Urteil des LAG Hessen vom 17.11.2010

LAG Frankfurt: beginn der versicherung, versicherungsvertrag, rückkaufswert, altersrente, versicherungsnehmer, belastung, vergleich, direktversicherung, anwartschaft, verrechnung

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
8. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 Sa 818/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 2 Nr 3 BetrAVG, §
611 Abs 1 BGB
Betriebliche Altersversorgung - Zillmerung
Orientierungssatz
Entgeltumwandlung und gezillmerter Versicherungstarif
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am
Main vom 21. April 2010 – 17 Ca 9639/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz aus der Zillmerung eines
Versicherungsvertrages. Der am 01. Juni 1972 geborene Kläger war bei der
Beklagten vom 01. Oktober 2002 bis zum 30. Juni 2008 als Leiter der
Personalabteilung angestellt.
In einem Nachtrag vom 24.10.2003 zum Anstellungsvertrag hatten die Parteien
vereinbart:
„1. Es wird zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass von den künftigen
Ansprüchen von Herrn A auf eine Sonderzahlung… erstmals zum 01.12.2003
jährlich ein Betrag in Höhe von 1.300,-- € in eine wertgleiche Anwartschaft auf
Versorgungsleistungen umgewandelt wird (Entgeltumwandlung).
2. Die Firma wird der B (im folgenden Unterstützungskasse genannt) als
Trägerunternehmen beitreten und die Unterstützungskasse mit der Durchführung
der Versorgung im Sinne dieser Vereinbarung beauftragen. Die
Unterstützungskasse stellt Herrn A Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
nach Maßgabe des beigefügten Leistungsplans in Aussicht. Der Inhalt des
Leistungsplans ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
4. Zur Rückdeckung der Versorgungszusage schließt die Unterstützungskasse
bei der C eine Rückdeckungsversicherung ab. Herr A ist mit dem Abschluss dieser
Versicherung einverstanden und bestätigt dies ausdrücklich durch seine
Unterschrift. Zur Absicherung der Ansprüche aus der Versorgungszusage wird die
Unterstützungskasse diese Rückdeckungsversicherung an Herrn A verpfänden.“
Hinsichtlich der Höhe der Versorgungsleistungen bestimmt der Leistungsplan
(Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18.03.2010 – Bl. 84 ff. d. A.) in
Ziffer 2. u. a.:
„Die Höhe sämtlicher Versorgungsleistungen wird durch den
Versorgungsbetrag und das Alter der versorgungsberechtigten Person bei
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Versorgungsbetrag und das Alter der versorgungsberechtigten Person bei
Inkrafttreten dieses Leistungsplans bestimmt. Die Höhe aller
Versorgungsleistungen leitet sich aus der Höhe der Leistungen ab, die aufgrund
des Versorgungsbetrages und des Alters der versorgungsberechtigten Person bei
Inkrafttreten dieses Leistungsplans durch eine Rückdeckungsversicherung mit der
nachfolgend genannten Zahlungsweise finanziert werden können.
Als Versorgungsbetrag werden während der Betriebszugehörigkeitsdauer der
versorgungsberechtigten Person, erstmals zum Datum des Inkrafttretens dieses
Leistungsplans, jährlich 1.300,-- € aufgewendet.
Aus diesem Versorgungsbetrag werden die Altersrente, die vorzeitige
Altersrente sowie die Hinterbliebenenleistung finanziert.
2.1 Altersrente
Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus der versicherungstechnischen
Umsetzung des jeweiligen Versorgungsbetrages im Rahmen der
Rückdeckungsversicherung (vgl. Ziffer 6).
5. Unverfallbarkeit
Scheidet die versorgungsberechtigte Person vor Eintritt des Versorgungsfalles
aus dem Trägerunternehmen aus, wird eine Anwartschaft auf anteilige
Versorgungsleistungen aufrechterhalten.
Die Höhe der anteiligen Versorgungsleistungen richtet sich nach den
Deckungsmitteln der Rückdeckungsversicherung, die vom Zeitpunkt der Zusage
auf betriebliche Altersversorgung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens unter der
Voraussetzung einer planmäßigen Beitragszahlung aus den bis dahin
umgewandelten Entgeltbestandteilen erreicht sind.
Falls die versorgungsberechtigte Person vorzeitig ausscheidet, erhält sie eine
schriftliche Auskunft, in welcher Höhe eine unverfallbare Anwartschaft für sie
besteht.
Bei Ausscheiden der versorgungsberechtigten Person aus den Diensten des
Trägerunternehmens wird – vorbehaltlich der Regelungen des § 3 BetrAVG – erst
bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Leistung gewährt.
6. Rückdeckungsversicherung
Die Unterstützungskasse wird bei der C, Düsseldorf, für die
versorgungsberechtigte Person eine Rückdeckungsversicherung abschließen, um
die Finanzierung der Versorgungsleistungen sicherzustellen.“
Unter der Versicherungsscheinnummer R9388608.9 – 00619 ausgefertigt am 19.
November 2003 schloss die D als Versicherungsnehmer mit der C einen
Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht und dem Kläger als versicherte
Person. Der jährliche Beitrag sollte danach 1.300,-- € betragen, der Beginn der
Versicherung der 01.12.2003 und der Beginn der Zahlung der lebenslänglichen
Altersrente der 01.12.2037. Empfangsberechtigter für die Leistung aus der
Versicherung sollte der Versicherungsnehmer sein. Wegen der Einzelheiten des
Versicherungsscheins wird auf die Anlage A3 (Bl. 11 d. A.) der Klageschrift
verwiesen. In der Anlage zum Versicherungsschein heißt es u. a.:
㤠17 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nachdem
Zillmerverfahren:
1. ….
2. ….
3. Das beschriebene Verrechnungsverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass
in der Anfangszeit ihrer Versicherung keine beitragsfreie Rente und kein
Rückkaufswert vorhanden sind. Nähere Informationen hierzu können sie der in
dem Versicherungsschein enthaltenen Übersicht der garantierten beitragsfreien
Renten und Rückkaufswerte entnehmen.“
Versicherungsschein nebst Anlage hatte der Kläger in Durchschrift erhalten.
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Nach einer Berechnung der Unterstützungskasse betrug der Rückkaufswert dieser
Versicherung zum 01. Dezember 2008 4.591,03 €. Bis du diesem Datum hatte der
Kläger durch Gehaltsumwandlung dafür 6.500,-- € aufgebracht. Die Differenz ergibt
sich aus der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren.
In einem Rechtsstreit zwischen den Parteien schlossen die Parteien am 31.
Oktober 2008 einen gerichtlichen Vergleich mit einer Abgeltungsklausel:
„Mit diesem Vergleich sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem
Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich welchen Rechtsgrundes
abgegolten. Hiervon sind insbesondere erfasst die Ansprüche aus der
Tantiemenvereinbarung vom 28. Februar 2003. Nicht erfasst sind Ansprüche aus
der betrieblichen Altersversorgung.“
Der Kläger behauptet, der durch Gehaltsumwandlung aufgebrachte Betrag von
6.500.-- € hätte sich ohne die Zillmerung zwischenzeitlich auf mindestens 7.762,24
€ vermehrt. Gezillmerte Versicherungstarife verstießen gegen das
Wertgleichheitsgebot und stellten eine unangemessene Benachteiligung dar. Er ist
der Ansicht, die Beklagte schulde ihm Schadenersatz, weil sie ihre ihm gegenüber
bestehende Informationspflichten verletzt habe. Er sei über die Funktionsweise der
Zillmerung nicht ausreichend informiert gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.168,21 € netto nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Januar 2007 zu
zahlen.
2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens, mit dem Klageantrag Ziff 1. die
Beklagte zu verurteilen, seinen Versicherungsvertrag bei der E unter der
Versicherungsnummer R9388608.9 um 3.168,21€ netto aufzustocken.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch des
Klägers stehe die Abgeltungsklausel des Vergleichs vom 31. Oktober 2008
entgegen. Das Wertgleichheitsgebot des Betriebsrentengesetzes sei nicht verletzt.
Die Beklagte habe keine vertraglichen Pflichten verletzt. Sie habe den Kläger nicht
über die Folgen eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis und die
Auswirkung der Zillmerung der Versicherungstarife informieren müssen. Der
Kläger sei auch nicht unangemessen benachteiligt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 21. April 2010 auf das
Bezug genommen wird.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.
Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das
Protokoll vom 17. November 2010 verwiesen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihm alle Nachteile zu ersetzen,
die durch die Belastung des Versicherungsvertrages mit Abschluss- und
Vertriebskosten entstanden seien. Auch wenn der Versicherungsvertrag noch nicht
fällig sei, sei die Versicherung rechtwidrig im ersten und zweiten Jahr ihres
Bestehens belastet worden und dadurch das Versicherungsguthaben im ersten
Jahr mit 1.300,-- € völlig und im zweiten Jahr teilweise aufgebraucht worden. Damit
sei der Vertrag weniger wert und diese Belastung werde sich bis zum Ende des
Vertrages fortsetzen und sich auch nicht mit jedem Jahr des Bestehens verringern.
Seine Vermögensposition sei bereits jetzt beeinträchtigt. Der Ausgleich der
Differenz zwischen dem errechneten Rückkaufswert und dem Wert der
Versicherung ohne Zillmerung und unter zu Grunde legen des Garantiezinses.
Nach der Aufstellung im Versicherungsvertrag werde überhaupt erst im März 2005
ein Guthaben ausgewiesen.
Da der Versicherungsvertrag rechtswidrig mit Vertragskosten belastet worden sei,
habe der Kläger keinen wertgleichen Ersatz für die von ihm vorgenommene
Entgeltumwandlung erhalten. Dies habe die Beklagte zu vertreten, da sie den
Kläger zum einen nicht vollständig und ausreichend informiert habe und zum
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Kläger zum einen nicht vollständig und ausreichend informiert habe und zum
anderen unangemessene, den Kläger benachteiligende
Versicherungsbedingungen akzeptiert habe. Die Beklagte sei jedenfalls zur
Auskunftserteilung verpflichtet, da der Kläger selbst keine Auskünfte von der
Versicherung bekommen habe, da er nicht Vertragspartner sei.
Der Kläger beantragt:
Unter Abänderung des am 21. April 2010 verkündeten Urteils des
Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, 17 Ca 9639/09,
1. Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar wird
die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 3.168,21 nebst Zinsen in 2007 zu zahlen.
Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1) wird
beantragt:
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Direktversicherungsvertrag des Klägers bei
der E unter der Versicherungsnummer an R9388608 um € 3.168,21 aufzustocken.
Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 2) wird im
Wege der Stufenklage beantragt:
3a. In der ersten Stufe wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger darüber
Auskunft zu erteilen, wie hoch die dem Versicherungsvertrag mit der
Versicherungsnummer R9388608 bei der E belasteten Abschluss- und
Vertriebskosten waren.
3b. In der zweiten Stufe wird die Beklagte verurteilt, die Nachteile durch
Aufstockung des Versicherungsvertrages bei der E unter der
Versicherungsnummer R9388608 auszugleichen, die aus der Belastung mit den
Abschluss- und Vertriebskosten entstanden sind.
Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 3) wird
beantragt,
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Fälligkeit des
Versicherungsvertrages bei der E unter der Versicherungsnummer R9388608 die
Nachteile, die aus der Belastung des Vertrages mit den Vertriebs- und
Abschlusskosten entstanden sind, durch Aufstockung der Versorgungsleistung des
Klägers auszugleichen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung Schadensersatzansprüchen des Klägers stehe der Vergleich
vom 31. Oktober 2009 im entgegen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche
Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf Berufungsbegründung und
Berufungserwiderung und die protokollierten Erklärungen in der mündlichen
Verhandlung vom 17. November 2010 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf die
geforderten Zahlungen und Aufstockungen noch auf die geforderten Auskünfte.
I.
Der Klage steht nicht die Abgeltungsklausel des Vergleichs vom 31. Oktober 2009
entgegen. Von der Abgeltung sind ausdrücklich ausgenommen Ansprüche aus der
betrieblichen Altersversorgung. Der Kläger macht solche Ansprüche geltend. Dabei
ist unerheblich, ob er diese Ansprüche im Wege des Schadensersatzes geltend
macht. Grund seiner Ansprüche ist die Vereinbarung von betrieblicher
Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung.
II.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem
Rückkaufswert der Versicherung zum 01.12.2008 und einem Rückkaufswert der
sich ohne Zillmerung bei garantierter Verzinsung ergäbe. Dem Kläger steht aus
der Entgeltumwandlung nach dem Leistungsplan der Unterstützungskasse erst bei
Eintritt des Versorgungsfalles eine Leistung zu. Der Kläger verkennt in diesem
Zusammenhang, dass keine Direktversicherung vorliegt, sondern die Parteien
betrieblicher Altersversorgung durch eine Unterstützungskasse im Wege der
Entgeltumwandlung vereinbart haben. Der Kläger ist hinsichtlich der Versicherung
lediglich versicherte Person und weder Versicherungsnehmer noch
Bezugsberechtigter. Versicherungsnehmer ist die Unterstützungskasse, die auch
nach dem Versicherungsschein die Empfangsberechtigte für die Leistungen aus
der Versicherung ist. Die Ansprüche des Klägers auf Versorgung richten sich allein
gegen die Unterstützungskasse und ggfs. nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrVG gegen
die Beklagte. Die Versicherung und deren Wert gehört in keiner Weise zum
Vermögen des Klägers.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den
Versicherungsvertrag um den von ihm errechneten Differenzbetrag aufstockt.
a) Wie ausgeführt liegt nicht der Fall einer Direktversicherung mit vollgezillmerten
Tarif vor. Allerdings sind die Grundsätze hinsichtlich gezillmerter
Versicherungstarife bei Entgeltumwandlung auch auf die vorliegende Konstruktion
anzuwenden. Wie bei einer Direktversicherung ist der Anspruch des Klägers auf
Altersversorgung unmittelbar abhängig von den Leistungen der von der
Unterstützungskasse abgeschlossenen Versicherung. Die Unterstützungskasse ist
lediglich zwischengeschaltet.
b) Ein Anspruch auf Aufstockung kann sich nicht aus einem Verstoß gegen das
Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG ergeben.
Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v.
15. Sept. 2009 – 3 AZR 17/09 – AP Nr. 60 zu § 1 BetrVG) an. Danach verstößt die
Zillmerung nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG.
c) Die Beklagte hat arbeitsvertragliche Nebenpflichten nicht schuldhaft verletzt.
Sie hat keine Beratungs- oder Informationspflichten verletzt. Sie musste dem
Kläger nicht die versicherungsrechtlichen Tarife erläutern, sondern konnte sich
darauf beschränken, die Informationen des Versicherungsunternehmens weiter zu
leiten, zumal es sich beim Kläger um den Leiter der Personalabteilung handelte.
Der Versicherer erläuterte die Zillmerung und ihre Folgen ausreichend deutlich. In
der Versicherungsurkunde wurde über der Überschrift Garantiewerte darauf
hingewiesen, dass für die Beratung beim Abschluss einer Versicherung und das
Errichten eines Vertrages Kosten entstünden, die aus den ersten Beiträgen
bestritten würden. Diesen Teil des Versicherungsscheins hat der Kläger zwar nur
für die ebenfalls für ihn abgeschlossene Versicherung unter der
Versicherungsscheinnummer R9287023.5 – 00619 vorgelegt. Aus seinem Vortrag
ergibt sich jedoch, dass er auch zu der Versicherung die hier Gegenstand ist, eine
entsprechende Erläuterung erhalten hatte mit einer Aufstellung in der erst im März
2005 ein Guthaben ausgewiesen wird.
d) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Aufstockung wie er sie verlangt, wenn
die volle Zillmerung nach § 307 BGB unwirksam wäre. In diesem Fall bedarf es
einer ergänzenden Vertragsauslegung (vergleiche BAG v. 15.09.2009). Eine
ergänzende Vertragsauslegung würde nämlich nicht dazu führen, dass die
einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten gänzlich entfielen, sondern nur das sie
über einen längeren Zeitraum in gleichmäßigen Jahresbeträgen verteilt werden.
Nach dem Urteil des BAG vom 15.09.2009, dem die Kammer folgt, spricht viel
dafür, diese Kosten auf einen Zeitraum von 5 Jahren zu verteilen. Das kann zu
einer höheren Versorgung führen. Um diese anders verteilte Verrechnung der
Kosten geht es dem Kläger aber nicht. Er verlangt gänzlich von jeglichen
Abschluss- und Vertriebskosten freigestellt zu werden und eine entsprechende
Aufstockung oder Erhöhung der Versorgungsleistungen. Darauf besteht aber
selbst dann kein Anspruch, wenn die volle Zillmerung nach § 307 BGB unwirksam
ist. Aus diesem Grund ist auch die Stufen- und die Feststellungsklage
unbegründet.
3.
Da kein Aufstockungsanspruch besteht, sind die dahingehende
Auskunftsansprüche und der Feststellungsantrag unbegründet.
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Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.