Urteil des LAG Hessen vom 29.10.2010

LAG Frankfurt: rückzahlung, kündigung, vergütung, allgemeine geschäftsbedingungen, ausbildungskosten, aufrechnung, widerklage, abschlussprüfung, beendigung, leistungsprämie

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
19. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 Sa 329/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 307 BGB
Bindungsdauer, ergänzende Vertragsanpassung,
Fortbildungskosten, Rückzahlung, Unklarheit
Leitsatz
Die ergänzende Vertragsauslegung einer Rückzahlungsklausel kommt in Betracht,
wenn der Wegfall der Klausel ohne Ersatz eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Davon ist auszugehen, wenn sich das aus der Anwendung der Grundsätze über die
wirksame Bindungsdauer ergebende Prognoserisiko im Einzelfall verwirklicht (im
Anschluss an BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 -)
Eine Rückzahlungsklausel ist nicht unklar, wenn die Höhe der Ausbildungskosten nur der
Größenordnung nach angegeben sind.
Eine Rückzahlungsvereinbarung ist nicht schon deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB
unwirksam, weil sie keine Zusage auf ausbildungsgerechte Beschäftigung direkt im
Anschluss an die Fortbildung enthält.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am
Main vom 24. September 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom
22. März 2010 – 21 Ca 3800/09 – teilweise unter Zurückweisung der Berufung im
Übrigen abgeändert und wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.533,11 EUR (in Worten:
Viertausendfünfhundertdreiunddreißig und 11/100 Euro) netto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. August 2009 zu
zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin 1/2 und der
Beklagte 1/2, von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 1/3 und
der Beklagte 2/3 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Ausbildungskosten sowie im Wege
der Widerklage um eine Bonuszahlung.
Die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Klägerin) ist
eine gesetzliche Krankenkasse. Der Beklagte, Widerkläger und Berufungskläger
(im Folgenden: Beklagter) war bei der Klägerin vom 1. Juli 2001 bis zum 31.
Dezember 2008 als Kundenbetreuer in der Regionalgeschäftsstelle Mitte-West in A
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Dezember 2008 als Kundenbetreuer in der Regionalgeschäftsstelle Mitte-West in A
beschäftigt. Zuletzt erhielt der Beklagte eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 4
gemäß der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der B (ETV-B)
vom 6. Dezember 2001 in der Fassung vom 23. Juni 2006, wegen dessen
Regelungen auf Bl. 217 bis 227 d. A. verwiesen wird, in Höhe von 2.743,00 Euro
brutto.
Nachdem der Beklagte am 1. Juli 2001 bei der Klägerin als sogenannter
Quereinsteiger begonnen hatte, absolvierte er in der Zeit vom 1. August 2001 bis
18. Juli 2003 die Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten außerhalb
eines Ausbildungsverhältnisses und bestand die Prüfung mit der Gesamtnote
„sehr gut“. Im Jahre 2003 bewarb sich der Beklagte für ein bei der B-Akademie zu
absolvierendes Fortbildungsstudium zum Krankenkassenbetriebswirt. Vor
Aufnahme dieses Studium schloss er mit der Klägerin unter dem 14. Juni 2005
einen schriftlichen Fortbildungsvertrag (Bl. 14 – 17 d. A.), der u.a. folgende
Bestimmungen enthält:
㤠2 Ausbildungszeit
(1) Die Fortbildungsstudienzeit nach § 5 Abs. 1 SPO-FS/B-IKK beginnt am
01.08.2005 und endet mit dem Tage der mündlichen Prüfung.
§ 4 Entgelt / Kosten / Bindungsfrist
(1) Der Arbeitnehmer wird für die Dauer der Teilnahme zu den
Fortbildungsmaßnahmen unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt. …
(3) Die weiteren Kosten der Ausbildung, bestehend aus
- Seminargebühren (ca. 6.650,00 €)
- Reisekosten (ca. 400,00 €)
- Übernachtungs- und Verpflegungskosten (ca. 6.300,00 €)
- Fahrtkosten (abhängig vom Sitz der Dienststelle)
werden von der B vorläufig übernommen. Eine endgültige Kostenübernahme
erfolgt erst dann, wenn der Arbeitnehmer nach Ende des Fortbildungsstudiums (§
2) noch drei Jahre in einem Beschäftigungsverhältnis mit der B verblieben ist. Sind
diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 5
zur Rückzahlung verpflichtet.
§ 5 Rückzahlungsverpflichtungen
(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die der B durch das Fortbildungsstudium
gemäß § 4 Abs. 3 entstandenen Kosten zurückzuzahlen, wenn er
1. …
2. …
3. nach Ablegung der Abschlussprüfung innerhalb von drei Jahren aus dem
Beschäftigungsverhältnis mit der B auf eigenen Wunsch oder aus einem von ihm
zu vertretenden Grund unter Beachtung der Regelung des § 4 Abs. 4 ausscheidet.
(2) Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nach Ablegung der
Abschlussprüfung innerhalb des in Abs. 1 Nr. 3 genannten Zeitraums erfolgt die
Rückzahlung mit der Maßgabe, dass für jeden noch bis zum Ablauf der Drei-Jahres-
Frist verbleibenden Monat 1/36 der Aufwendungen sofort zu erstatten sind.“
Nachdem der Beklagte den zur Aufnahme des Fortbildungsstudiums erforderlichen
Vorbereitungslehrgang und die Vorbereitungsklausuren absolviert hatte, deren
Kosten insgesamt 654,20 Euro betrugen und von der Klägerin übernommen
wurden, nahm er am 1. August 2005 das Fortbildungsstudium, das gemäß § 1 der
Studienordnung (Bl. 466 bis 486 d. A.) zur Übernahme von Führungsaufgaben und
besonders anspruchsvollen Fachaufgaben befähigen soll, auf. Das auf 27 Monate
angelegte Fortbildungsstudium umfasst neun Präsenzphasen á 2 Wochen in der B-
Akademie sowie Studienbriefe und findet seine Ergänzung in der beruflichen Praxis
(§ 2 der Studienordnung). Durch das Studium des Beklagten entstanden der
Klägerin Kosten für Seminargebühren in Höhe von 8.430,00 Euro, Kosten für
Unterkunft und Verpflegung in der B-Akademie während der Lehrgänge in Höhe
von 7.314,30 Euro sowie Fahrtkosten in Höhe von 212,00 Euro, insgesamt damit
Kosten in Höhe von 15.956,30 Euro. Darüber hinaus zahlte die Klägerin gemäß § 4
Abs. 1 des Fortbildungsvertrags das Entgelt des Beklagten während dessen
Teilnahme an den neun zweiwöchigen Seminaren in der B-Akademie und an der
Prüfung in Höhe von insgesamt 7.907,87 Euro brutto zuzüglich Arbeitgeberanteil
zur Sozialversicherung in Höhe von 1.077,58 Euro. Am 24. Oktober 2007 bestand
der Beklagte die Abschlussprüfung zum Krankenkassenbetriebswirt.
Schon während des Fortbildungsstudiums hatte sich der Beklagte um
höherwertige Tätigkeiten bemüht. Ausweislich der Gesprächsbogen der
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höherwertige Tätigkeiten bemüht. Ausweislich der Gesprächsbogen der
Mitarbeitergespräche für die Geschäftsjahre 2005, 2006 und 2007 strebte er
anspruchsvollere Aufgaben an. Im Jahre 2006 übernahm der Beklagte die
Vertretung der Bereichsleitung. Zusätzlich übernahm er die Funktion eines
„Ausbildungspaten“. Beide Zusatztätigkeiten wirkten sich auf sein Entgelt nicht
aus. Ab Februar 2007 bewarb sich der Beklagte, der sich bereits im Februar 2005
erfolglos um die Position „Teamleiter Leistungen“ beworben hatte, erfolglos auf
ausgeschriebene Stellen in der Finanzkassenabteilung, im Bereich
Unternehmensstrategie, für die Stelle des „Bereichskoordinator Versicherung“
und des „Teamleiter Kundenservice“. Bei der Klägerin gilt die „Dienstvereinbarung
über das Verfahren bei Stellenausschreibungen und bei Stellenbesetzungen“ vom
15. November 2005, wegen deren Inhalt auf Bl. 213 – 216 d. A. verwiesen wird. Die
Bewerbung des Beklagten um die Position „Teamleiter Kundenservice“ konnte
nicht berücksichtigt werden, weil die Teamleiterstelle gemäß der
Dienstvereinbarung Struktur- und Prozessoptimierung 2008 (Bl. 228 bis 232 d. A.)
mit einer von der Struktur- und Prozessoptimierung 2008 betroffenen Teamleiterin
besetzt werden musste. Nachdem der Beklagte von der Erfolglosigkeit seiner
Bewerbung erfahren hatte, führte er am 29. September 2008 ein Gespräch mit
seinem Vorgesetzten C, in dessen Verlauf Herr C erklärte, dass eine Position mit
Führungsverantwortung dem Beklagten nicht liege und ihm deshalb nicht
übertragen werde und dass alle Führungspositionen in der Region Mitte-West
besetzt seien. Der Beklagte übergab Herrn C ein Schreiben, mit welchem er das
Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ordentlich zum 31. Dezember 2008 kündigte.
Dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob er das Kündigungsschreiben vor – so
die Behauptung der Klägerin - oder erst nach den Äußerungen des Herrn C – so
die Behauptung des Beklagten - übergab. Bei Ausspruch der Kündigung gab es in
den Niederlassungen der Klägerin in D, E, F und F offene Positionen für
Krankenkassenbetriebswirte, auch ohne Führungsverantwortung, auf welche sich
der Beklagte nicht beworben hatte.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 forderte die Klägerin den Beklagten unter
Fristsetzung bis zum 28. Februar 2009 auf, an sie anteilige Kosten für das
Fortbildungsstudium in Höhe von 10.056,38 Euro zurückzuzahlen. Der Beklagte
forderte seinerseits die Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 2009 auf, an ihn den
Leistungsbonus für das Jahr 2008, der unstreitig in Höhe von 1.859,89 Euro brutto
bzw. 1.585,59 Euro zu zahlen war, zu erbringen. Mit Schreiben vom 11. August
2009, wegen dessen Wortlaut auf Bl. 179 d. A. verwiesen wird, erklärte die Klägerin
die Aufrechnung des Anspruchs auf Rückzahlung der Ausbildungskosten in Höhe
von 10.056,38 Euro zuzüglich Zinsen seit dem 31. März 2009 gegen die
Prämienforderung in Höhe von 1.585,59 Euro netto, wobei der Betrag zunächst auf
die Zinsen und dann auf die Hauptforderung angerechnet werden sollte.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei zur Rückzahlung von
21/36 der von ihr verauslagten Kosten für das Fortbildungsstudium verpflichtet. Sie
hat unter Hinweis auf die freien Stellen in den Niederlassungen bestritten, dass sie
nicht willens oder in der Lage gewesen sei, den Beklagten ausbildungsgerecht zu
beschäftigen. Ferner hat sie bestritten, Mitarbeiter nur deshalb zum Studium zu
entsenden, um das Ausbildungsbudget auszuschöpfen und die B-Akademie
auszulasten. Der Abschluss als Krankenkassenbetriebswirt sei ein anerkannter
Berufsabschluss und gemäß § 35 a Abs. 6 SGB IV Voraussetzung für die
Übernahme einer Vorstandsposition bei einer Krankenkasse. Mitarbeiter mit
Fortbildungsstudium hätten, wie der Entgelttarifvertrag zeige, größere
Aufstiegsmöglichkeiten. So hätten die Mitarbeiter G und H nach ihrem Studium
andere, besser bezahlte Aufgaben übernommen. Die Klägerin hat bestritten, dass
die Lebensgefährtin des Beklagten, die wie der Beklagte aus dem Arbeitsverhältnis
zur Klägerin ausgeschieden ist, gemobbt worden sei. Sie hat bestritten, dass der
Beklagte wegen der Übernahme von Zusatzaufgaben überlastet gewesen sei, viel
zu Hause gearbeitet habe und dass seine Vorgesetzte seine Forderung, ihn von
den Zusatzaufgaben zu entlasten, ignoriert habe. Zu den Bewerbungen des
Beklagten hat die Klägerin behauptet, dass sie die
Stellenbesetzungsentscheidungen nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG in
Verbindung mit den geltenden Dienstvereinbarungen getroffen. Sie meint, der
Beklagte könne im vorliegenden Verfahren die Unrichtigkeit der Entscheidungen
nicht geltend machen, weil er die Stellenbesetzungen nicht angegriffen habe. Die
Umsetzung des Beklagten an das Servicetelefon zum 1. Dezember 2008 sei vom
Direktionsrecht gedeckt; es handele es sich um die Tätigkeit eines
Kundenbetreuers, die nach der Entgeltgruppe 4 vergütet werde. Sie hat bestritten,
dass diese bei der Kündigungsentscheidung eine Rolle gespielt habe; sie sei erst
nach der Kündigung mitgeteilt worden sei.
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Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.470,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2009 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Wege der Widerklage hat der Beklagte beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an ihn 1.585,89 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2009 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Rückzahlungsvereinbarung sei
unwirksam, da sie ihn unangemessen benachteilige. Sie sei nicht hinreichend klar,
weil der Inhalt der Tätigkeit und die Höhe der Vergütung nach Abschluss der
Fortbildung nicht festgelegt seien und die Höhe der Ausbildungskosten nur
ungefähr angegeben sei. Die Klausel unterscheide nicht nach der Sphäre, aus
welcher der Beendigungsgrund stamme. Eine unangemessene Benachteiligung
bestehe auch deshalb, weil die Klägerin ihm mit Abschluss des
Fortbildungsvertrags keinen Anspruch auf Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit eingeräumt habe. Er hat bestritten, durch das Studium einen geldwerten
Vorteil erlangt zu haben. Seine jetzige Tätigkeit setze – was zwischen den Parteien
unstreitig ist – die Ausbildung zum Krankenkassenbetriebswirt nicht voraus. Die
Klägerin habe keinen Bedarf an Mitarbeitern mit Fortbildungsstudium. Sie besetze
Führungspositionen überwiegend mit Personen ohne Fortbildungsstudium und
lasse Mitarbeiter mit Fortbildungsstudium unberücksichtigt. So seien die
Mitarbeiter H, G und I schon vor dem Studium in Führungspositionen gewesen. Sie
schicke Arbeitnehmer nur zur Ausbildung, um das Ausbildungsbudget
auszuschöpfen und die B-Akademie auszulasten. Der Beklagte hat ferner die
Auffassung vertreten, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm aufgrund
des Verhaltens der Klägerin unzumutbar gewesen. Dazu hat er behauptet, dass
seine Lebensgefährtin im Arbeitsverhältnis mit der Klägerin durch die
Vorgesetzten gemobbt worden sei und deshalb einen Aufhebungsvertrag
unterzeichnet habe. Aufgrund des Drucks der Klägerin und ihres Hinweises, dass
man sich durch die Übernahme von Zusatzaufgaben für höherwertige Tätigkeiten
qualifiziere, habe er zahlreiche Zusatzaufgaben übernommen und diese in seiner
Freizeit zu Hause erledigt, ohne dass sich das ausgezahlt habe. Er habe Anfang
2008 seine Vorgesetzte um Arbeitsentlastung gebeten, diese habe es jedoch
abgelehnt. Die Beschwerde sei ignoriert worden. Der Beklagte hat bestritten, dass
die Klägerin willens und in der Lage gewesen sei, ihn ausbildungsgerecht zu
beschäftigen. Das folge schon allgemein daraus, dass die Klägerin Mitarbeiter mit
Fortbildungsstudium bei Beförderungen nicht berücksichtige. Dass die Klägerin
nicht beabsichtigt habe, ihm eine ausbildungsgerechte Tätigkeit zuzuweisen, folge
aus den Aussagen des Vorgesetzten C. Die Klägerin habe ihm keine mittelfristige
Perspektive aufgezeigt. Sie habe Herrn I eingestellt und auf einer Führungsposition
eingesetzt, anstatt ihn - den Beklagten - zu befördern. Es treffe nicht zu, dass er
die Stellenausschreibungen für die anderen Standorte ignoriert habe. Aufgrund der
zahlreichen Stellenausschreibungen in der Regionalgeschäftsstelle Mitte-West und
in der Zentrale habe er keinen Anlass für eine Bewerbung in einer Niederlassung
gesehen. Herr H habe ihm geraten, sich nicht wahllos zu bewerben. Schließlich hat
der Beklagte die Auffassung vertreten, dass die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf seine Degradierung zum Berater
Kundenservice unzumutbar gewesen sei.
Die Beklagte hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 24. September 2009 –
21 Ca 3800/09 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. März 2010
der Klage in Höhe eines Betrages von 7.721,95 Euro nebst Zinsen in gesetzlicher
Höhe seit dem 31. März 2009 stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage und die
Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die
Rückzahlungsvereinbarung wirksam sei. Die Rückzahlungsklausel, eine Allgemeine
Geschäftsbedingung, benachteilige den Beklagten nicht unangemessen. Der
Beklagte habe durch das Fortbildungsstudium eine angemessene Gegenleistung
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Beklagte habe durch das Fortbildungsstudium eine angemessene Gegenleistung
erhalten. Bei dem Abschluss als Krankenkassenbetriebswirt handele es sich um
einen anerkannten Berufsabschluss. Dass die Klägerin dem Beklagten keine dem
Berufsabschluss adäquate Stelle zugewiesen hat, sei bei der Prüfung der
Angemessenheit der Rückzahlungsklausel nicht relevant. Es genüge, wenn die
Maßnahme die realistische Möglichkeit zu einem weiteren beruflichen Aufstieg –
ggfs. auch bei einem anderen Arbeitgeber – eröffne. Aufgrund der Vielzahl der in
Deutschland vorhandenen gesetzlichen Krankenkassen sei davon auszugehen,
dass sich die beruflichen Aufstiegschancen des Beklagten durch den Abschluss als
Krankenkassenbetriebswirt verbessert hätten. Eine unangemessene
Benachteiligung folge nicht daraus, dass die Klägerin dem Beklagten im
Fortbildungsvertrag keine ausbildungsadäquate Beschäftigung zugesagt habe. Es
entspreche dem billigenswerten Interesse eines Arbeitgebers, bei einer
Fortbildungsmaßnahme, die sich über mehr als zwei Jahre hinziehe, eine solche
vertragliche Verpflichtung nicht einzugehen, denn es sei für den Arbeitgeber nur
schwer möglich, Beförderungsstellen vorzuhalten, zumal der erfolgreiche
Abschluss bei Vertragsschluss nicht feststehe und die Beteiligungsrechte der
Arbeitnehmervertretung zu beachten seien. Schließlich sei eine unangemessene
Benachteiligung nicht im Hinblick auf die Dauer der Bindung anzunehmen, da die
Bindung von drei Jahren im Hinblick auf die Dauer der Fortbildungsmaßnahe von
über zwei Jahren und die angefallenen Kosten von ca. 17.000,00 EUR vertretbar
sei. Die Regelung sei eindeutig und auf den ersten Blick verständlich. Die
Voraussetzung für die Rückzahlungsverpflichtung, nämlich die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses innerhalb der Bindungsfrist auf eigenen Wunsch, liege vor. Die
Klägerin habe die Eigenkündigung des Beklagten nicht schuldhaft herbeigeführt.
Die Enttäuschung wegen der erfolglosen Bewerbungen rechtfertige es nicht, von
einer durch die Klägerin veranlassten Eigenkündigung auszugehen. Das
Rückzahlungsverlangen sei nicht treuwidrig. Es sei nicht auszuschließen, dass die
Klägerin innerhalb der dreijährigen Bindungsdauer auf seine Qualifikation hätte
zurückgreifen können. Es stelle ein nachvollziehbares und berechtigtes Interesse
eines Arbeitgebers dar, Mitarbeiter über den konkreten aktuellen betrieblichen
Bedarf weiterzubilden, um dann bei einer anstehenden Stellenbesetzung auf einen
Pool bereits qualifizierter Mitarbeiter zurückgreifen zu können. Auch wenn dem
Beklagten Karrierechancen suggeriert worden seien, sei das
Rückzahlungsverlangen nicht rechtsmissbräuchlich, weil die Klägerin ihm zu
keinem Zeitpunkt ein konkretes Vertragsangebot für eine Beförderungsstelle
unterbreitet habe. Unbegründet sei die Klage, soweit die Klägerin die Rückzahlung
von Fortbildungskosten begehre, die über den Betrag von 7.721,95 Euro
hinausgehen. Das gelte für die Kosten der Vorbereitungsklausuren und des
Vorbereitungslehrgangs in Höhe von insgesamt 654,20 Euro, die vom
Fortbildungsvertrag nicht erfasst seien, sowie die durch das Abonnement der
Zeitschrift „Der Sozialversicherungs-Fachangestellte“ entstandenen Kosten in
Höhe von 629,00 Euro. Die Klägerin sei nicht auf die Rückzahlung der im
Fortbildungsvertrag angegebenen Beträge beschränkt, da es sich erkennbar nur
um die Angabe einer ungefähren Größenordnung handele. Die Widerklage sei
unbegründet. Der Anspruch auf Zahlung der Leistungsprämie sei durch die
Aufrechnung erloschen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist dem Beklagten am 8. Februar
2010 zugestellt worden. Die Berufung des Beklagten ist am 8. März 2010 beim
Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist nach
rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 8. Mai
2010 am 27. April 2010 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.
Der Beklagte meint, dass die Rückzahlungsvereinbarung aufgrund der
Bindungsdauer unwirksam sei. Er habe durch die Ausbildung keinen Vorteil erlangt.
Da die Klägerin ihm keine Führungsposition übertragen habe, erfülle er die
Voraussetzungen für die Übernahme eines Vorstandspostens nicht. Er bestreitet,
dass er als Krankenkassenbetriebswirt im gesamten Bereich des
Gesundheitswesens eingesetzt werden könne. Jedenfalls sei das für ihn mangels
entsprechender Berufserfahrung nicht möglich. Die Weiterbildung wirke sich
mittlerweile negativ aus, da er sich die Frage gefallen lassen müsse, warum er aus
der Fortbildung kein Profit habe schlagen können. Der Beklagte meint, die
Fortbildungskosten seien für die Klägerin nicht erheblich. Die dargelegten Kosten
könnten nicht in vollem Umfang Berücksichtigung finden. Das gelte zunächst für
die Übernachtungs- und Verpflegungskosten, die unabhängig vom tatsächlichen
Aufwand abgerechnet worden seien; es sei nicht berücksichtigt worden, dass der
Beklagte einen Teil der Verpflegung und regelmäßig die Übernachtung von
Sonntag auf Montag nicht in Anspruch genommen habe. Er bestreitet, dass die
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Sonntag auf Montag nicht in Anspruch genommen habe. Er bestreitet, dass die
Klägerin die aufgelisteten Lohnkosten tatsächlich aufgewendet habe. Außerdem
sei bei den Lohnkosten die von ihm geleisteten Überstunden zu berücksichtigten.
Dazu behauptet er, dass er nach jedem Seminarblock ca. zwei Wochen lang je
zwei Stunden pro Tag während seiner Freizeit die Arbeiten nachgeholt habe,
welche während der Seminareinheiten liegen geblieben seien.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2009 – 21 Ca
3800/09 – teilweise abzuändern und
1. die Klage insgesamt abzuweisen;
2. auf die Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 1.585,89 Euro
netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 31. August 2009 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und
Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meint, dass die Bindungsdauer
in Hinblick auf die von ihr aufgewendeten erheblichen finanziellen Mittel und auf
den vom Beklagten erlangten Vorteil gerechtfertigt sei. Bei den aufgewendeten
Mitteln seien die Studienkosten sowie die Kosten für die Freistellung während des
Studiums zu berücksichtigen. Darüber hinaus seien die Kosten für den Vorkurs zu
berücksichtigen, der für die Teilnahme am Studium vorausgesetzt gewesen sei,
sodass sich die Gesamtkosten auf 27.240,00 Euro erhöhten. Darüber hinaus habe
der Beklagte durch das Studium einen überdurchschnittlich großen Vorteil erlangt.
Durch die Fortbildung habe der Beklagte die Voraussetzung, eine höher
qualifizierte und besser bezahlte Stelle besetzen zu können.
Krankenkassenbetriebswirte nähmen nach dem Steckbrief
„Krankenkassenbetriebswirte“ der Bundesagentur für Arbeit Funktionen in den
Bereichen Finanzen, Controlling, Marketing oder Personalwesen ein und erledigten
qualifizierte Sachbearbeitertätigkeiten. Innerhalb der Struktur der Krankenkassen
sei die Fortbildung Voraussetzung zum Erreichen einer höheren Vergütungsstufe.
Sie ermögliche die Berufung zum Vorstand. Der Abschluss als
Krankenkassenbetriebswirt könne darüber hinaus – wie eine Auflistung der
Stellenangebote der Bundesagentur für Arbeit zeige - im gesamten Bereich des
Gesundheitswesens eingesetzt werden, also bei kassenärztlichen Vereinigungen,
Leistungserbringern oder sonstigen Dienstleistern im Gesundheitswesen, so dass
der Beklagte aufgrund des erworbenen Abschlusses ein breiteres Einsatzgebiet
habe.
Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen vom 27. April 2010 (Bl. 430 bis 437 d.
A.) vom 04. Juni 2010 (Bl. 440 bis 447 d. A.) vom 11. Oktober 2010 (Bl. 458 – 490
d. A.) vom 22. Oktober 2010 (Bl. 503 – 514 d. A.) und vom 26. Oktober 2010 (Bl.
515 – 517 d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2010 (Bl. 518
d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am
Main vom 24. September 2009 – 21 Ca 3800/09 - ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2
b) ArbGG statthaft und auch darüber hinaus zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1,
3 und 5.
B. Die Berufung ist begründet, soweit der Beklagte zur Zahlung eines 4.533,11
Euro nebst gesetzlichen Zinsen seit 12. August 2009 übersteigenden Betrags
verurteilt worden ist. Der Klägerin stand ursprünglich gegen den Beklagten ein
Anspruch auf Rückzahlung anteiliger Fortbildungskosten in Höhe von 5.983,61 Euro
nebst Zinsen seit 31. März 2009 zu. Aufgrund der Aufrechnung der Klägerin vom
11. August 2009 gegen den Prämienanspruch des Beklagten steht der Klägerin
nunmehr noch ein Anspruch auf Rückzahlung von Fortbildungskosten in Höhe von
4.533,11 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 12. August 2009 zu. Der Prämienanspruch des Klägers ist
durch die Aufrechnung erloschen, sodass die Widerklage unbegründet ist.
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I. Der Klägerin stand gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 des
Fortbildungsvertrags vom 14. Juni 2005 ein Anspruch auf Rückzahlung anteiliger
Fortbildungskosten in Höhe von 5.983,61 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2009 zu.
1. Die Rückzahlungsvereinbarung im Fortbildungsvertrag vom 14. Juni 2005 ist
unter Zurückführung der Bindungsdauer auf einen Zeitraum von zwei Jahren
wirksam.
a) Bei der Rückzahlungsvereinbarung handelt es sich um eine Allgemeine
Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, die der Inhaltskontrolle
unterliegt.
aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen
Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Von einer Vielzahl ist
auszugehen, wenn der Text in mindestens drei Fällen zur Grundlage von
Vertragsbedingungen gemacht wird oder werden soll (
.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass es sich bei der
Rückzahlungsvereinbarung um eine von der Klägerin vorformulierte
Vertragsbedingung handelt, welche die Klägerin in einer Vielzahl von Fällen
verwendet hat.
bb) Die Inhaltskontrolle der Vereinbarung ist nicht nach § 307 Abs. 3 BGB
ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift unterliegen der Inhaltskontrolle nur Bestimmungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen von Rechtsvorschriften
abweichende oder sie ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören
auch Regelungen, welche die Umstände des vom Verwender gemachten
Hauptleistungsversprechens ausgestalten. Darunter fällt auch die
streitgegenständliche Rückzahlungsklausel, weil sie festlegt, unter welchen
Umständen die erbrachten Leistungen beim Arbeitnehmer verbleiben sollen (
b) Die Rückzahlungsklausel benachteiligt den Beklagten bei Zurückführung ihrer
Bindungsdauer im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf den Zeitraum
von zwei Jahren nicht unangemessen. Die Rückzahlungsvereinbarung ist nicht
unklar. Eine unangemessene Benachteiligung ist nicht darin zu erkennen, dass der
Fortbildungsvertrag dem Beklagten keinen Anspruch auf Übertragung einer
höherwertigen, ausbildungsadäquaten Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung
einräumt. Nach der Klausel besteht eine Rückzahlungspflicht nur dann, wenn das
Arbeitsverhältnis aus Gründen endet, die dem Verantwortungs- und Risikobereich
des Beklagten zuzurechnen sind.
aa) Die Rückzahlungsklausel benachteiligt den Beklagten bei Zurückführung ihrer
Bindungsdauer im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf den Zeitraum
von zwei Jahren nicht unangemessen.
(1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung
unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung
rechtsmissbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners
durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend
zu berücksichtigen und ihm einen angemessen Ausgleich zu gewähren. Die
Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige
Berücksichtigung und Bewertung anzuerkennender Interessen der Vertragspartner
voraus. Dabei sind grundrechtlich geschützte Positionen zu beachten.
Eine Rückzahlungsklausel ist nur möglich, wenn die Aus- und
Fortbildungsmaßnahme für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist, sei es,
dass bei seinem bisherigen Arbeitgeber die Voraussetzung einer höheren
Vergütung erfüllt sind oder dass sich die erworbenen Kenntnisse auch anderweitig
nutzbar machen lassen (
). Außerdem müssen die
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). Außerdem müssen die
Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung in einem angemessenen
Verhältnis zueinander stehen. Das ist in erster Linie nach der Dauer der Aus- und
Fortbildungsmaßnahme, aber auch anhand der Qualität der erworbenen
Qualifikation zu beurteilen. Grundsätzlich gilt dabei: Bei einer Fortbildungsdauer bis
zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der
Bezüge ist eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer
Fortbildungsdauer bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer
Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer
Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als
drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren.
Bei der Berechnung der Fortbildungsdauer ist auf die tatsächliche Dauer der
Fortbildungsmaßnahme abzustellen. Die Zwischenzeiten zwischen
Fortbildungsblöcken, in denen keine Ausbildung geleistet worden ist, sind nicht mit
zu berücksichtigen (
. Abweichungen von diesen Grundsätzen sind jedoch möglich. Es geht nicht
um rechnerische Gesetzmäßigkeiten, sondern um richterrechtlich entwickelte
Richtwerte, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind. Eine
verhältnismäßig lange Bindung kann bei kürzerer Ausbildung gerechtfertigt sein,
wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der
Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt (
.
(2) Nach diesen Grundsätzen ist die vereinbarte Bindungsdauer von drei Jahren
unangemessen lang. Da sich aber vorliegend das aus der Anwendung der
Grundsätze über die wirksame Bindungsdauer ergebende Prognoserisiko
verwirklicht hat, kann die Klausel im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf
eine zulässige Bindungsdauer von zwei Jahren zurückgeführt werden.
(a) Die Bindungsdauer von drei Jahren stellt eine unangemessene Benachteiligung
des Beklagten dar.
(aa) Allerdings hat der Beklagte mit der Fortbildung den anerkannten Abschluss
als Krankenkassenbetriebswirt und damit einen geldwerten Vorteil erlangt.
Aufgrund des Abschlusses erfüllte er bei der Klägerin eine der beiden
Voraussetzungen für eine Eingruppierung in höhere Entgeltgruppen. So setzt eine
Eingruppierung in die Entgeltgruppen 6 – 8 nach der Anlage 1 zum ETV-B eine
abgeschlossene Fachhochschulbildung, eine abgeschlossene Ausbildung zum
Krankenkassenbetriebswirt oder gleichwertige Fähigkeiten oder Erfahrungen
voraus. Der Beklagte war zwar mangels Zuweisung höherwertigen Tätigkeiten nicht
höhergruppiert worden. Das schließt aber die Annahme eines geldwerten Vorteils
nicht aus, da der Beklagte nicht substantiiert dargelegt hat, dass es dauerhaft
nicht zu einer Zuweisung höherwertiger Aufgaben gekommen wäre. Die
Behauptung, die Klägerin habe keinen Bedarf an Mitarbeitern mit
Fortbildungsstudium, ist nicht erheblich. Sie ist unsubstantiiert und steht im
Widerspruch zu der Tatsache, dass es in den Niederlassungen unbesetzte Stellen
für Krankenkassenbetriebswirte, auch ohne Führungsverantwortung, gegeben hat.
Auch die Behauptung, die Klägerin entsende die Mitarbeiter nur deshalb zum
Studium, um das Ausbildungsbudget auszuschöpfen und die B-Akademie
auszulasten, ist unsubstantiiert. Der Beklagte behauptet ohne Erfolg, die Klägerin
besetze Beförderungsstellen überwiegend mit Mitarbeitern ohne
Fortbildungsstudium und lasse Mitarbeiter mit Studium unberücksichtigt. Diese
Behauptung ist in ihrer Allgemeinheit, ohne Darlegung der Besetzungsvorgänge,
der Bewerber und ihrer Qualifikationen unsubstantiiert. Soweit der Beklagte darauf
verweist, ihm seien Mitarbeiter ohne Fortbildungsstudium bei der Besetzung von
Beförderungspositionen vorgezogen worden, folgt daraus nicht, dass die Klägerin
Mitarbeiter mit Studium entgegen Art. 33 Abs. 2 GG unberücksichtigt lässt.
Schließlich ergibt sich aus den Äußerungen des Herrn C über die
Führungsqualitäten des Beklagten nicht, dass die Übertragung einer
höherwertigen Tätigkeit ausgeschlossen war. Die Äußerung bezog sich nur auf
Führungspositionen. Es ist aber unstreitig, dass es auch höherwertige
Fachaufgaben für Krankenkassenbetriebswirte ohne Führungsverantwortung gibt.
Zudem hat der Beklagte mit dem anerkannten Abschluss Kenntnisse erlangt, die
sich auch bei anderen Krankenkassen oder bei anderen Arbeitgebern im
Gesundheitssektor nutzbar machen lassen. Die Klägerin hat hierzu einen Auszug
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Gesundheitssektor nutzbar machen lassen. Die Klägerin hat hierzu einen Auszug
aus der „Jobbörse“ der Bundesagentur für Arbeit für Krankenkassenbetriebswirte
vorgelegt. Darin sind Stellenangebote für Krankenkassenbetriebswirte sowohl bei
Krankenkassen als auch bei anderen Arbeitgebern aus dem Gesundheitssektor
nachgewiesen. Daraus folgt, dass der Abschluss als Krankenkassenbetriebswirt bei
anderen Arbeitgebern nutzbar gemacht werden kann. Dass der Beklagte bei
seinem neuen Arbeitgeber eine Tätigkeit ausübt, welche den Abschluss als
Krankenkassenbetriebswirt nicht voraussetzt, steht der Annahme eines geldwerten
Vorteils nicht entgegen.
Grundsätzlich bestehen deshalb keine Bedenken dagegen, dass die Klägerin
berechtigt war, den Beklagten an den Kosten der Ausbildung dann zu beteiligen,
wenn er von sich aus aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(bb) Die vom Beklagten absolvierte Ausbildung zum Krankenkassenbetriebswirt
rechtfertigt jedoch keine dreijährige Bindung.
(aaa) Die Ausbildung hat ca. vier Monate gedauert, denn es sind bei der Ermittlung
der Dauer die neun Fortbildungsseminare á zwei Wochen, also 18 Wochen, zu
berücksichtigen. Diese Fortbildungsdauer rechtfertigt regelmäßig nur eine Bindung
von zwei Jahren.
(bbb) Eine längere Bindung ist hier auch nicht unter Berücksichtigung der vom
Beklagten erzielten Vorteile oder der von der Klägerin aufgewendeten Mittel
gerechtfertigt.
Der Kläger hat zwar einen anerkannten Berufsabschluss erlangt, der ihm die
Möglichkeit gibt, bei Krankenkassen und anderen Dienstleistern im
Gesundheitsbereich höherwertigen Tätigkeiten zu übernehmen und damit eine
höhere Vergütung zu erzielen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass es sich um
einen überdurchschnittlich großen Vorteil handelt. Bei Beurteilung des Vorteils ist
zu berücksichtigen, dass allein der Abschluss nicht zu einer höheren Vergütung
führt und keinen Sprung in der Berufsentwicklung garantiert. Insoweit
unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Fallgestaltung, die der
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2004
) zugrunde lag. In dem vom Bundesarbeitsgericht
entschiedenen Fall war der erfolgreiche Abschluss der Fortbildung Voraussetzung
für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags. Das Bundesarbeitsgericht hat
hierzu ausgeführt, dass der Vorteil in der Einstellung und in der Ermöglichung einer
kontinuierlichen Berufsentwicklung gelegen habe, die schon durch die
Gehaltserhöhung zum Ausdruck gekommen sei. Schließlich ist bei Beurteilung des
erlangten Vorteils zu berücksichtigen, dass andere größere Krankenkassen – wie
die Parteien in der Verhandlung übereinstimmend vorgetragen haben – eigene
Akademien betreiben und Fortbildungsgänge anbieten, sodass sie häufig auf im
eigenen Haus fortgebildete Krankenkassenbetriebswirte zurückgreifen können.
Die Klägerin hat für die Fortbildung des Beklagten recht hohe finanzielle Mittel
aufgewendet; die Höhe der Aufwendungen lässt aber nicht die Beurteilung zu, es
handele sich um ganz erhebliche, eine dreijährige Bindung rechtfertigende Mittel.
Die Klägerin hat Seminargebühren in Höhe von 8.430 Euro, Reisekosten in Höhe
von 212 Euro und Übernachtungs- und Verpflegungskosten in Höhe von 7.314,30
Euro getragen. Dass der Beklagte einen Teil der Übernachtungen und der
Verpflegung nicht in Anspruch genommen hat, ist unerheblich, weil die Kosten der
Klägerin insgesamt in Rechnung gestellt worden sind. Zu berücksichtigen sind
ferner die Kosten für die erforderlichen Vorkurse und Vorklausuren in Höhe von
654,20 Euro. Es ist nicht festzustellen, dass die Kosten im Verhältnis zur Dauer der
Ausbildung außergewöhnlich hoch sind. Die Erheblichkeit der aufgewendeten Mittel
folgt auch nicht aus der Fortzahlung der Vergütung während der Dauer der
Fortbildung, so dass es auf die genaue Höhe der gezahlten Vergütung nicht
ankommt. Bei der Festlegung der Grundsätze zur angemessenen Dauer der
Bindung ist bereits die Freistellung zur Teilnahme an der Ausbildung unter
Fortzahlung der Vergütung berücksichtigt.
(b) Die Bindungsdauer kann auf eine zulässige Bindungsdauer von zwei Jahren
zurückgeführt werden.
(aa) Im Rahmen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine
geltungserhaltende Reduktion nicht vorgesehen. Lediglich dann, wenn Teile einer
Klausel sprachlich und inhaltlich eindeutig abtrennbar sind, kommt die Teilung in
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Klausel sprachlich und inhaltlich eindeutig abtrennbar sind, kommt die Teilung in
einen zulässigen und einen unzulässigen Teil in Betracht (
. Hier liegt eine nicht aufteilbare
einheitliche Klausel vor.
Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt allerdings nach dem Rechtsgedanken
des § 306 Abs. 3 BGB in Betracht, wenn der Wegfall der Klausel ohne Ersatz für
den Verwender eine unzumutbare Härte darstellen würde. Bei
Rückzahlungsklauseln ist dies dann der Fall, wenn sich das aus der Anwendung der
Grundsätze über die wirksame Bindungsdauer ergebende Prognoserisiko im
Einzelfall verwirklicht (
). Das
Prognoserisiko verwirklicht sich dann, wenn es für den Arbeitgeber im Einzelfall
objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen.
(bb) Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall die Bindungsdauer durch
ergänzende Vertragsauslegung auf zwei Jahre festzulegen.
Vorliegend hat sich für die Klägerin das Prognoserisiko verwirklicht. Für die Klägerin
war es objektiv schwierig, die zulässige Bindungsdauer festzulegen. Die Kriterien,
nach denen die Zulässigkeit von Bindungsklauseln beurteilt wird, sind zwar in ihren
Grundstrukturen festlegt. Im vorliegenden Fall war jedoch eine Abweichung wegen
der hohen Kosten nicht ausgeschlossen, so dass es für die Klägerin nicht
voraussehbar war, welche Bindungsdauer angemessen sein würde.
Durch ergänzende Vertragsauslegung ist festzustellen, was die Vertragsparteien
vereinbart hätten, wenn ihnen die sich aus § 306 Abs. 1 BGB ergebende
Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre. Dabei kommt es nicht auf das
gerade noch Zulässige an, sondern einen auf beiden Seiten soweit wie möglich
gerecht werdenden Ausgleich. Im Hinblick auf die zulässige Bindungsdauer wird
aber mangels besonderer Anhaltspunkte das einen angemessenen Ausgleich
darstellen, was nach der Rechtssprechung zulässig ist (
. Vorliegend ist eine Bindungsdauer von zwei Jahren
angemessen, sodass mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass
die Vertragsparteien diese Bindungsdauer vereinbart hätten, wenn ihnen die
Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre.
bb) Die Rückzahlungsklausel ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht wegen
Unklarheit unwirksam.
(1) Auch bei Rückzahlungskosten kann sich eine unangemessene Benachteiligung
daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist, § 307 Abs. 1
Satz 2 BGB (.
(2) Die Klausel ist entgegen der Auffassung des Beklagten weder hinsichtlich der
Tätigkeit, die er nach Abschluss der Fortbildung ausüben sollte, noch hinsichtlich
der Höhe der zurückzuzahlenden Kosten unklar.
(a) Eine Unklarheit ist nicht deshalb anzunehmen, weil im Fortbildungsvertrag nicht
vereinbart worden ist, mit welcher Tätigkeit der Beklagte nach Abschluss seines
Studiums beschäftigt werden sollte. Zwischen den Parteien galt der Arbeitsvertrag,
der die Art der Beschäftigung regelte. Mangels abweichender Regelung im
Fortbildungsvertrag war klar erkennbar, dass der Beklagte nach Abschluss seines
Studiums zunächst bis zu einer anderweitigen Vereinbarung zu den bisherigen
Bedingungen als Kundenbetreuer weiterbeschäftigt werden sollte. Der Beklagte
kann sich nicht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. März
2008 (
) berufen. In diesem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall
stand - anders als hier – mangels Einstellungszusage nicht fest, ob und zu welchen
Bedingungen der Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung beschäftigt werden
sollte.
(b) Die Vereinbarung ist auch nicht deshalb unklar, weil die Höhe der
Ausbildungskosten nicht genau, sondern nur nach ihrer Größenordnung
angegeben ist. Einer genauen Angabe der Höhe der Ausbildungskosten bedarf es
nicht; sie wird, jedenfalls bei längeren Ausbildungsgängen, in der Regel nicht
möglich sein. So hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 05. Juni
2007
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2007
) eine Rückzahlungsklausel für wirksam erachtet, in
der die Höhe der Kosten nicht mitgeteilt war. Die Klausel wäre aber auch dann
wirksam, wenn man der Auffassung folgte, die Größenordnung der Kosten müsse
angegeben werden, damit der Arbeitnehmer das Kostenrisiko einer vorzeitigen
Kündigung zutreffend einschätzen könne
). In der streitgegenständlichen
Rückzahlungsvereinbarung ist die Größenordnung der Fortbildungskosten
angegeben. Die Kostenangabe ist nicht erheblich überschritten. Lässt man die
Fahrtkosten unberücksichtigt, ist die Kostenangabe (ca. 13.350 Euro) um einen
Betrag von 2.400 Euro überschritten. Das ist eine hinnehmbare Überschreitung
von knapp 18%.
cc) Die Rückzahlungsvereinbarung benachteiligt den Beklagten nicht deshalb
unangemessen, weil sie keine Zusage auf ausbildungsgerechte Beschäftigung
direkt im Anschluss an die Fortbildung enthält.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es dem
nachvollziehbaren und billigenswerten Interesse eines Arbeitgebers entspreche,
eine solche vertragliche Verpflichtung bei einer langfristigen
Fortbildungsmaßnahme nicht zu erteilen. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass
die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts an Artikel 33 Abs. 2 GG
gebunden ist und dass eine solche Zusage sie mit dem Grundsatz der
Bestenauslese in Konflikt bringen könnte.
Etwas anders folgt nicht aus der vom Beklagten herangezogene Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 18. März 2008
). Das Bundesarbeitsgericht hat in
dieser Entscheidung die Rückzahlungsverpflichtung für unangemessen erachtet,
weil die Arbeitgeberin sich nicht verpflichtet hatte, den Arbeitnehmer nach
Abschluss des Studiums zum Zweck des Abbaus der Rückzahlungspflicht weiter zu
beschäftigen. Im vorliegenden Fall gibt es jedoch aufgrund des bestehenden
Arbeitsvertrages eine solche Beschäftigungspflicht.
dd) Schließlich ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten
nicht aus der Regelung zu den Rückzahlungsvoraussetzungen.
(1) Rückzahlungsklauseln sind nur interessengerecht, wenn dem Arbeitnehmer die
Möglichkeit eingeräumt wird, der Rückzahlungspflicht durch Betriebstreue zu
entgehen. Andernfalls würden auf den Arbeitnehmer unangemessener Weise die
Investitionsrisiken, die der Arbeitgeber im eigenen Interesse eingegangen ist,
abgewälzt. Das verbietet es, eine Rückzahlungsverpflichtung für Fälle vorzusehen,
in denen das Arbeitsverhältnis aus Gründen endet, die ausschließlich dem
Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind. Eine
Abwälzung ist deshalb unzulässig für den Fall, dass der Arbeitgeber
betriebsbedingt kündigt (
),
die arbeitgeberseitige Kündigung auf Gründen beruht, die nicht mit dem
vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängen (
), der Arbeitgeber nicht bereit und
in der Lage ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen
(
) oder das
Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet, die
durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers ausgelöst worden ist (
).
(2) Nach der Klausel besteht eine Rückzahlungspflicht nur dann, wenn das
Arbeitsverhältnis aus Gründen endet, die dem Verantwortungs- und Risikobereichs
des Beklagten zuzurechnen sind.
Nach § 5 Abs. 1 sind die Kosten des Fortbildungsstudiums zurückzuzahlen, wenn
der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch oder aus einem von ihm zu vertretenden
Grund ausscheidet. Damit erfasst die Klausel nur die Fälle, in denen der Grund des
Ausscheidens im Risiko- und Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers liegt. Von
der Rückzahlungsklausel sind aufgrund der Formulierung „auf eigenen Wunsch“
nicht die Fälle erfasst, in denen die Eigenkündigung des Arbeitnehmers vom
Arbeitgeber veranlasst worden ist, sei es, dass dieser nicht bereit oder in der Lage
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Arbeitgeber veranlasst worden ist, sei es, dass dieser nicht bereit oder in der Lage
gewesen ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen
oder in denen die Eigenkündigung des Arbeitnehmers durch ein Fehlverhalten des
Arbeitgebers ausgelöst worden ist. Die im Fortbildungsvertrag vom 14. Juni 2005
verwendete Klausel entspricht den Klauseln, die der Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 05. Juni 2007
)
zugrunde gelegen hat. Das Bundesarbeitsgericht hat die
Rückzahlungsvereinbarung für wirksam erachtet.
Dem steht nicht die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
vom 23. Januar 2007
entgegen. Die Formulierung der Rückzahlungsklausel,
die dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde lag, unterscheidet
sich maßgeblich von der vorliegenden Rückzahlungsklausel. Sie sah eine
Rückzahlung bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor und
unterschied nicht danach, ob der Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
der Sphäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers zuzuordnen war. Das ist
im vorliegenden Fall anders.
c) Andere Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich.
2. Die Voraussetzungen für die Rückzahlungsverpflichtung nach § 5 Abs. 1 Ziffer 3
des Fortbildungsvertrags liegen vor. Der Beklagte ist innerhalb von zwei Jahren
nach Ablegung der Abschlussprüfung aus dem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin
auf eigenen Wunsch ausgeschieden. Der Beklagte hat die Abschlussprüfung zum
Krankenkassenbetriebswirt am 24. Oktober 2007 bestanden. Er hat das
Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung vom 29. September 2008 mit Wirkung
zum 31. Dezember 2008, und damit innerhalb von zwei Jahren nach Ablegung der
Abschlussprüfung beendet. Das Ausscheiden des Beklagten beruhte auf eigenem
Wunsch des Beklagten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Fortbildungsvertrags.
a) Allerdings ist von einem Ausscheiden auf eigenen Wunsch nicht schon deshalb
auszugehen, weil der Beklagte das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat. Der
Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitnehmer kann auch der Sphäre des
Arbeitgebers zuzurechnen sein. Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitgeber zur
ausbildungsadäquaten Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht bereit oder in der
Lage gewesen ist oder wenn der Arbeitnehmer wegen vertragswidrigen Verhaltens
des Arbeitgebers gekündigt hat.
Der Arbeitgeber ist als Anspruchsteller für das Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzung und damit auch für das Vorliegen eines Ausscheidens
auf eigenen Wunsch darlegungs- und beweisbelastet. Hat der Arbeitnehmer eine
Eigenkündigung ausgesprochen hat, muss er gemäß § 138 Abs. 2 ZPO
substantiiert vortragen, dass seine Kündigung auf einem aus der Sphäre des
Arbeitgebers stammenden Grund beruht. Einen substantiierten Vortrag hat der
Arbeitgeber zu widerlegen.
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der
Beklagte auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis zur Klägerin
ausgeschieden ist. Der Beklagte hat nicht substantiiert Tatsachen vorgetragen,
welche die Beurteilung rechtfertigen, seine Eigenkündigung sei der Risiko- und
Verantwortungssphäre der Klägerin zuzuordnen, weil sie Eigenkündigung durch ein
Fehlverhalten der Klägerin verursacht worden ist (
) oder darauf beruht hat, dass die Klägerin nicht bereit und in der Lage
gewesen ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen
(
).
aa) Unerheblich ist der im Übrigen unsubstantiierte Vortrag des Beklagten zum
Verhalten der Klägerin gegenüber seiner Lebensgefährtin. Ein etwaiges
Fehlverhalten der Klägerin im Arbeitsverhältnis zu einer Dritten wirkt sich auf das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aus. Es rechtfertigt nicht die
Beurteilung, es handele sich bei der Kündigung nicht um eine Kündigung „auf
eigenen Wunsch“.
bb) Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass er das Arbeitsverhältnis
mit der Klägerin wegen vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin gekündigt hat.
Der Beklagte hat keine Vertragspflichtverletzung der Klägerin konkret vorgetragen.
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Der Beklagte hat keine Vertragspflichtverletzung der Klägerin konkret vorgetragen.
Es kann aufgrund des Vortrags des Beklagten nicht festgestellt werden, dass die
Klägerin mit der Übertragung von Zusatztätigkeiten ihre Fürsorge- oder ihre
Entgeltpflicht verletzt hat oder dass sie sich durch die Übertragung der Tätigkeit
eines Kundenberaters an der Hotline auf den Beklagten vertragswidrig verhalten
hat.
(1) Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Klägerin im
Zusammenhang mit der Übertragung von Zusatzaufgaben ihre Fürsorge- oder
Entgeltpflicht verletzt hat.
Der Beklagte hat Zusatzaufgaben wie die Vertretung der Bereichsleitung und die
Funktion als Ausbildungspaten übernommen hat, ohne dass die Übernahme
dieser Zusatzfunktion zu einer Erhöhung seines Entgelts geführt hat. Der Beklagte
hat jedoch nicht dargelegt, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, ihm wegen
der Übernahme der Zusatzaufgaben ein höheres Entgelt zu zahlen. Es ist nicht
vorgetragen, welche Tätigkeiten im Einzelnen mit den Zusatzaufgaben verbunden
und dass die Voraussetzungen einer höheren Entgeltgruppe erfüllt waren.
Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die Klägerin durch Übertragung der
Zusatztätigkeiten ihre Fürsorgepflicht verletzt hätte. Der Beklagte hat die
Aufgaben unstreitig freiwillig übernommen. Soweit er behauptet, er habe die
Zusatzaufgaben in der Freizeit zu Hause erledigen müssen und sei hiervon nicht
entlastet worden, als er Anfang 2008 von seiner Vorgesetzten die Entlastung
verlangt habe, ist dieser von der Klägerin bestrittene Vortrag ist unsubstantiiert.
Der Beklagte hat insbesondere nicht vorgetragen, in welchem Umfang er zu
Hause Zusatzaufgaben erledigt hat und dass die Beklagte die Erledigung der
Arbeiten zu Haus angeordnet oder zumindest geduldet hat. Es ist nicht
substantiiert vorgetragen, welche Forderungen der Beklagte Anfang April 2008 an
seine Vorgesetzte gerichtet hat. Schließlich fehlt es an einer Darlegung der
Kausalität zwischen den Zusatzaufgaben und der Eigenkündigung.
(2) Nach dem Vortrag der Parteien ist nicht feststellbar, dass die Versetzung des
Beklagten auf die Funktion des Kundenbetreuers an der Hotline vertragswidrig war
und dass der Beklagte aus diesem Grund gekündigt hat.
Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Aufgaben des Beklagten auf Grund
einer Umstrukturierung ab 1. Dezember 2008 nicht mehr in Frankfurt, sondern in F
anfielen. Von diesem Zeitpunkt an wurde der Beklagte als Kundenberater an der
Hotline eingesetzt. Auch wenn damit eine Änderung der Tätigkeit verbunden ist,
kann nicht festgestellt werden, dass diese Änderung vertragswidrig ist. Der
Beklagte wurde auch nach dem 1. Dezember 2008 als Kundenbetreuer
beschäftigt. Die Eingruppierung änderte sich nicht. Dass es sich um eine
geringerwertige Tätigkeit handelt, hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.
Es fehlt auch substantiierter Vortrag zur Kausalität zwischen der Übertragung der
Tätigkeit und der Kündigung. Die Versetzung des Beklagten wurde erst zum 1.
Dezember 2008 vorgenommen. Der Beklagte wurde hiervon durch Schreiben vom
29. Oktober 2008, also einen Monat nach Ausspruch seiner Kündigung,
unterrichtet. Soweit er behauptet, er habe von der geplanten Maßnahme vorher
erfahren, enthält sein Vortrag keine konkreten Angaben.
cc) Die Kündigung ist auch nicht deshalb dem Verantwortungs- und Risikobereich
der Klägerin zuzurechnen, weil sie dem Beklagten nach Abschluss der Ausbildung
keine ausbildungsadäquate Tätigkeit zugewiesen hat. Hierzu war sie – wie oben
dargelegt - vertraglich nicht verpflichtet. Es kann nicht festgestellt werden, dass
die Klägerin den Beklagten im Rahmen der Stellenbesetzungsverfahren zu Unrecht
nicht befördert hat oder dass sie sonst nicht bereit oder in der Lage gewesen wäre,
den Beklagten ausbildungsadäquat zu beschäftigen.
(1) Nach dem Vortrag der Parteien ist nicht festzustellen, dass die Klägerin den
Beklagten im Rahmen der Stellenbesetzungsverfahren zu Unrecht nicht befördert
hat.
Der Beklagte hat sich nach Abschluss der Fortbildung vier Mal erfolglos auf
höherwertige Stellen beworben. Da er die Besetzungsentscheidungen
hingenommen hat, kann er im vorliegenden Verfahren nicht geltend machen, die
Klägerin habe gegen den Grundsatz der Bestenauslese verstoßen. Darüber hinaus
hat er nicht dargelegt, dass er in diesen Verfahren besser geeignet gewesen wäre
als der jeweils ausgewählte Kandidat. Auf Grund seines pauschalen Vortrags, die
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als der jeweils ausgewählte Kandidat. Auf Grund seines pauschalen Vortrags, die
Klägerin vergebe Stellen nach Gutdünken und halte sich nicht an ihre Vorgaben,
kann kein Verstoß der Klägerin gegen das Prinzip der Bestenauslese festgestellt
werden. Soweit der Beklagte sich darauf stützt, dass die Klägerin höherwertige
Stellen an Mitarbeiter ohne Studium übertragen hat, ergibt sich hieraus kein
Verstoß. Gem. § 3 Abs. 2 S. 4 ETV-B kann der Abschluss als
Krankenkassenbetriebswirt durch Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Rahmen
einer abgeschlossenen fachbezogenen Ausbildung und durch eine 5-jährige
Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit erworben wurden, ersetzt
werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung, Herrn I einzustellen, statt
den Kläger zu befördern, zu beanstanden ist.
(2) Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin nicht bereit oder in der Lage gewesen
ist, den Beklagten seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin mangels Bedarfs nicht in der
Lage war, den Beklagten ausbildungsgerecht zu beschäftigen. Es ist unstreitig,
dass die Klägerin Stellen für Krankenkassenbetriebswirte ausgeschrieben hat. Der
Beklagte trägt selbst vor, dass es für den Standort A zahlreiche
Stellenausschreibungen gegeben habe. Bei Ausspruch der Eigenkündigung des
Beklagten gab es unstreitig vier freie ausbildungsadäquate Stellen in den vier
Niederlassungen. Der Beklagte behauptet ohne Erfolg, die Klägerin habe dennoch
keinen Bedarf an Mitarbeitern mit Studium, weil sie Beförderungsstellen mit
Mitarbeitern ohne Fortbildungsstudium besetze und Mitarbeiter mit Studium
unberücksichtigt lasse; sie habe noch keinen Mitarbeiter mit Studium befördert.
Diese Behauptungen sind in ihrer Allgemeinheit, ohne Darlegung der
Besetzungsvorgänge, der Bewerber und ihrer Qualifikationen unsubstantiiert.
Soweit der Beklagte darauf verweist, ihm seien Mitarbeiter ohne
Fortbildungsstudium bei der Besetzung von Beförderungspositionen vorgezogen
worden, folgt daraus nicht, dass die Klägerin Mitarbeiter mit Studium entgegen Art.
33 Abs. 2 GG unberücksichtigt lässt.
Es steht auch nicht fest, dass die Klägerin nicht bereit gewesen ist, den Beklagten
ausbildungsadäquat zu beschäftigen. Es ist zwar zwischen den Parteien unstreitig,
dass Herr C im Rahmen des Kündigungsgesprächs am 29. September 2008
geäußert hat, dass dem Beklagten Positionen mit Führungsverantwortung nicht
liegen. Eine ausbildungsadäquate Tätigkeit ist jedoch nicht zwingend mit
Führungsverantwortung verbunden. Vielmehr gibt es auch die Möglichkeit einer
ausbildungsadäquaten fachbezogenen Tätigkeit.
Schließlich ist die Eigenkündigung auch nicht deshalb dem Risiko- und
Verantwortungsbereich der Klägerin zuzurechnen, weil sie dem Beklagten keine
sichere Beförderungsperspektive aufgezeigt hat. Eine solche Zusage ist der
Klägerin auf Grund der Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG nicht zumutbar. Sie ist bei
ihrer Besetzungsentscheidung von der jeweiligen Bewerberlage abhängig.
3. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin betrug 5983,61 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2009.
a) Die Ausbildungskosten, auf welche sich die Rückzahlungspflicht gemäß § 4 Abs.
3 des Fortbildungsvertrags bezieht, betragen 15.956,30 Euro. Dabei handelt es
sich um die von der Klägerin verauslagten Seminar- und Prüfungskosten i. H. v.
insgesamt 8.430,00 Euro, die Fahrtkosten i. H. v. 212,00 Euro sowie die Kosten für
Unterkunft und Verpflegung i. H. v. 7.314,30 Euro.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die tatsächlichen Kosten und
nicht nur die im Fortbildungsvertrag angegebenen Beträge zu berücksichtigen
sind. Die Betragsangaben sollen den Beklagten, wie die Verwendung des Wortes
„ca.“ zeigt, über die Größenordnung der Kosten und einer etwaigen
Rückzahlungspflicht informieren. Es handelt sich erkennbar nicht um die
Festlegung einer Obergrenze für den Rückzahlungsanspruch.
b) Der Anspruch auf Rückzahlung der Kosten ist gemäß § 5 Abs. 2 des
Fortbildungsvertrags anteilig unter Zugrundelegung einer 2-jährigen
Bindungsdauer zu kürzen. Da der Beklagte nach Beendigung der Ausbildung 15
Monate beschäftigt war, hat er nur 9/24 der Fortbildungskosten zu tragen. Damit
errechnet sich der Rückzahlungsbetrag auf 5.983,61 Euro.
c) Nachdem die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung der Fortbildungskosten
unter Fristsetzung bis zum 28. Februar 2009 aufgefordert hatte, war der Betrag
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unter Fristsetzung bis zum 28. Februar 2009 aufgefordert hatte, war der Betrag
gemäß §§ 286 Abs.1, 288 Abs. 1 BGB ab dem 1. März zu verzinsen.
II. Nach der Aufrechung der Klägerin vom 11. August 2009 steht ihr noch ein
Anspruch auf Rückzahlung von Fortbildungskosten i. H. v. 4.533,11 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 1.
bis 30. März 2009 und ab dem 12. August 2009 zu, wobei der Zinsanspruch für die
Zeit vom 1. bis 30 März 2009 nicht streitgegenständlich ist (§ 308 Abs. 1 ZPO) .
Der Anspruch des Beklagten auf Zahlung der Leistungsprämie ist erloschen.
1. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 11. August 2009 ihren Rückforderungs- und
Zinsanspruch gegen den Anspruch des Beklagten auf Zahlung der
Leistungsprämie aufgerechnet (§ 387 BGB), wobei der Betrag zunächst auf die seit
dem 31. März 2009 aufgelaufenen Zinsen und dann auf die Hauptforderung
angerechnet werden sollte (§ 396 Satz 1 BGB).
Eine Aufrechnungslage bestand. Der Klägerin stand der Anspruch auf Rückzahlung
der Fortbildungskosten i. H. v. von 5983,61 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2009. Dem Beklagten
stand unstreitig ein Anspruch auf Zahlung einer Leistungsprämie für das Jahr 2008
i. H. v. 1.585,89 Euro netto zu.
2. Nach der Aufrechnung steht der Klägerin noch ein Anspruch auf Rückzahlung
der Ausbildungskosten i. H. v. 4.533,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 1. bis 30. März 2009 und
ab dem 12. August 2009 zu, wobei der Zinsanspruch für die Zeit vom 1. bis 30
März 2009 nicht streitgegenständlich ist. Der Anspruch des Beklagten auf Zahlung
der Leistungsprämie ist erloschen.
a) Gemäß § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie
sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur
Aufrechnung geeignet einander gegenüber getreten sind.
b) Unter Berücksichtigung eines Rückzahlungsbetrags i. H. v. 5.983,61 Euro
errechnen sich die Zinsen für die Zeit vom 31. März 2009 bis 11. August 2009 auf
135,09 Euro. Durch die Aufrechnung ist der Anspruch des Beklagten i. H. v.
1.585,59 Euro erloschen. Gleichzeitig ist der Zinsanspruch der Klägerin für die Zeit
vom 31. März bis 11. August 2009 i. H. v. 135,09 Euro und ihr Hauptanspruch auf
Rückzahlung der Fortbildungskosten teilweise i. H. v. 1.450,50 Euro erloschen.
Damit ist der Anspruch der Klägerin noch i. H. v. 4.533,11 € nebst Zinsen in
gesetzlicher Höhe ab 12. August 2009 begründet.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Grunde, die eine Revisionszulassung erfordern (§ 72 Abs. 2 ArbGG) sind nicht
ersichtlich.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.