Urteil des LAG Hessen vom 05.07.2007

LAG Frankfurt: betriebsrat, unterrichtung, verfügung, arbeitsgericht, auskunft, eingliederung, informationspflicht, subunternehmer, muster, zwangsvollstreckungsverfahren

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
9. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 TaBV 216/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 80 Abs 2 S 1 Halbs 2
BetrVG
Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber -
Zurverfügungstellung von Servicepartner-Verträgen
Tenor
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Darmstadt vom 24. August 2006 – 11 BV 10/05 – werden
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Betriebsrat verlangt von der Arbeitgeberin, ihm sog. Servicepartnerverträge
zur Verfügung zu stellen.
Antragsteller ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2) gebildete "Betriebsrat A". In
diesem Betrieb sind etwa 300 Arbeitnehmer beschäftigt, außerdem sind dort sog.
Externe tätig. Die Beteiligte zu 2) setzt im Betrieb Subunternehmer ein, die als
Servicepartner bezeichnet werden, insbesondere für den Bereich der
Kurierfahrertätigkeiten und im Umschlag. Der Einsatz erfolgt auf der Grundlage
sog. Servicepartnerverträge (Muster Bl. 29 ff. d. A.), die zentral in der
Hauptverwaltung B erstellt werden. Die Anlagen mit den Konditionen (Vergütung)
und den übertragenen Aufgaben (Ausführungsgebiete) werden individuell
gestaltet.
Der Betriebsrat behauptet, die im Rahmen der Servicepartnerverträge
eingesetzten Personen seien teilweise allein, teilweise als Arbeitnehmer Dritter
tätig. Vieles spreche dafür, dass es sich um die Beschäftigung eingegliederter
Menschen handele. Um dies zu prüfen, sei die Beteiligte zu 2) verpflichtet, ihm die
Originale oder Kopien der Servicepartnerverträge auszuhändigen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, ihm Originale oder Kopien der
Servicepartnerverträge auszuhändigen, die der Beschäftigung von
Fremdarbeitnehmern / Externen im Betrieb A in der Sortierung im Früh- und
Spätdienst oder der Beschäftigung von Fremdarbeitnehmern / Externen im Betrieb
A als Kuriere zugrunde liegen,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, ihm Originale oder
Kopien der Servicepartnerverträge auszuhändigen, die der Beschäftigung von
Fremdarbeitnehmern / Externen im Betrieb A in der Sortierung im Früh- und
Spätdienst oder der Beschäftigung von Fremdarbeitnehmern / Externen im Betrieb
A als Kuriere zugrunde liegen.
Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,
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Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2) ist der Auffassung gewesen, der Hauptantrag sei mangels
Bestimmtheit unzulässig. Abgesehen davon bestünde allenfalls ein Anspruch auf
Einsichtnahme, nicht aber auf Überlassung der Originalverträge. Im Übrigen sei sie
bereit, dem Betriebsrat eine Ausfertigung des Mustervertrages zuzüglich einer
Aufstellung der eingesetzten Servicepartner zu überlassen. Mehr Informationen sei
auch den abgeschlossenen Verträgen nicht zu entnehmen, denn diese enthielten
keine Angaben zu den eingesetzten Personen. Dies sei allein den Servicepartnern
überlassen. Es würden nur Subunternehmer mit mehreren eigenen Mitarbeitern
eingesetzt, keine Einzelpersonen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom
Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Das Arbeitsgericht Darmstadt hat den Hauptantrag durch Beschluss vom 24. Aug.
2006 – 11 BV 10/05 – als unzulässig zurückgewiesen, weil er mangels
vollstreckungsfähigen Inhalts nicht bestimmt genug sei, dem Hilfsantrag jedoch
stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, damit der Betriebsrat
überprüfen könne, ob ihm Überwachungs- oder Beteiligungsrechte nach § 80 Abs.
1 Nr. 1 und § 99 BetrVG zustünden, könne er nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG
beanspruchen, dass ihm die Servicepartnerverträge zur Verfügung gestellt
würden. Die Aushändigung der Musterverträge reiche nicht aus, weil die
Servicepartnerverträge hinsichtlich der übertragenen Aufgaben individuell
gestaltet werden könnten. Es sei nicht auszuschließen, dass insoweit
Vereinbarungen getroffen seien, die Rückschlüsse auf die Eingliederung der
Fremdarbeitnehmer in den Betrieb der Beteiligten zu 2) zuließen. Wegen der
Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe
Bezug genommen.
Gegen den ihm am 10 Nov. 2006 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am
20. Nov. 2006 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter
Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 12. Febr. 2007 an diesem
Tag per Telefax begründet. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den ihr am
14. Nov. 2006 zugestellten Beschluss ging am 1. Dez. 2006 beim Hessischen
Landesarbeitsgericht ein, ihre Begründung innerhalb verlängerter
Beschwerdebegründungsfrist per Telefax am 12. Febr. 2007.
Der Betriebsrat rügt, der Hauptantrag sei hinreichend bestimmt, da er alle
Verträge ausgehändigt haben möchte, die dem Einsatz sog. Externer zugrunde
lägen. Er wisse nicht, ob die Verträge mit jeweils tätigen Arbeitnehmern oder den
Firmen abgeschlossen seien.
Der Betriebsrat beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt insoweit abzuändern, als der
Hauptantrag zurückgewiesen wurde und die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, ihm
Originale oder Kopien der Servicepartnerverträge zur Verfügung zu stellen, die der
Beschäftigung von Fremdarbeitnehmern / Externen im Betrieb A in der Sortierung
im Früh- und Spätdienst oder der Beschäftigung von Fremdarbeitnehmern /
Externen im Betrieb A als Kuriere zugrunde liegen.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 24. Aug. 2006 – 11 BV
10/05 – abzuändern und die Anträge des Betriebsrats zurückzuweisen.
Die Beteiligten beantragen wechselseitig die Zurückweisung der gegnerischen
Beschwerde.
Die Beteiligte zu 2) bleibt dabei, dass der Hauptantrag unzulässig sei, weil für sie
im Rahmen einer Vollstreckung nicht erkennbar wäre, welche Verträge sie
auszuhändigen habe. Die geltend gemachten Ansprüche des Betriebsrats seien
zudem unbegründet, da die angebotene Vorlage der Muster der
Servicepartnerverträge geeignet und ausreichend sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die
Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 5. Juli 2007
verwiesen.
II.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) sind statthaft und zulässig, haben in
der Sache jedoch keinen Erfolg. Dies hat das Arbeitsgericht, auf dessen
Beschlussgründe Bezug genommen wird, zutreffend erkannt. Die Beschwerden
führen nicht zu einer Abänderung der Entscheidung.
Hinsichtlich des Hauptantrages ist die Beschwerde des Betriebsrats unbegründet,
weil der Leistungsantrag sich mit Rücksicht auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
(Bestimmtheitserfordernis) als unzulässig erweist. Dem Arbeitgeber soll hier eine
Handlungspflicht, nämlich die Zurverfügungstellung von Servicepartnerverträgen
auferlegt werden. Für den in Anspruch genommenen Arbeitgeber muss aufgrund
einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung eindeutig sein, was von ihm
verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen hat,
darf nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Im
Zwangsvollstreckungsverfahren ist nur zu klären, ob der Schuldner einer
gerichtlich titulierten Verpflichtung nachgekommen ist. Hierzu müssen die
Verträge und Vertragspartner im Einzelnen bezeichnet werden. Wenn der
Betriebsrat hierzu nicht in der Lage ist, muss er einen Stufenantrag gemäß § 254
ZPO auf Auskunft und Zurverfügungstellung anbringen.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist ebenfalls unbegründet. Der Hilfsantrag ist
zulässig. Als Feststellungsantrag ist er hinreichend bestimmt im Sinne des § 253
Absatz 2 Satz 2 ZPO. Die vom Betriebsrat geforderten Verträge sind hinreichend
klar bezeichnet (vgl. LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 14. Juli 2006 – 5
TaBV 6/05 – Juris). Der prozessökonomische Grundsatz, wonach einer
Feststellungsklage regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, soweit eine
Leistungsklage möglich wäre, lässt sich auf das betriebsverfassungsrechtliche
Beschlussverfahren, in dem es um die Klärung von Mitwirkungs- und
Auskunftsansprüchen des Betriebsrats geht, nicht ohne weiteres übertragen (vgl.
BAG Beschluss vom 15. Dez. 1988 – 1 ABR 9/98 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 43).
Der Hilfsantrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG in der Fassung
des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 27.07.2001 hat
der Arbeitgeber den Betriebsrat auch über die Beschäftigung von Personen, die
nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, zu unterrichten. Dies gilt
auch für die Grundlage der Beschäftigung so genannter "Fremdfirmenmitarbeiter",
also Erfüllungsgehilfen Dritter, die für den Arbeitgeber aufgrund eines Werk- oder
Dienstvertrages tätig werden. Auf eine Eingliederung der "Fremdfirmenmitarbeiter"
in den Betrieb des Arbeitgebers oder die Ausübung eines Weisungsrechtes durch
den Arbeitgeber kommt es nach der Einfügung des § 80 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2
BetrVG nicht mehr an (vgl. LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 14. Juli 2006 –
5 TaBV 6/05 – Juris). Es genügt, dass ihre Tätigkeit der Verfolgung des
arbeitstechnischen Zweckes des Betriebes des Arbeitgebers dient. Zu den
Aufgaben des Betriebsrates im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 BetrVG gehören
alle Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Dem Betriebsrat soll
durch die Auskunft ermöglicht werden, in eigener Verantwortung zu überprüfen, ob
sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und ob er zur
Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden muss. Erst dort, wo ein
Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt, besteht kein Anspruch
nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Das ist hier jedoch nicht der Fall, zumal eine
gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben des Betriebsrates
genügt (vgl. BAG Beschluss vom 31. Jan. 1989 – 1 ABR 72/87 – EzA § 80 BetrVG
1972 Nr. 34; BAG Beschluss vom 15. Dez. 1998 – 1 ABR 9/98 – EzA § 80 BetrVG
1972 Nr. 43; LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 14. Juli 2006 – 5 TaBV 6/05 –
Juris).
Bereits vor der Gesetzesänderung war anerkannt, dass der Arbeitgeber
verpflichtet ist, dem Betriebsrat die mit diesen Firmen abgeschlossenen
Werkverträge zur Verfügung zu stellen (vgl. BAG Beschluss vom 31. Jan. 1989 – 1
ABR 72/87 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 34 mit weiteren Nachw.). Dies gilt umso
mehr, als der Gesetzgeber die Informationspflicht des Arbeitgebers durch
Einfügung des 2. Halbsatzes bei § 80 Absatz 2 Satz 1 BetrVG noch erweitert hat.
(vgl. BAG Beschluss vom 31. Jan. 1989 – 1 ABR 72/87 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr.
34; BAG Beschluss vom 15. Dez. 1998 – 1 ABR 9/98 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr.
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34; BAG Beschluss vom 15. Dez. 1998 – 1 ABR 9/98 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr.
43; LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 14. Juli 2006 – 5 TaBV 6/05 – Juris).
Beschäftigte im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz BetrVG sind danach
auch die bei den Service-Partnern der Arbeitgeberin tätigen Kurierfahrer und in der
Sortierung Beschäftigten. Nach der Begründung des Gesetzgebers zur Ergänzung
des § 80 Absatz 2 Satz 1 BetrVG (BT-Drucks. 14/5741, Seite 46) sollte mit der
Gesetzesergänzung ausdrücklich klar gestellt werden, dass Gegenstand der vom
Arbeitgeber geschuldeten Unterrichtung des Betriebsrats auch die Beschäftigung
von Personen ist, die in keinem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber
(Betriebsinhaber) stehen. Das sind u.a. Arbeitnehmer, die aufgrund von Dienst-
oder Werkverträgen des Betriebsinhabers mit Dritten als deren Erfüllungsgehilfen
im Einsatzbetrieb tätig werden. Nicht dazu gehören solche Personen, die nur
kurzfristig im Betrieb eingesetzt werden, wie z. B. der Elektriker, der eine defekte
Stromleitung zu reparieren hat, aber dies macht der Betriebsrat nach seinem
Antrag ausdrücklich nicht geltend.
Auch die erweiterte Unterrichtungspflicht nach § 80 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz
BetrVG besteht zwar nur, wenn der Betriebsrat die Informationen zur Durchführung
seiner Aufgaben benötigt. Soweit der Betriebsrat die Unterrichtung über die
Grundlage der Beschäftigten im oben genannten Sinne verlangt, unterstellt die
Vorschrift des § 80 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz BetrVG, dass die Unterrichtung zur
Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates notwendig ist und insoweit besondere
Darlegungen nicht erforderlich sind. Mit der Überlassung der Musterverträge ist die
Informationspflicht der Arbeitgeberin nicht erfüllt. Diese enthalten nach der
Präambel nur abstrakte Rahmenbedingungen und keine betriebsbezogenen
konkreten Angaben. Nach der Rahmenvereinbarung ergeben sich Umfang sowie
Art und Bereich der zu erbringenden Leistung aus den Anlagen A bis D zu der
Rahmenvereinbarung und werden durch die Anlagen spezifiziert. Aus den zwischen
der Arbeitgeberin und den Auftragsnehmern vereinbarten Anlagen geht
insbesondere hervor, welche Produkte und / oder Bereiche (Bezirke, PLZ-Bereiche,
Nahverkehrstouren oder Noch-Heute-Service, Special Service) der Service Partner
zu welchen Zeiten (Zeitpunkt der Erbringung der Transportleistungen,
Beförderungszeiten) zu welcher Leistungsvergütung bedient. Aus den Anlagen
ergeben sich auch die Vereinbarungen über Verfahren und Abläufe. Ohne diese
spezifizierten Anlagen wird der Betriebsrat nicht in die Lage versetzt zu prüfen, in
welchen Bereichen welche Servicepartner mit welchen Leistungen eingesetzt
worden sind, was der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nicht gerecht wird.
Ergänzend wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe verwiesen.
Gegenüber dem Anspruch des Betriebsrats kann sich die Arbeitgeberin nicht auf
Geheimhaltungsinteressen berufen. Der Betriebsrat unterliegt gem. § 79 Abs. 1
BetrVG einer umfassenden Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der ihm im Rahmen
seiner Tätigkeit bekannt werdenden Informationen. Damit sind die Interessen der
Arbeitgeberin hinreichend geschützt (BAG Beschluss vom 15. Dez. 1998 – 1 ABR
9/98 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 43).
Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nach §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2
Nr. 1 ArbGG hinsichtlich beider Beteiligter keine gesetzlich begründete
Veranlassung, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich
geklärt sind.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.