endete, wobei der Kläger mit sofortiger Wirkung unter Fortzahlung der Bezüge von
der Arbeit freigestellt wurde.
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Unter Ziff. 8 der Aufhebungsvereinbarung ist bestimmt, dass mit der Abwicklung des
Arbeitsverhältnisses bis zum vereinbarten Beendigungstermin alle beiderseitigen
gegenwärtigen und zukünftigen finanziellen Ansprüche aus und in Verbindung mit dem
Arbeitsverhältnis sowie dessen Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund,
abgegolten sind, soweit sich aus dem Wortlaut dieses Vertrages nicht ausdrücklich
etwas anderes ergibt.
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Gleichzeitig schlossen die Parteien unter dem 12. Oktober 2005 einen
Mandatierungsvertrag, wonach der Kläger ab dem 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2009 als
Rechtsanwalt für die Beklagte und andere G Konzernunternehmen in rechtlichen
Angelegenheiten tätig werden soll. Der Kläger soll berechtigt sein, für die
Wahrnehmung von Gerichtsterminen Unterbevollmächtigte einzuschalten.
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Nach § 2 des Mandatierungsvertrages sollen die anwaltlichen Dienstleistungen werden
– soweit sie prozessual zu begleiten sind – nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG) in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet werden. Für die Anforderung
amtlicher Ermittlungsakten sollen die versicherungsüblichen Auslagen und Gebühren
erstattet werden. Für nichtprozessuale Vertretungen haben die Parteien einen
Vergütungssatz von EUR 300,00 pro Stunde zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
vereinbart. Für die unter § 1 (Aufgabengebiet) beschriebenen Dienstleistungen
garantiert die Beklagte dem Kläger ein Honorarvolumen von mindestens EUR
84.000,00 in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007, EUR 72.000,00 in der Zeit
vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 sowie EUR 60.000,00 in der Zeit vom 1. Juli
2008 bis zum 30. Juni 2009 (jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer). Die
garantierte Zahlung soll im entsprechenden Zeitraum jeweils in 12 gleichen
Monatsraten gezahlt und mit den erbrachten Leistungen verrechnet werden. Die
Honoraransprüche sollen zunächst mit der Garantiezahlung verrechnet werden. Darüber
hinausgehende Zahlungen sollen erst nach Überschreiten des Garantievolumens
geleistet werden.
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Unter § 7 dieser Vereinbarung ist bestimmt worden, dass für Streitigkeiten aus dieser
Vereinbarung das Amts- bzw. Landgericht Köln zuständig ist.
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Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Juli 2006 vor dem Landgericht Köln als
Mitglied der G V VVaG Klage gegen diese erhoben hatte auf Feststellung, dass ein
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. Juni 2006 über die Wahl von drei
Mitgliedern in die Mitgliederversammlung nichtig ist, kündigte die Beklagte mit
Schreiben vom 28. August 2006 den Mandatierungsvertrag fristlos. Die G V VVaG ist die
Obergesellschaft des G V .
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Mit der vorliegenden Klage, die am 10. Oktober 2006 beim Arbeitsgericht Köln
eingegangen ist, verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung der im
Mandatierungsvertrag vereinbarten Honorargarantie in Höhe von EUR 7.000,00
zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer als monatliche Abfindungsrate für August 2006.
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Der Kläger ist der Ansicht, für den vorliegenden Rechtsstreit sei der Rechtsweg zu den
Arbeitsgerichten gegeben. Er behauptet, die Bezeichnung des Vertrages als
Mandatierungsvertrag sei nur zum Schein erfolgt. Er habe nicht als Rechtsanwalt für die
Beklagte und andere G Konzernunternehmen tätig werden sollen. In der Zeit ab dem 1.
Juli 2006 bis zum Zugang der fristlosen Kündigung vom 28. August 2006 habe die
Beklagte ihn weder mit einer rechtlichen Beratung noch einer sonstigen Tätigkeit in
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einer rechtlichen Angelegenheit beauftragt. Vielmehr handle es sich bei den im
Mandatierungsvertrag vorgesehenen Leistungen um verdeckte Abfindungsansprüche,
die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen seien. Die
Vertragsbezeichnung sei gewählt worden, um aus steuerlichen Gründen die
Abfindungszahlung über einen Zeitraum von 3 Jahren zu strecken. Auch in anderen
Fällen seien von G Konzernunternehmen Abfindungszahlungen erfolgt, die als
Beratervergütung bezeichnet worden seien.
Die Beklagte rügt die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten. Der Kläger
mache einen Anspruch aus einem separaten Dienstvertrag geltend, in dem die
wechselseitigen Rechte und Pflichten aus der Beauftragung als selbständiger
Rechtsanwalt für die Beklagte und andere G Konzerunternehmen geregelt seien. Die
arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen seien dagegen abschließend durch den
Aufhebungsvertrag beendet worden. Dies zeige insbesondere Ziff. 8 der
Aufhebungsvereinbarung. Die getrennten Verträge seien abgeschlossen worden,
nachdem sie dem Kläger zunächst eine Abfindung in Höhe von EUR 114.144,00 bei
einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses angeboten habe. Die damals vom Kläger
beauftragte Rechtsanwältin habe demgegenüber vorgeschlagen, den Kläger über eine
Rechtsanwaltstätigkeit abzusichern. Der Kläger sei schon zuvor während des
Arbeitsverhältnisses mit ihrem Einverständnis als selbständiger Rechtsanwalt tätig
gewesen und habe u. a. auch Beschäftigte im G Konzern in Familien- und
Verkehrssachen vertreten. Es sei dann der Mandatierungsvertrag abgeschlossen
worden, mit dem der Kläger für einen Zeitraum von 3 Jahren mit einem Gesamthonorar
in Höhe von EUR 216.000,00 habe abgesichert werden sollen. Für sie sei dabei
maßgebend gewesen, dass sie einerseits die Qualifikation des Klägers für
Beratungstätigkeiten habe weiter nutzen können, und sie andererseits die bei einem
Arbeitsverhältnis erforderliche persönliche Zusammenarbeit habe vermeiden können.
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Das Arbeitsgericht Köln hat durch Beschluss vom 22. Februar 2007 den Rechtsweg zu
den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das
Landgericht Köln verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger mache
Ansprüche aus einem Vertrag über eine Tätigkeit als freiberuflicher Rechtsanwalt
geltend. Stichhaltige Anhaltspunkte für ein Scheingeschäft habe der Kläger nicht
vorgetragen.
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Gegen den am 28. März 2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 10. April 2007
sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, der Rechtsweg zu den
Arbeitsgerichten sei zulässig. Er habe schlüssig dargelegt, dass der
Mandatierungsvertrag tatsächlich eine Abfindungsvereinbarung darstelle. Im weiteren
Verfahren werde er sich hilfsweise das Vorbringen der Beklagten zu Eigen machen, es
handle sich um einen Dienstvertrag.
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Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei für
den vorliegenden Rechtsstreit nicht zulässig.
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Das Arbeitsgericht Köln hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
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II. Die nach §§ 17 a Abs. 4 S. 3 GVG, 569 ZPO statthafte und zulässige sofortige
Beschwerde ist unbegründet.
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Zutreffend hat das Arbeitsgericht Köln festgestellt, dass für die Zahlungsklage der
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Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben ist.
1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Wer
Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, ergibt sich aus § 5 ArbGG.
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2. Grundlage der danach vorzunehmenden Rechtswegprüfung ist der Streitgegenstand,
der von der klagenden Partei durch den Antrag und den Tatsachenvortrag bestimmt
wird. Dabei kommt es nur auf die von der klagenden Partei vorgetragenen Tatsachen,
nicht auf die rechtliche Bewertung durch die klagende Partei an. Eine Ausnahme gilt für
die Fälle, in denen der Anspruch lediglich auf eine arbeitsrechtliche
Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, jedoch fraglich ist, ob deren
Voraussetzungen vorliegen, sog. sic-non-Fall (vgl. BAG, Beschluss vom 24. April 1996
– 5 AZB 25/95 -). Grundsätzlich müssen die Voraussetzungen für die
Rechtswegzuständigkeit feststehen, also entweder unstreitig oder bewiesen sein (vgl.
Schwab-Weth-Walker, ArbGG, § 2 Rdn. 211 m.w.N.).
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3. Kann der geltend gemachte Anspruch entweder auf eine arbeitsrechtliche oder eine
bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden, wobei die in Betracht
kommenden Anspruchsgrundlagen sich gegenseitig ausschließen (so. aut-aut-Fall),
dann muss der Tatsachenvortrag der klagenden Partei zu ihrer Arbeitnehmereigenschaft
schlüssig sein und im Bestreitensfall ggf. substantiiert dargetan und auch bewiesen
werden. Andernfalls stünde der Rechsweg weitgehend zur Disposition der klagenden
Partei. Der Beweis ist nur dann entbehrlich, wenn feststeht, dass die klagende Partei
zumindest arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist (vgl.
dazu: BAG, Beschluss vom 30. August 1993 – 2 AZB 6/93 – NJW 1994, S. 604;
Schwab-Weth-Walker, a.a.O., § 2 Rdn. 217, 218).
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4. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft ausschließlich eine bürgerlich-rechtliche
Anspruchsgrundlage.
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Der Kläger macht einen Anspruch aus Ziff. 2 des Mandatierungsvertrages vom 12.
Oktober 2005 geltend.
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Nach dem Mandatierungsvertrag soll der Kläger als freiberuflicher Rechtsanwalt
Beratungsleistungen für die Beklagte und andere G Konzernunternehmen erbringen und
sie ggf. gerichtlich vertreten. Der Kläger soll dafür Vergütung nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erhalten. Bei nichtprozessualen Vertretungen soll ein
Vergütungssatz von EUR 300,00 zuzüglich Mehrwertsteuer gelten. Zugleich soll dem
Kläger ein bestimmtes jährliches Honorarvolumen garantiert sein. Der Kläger soll selbst
die zur Erbringung der Dienstleistungen erforderliche technische Ausstattung stellen
und berechtigt sein, für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen Unterbevollmächtigte
einzuschalten. Der Vertrag soll befristet für die Dauer von 3 Jahren gelten. Er soll aus
wichtigem Grund außerordentlich kündbar sein.
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Keine dieser Regelungen gibt einen Anhaltspunkt dafür, dass ein Scheingeschäft iSd §
117 BGB vorliegt und tatsächlich durch das Honorar eine Abfindung für die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden soll, also ein verdecktes Geschäft iSd § 117
Abs. 2 BGB gegeben ist.
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Im Gegenteil zeigen sowohl die Aufhebungsvereinbarung als auch die
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vorausgegangenen Verhandlungen, dass die Parteien mit dem Mandatierungsvertrag
ein selbständiges Dienstverhältnis begründet haben. In dem ebenfalls am 12. Oktober
2005 abgeschlossenen Aufhebungsvertrag haben sie die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und dessen Abwicklung abschließend geregelt. Dies haben sich
durch die umfassende Ausgleichsklausel unter Ziff. 8 des Aufhebungsvertrages
klargestellt. In dem Aufhebungsvertrag findet sich kein Hinweis auf den
Mandatierungsvertrag. In letzterem Vertrag wird wiederum nicht auf den
Aufhebungsvertrag verwiesen. Auch die vorausgegangenen Vertragsverhandlungen
zeigen, dass mit dem Mandatierungsvertrag ein selbständiges Dienstverhältnis
begründet worden ist. Nachdem die Beklagte dem Kläger eine Abfindung in Höhe von
EUR 114.144,00 bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses
angeboten hatte, war von der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers ein
Beratervertrag über 3 Jahre mit monatlichen Honoraren in Höhe von EUR 7.000,00
zuzüglich Mehrwertsteuer vorgeschlagen worden. Damit stand eine weit höhere
Zahlungsverpflichtung der Beklagten zur Verhandlung, was sodann bei der Beklagten
erörtert worden ist. In der nachfolgenden internen Korrespondenz der Beklagten, die
vorgelegt worden ist, findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Vertrag nur zum
Schein als Mandatierungsvertrag bezeichnet worden ist. Im Gegenteil ist ausdrücklich
darauf hingewiesen worden, dass der Kläger bei Abschluss des Beratervertrages auch
tatsächlich beratend tätig werden solle, und zwar auch für andere G
Konzernunternehmen. Der Mandatierungsvertrag ist aus dem Grund unter § 1 um einen
dritten Absatz erweitert worden.
Zu diesen Umständen, insbesondere zu der Erweiterung der Beratungstätigkeit, hat der
Kläger keine Stellung genommen, sondern auf ein angebliches "stillschweigendes
Einverständnis" der Parteien verwiesen, wonach es sich um einen Abfindungsvertrag
gehandelt habe. Die Beschwerdekammer sieht keine Veranlassung, diesem
unsubstantiierten Vorbringen des Klägers nachzugehen. Eine Vernehmung der von ihm
benannten früheren Prozessbevollmächtigten liefe auf die unzulässige Erhebung eines
Ausforschungsbeweises hinaus, da nicht dargetan worden ist, wer als Vertreter der
Beklagten, wann und wo mit der früheren Prozessbevollmächtigten eine solche Abrede
getroffen haben soll.
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Die Beklagte hat auch zutreffend das angebliche Motiv für den Abschluss eines
Scheinvertrages widerlegt. Sie hat darauf hingewiesen, dass es nicht eines
Mandatierungsvertrages bedurfte, um die Besteuerung der Abfindung über mehrere
Jahre zu verteilen. Dass dies dem Kläger und seiner früheren Prozessbevollmächtigten
sowie den Vertretern der Beklagten, also eines großen Versicherungsunternehmens,
unbekannt gewesen sei, hat der Kläger selbst nicht behauptet.
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Zu dem Vorbringen des Klägers, mit anderen Arbeitnehmern hätten Unternehmen des G
Konzerns Beraterverträge abgeschlossen, ohne dass es zu Beratungsleistungen
gekommen sei, hat die Beklagte substantiiert Stellung genommen. Zum Einen handelte
es sich bei den vom Kläger benannten Mitarbeitern weder um Arbeitnehmer der
Beklagten noch um Rechtsanwälte, die auf freiberuflicher Basis als Berater eingesetzt
werden konnten. Zum Anderen hat die Beklagte anhand eines überreichten
Mandatierungsvertrages dargetan, dass bereits im Jahr 2004 mit einer früheren Kollegin
des Klägers, die Rechtsanwältin ist, eine tatsächlich auch durchgeführte Beratertätigkeit
auf der Grundlage eines ähnlich lautenden Vertrages vereinbart worden ist.
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Soweit der Kläger darauf verweist, in dem Mandatierungsvertrag fehlten Regelungen für
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den Fall seiner Verhinderung durch Krankheit und Urlaub, verkennt er, dass gerade die
fehlende persönliche Abhängigkeit und damit die freie Disposition über die Arbeitzeit
ein Merkmal einer freiberuflichen Tätigkeit ist.
Schließlich spricht auch das Mahnschreiben des Klägers vom 27. August 2006 dafür,
dass er erst nach der fristlosen Kündigung vom 28. August 2006 die
Vergütungszahlungen als verdeckte Abfindung gewertet hat. Denn in dem Schreiben
fordert er noch sein "Beraterhonorar" für den Monat Juli 2006.
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Der Umstand, dass er in der Zeit ab dem 1. Juli 2006 bis zum 28. August 2006 von der
Beklagten nicht mit einer Beratungsleistung beauftragt worden ist, zeigt nicht, dass
etwas anderes als ein Beratervertrag gemeint war. Es war der Beklagten unbenommen,
erst zu einem späteren Zeitpunkt die Beratungsleistungen abzufordern, oder ggf. auch
darauf zu verzichten. Es ist gerade der Sinn eines Garantiehonorars, einerseits dem
Dienstgeber eine solche Freiheit zu lassen und andererseits den Dienstnehmer
finanziell abzusichern.
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5. Der Kläger gilt auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1
S. 2 ArbGG.
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Obwohl das Beschwerdegericht unter Hinweis auf diese Zuständigkeitsvorschrift
Gelegenheit zu weiterem Vorbringen gegeben hat, fehlt es an entsprechendem Vortrag
des Klägers.
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Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich, dass der Kläger wirtschaftlich nicht von
ihr abhängig ist, also die Beratertätigkeit nicht seine wirtschaftliche Existenzgrundlage
bildet (vgl. dazu: BAG, Beschluss vom 21. Februar 2007 – 5 AZB 52/06 -; Schwab-Weth-
Kliemt, a.a.O., § 5 Rdn. 203, 241). Vielmehr ist der Kläger wie schon während seines
Anstellungsverhältnisses weiter für andere Auftraggeber als freiberuflicher Rechtsanwalt
tätig.
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Nach alledem ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben.
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Das Arbeitsgericht hat zutreffend den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 1/5 des Hauptsachestreitwerts
festgesetzt (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 – VIII ZB 30/00 -).
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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 17 a
Abs. 4 S. 4 GVG, 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.
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(Schwartz)
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