Urteil des LAG Hessen vom 14.01.2011

LAG Frankfurt: berufsausbildung, einvernahme von zeugen, maler, ausführung, arbeitsgericht, erfahrung, gleichbehandlung, era, vergütung, vergleich

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Sa 1979/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 256 ZPO, Art 3 GG
Eingruppierung in einen Haustarifvertrag
"Entgeltabkommen ERA" - Gleichbehandlungsgrundsatz
Orientierungssatz
Auch in der zweiten Instanz erfolglose Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit zu einer
höheren Gehaltsgruppe. Der Kläger begehrte eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe
E 5 anstelle von E 3. Die von ihm überwiegend erbrachten Arbeiten, nämlich das
Lackieren mit einer Handlackierpistole, rechtfertigt nur eine Eingruppierung in die
Entgeltgruppe E 3. Es kommt im Eingruppierungsprozess bei dem Haustarifvertrag
"Entgeltabkommen ERA" auf die tatsächlich ausgeführte Tätigkeit (und nicht auf die
Qualifikation) sowie auf die zeitlich überwiegend ausgeführten Arbeiten an.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main
vom 04. November 2009 – 5 Ca 346/09 - wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers in das Entgeltsystem
eines Haustarifvertrags.
Der am xxx geborene Kläger ist seit dem 14. Juli 1989 Geselle für das Maler- und
Lackiererhandwerk – Fachrichtung Fahrzeuglackierer. Er hat sich weitergebildet und
im September 1989 an einem zweitägigen Fachseminar zu dem Thema
„Decklack-Systemen“ teilgenommen. Seit dem 02. Januar 1991 war er zunächst
bei der A und später bei der jetzigen Beklagten, auf die das Arbeitsverhältnis im
Wege eines Betriebsübergangs übergegangen ist, beschäftigt. Gemäß dem
Arbeitsvertrag vom 02. Januar 1991, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 3 und 4
d.A. Bezug genommen wird, war er als Lackierer beschäftigt.
Die Beklagte schloss am 09. Dezember 2004 mit der B einen Tarifvertrag „C (C)“
ab. Dieser Tarifvertrag (im Folgenden kurz: C) wurde ab dem 01. Juli 2005 in dem
Betrieb umgesetzt.
Mit Schreiben vom 01. Juli 2009 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er der
Entgeltgruppe E 3 – rückwirkend zum 01.06.2009 – zuzuordnen sei (Bl. 5 d.A.). Die
Grundvergütung betrug für ihn bei der Zuordnung zu der Entgeltgruppe E 3 1.958
€.
Der Kläger wurde zuletzt in der Abteilung Lackiertechnik als Handlackierer
beschäftigt. Im Jahre 2009 sind bei der Beklagen die so genannten „Inhouse-
Lackierung PTS-Sensoren“ eingeführt worden. Seine Hauptaufgabe bestand darin,
in einer Kabine mittels eines Handlackierers Kunststoffsensoren zu lackieren.
Zuvor musste er den Wasserstand in der Kabine prüfen. Bei den Beschichtungen
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Zuvor musste er den Wasserstand in der Kabine prüfen. Bei den Beschichtungen
musste der Kläger den Hebel des Handlackiergerätes bedienen und den dadurch
austretenden Sprühnebel gleichmäßig auf die Sensoren verteilen. Anschließend
wurden die Teile dem Trocknungs-/Härtungsprozess zugeführt. Dabei war es
Aufgabe des Klägers, die TempCtur des Trockenofens zu überwachen und bei
Bedarf die TempCtur zu regulieren. Der Kläger hat eine „Arbeitsanweisung
„Inhouselackierung PTS-Sensoren“ zur Akte gereicht, wobei auf deren nähere
Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 6 d.A.). Er war in der Serienproduktion eingesetzt
und arbeitete nicht an einer automatisierten Produktionsstraße, sondern die
Bearbeitung erfolgte im Schwerpunkt manuell.
Die beiden Kollegen des Klägers D und E waren in die Entgeltgruppe 5 C
eingruppiert. Sie hatten zur Aufgabe, Entwicklungs- und Prototypen aus
verschiedenen Materialien zu bearbeiten. Sie waren nicht in der Serienproduktion
eingesetzt, sondern bearbeiteten Einzelstücke. Sie waren auch mit der Entwicklung
und Einführung neuer Lack- und Abdikationssysteme befasst, führten
Musterlackierungen durch und hatten hierbei unterschiedliche Richtlinien und
Parameter, wie Umweltrichtlinien, Kundenspezifikationen, Vorkalkulationen und
wirtschaftliche Gesichtspunkte zu beachten. Sie nahmen Aufgaben im
Lackiertechnikum wahr, betreuten Neuanläufe und arbeiteten in KVP-Gruppen und
Projektteams mit. Sie verfügen über Kenntnisse der Schichtzoneneinteilung, dem
Finishing von Prototypteilen und waren auch als Betriebssanitäter tätig.
Mit seiner am 24. Juli 2009 bei Gericht eingegangenen Klage, der Beklagten am 05.
August 2009 zugestellt, hat der Kläger die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 5
C geltend gemacht. Das Bruttomonatsgehalt würde sich in diesem Falle für ihn auf
2.200 € belaufen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er richtiger Weise in die
Entgeltgruppe E 5 C einzugruppieren sei. Er hat behauptet, dass er Facharbeiten
ausführe, deren Erledigung weitgehend festgelegt sei. Diese Facharbeiten
erforderten Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie in der Regel durch eine
abgeschlossene, mindestens dreijährige fachspezifische Berufsausbildung
erworben würden. Für die ordnungsgemäße Ausführung des Lackierens der
Sensoren sei eine Berufsausbildung als Lackierer erforderlich. Diese Ausbildung
nehme regelmäßig drei Jahre in Anspruch. Mindestens vier von sechs bei der
Beklagten als Handlackierer eingesetzten Arbeitnehmer hätten dementsprechend
eine Berufsausbildung als Lackierer absolviert. Die Durchführung von manuellen
Beschichtungen, die Überwachung des Trocknungsprozesses und die Überprüfung
der Dicke der Beschichtung seien als Aufgaben eines Anwendungstechnikers
anzusehen. Für den Beruf des Anwendungstechnikers sei eine dreijährige
Berufsausbildung zu absolvieren. Bei der Beklagten seien Anwendungstechniker
regelmäßig in die Entgeltgruppe E 6 C eingruppiert. Auch nach dem Niveaubeispiel
im Sinne des § 5 Abs. 6 des Cs mit der Kennziffer 08.06.01.11 (Bl. 32 d.A.) seien
diese Tätigkeiten der Entgeltgruppe E 5 C zugeordnet. Das Überprüfen des
Wasserstands bei Schichtbeginn in der Lackierkabine sei als eine Aufgaben eines
Anlagenführers anzusehen, welche bei der Beklagten in der Entgeltgruppe E 6 C
eingruppiert sei. Auch das Überprüfen der TempCtur des Trockenofens sei als eine
Tätigkeit eines Anlagenführers anzusehen.
Er hat ferner behauptet, dass seine Kollegen D und E, die ebenso wie er als
Handlackierer eingesetzt würden, in die Entgeltgruppe E 5 C eingestuft seien.
Daher sei er jedenfalls nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls in E 5 C
einzugruppieren. Es sei zwar richtig, dass die Zeugen D und E Einzelstückarbeiten
zu verrichten hätten, hierbei handele es sich aber um weniger anspruchsvolle
Tätigkeiten als in der Serienproduktion. Die Herstellung von wenigen Einzelstücken
sei weniger verantwortungsvoll. Er hat in diesem Zusammenhang bestritten, dass
die Zeugen D und E die Roboterprogrammierung beherrschten.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass er in der Vergütungsgruppe E 5 im Sinne des § 5 des
zwischen der Beklagten und der F geschlossenen C (C) eingruppiert ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Meinung vertreten, dass der Kläger zutreffend eingruppiert sei. Der
Kläger habe nicht ausreichend dazu vorgetragen, warum er in die Entgeltgruppe E
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Kläger habe nicht ausreichend dazu vorgetragen, warum er in die Entgeltgruppe E
5 C einzugruppieren sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für die vom ihm
erbrachten Arbeiten eine dreijährige Berufsausbildung erforderlich sein solle.
Warum die Kontrolle des Wasserstands einer Lackierkabine oder der TempCtur des
Trocknungsofens eine solche Ausbildung erfordere, sei nicht ersichtlich. Nicht
nachvollziehbar sei zudem, weshalb die Tätigkeit des Klägers Aufgaben eines
Anlagenführers sein sollten. Er arbeite nicht an einer automatischen Lackierstraße
und müsse aus diesem Grund auch keine Programmierungen vornehmen. Er
unterfalle richtiger Weise dem C-Niveaubeispiel 08.06.01.06 „Grundieren und
Spritzlackieren von Industrieerzeugnissen“ (Bl. 119 d.A.), für diese Tätigkeit hätten
die Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe E 3 C vorgesehen.
Schließlich sei er auch nicht vergleichbar mit den Zeugen D und E. Diese hätten
höherwertige Aufgaben zu verrichten gehabt. Sie seien anders als der Kläger nicht
in der Serienproduktion tätig, sondern in der Entwicklung von Prototypen. Aus
diesem Grunde beherrschten sie u.a. die Roboterprogrammierung.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 04. November 2009 die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vortrag des Klägers
nicht den Schluss zulasse, dass er in die höhere Entgeltgruppe E 5 C
einzugruppieren sei. Ein entsprechender Anspruch lasse sich auch nicht aus dem
Gesichtspunkt der Gleichbehandlung herleiten. Wegen der weiteren Einzelheiten
des Urteils erster Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 39 bis 47 d.A.
Dieses Urteil ist der Beklagten am 12. November 2009 zugestellt worden. Die
Berufungsschrift ist bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht am 07. Dezember
2009 eingegangen und mit bei Gericht am 12. März eingegangenen Schriftsatz
auch begründet worden, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 12.
März verlängert worden war.
Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er meint, dass
er entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts bereits erstinstanzlich einen
schlüssigen Vortrag gehalten habe. Das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an
die Darlegungslast bei einer Eingruppierungsstreitigkeit zu Lasten des
Arbeitnehmers überspannt. Er sei nicht gehalten, neben der substantiierten
Beschreibung seiner Tätigkeiten eine „Subsumtion“ unter die in E 5 aufgeführten
Merkmale vorzunehmen, dies sei Sache des Gerichts. Es müssten nur die für den
Schluss, dass er die tariflichen Eingruppierungsmerkmale erfülle, erforderlichen
Umstände vorgetragen werden.
Er habe selbst noch einmal den Prozessablauf der PTS-Lackierung dargestellt,
bezüglich der Einzelheiten dieser Aufstellung wird verwiesen auf Bl. 81 und 84 d.A.
Seine gesamte Tätigkeit, insbesondere die Herstellung der richtigen Viskosität
sowie das Auftragen des Lacks unter Beachtung der Unterschiede der
verschiedenen Charaktere der Lacke, erfordere eine jahrelange Erfahrung. Jeder
Tag sei individuell von der Planung bis hin zur Lackierung und könne nicht von
einem ungeübten oder kurzfristig eingearbeiteten Mitarbeiter bewerkstelligt
werden.
Das Arbeitsgericht habe den Rechtsstreit auch unzutreffend unter dem Aspekt des
Gleichbehandlungsgrundsatzes entschieden. Er habe gerade nicht vorgetragen,
dass er mit den Zeugen D und E vergleichbar sei. Diese führten vielmehr sogar
geringerwertige Aufgaben durch. Sie lackierten nur Modelle, dabei komme es auf
spezielle Fertigkeiten nicht an, da die Qualität der Lackierung nahezu keine Rolle
spiele. Dies seien schlichte Hilfstätigkeiten; im Umkehrschluss müsse das heißen,
dass für diese Mitarbeiter auch keine Fertigkeiten im Sinne von E 5 C gefordert
werden könnten. Der Kläger oder auch Kollegen von ihm hätten stets auch
Aufgaben der Herren D und E wahrgenommen, wenn einer der beiden abwesend
gewesen sei. Die beiden würden nicht seine Fertigkeiten und Fähigkeiten besitzen.
Die Beklagte habe Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe E 5 C eingruppiert, die im
Vergleich zu ihm nicht höherwertige Tätigkeiten machten, und andere, die in E 3 C
mit ihm eingruppiert seien, würden noch nicht einmal die Merkmale dieser
Entgeltgruppe erfüllen. Dies sei willkürlich und er werde mit der Eingruppierung
angesichts der von ihm durchzuführenden Fachtätigkeiten schlechter gestellt. Er
sei auch in der Lage, problemlos die Tätigkeiten der im Übrigen in die
Entgeltgruppe E 3 eingruppierten Arbeitnehmer zu übernehmen. Seine Kollegen
könnten bestätigen, dass er aufgrund der Anforderungen seiner Tätigkeit der
Entgeltgruppe E 5 zuzuordnen sei. Er trägt schließlich vor, dass er in der 32.
Kalenderwoche Arbeiten der Kollegen E und D, die sich in Urlaub befunden hätten,
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Kalenderwoche Arbeiten der Kollegen E und D, die sich in Urlaub befunden hätten,
übernommen habe.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 04. November 2009 –
Az. 5 Ca 346/09 – abzuändern und festzustellen, dass er in der Vergütungsgruppe
E 5 im Sinne des § 5 des zwischen der Beklagten und der F geschlossenen C (C)
eingruppiert ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, der Kläger habe auch in der
zweiten Instanz nicht hinreichend begründet, weshalb er in die Entgeltgruppe E 5 C
einzugruppieren sei. Er habe nicht dargetan, dass zur Verrichtung seiner Aufgaben
Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene,
mindestens dreijährige fachspezifische Berufsausbildung erworben würden,
erforderlich seien. Nach § 3 C sei Grundlage der Eingruppierung allein die
übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe. Es sei daher unerheblich, welche
Berufsausbildung oder Weiterbildung er absolviert habe. Sie habe anhand des für
sie verbindlichen Haustarifvertrags eine Eingruppierung des Klägers
vorgenommen; für eine Gleichbehandlung bestünde schon dem Grunde nach kein
Raum, da sie nur Tarifrecht anwende. Im Übrigen seien die Tätigkeiten der Herren
D und E nicht mit denen des Klägers zu vergleichen, sondern deutlich höher
einzustufen. Unrichtig sei jedenfalls, dass er überwiegend in der Abteilung
„Entwicklung“ gearbeitet habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird ergänzend
Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie
auf die Sitzungsniederschriften.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
A. Sie ist zunächst zulässig. Sie begegnet hinsichtlich ihrer Statthaftigkeit keinen
Bedenken (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG). Sie wurde auch form- und fristgerecht
eingereicht (§§ 519, 520 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5, 66 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. ArbGG).
Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. März 2010 ist sie
mit bei Gericht an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz auch rechtzeitig
begründet worden (§ 66 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., Abs. 1 S. 5 ArbGG).
B. Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der
Kläger hat keinen Anspruch darauf, in die Entgeltgruppe E 5 des
Entgeltabkommens vom 09. Dezember 2004 (C) eingruppiert zu werden.
I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat einen der Rechtsprechung des BAG
entsprechenden Eingruppierungsfeststellungsantrag gestellt. Die so genannte
Eingruppierungsfeststellungsklage ist als allgemeine Feststellungsklage im Sinne
von § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, da sie geeignet ist, alle über die bloße Vergütung
hinausgehenden Rechtsfolgen zu erfassen und zu klären, welche sich aus der
Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Entgeltgruppe ergeben
(). Dies gilt auch im Bereich der
Privatwirtschaft (
).
II. Die Klage ist unbegründet.
1. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihm eine Vergütung nach der
Entgeltgruppe E 5 C zusteht.
a) Streiten ein Arbeitnehmer und ein Arbeitgeber um die zutreffende
Eingruppierung, trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die
tatsächlichen Umstände, die eine höhere als die vorgenommene Eingruppierung
rechtfertigen. Im Eingruppierungsprozess obliegt es dem Kläger, im Einzelnen die
Tatsachen auszuführen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass er die im
Einzelfall für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin
vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Erschließt sich die Bedeutung eines
Tätigkeitsmerkmals nur aus dem Vergleich zu einem anderen Merkmal, so ist die
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Tätigkeitsmerkmals nur aus dem Vergleich zu einem anderen Merkmal, so ist die
Darstellung allein der eigenen Tätigkeit nicht zureichend. Daneben sind auch
solche Tatsachen darzulegen, die einen wertenden Vergleich ermöglichen, ob über
das Ausgangsmerkmal die Voraussetzungen des Heraushebungsmerkmals erfüllt
sind ().
Dies gilt auch für eine Eingruppierung nach den Bestimmungen des Cs (
).
Die Eingruppierung des Klägers richtet sich im vorliegenden Falle nach den §§ 3
und 5 C. Der Haustarifvertrag C findet auf das Arbeitsverhältnis auch Anwendung.
Dies haben die Parteien übereinstimmend vorgetragen. Auszugsweise lauten die
Bestimmungen wie folgt:
„…
§ 3
Allgemeine Eingruppierungsgrundsätze und Methoden der
Arbeitsbewertung
I. Eingruppierungsgrundsätze
(1) Grundlage der Eingruppierung der Beschäftigten ist die übertragene und
auszuführende Arbeitsaufgabe. Die Arbeitsaufgabe kann eine Einzelaufgabe
beinhalten oder einen Aufgabenbereich umfassen. Es erfolgt eine ganzheitliche
Betrachtung der Arbeitsaufgabe, die alle übertragenen und auszuführenden
Tätigkeiten umfasst.
(2)…
(3) Wird den Beschäftigten eine andere Aufgabe nicht nur vertretungsweise
übertragen, wird die Eingruppierung überprüft und gegebenenfalls neu
vorgenommen.
(4)…
§ 5
Eingruppierung, Entgeltgruppen, Niveaubeispiele und betriebliche
Richtbeispiele
(1) Die Beschäftigten werden gemäß § 3 I in die nachfolgend unter Ziff. (4)
beschriebenen Entgeltgruppen eingruppiert.
(2) Soweit die Merkmale einer Entgeltgruppe von einem bestimmten beruflichen
Ausbildungsgang ausgehen, die Beschäftigten einen solchen aber nicht
durchlaufen haben, sind sie dennoch in diese Entgeltgruppe einzugruppieren, wenn
ihre Tätigkeit / Aufgaben / Aufgabengebiete / Aufgabenbereiche die Anforderungen
dieser Gruppe erfüllen. Sie können die Kenntnisse und Fähigkeiten auch auf einem
anderen Weg erworben haben.
(3) Eine von dem Beschäftigten abgeschlossene Ausbildung, die von ihm
getragene Berufsbezeichnung oder seine betriebliche Positions- und
Funktionsbezeichnung begründen keinen Anspruch auf Eingruppierung in eine
bestimmte Entgeltgruppe.
(4) Es gilt der folgende Entgeltgruppenkatalog:
E 3: Tätigkeiten, deren Ablauf und Ausführung überwiegend festgelegt sind.
Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch ein
systematisches Anlernen von mehr als 6 Monaten erworben werden.
E 5: Sachbearbeitende Aufgaben und / oder Facharbeiten, deren Erledigung
weitgehend festgelegt sind. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in
der Regel durch eine abgeschlossene, mindestens 3-jährige fachspezifische
Berufsausbildung erworben werden…“
b) Nach diesen Gründsätzen ist der Kläger nicht in die von ihm begehrte
Entgeltgruppe E 5 C einzugruppieren. Dies lässt sich aus seinem Sachvortrag nicht
entnehmen, was bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat. Die Angriffe
der Berufung rechtfertigen keine andere Betrachtung.
Die Entgeltgruppe E 5 C erfordert in Satz 1 sachbearbeitende Aufgaben und / oder
Facharbeiten, deren Erledigung weitgehend festgelegt sind. Daneben werden
Kenntnisse und Fertigkeiten verlangt, wie sie in der Regel durch eine
abgeschlossen mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung erworben
werden.
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Ausgangspunkt für die Eingruppierung ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 C die übertragene
Arbeitsaufgabe (). Es ist bei
Eingruppierungsstreitigkeiten nach dem C für die Metall- und Elektroindustrie
anerkannt, dass es auf die Tätigkeit und nicht auf die durch den persönlichen
Ausbildungsgrad erlangte Qualifikation des Arbeitnehmers ankommt (
). Der mit der B abgeschlossene Haustarifvertrag ist diesem
Entgeltabkommen erkennbar nachgebildet, so dass die gleichen Grundsätze zur
Anwendung gelangen. Das bedeutet, dass es auf die Ausbildung oder Fortbildung
des Klägers nicht ankommt. Dies wird in den §§ 3 Abs. 1 sowie 5 Abs. 2 und Abs. 3
C klargestellt. Für sich betrachtet ist es somit unerheblich, dass der Kläger Geselle
des Maler- und Lackiererhandwerks ist und an einem zweitägigen Fachseminar zu
dem Thema „Decklack-Systemen“ teilgenommen hat.
Zu Gunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass er überwiegend solche
Arbeiten ausgeführt hat, deren Erledigung weitgehend festgelegt ist. Dafür spricht
schon die von ihm vorgelegte Arbeitsanweisung „Inhouselackierung PTS-
Lackierung“, die einen bestimmten Arbeitsablauf von der Vorbereitung bis zur
Abpackung vorsieht. Dies ist aber kein hinreichendes Kriterium für die
Entgeltgruppe E 5 C, weil auch die Entgeltgruppe E 3 C Tätigkeiten erfasst, deren
Ablauf und Ausführung überwiegend festgelegt sind.
Maßgebende Frage ist vor diesem Hintergrund, ob der Kläger solche Arbeiten
ausgeführt hat, die als Facharbeiten anzusehen sind und für deren Ausführung
Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, wie sie in der Regel durch eine
abgeschlossene mindestens dreijährige fachspezifische Ausbildung erworben
werden. Diese Tätigkeiten müssen zudem von ihm überwiegend erbracht worden
sein, wie sich aus § 3 Abs. 2 und Abs. 3 C ergibt.
Davon kann nach seinem Sachvortrag nicht ausgegangen werden. Er hat
allerdings die Behauptung aufgestellt, dass für die von ihm erbrachten
Lackierungsarbeiten eine Berufsausbildung als Maler erforderlich sei. Richtig ist im
Ausgangspunkt, dass die Ausbildung zum Maler und Lackierer in der Regel 36
Monate dauert. Dies ergibt sich aus § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung
im Maler- und Lackierergewerbe vom 03. Juli 2003 - BGBl I 2003, 1064 –(im
Folgenden Maler-AusbildungsV genannt). Dem Kläger ist auch zuzugeben, dass
ihm die im Rahmen seiner Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und
Fertigkeiten sicherlich bei seiner Tätigkeit als Handlackierer zu Gute kommen. Dies
ist aber noch nicht ausreichend. Es muss vielmehr so sein, dass die im Streit
stehende Tätigkeit solch hohe fachlichen Anforderungen stellt, dass sie nur in der
Regel mit einer entsprechenden Berufsausbildung und nicht bloß mit einer
Anlernphase bewältigt werden kann.
Solche hohe fachliche Anforderungen werden bei der vom Kläger auszuübenden
Tätigkeit nicht abverlangt. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die
Berufsausbildung zum Maler und Lackierer deutlich breiter aufgestellt ist als
dasjenige Fachwissen, was der Kläger bei seiner täglichen Arbeit verwenden muss.
Gemäß § 6 Maler-AusbildungsV gehören zu den zu erwerbenden Kenntnissen und
Fertigkeiten unter anderem die folgenden Bereiche: Arbeits- und Tarifrecht,
Kundenorientierung, Umgang mit modernen Informations- und
Kommunikationstechniken, Entwerfen und Ausführen von Gestaltungsarbeiten,
Durchführen von Maßnahmen zum Holz- und Bautenschutz, Durchführen von
Energiesparmaßnahmen, Ausbau- und Montagebauarbeiten etc. All diese Bereiche
werden bei den vom Kläger durchgeführten Tätigkeiten im Rahmen von
„Industrielackierungen“ nicht abgefordert. Er muss zwar exakt arbeiten können
und sich auch hinsichtlich der verschiedenen Lackarten auskennen. Dabei spielen
Kenntnisse aus den Bereichen des Kundenkontakts, des Montagebaus usw. aber
keine Rolle. Der Kläger ist auch nicht vornehmlich gestalterisch tätig. Er hat
vielmehr lediglich nach weitgehend vorgegebenen Parametern eine Lackierung
sauber auf ein Industrieprodukt aufzubringen.
Dem klägerischen Vortrag lässt sich auch nicht entnehmen, dass für diese
Tätigkeit die Ausbildung zum Maler- und Lackierer fachlich praktisch unabdingbar
ist. Dem steht schon entgegen, dass er vielfach selbst davon spricht, dass für die
von ihm auszuführende Tätigkeit eine spezielle Erfahrung erforderlich sei. In dem
von ihm selbst abgefassten „Prozessablauf PTS-Lackierung“ bezieht er sich u.a.
darauf, dass für die Herstellung der richtigen Viskosität des Grundlacks eine
spezielle Erfahrung erforderlich sei. Erfahrung ist aber etwas anderes als durch
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spezielle Erfahrung erforderlich sei. Erfahrung ist aber etwas anderes als durch
eine mehrjährige Berufsausbildung vermitteltes Fachwissen. Auch durch eine bloße
Anlernphase von mehreren Monaten lassen sich vielfältige Erfahrungswerte
aufbauen.
Der Kläger hat des Weiteren vorgetragen, dass mindestens vier der sechs bei der
Beklagten als Handlackierer eingesetzten Arbeitnehmer eine Berufsausbildung als
Maler absolviert hätten. Dies spricht grundsätzlich eher gegen die Annahme, dass
für die Arbeit eines Handlackierers eine dreijährige Berufsausbildung
Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Tätigkeit ist. Denn
wenn zwei von sechs Handlackierern keine MalCusbildung besitzen, zeigt dies,
dass die Tätigkeit des Handlackierers gerade auch ohne eine solche
Fachausbildung zu bewältigen ist.
Der Sachvortrag des Klägers krankt insgesamt auch daran, dass aus ihm nicht
deutlich wird, welche Teiltätigkeiten aus welchem Grund in der Regel eine
dreijährige Berufsausbildung erfordern. Er hat vorgetragen, dass für das Lackieren
der Sensoren angeblich eine dreijährige Berufsausbildung als Maler erforderlich
sein soll. Des Weiteren seien die von ihm gleichfalls erbrachten
Beschichtungsarbeiten dem Tätigkeitsfeld eines Anwendungstechnikers
zuzuschlagen, wobei für den Beruf eines Anwendungstechnikers ebenfalls eine
dreijährige Berufsausbildung erforderlich sein soll. Worin der Unterschied zwischen
dem Lackiervorgang und dem Beschichten der Sensoren besteht, erläutert er
schon nicht. In dem von ihm selbst vorgelegten „Prozessablauf PTS-Lackierung“
beschreibt er nur die Lackierungen mit Grund-, Basis- und Klarlack. Auch die
Arbeitsanweisung „Inhouselackierung PTS-Sensoren“ spricht nicht von
Beschichtungen, sondern von Lackierungen. Zwar lässt sich der Vorgang des
Lackierens, insbesondere wenn mehrere Schichten aufgetragen werden müssen,
sprachlich auch als die Vornahme einer Beschichtung fassen. In diesem Falle
bliebe allerdings gänzlich unklar, weshalb ein und derselbe Vorgang eine
dreijährige Ausbildung als Maler und Lackierer und gleichzeitig als
Anwendungstechniker erfordern soll.
Nicht nachvollziehbar ist sein weiterer Vortrag, dass auch die Überwachung des
Wasserstands in der Kabine und der TempCtur des Trockenofens eine Ausbildung
zum Anwendungstechniker voraussetzen würde. Die Beklagte hat in diesem
Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um relativ begrenzte
Aufgabenfelder handelt, deren Ausführung nur wenige Kenntnisse und Fertigkeiten
voraussetzt. Insgesamt ist für die Kammer anhand des Vortrags des Klägers nicht
zu ersehen, weshalb er überwiegend solche fachlich anspruchsvollen Tätigkeiten
erbracht hat, dass zu deren ordnungsgemäßen Ausführung eine in der Regel
dreijährige fachspezifische Berufsausbildung erforderlich sei. Vielmehr ist nicht
auszuschließen, dass eine bloße Anlernzeit für die insgesamt relativ begrenzten
und ähnlich ablaufenden Arbeiten ausreichend ist. Die Entgeltgruppe E 3 C, in die
der Kläger eingruppiert ist, sieht allerdings bereits Kenntnisse und Fertigkeiten vor,
wie sie in der Regel durch ein systematisches Anlernen von mehr als sechs
Monaten erworben werden.
Für dieses Ergebnis spricht auch das von der Beklagten herangezogene C
Niveaubeispiel „Grundieren und Spritzlackieren von Industrieerzeugnissen“
(Kennziffer 08.06.01.05). Die dort beschriebenen Tätigkeiten von den
Vorbereitungsarbeiten über die Vornahme der Grundierung, das Aufbringen der
Decklackierung und dem anschließenden Trocknen im Ofen entsprechen
weitgehend der vom Kläger selbst erstellten Arbeitsplatzbeschreibung. Nach der
Einschätzung der Tarifpartner ist für das Vorbereiten, das Grundieren und
Lackieren nur ein systematisches Anlernen von mehr als sechs Monaten
erforderlich.
Hingegen ist das vom Kläger vorgebrachte C Niveaubeispiel „Beschichten“
(Kennziffer 08.06.01.11) erkennbar nicht einschlägig. Denn dieses bezieht sich
nicht auf überwiegend manuelle Beschichtungen, sondern auf voll- oder
teilautomatische Beschichtungsanlagen. Diese müssen programmiert und
gesteuert werden. Der Umstand, dass der Kläger mit einer Handlackierpistole
arbeitet, macht dessen Tätigkeit weder zu einer voll- noch teilautomatischen
Arbeit. Diese Arbeiten sind dadurch gekennzeichnet, dass maschineller Einsatz
weitgehend die menschliche Arbeitskraft verdrängt und der Mensch sich auf eine
Kontrollfunktion beschränken kann. Bei einer manuellen Arbeit steht hingegen das
Arbeiten mit der Hand im Vordergrund, wobei auch der Einsatz von technischen
Hilfsmitteln, wie etwa durch elektronische Handgeräte, den Charakter als manuelle
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Hilfsmitteln, wie etwa durch elektronische Handgeräte, den Charakter als manuelle
Tätigkeit nicht ausschließt. Auch im vorliegenden Fall verliert das Lackieren seinen
manuellen Charakter nicht dadurch, dass der Kläger eine Handlackierpistole zum
Einsatz bringt.
Einer Beweisaufnahme bedurfte es nicht. Der Kläger hat sich zwar pauschal auf
das Zeugnis mehrerer Kollegen berufen, die bestätigen können sollen, dass der
von ihm beschriebene Prozessablauf zu einer Eingruppierung nach E 5 C führen
müsse. Dabei würde es sich aber um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis
handeln. Die Einvernahme von Zeugen dient nicht dazu, fehlenden Sachvortrag
durch Befragen der Zeugen zu kompensieren.
2. Der Kläger kann die von ihm verlangte Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 5 C
auch nicht gemäß dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen.
a) Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch
den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, hat ein
Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in
vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Ihm ist es verwehrt, einzelne
Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von begünstigenden Regelungen
auszunehmen, soweit hierfür keine sachlichen Gründe vorliegen (
). Allerdings greift der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz wegen seines Schutzcharakters gegenüber der
Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo dieser durch eigenes
gestaltendes Handeln ein eigenes Regelungswerk bzw. eine eigene Ordnung
schafft, nicht hingegen bei bloßem – wenn auch vermeintlichem – Normvollzug
(). Deshalb gibt es keine
„Gleichbehandlung im Irrtum“. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber nach
Kenntnis von seinem Irrtum die bis dahin ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen
weitergewährt und rechtlich mögliche Rückforderungsansprüche nicht geltend
macht. Ab diesem Zeitpunkt erbringt er bewusst zusätzliche freiwillige Leistungen.
Dann muss er die vergleichbaren Arbeitnehmer auch gleichbehandeln (
). Geht es um eine Eingruppierungsstreitigkeit
und ist der Arbeitnehmer aufgrund der für ihn geltenden Tarifautomatik richtig
eingruppiert, so kann er sich in der Regel nicht darauf berufen, dass vergleichbare
Arbeitnehmer – ggf. irrtümlich – eine höhere Vergütung erhalten. Nur
ausnahmsweise kann insoweit ein Anspruch auf Gleichbehandlung gegeben sein,
nämlich dann, wenn der Arbeitgeber vergleichbaren Arbeitnehmern bewusst
zusätzliche freiwillige Leistungen gewährt (
).
b) Nach diesen Grundsätzen kann ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz hier nicht festgestellt werden. Es fehlt schon daran,
dass der Kläger sich nicht auf vergleichbare, aber höher eingruppierte
Arbeitnehmer berufen hat. Die Kollegen D und E erbrachten im Betrieb eine
andere Tätigkeit als der Kläger. Sie hatten zur Aufgabe, Entwicklungs- und
Prototypen aus verschiedenen Materialien zu bearbeiten. Sie waren nicht in der
Serienproduktion eingesetzt, sondern bearbeiteten Einzelstücke und mussten
dabei bestimmte Umweltrichtlinien, Kundenspezifikationen, Vorkalkulationen und
wirtschaftliche Gesichtspunkte beachten. Der Kläger hingegen war ganz
überwiegend in der Serienproduktion eingesetzt und nicht in der Entwicklung tätig.
Soweit der Kläger anführt, die Tätigkeit der Zeugen D und E sei geringer
einzustufen als seine Arbeit, vermag die Kammer diesem Argument nicht zu
folgen. Die Arbeit an Prototypen verlangt vielfältige Kenntnisse, die über die
eigentliche Herstellung des Produkts hinausgehen, z.B. aus dem Bereich der
Kostenkalkulation, Wirtschaftlichkeitsprüfung etc. Darüber hinaus ist die
Entwicklung eines neuen Prototyps für die Innovationsfähigkeit eines
Unternehmens von besonderer Bedeutung. Eine sachfremde Bevorzugung der
Arbeitnehmer D und E ist vor diesem Hintergrund nicht festzustellen. Selbst wenn
man einmal unterstellt, die Kollegen D und E müssten in die gleiche Entgeltgruppe
wie der Kläger eingruppiert werden, ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte
insoweit eine bewusste Besserstellung vorgenommen hat und dass nicht nur eine
irrtümliche Anwendung der tariflichen Regeln vorlag.
c) An dieser Betrachtungsweise ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger zuletzt
vorgetragen hat, dass er in der 32. Kalenderwoche im August 2010 an fünf Tagen
zusammen mit anderen Kollegen die Mitarbeiter E und D, die sich in Urlaub
befanden, vertreten hat. Unterstellt, die Kollegen E und D wären zu Recht in die
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befanden, vertreten hat. Unterstellt, die Kollegen E und D wären zu Recht in die
Entgeltgruppe E 5 C eingruppiert, so könnte der Kläger dennoch aus seiner
kurzzeitigen Vertretung keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe E
5 C herleiten. Denn maßgeblich für die Eingruppierung ist stets, welche Tätigkeiten
der Kläger zeitlich betrachtet überwiegend ausgeübt hat. Nicht maßgeblich ist, ob
er in der Lage wäre, ggf. höher zu bewertende Tätigkeiten dauerhaft auszuführen.
Aus § 3 Abs. 3 C ergibt sich mit einer hinreichenden Deutlichkeit, dass es die
Tarifvertragsparteien für die Eingruppierung als nicht relevant angesehen haben,
dass ein Arbeitnehmer eine andere Arbeitsaufgabe nur vertretungsweise
übernimmt. Genau so verhält sich der Fall aber hier. Der Kläger hat die Herren E
und D nur kurzzeitig während ihres Urlaubs vertreten. Etwas anderes trägt der
Kläger auch nicht vor. Sein weiterer Vortrag, er habe immer wieder die Kollegen D
und E vertreten, ist nicht substantiiert. Es bleibt nämlich völlig offen, wie lange und
welcher qualitativen Art die Vertretung gewesen sein soll.
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat
die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.