Urteil des LAG Hessen vom 09.10.2009

LAG Frankfurt: montage, gemeinsame einrichtung, brandschutz, einbau, isolierung, kabel, materialien, anteil, arbeitsgericht, erstellung

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
10. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 Sa 1960/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 2 Abschn VII Nr 12
VTV-Bau, § 1 Abs 1 TVG
(Keine Geltung des VTV-Bau bei Tätigkeit des
Lüftungsbauerhandwerks)
Leitsatz
Die Montage von Lüftungs- und Entrauchungskanälen aus brandgeschütztem Material
ist eine Tätigkeit des Lüftungsbauerhandwerks im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr.
12 VTV (Abweichung von LAG Berlin, 10.09.1999 - 2 Sa 385/99).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05.
August 2004 – 4 Ca 1247/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die Beklagte
verpflichtet ist, an die Klägerin Beiträge nach den Sozialkassentarifverträgen des
Baugewerbes zu zahlen sowie über die Kostentragungspflicht im Hinblick auf eine
übereinstimmend erklärte Teilerledigung des Rechtsstreits.
Die Klägerin ist die A.. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien
des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die
Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie hat die Beklagte
erstinstanzlich in ursprünglich 7 getrennten Rechtsstreitigkeiten, die das
Arbeitsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat,
auf Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum
Dezember 1998 bis Dezember 2001 auf Basis der von der Bundesagentur für
Arbeit festgestellten Bruttolohnsummen sowie auf Zahlung von Festbeiträgen für
Angestellte für den Zeitraum Dezember 1998 bis November 1999 in der
Gesamthöhe von Euro 216.221,43 in Anspruch genommen. Die Klage hinsichtlich
der Beiträge für die gewerblichen Arbeitnehmer ist der Beklagten am 09. Juli 2003
(vgl. Bl. 298 d. A.) und die Klage hinsichtlich der Festbeiträge für Angestellte am
06. Juni 2003 (vgl. Bl. 100 d. A.) zugestellt worden. Darüber hinaus hat die Klägerin
die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2004 auf Erteilung der im
Verfahrenstarifvertrag vorgesehenen Auskünfte über die Zahl der im Betrieb
beschäftigten Arbeitnehmer und zwar bezüglich der gewerblichen Arbeitnehmer für
den Zeitraum Januar 2002 bis Dezember 2003 und bezüglich der Angestellten für
den Zeitraum von Dezember 1999 bis Dezember 2003 nebst bedingter
Entschädigungszahlung in Höhe von etwa 80 % des Betrages, den die
Beklagtenseite nach Ansicht der Klägerin an Beiträgen zu melden hat, in Anspruch
genommen; dieser Schriftsatz ist der Beklagten am 29. Dezember 2004 zugefaxt
worden (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 05. 09. 2005, dort S. 2; Bl. 675 d. A.).
Die Beklagte unterhielt ab dem 01. April 1998 einen Betrieb, der ausweislich der
Prüfungsniederschrift des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen vom 08. Mai
2002 Lüftungsbau mit Promatect-Platten betrieb, als Nachunternehmer für
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2002 Lüftungsbau mit Promatect-Platten betrieb, als Nachunternehmer für
Anlagenbauer arbeitete und ausschließlich Lüftungskanäle erstellte, welche
erhöhten Brandschutzanforderungen unterliegen; Isolierungsarbeiten im
Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten wurden danach nur in sehr geringem
Umfange ausgeführt und aufwändigere Isolierungsarbeiten weiter vergeben (vgl.
Bl. 561 bis 564 d. A.). Ausweislich eines Schreibens der Beklagten vom 11. Oktober
2001 (Bl. 566 d. A.) verrichtet sie ausschließlich Teiltätigkeiten aus dem Bereich
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und sieht sich dem Baunebengewerbe
zugeordnet. In ihrer Eigenwerbung wirbt die Beklagte unter anderem mit der
Vermörtelung von Brandschutzklappen, mit Brandschutz an Stahlkonstruktionen,
mit technischen Isolierungen aller Art und mit L90-Kanälen und L90-Bekleidungen
(vgl. Blatt 568 d. A.). In der Handwerksrolle ist die Beklagte mit „Wärme-, Kälte-
und Schallschutzisolierer“ eingetragen (Blatt 569 d. A.). Im Gewerberegister der
Stadt Dinslaken ist als Gegenstand des Gewerbes, angemeldet zum 01. Januar
1998, aufgeführt: Ausführung von Bauarbeiten jeder Art, Handel mit
Gegenständen der Brandschutztechnik, Ausführung von Brandschutzanlagen
jedweder Art, technische Isolierung und Trockenbauarbeiten (Blatt 570 d. A.).
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Betrieb der Beklagten im
Klagezeitraum dem Geltungsbereich des VTV unterfallen sei. Dazu hat sie
behauptet, dass im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitszeitlich gesehen
überwiegend, das heißt zu mehr als 50 % der persönlichen Arbeitszeit sämtlicher
beschäftigter Arbeitnehmer, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der
betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausmache, folgende Tätigkeiten ausgeführt
worden seien:
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierarbeiten insbesondere zur
Brandschutzisolierung durch Montage von Silikat-Brandschutzbauplatten (Promat-
Platten) zur Brandschutzisolierung und Feuerfestmachung von Lüftungs- und
Entrauchungsleitungen sowie von Brandschutzinstallationskanälen für Kabel;
- Isolierungsarbeiten an bereits vorhandenen Lüftungskanälen sowie
Versorgungsrohren zur Wärme- bzw. Kältedämmung;
- Vermörtelung von Brandschutz- und Feuerschutzklappen, Rohrdurchführungen
und Regelöffnungen;
- Abschottung von Kabelkanälen;
- Einbau von Brandschutzdecken und –wänden;
- Isolierung von Stütz- und Trägerkonstruktionen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass es sich bei diesen Arbeiten um
Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzisolierungsarbeiten und/oder solche des
Trocken- und Montagebaus handele. Soweit die Beklagte behaupte, überwiegend
Kabel- und Lüftungsschächte vorzufertigen und zu montieren, seien das keine
Arbeiten des Lüftungsbauergewerbes. Es handele sich lediglich und eine
Teiltätigkeit des Lüftungsbauergewerbes, wobei der vorbeugende bauliche
Brandschutz nach den verwendeten feuerfesten Materialien im Vordergrund
stünde, weshalb der Betrieb der Beklagten, selbst wenn in ihm Teiltätigkeiten des
Lüftungsbauergewerbes ausgeführt würden, nicht als ein solcher des Heizungs-
und Lüftungsbauergewerbes angesehen werden könne. Dementsprechend trete
die Beklagte im Geschäftsverkehr auch nicht als Betrieb des
Lüftungsbauergewerbes auf. Die Klägerin hat behauptet, sämtliche gewerblichen
Arbeitnehmer, soweit sie ihr bekannt seien, als Zeugen benannt zu haben; sofern
2 oder 3 Arbeitnehmer fehlten, sei das für das Beweisergebnis nicht erheblich.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagtenseite zu verurteilen,
1. der Klägerin auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,
1.1 wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des 6.
Buches Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI)
versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Januar 2002 bis
Dezember 2003 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche
Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese
Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind,
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1.2 wie viele Angestellte, die eine nach den Vorschriften des 6. Buches
Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI)
versicherungspflichtige Tätigkeiten ausübten, ausgenommen sind geringfügig
Beschäftigte im Sinne des § 8 des 4. Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) – in den
Monaten Dezember 1999 bis Dezember 2003 in dem Betrieb der Beklagtenseite
beschäftigt wurden und welche Zusatzversorgungsbeiträge in den genannten
Monaten angefallen sind,
2. für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist
von 6 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an die Klägerin folgende
Entschädigung zu zahlen:
zu Nr. 1.1:
Euro160.960,00,
zu Nr. 1.2:
Euro 8.347,50,
Gesamtbetrag:Euro 169.307,50;
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 216.221,43 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ihr Betrieb im Klagezeitraum nicht
dem Geltungsbereich des VTV unterfallen sei. Sie hat behauptet, in ihrem Betrieb
seien zu 90 % der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten des Lüftungsbauergewerbes
verrichtet worden. Sie stelle Lüftungsleitungen für Zuluft, Abluft und Entrauchung
aus Kalzium-Silikat-Brandschutzbauplatten her und baue diese selbständigen
Lüftungskanäle ein. Die Kanäle seien selbstisolierend, so dass die Verwendung
unterschiedlicher Materialien oder die Vornahme von Isolierarbeiten an diesen
Kanälen nicht erforderlich sei. Die durch die Anbringung von Brandschutzplatten
gekennzeichneten Isolierarbeiten an bereits vorhandenen Lüftungsschächten oder
–kanälen seien arbeitszeitlich zu einem Anteil von weniger als 10 % angefallen. Im
Übrigen seien im Betrieb der Beklagten Materialien hergestellt und gefertigt
worden, die im Rahmen des Baustoffhandels an Dritte verkauft worden seien. Die
Beklagte hat behauptet, dass die Klägerin hinsichtlich der einzelnen Kalenderjahre
zwischen 5 und 9 Arbeitnehmer nicht als Zeugen benannt habe. Außerdem
handele es sich bei einigen namentlich von der Beklagten angegebenen Zeugen
nicht um gewerbliche Arbeitnehmer, sondern um Angestellte.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 05. August 2004 – 4 Ca 1247/03
– die Klage abgewiesen. Es hat unter anderem ausgeführt, die Klägerin habe
hinreichend dargelegt, dass im Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend
baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet worden seien. Das Verkleiden von
Lüftungsschächten aus Stahlblech mit Brandschutzmaterialien zähle zu den
Dämm- und Isolierarbeiten, die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV genannt seien. Die
Beklagte verrichte nach der Behauptung der Klägerin auch technische
Isolierarbeiten gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV. Die Gegenbehauptungen
der Beklagten seien erheblich. Die Montage von selbst gefertigten
Lüftungskanälen aus Promat stelle keine Trocken- und Montagebauarbeit im Sinn
von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV dar, da es sich insoweit zwar um
Montagearbeiten, nicht jedoch um Montagebauarbeiten handele. Das Anbringen
von Lüftungskanälen unterfalle jedoch der allgemeinen Bestimmung des § 1 Abs. 2
Abschnitt II VTV, da es sich um eine bauliche Leistung handele, die der Erstellung
von Bauwerken diene. Gleichwohl unterfalle der Betrieb der Beklagten im
Klagezeitraum nicht dem Geltungsbereich des VTV, da bei Zugrundelegung der
Behauptungen der Beklagten die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Abschnitt
VII Nr. 12 VTV einschlägig sei. Nach dieser Bestimmung würden vom betrieblichen
Geltungsbereich Betriebe des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes,
soweit nicht Arbeiten der im Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt
würden, nicht erfasst. Zur Tätigkeit des Lüftungsbauergewerbes gehöre die
Herstellung und Montage von eigenständigen Lüftungsanlagen. Sofern ein Betrieb
des Lüftungsbauergewerbes arbeitszeitlich überwiegend Lüftungsschächte und –
kanäle mit Brandschutzmaterialien verkleide, läge allerdings entsprechend der
Rückausnahme ein baugewerblicher Betrieb vor. Die Klägerin habe jedoch nicht
beweisen können, dass vom Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend
vorhandene Lüftungskanäle feuersicher verkleidet würden. Die insoweit
darlegungs- und beweispflichtige Klägerin habe nämlich lediglich 2/3 der
Arbeitnehmer als Zeugen benannt, die nach den von der Klägerin ihrer
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Arbeitnehmer als Zeugen benannt, die nach den von der Klägerin ihrer
Beitragsberechnung zugrunde gelegten Angaben der Bundesagentur für Arbeit im
Klagezeitraum beschäftigt gewesen seien. Deshalb scheide die Durchführung einer
Beweisaufnahme aus.
Dieses Urteil ist der Klägerin am 18. Oktober 2004 zugestellt worden. Die Berufung
der Klägerin ist am 11. November 2004 und die Berufungsbegründung nach
rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. Februar
2005 am 28. Dezember 2004 bei Gericht eingegangen. Die Klägerin ist in der
Berufungsinstanz hinsichtlich der Angestellten für den Zeitraum Dezember 1999
bis November 2001 von der Auskunfts- zur Beitragsklage in Höhe von € 5.226,48
übergegangen. Die Klägerin ist wegen der zunächst in der Berufungsinstanz
anhängigen Auskunftsklage hinsichtlich des Zeitraums Dezember 2001 bis
Dezember 2003 bezüglich der gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten zur
erstinstanzlichen (Mindest-)Beitragsklage übergegangen; insoweit haben die
Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil und ist weiterhin der
Ansicht, dass die Beklagte beitragspflichtig sei, da im Betrieb der Beklagten
arbeitszeitlich überwiegend Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierarbeiten,
Isolierarbeiten an bereits vorhandenen Lüftungskanälen und Versorgungsrohren,
die Vermörtelung von Brandschutz- und Feuerschutzklappen etc., die Abschottung
von Kabelkanälen, der Einbau von Brandschutzdecken und –wänden und die
Isolierung von Stütz- und Trägerkonstruktionen sowie Dämm- und Isolierarbeiten
an lufttechnischen Anlagen sowie an Heizungs- und Sanitäranlagen verrichtet
worden seien. Die Klägerin hat zunächst die Ansicht vertreten, soweit die Beklagte
selbstisolierende Lüftungsleitungen und –kanäle verlege, handele es sich um keine
baugewerbliche Tätigkeit. Das Anbringen von Brandschutzplatten über
vorhandenen Lüftungsleitungen sei jedoch eine bauliche Tätigkeit. Diese baulichen
Tätigkeiten verrichte die Beklagte zu 90 % der betrieblichen Arbeitszeit. Die von
der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien nicht verfallen bzw. verjährt, da
alle Beiträge noch rechtzeitig im Jahre 2003 bzw. 2004 geltend bzw. rechtshängig
gemacht worden seien. Die Klägerin vertritt nunmehr die Ansicht, das Anbringen
von Lüftungskanälen aus Brandschutzplatten stelle jedenfalls keine typische
Leistung des Lüftungsbauergewerbes dar, da diese Tätigkeit auch von
Isolierbetrieben bzw. Brandschutzbetrieben im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr.
9 VTV ausgeführt würde. Der Tätigkeitsschwerpunkt im Betrieb der Beklagten läge
somit bei Sowohl–als-auch–Arbeiten. Im Übrigen sei die Auffassung des BAG,
wonach zu den Trocken- und Montagebauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2
Abschnitt V Nr. 37 VTV nur solche Tätigkeiten zu rechnen seien, die zur
unmittelbaren Herstellung eines Gebäudes dienten, überholt. Diese Einschränkung
ergebe sich nicht aus dem Wortlaut des Tarifvertrages. Vielmehr sei ein Bauwerk
fertig gestellt, wenn es nach den Vorstellungen des Bauherrn so hergerichtet sei,
dass der bestimmungsgemäße Zweck erfüllt werden könne. Dazu gehörten schon
im Hinblick auf die behördlichen Auflagen grundsätzlich auch alle gebotenen
Brandschutzmaßnahmen. Von daher falle die Montage von Lüftungs- und
Brandschutzkanälen unter § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV, wie es zutreffend
vom Landesarbeitsgericht Berlin in seinem Urteil vom 10. September 1999 – 2 Sa
385/99 – entschieden worden sei.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. August 2004 – Aktenzeichen: 4
Ca 1247/03 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
insgesamt Euro 221.447,91 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die ursprünglich geltend gemachten
Auskunftsansprüche seien für die Zeit vor dem 01. Januar 2002 verjährt; auch die
Beitragsklage sei teilweise verjährt. Sie behauptet, entsprechend dem
Bestätigungsschreiben der Firma B. vom 25. April 2005 (Bl. 671 d. A.) seien im
Klagezeitraum in ihrem Betrieb arbeitszeitlich ca. 40 % auf die Herstellung und den
Einbau von selbständigen Brandschutz-Luftkanälen, ca. 35 % auf die Herstellung
und den Einbau von Entrauchungsleitungen und ca. 25 % auf die
brandschutztechnische Aufrüstung von Stahlblech-Lüftungsleitungen und
Kunststoffleitungen angefallen; die brandschutztechnische Aufrüstung habe dabei
nicht eine Beauflagung vorhandener Kanäle zum Inhalt, vielmehr handele es sich
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nicht eine Beauflagung vorhandener Kanäle zum Inhalt, vielmehr handele es sich
auch insoweit um selbständige Kanäle, die in andere Kanäle oder um andere
Kanäle herum montiert würden. Bei diesen Tätigkeiten handele es sich um solche
des Lüftungsbauergewerbes. Zu einem arbeitszeitlichen Umfang von deutlich
unter 10 % würden daneben noch Isolierarbeiten verrichtet.
Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der im Betrieb der
Beklagten im Klagezeitraum beschäftigten Arbeitnehmer als Zeugen. Wegen des
Inhalts der Zeugenaussagen wird auf die Protokolle der Rechtshilfegerichte sowie
auf das Sitzungsprotokoll vom 28. August 2009 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der
Berufungsschriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist
gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Die Klägerin hat sie auch
form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO.
Die Berufung der Klägerin hat jedoch keinen Erfolg, denn der Klägerin steht der
zuletzt noch geltend gemachte Beitragsanspruch nicht zu. Aufgrund der
durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest,
dass im Betrieb der Beklagten im Klagezeitraum arbeitszeitlich überwiegend die
von der Klägerin behaupteten Dämm- und Isolierarbeiten verrichtet wurden,
vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im Betrieb der Beklagten
arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten des Lüftungsbauergewerbes anfielen.
Anspruchsgrundlage für die Beitragsforderung der Klägerin sind bis zum 31.
Dezember 1999 die §§ 24, 25, 29 VTV vom 12. November 1986 und für die Zeit ab
dem 01. Januar 2000 die §§ 18, 22 VTV vom 20. Dezember 1999 in der jeweils
gültigen Fassung. Danach hat der Arbeitgeber den Sozialkassenbeitrag für
gewerbliche Arbeitnehmer und den Beitrag für die Zusatzversorgung der
Angestellten für jeden Abrechnungszeitraum, spätestens bis zum 15. des
folgenden Monats, bei der Klägerin einzuzahlen.
Voraussetzung für die Beitragspflicht ist, dass der Betrieb der Beklagten im
Klagezeitraum unter den Geltungsbereich des VTV fiel. Da die Beklagte nicht
Mitglied einer der tarifvertraglichen Parteien des VTV war, war sie nicht gemäß § 3
Abs. 1 TVG tarifgebunden. Allerdings war der VTV im streitgegenständlichen
Zeitraum für allgemeinverbindlich erklärt worden, weshalb die Rechtsnormen des
Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die nicht tarifgebundenen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 4 TVG erfassen.
Gemäß § 1 Abs. 2 VTV fallen Betriebe des Baugewerbes unter den betrieblichen
Geltungsbereich des Tarifvertrages. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts sind das Betriebe, in denen überwiegend entweder die in §
1 Abs. 2 Abschnitt V VTV genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt oder aber
Leistungen im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte I bis IV erbracht werden
(BAG 14. Januar 2004 – 10 AZR 182/03 – AP-Nr. 263 zu § 1 TVG Tarifverträge:
Bau). Ob die entsprechenden baulichen Leistungen überwiegend erbracht werden,
bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der
Arbeitnehmer auf derartige bauliche Tätigkeiten entfällt. Die Darlegungs- und
Beweislast dafür, dass im Betrieb der Beklagten im streitgegenständlichen
Zeitraum überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet wurden, obliegt der
Klägerin (BAG 28. Juli 2004 – 10 AZR 580/03 – AP-Nr. 268 zu § 1 TVG Tarifverträge:
Bau).
Wegen des Informationsungleichgewichts zwischen der ZVK und den jeweils
verklagten Arbeitgebern darf die ZVK, die keine näheren Einblicke in dem Gegner
bekannte Geschehensabläufe hat, auch von ihr nur vermutete Tatsachen
behaupten und unter Beweis stellen. Ein derartiges prozessuales Vorgehen ist erst
dann unzulässig, wenn die ZVK ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen
eines bestimmten Sachverhaltes willkürlich Behauptungen aufstellt und sich
deshalb rechtsmissbräuchlich verhält, was in der Regel jedoch nur bei Fehlen
jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden kann oder dann, wenn
die Partei selbst nicht an die Richtigkeit ihrer Behauptung glaubt (BAG 28. April
2004 – 10 AZR 370/03 – AP-Nr. 264 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
Die Klägerin hat anhand der vorliegenden Indizien - Schreiben der Beklagten vom
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Die Klägerin hat anhand der vorliegenden Indizien - Schreiben der Beklagten vom
11. Oktober 2001, Gewerbeanmeldung, Handwerksrolleneintragung und
Eigenwerbung - schlüssig dargelegt, dass im Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich
überwiegend Dämm- und Isolierarbeiten verrichtet wurden.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin die von ihr geltend
gemachten Ansprüche jeweils rechtzeitig innerhalb der vierjährigen Verfall- bzw.
Verjährungsfrist gemäß § 25 Abs. 1 VTV geltend gemacht. Die tarifvertragliche
Vereinbarung der gegenüber dem Gesetz verlängerten Verjährungsfrist ist gemäß
§ 202 BGB wirksam.
Dem Vortrag der Klägerin ist die Beklagte in erheblicher Weise entgegen getreten,
indem sie behauptet hat, dass in ihrem Betrieb arbeitszeitlich zu über 90 % der
(Ein-)Bau von selbständigen Brandschutz-Luftkanälen, Entrauchungsleitungen,
Stahlblech-Lüftungsleitungen und Kunststoffleitungen verrichtet worden sei. Die
Anfertigung und Montage von Lüftungs- und Entrauchungskanälen aus
selbstisolierendem Material ist eine Tätigkeit, die jedenfalls von § 1 Abs. 2
Abschnitt II VTV erfasst wird. Danach fallen unter anderem Betriebe unter den
Geltungsbereich des VTV, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit
geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich
bauliche Leistungen erbringen, die der Erstellung von Bauwerken dienen. Der
Einbau von Lüftungs- und Entrauchungsleitungen dient der Fertigstellung des
Bauwerks (BAG 05.09.1990 – 4 AZR 82/90 – AP-Nr. 135 zu § 1 TVG Tarifverträge:
Bau; BAG 11.06.1997 – 10 AZR 525/96 – NZA 1997, 1353; beíde Entscheidungen
betreffen Zeiträume, in denen das Lüftungsbauergewerbe noch nicht von § 1 Abs.
2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV erfasst wurde).
Gleichwohl ist die Behauptung der Beklagten erheblich, da sie sich auf die
Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV berufen kann.
Danach werden vom Geltungsbereich des VTV nicht erfasst unter anderem
Betriebe des Lüftungsbauergewerbes, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV
oder V aufgeführten Art ausgeführt werden. Zwar haben die Tarifvertragsparteien
nicht definiert, was sie unter einem Betrieb des Lüftungsbauergewerbes
verstanden wissen wollen. Aus der gebotenen Auslegung ergibt sich, dass die
Tarifvertragsparteien diesen Begriff so verstanden wissen wollen, wie er in der
Fachsprache des Arbeits- und Wirtschaftslebens verstanden wird. Ein daran
orientiertes Verständnis des Begriffs des Lüftungsbauergewerbes ergibt, dass die
Tarifvertragsparteien diejenigen Betriebe aus den Geltungsbereich des VTV
herausnehmen wollten, deren Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend mit
Tätigkeiten befasst sind, die unmittelbar dazu bestimmt sind, eine funktionierende
Lüftungsanlage herzustellen (Hessisches LAG 06. Juli 1998 – 16 Sa 546/97 – n.
v./juris). Es mag dahinstehen, ob dazu auch das Verkleiden von Lüftungskanälen
mit Brandschutzmaterialien gehört; jedenfalls die Herstellung und Montage von
Lüftungs- und Entrauchungskanälen aus brandgeschütztem Material ist eine
Tätigkeit des Lüftungsbauergewerbes. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt
es sich dabei auch nicht um eine sogenannte Sowohl-als-auch-Tätigkeit, vielmehr
stellen der Bau und die Montage von Lüftungskanälen eine zentrale Tätigkeit des
Lüftungsbauerhandwerks dar. In den Blättern zur Berufskunde für den
Zentralheizungs- und Lüftungsbauer ist die Montage von Be- und
Entlüftungsanlagen ausdrücklich genannt.
Beruft sich ein Arbeitgeber auf eine der Ausnahmen des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII
VTV, so trägt er insoweit die Darlegungs- und Beweislast (BAG 20.04.2005 – 10
AZR 282/04 – AP-Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Elektrohandwerk). Die Beklagte
hat somit zu beweisen, dass sie im Klagezeitraum einen Betrieb des
Lüftungsbauerhandwerks unterhielt.
Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen die Voraussetzungen der Rückausnahme
des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV nicht vor. Zwar werden danach Betriebe
des Lüftungsbauergewerbes vom Geltungsbereich des VTV erfasst, soweit sie etwa
arbeitzeitlich überwiegend Trocken- und Montagebauarbeiten im Sinn von § 1 Abs.
2 Abschnitt V Nr. 37 VTV ausführen. Mit dem BAG ist davon auszugehen, dass es
sich bei der Montage von Lüftungs- und Entrauchungskanälen zwar um
Montagearbeiten, nicht jedoch um Montagebauarbeiten handelt (BAG 05.09.1990
– 4 AZR 82/90 – AP-Nr. 135 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Für die Herausnahme
des Lüftungsbauergewerbes aus dem Geltungsbereich des VTV bliebe kein Raum,
wenn die Montage der Lüftungskanäle zugleich als Trocken- und Montagebauarbeit
eingeordnet würde. Lüftungskanäle werden überwiegend zwangsläufig in Gebäude
eingebaut. Von der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV
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eingebaut. Von der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV
würden dann letztlich nur solche Betriebe des Lüftungsbauergewerbes erfasst, die
die Lüftungskanäle selbst herstellen, sie aber nicht einbauen. Solche (Handels)-
Betriebe würden jedoch ohnehin nicht vom Geltungsbereich des VTV erfasst
werden, weshalb ihre ausdrückliche Erwähnung in der Ausnahmebestimmung
überflüssig wäre.
Wegen des widerstreitenden Tatsachenvortrags der Parteien war eine
Beweisaufnahme durchzuführen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme
steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im Klagezeitraum im Betrieb der
Beklagten arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten des Lüftungsbauergewerbes
ausgeführt wurden. Hinsichtlich der einzelnen Kalenderjahre gilt Folgendes:
Rumpfjahr 1998
Mannmonate (MM), D. (lfd. Nr. 5) 6,5 MM, I. (lfd. Nr. 6) 9 MM, E. (lfd. Nr. 7) 6,5 MM,
F. (lfd. Nr. 8) 8,5 MM, G. (lfd. Nr. 9) 7 MM, H. (lfd. Nr. 10) 7,5 MM, J. (lfd. Nr. 11) 6,5
MM, K. (lfd. Nr. 12) 7,5 MM, L. (lfd. Nr. 14) 6 MM, M. (lfd. Nr. 15) 7 MM, N. (lfd. Nr.
16) 6,5 MM, O. (lfd. Nr. 22) 6 MM, P. (lfd. Nr. 24) 8,5 MM, Q. (lfd. Nr. 25) 2,6 MM und
R. (lfd. Nr. 27) 2,6 MM beschäftigt. Insgesamt fielen damit im Kalenderjahr 1998
106,7 Mannmonate an. Eine arbeitszeitlich mindestens 50%-ige baugewerbliche
Tätigkeit lässt sich anhand der Aussagen folgender Zeugen feststellen: Der Zeuge
lfd. Nr. 11 hat ausgesagt (Blatt 1215 ff. d. A.), dass er als Brandschutzisolierer
tätig geworden sei und die Brandschutzisolierung von Lüftungskanälen, die
Verkleidung von Lüftungskanälen und den Bau von selbständigen
Brandschutzkanälen ausgeführt habe. Der Bau der selbständigen Kanäle und die
Verkleidung von Lüftungskanälen habe arbeitszeitlich ca. je 50 % ausgemacht. Der
Zeuge lfd. Nr. 27 hat ausgesagt (Blatt 1099 ff. d. A.), dass er arbeitszeitlich
überwiegend bereits eingebaute Kanäle isoliert habe, was insgesamt als bauliche
Tätigkeit gewertet wird. Nicht gehört wurde der von der Klägerin benannte Zeuge
lfd. Nr. 10, weshalb dieser Zeuge zu 100 % zu Gunsten der Klägerin gerechnet
wird.
Alle anderen hinsichtlich des Kalenderjahres 1998 gehörten Zeugen haben
ausgesagt, dass sie arbeitszeitlich überwiegend mit der Herstellung und der
Montage von Lüftungskanälen bzw. mit Hilfstätigkeiten im Zusammenhang mit der
Montage von Lüftungskanälen betraut gewesen seien. Damit ergibt sich für das
Kalenderjahr 1998, dass arbeitszeitlich ganz überwiegend Tätigkeiten des
Lüftungsbauergewerbes verrichtet worden sind.
Für die Folgejahre ergibt sich ein ganz ähnliches Bild:
Kalenderjahr 1999
bzw. überwiegende baugewerbliche Tätigkeit haben folgende Zeugen ausgesagt:
Der Zeuge S. (2 MM) hat ausgesagt (Blatt 835 ff. d. A.), dass 50 % seiner Tätigkeit
auf die Ummantelung von bereits vorhandenen Lüftungskanälen mit Promat, 10 %
auf die Isolierung von Stütz- und Trägerkonstruktionen und 40 % der Arbeitszeit
auf die Herstellung von Lüftungskanälen entfallen seien. Das Gericht bewertet die
Ummantelung von Lüftungskanälen mit Promat als Isoliertätigkeit, weshalb bei
diesen Zeugen ein Anteil von 60 % der Arbeitszeit auf baugewerbliche Tätigkeit
entfällt. Der Zeuge T. (lfd. Nr. 3) hat ausgesagt (Blatt 1226 ff. d. A.), dass er als
Isolierer gearbeitet und Lüftungskanäle isoliert habe. Er habe nur vorhandene
Rohre isoliert und nicht die Rohre selbst ummantelt. Bei anderen Arbeiten sei er
nicht eingesetzt worden. Allerdings habe er auch selbständige Brandschutzkanäle
gebaut. Das Gericht bewertet diese Aussage des Zeugen dahingehend, dass er
überwiegend Isolierarbeiten verrichtet hat. Der Zeuge U. (lfd. Nr. 11) wird wie im
Vorjahr mit 50 % seiner Arbeitszeit dem Baugewerbe zugeordnet. Der Zeuge V.
(lfd. Nr. 19) hat ausgesagt (Blatt 929 ff. d. A.), dass er hauptsächlich Mineralwolle
um Rohre gewickelt und danach die Rohre verblecht habe. Mit dieser Tätigkeit wird
er insgesamt mit 2 Mannmonaten den baugewerblichen Tätigkeiten zugerechnet.
Der Zeuge lfd. Nr. 27 (12 MM) hat wie im Vorjahr ausgesagt (Blatt 1099 ff. d. A.),
dass er überwiegend mit baulichen Tätigkeiten betraut war. Der Zeuge lfd. Nr. 10
ist mit 1,4 Mannmonaten, der Zeuge lfd. Nr. 13 mit 9 Mannmonaten und der
Zeuge lfd. Nr. 23 mit 1,5 Mannmonaten nicht gehört worden, weshalb diese
Zeugen zu Gunsten der Klägerin dem baugewerblichen Bereich zugeordnet
werden. Da die übrigen Zeugen ganz überwiegend ausgesagt haben, selbständige
Lüftungskanäle gebaut und montiert zu haben, liegen auch hinsichtlich des
Kalenderjahres 1999 arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten des
Lüftungsbauergewerbes vor.
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Kalenderjahr 2000
Vorjahr werden die Zeugen lfd. 1 mit 2,8 Mannmonaten, der Zeuge lfd. Nr. 3 mit
3,2 Mannmonaten, der Zeuge lfd. Nr. 19 mit 12 Mannmonaten und der Zeuge lfd.
Nr. 27 mit 9 Mannmonaten dem baugewerblichen Bereich zugeordnet. Nicht
gehört wurden die Zeugen lfd. Nr. 13 mit 12 Mannmonaten und der Zeuge lfd. Nr.
23 mit 12 Mannmonaten. Auch insoweit ergibt sich, dass die baugewerblichen
Tätigkeiten deutlich unter 50 % der Gesamtarbeitszeit liegen.
Kalenderjahr 2001
baugewerbliche Tätigkeit lässt sich in diesem Kalenderjahr nur bei dem Zeugen T.
(lfd. Nr. 36; Blatt 1182 ff. d. A.; 8,5 MM) feststellen. Dieser Zeuge hat ausgesagt,
dass er bei Wanddurchbrüchen, durch die Kabel gelegt waren, Weichschottung
angebracht habe, was als Isolierarbeit gewertet wird. Alle anderen Zeugen haben
ausgesagt, dass sie ganz überwiegend mit der Herstellung und der Montage von
Lüftungskanälen betraut gewesen seien. Nicht gehört wurden hinsichtlich dieses
Kalenderjahres der Zeuge lfd. Nr. 13 mit 12 MM.
Kalenderjahr 2002
wurde hinsichtlich dieses Kalenderjahres der Zeuge lfd. Nr. 13 mit 12 MM und der
Zeuge lfd. Nr. 38 mit 6,5 MM. Kein Zeuge hat ausgesagt, dass er in diesem
Kalenderjahr überwiegend Isoliertätigkeiten verrichtet habe. Vielmehr geht die
Aussage sämtlicher Zeugen dahin, dass sie arbeitszeitlich überwiegend
Lüftungskanäle hergestellt und montiert haben.
Damit steht insgesamt zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte im
Klagezeitraum nicht auskunfts- und beitragspflichtig war.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, da sie unterlegen ist, § 91 ZPO.
Soweit die Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist,
trägt die Klägerin die Kosten gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO.
Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG im Hinblick auf das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Berlin vom 10. September 1999 - 2 Sa 385/99 - zugelassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.