Urteil des LAG Hessen vom 20.09.2010

LAG Frankfurt: arbeitsgericht, bonus, treu und glauben, due diligence, willenserklärung, ermessen, auszahlung, vergütung, daten, billigkeit

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
7. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 Sa 2083/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Kürzung einer Bonuszahlung für Bankmitarbeiter -
Verbindlichkeit einer vorläufigen Bonuszusage
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2009 – 14 Ca 6908/09 – wird auf
dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Bonuszahlung.
Der am 24. April 1972 geborene Kläger ist auf der Grundlage des schriftlichen
Arbeitsvertrags vom 02./18. Oktober 2000, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf
Bl. 10 – 12 d. A. verwiesen wird, seit dem 01. November 1998 als "Director" in der
Investmentsparte (A) der B (im Folgenden: "Rechtsvorgängerin") beschäftigt. Sein
Arbeitsverhältnis ist inzwischen auf Grund Verschmelzung auf die Beklagte
übergegangen.
Der Arbeitsvertrag enthält unter "2. Bezüge" folgende Regelung:
"Der Mitarbeiter erhält folgende Bezüge, durch die zugleich Ansprüche auf
Mehrarbeitsvergütung abgegolten sind:
a) Gehalt
Ein Bruttomonatsgehalt von DM 7.200,--
(...)
b) Variable Vergütung
Eine zusätzliche Vergütung, die unter Berücksichtigung der Ertragslage
der Bank individuell nach Leistungsgesichtspunkten jährlich neu festgelegt wird.
Die Auszahlung erfolgt etwa Mitte Mai des folgenden Geschäftsjahres.
c) (...)"
Am 12. August 2008 wurde auf einer Vorstandssitzung der Rechtsvorgängerin die
Notwendigkeit der Festlegung eines Minimum-Bonuspools in Höhe von 400 Mio. €
für das Geschäftsjahr 2008 für den Bereich D erörtert, um die Mitarbeiterstabilität
aufrecht zu erhalten. Am 18. August 2008 teilte das Vorstandsmitglied Dr. C den
Mitarbeitern des "D-Frontoffice" die Bildung des Bonuspools mit.
Mit E-Mail vom 20. Oktober 2008 (Bl. 63 d. A.) wurde u. a. dem Kläger seitens der
Rechtsvorgängerin mitgeteilt, dass die Benachrichtigung über die Vergabe der
Boni am Freitag, dem 19. Dezember 2008 erfolgen werde.
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Am 28. Oktober stellte die Rechtsvorgängerin einen Mitarbeiterbrief in ihr Intranet,
in dem den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mitgeteilt wurde, "dass der Vorstand
für das Kalenderjahr 2008 ein Bonusvolumen in Höhe von 100 % des
Bonusvolumens 2007 – angepasst an den Mitarbeiterbestand 2008 – pro Funktion
und Division (exklusive D Frontoffice) zugesagt habe". Wegen des übrigen
Wortlauts wird auf Bl. 62 d. A. verwiesen.
Am 19. Dezember 2008 erhielt der Kläger folgenden "Bonusbrief" (Bl. 13 d. A.):
"(...)
Wir können Ihnen heute mitteilen, dass Ihr Bonus für das Jahr 2008 im
Sinne von Ziffer 2 b) i. V. m. Ziffer 10/11 Ihres Arbeitsvertrages nach Maßgabe der
nachstehenden Regelung vorläufig in Höhe von
EUR 170.000,00 brutto
festgesetzt wurde.
Die vorläufige Bonusfestsetzung steht unter dem Vorbehalt eines Reviews
für den Fall, dass im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses 2008 weitere
wesentliche negative Abweichungen in Ertrag und Ergebnis von D zum Forecast für
die Monate November und Dezember 2008 festgestellt werden, d. h. die
Ergebnissituation in D sich in diesem Zeitraum wesentlich verschlechtert. Dieser
Review wird im Januar 2009 unter der Führung von Herrn Dr. C durchgeführt.
Sollten solche weiteren wesentlichen negativen Abweichungen festgestellt werden,
behält sich die Bank das Recht vor, Ihre vorläufige Bonusfestsetzung zu überprüfen
und, falls erforderlich, den Betrag der vorläufigen Bonusfestsetzung zu reduzieren.
Im Februar 2009 erhalten Sie eine detaillierte Aufstellung Ihrer für das
Kalenderjahr 2008 zustehenden Zahlung der endgültigen variablen Vergütung
gem. Ihres Arbeitsvertrages.
Eine Auszahlung des Bonus erfolgt nur, wenn zum Auszahlungszeitpunkt
des Bonus ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Eine Auszahlung des
Bonus erfolgt im Rahmen Ihrer üblichen Gehaltszahlungen für den Monat Februar
2009.
(...)"
Mit einer englischsprachigen E-Mail vom 18. Februar 2009 (Bl. 65 d. A.) an den
Verteiler "D Global Personnel" teilte die Rechtsvorgängerin u. a. mit, dass die
Mitarbeiter des D Front Office, denen eine vorläufige Bonusfestsetzung mitgeteilt
wurde, eine um 90 % gekürzte Zahlung erhielten. Dies wurde durch E-Mail vom
selben Tag dahingehend ergänzt, dass der Bonus grundsätzlich mindestens ein
Bruttomonatsgehalt betragen solle.
Entsprechend der Ankündigung in der E-Mail vom 04. März 2009 (Bl. 14 d. A.)
zahlte die Beklagte dem Kläger einen Bonus in Höhe von 17.000,00 €.
Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, des Vorbringens der
Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils (Bl. 138 – 143 d. A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies – kurz zusammengefasst –
wie folgt begründet:
Der Kläger habe keinen Anspruch aus dem Bonusbrief vom 19. Dezember 2008,
weil dieser keine auf die Ausübung des arbeitgeberseitigen Ermessens gerichtete
Willenserklärung enthalte. Es handele sich lediglich um ein Mitteilungsschreiben, in
dem die Rechtsvorgängerin über die zu diesem Zeitpunkt für sie maßgeblichen
Erwägungen und Faktoren zur variablen Vergütung informiert und die Empfänger
über die beabsichtigte weitere Vorgehensweise in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht in Kenntnis gesetzt habe.
Weiterhin folge der geltend gemachte Bonusanspruch auch nicht aus einer
ermessensfehlerhaften Leistungsbestimmung i. S. d. § 315 Abs. 1 und 3 BGB, da
der Kläger unter Berücksichtigung der prozessualen Darlegungs- und
Beweislastverteilung keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen habe, die eine
höhere Zahlung geböten.
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Schließlich folge auch weder aus der Mitteilung über die Zurverfügungstellung des
Bonuspools, der nicht als Gesamtzusage angesehen werden könne, noch aus dem
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch in der geltend
gemachten Höhe.
Gegen dieses Urteil vom 21. Oktober 2009, auf dessen Inhalt zur weiteren
Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger äußert die Auffassung, die Auslegung des Bonusbriefs vom 19.
Dezember 2008 durch das Arbeitsgericht sei angesichts des deutlich zu Tage
getretenen Willens der Rechtsvorgängerin unzulässig. So habe die Beklagte selbst
die Auffassung vertreten, sie sei berechtigt gewesen, einen Vorbehalt in die
Bonusbriefe aufzunehmen und auf Grund dieses Vorbehalts unter
Berücksichtigung der behaupteten Verschlechterung des Ergebnisses, der
Entwicklung der Kernkapitalquote und des öffentlichen Drucks gezwungen
gewesen, die Boni nur in Höhe von 10 % des unter Vorbehalt zugesagten Betrags,
mindestens aber eines Bruttomonatsgehaltes zu erbringen. Berücksichtige man
den Wortlaut des Schreibens im Zusammenhang mit den Ausführungen, die das
Vorstandsmitglied Dr. C bei Gelegenheit der Übergabe anlässlich des "Townhall-
Meetings" machte, so komme es auf den vom Arbeitsgericht in Abrede gestellten
"Rechtsfolgewillen" der Beklagten nicht mehr an. Vielmehr habe sich auch der
mehrfach gebrauchte Begriff "vorläufig" allein auf die Vorbehaltsklausel bezogen.
Nach dem Inhalt dieser Ansprache habe es sich darüber hinaus um eine
Gesamtzusage der Rechtsvorgängerin gehandelt, deren Inhalt sich der Kläger zu
eigen macht.
Wenn – wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt habe – eine
Leistungsbestimmung bedingungsfeindlich sei, könne daraus nicht der Schluss
gezogen werden, dass es sich (noch) nicht um eine verbindliche
Leistungsbestimmung gehandelt habe, vielmehr entfalle lediglich der unzulässige
Vorbehalt.
Es sei auch nicht so, dass der Kläger der Erklärung der Rechtsvorgängerin im
Schreiben vom 19. Dezember 2008 den für ihn günstigsten Sinn beimisst,
vielmehr verstehe er es so, wie es jeder verstehen würde und die Beklagte selbst
es ausweislich ihres Prozessvortrags verstanden habe, nämlich als Festsetzung
des Bonus' für das Jahr 2008 bei gleichzeitiger Mitteilung, dass diese Festsetzung
unter dem Vorbehalt einer Review für den Fall stehe, dass im Rahmen der
Aufstellung des Jahresabschlusses 2008 weitere negative Abweichungen in Ertrag
und Ergebnis von der im November und Dezember 2008 erstellten Prognose
festgestellt würden, d. h. sich die Ergebnissituation der D wesentlich
verschlechterte. Dies sei jedoch objektiv nicht der Fall, da ausweislich des
Jahresabschlusses und Lageberichts 2008 der Beklagten bereits im August 2008
der Due-Diligence-Prozess zur Übernahme der Rechtsvorgängerin eine
Ertragsbelastung durch diese Übernahme in Höhe von 2,2 bis 4,1 Mrd. €
vorausgesehen habe. Darüber hinaus habe der Kläger bereits erstinstanzlich
Zahlen vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass von einer wesentlichen
Verschlechterung der Ergebnissituation der Rechtsvorgängerin zwischen dem
Bonusbrief und der endgültigen Entscheidung des Vorstands im Februar 2009
nicht ausgegangen werden könne.
Weiterhin äußert der Kläger die Auffassung, das Arbeitsgericht habe angesichts
der Bonusfestsetzung vom 19. Dezember 2008 die Verteilung der Darlegungs-
und Beweislast verkannt, wenn es von unzureichendem Vortrag des Klägers zur
fehlerhaften Ermessensentscheidung über die Höhe des schließlich ausgezahlten
Bonus' ausging. Zum einen habe die Rechtsvorgängerin durch die Festsetzung
vom 19. Dezember 2008 deutlich gemacht, dass der dort genannte Betrag dem
Leistungsbeitrag des Klägers unter Berücksichtigung der Ertragslage der Bank
entspreche. Dies habe die Beklagte auch nicht substanziiert bestritten, sondern
lediglich damit argumentiert, dass sie auf Grund einer behaupteten Veränderung
der Ertragslage, im Hinblick auf die Eigenkapitalquote und den "öffentlichen Druck"
zur Reduzierung des Betrags berechtigt gewesen sei. Es sei nicht Sache des
Klägers, eine eigene Leistungsbestimmung unter Berücksichtigung dieser
Parameter vorzutragen.
Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht den gesamten Sachvortrag des Klägers
zur Begründung der Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung unberücksichtigt
gelassen. Die Bonuszahlungen an den Kläger und seine Kollegen hätten keinesfalls
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gelassen. Die Bonuszahlungen an den Kläger und seine Kollegen hätten keinesfalls
die Gefahr des Eingreifens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BAFIN) erhöht. Vielmehr sei die Kapitalausstattung sowohl der Beklagten als auch
ihrer Rechtsvorgängerin durch den Sonderfonds zur Finanzmarkstabilisierung
(SoFFin) mehr als ausreichend gewesen. Die Beschlussfassung über die
Kapitalerhöhung um 4 Mrd. €, die die Beklagte bei der Rechtsvorgängerin
vornahm, sei schon im Januar 2009, also vor der Entscheidung über die
Bonuskürzung erfolgt. Im selben Monat habe der Vorstandsvorsitzende der
Beklagten, Herr B, geäußert, nach Übernahme der Rechtsvorgängerin sei die
kombinierte Eigenkapitalquote blendend.
Zu den von der Beklagten zur Begründung ihrer Ermessensentscheidung
vorgetragenen wirtschaftlichen Daten nimmt der Kläger ausführlich Stellung und
äußert die Meinung, das für die Bemessung des Bonuspools der D relevante
Ergebnis sei letztendlich besser ausgefallen als noch im November 2008
prognostiziert. Darüber hinaus habe die Beklagte die Übernahme der
Rechtsvorgängerin genutzt, um sich möglichst vieler Risiken zu erledigen. Zu
diesem Zweck seien erhebliche Verluste in das vierte Quartal 2008 der
Rechtsvorgängerin gebucht worden, die in keiner Bilanz aufgetaucht seien. Es sei
in Wirklichkeit nicht die Rechtsvorgängerin gewesen, die erhebliche Verluste
gemacht habe. Vielmehr habe sich die Beklagte mit deren Übernahme finanziell
übernommen. Sie habe die Möglichkeit legaler "Bewertungsspiele" ausgenutzt, um
an die schließlich erhaltenen Mittel des SoFFin zu kommen.
Der Kläger beantragt, zu erkennen:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt
am Main vom 21. Oktober 2009, Az. 14 Ca 6909/09, abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 153.000,00 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. April
2009 zu zahlen.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das
angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vortrags.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die
Berufungsbegründung vom 18. Februar 2010 (Bl. 164 – 178 d. A.) und die weiteren
Schriftsätze des Klägers vom 23. Februar 2010 (Bl. 297 d. A.), vom 25. August
2010 (Bl. 373 – 379 d. A.) und vom 16. September 2010 (Bl. 423 – 425 d. A.) sowie
die Berufungsbeantwortung vom 19. Mai 2010 (Bl. 343 – 372 d. A.) und den
weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 10. September 2010 (Bl. 393 – 401 d. A.) –
jeweils mit den beigefügten Anlagen – verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und
fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die
Klage zu Recht abgewiesen.
Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in
der Begründung an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der Inhalt der in der Berufungsinstanz
gewechselten Schriftsätze gibt Anlass zu folgenden Ergänzungen:
1. Zu Recht ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der
Bonusbrief vom 19. Dezember 2008 keine auf Ausübung des arbeitgeberseitigen
Ermessens gerichtete Willenserklärung enthält. Es hat hierzu die allgemeinen
Regeln zur Auslegung von Willenserklärungen ausführlich dargelegt und zutreffend
angewandt.
Danach ist das Recht einer Vertragspartei, die Leistung nach § 315 Abs. 1 BGB
einseitig zu bestimmen, ein Gestaltungsrecht, das durch einseitige,
empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber der anderen Vertragspartei
ausgeübt wird.
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ausgeübt wird.
Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines auf die Herbeiführung einer
Rechtswirkung gerichteten Willens: Sie bringt einen Rechtsfolgewillen zum
Ausdruck. Der subjektive Tatbestand der Willenserklärung wird üblicherweise
unterteilt in den das äußere Verhalten beherrschenden Handlungswillen, das
Erklärungsbewusstsein und den Geschäftswillen. Zum objektiven Tatbestand
gehört jede Äußerung, die den Rechtsfolgewillen nach außen erkennen lässt (
). Bei empfangsbedürftigen
Willenserklärungen ist der objektive Erklärungsinhalt maßgeblich. Der Tatrichter hat
sie so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben und
unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von seinem Empfängerhorizont aus
verstehen musste. Innerhalb dieses normativen Rahmens kommt es darauf an,
was der Erklärende gewollt und inwieweit er seinen Willen für den
Erklärungsempfänger erkennbar zum Ausdruck gebracht hat. Der Empfänger darf
der Erklärung dabei nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen, sondern
muss unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände mit gehöriger
Aufmerksamkeit prüfen, was der Erklärende gemeint hat (
). Dies gilt nicht nur dann, wenn
nicht der Inhalt einer Willenserklärung durch Auslegung nach §§ 133, 167 BGB zu
ermitteln ist, sondern auch, wenn zweifelhaft ist, ob eine bestimmte Erklärung als
Willenserklärung zu werten ist oder nicht (
).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Arbeitsgericht mit zutreffenden
Gründen, auf deren Wiederholung verzichtet werden kann, zu dem eingangs
beschriebenen Ergebnis gelangt.
Die vom Kläger in der Berufung hiergegen vorgebrachten Argumente können
aus folgenden Gründen kein anderes Ergebnis begründen:
Nicht nur der mehrfache Gebrauch des Wortes "vorläufig", sondern auch der
eindeutige Vorbehalt, den Betrag "falls erforderlich ... zu reduzieren" lässt die
Auffassung des Klägers, es habe sich bei dem Schreiben vom 19. Dezember 2010
um eine eindeutige und endgültige, einer Auslegung nicht zugängliche
Festsetzung der Bonushöhe im Sinne einer Leistungsbestimmung gem. § 315 BGB
gehandelt, nicht zu. Vielmehr musste den Empfängern nach Erhalt und sorgfältiger
Lektüre dieses Schreibens klar sein, dass trotz der Nennung eines durch Fettdruck
hervorgehobenen Betrags dessen Auszahlung nicht allein an die am Ende des
Schreibens genannte Bedingung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses
geknüpft ist, sondern dass gerade die zur Aufstellung des Jahresabschlusses noch
durchzuführenden Ermittlungen zu einer Herabsetzung des Bonusbetrags führen
kann, wobei eine bestimmte Mindesthöhe nicht genannt wurde.
Daran ändern auch die Umstände bei der Übergabe, insbesondere die
Ausführungen, die das Vorstandsmitglied Dr. C der Rechtsvorgängerin bei dem so
genannten Townhall Meeting machte, nichts. Dieser hat keinen Zweifel daran
gelassen, dass er zwar gerne eine endgültige Zusage gemacht hätte, ihm dies
aber auf Grund eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses gerade nicht möglich
war. Die Worte "... doch sagen die heute versendeten Schreiben nichts darüber
aus, wie hoch Ihr Bonus zahlenmäßig definitiv ausfallen wird, sondern wovon Sie
vorbehaltlich der Prüfung der finanziellen Performance für das gesamte Jahr durch
die D ausgehen können ..." machten vielmehr deutlich, dass der Vorstand der
Rechtsvorgängerin mit dem Schreiben vom 19. Dezember 2008 keine verbindliche
Leistungsbestimmung i. S. d. § 315 BGB erklären wollte und dies auch nicht getan
hat.
Darüber hinaus geht auch das Berufungsgericht wie das Arbeitsgericht davon
aus, dass die Leistungsbestimmung i. S. d. § 315 BGB bedingungsfeindlich ist und
deshalb auch nicht mit einem – wie auch immer begründeten – Vorbehalt
versehen werden kann (
). Soweit (
) davon Ausnahmen aus praktischen Bedürfnissen zulassen will,
bezieht er sich ausdrücklich auf solche, deren Eintritt der Erklärungsempfänger
selbst herbeiführen und feststellen kann und nennt als Beispiel im Arbeitsrecht die
Änderungskündigung. Es liegt auf der Hand, dass die Interessenlage der Parteien
mit einem solchen Fall nicht vergleichbar ist, denn der hier formulierte Vorbehalt
lag allein bei der Beklagten. Der Kläger hatte auf den Inhalt und das Ergebnis der
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lag allein bei der Beklagten. Der Kläger hatte auf den Inhalt und das Ergebnis der
angekündigten Review keinerlei Einfluss.
Nach den vorausgegangenen Feststellungen kann dahingestellt bleiben, ob der
geäußerte Vorbehalt im Sinne einer von der Beklagten selbst noch zu erfüllenden
Bedingung die gesamte Leistungsbestimmung – unter der Voraussetzung, dass
man entgegen den vorausgegangenen Feststellungen von einem entsprechenden
Erklärungsinhalt ausgeht – unwirksam macht. Keinesfalls hat der bei einer
Leistungsbestimmung unzulässige Vorbehalt aber zur Wirkung, dass dann die
Bestimmung vorbehaltlos gilt. Vielmehr ist nach dem Rechtsgedanken des § 139
BGB die gesamte Erklärung nichtig, denn aus dem Wortlaut selbst, den
Erklärungen des Vorstandsmitglieds Dr. C und den entsprechenden Beschlüssen
des Vorstands der Rechtsvorgängerin folgt ja gerade, dass diese unter den
damaligen Umständen keinesfalls willens war, eine Bonuszusage ohne den
formulierten Vorbehalt abzugeben.
Schließlich ist das Schreiben vom 19. Dezember 2008 auch nicht
entsprechend der Auffassung des Klägers dahingehend einschränkend
auszulegen, dass der Beklagten ein Recht auf Reduzierung des Bonus nur dann
zugestanden hätte, wenn sich das wirtschaftliche Ergebnis durch eine nach diesem
Datum eintretende Entwicklung verschlechtert hätte. Denn wenn es sich bei dem
Schreiben vom 19. Dezember 2008 um eine unverbindliche Mitteilung handelte –
wovon auch das Berufungsgericht ausgeht – und die Beklagte ausdrücklich eine
Review im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses 2008 ankündigte, war
sie berechtigt, trotz der Bezugnahme auf den "Forecast für die Monate November
und Dezember 2008" ihr Ermessen auf der Basis der bis Ende Februar 2009
gewonnenen Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Regelungen in § 315
BGB neu auszuüben. Auf die vom Kläger vorgetragenen Vergleichszahlen zwischen
der Prognose vom November und Dezember 2008 und den Erkenntnissen, die die
Beklagte im Februar 2009 hatte, kommt es daher jedenfalls in diesem
Zusammenhang nicht an.
Damit bleibt es bei dem bereits erstinstanzlich festgestellten Ergebnis, dass
der Kläger aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. Nr. 2 b) seines Arbeitsvertrags und dem
Schreiben vom 19. Dezember 2008 keinen Anspruch auf Zahlung des begehrten
Bonus' hat.
2. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus §§ 611 Abs. 1, 315 Abs. 1 und Abs.
3 BGB i. V. m Nr. 2 b) des Arbeitsvertrags.
Denn aus dem Vortrag des Klägers folgt auch in der Berufungsinstanz nicht,
dass die Beklagte bei der Leistungsbemessung ermessensfehlerhaft gehandelt
hat und nur die Auszahlung des vollen am 19. Dezember 2008 mitgeteilten
vorläufigen Betrags billigem Ermessen entspricht.
Bei der nach § 315 Abs. 3 Satz 1 gebotenen Leistungsbestimmung nach
billigem Ermessen muss der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des
Einzelfalls und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen (stRspr,
vgl. z. B. ).
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung gem. § 315
Abs. 3 Satz 1 BGB der Billigkeit entspricht, trägt derjenige, dem das Recht
eingeräumt wurde (
). Allerdings ist dabei von einer abgestuften
Darlegungs- und Beweislast in dem Sinne auszugehen, dass zunächst ein
Arbeitnehmer, der die Leistungsbestimmung nicht gelten lassen will, im Prozess
angeben muss, weshalb er die Bestimmung für unbillig hält (
).
a) Zu Recht ist das Arbeitsgericht deshalb davon ausgegangen, dass der
Kläger trotz der vorläufigen Bonusmitteilung vom 19. Dezember 2008 als
Leistungsempfänger darlegen muss, weshalb er die Bestimmung vom Februar
2009 für unbillig hält. Bereits dies ist ihm nicht gelungen.
Dabei kann der Kläger nicht auf die Mitteilung vom 19. Dezember 2008
zurückgreifen, da diese – wie unter 1. bereits festgestellt – keine verbindliche
Bonusfestsetzung darstellte. Damit war die Beklagte frei, auf Grund der ihr zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegenden Zahlen vertragsgemäß unter
Berücksichtigung der Leistung des Klägers ihr Ermessen zur Leistungsfestsetzung
neu auszuüben.
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Die Beklagte hat als Grundlage ihrer Entscheidung Zahlen vorgetragen, die
für sich allein genommen bereits eine erhebliche Einschränkung der vorläufig
mitgeteilten Boni rechtfertigen: Danach endete die Review zum Stand vom 04.
Februar 2009 mit einem operativen Ergebnis der D von – 5,751 Mio. € und einem
Verlust vor Steuern von 5,948 Mrd. €. Damit hatte sich der Verlust gegenüber der
Prognose vom November annähernd verdoppelt, die Erträge präsentierten sich
10-fach schlechter als im November.
Der Kläger hält diesem Vortrag der Beklagten Zahlen entgegen, die
teilweise die durch die Finanzmarktkrise verursachten besonderen Verluste außer
Acht lassen. Gerade diese mussten jedoch im Rahmen der im Februar zu
treffenden Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen in die Beurteilung
einfließen. Weitere vom Kläger vorgetragene Daten greifen Einzelbereiche heraus,
die – ohne dass die Beklagte dies bestreitet – zum hohen Verlust der
Rechtsvorgängerin nicht beigetragen oder diesen sogar verringert haben. Dies
ändert allerdings nichts daran, dass sich die Gesamtsituation der
Rechtsvorgängerin und damit auch die der sie übernehmenden Beklagten so
dramatisch entwickelte, dass es schließlich zum operativen Ergebnis des Bereichs
Investment Banking in Höhe von -6,275 Mio. € und einem operativen Verlust der
Rechtsvorgängerin der Beklagten insgesamt von 6,560 Mrd. € kam.
Dieses endgültige Ergebnis wurde so im testierten Jahresabschluss der
Rechtsvorgängerin der Beklagten (auszugsweise vorgelegt als Bl. 116 – 124 d. A.)
festgestellt, und kann schon deshalb nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.
Wenn der Kläger demgegenüber vorträgt, sowohl die Eigenkapitalerhöhung
der Rechtsvorgängerin in Höhe von 4 Mrd. € als auch Bewilligung der Zahlungen
aus dem SoFFin sei bereits Anfang 2009 erfolgt, hätten also keine ursächliche
Beziehung zum Beschluss der Beklagten, die Boni zu reduzieren, gehabt, so
verkehrt diese Argumentation Ursache und Wirkung. Gerade die Tatsache, dass
die Rechtsvorgängerin beide Leistungen in Anspruch nehmen musste, zeigt, dass
sie allen Grund hatte, im Rahmen des billigen Ermessens nach § 315 BGB eine
Herabsetzung der Boni in der erfolgten Weise zu beschließen.
Auch die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe die besondere
Situation der Übernahme der Rechtsvorgängerin genutzt, um sich möglichst vieler
Risiken zu entledigen, wobei es als Begrenzung solcher Verlustzuweisungen nur die
Mindesteigenkapitalausstattung in Höhe von 4 % gegeben habe, ist nicht schlüssig
im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch, sodass sich eine
Beweisaufnahme über diesen streitigen Vortrag erübrigt. Der Kläger gesteht selbst
ein, dass sämtliche Buchungsvorgänge rechtmäßig sind und nicht gegen die
üblichen Regeln bilanzmäßiger Behandlung von Geschäftsvorfällen verstoßen. Eine
fehlerhafte Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Festlegung der Bonushöhe
könnte aus den Mutmaßungen des Klägers überhaupt nur dann in Betracht
gezogen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die vorgetragenen
Verlustbuchungen gerade zu dem Zweck vorgenommen wurden, die
Ergebnissituation der Rechtsvorgängerin mit dem Ziel der Bonusabsenkung
negativ zu verändern. Hinweise für ein solches zielgerichtetes Verhalten des
Vorstands der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin sind aber weder
vorgetragen noch aus den Umständen der Übernahme ersichtlich.
Im Übrigen spricht der Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer unter
dem Finanzbericht 2008 der Rechtsvorgängerin (Bl. 123 f d. A.) eine deutliche
Sprache, die dem vom Kläger geäußerten Verdacht widerspricht. Darin heißt es:
"Ohne diese Beurteilung einzuschränken, weisen wir auf die
Ausführungen im Konzernlagebericht in den Abschnitten "Geschäftliche
Entwicklung" und "Ausblick" sowie im Konzernrisikobericht im Abschnitt
"Zusammenfassung und Ausblick" hin. Dort ist ausgeführt, dass der Fortbestand
der B davon abhängt, dass in ausreichendem Maße Eigenkapital zur Stärkung der
aufsichtsrechtlichen Eigenmittel sowie der Risikodeckungsmasse zur Verfügung
gestellt wird. Hierzu ist insbesondere erforderlich, dass
– die E eine stille Einlage in Höhe von 750 Mio. € leistet;
– die F als 100 %iger Gesellschafter der B für diese bis zur
Verschmelzung eine angemessene Kapitalausstattung sicherstellen wird;
– das integrierte Institut F nach der Verschmelzung eine ausreichende
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– das integrierte Institut F nach der Verschmelzung eine ausreichende
Eigenkapitalausstattung ausweist;
– die zuständigen Behörden keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen
ergreifen werden sowie
– gegen die vorgenannten Maßnahmen keine rechtlichen Vorbehalte
(insbesondere EU-Verfahren) geltend gemacht werden."
Zwar lagen der Rechtsvorgängerin der Beklagten diese Erkenntnisse zum
Zeitpunkt der Bonusfestsetzung im Februar 2009 noch nicht vor, der Vermerk
macht jedoch nachträglich deutlich, in welch prekärer finanzieller Situation sich die
Rechtsvorgängerin der Beklagten kurz vor Übernahme durch diese befand.
Dadurch wurde die Richtigkeit der Review-Ergebnisse, die die Rechtsvorgängerin
ihrer Bonusfestsetzung zu Grunde gelegt hatte, nachträglich bestätigt.
Indem die Beklagte allein diese Ergebnisse nunmehr zur Basis ihrer
Ermessensentscheidung nahm, verstieß sie nicht gegen die gesetzlich gebotene
Billigkeit. Insbesondere kommt es angesichts dieser Erkenntnisse nicht mehr
darauf an, wie sich die Ertrags- und Ergebnissituation der D und/oder der
Rechtsvorgängerin insgesamt in den Monaten zwischen August und Dezember
2008 in den Prognosen des Vorstands entwickelt hatte. Demzufolge bedarf es
auch insofern keiner Beweisaufnahme über die teilweise streitig gebliebenen
Zahlen.
Dass die Rechtsvorgängerin im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung
auch die individuelle Leistung des Klägers in Beachtung der arbeitsvertraglichen
Regelung berücksichtigt hat, folgt bereits daraus, dass sie hinsichtlich der Höhe
der ausgezahlten Boni unter den bonusberechtigten Arbeitnehmern differenziert
entschieden und in deren Verhältnis untereinander die Leistungsbeurteilung, die
zur vorläufigen Mitteilung vom 19. Dezember 2008 geführt hatte, weiter zu Grunde
gelegt hat.
b) Auch aus einem weiteren Grund ist der Vortrag des Klägers zur Begründung
seines Anspruchs aus § 611 BGB i. V. m. § 315 Abs. 1 und 3 BGB unschlüssig:
Da der Kläger einen bezifferten Anspruch in Höhe des am 19. Dezember
2008 vorläufig mitgeteilten Bonus' geltend macht, müsste sich aus seinem
Vortrag ergeben, dass allein die Festsetzung in dieser Höhe der
ordnungsgemäßen Leistungsbemessung i. S. d. § 315 BGB entspräche. Für eine
solche Reduzierung des Ermessensspielraums sind jedoch keine tragfähigen
Anhaltspunkte ersichtlich, denn nach den vorausgehenden Erwägungen war die
Rechtsvorgängerin jedenfalls berechtigt, den zu zahlenden Bonus vor dem
Hintergrund des sich im Februar 2009 abzeichnenden schlechten wirtschaftlichen
Ergebnis sowohl des Investment-Bereichs als auch der Bank insgesamt neu und
weit geringer als zunächst angekündigt festzusetzen.
Dem Gericht wäre es danach selbst im Falle einer festgestellten
fehlerhaften Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts unmöglich, auf der Basis
der ihm mitgeteilten Daten eine eigene Leistungsbestimmung i. S. d. § 315 Abs. 3
Satz 2 BGB in Höhe des begehrten Betrags vorzunehmen.
3. Zu Recht hat es das Arbeitsgericht weiterhin abgelehnt, in der Mitteilung
über die Bereitstellung des Bonuspools in Höhe von 400 Mio. € eine
Gesamtzusage gegenüber dem Kläger und den anderen Arbeitnehmern zu
erkennen. Weder die Mitteilung vom 18. August 2008 noch das
Mitarbeiterschreiben vom 28. Oktober 2008 enthält irgendwelche
Verteilungsgrundsätze oder sonstige Zahlungsvoraussetzungen. Es mangelt
diesen Erklärungen somit an den vom Arbeitsgericht ausführlich dargestellten
Voraussetzungen, die Rechtsprechung und Lehre an eine Gesamtzusage stellen.
Dies sieht offenbar auch der Kläger selbst so, da er in der
Berufungsbegründung zugesteht, dass aus den Mitteilungen noch kein bezifferter
Anspruch des Klägers folgt. Er geht jedoch fehl in der Annahme, dass daraus
zwingend folgt, dass die Beklagte das gesamte im Herbst 2008 bereitgestellte
Bonusvolumen restlos an die bonusberechtigten Arbeitnehmer ausschütten muss.
Für eine solche Rechtsfolge der Erklärungen der Rechtsvorgängerin fehlte es
bereits am Erklärungsempfänger, dem gegenüber sich die Rechtsvorgängerin mit
ihrer Mitteilung über das bereitgestellte Bonusvolumen hätte binden können.
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Insofern kann in den entsprechenden Erklärungen nicht mehr als eine
unverbindliche Ankündigung gegenüber der Gesamtheit der Arbeitnehmer
gesehen werden, die die Rechtsvorgängerin mit dem erklärten Ziel abgab, die
Belegschaft während der sich immer stärker abzeichnenden Krise auf dem
Finanzmarkt im Arbeitsverhältnis zu halten. Wenn die Arbeitnehmer darauf
vertrauten und auf möglicherweise in Betracht gezogene Kündigungen
verzichteten, so wurden sie letztlich in diesem Vertrauen verletzt. Dies räumt
ihnen jedoch aus keinem Gesichtspunkt einen Anspruch in der geltend gemachten
Höhe ein.
In Ergänzung hierzu kann zur rechtlichen Beurteilung des Mitarbeiterbriefs vom
28. Oktober 2008 auf die den Parteien bekannte rechtskräftige Entscheidung des
(
) verwiesen werden, mit dem die Berufung eines
Arbeitnehmers der Beklagten zurückgewiesen wurde, der allein unter Berufung auf
den Mitarbeiterbrief vom 28. Oktober 2008 einen Bonusanspruch gegenüber der
Beklagten geltend machte.
4. Schließlich bleibt auch die Berufung des Klägers auf das
Gleichbehandlungsprinzip unschlüssig, denn der Kläger trägt selbst in der
Berufungsbegründung vor, dass ein Verstoß hiergegen nur dann gegeben sein
kann, wenn das Schreiben der Rechtsvorgängerin vom 19. Dezember 2008
bindende Wirkung gegenüber den Arbeitnehmern entfaltete. Dass dies nicht der
Fall war, wurde oben unter II. 1. ausgeführt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Da die der Entscheidung zu Grunde liegenden Rechtsfragen über den Einzelfall
hinaus für eine Vielzahl von Arbeitnehmern der Beklagten von grundsätzlicher
Bedeutung sind, wurde die Revision gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.