Urteil des LAG Köln vom 16.10.2002

LArbG Köln: bewährung, zusage, abgabe, lehrer, willenserklärung, arbeitsgericht, amt, zugang, schule, vergütung

Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 369/02
Datum:
16.10.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 369/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 7263/01
Schlagworte:
Befristung, Lehrer Pool-Vertrag, Übernahme in unbefristetes
Arbeitsverhältnis, Zusage
Normen:
Art. 33 GG, § 620 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Ausfluss des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 33 GG ist das Prinzip der
sog. Bestenauslese, in dem nach objektiven und gerichtlich
nachprüfbaren Kriterien Zugang zu einem öffentlichen Amt gewährleistet
wird. Dieses Prinzip einer durchgeführten Bestenauslese bleibt auch
dann gewahrt, wenn im Zusammenhang mit sogenannten Poolverträgen
für Lehrer des Landes die Zusage verknüpft wird, die Pool-Lehrkraft bei
Bewährung während der gesamten Dauer des Pool-Vertrages in eine
Dauerbeschäftigung zu übernehmen. Eine unzulässige Benachteiligung
gegenüber Lehrern in sog. EZU-Verträgen
(Erziehungsurlaubsvertretungen) ist in dieser Handhabung allein
deshalb nicht zu sehen, weil diese nicht nach dem Prinzip der
Bestenauslese ausgewählt werden.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 1
Ca 7263/01 - vom 24.01.2002 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die
Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
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(abgekürzt gemäß § 69 ArbGG)
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Die Parteien streiten noch über die Abgabe einer Willenserklärung des beklagten
Landes auf Abschluss eines Arbeitsvertrages.
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Die Klägerin ist ausgebildete Lehrerin der Primarstufe.
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Seit Oktober 1999 war die Klägerin aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge im
Schuldienst des beklagten Landes tätig, zuletzt mit einem Vertrag vom 05.07.2001 bis
zum 17.07.2002 an der GGS Marialinden in Overath als Lehrkraft im
Angestelltenverhältnis (Aushilfsangestellte) mit einer Unterrichtsverpflichtung von 27
Wochenstunden als Erziehungsurlaubsvertreterin der Lehrerin I R .
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Die Klägerin hatte zuvor einen von der Bezirksregierung mit Schreiben vom 23.11.2000
unterbreiteten Vertretungspoolvertrag abgelehnt.
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Das beklagte Land bedient sich verschiedener Vertragsformen im Schuldienst. Seit
Oktober 1999 werden dabei u.a. sog. Vertretungspoolverträge seitens der
Bezirksregierung unterbreitet. Lehrkräfte mit dem Lehramt für die Primarstufe oder mit
dem Lehramt für Grund- und Hauptschule, die sich für eine Festanstellung in den
Schuldiensten des beklagten Landes beworben und noch keine Einstellung erhalten
haben, bekommen entsprechend der sich aus der landesweiten Bestenliste ergebenden
Rangfolge ein Einstellungsangebot für eine befristete Tätigkeit in derartigen
Vertretungspoolverträgen. Die Lehrkräfte werden dabei einem Schulamt zugewiesen,
welches über jeweils kurzfristige Einsätze bei einer bestimmten Schule nach
Vertretungsbedarf entscheidet. Nimmt eine Bewerberin oder ein Bewerber ein solches
Angebot auf Abschluss eines Poolvertrages nicht an, so bleibt dies ohne nachteilige
Folgen, insbesondere ist die Teilnahme am normalen Einstellungsverfahren weiterhin
möglich.
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Eine andere vom beklagten Land angewandte Vertragsform ist der Abschluss befristeter
Verträge aufgrund Erziehungsurlaubsvertretungen sog. EZU-Verträge. Derartige
Verträge werden vom zuständigen Schulamt und nicht auf der Grundlage der
Bestenliste unterbreitet. In diesen Verträgen ist die Klägerin im Zeitraum Oktober 1999
bis Juli 2002 für das beklagte Land beschäftigt gewesen.
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Im Dezember 2000 wurden die Bedingungen für die sog. Pool-Verträge abgeändert.
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Allen Pool-Lehrkräften wird nunmehr bei Vorliegen der persönlichen und sachlichen
Voraussetzungen ein Dauerarbeitsverhältnis nach Ablauf der befristeten Pool-Verträge
garantiert. Diese Regelung galt auch für diejenigen Pool-Kräfte, die vor Dezember 2000
einen Pool-Vertrag abgeschlossen hatten. Am weiteren normalen Einstellungsverfahren
nehmen diese Pool-Lehrkräfte nicht mehr teil.
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Die dadurch erhöhte Annahmequote von Bewerbern für sog. Pool-Verträge führte dazu,
dass die Klägerin aufgrund ihres Ranglistenplatzes weitere Angebote für einen Pool-
Vertrag nicht erhalten hat. So ist die Klägerin auch für die zum Schuljahr 2002/2003
abgeschlossenen Pool-Verträge unberücksichtigt geblieben.
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Die Klägerin sieht in dieser Vertragshandhabung des beklagten Landes eine nicht
gestattete Besserstellung der sog. Pool-Kräfte und damit einen Verstoss gegen Art. 3
GG.
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Dem gegenüber hält das beklagte Land diese unterschiedliche Behandlung für sachlich
gerechtfertigt; die Differenzierungsgestattung ergebe sich aus der unterschiedlichen
Ausgestaltung der Pool-Verträge im Vergleich zu den sog. EZU-Verträgen.
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Das Arbeitsgericht ist im Wesentlichen der Rechtsauffassung des beklagten Landes
gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Vor dem Hindergrund
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der seinerzeitigen Absagequote von 80 % bei sog. Pool-Verträgen sei es für das
beklagte Land notwendig und damit für eine Differenzierung gestattet gewesen,
derartige Verträge mit dem Angebot einer Übernahme in ein unbefristetes
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Arbeitsverhältnis nach entsprechender Bewährung aufzuwerten. Anhaltspunkte
tatsächlicher Art zu Gunsten der Klägerin nach der sog. Bestenauslese einen
Einstellungsanspruch gestützt auf Art. 33 Abs. 2 GG abzuleiten, seien nicht hinreichend
dargetan.
Ergänzend wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 24.11.2002, Bl. 112 - 122 d.A.
Bezug genommen.
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Gegen dieses der Klägerin am 27.03.2002 zugestellte Urteil I. Instanz hat die Klägerin
unter dem 19.04.2002 Berufung eingelegt und ihre Berufung gleichzeitig begründet.
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Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und betont
neuerlich, dass für eine unterschiedliche Ausgestaltung von Pool-Verträgen und EZU-
Verträgen keine Differenzierungsgestattung ersichtlich sei.
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Die Klägerin beantragt zuletzt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2002
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abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen,
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der Klägerin gegenüber nachfolgende Willenserklärung
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abzugeben:
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Ich unterbreite der Klägerin ein Angebot auf Abschluss
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eines unbefristeten Arbeitsvertrages, auf welchen der
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BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder er-
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setzenden Tarifverträge Anwendung finden, und in
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welchem weiter geregelt ist, dass die Klägerin bis zum
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31.07.2004 mit 3/4 der regelmäßigen wöchentlichen
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Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus
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Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt wird und ab
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dem 01.08.2004 mit voller Pflichtstundenzahl, sofern
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ein entsprechender Antrag der Klägerin vorliegt.
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Hilfsweise:
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Ich unterbreite der Klägerin ein Angebot auf Abschluss
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eines bis zum 31.07.2003 befristeten Arbeitsvertrages,
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gemäß dem die Klägerin mit 3/4 der regelmäßigen
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wöchentlichen Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen
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Vergütung aus Vergütungsgruppe BAT III im Vertretungs-
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pool beschäftigt wird, auf welchen der BAT und die diesen
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ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge
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Anwendung finden und in welchem weiter geregelt ist,
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dass die Klägerin bei Bewährung zum 01.08.2003 in ein
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unbefristetes Arbeitsverhältnis überführt wird und auf
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Antrag ab dem 01.08.2006 vollbeschäftigt wird.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Das beklagte Land verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und wiederholt hierzu
ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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1. Die Berufung ist zulässig.
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Die Berufung ist statthaft, § 64 Abs. 1 ArbGG, sowie form- und fristgerecht ein-
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gelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517 ff. ZPO. Die Berufung
setzt sich insbesondere im Einzelnen mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander und
erfüllt damit die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung.
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1. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Arbeitsgericht ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die von der Klägerin
geltend gemachten Ansprüche - soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens
sind - auf Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluss weiterer Verträge aus keinem
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rechtlichen Gesichtspunkt gegeben sind.
1. Das Begehren der Klägerin ist hinreichend bestimmt. Es ist gerichtet auf die
Abgabe im einzelnen konkretisierter und eindeutiger Willenserklärungen. Somit
begehrt Klägerin mit den zuletzt geltend gemachten Anträgen auf Abgabe dieser
Willenserklärungen ein bestimmtes Vertragsangebot, welches bei Zuerkennung
mit Rechtskraft einer zusprechenden Entscheidung als erteilt gilt, § 894 ZPO.
2. Der Klägerin steht allerdings ein Anspruch auf Begründung eines nach Haupt- und
Hilfsantrag näher bezeichneten Vertragsverhältnisses gegenüber dem beklagten
Land aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu:
3. Der geltend gemachte Anspruch läßt sich zunächst nicht auf Art. 33 Abs. 2 GG
i.V.m. Art. GG stützen.
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Die Kammer vertritt hierzu die Auffassung, dass entgegen der Annahme des
Landesarbeitsgerichts Hamm - 5 Sa 86/02 - die Einstellungspraxis des beklagten
Landes auch zu den vertraglichen Differenzierungsgesichtspunkten der Pool-Verträge
einerseits und der sog. EZU-Verträge andererseits nicht zu beanstanden ist und sich
somit als rechtmäßig erweist.
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In Art. 33 Abs. 2 GG ist normiert, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung
und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffent-
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lichen Amt hat. Dies gilt für den gesamten öffentlichen Dienst und schließt insbesondere
auch angestellte Lehrer an einer öffentlichen Schule ein (so BAG Urteil vom 31.03.1976
- 5 AZR 104/74 - AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG). Art. 33 Abs. 2 GG konkretisiert den
allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, so dass ein Verstoß allein an Art. 33
Abs. 2 GG zu messen ist.
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Ausfluss dieses Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 2 GG ist das Prinzip der sog.
Bestenauslese, in dem nach objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Kriterien der
Zugang zu einem öffentlichen Amt gewährleistet wird.
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Das beklagte Land hat vorliegend seine Angebote auf Abschluss sog. Pool-Verträge
streng nach der vorliegenden Rangliste, die das Prinzip der Bestenauslese
berücksichtigt, angeboten. Damit ist zunächst festzustellen, dass keine
Ungleichbehandlung der Klägerin insoweit vorliegt. Die Klägerin hat ein Angebot auf
Abschluss eines Pool-Vertrages, nämlich das vom 23.11.2000 abgelehnt und konnte im
Übrigen bei der Vergabe sog. Pool-Verträge nach dem Prinzip der Bestenauslese ab
2001 nicht berücksichtigt werden.
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Damit ist festzustellen, dass die Klägerin gerade durch die Einstellungspraxis des
beklagten Landes betreffend Pool-Verträge ab dem Jahr 2001 - weil nach dem Prinzip
der Bestenauslese erfolgt - in ihren Rechtsansprüchen nicht verletzt ist. Dieses Prinzip
einer durchgeführten Bestenauslese bleibt auch dann gewahrt, wenn im
Zusammenhang mit diesen ab 2001 begründeten Pool-Verträgen die Zusage verknüpft
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wird, die Pool-Lehrkraft bei Bewährung während der gesamten Dauer des Pool-
Vertrages in eine Dauerbeschäftigung zu übernehmen. In der Ausgestaltung der
Vertragbedingungen für nach dem Maßstab der Bestenauslese zustande kommende
Vertragsabschlüsse ist nämlich der derartige Verträge auslobende Arbeitgeber frei.
Auch hierbei blieb nämlich gewährleistet, dass die getroffene Entscheidung zum
Abschluss eines Pool-Vertrages mit Übernahmegarantie bei Bewährung sich an den
messbaren Kriterien der Bestenauswahl orientierte.
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Selbst wenn allerdings in der Zusage zur Übernahme in ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis bei Bewährung mit Abschluss der Pool-Verträge ab 2001 kein
ausreichender Differenzierungsgrund für diese zusätzliche Zusage der Übernahme in
Dauerbeschäftigungsverhältnis gesehen werden sollte, führt dies für den von der
Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht weiter. Auch dann hätte die Klägerin nur
dann einen Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Vertrages, wenn wiederum ein
Verstoß gegen das Prinzip der Bestenauslese festzustellen wäre.
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Ein Einstellungsanspruch ergibt sich nämlich nur dann als Ausnahme von der
gesetzlich normierten Vertragsfreiheit, wenn sich nach den Verhältnissen des
Einzelfalles im Zeitpunkt der zu treffenden Einstellungsentscheidung jede andere
Entscheidung als die Einstellung des klagenden Bewerbers als rechtswidrig oder
ermessensfehlerhaft und mithin die Einstellung des klagenden Bewerbers als einzig
rechtmäßige Entscheidung der Behörde über die Bewerbung ansehen ließe (BAG Urteil
vom 31.03.1976 - 5 AZR 104/74 - a.a.O.).
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Die Klägerin belegt allerdings derzeit nach der Rangliste, die nach der sog.
Bestenauswahl erstellt ist, mit ihrer Ordnungsgruppe einen Platz, der im Falle einer
Einstellung andere bessere geeignete Bewerber benachteiligen würde. Eine
Einstellung ohne Beachtung dieser Rangliste wäre rechtswidrig und kann deshalb
gerade nicht die Einstellung der Klägerin als einzig rechtmäßige
Einstellungsmöglichkeit der Behörde bedeuten (so auch LAG Hamm 5 Sa 86/02 aaO).
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1. Aus denselben Gründen muss daher auch dem gestellten Hilfsantrag der Erfolg
versagt bleiben.
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Auch hier ist der Hinweis zu wiederholen, dass der Abschluss eines Arbeitsvertrages
mit der Klägerin als sog. Pool-Lehrkraft wiederum am Prinzip der Bestenauslese zu
überprüfen ist. Auch hier gilt der Hinweis, dass die Klägerin keinen Ranglistenplatz
belegt, der eine Berücksichtigung für einen mit dem Hilfsantrag geltend gemachten
Pool-Vertrag zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsstreits zugelassen hätte.
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1. Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin läßt sich auch nicht unter
Schadensersatzgesichtspunkten zuerkennen.
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Die Klägerin klagt mit ihren eingeschränkten Anträgen zweiter Instanz aus-schließlich
auf Abgabe einer Willenserklärung und bestrebt damit einen Schadensersatz im Wege
der Naturalrestitution gemäß § 249 S.1 BGB.
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Die Durchsetzbarkeit eines solchen Anspruchs setzt voraus, dass ein die
Rechtsstellung des Klägers betreffendes Verschulden und Vertretenmüssen des
beklagten Landes am fehlenden Zustandekommen der von der Klägerin begehrten
Vertraggestaltung festzustellen wäre.
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Dies ist allerdings nicht der Fall.
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Ein derartiger Schaden kann allenfalls dadurch entstanden sein, dass die Klägerin - der
Beklagten als zu vertreten zurechenbar - nicht eine hinreichende Chance erhalten hat,
sich in dem angebotenen Pool-Vertrag vom 23.11.2000 zu bewähren, um dadurch die
Möglichkeit zu erhalten, bei Bewährung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis beim
beklagten Land übernommen zu werden. Allein aufgrund des durch die Ableistung von
befristeten EZU-Verträgen erreichten Ranglistenplatzes durch das angewandte
Bonifizierungssystem konnte die Klägerin nämlich nicht davon ausgehen, in gleicher
Zeit wie bei dem Abschluss sog. Pool-Verträge bereits in ein
Daueranstellungsverhältnis übernommen werden zu können.
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Damit ist grundsätzlich festzustellen, dass die Klägerin dann, wenn sie das seinerzeitige
Angebot vom 23.11.2000 auf Abschluss eines sog. Pool-Vertrages angenommen hätte
in der Folgezeit mit Einführung der neuen Bedingungen zum Jahre 2001 für Pool-
Verträge mit der Übernahme in einen weiteren Pool-Vertrag mit Einstellungszusage bei
Bewährung hätte rechnen können.
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Dafür dass diese tatsächlichen Voraussetzungen nicht eingetreten sind, fehlt es
allerdings an einem Vertretenmüssen oder Verschulden des beklagten Landes. Das
Angebot zum Abschluss eines Pool-Vertrages vom 23.11.2000 an die Klägerin
entsprach den damaligen Bedingungen für sog. Pool-Verträge. Anhaltspunkte
dahingehend, dass Mitarbeiter des dieses Vertragangebot unterbreitenden Schulamtes
seinerzeit Kenntnis von einer bald sich ändernden Rechtslage gehabt hätten und
deshalb zu Auskünften gegenüber der Klägerin für deren Willensbildung zum Abschluss
eines Pool-Vertrages verpflichtet gewesen und Informationen hierzu bewusst
vorenthalten hätten, sind nicht ersichtlich.
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Damit sind etwaige Mitteilungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Angebot zum
Abschluss eines Pool-Vertrages vom 23.11.2000 nicht zu beanstanden, weil sie den
damals bestehenden Regelungen entsprachen und hieran orientiert sich als objektiv
und korrekt erweisen.
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Somit kann der Klägerin aus dem Umstand, dass das beklagte Land seine
Einstellungsregelungen mit Beginn des Schuljahres 2001 für sog. Pool-Verträge
verbessert hat auch unter dem Gesichtspunkt kein Schadensersatzanspruch erwachsen,
dass das beklagte Land die begünstigenden Bedingungen der Pool-Verträge auf die
Lehrerinnen und Lehrer in Pool-Verträgen erweitert hat, die zum damaligen Zeitpunkt
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bereits in einem sog. Pool-Vertrag standen.
Stichtagsregelungen wie die hier getroffenen, führen in Einzelfällen zu Härten für
einzelne Bewerber, sind jedoch unvermeidlich.
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Hieraus allein läßt sich der geltend gemachte Anspruch nicht begründen.
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Damit war dem Klagebegehren insgesamt der Erfolg zu versagen.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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1. Die Kammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2
ArbGG zugelassen.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen dieses Urteil kann von .
90
R E V I S I O N
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eingelegt werden.
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Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
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schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht
96
Hugo-Preuß-Platz 1
97
99084 Erfurt
98
Fax: (0361) 2636 - 2000
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eingelegt werden.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt
unberührt.
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Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(Jüngst) (Schröder) (Kaulertz)
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