Urteil des LAG Hessen vom 20.10.2009

LAG Frankfurt: treu und glauben, arbeitsgericht, ausbildung, weiterbildungskosten, rückzahlung, widerklage, verbraucher, unterliegen, rechtshängigkeit, einfluss

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
13. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 Sa 1235/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 307 Abs 1 S 1 BGB
(Eigenkündigung - Rückzahlungsklausel - unangemessene
Benachteiligung)
Orientierungssatz
Zur unangemessenen Benachteiligung eines Arbeitnehmers durch eine
Rückzahlungsklausel, die im Fall der Eigenkündigung nicht nach deren Grund
(Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers) differenziert.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am
Main vom 12. Mai 2009 – 4 Ca 7962/08 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Weiterbildungskosten.
Der Kläger war vom 01. April 2003 bis 31. Oktober 2008 bei der Beklagten
beschäftigt.
Im Zeitraum vom 23. August 2007 bis 08. Dezember 2007 nahm der Kläger auf
Basis einer Vereinbarung vom 06. Juni 2007 an einer Weiterbildungsveranstaltung
teil.
§ 4 der Vereinbarung vom 06. Juni 2007 hat folgenden Wortlaut:
„1. Sollte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 18 Monaten nach
Abschluss de Fortbildungsmaßnahme durch eigene Kündigung beenden oder
sollte das Arbeitsverhältnis innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss der
Fortbildungsmaßnahme von der Arbeitgeberin rechtswirksam aus
verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden, verpflichtet sich der
Arbeitnehmer, die von der Arbeitgeberin getragenen Gebühren zu erstatten. Der
Rückzahlungsbetrag mindert sich um 1/18 für jeden Monat, den das
Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Ausbildung besteht.
2. Bricht der Arbeitnehmer die Ausbildung ohne wichtigen Grund ab oder beendet
er das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung vor oder während der laufenden
Ausbildung, erstattet er der Arbeitgeberin die von ihr an die
Ausbildungseinrichtung zu zahlenden Kosten in voller Höhe.“
Wegen des Inhalt der Vereinbarung insgesamt vor auf Bl. 25 ff d. A. verwiesen.
Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen
Kündigungsfrist zum 31. Oktober 2008. Das ihm für Oktober 2008 abgerechnete
Entgelt in Höhe von 5.030,00 € brutto brachte die Beklagte unter Hinweis auf
bestehende Rückzahlungsverpflichtungen der Lehrgangsgebühren nicht zur
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bestehende Rückzahlungsverpflichtungen der Lehrgangsgebühren nicht zur
Auszahlung.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Vereinbarung über die Rückzahlung der
Weiterbildungskosten sei unwirksam und der vorgenommene Einbehalt daher
unberechtigt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 5.030,28 nebst
Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. November
2008 zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage in Höhe von € 883,88 abzuweisen.
Widerklagend hat die Beklagte beantragt,
den Kläger zu verurteilen, an sie den Betrag in Höhe von 3.915,17 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Durch Urteil vom 12. Mai 2009 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und
die Widerklage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, die
Rückzahlungsvereinbarung halte der Inhaltskontrolle als allgemeine
Geschäftsbedingung nicht stand. Sie benachteilige den Kläger unangemessen.
Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf Tatbestand und Entscheidungsgründe
des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 69 – 76 d. A.).
Gegen dieses der Beklagten am 26. Juni 2009 zugestellte Urteil hat diese mit
einem beim erkennenden Gericht am 14. Juli 2009 eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt und diese mit einem am 12. August 2009 eingegangenen
Schriftsatz begründet.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie hält die
oben angeführte Rückzahlungsklausel auch im Licht der vom Arbeitsgericht
zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung für wirksam.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2009 – 4 Ca
7962/08 – abzuändern und
1. die Klage in Höhe von 883,88 € abzuweisen sowie
2. widerklagend den Kläger zu verurteilen, an sie 3.915,17 € netto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit weiteren rechtlichen
Erwägungen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die
Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 20. Oktober 2009 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet
hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinen
Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und
fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§
66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
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In der Sache ist die Berufung erfolglos.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung der Klage
stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Beklagte kann die verauslagten
Weiterbildungskosten vom Kläger nicht, auch nicht anteilig, zurück verlangen.
Die Berufungskammer macht sich hierfür die Begründung des Arbeitsgerichts zu
eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie.
Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:
Grundsätzlich sind einzelvertragliche Vereinbarungen über die Rückzahlung von
Aus- und Fortbildungskosten im Fall vorzeitiger Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zulässig, müssen sich aber gegebenenfalls eine
Inhaltskontrolle gemäß § 305 ff BGB gefallen lassen (vgl. dazu allgemein z. B. ErfK-
Preis, 9. Auflage 2009, § 611 BGB Randziffer 436 ff m. w. N. und BAG vom 14.
Januar 2009 – 3 AZR 900/07-; NZA 2009, 666).
Nach § 301 Abs. 3 Nr. 2 BGB unterliegen Verbraucherverträge auch dann der AGB-
Kontrolle, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, soweit der
Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss
nehmen konnte. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Arbeitnehmer – und
damit auch der Kläger – sind Verbraucher im Sinne von § 13 BGB (BAG vom 25.
Mai 2005 – 5 AZR 572/04 -, BAGE 115, 19 und ständig, zuletzt BAG vom 14. Januar
2009, a. a. O.). Der Kläger konnte hier ersichtlich auf den Inhalt der Vereinbarung
keinen Einfluss nehmen.
Die Inhaltskontrolle ist auch nicht nach § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Danach
unterliegen der Inhaltskontrolle nur Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, mit denen von Rechtsvorschriften abweichende oder sie
ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die
die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens
ausgestalten (BAG von 18. Januar 2006 – 7 AZR 191/05 -, AP Nr. 8 zu § 305 BGB).
Um eine derartige Regelung handelt es sich hier: Die Beklagte hat festgelegt,
unter welchen Umständen die von ihr erbrachte Leistung, nämlich die Finanzierung
der Fortbildung, dem Kläger verbleiben soll.
Die Rückzahlungsklausel aus § 4 Abs. 1 der Vereinbarung vom 06. Juni 2007
benachteiligt den Kläger als Vertragspartner der Verwenderin von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, nämlich der Beklagten, entgegen den Geboten von Treu
und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB).
Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung
unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung
rechtsmissbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners
durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend
zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die
Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige
Berücksichtigung und Bewertung anzuerkennender Interessen der Vertragspartner
voraus. Dabei sind grundrechtlich geschützte Positionen zu beachten.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass die von der Beklagten
verwendete Rückzahlungsklausel den Kläger unangemessen benachteiligt. Dies
hat das Arbeitsgericht schon im Einzelnen ausgeführt.
Rückzahlungsklausel der vorliegenden Art sind nur interessengerecht, wenn dem
Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt wird, der Rückzahlungspflicht durch
Betriebstreue zu entgehen. Anderenfalls würden auf den Arbeitnehmer in
unangemessener Weise Investitionsrisiken, die der Arbeitgeber im eigenen
Interesse eingegangen ist, abgewälzt. Das verbietet es, in derartigen Fällen die
Übernahme von Kosten durch den Arbeitnehmer davon abhängig zu machen,
dass das Arbeitsverhältnis aus Gründen endet, die ausschließlich dem
Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind. Eine
Abwälzung ist deshalb unzulässig für den Fall, dass der Arbeitgeber
betriebsbedingt kündigt (BAG vom 06. Mai 1998 – 5 AZR 535/97 -, BAGE 88, 340),
die arbeitgeberseitige Kündigung sonst auf Gründen beruht, die nicht mit dem
vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängen (BAG vom 24.
Juni 2004 – 6 AZR 383/03 -, BAGE 111, 157), der Arbeitgeber nicht bereit und in
der Lage ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen
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der Lage ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen
(BAG vom 05. Dezember 2002 – 6 AZR 537/00 – AP Nr. 11 zu § 5 BBiG) oder das
Arbeitsverhältnis auf Grund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet, die
durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers ausgelöst wurde (BAG vom 11. April
2006 – 9 AZR 610/05 -, BAGE 118, 36 und BAG vom 23. Januar 2007 – 9 AZR
482/06 -, NZA 2007, 748).
Genau so differenziert die hier fragliche Vertragsklausel nicht nach dem Grund
einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers und bürdet ihm so das Risiko der
Rückzahlung der Fortbildungskosten auch für den Fall auf, dass der Grund für die
Eigenkündigung aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten stammt (ebenso
BGH vom 17. September 2009 – III ZR 207/08_, zitiert nach juris; LAG München
vom 26. Mai 2009 – 6 Sa 1135/09 -, zitiert nach juris und LAG Baden Württemberg
vom 17. Februar 2006 – 7 Sa 700/05 –, zitiert nach juris).
Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt eine geltungserhaltende Reduktion
der Klausel nicht in Betracht. Insbesondere gibt § 306 BGB eine solche Rechtsfolge
nicht vor. Eine Aufrecherhaltung mit eingeschränktem Inhalt wäre auch nicht mit
dem Zweck der § 305 ff BGB vereinbar. Es ist Ziel des Gesetzes, auf einen
angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Dem Vertragspartner des Verwenders soll die
Möglichkeit sachgerechter Information über die ihm aus dem vorformulierten
Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten verschafft werden. Dieses Ziel ist
jedoch nicht zu erreichen, wenn jeder Verwender von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zunächst die Grenze dessen überschreiten könnte, was er
zu seinen Gunsten in gerade noch vertretbarer Weise vereinbaren dürfte. Würde
dies als zulässig angesehen, hätte das zur Folge, dass die Vertragspartner des
Verwenders in der Vertragspraxis mit überzogenen Klauseln konfrontiert würden.
Erst in einem Prozess könnten sie dann den Umfang ihrer Rechte und Pflichten
zuverlässig erfahren. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liefe
weitgehend leer (BAG vom 14. Januar 2009 a. a. O.; BAG vom 19. Dezember 2006
– 9 AZR 294/06 -, AP Nr. 21 zu § 611 BGB Sachbezüge).
Eine Teilung der hier vorliegenden Klausel in einen wirksamen und einen
unwirksamen Teil ist bei der sprachlichen Einheitlichkeit der Formulierung ebenso
unmöglich wie eine an die Unwirksamkeit anknüpfende ergänzende
Vertragsauslegung. Auch darauf hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend
hingewiesen (vgl. dazu ebenso BAG vom 14. Januar 2009, a. a. O.).
Mangels wirksamer Rückzahlungsklausel bleibt der Beklagten also die
Rückforderung der gezahlten Weiterbildungskosten verwehrt.
Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittel zu tragen (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2
ArbGG) ist nicht ersichtlich.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.