Urteil des LAG Köln vom 17.01.2006

LArbG Köln: betriebsabteilung, arbeitsgericht, schichtarbeit, wechsel, einheit, tochtergesellschaft, betreiber, abstimmung, belastung, nachtarbeit

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 889/05
Datum:
17.01.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 889/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 7 Ca 5569/04
Schlagworte:
Wechselschichtzulage
Normen:
§ 12 Abs. 2 RTV ASEAG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Mit der tariflichen Zulage wird bezweckt, die sich aus der
Wechselschicht und aus der Leistung einer bestimmten Mindestzahl von
Nachtschichten ergebende generelle Belastung zu vergüten.
2. Werden Parkwächter in mehreren Parkhäusern eingesetzt, so ist nicht
erforderlich, dass in allen Schichten jeweils mit derselben personellen
Stärke der Dienst verrichtet wird. Entscheidend ist vielmehr, dass zu
jeder Tages- und Nachtzeit zumindest in einem der Parkhäuser nach
dem Turnusplan mindestens ein Parkwächter arbeitet.
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Aachen vom 14.04.2005 – 7 Ca 5569/04 – wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine Wechselschichtzulage
zu zahlen hat.
2
Der Kläger ist seit 1990 bei der Beklagten als Parkwart beschäftigt.
3
Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme der
Rahmentarifvertrag und der Vergütungstarifvertrag Anwendung, die die Beklagte mit der
Gewerkschaft Ö bzw. v .i abgeschlossen hat.
4
Der Kläger wird von der Beklagten nach Abstimmung mit der A P G (A ), einer
Tochtergesellschaft der Beklagten, in 5 Parkhäusern in Aachen gemeinsam mit 16
anderen Parkwächtern, von denen 6 bei der Beklagten und 10 bei der A angestellt sind,
eingesetzt. Diese Parkhäuser, deren Betreiber die A ist, sind täglich an 24 Stunden
geöffnet. Zwei Parkhäuser sind ständig mit Parkwächtern besetzt. Weitere zwei
Parkhäuser sind zwar täglich besetzt, aber nicht ganztägig. Ein Parkhaus ist nicht
täglich besetzt und – wenn es besetzt ist – nicht ganztägig.
5
Der Einsatz des Klägers und der 16 anderen Parkwächter erfolgt nach einem
gemeinsamen Schichtplan in einem 17-Wochen-Turnus (vgl. Bl. 122 d. A.). Danach wird
er im Wechsel in Früh-, Spät- und Nachtdienst eingesetzt. Nachtdienst hat er
regelmäßig in der 2., 4., 5., 9., 10., 12., 14. und 16. und ggf. als Springer auch in der 8.
Turnuswoche zu verrichten.
6
Die Beklagte zahlt dem Kläger eine Schichtzulage, nicht aber die höhere
Wechselschichtzulage.
7
Mit der vorliegenden Klage, die am 29. Oktober 2004 beim Arbeitsgericht Aachen
eingegangen ist, verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung von EUR 289,32 brutto
als Differenz zwischen der Schichtzulage und der Wechselschichtzulage für die Monate
März 2004 bis einschließlich August 2004 und von EUR 161,01 brutto als Differenz für
die Monate September 2004 bis einschließlich Dezember 2004.
8
Die Beklagte hat vorgetragen, bei den Parkhäusern, die von der APAG betrieben
würden, handle es sich nicht um eine Betriebsabteilung der Beklagten. Da nicht an allen
Tagen während 24 Stunden Parkwächter, die bei ihr beschäftigt seien, den Dienst in
den Parkhäusern verrichteten, sei kein Anspruch auf eine Wechselschichtzulage
gegeben.
9
Das Arbeitsgericht Aachen hat durch Urteil vom 14. April 2005 der Klage stattgegeben
und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beiden
Parkhäuser, die durchgehend bei Tag und Nacht mit Parkwächtern besetzt seien, seien
als Betriebsabteilung anzusehen, in denen ununterbrochen Wechseldienst geleistet
werde. Der Kläger sei ausweislich des Schichtplans auch jeden Monat zur Nachtschicht
herangezogen worden, so dass die tariflichen Voraussetzungen für den Anspruch auf
Wechselschichtzulage erfüllt seien. Den Differenzbetrag habe der Kläger zutreffend
nach dem Vergütungstarifvertrag berechnet.
10
Das Urteil ist der Beklagten am 6. Juni 2005 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 1.
Juli 2005 Berufung einlegen und diese – nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. August 2005 – am 26. August 2005 begründen
lassen.
11
Sie trägt vor, die handschriftlichen Aufzeichnungen des Klägers über seinen Einsatz in
den Monaten März 2004 bis Dezember 2004 seien für sie nicht nachvollziehbar. Bei den
2 Parkhäusern, die Tag und Nacht mit Parkwächtern besetzt seien, handle es sich nicht
um eine gesonderte Betriebsabteilung. Vielmehr sei auf alle 5 Parkhäuser abzustellen.
Die bei ihr beschäftigen Parkwächter würden nicht so eingesetzt, dass während des
ganzen Jahres zu jeder Stunde zumindest ein Parkwächter im Einsatz in den 5
Parkhäusern sei. Es könne nicht darauf abgestellt werden, dass neben den bei ihr
12
beschäftigten Parkwächtern auch Parkwächter der A in den 5 Parkhäusern eingesetzt
würden.
Die Beklagte beantragt,
13
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 14. April
2005 – 7 Ca 5569/04 – die Klage abzuweisen.
14
Der Kläger beantragt,
15
die Berufung zurückzuweisen.
16
Er verweist auf den Turnusplan und trägt vor, bei den 5 Parkhäusern handle es sich um
eine Betriebsabteilung, in der die Arbeit an allen Tagen des Jahres ohne Unterbrechung
vonstatten gehe. Anhand des geltenden Turnusplanes könne die Beklagte selbst
nachvollziehen, wie sich sein Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen der
Wechselschichtzulage und der gezahlten Schichtzulage für den Klagezeitraum
berechne.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den
Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
18
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19
I.
20
Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 lit. a ArbGG statthaft und innerhalb der Fristen nach § 66 Abs.
1 S. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden.
21
II
22
Im Ergebnis hat das Arbeitsgericht zu Recht entschieden, dass dem Kläger der
Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen der Wechselschichtzulage und der
Schichtzulage für die Monate März 2004 bis Dezember 2004 zusteht.
23
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden zumindest kraft einzelvertraglicher
Inbezugnahme im Arbeitsvertrag sowohl der Rahmentarifvertrag als auch der
Vergütungstarifvertrag der ASEAG Anwendung.
24
Nach § 12 Abs. 2 des Rahmentarifvertrages (im Folgenden: RTV) erhalten sowohl
Arbeitnehmer in Schichtarbeit als auch Arbeitnehmer in Wechselschichtarbeit einen
(unterschiedlich hohen) Schichtzuschlag.
25
a. Nach § 26 Nr. 20 RTV verrichten Arbeitnehmer Schichtarbeit, wenn sie in einem/einer
Betriebsteil-/abteilung mit mehreren Schichten arbeiten und wenn ihre eigentliche
Arbeitszeit nach dem Schichtplan im regelmäßigen Wechsel von höchstens einem
Monat zu einem anderen Zeitpunkt beginnt und endet.
26
Damit haben die Parteien den Begriff der Schichtarbeit in seiner allgemeinen
arbeitsrechtlichen Bedeutung bestimmt. Danach ist wesentlich, dass eine bestimmte
27
arbeitsrechtlichen Bedeutung bestimmt. Danach ist wesentlich, dass eine bestimmte
Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit
eines Arbeitnehmers hinaus erfüllt und daher von mehreren Arbeitnehmern (oder
Arbeitnehmergruppen) in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge teilweise auch
außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht wird. Bei der Schichtarbeit
arbeiten nicht sämtliche Beschäftigte zur selben Zeit, sondern ein Teil arbeitet, während
der andere arbeitsfreie Zeit hat, wobei beide Teile sich regelmäßig nach einem
feststehenden und überschaubaren Schichtplan ablösen. Dabei muss eine
übereinstimmende Arbeitsaufgabe von untereinander nach ihrer Qualifikation
austauschbaren Arbeitnehmern erfüllt werden (vgl. BAG, Urteil vom 20. April 2005 – 10
AZR 302/04 –).
b. Nach § 26 Nr. 27 RTV verrichten Arbeitnehmer Wechselschichtarbeit, wenn sie in
Betrieben oder Betriebsabteilungen mit wechselnden Schichten arbeiten, in denen die
Arbeit ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags vonstatten
geht und der Arbeitnehmer längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht
(Nachtschichtfolge) hinzugezogen wird.
28
Während nach § 2 Abs. 1 Ziff. 4 des für den Klagezeitraum geltenden
Vergütungstarifvertrages der Schichtzuschlag EUR 3,71 pro Schicht beträgt, beläuft er
sich für Arbeitnehmer in Wechselschicht, wenn sie am Schichtwechsel beteiligt sind, auf
EUR 6,19 pro Schicht.
29
Erkennbarer Sinn und Zweck der tariflichen Regelung ist es, die sich aus der
Wechselschicht und aus der Leistung einer bestimmten Mindestzahl von
Nachtschichten ergebende generelle Belastung zu vergüten. Es handelt sich mithin um
eine Erschwerniszulage (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 9. Dezember 1998 – 10 AZR
207/98 -).
30
2. Die 5 Parkhäuser bilden eine gemeinsam von der Beklagten und der APAG
betriebene organisatorische Einheit, in der ein arbeitstechnischer Zweck verfolgt wird.
Ihr sind Arbeitnehmer zugeordnet, die ausschließlich in diesem Bereich arbeiten nach
einem Dienstplan, der nur für die Parkhäuser erstellt worden ist. Da diese Arbeitnehmer
nach einem einheitlichen Schichtplan eingesetzt werden, muss es eine gemeinsam
abgestimmte Leitung geben. Ob beide Unternehmen auch nach außen hin gemeinsam
als Betreiber der 5 Parkhäuser auftreten oder ob die Beklagte oder ihre
Tochtergesellschaft APAG allein nach außen hin auftreten, ist dagegen nicht erheblich.
31
In dieser organisatorischen Einheit (Betrieb) geht die Arbeit ununterbrochen bei Tag und
Nacht, werktags, sonntags und feiertags vonstatten. Dies folgt bereits daraus, dass zwei
der fünf Parkhäuser ständig bei Tag und Nacht mit Parkwächtern besetzt sind. Nach
dem RTV ist nicht erforderlich, dass in allen Schichten jeweils mit derselben
personellen Stärke der Dienst verrichtet wird. Entscheidend ist vielmehr, dass zu jeder
Tages- und Nachtzeit zumindest in einem der Parkhäuser nach dem von der Beklagten
in Abstimmung mit der A festgelegten Turnusplan mindestens ein Parkwächter arbeitet.
Unter dem Gesichtspunkt der Erschwernis spielt es keine Rolle, ob sie dadurch
begründet wird, dass in allen Parkhäusern an allen Tag 24 Stunden gearbeitet wird oder
ob sie darauf beruht, dass nur ein Teil der Parkhäuser in diesem zeitlichen Umfang
personell besetzt ist.
32
In diesen 5 Parkhäusern arbeitet der Kläger ausweislich des von ihm vorgelegten
Turnusplans in wechselnden Schichten, und zwar in Früh-, Spät- und Nachtschicht.
33
Dabei wird nach dem RTV nicht vorausgesetzt, dass der Anteil der wechselnden
Arbeitsschichten im zeitlichen Umfang etwa gleich sein muss. Vielmehr ist die
Wechselschichtzulage nur vom Wechsel der täglichen Arbeitszeit nach dem Schichtplan
und dem tariflich erforderlichen Umfang der Nachtarbeit abhängig (vgl. zu der ähnlichen
Regelung nach § 33 a Abs. 1 BAT: BAG, Urteil vom 9. Dezember 1998 – 10 AZR 207/98
-).
Aus dem Turnusplan ergibt sich schließlich, dass der Kläger in dem tariflich
erforderlichen Maße zu Nachtarbeit hinzugezogen wird.
34
3. Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet. Da die Beklagte selbst den
Schichtplan erstellt oder miterstellt hat, war sie nicht auf die handschriftliche Aufstellung
des Klägers für den Klagezeitraum angewiesen, um zu prüfen, wie viele Schichten
angefallen sind und wie sich folglich der Differenzbetrag errechnete. Angesichts dessen
ist ihr nicht substantiiertes Bestreiten rechtlich unerheblich.
35
4. Der Zinsanspruch ist nach § 291 BGB gerechtfertigt.
36
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.
37
Die Revision war nicht zuzulassen. Die sich stellenden Rechtsfragen sind in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung für ähnlich lautende tarifliche Regelungen
beantwortet. Die Beklagte hat ohnehin nicht die Zulassung der Revision beantragt, als
dies in der Berufungsverhandlung erörtert wurde.
38
RECHTSMITTELBELEHRUNG
39
Gegen dieses Urteil ist für die Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.
40
Gegen dieses Urteil ist für mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht
statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision
selbständig durch Beschwerde beim
41
Bundesarbeitsgericht
42
Hugo-Preuß-Platz 1
43
99084 Erfurt
44
Fax: (0361) 2636 - 2000
45
anzufechten auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.
46
Schwartz Wiedemann Hölscher
47