Urteil des LAG Hessen vom 01.04.2009

LAG Frankfurt: grundsatz der gleichbehandlung, vorübergehende beschäftigung, versorgung, beurlaubung, ausschluss, tarifvertrag, zusage, beendigung, altersrente, altersgrenze

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
8. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 Sa 1080/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 TVG, § 611 Abs 1 BGB
Auslegung einer arbeitsvertraglichen Klausel zur
Nichtanwendbarkeit von Tarifbestimmungen -
Geltungsbereich des Versorgungstarifvertrags DFS
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in
Offenbach vom 11. Juni 2008 – 5 Ca 23/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger eine Anwartschaft auf betriebliche
Altersversorgung nach einem bei der Beklagten geltenden Versorgungstarifvertrag
hat.
Die Beklagte betreibt Flugsicherung für den deutschen Luftraum.
Der am 02. Mai 1944 geborene Kläger war bis zu seiner Pensionierung am 30.
September 1994 Berufssoldat und in der Luftwaffe als
Flugsicherungskontrolloffizier tätig. Ab Mitte 1995 war der Kläger an der
Flugsicherungsakademie der Beklagten fortlaufend auf der Basis einer Vielzahl von
Honorarverträgen für die Beklagte tätig.
Für die Zeit ab dem 04. März 2002 schlossen die Parteien einen befristeten
Arbeitsvertrag. Darin ist auf den Manteltarifvertrag der Beklagten und die diesen
ergänzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. Tarifliche
Regelungen, die mit der im Vertrag genannten Vertragsgrundlage nicht in Einklang
stehen, sollen nicht anwendbar sein, insbesondere nicht die Vorschrift des
Manteltarifvertrages über Beschäftigungszeit und der Versorgungstarifvertrag.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde bis 2007 immer wieder
befristet verlängert. Dann teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er bei ihr in
einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stünde. Weiter teilte die Beklagte dem
Kläger im Oktober 2007 mit, dass er keinen Anspruch auf betriebliche
Altersversorgung habe.
Die Beklagte beschäftigte seit 1994 insgesamt 23 pensionierte Soldaten der
Bundeswehr und ausländischer, alliierter Streitkräfte an ihrer
Flugsicherungsakademie. Von den bereits acht Ausgeschiedenen, hatten vier
ehemalige alliierte Soldaten und ein ehemaliger Bundeswehrsoldat eine Zusage
auf Versorgung nach dem Versorgungstarifvertrag erhalten. Zwei ehemalige
Bundeswehrsoldaten und ein ehemaliger ausländischer Soldat hatten keine
Versorgungszusage erhalten. Von den gegenwärtig an der
Flugsicherungsakademie beschäftigten pensionierten Soldaten haben die acht
pensionierten Bundeswehrsoldaten keine Zusage auf betriebliche
Altersversorgung erhalten, hingegen sämtliche sieben meist aus der ... ... ...
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Altersversorgung erhalten, hingegen sämtliche sieben meist aus der ... ... ...
stammenden ausländischen pensionierten Soldaten, und zwar teils mündlich, teils
schriftlich.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er Anspruch auf Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung nach dem gegenwärtig gültigen
Versorgungstarifvertrag der Beklagten habe. Seitdem er unbefristet beschäftigt
sei, sei die Geltung dieses Tarifvertrages nicht mehr durch § 4 des
Arbeitsvertrages ausgeschlossen. Dieser Ausschluss sei in erster Linie wegen der
zeitlich überschaubaren Einsatzdauer vereinbart worden. Er unterfalle auch dem
Geltungsbereich dieses Versorgungstarifvertrages.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen
der betrieblichen Altersversorgung nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag über die
Versorgung für die bei der ... ... ... ... beschäftigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter (VersTV 2005) zu leisten verpflichtet ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf
Betriebsrente. Der Versorgungstarifvertrag sei im Arbeitsvertrag ausgeschlossen.
Der Versorgungstarifvertrag sollte für ihn als ehemals beurlaubten Soldaten nicht
gelten. Versorgungszusagen seien nach einem Stichtagsprinzip teilweise aufgrund
individueller Vereinbarungen erteilt worden. Der Kläger könne sich deshalb nicht
auf Gleichbehandlung berufen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben mit Urteil vom 11. Juni 2008, auf
das Bezug genommen wird.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Wegen der für die
Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll der Sitzung
vom 01. April 2009 verwiesen.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Kläger
könne einen Anspruch auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten.
Herr ... habe im Jahr 1997 einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten. Es habe
wohl eine Stichtagsregelung gegeben, wonach befristete Arbeitsverträge
abgeschlossen und in diesen der Versorgungstarifvertrag ausgeschlossen werden
sollte.
Die unterschiedlichen Ausgestaltungen der Vertragsbedingungen beruhe darauf,
dass die Beklagte je nach Bedarf an Lehrkräften im Sinne einer Stichtagsregelung
entschieden habe, im Einzelfall Leistungen zu gewähren oder nicht zu gewähren.
Potentiellen Kandidaten werde im Einzelfall Altersversorgung zugesagt, wenn sie
im Rahmen der Vertragsverhandlungen dieses forderten. Hinzu komme
hinsichtlich der ehemaligen Soldaten der ... ... ..., dass diese regelmäßig mit dem
40. Lebensjahr zur Beklagten kämen und lediglich eine Altersrente von € 1.000,00
bis € 1.300,00 brutto pro Monat zu erwarten hätten. Dagegen wechselten
ehemalige Bundeswehrsoldaten zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr zur
Beklagten und haben dann – wegen ihrer längeren bei der Bundeswehr
zurückgelegten Dienstzeit – eine Altersrente von ca. € 3.000,00 brutto pro Monat
zu erwarten. Diese unterschiedliche Ausgangslage rechtfertige eine
Ungleichbehandlung von früheren ... ... ... Soldaten und früheren
Bundeswehrsoldaten.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 11.
Juni 2008 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und sieht keinen Grund, wieso er anders als
andere ehemalige Soldaten keine Versorgung erhalten solle.
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger kann von der
Beklagten bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung nach dem Versorgungstarifvertrag der Beklagten verlangen. Das
Berufungsgericht folgt den Gründen des Arbeitsgerichts.
Auf das Vorbringen der Berufung ist festzuhalten und zu ergänzen:
1.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien. Der
Kläger ist nicht tarifgebunden, da er nicht Mitglied der Gewerkschaft ist, die den
Versorgungstarifvertrag abgeschlossen hat. Im Arbeitsvertrag ist aber bestimmt,
dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag und den diesen
ergänzenden Tarifverträgen bestimmt. Zu diesen Tarifverträgen gehört der
Versorgungstarifvertrag. Dessen Anwendbarkeit ist auch nicht durch § 4 des
Arbeitsvertrages ausgeschlossen. Dieser lautet:
"§ 4 Nichtanwendbarkeit von Tarifbestimmungen
Auf das Arbeitsverhältnis sind alle derzeitigen sowie künftigen tariflichen
Regelungen nicht anwendbar, die mit der in § 2 genannten Vertragsgrundlage oder
anderen Vertragsnormen nicht in Einklang stehen. Dies sind insbesondere
folgende Bestimmungen: §§ 3, 17, 33, 37, 40 – 42 des MTV vom 07. Juli 1993, die
seinen Bestandteil bildenden Sonderregelungen für die FS-Dienste, der ÜTV vom
20. August 1993, der Vorruhestands- Tarifvertrag vom 10. Mai 1994, der VersTV
vom 07. Juli 1993, ..."
§ 2 des Arbeitsvertrages lautet:
"§ 2 Vertragsgrundlage
1. Das Arbeitsverhältnis wird im Hinblick auf die Tatsache
begründet/fortgesetzt, dass sich Herr ... nach vorausgegangener Tätigkeit als
Berufssoldat im Ruhestand befindet. Der Zweck der Beschäftigung ist ein
vorübergehender und entspricht in dieser Form zugleich dem ausdrücklichen Willen
von Herrn ... und zur Deckung des vorübergehend erhöhten Personalbedarfs.
..."
Anders als die Beklagte meint, ist mit der Bezugnahme auf die "in § 2 genannten
Vertragsgrundlage" nicht lediglich der erste Satz des § 2 gemeint und nicht der im
zweiten Satz genannte Zweck. Sowohl die im ersten Satz genannte Tatsache wie
der im zweiten Satz des § 2 genannte Zweck, gehören wie die Überschrift des § 2
klar macht zu den Vertragsgrundlagen. Auch der Zweck eines Vertrages kann eine
Vertragsgrundlage sein. Die ausgeschlossenen Vorschriften des
Manteltarifvertrages wie auch der Versorgungstarifvertrages sind Vorschriften, die
mit einem vorübergehenden, befristeten Arbeitsverhältnis nicht in Einklang stehen.
So bezieht sich § 3 MTV auf Probezeit, § 17 auf Beschäftigungszeit, § 37 auf
Unkündbarkeit, § 40 auf den gleitenden Übergang in den Ruhestand, § 41 auf die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichen der Altersgrenze und
Weiterbeschäftigung nach Vollendung des 65. Lebensjahres und § 42 auf
betriebliche Altersversorgung. Insbesondere ein gleitender Übergang in den
Ruhestand oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichen der
Altersgrenze sind wie eine betriebliche Altersversorgung bei einem nicht auf Dauer
angelegten Arbeitsverhältnis nicht erforderlich und eine nur vorübergehende
Beschäftigung steht ihnen entgegen.
Nachdem aus der ursprünglich nur als vorübergehend geplanten Beschäftigung
eine dauerhafte und unbefristete geworden ist, hat dieser Ausschluss seine
Grundlage verloren. Die Vorschrift des § 4 ist dahingehend auszulegen, dass der
Ausschluss der tariflichen Vorschriften nur gilt, solange die Beschäftigung wie in § 2
als Vertragsgrundlage genannt, eine vorübergehende war.
2.
Entgegen der Auffassung der Beklagten unterfällt der Kläger auch dem
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Entgegen der Auffassung der Beklagten unterfällt der Kläger auch dem
Geltungsbereich des Versorgungstarifvertrages. Der Ausschluss des § 1 Abs. 2
Versorgungstarifvertrag ergreift den Kläger nicht.
Diese Vorschrift lautet:
"(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für beurlaubte oder für ehemals
beurlaubte Soldaten, deren Arbeitsverhältnis mit der ... aufgrund der Beendigung
der Bundeswehrdienstzeit zu dem nach § 45 Soldatengesetz ermittelten Zeitpunkt
geendet hat."
Damit werden in der ersten Alternative beurlaubte Soldaten, die bei der Beklagten
beschäftigt sind, erfasst. Diese haben somit keinen Anspruch etwa auf Invaliditäts-
oder Hinterbliebenenversorgung, wenn bei ihnen ein solcher Versorgungsfall
während der Tätigkeit bei der Beklagten eintritt. Mit der zweiten Alternative,
nämlich den "ehemals beurlaubten Soldaten, deren Arbeitsverhältnis mit der ...
aufgrund der Beendigung der Bundeswehrdienstzeit zu dem nach § 45
Soldatengesetz ermittelten Zeitpunkt geendet hat", sind nur diejenigen gemeint,
die als beurlaubte Soldaten für die Beklagte tätig waren und deren
Arbeitsverhältnis sodann aufgrund des Soldatengesetzes endete. Diese sollen für
die Zeit ihres Dienstes als beurlaubte Soldaten bei der Beklagten keine
Versorgung erhalten, wenn sie die Altersgrenze nach dem Versorgungstarifvertrag
erreichen. Damit schließt der Tarifvertrag für beurlaubte Soldaten, die bei der
Beklagten beschäftigt sind, Versorgungsansprüche sowohl für den Eintritt des
Versorgungsfalls während der Beschäftigung bei der Beklagten wie auch eine
Altersrente für die Zeit der Beurlaubung, wenn das Arbeitsverhältnis mit der
Beklagten mit Erreichen der Bundeswehrpensionsgrenze geendet hat.
Nicht ausgeschlossen sind aber Ansprüche von beurlaubten Soldaten, die nach
ihrem Eintritt in den Ruhestand ein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten aufnehmen.
Dafür gäbe es auch keinen sachlichen Grund. Das ergibt sich insbesondere aus
der Protokollnotiz zu § 5 des Versorgungstarifvertrages hinsichtlich der
anrechenbaren Beschäftigungszeit. Diese Protokollnotiz zu § 5 Abs. 1
Versorgungstarifvertrag lautet:
"Scheidet ein Soldat im Anschluss an das Ende der Beurlaubung aus der
Bundeswehr aus und wird er bei der ... weiterbeschäftigt, zählt die vor der
Beurlaubung liegende Bundeswehrzeit nicht als anrechenbare Beschäftigungszeit
im Sinne des § 5. Für den Zeitraum der Beurlaubung wird eine Leistung nach § 1
Soldatenversorgungstarifvertrag angerechnet."
Daraus ergibt sich gerade, dass der Versorgungstarifvertrag davon ausgeht, dass
er Anwendung findet auf Soldaten, die nach Ende der Beurlaubung aus der
Bundeswehr ausscheiden und bei der ... weiterbeschäftigt werden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht auch § 17 MTV einer Anwendung des
Versorgungstarifvertrages auf beurlaubte Soldaten nicht entgegen, die bei der
Beklagten eintreten. § 17 MTV ist die allgemeine Regelung über
Beschäftigungszeiten. Für den Versorgungstarifvertrag ist die anrechenbare
Beschäftigungszeit in § 5 speziell geregelt, insbesondere in der Protokollnotiz zu
Abs. 1.
3.
Der Kläger kann Versorgung nach dem Versorgungstarifvertrag auch nach dem
Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche
Ausprägung des Gleichheitssatzes, Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1 b Abs. 1 Satz 4
BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer
Versorgungszusage, sondern auch auf den Grundsatz der Gleichbehandlung
beruhen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die
sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als
auch eine sachfremde Gruppenbildung
. Die
Differenzierungsgründe, d. h. die Gründe für die Ungleichbehandlung, müssen auf
vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und dürfen nicht gegen
verfassungsrechtliche oder sonstige übergeordnete Wertentscheidungen
verstoßen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz greift nicht erst dann ein, wenn die
Mehrheit der Arbeitnehmer begünstigt wird.
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Im vorliegenden Fall kann der Kläger Gleichbehandlung mit den 12 ehemaligen
Soldaten verlangen, die von der Beklagten Versorgung nach dem
Versorgungstarifvertrag zugesagt erhielten. Die Beklagte hat keine sachlichen
Gründe genannt, die den Ausschluss des Klägers von einer solchen Zusage
rechtfertigen könnten. Soweit sich die Beklagte auf eine "Stichtagsregelung"
beruft, hat sie einen solchen Stichtag nicht genannt. Vielmehr ist unstreitig, dass
die Beklagt auch noch nachdem der Kläger seine Ansprüche geltend gemacht hat,
einer ehemaligen Soldatin Versorgung zugesagt hat. Die Beklagte kann sich auch
nicht darauf berufen, dass es sich um jeweils individuelle, ausgehandelte Zusagen
handele. Die Beklagte hat nicht näher dargetan, inwieweit in den einzelnen Fällen
besondere individuelle Gegebenheiten vorlagen.
Vielmehr hat die Beklagte offensichtlich der Gruppe der ehemaligen
Bundeswehrsoldaten keine Versorgungszusagen gemacht – mit einer Ausnahme
–, jedoch allen ehemaligen Angehörigen ausländischer Streitkräfte – ebenfalls mit
einer Ausnahme. Für diese Gruppenbildung sind keine sachlichen Gründe
gegeben. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die ehemaligen
Angehörigen der ... ... ... bereits im Alter von 40 Jahren dort ausscheiden und eine
entsprechend geringere Altersversorgung von dort erworben haben als die
Bundeswehrsoldaten, die später ausscheiden und bereits eine höhere
Altersversorgung erworben haben. Entsprechend können die Bundeswehrsoldaten
auch nur noch eine geringere Altersversorgung bei der Beklagten erwerben,
während die ausländischen Soldaten eine entsprechend höhere erwarten können.
Auch ist es sachlich nicht gerechtfertigt, hinsichtlich der Zusage von Versorgung
danach zu unterscheiden, welche Altersversorgung ein Arbeitnehmer bei einem
früheren Arbeitgeber bereits erworben hat.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.