Urteil des LAG Hessen vom 18.12.2007

LAG Frankfurt: ausschreibung des auftrags, betriebsrat, geschäftsführer, zahl, einfluss, sozialplan, entlassung, kandidat, arbeitsgericht, meinung

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
4. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 TaBV 268/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 76 BetrVG, § 111 BetrVG
Einigungsstelle - Betriebsänderung
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts
Hanau vom 25. September 2007 – 2 BV 10/07 – unter Zurückweisung der
Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert:
Der stellvertretende Präsident des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main A wird
zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand
"Verhandlung und Entscheidung über den Abschluss eines Sozialplans anlässlich
des Personalabbaus durch den Ausspruch von zehn Kündigungen im Januar und
Juni 2007" bestellt.
Die Zahl der Beisitzer wird auf zwei pro Seite festgelegt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.
Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen des Gebäudereinigerhandwerks. Sie
beschäftigte in ihrem Betrieb 26 Arbeitnehmer, davon fünf Angestellte und 21
Glasreiniger. Die Arbeitgeberin reinigte als Subunternehmerin der C GmbH bis
Ende 2006 in den Räumen der B AG am Flughafen Frankfurt am Main knapp 1,3
Mio. m² Glasflächen pro Jahr. Sie erhielt zum 01. Januar 2007 einen bis 31.
Dezember 2007 laufenden Anschlussauftrag, der lediglich noch knapp 530.000 m²
pro Jahr umfasst. Die Arbeitgeberin kündigte ihrerseits gegenüber einem
Subunternehmer einen Reinigungsauftrag über knapp 450.000 m² pro Jahr.
Angesichts des Flächenverlustes von per Saldo 309.000 m², d. h. von 24 % des
bisherigen Reinigungsvolumens, kündigte sie im Januar 2007 die
Arbeitsverhältnisse von fünf Glasreinigern zum 30. April, 31. Mai und 30. Juni 2007.
Am 06. Juni 2007 schrieb die C GmbH die von der Arbeitgeberin noch in ihrem
Auftrag gereinigten Flächen europaweit aus. Die Arbeitgeberin entschloss sich aus
wirtschaftlichen Gründen, an der Ausschreibung nicht teilzunehmen, und kündigte
mit Schreiben vom 27. Juni 2007 die Arbeitsverhältnisse fünf weiterer Glasreiniger
zum 31. Dezember 2007. Der Betriebsrat ist der Auffassung, es handele sich bei
den beiden Kündigungswellen um eine auf einer einheitlichen Planung beruhende
Betriebsänderung durch Personalabbau und strebt nach dem Scheitern
innerbetrieblicher Verhandlungen im vorliegenden Verfahren die Bestellung einer
Einigungsstelle zur Verhandlung eines Sozialplans an.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der dort gestellten
Anträge wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug
genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen,
da eine Betriebsänderung im Sinne der §§ 111 Satz 3 Nr. 1, 112 a Abs. 1 Satz 1
BetrVG offensichtlich nicht vorliege. Der Betriebsrat habe einen inneren
Zusammenhang zwischen beiden Kündigungswellen nicht schlüssig dargelegt.
Anlass sei jeweils das Auslaufen unterschiedlicher Verträge gewesen, worauf die
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Anlass sei jeweils das Auslaufen unterschiedlicher Verträge gewesen, worauf die
Arbeitgeberin keinen Einfluss gehabt habe. Die Arbeitgeberin sei nicht gehindert
gewesen, den Schwellenwert von § 112 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG von
mindestens 6 betroffenen Arbeitnehmern jeweils so gering wie möglich zu
unterschreiten. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen unter
II. des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Der Betriebsrat hat gegen den am 10. Oktober 2007 zugestellten Beschluss vom
24. Oktober 2007 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Er
behauptet, beide Kündigungswellen beruhten auf einer von der C GmbH
veranlassten längerfristigen Planung zur Reduzierung der Lohnkostenstruktur. Die
C GmbH habe schon länger eine Verringerung der auf der Lohnstruktur der
Arbeitgeberin beruhenden Vergütungstagessätze angestrebt. In die
Entscheidungsfindung der C GmbH sei der Geschäftsführer D der Arbeitgeberin als
Mitglied des Aufsichtsrats der C GmbH eingebunden gewesen. Dementsprechend
seien die Personalreduzierungen im allseitigen Einvernehmen einheitlich geplant
worden. Der Geschäftsführer B der Arbeitgeberin habe bereits im März 2007
gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats erklärt, dass bereits
vor der ersten Kündigungswelle festgestanden habe, dass die Arbeitgeberin sich
an einer Ausschreibung des Auftrags nicht beteiligen werde. Damit sei klar
gewesen, dass es zu einem weiteren Personalabbau kommen werde.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf den
Schriftsatz vom 24. Oktober 2007 Bezug genommen.
Der Betriebsrat beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Hanau vom 25. September 2007 – 2 BV
10/07 – abzuändern und
1. den Vizepräsidenten des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main E zum
Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand
"Abschluss eines Sozialplans anlässlich von zehn Kündigungen" zu
bestellen,
2. die Zahl der Beisitzer auf zwei pro Seite festzusetzen.
Die Arbeitgeberin hält zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags an ihrer
Behauptung fest, es habe keine einheitliche Planung beider Kündigungswellen
gegeben. Die Arbeitgeberin habe auch über ihren in die Willensbildung der C GmbH
nicht eingebundenen Geschäftsführer D keinen Einfluss auf die Entscheidungen
dieses Unternehmens gehabt und sei mit der Vertragsbeendigung nicht
einverstanden gewesen. Im Januar 2007 sei die Neuausschreibung des
Reinigungsauftrags nicht absehbar gewesen. Die Möglichkeit der Kompensation
des Auftragsverlustes habe zudem nur zeitnah geprüft werden können. Hilfsweise
wendet sich die Arbeitgeberin gegen die Bestellung des vom Betriebsrat
vorgeschlagenen Vorsitzenden.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf den
Schriftsatz vom 12. November 2007 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist überwiegend begründet.
1. Die Einigungsstelle ist gemäß §§ 76 Abs. 2 Satz 2, 3 BetrVG, 98 ArbGG zu
bestellen. Wegen der von der Arbeitgeberin gerügten Unzuständigkeit der
Einigungsstelle könnte der Antrag des Betriebsrats nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
nur zurückgewiesen werden, wenn diese offensichtlich wäre. Dies ist jedoch nicht
der Fall.
Offensichtlich unzuständig ist eine Einigungsstelle, wenn ihre Zuständigkeit unter
keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint, wenn ihre
Zuständigkeit also bei sachgerechter Beurteilung auf den ersten Blick unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist. Das Bestellungsverfahren nach §
98 ArbGG soll weder durch die Klärung komplizierter Rechtsfragen noch durch die
Aufklärung streitiger Tatsachen belastet werden; diese Aufgaben sind ggf. der
Einigungsstelle vorbehalten. Für deren Bestellung ist entscheidend, ob an ihrer
Unzuständigkeit ernsthafte rechtliche Zweifel möglich sind oder nicht. Nur in
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Unzuständigkeit ernsthafte rechtliche Zweifel möglich sind oder nicht. Nur in
letzterem Fall ist der Bestellungsantrag zurückzuweisen. Bei Kontroversen in
Rechtsprechung und Literatur über die für die Zuständigkeit der Einigungsstelle
maßgeblichen Rechtsfragen besteht der Zurückweisungsgrund der offensichtlichen
Unzuständigkeit nicht
Nach diesem Maßstab ist die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig, da
ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG nicht auf den ersten
Blick auszuschließen ist. Nach § 112 a Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann eine
mitbestimmungspflichtige Betriebseinschränkung auch in einem bloßen
Personalabbau liegen. In Betrieben mit in der Regel weniger als sechzig
Arbeitnehmern müssen nach § 112 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG dazu 20 % der
regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer von dem Personalabbau betroffen sein,
mindestens aber sechs. Dementsprechend erfüllen die Kündigungswellen aus
Januar und Juni 2007 für sich nicht die Voraussetzungen einer
mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung.
Ein mitbestimmungspflichtiger Personalabbau kann jedoch auch stufenweise über
einen längeren Zeitraum durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der
Personalabbau auf einer einheitlichen unternehmerischen Planung des
Arbeitgebers beruht. Ein zeitlicher Zusammenhang spricht für eine einheitliche
Planung. Allerdings kann auch dann eine neue Planung vorliegen, insbesondere
wenn nach der ersten Entlassungswelle ursprünglich nicht eingeplante Umstände
hinzugetreten sind
In diesem
Fall sind die erste und die folgende Maßnahme isoliert zu betrachten. Dies gilt
dann nicht, wenn der Arbeitgeber vor der Durchführung der ersten Maßnahme
seine Planung ändert und weitere Entlassungen beabsichtigt, die gemeinsam mit
den bereits vorher geplanten die Voraussetzungen einer
mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung erfüllen. Führt der Arbeitgeber
dagegen Entlassungen durch, die für sich nicht mitbestimmungspflichtig sind, und
entschließt er sich nach der Durchführung dieser Maßnahmen aufgrund neuer
Umstände zu weiteren Entlassungen, sind beide Wellen nicht
zusammenzurechnen
Hier behauptet der Betriebsrat eine den Kündigungen aus den Monaten Januar und
Juni 2007 zugrunde liegende einheitliche Planung der Arbeitgeberin. Die C GmbH
habe seit längerem eine Kostensenkung angestrebt. Dazu habe der Auftrag
stufenweise beendet werden sollen. Dies sei mit der Arbeitgeberin abgestimmt
gewesen. Dementsprechend habe bereits zum Zeitpunkt der ersten
Kündigungswelle im Januar 2007 festgestanden, dass der Auftrag von der
Arbeitgeberin nicht dauerhaft weitergeführt werde, auch wenn die
Neuausschreibung erst im Juni 2007 öffentlich durchgeführt wurde. Trifft diese
Darstellung zu, könnte von einer vor Ausspruch der Kündigungen im Januar 2007
feststehenden einheitlichen Planung der Arbeitgeberin auszugehen sein. Dagegen
lässt sich nicht einwenden, dass auch in diesem Fall ein Personalabbau zum
Jahresende nicht festgestanden haben konnte, da die Auftrags- und
Beschäftigungslage zu diesem Zeitpunkt nicht zu prognostizieren war. Hier ist zu
berücksichtigen, dass nach den fünf Kündigungen aus dem Januar 2007 zum
Erreichen des Schwellenwerts von § 112 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG lediglich
noch eine einzige weitere Entlassung erforderlich war. Dass für den Fall des
vollständigen Auftragsverlustes nicht zumindest mit einigen Entlassungen zu
rechnen war, erscheint ausgesprochen unwahrscheinlich, was durch die
tatsächliche Entwicklung auch bestätigt wurde.
Die Arbeitgeberin rügt auch zu Unrecht, der Vortrag des Betriebsrats zur
einheitlichen Planung des Personalabbaus sei nicht hinreichend substantiiert. In
diesem Zusammenhang kann dahinstehen, in welchem Umfang im Verfahren
nach § 98 ArbGG angesichts dessen summarischen Charakters von den
Beteiligten überhaupt eine Substantiierung ihres Vortrags verlangt werden kann.
Der Betriebsrat hat den Inhalt der von ihm behaupteten einheitlichen Planung der
Arbeitgeberin jedenfalls hinreichend bezeichnet. Eine Darlegung, wer dies wann
genau beschlossen haben soll, kann von ihm nicht gefordert werden, da diese
Umstände nicht Gegenstand der Wahrnehmung des Betriebsrats sein konnten.
Zudem hat der Betriebsrat eine seinen Vortrag bestätigende Erklärung des
Geschäftsführers B der Arbeitgeberin gegenüber seinem
Verfahrensbevollmächtigten dargelegt. Damit ist der Vortrag des Betriebsrats im
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Verfahrensbevollmächtigten dargelegt. Damit ist der Vortrag des Betriebsrats im
Rahmen des Verfahrens nach § 98 ArbGG beachtlich. Ob er inhaltlich zutreffend
ist, ist nicht in diesem Verfahren, sondern erforderlichenfalls von der
Einigungsstelle und/oder in einem Anfechtungsverfahren gegen einen eventuellen
Spruch der Einigungsstelle zu prüfen.
Gegen die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle spricht ein weiterer
Gesichtspunkt. Die letzten im Januar 2007 ausgesprochenen Kündigungen wirkten
erst zum 30. Juni 2007. Damit waren diese Entlassungen bei Ausspruch der
Kündigungen vom 27. Juni 2007 noch nicht vollständig durchgeführt. Damit könnte
von einer Modifizierung der im Januar 2007 realisierten Planung vor deren
vollständiger Durchführung mit der Konsequenz auszugehen sein, dass beide
Maßnahmen einheitlich zu betrachten sind. Dafür könnte der Gebrauch des in der
deutschen Rechtsterminologie üblicherweise den Ablauf der Kündigungsfrist
bezeichnenden Begriffs "Entlassung" in § 112 a Abs. 1 BetrVG sprechen
Andererseits ordnet § 111 Satz
1 BetrVG eine Beteiligung des Betriebsrats vor der Umsetzung einer geplanten
Betriebsänderung an. Im Fall von Entlassungen ist der Betriebsrat daher bereits
vor dem Beginn von deren Realisierung und damit vor dem Ausspruch der ihnen
zugrunde liegenden Kündigungen zu beteiligen. Auch ein Sozialplan soll möglichst
vor der Betriebsänderung geschlossen werden. Im Gegensatz zum
Interessenausgleich kann er dagegen auch noch nach deren Durchführung
vereinbart werden Damit entfällt das
die Aufstellung eines Sozialplans betreffende Beteiligungsrecht mit der
Durchführung der Betriebsänderung nicht.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht unvertretbar, die Möglichkeit einer
Modifizierung der ursprünglichen Entlassungsentscheidung des Arbeitgebers
während des Laufes der Kündigungsfristen mit der Konsequenz zu bejahen, dass
es sich in einem solchen Fall um einen einheitlich zu betrachtenden Vorgang
handelt. Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit dieser Problematik – soweit
ersichtlich – bisher nicht näher befassen müssen. Auch in dem von den Beteiligten
herangezogenen Beschluss vom 28. März 2006 wird nicht zweifelsfrei
deutlich, dass eine mitbestimmungsrechtlich relevante Erweiterung einer Planung
von Entlassungen nach dem Ausspruch der zu einer ersten Entlassungswelle
gehörenden Kündigungen vor dem Ablauf der Kündigungsfristen nicht mehr in
Betracht kommt. Daher kann diese Rechtsfrage nach dem Maßstab von § 98 Abs.
1 Satz 2 ArbGG nicht offensichtlich beantwortet werden.
2. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle ist der von der Arbeitgeberin hilfsweise
vorgeschlagene Kandidat zu bestellen. Nach der Rechtsprechung der Kammer sind
bei der Auswahl des Vorsitzenden gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG die
Vorstellungen beider Betriebspartner gleichmäßig zu berücksichtigen, da die
gerichtliche Gestaltungsentscheidung die Einigung beider Seiten nach § 76 Abs. 2
Satz 1 BetrVG ersetzt. Zur Förderung des Verfahrens sollte der zu bestellende
Vorsitzende möglichst das Vertrauen beider Betriebsparteien besitzen. Vorbehalte
einer Seite können allerdings in engen Grenzen unbeachtlich sein
Genießt einer von mehreren vorgeschlagenen Kandidaten das
Vertrauen beider Betriebsparteien, bedarf es einer Prüfung der gegenüber den
übrigen Kandidaten geltend gemachten Vorbehalte nicht. Vielmehr ist es in
diesem Fall regelmäßig sachgerecht, den von beiden Seiten gebilligten Kandidaten
zu bestellen, auch wenn dieser vom Antragsteller zunächst nicht benannt wurde.
Der Antrag des Antragstellers bindet die Arbeitsgerichte bei der Auswahl des
Kandidaten nicht gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO
Damit ist der von der Arbeitgeberin hilfsweise vorgeschlagene Kandidat zu
bestellen. Der Betriebsrat erklärte im Beschwerdetermin ausdrücklich, er habe
gegen diesen keine Vorbehalte. Die Arbeitgeberin hat dagegen an ihrer Ablehnung
des vom Betriebsrat vorgeschlagenen Kandidaten festgehalten.
3. Die Zahl der Beisitzer ist entgegen der von der Arbeitgeberin erstinstanzlich
geltend gemachten Auffassung nicht auf einen, sondern auf zwei festzusetzen.
Dies ist die nach herrschender Meinung und der ständigen Rechtsprechung der
Kammer regelmäßig angemessene Besetzung einer Einigungsstelle
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Eine derartige Besetzung gewährleistet
einerseits die Präsenz sowohl betriebsexternen juristischen als auch
betriebsinternen Sachverstand in der Einigungsstelle. Andererseits vermeidet sie
eine Verkomplizierung der Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse in der
Einigungsstelle und unverhältnismäßige Kosten durch die Heranziehung mehrerer
externer Beisitzer.
Hier besteht keine Veranlassung, von dieser Regel abzuweichen. Im Gegenteil ist
in einer Einigungsstelle, die über einen Sozialplan verhandeln soll, regelmäßig die
Beteiligung eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten internen und
eines fachkundigen externen Beisitzers auf beiden Seiten notwendig. Dafür, dass
diese Erfahrung hier ausnahmsweise nicht zutrifft, gibt es keinen Anhaltspunkt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.