Urteil des LAG Köln vom 25.11.2010

LArbG Köln (wirtschaftliche lage, gutachter, kläger, eigenkapital, anpassung, höhe, bag, juristische person, arbeitgeber, unternehmen)

Landesarbeitsgericht Köln, 13 Sa 1379/08
Datum:
25.11.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 1379/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 3189/08
Schlagworte:
Betriebsrente, Anpassung
Normen:
§ 16 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 19.9.2008 – 1 Ca 3189/08 – abgeändert:
1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.465,70 € zu zahlen nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz aus 82,19 € seit 01.05.2006, aus 164,38 € seit
01.06.2006, aus 246,57 € seit 01.07.2006, aus 328,76 € seit 01.08.2006,
aus 410,95 € seit 01.09.2006, aus 493,14 € seit 01.10.2006, aus 575,33
€ seit 01.11.2006, aus 657,52 € seit 01.12.2006, aus 739,71 € seit
01.01.2007, aus 821,96 € seit 01.02.2007, aus 904,09 € seit 01.03.2007,
aus 986,28 € seit 01.04.2007, aus1.068,47 € seit 01.05.2007, aus
1.150,66 € seit 01.06.2007, aus 1.232,85 € seit 01.07.2006, aus1.315,04
€ seit 01.08.2007, aus 1.397,23 € seit 01.09.2007, aus
1.479,42 € seit 01.10.2007, aus 1.561,61 € seit 01.11.2007, aus 1.643,80
€ seit 01.12.2007, aus 1.725,99 € seit 01.01.2008, aus 1.808,18 € seit
01.02.2008, aus 1.890,37 € seit 01.03.2008, aus 1.972,56 € seit
01.04.2008, aus 2.054,75 € seit 01.05.2008, aus 2.136,94 € seit
01.06.2008, aus 2.219,13 € seit 01.07.2008, aus 2.383,51 € seit
01.08.2008, aus 2.383,51 € seit 01.09.2008, aus 2.465,70 € seit
01.10.2008.
2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 59 % und die
Beklagte 41 %.
3. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des
Klägers zum 01.04.2003 und zum 01.04.2006 um jeweils mindestens 3 % zu erhöhen.
2
Der am 30.11.1936 geborene Kläger war vom 01.04.1957 bis zum 31.10.1997
(Vorruhestand) bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin, der G L A (G )
beschäftigt. Am 14.04.1959 wurde ihm eine Versorgungszusage erteilt, die sich nach
der Satzung der Versorgungskasse aus dem Jahr 1995 richtet. Ab dem 01.12.1999
bezieht er Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der G -Versorgungskasse
in Höhe von zunächst 5.243,03 DM brutto und zuletzt 2.739,78 € brutto. Mit Schreiben
vom 26.05.2003 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass eine Anpassung seiner
Betriebsrente nach § 16 BetrAVG wegen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens
nicht erfolge. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 02.07.2003. Mit Schreiben
vom 18.12.2006 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die wirtschaftliche Lage des
Unternehmens eine Anpassung seiner Betriebsrente auch zum 01.04.2006 nicht
zulasse. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 02.03.2007.
3
Der Kläger hat am 15.04.2008 beim Arbeitsgericht Klage erhoben mit dem Antrag,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ihm zufließende Betriebsrente
gemäß § 16 BetrAVG ab dem 01.04.2003 sowie ab dem 01.04.2006 um jeweils
mindestens 3 % anzuheben. Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang
stattgegeben. Auf das Urteil (Bl. 253 - 266 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese
Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiter der Auffassung ist, die
Klage sei bereits unzulässig, da wegen der Möglichkeit eines Leistungsantrags kein
Feststellungsinteresse bestehe. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht die Einrede der
Verjährung zurückgewiesen. Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens lasse eine
Anpassung weder zum Stichtag 2003 noch zum Stichtag 2006 zu. Zu beiden Stichtagen
sei die Eigenkapitalverzinsung des Unternehmens unter Berücksichtigung der sich aus
den vorgelegten Privatgutachten ergebenden Bereinigungen (Anlagen B 8 und B 9)
nicht angemessen. Außerdem fehle es an einer ausreichenden Eigenkapitalausstattung.
Hierbei seien die besonderen Anforderungen bei Lebensversicherungen zu
berücksichtigen.
4
Die Beklagte beantragt,
5
das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
6
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung und beantragt hilfsweise,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.232,85 € nebst Zinsen zu
zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 5.172,35 € nebst Zinsen zu
zahlen.
9
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die wirtschaftliche Lage der
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Beklagten erlaube die Anpassung zu beiden Stichtagen. Nach den von der Beklagten
vorgelegten Jahresabschlüssen seien in den Jahren 2000 - 2005 angemessene
Eigenkapitalverzinsungen erzielt worden. Die Beklagte könne sich nicht auf die von ihr
vorgetragenen Bereinigungen berufen. Ihre Wettbewerbsfähigkeit sei in den Jahren
2000 - 2005 gegeben. Das Eigenkapital habe sich positiv entwickelt. Auf die
Besonderheiten der Lebensversicherungen könne nicht abgestellt werden.
Das Berufungsgericht hat mit Beweisbeschluss vom 02.04.2009 ein
Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis,
dass eine Anpassung (nur) zum 01.04.2006 vorzunehmen ist. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten vom 31.05.2010 (Bl. 612 d. A.)
verwiesen.
11
Der Kläger ist weiter der Auffassung, es bestehe auch hinsichtlich des Stichtags
01.04.2003 eine Anpassungspflicht. Die nach der Rechtsprechung zu
berücksichtigenden Mindesteigenkapitalrenditen seien deutlich überschritten. Die
Korrekturen des Gutachters seien nicht akzeptabel, selbst danach bestünde noch eine
angemessene Eigenkapitalrendite. Zu Unrecht habe der Gutachter Wertverluste im
Zusammenhang mit der Finanzkrise berücksichtigt. Dabei handele es sich um keine
tatsächlichen Wertverluste, da sie allein auf der Abhängigkeit des Eigenkapitals von den
Aktienmärkten beruhten, demnach nur auf dem Papier stünden. Im Übrigen sei der
Gutachter nicht neutral, da sein Unternehmen für den Konzern tätig sei.
12
Die Beklagte greift das Gutachten insbesondere hinsichtlich der Überprüfung des
Stichtags vom 01.04.2006 an. Die Besonderheiten einer Lebensversicherung seien
nicht ausreichend berücksichtigt worden. Bei der Berechnung der Eigenkapitalrendite
würden Abschreibungen entgegen der Rechtsprechung nicht berücksichtigt. Zu Unrecht
würde die Eigenkapitalrendite vor Steuern und nicht nach Steuern berechnet.
Schließlich berücksichtige das Gutachten nicht, dass die Kapitalausstattung 2003 -
2005 unzureichend gewesen sei, da deutlich unter der Kapitalausstattung anderer
Unternehmen der Branche. Dies führe zu einer Wettbewerbsbenachteiligung.
13
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die
eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15
I.
Erfolg.
16
1. Der Feststellungsantrag des Klägers, die ihm zufließende Betriebsrente gemäß § 16
BetrAVG ab dem 01.04.2003 sowie ab dem 01.04.2006 um jeweils 3 % anzuheben ist
wegen Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Grundsätzlich ist einer Leistungsklage
Vorrang vor einer Feststellungsklage einzuräumen, wenn der Kläger den Anspruch
beziffern kann (vgl. etwa BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 277/02 - m.w.N.). Dies ist hier der
Fall. Denn der Kläger hatte mit weitgehend übereinstimmendem Streitgegenstand zur
Durchsetzung des von ihm behaupteten Anspruchs auf Betriebsrentenanpassung
bezüglich der Stichtage 01.04.2003 und 01.04.2006 bereits mit Schriftsatz vom
29.10.2008 beim Arbeitsgericht Köln (14 Ca 8685/08) Zahlungsklage erhoben. Auf
Hinweis des Berufungsgerichts in der Verhandlung vom 02.04.2009 hat der Kläger
17
diese Klage zurückgenommen und entsprechende Zahlungsanträge hilfsweise im
vorliegenden Verfahren gestellt.
2. Die auf Zahlung gerichteten Hilfsanträge sind zulässig und im erkannten Umfang
begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 2.547,89 € nebst Zinsen zu
zahlen. Denn die Beklagte ist verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum Stichtag
01.04.2006 in Höhe von 3 % anzupassen. Eine Anpassungsverpflichtung zum Stichtag
01.04.2003 besteht nicht.
18
3. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle 3 Jahre eine Anpassung der
laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach
billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des
Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu
berücksichtigen.
19
4. Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 Abs.
2 und 3 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung
den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat.
20
a. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen im Ausgleich des
Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich
vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist
der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen
Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen
wurde (vgl. etwa BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 810/05).
21
b. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass der nach diesen Grundsätzen unter
Berücksichtigung der Verbraucherpreise des statistischen Bundesamtes errechnete
Anpassungsbedarf für beide Stichtage jeweils 3 % beträgt. Daraus ergibt sich
ausgehend von der zuletzt an den Kläger gezahlten Betriebsrente in Höhe von 2739,78
€ eine monatliche Erhöhung um 82,19 € ab dem 01.04.2006. Für den mit der
Zahlungsklage geltenden Zeitraum vom 01.04.2006 bis 01.10.2008 beträgt die
Nachzahlung also insgesamt 2.547,89 € (31 x 82,19 €). Soweit der Betrag von 2.465,70
€ tenoriert ist, beruht dies auf einem Rechenfehler. Der Zinsanspruch folgt aus Verzug
gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
22
5. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle 3 Jahre eine Anpassung der
laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu überprüfen. Der gesetzlich
vorgeschriebene 3-Jahres-Tournus zwingt nicht zu starren, individuellen
Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden
Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. etwa BAG,
25.04.2006 - 3 AZR 50/05). Bei der Beklagten erfolgt im streitigen Zeitraum die
Betriebsrentenanpassung zu den Stichtagen 01.04.2003 und 01.04.2006. Die Beklagte
hat die Betriebsrente des Klägers zu diesen Stichtagen unter Berufung auf
wirtschaftliche Gründe nicht angepasst. Dem hat der Kläger mit Schreiben vom
02.07.2003 und Schreiben vom 02.03.2007 widersprochen.
23
6. Bei der Überprüfung der wirtschaftlichen Lage ist nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung von folgenden Grundsätzen auszugehen:
24
a. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer
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Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet
und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt,
wenn der Arbeitgeber angeben darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und
den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens aufzubringen.
Demgemäß kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung
und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an. Bei einer ungenügenden
Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus. Die
angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem
Risikozuschlag. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der
Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich 2 %. Die wirtschaftliche
Belastbarkeit des Unternehmens ist auch dann beeinträchtigt, wenn die
Eigenkapitalausstattung ungenügend ist. Bei einer Eigenkapitalauszerrung muss
verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden (vgl. dazu BAG, 10.02.2009 - 3
AZR 727/07 - m.w.N.).
b. Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass sein
Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des §
16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die
Anpassungsentscheidungen beeinflussenden Umstände (BAG, 31.07.2007 - 3 AZR
810/05).
26
c. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Anpassungsstichtag. Die wirtschaftliche
Entwicklung in der Zeit vor diesem Tag ist für die erforderliche Prognose nicht irrelevant,
sondern insoweit von Bedeutung als daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des
Unternehmens gezogen werden können. Auch die wirtschaftlichen Daten nach dem
Anpassungsstichtag können sich auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung
des Arbeitgebers auswirken. Sie können seine frühere Prognose bestätigen oder
entkräften. Dadurch können sie die Darlegungs- und Beweislast beeinflussen. Je
günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller die Besserung
eintritt, desto genauer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine
frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist. Dies wirkt sich auch
auf die Frage aus, über wie viele Jahre hinweg die bisherige wirtschaftliche Entwicklung
des Unternehmens auszuwerten ist. Ein Zeitraum unter 3 Jahren ist in aller Regel nicht
repräsentativ. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum. Er ist
nicht stets und unter allen Umständen ausreichend. Auf einen längeren Zeitraum ist
insbesondere dann zurückzugreifen, wenn die spätere Entwicklung zu berechtigten
Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognosen des Arbeitgebers führt (BAG, 25.04.2006 -
3 AZR 50/05 - m.w.N.).
27
d. Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des
Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide
Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von den handelsrechtlichen
Jahresabschlüssen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu bestimmen. Für die
angemessene Eigenkapitalverzinsung kommt es auf das tatsächlich vorhandene
Eigenkapital im Sinne des § 266 Abs. 3 A HGB an. Dazu zählen nicht nur das
gezeichnete Kapital (Stammkapital), und die Kapitalrücklage, sondern auch
Gewinnrücklagen, Gewinn-/ Verlustvorträge und Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Der handelsrechtliche Eigenkapitalbegriff trägt betriebswirtschaftlichen Überlegungen
Rechnung. Die in den Verlustvorträgen festgehaltenen früheren Fehlbeträge mindern
das Eigenkapital. Das unternehmerische Verlustrisiko wird bei der
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Eigenkapitalverzinsung durch den Zuschlag ausreichend berücksichtigt. Dem
Arbeitgeber kann nicht darüber hinaus zu Lasten der Betriebsrentner Zinsen für
verlorenes Eigenkapital zugebilligt werden (BAG, 23.01.2001 - 3 AZR 287/00).
e. Da sich das Eigenkapital während des Geschäftsjahres ständig verändert, kann
weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des
Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrundegelegt werden. Vielmehr ist von einem
Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und Ende des
Geschäftsjahres ist zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG, 23.01.2001 - 3
AZR 287/00).
29
f. Soweit es auf den Unternehmenserfolg und damit auf die Betriebsergebnisse
ankommt, ist von den in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen
Überschüssen und Fehlbeträgen auszugehen. Allerdings sind die betriebswirtschaftlich
gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen
enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise für betriebswirtschaftlich
überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne.
Ihr Ausnahmecharakter kann aber bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung
nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge oder
Verluste aus denen der Prognose zugrundegelegten früheren Jahresabschlüssen
heraus zurechnen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn außerordentliche Erträge oder
Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG,
23.01.2001 - 3 AZR 287/00 - m.w.N.).
30
7. Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte verpflichtet, zum 01.04.2006 über die
Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu entscheiden. Eine
Anpassungsverpflichtung zum 01.04.2003 bestand nicht.
31
a. Das Berufungsgericht folgt im Ergebnis und in der Begründung dem eingeholten
Sachverständigengutachten vom 31.05.2010. Danach war für den Anpassungsstichtag
01.04.2003 aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft, speziell des
Substanzverlustes in den Jahren 2000 - 2002 eine Anpassung der laufenden
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht geboten. Für den
Anpassungsstichtag 01.04.2006 war eine Anpassung geboten, da alle Kriterien für eine
Anpassung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu diesem Zeitpunkt
erfüllt waren.
32
b. Anpassungsprüfung zum 01.04.2003:
33
aa. Der Gutachter berechnet auf der Grundlage der handelsrechtlichten
Jahresabschlüsse für die Jahre 2000 - 2002 auf Basis der Ergebnisse Vorsteuern
folgende Eigenkapitalrendite: 2000 35,1 %, 2001 26 % und 2002 11,6 %. Diese
Eigenkapitalrenditen hat der Gutachter um außerordentliche Belastungen, denen die
Rechtsvorgängerin der Beklagten, die G im Zeitraum 2000 - 2002 ausgesetzt war,
bereinigt. Dies entspricht den von der Beklagten vorgetragenen Bereinigungen. Darüber
hinaus berücksichtigt der Gutachter weiter neben den Gewinnen aus dem Abgang von
Kapitalanlagen auch Abschreibungen auf Kapitalanlagen, da gerade diese
Wertkomponente im Betrachtungszeitraum durch die Auswirkungen der
Finanzmarktkrise außerordentlich geprägt worden sei. Die somit bereinigte
Eigenkapitalrendite beträgt danach für das Jahr 2000 28,9 %, 2001 12,8 % und 2002
13,7 %. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche normalisierte Eigenkapitalrendite in
34
Höhe von 18,3 %. Gegenüber der Umlaufrendite für das Jahr 2003 (Umlaufrenditen der
öffentlichen Hand gemäß Veröffentlichung der Deutschen Bundesbank) in Höhe von 3,8
% zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % ergibt das eine Mindestrendite von 5,8 %.
Damit wäre nach Auffassung des Gutachters auf Basis der Eigenkapitalrenditen eine
Anpassung der laufenden Renten geboten gewesen. Die Einwände der Beklagten
gegen die Berechnung der Eigenkapitalrendite können an dieser Stelle dahinstehen, da
der Gutachter eine Anpassungspflicht zum Stichtag 01.04.2003 jedenfalls aufgrund
unzureichender Kapitalausstattung für nicht geboten hält.
bb. Der Gutachter geht zunächst von folgender Entwicklung des bilanziellen
Eigenkapitals der Beklagten aus: 2000: 152.984 (in TEUR), 2001: 163.329, 2002:
147,829. In einem weiteren Schritt überprüft der Gutachter, ob das bilanzielle
Eigenkapital eine ähnliche Entwicklung aufweist wie das vom
Versicherungsunternehmen übernommene versicherungstechnische Risiko, gemessen
an der ausgewiesenen Deckungsrückstellung oder den gebuchten Bruttobeiträgen. Auf
der Grundlage der Jahresabschlüsse der G hat der Gutachter die Kennzahlen
Eigenkapital/gebuchte Bruttobeiträge und Eigenkapital/Deckungsrückstellung
herangezogen, da diese anerkannte Maße für das versicherungstechnische Risiko
darstellen und die derzeitigen Solvabilitätsberechnungen widerspiegeln. Er kommt zu
dem Ergebnis (Tabelle D.5), dass sich beide Kennzahlen erheblich verschlechtert
haben. Darüber hinaus berücksichtigt der Gutachter bei der Beurteilung der
Kapitalsubstanz die Höhe der stillen Reserven. Diese haben sich im
Betrachtungszeitraum bei der G wie folgt entwickelt: (in TEUR) 2000: 2.147.426, 2001:
945.000, 2002: - 419.00. Zusammenfassend kommt der Gutachter zu dem Ergebnis,
dass das Eigenkapital der G zum Anpassungsstichtag 01.04.2003 in erheblichem Maße
durch die Folgen der Finanzmarktkrise belastet war. Die G konnte zu diesem Zeitpunkt
nicht absehen, wann zumindest die noch im Jahr 2000 vorhandene Kapitalsubstanz
wieder hergestellt sein würde und es war auch nicht davon auszugehen, dass dies in
den folgenden 3 Jahren gelingen würde.
35
cc. Das Berufungsgericht schließt sich diesen gutachterlichen Feststellungen an. Der
Kläger wendet dagegen vor allem ein, dass es sich bei den Wertverlusten um keine
tatsächlichen Wertverluste handelt, sie beruhten allein auf der Abhängigkeit des
Eigenkapitals von den Aktienmärkten, die Reduzierung der Eigenkapitalausstattung
stehe nur auf dem Papier. Dieser Einwand überzeugt nicht. Es handelt sich vielmehr um
einen, vom Gutachter nachvollziehbar berechneten tatsächlichen
Kapitalsubstanzverlust.
36
dd. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen auch keine Einwände gegen die
Neutralität des Gutachters. Der Kläger hat dies pauschal damit begründet, dass das
Unternehmen, für das der Gutachter tätig ist, für den Konzern, dem die Beklagte
angehört, tätig sei. Eine Konkretisierung dieses Vorwurfs erfolgt nicht. Soweit der Kläger
damit meint, dass ein Wirtschaftsprüfer (Herr Dr. S ), der seit dem 1. Januar 2009 bei der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beschäftigt ist, für die der Gutachter tätig ist,
Stellungnahmen für die K A W zur Anpassungsprüfung bei der G - - - zum 01.04.2003
unterzeichnet hat, sieht das Berufungsgericht darin keine Beeinträchtigung der
Unparteilichkeit des Gutachters. Dies hat auch der Kläger nicht anders gesehen. Nach
Offenlegung dieses Umstands vor Gutachtenerstellung durch den Gutachter selbst mit
Schreiben vom 26.11.2009, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.01.2010 mitgeteilt,
dass aus seiner Sicht keine tiefgreifenden Bedenken gegen den Sachverständigen
bestehen. Schließlich ergeben sich auch aus der Begründung und dem Ergebnis des
37
Gutachtens keinerlei Anhaltspunkte für eine fehlende Unabhängigkeit des Gutachters.
Das Gutachten ist vielmehr sorgfältig, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter
Beachtung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und Auswertung der
wesentlichen, für die die Betriebsrentenanpassung in dem streitigen Zeitraum
maßgeblichen Tatsachen erstellt worden.
c. Anpassungsprüfung zum 01.04.2006:
38
aa. Der Gutachter geht nach den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der G für die
Jahre 2003 bis 2005 von folgenden Eigenkapitalrenditen aus: 2003: 40,6 %, 2004: 20,2
%, 2005: 30,6 %. Der Gutachter berücksichtigt weiter die außerordentlichen
Belastungen, denen die G im Betrachtungszeitraum ausgesetzt war. Dabei orientiert er
sich an den von der Beklagten vorgenommenen Bereinigungen und berücksichtigt
darüber hinaus Abschreibungen auf Kapitalanlagen. Die Eigenkapitalrendite berechnet
der Gutachter vor Steuern. Daraus ergeben sich für die Jahre 2003 bis 2005 folgende
modifizierte Eigenkapitalrenditen: (in TEUR) 2003: 29,9 %, 2004: 20,1 %, 2005: 32,8 %.
Auf dieser Basis ergibt sich für diesen Zeitraum eine durchschnittliche normalisierte
Eigenkapitalrendite in Höhe von 27,5 %. Darüber hinaus berücksichtigt der Gutachter
die Planung der Jahre 2006 - 2008 auf der Grundlage des Beklagtenvortrags und kommt
bei einer Eigenkapitalrendite vor Steuern (in TEUR) 2006: 28,4 %, 2007: 32,2 %, 2008:
35 % und nach Steuern: 2006: 16,8 %, 2007: 19,5 % und 2008: 20.9 %. Bei einer
Umlaufrendite für das Jahre 2006 gemäß Veröffentlichung der D B in Höhe von 3,7 %
zuzgl. des Risikozuschlags von 2 % ergibt sich eine Mindestrendite von 5,7 %. Diese
wird in allen Planungsjahren deutlich übertroffen.
39
bb. Hinsichtlich der Eigenkapitalausstattung der G kommt der Gutachter zu dem
Ergebnis, dass in den Jahren 2003 bis 2005 die Kapitalausstattung zwar noch deutlich
durch die Finanzkrise geprägt war, allerdings die verlorene Vermögenssubstanz in
diesen Jahren wieder aufgebaut werden konnte. Das bilanzielle Eigenkapital der G hat
sich in den Jahren 2003 bis 2005 wie folgt entwickelt (TEUR): 2003: 191.099, 2004:
165.299, 2005: 179.599. Im Vergleich dazu betrug das Eigenkapital im Jahr 2000 TEUR
152.984. In einem weiteren Schritt überprüft der Gutachter, ob das bilanzielle
Eigenkapital eine ähnliche Entwicklung aufweist, wie das vom
Versicherungsunternehmen übernommene versicherungstechnische Risiko, gemessen
an der ausgewiesenen Deckungsrückstellung oder den gebuchten Bruttobeträgen. Die
dafür gebildeten Kennzahlen (Eigenkapital/gebuchte Bruttobeiträge und
Eigenkapital/Deckungsrückstellung) ergeben, dass sich beide Kennzahlen bezogen auf
das Referenzjahr 2000 im Zeitraum 2003 - 2005 stabilisiert haben (vgl. dazu Tabelle
E.6). Eine Abschätzung des benötigten Eigenkapitals in den Planungsjahren 2006 -
2008 auf der Grundlage der Kennzahl 1 (Eigenkapital/gebuchte Bruttobeiträge) steht
einer positiven Prognose der Entwicklung der Eigenkapitalausstattung nicht entgegen.
Der Ausgleich des durch die Finanzmarktkrise hervorgerufenen Substanzverzehrs in
den Jahren 2001 und 2002 ergibt sich schließlich nach den gutachterlichen
Feststellungen aus den im Jahresabschluss aufgeführten stillen Reserven auf
Kapitalanlagen. Diese haben sich bei der G wie folgt entwickelt: (TEUR) 2000:
2.147.426, 2003: - 24.169, 2004: 134.377, 2005: 389.816.
40
cc. Die Einwände der Beklagten gegen die vom Gutachter vorgenommene
Anpassungsprüfung zum 01.04.2006 greifen nicht durch.
41
1) Soweit die Beklagte zu einer niedrigeren Eigenkapitalrendite als der Gutachter
42
kommt, weil sie auf die Eigenkapitalrendite nach Steuern abstellt, folgt das
Berufungsgericht dem Gutachter. Zu Recht weist dieser darauf hin, dass nur das
Verhältnis des Gewinns vor Steuern zum bilanziellen Eigenkapital sinnvoll mit der
Rentabilität von festverzinslichen Wertpapieren verglichen werden kann, da deren
Zinserträge als Erträge aus Kapitalvermögen ebenfalls grundsätzlich der
Einkommenssteuer unterliegen. Der anzusetzende Gewinn ergibt sich damit aus dem
Jahresüberschuss zuzgl. der Steuern vom Einkommen.
2) Soweit die Beklagte von einer die Umlaufrendite für das Jahr 2006 von 5,9 % (zuzgl.
Risikozuschlag von 2 % = 7,9 %) ausgeht, folgt das Berufungsgericht mit dem Gutachter,
der die Umlaufrenditen öffentlicher Anleihen zugrundelegt, wie sie sich aus dem
statistischen Beiheften zu den Monatsberichten der D B ergeben (so auch Höfer, Gesetz
zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Kommentar, § 16 Rd.Ziff. 5267;
Blomeyer/Otto 3.Aufl., § 16 Rd-Nr.181).
43
3) Soweit die Beklagte rügt, das Gutachten berücksichtigte nicht ausreichend, dass der
Anstieg des Eigenkapitals seine Grundlage in mehrfachen Erhöhungen des
Eigenkapitals (Erhöhung der Kapitalrücklagen und Erhöhungen der Gewinnrücklagen)
hatte, bleibt es bei den gutachterlichen Feststellungen. Maßgeblich ist insoweit, dass
die durch die Finanzkrise verlorene Vermögenssubstanz in den Jahren 2003 - 2005 im
Wesentlichen ausgeglichen ist. Dass diese positive Entwicklung im Planungszeitraum
2006 - 2008 nicht angehalten, sondern sogar eingebrochen ist, hat die Beklagte nicht
vorgetragen.
44
4) Soweit die Beklagte das Gutachten hinsichtlich der Berücksichtigung der stillen
Reserven in den Kapitalanlagen angreift, überzeugt dies nicht. Insbesondere ist nicht
nachvollziehbar, dass die stillen Reserven des Jahres 2005, auch wenn sie, wie die
Beklagte vorträgt, auf festverzinsliche Wertpapiere zurückzuführen ist, nicht
berücksichtigt werden soll.
45
5) Schließlich greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch, das Gutachten
berücksichtige - wovon der Gutachter selbst ausgeht – nicht ausreichend die
Besonderheiten des Geschäftsmodells und der Bilanzierung von
Lebensversicherungsunternehmen. Das Gutachten beurteilt – wie bereits ausgeführt –
die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nach den maßgeblichen Kriterien der
höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach wird die Wettbewerbsfähigkeit des
Unternehmens dann beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung
erwirtschaftet wird und das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital
verfügt (ständige Rechtsprechung des BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 727/07 - m.w.N.). Eine
Differenzierung nach Branchen sieht die Rechtsprechung darüber hinaus nicht vor.
Demnach ist bei der Anpassungsprüfung auch nicht auf die Besonderheiten der
Lebensversicherungsunternehmen abzustellen.
46
d. Soweit sich die Beklagte auf Verjährung und Verwirkung der Ansprüche des Klägers
beruft, greift dieser Einwand bereits deshalb nicht durch, weil er allenfalls gegenüber der
Anpassung 01.04.2003 in Betracht kommt, diese jedoch bereits aus wirtschaftlichen
Gründen nicht geboten war.
47
II.
des Obsiegens und Unterliegens.
48
III.
zuzulassen.
49
RECHTSMITTELBELEHRUNG
50
Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien
51
R E V I S I O N
52
eingelegt werden.
53
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
54
Bundesarbeitsgericht
55
Hugo-Preuß-Platz 1
56
99084 Erfurt
57
Fax: 0361 2636 2000
58
eingelegt werden.
59
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
60
Die Revisionsschrift
muss
Bevollmächtigte
61
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer
der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische
Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser
Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung
durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
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63
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
64
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
65
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
66
Dr. von Ascheraden May Schütteler
67