Urteil des LAG Hessen vom 21.08.2008

LAG Frankfurt: arbeitsgericht, aufsichtsrat, betriebsrat, anhörung, konzern, arbeitsrecht, initiative, unternehmensgruppe, vertreter, vorschlag

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
9. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 TaBV 37/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 4 MitbestGWO 3, § 16
Abs 2 BetrVG, § 6 Abs 2
MitbestG, § 4 Abs 4
MitbestGWO 3, § 104 AktG
(Bestellung eines mitbestimmten Aufsichtsrats wegen
Überschreitung des Schwellenwerts nach
Umstrukturierung)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 7) gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Hanau vom 06. Februar 2008 - 1 BV 11/07 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) bis 7) sind Mitglieder des bei der Beteiligten zu 9) im Betrieb
A gewählten Betriebsrats. Die Beteiligte zu 9) ist aus einer Vorratsgesellschaft
hervorgegangen. Im Unternehmen der Beteiligten zu 9) ist ein Gesamtbetriebsrat,
der Beteiligte zu 8), gebildet. Nachdem im März 2002 bei der Beteiligten zu 9)
nach mehreren Umstrukturierungen der Schwellenwert des § 1 Abs. 1 Nr. 2
MitbestG von mehr als 2000 Arbeitnehmern überschritten war, wurde ein
mitbestimmter Aufsichtsrat bestellt. Die Industriegewerkschaft BCE beantragte
beim Amtsgericht Hanau – Registergericht – gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 MitbestG in
Verbindung mit § 104 Abs. 2 und 3 Nr. 2 AktG die Bestellung von acht namentlich
aufgeführten Personen als Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat. Das
Registergericht gab dem Antrag der IG BCE durch Beschluss vom 6. Mai 2002 statt
und folgte dabei den personellen Vorschlägen der IG BCE. Auch in der Folgezeit
beantragte die IG BCE wiederholt gerichtliche Nachbesetzungen von
Aufsichtsratsmitgliedern. Eine erneute Vakanz im Aufsichtsrat entstand durch die
Amtsniederlegung des Arbeitnehmervertreters B. Die IG BCE holte sich vor
Stellung des Antrages einen unverbindlichen Vorschlag vom Gesamtbetriebsrat
ein, der wiederum die Betriebsräte befragte. In der Betriebsratssitzung vom 24.
Mai 2007 beschloss der Betriebsrat A, dem Gesamtbetriebsrat Herrn C "für das
Aufsichtsrats-Übergangsmandat bis zur Neuwahl 2008" vorzuschlagen. Bislang
haben im Unternehmen der Beteiligten zu 9) noch keine Aufsichtsratswahlen
stattgefunden. Die betriebsratsinterne im Mai 2007 erhobene Forderung der
Beteiligten zu 1) bis 7), sich für längst überfällige Aufsichtsratswahlen einzusetzen,
wurde mehrheitlich abgelehnt. Die Beteiligte zu 9) hat eine Holding-Funktion
gegenüber den deutschen Gesellschaften der D-Unternehmensgruppe inne. Bei
ihr nehmen an der Wahl auch die Arbeitnehmer/innen anderer Unternehmen teil,
weshalb diese nach der 3. WOMitbestG durchzuführen ist.
Die Beteiligten zu 1) bis 7) haben in erster Linie die gerichtliche Bestellung eines
Unternehmenswahlvorstandes zur Durchführung der Aufsichtsratswahlen begehrt,
hilfsweise die Verpflichtung des Gesamtbetriebsrats, einen Hauptwahlvorstand zu
bestellen. Sie sind der Auffassung gewesen, der Wahlvorstand könne in
entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 2 BetrVG vom Arbeitsgericht bestellt
werden, da der Beteiligte zu 8) keinerlei Initiative getroffen habe, die überfälligen
Aufsichtsratswahlen in die Wege zu leiten. Die Unterlassung der Einleitung der
Aufsichtsratswahl und Bestellung eines Wahlvorstandes erfülle den Tatbestand des
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Aufsichtsratswahl und Bestellung eines Wahlvorstandes erfülle den Tatbestand des
§ 20 MitbestG, da durch dieses Verhalten die wahlberechtigten Arbeitnehmer in
der Ausübung ihres aktiven und passiven Wahlrechts behindert würden.
Die Beteiligten zu 1) bis 7) haben beantragt:
1. Das Arbeitsgericht bestellt einen aus drei Mitgliedern bestehenden
Unternehmenswahlvorstand zur Durchführung der Aufsichtsratswahlen nach dem
Mitbestimmungsgesetz 1976 im Unternehmen der Beteiligten zu 9).
Die Beteiligten zu 1) bis 7) hatten mit der Antragsschrift zunächst den Hilfsantrag
gestellt,
dem Beteiligten zu 8) aufzugeben, den zur Durchführung der im
Unternehmen der Beteiligten zu 9) durchzuführenden Aufsichtsratswahlen nach
dem Mitbestimmungsgesetz 1976 erforderlichen Unternehmenswahlvorstand zu
bilden.
Mit Schriftsatz vom 28. Dez. 2007 haben die Beteiligen zu 1) bis 7) diesen
Hilfsantrag vor dem Hintergrund, dass die Beteiligte zu 9) womöglich
beherrschendes Konzernunternehmen ist oder als solches gilt, zurückgenommen
und stattdessen beantragt,
"einen aus drei Mitgliedern bestehenden Hauptwahlvorstand zur
Durchführung der Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 im
Konzern der Beteiligten zu 9) zu bestellen.
Die Beteiligten zu 8) und 9) haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 8) und 9) sind der Ansicht gewesen, die §§ 6 ff. MitbestG
enthielten keine unbewusste Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des §
16 Abs. 2 BetrVG rechtfertigen könnte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom
Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Das Arbeitsgericht Hanau hat die Anträge durch Beschluss vom 6. Febr. 2008
zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Hauptantrag sei
unzulässig, weil den Antragstellern die Antragsbefugnis für die begehrte
gerichtliche Gestaltungsentscheidung fehle. Das MitbestG und die 3. Wahlordnung
sähen anders als § 16 Abs. 2 BetrVG kein Recht einzelner Arbeitnehmer oder
Betriebsratsmitglieder vor, einen Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht bestellen
zu lassen. Die Regelung in § 104 AktG bezüglich der Ersatzbestellung von
Aufsichtsratsmitgliedern ließe auch keine analoge Anwendung des § 16 Abs. 2
BetrVG zu. Auch für den Hilfsantrag fehle den Beteiligten zu 1) bis 7) die
Antragsbefugnis. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die
Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Gegen den ihnen am 13. Febr. 2008 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten
zu 1) bis 7) am 18. Febr. 2008 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig
begründet.
Die Beteiligten zu 1) bis 7) tragen vor, mit ihrer Beschwerde verfolgten sie nicht
mehr den erstinstanzlichen Hauptantrag weiter, sondern lediglich noch ihren
Hilfsantrag auf Bestellung des Hauptwahlvorstandes nach der 3. WOMitbestG,
nachdem die Sachverhaltsaufklärung ergeben habe, dass die Beteiligte zu 9)
Konzerngesellschaft sei. Soweit das Arbeitsgericht irrtümlich in den
Beschlussgründen angenommen habe, die Beteiligten zu 1) bis 7) verfolgten ihren
ursprünglichen Hilfsantrag weiter und diesen Antrag zurückgewiesen habe, habe
hierfür nach ihrer Antragsrückrücknahme kein Anlass mehr bestanden. Ein
Hilfsantrag auf Bestellung eines Wahlvorstandes durch den Gesamtbetriebsrat sei
zuletzt nicht mehr gestellt worden. In der Sache blieben die Beteiligten zu 1) bis 7)
bei ihrer Rechtsauffassung, sie seien in analoger Anwendung des § 16 BetrVG
befugt, die Bestellung eines Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht zu
beantragen. Sie seien durch die rechtswidrige Untätigkeit und Weigerung des
Beteiligten zu 8), einen Wahlvorstand zu bestellen, in ihrem Wahlrecht behindert
im Sinne von § 20 MitbestG.
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Die Beteiligten zu 1) zu bis 7) beantragen,
die angefochtene Entscheidung abzuändern und einen aus drei Mitgliedern
bestehenden Unternehmenswahlvorstand zur Durchführung der
Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 im Unternehmen der
Beteiligten zu 9) zu bestellen.
Die Beteiligten zu 8) und 9) beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 8) und 9) verteidigen unter Vertiefung ihres Vorbringens die
erstinstanzliche Entscheidung. Sie halten die Beschwerde für unzulässig. Die
Beteiligten zu 1) bis 7) griffen mit ihrer Beschwerde nicht die Zurückweisung ihres
Antrages auf gerichtliche Bestellung eines Hauptwahlvorstandes an. Die Annahme,
das Arbeitsgericht habe ihren ursprünglichen Hilfsantrag beschieden, sei falsch.
Das Arbeitsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, die Beteiligten zu 1) bis 7)
hätten erstinstanzlich zuletzt den Hauptantrag auf arbeitsgerichtliche Bestellung
des Hauptwahlvorstandes gestellt sowie den Hilfsantrag, dem Gesamtbetriebsrat
aufzugeben, einen Hauptwahlvorstand zu bestellen. Sie hätten genau den
Hilfsantrag gestellt, wie er in den erstinstanzlichen Beschlussgründen
dokumentiert sei. Der Vorsitzende hätte die Anträge ausdrücklich so
zusammengefasst (Beweis: E-Mail vom 6. Febr. 2008 und Zeugnis Rechtsanwalt
Dr. E). Einen Hilfsantrag auf gerichtliche Bestellung eines Hauptwahlvorstandes,
wie er nun Gegenstand ihres Beschwerdeantrages sei, hätten die Beteiligten zu 1)
bis 7) in erster Instanz überhaupt nicht gestellt. In der Sache bleiben die
Beteiligten zu 8) und 9) bei ihrer Auffassung, dass eine Bestellung eines
Wahlvorstandes zur Durchführung von Aufsichtsratswahlen nach dem MitbestG
nicht möglich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die
Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 21. Aug. 2008
verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1
Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. Es mangelt der Beschwerde auch nicht an der
erforderlichen Beschwer. Die Beteiligten zu 1) bis 7) verfolgen mit ihrer
Beschwerde den erstinstanzlich in Bezug genommenen und zurückgewiesenen
Antrag aus dem Schriftsatz vom 17. Jan. 2008, Seite 2 (Bl. 46 d. A.) weiter. Der in
den Beschlussgründen auf Seite 2 / 3 (B. 59, 60 d. A.) wiedergegebene Antrag
wurde in der Anhörung vom 6. Febr. 2008 nicht gestellt. Die Gründe liefern zwar
nach §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 314 ZPO Beweis für das mündliche
Parteivorbringen. Dieser Beweis wird jedoch hier durch das Sitzungsprotokoll
entkräftet (§ 314 Satz 2 ZPO). Mit dem erstinstanzlichen Hauptantrag verfolgten
die Beteiligten zu 1) bis 7) das Ziel, einen Unternehmenswahlvorstand durch das
Arbeitsgericht bestellen zu lassen, mit dem ursprünglichen Hilfsantrag das Ziel,
dem Beteiligten zu 8) aufzugeben, den Unternehmenswahlvorstand zu bilden.
Dieser Hilfsantrag wurde zurückgenommen und stattdessen der Antrag gestellt,
"einen aus drei Mitgliedern bestehenden Hauptwahlvorstand zur Durchführung der
Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 im Konzern der
Beteiligten zu 9) zu bestellen." Die begehrte Verpflichtung des Beteiligten zu 8)
enthält dieser Hilfsantrag nicht mehr. Dafür, sie hineinzuinterpretieren, weil der
ursprüngliche Hilfsantrag so lautete, ergeben sich keine hinreichenden
Anhaltspunkte. Wie der Vorsitzende die Anträge in der Anhörung mündlich
zusammenfasste, ist nicht entscheidend. Eine Änderung des in Bezug
genommenen schriftsätzlichen Antrages enthält das Protokoll nicht (§ 160 Abs. 3
Nr. 2 ZPO). Damit sind der erstinstanzliche Hilfsantrag und der Beschwerdeantrag,
den die Beteiligten zu 1) bis 7) in der Beschwerdeschrift im Übrigen so verstanden
haben wollten, bevor die Beteiligten zu 8) und 9) die fehlende Zulässigkeit der
Beschwerde gerügt haben, deckungsgleich.
In der Sache hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 7) jedoch keinen Erfolg.
Der Antrag ist nicht begründet. Die Beteiligten zu 1) bis 7) sind antragsbefugt,
denn bei analoger Anwendung des § 16 Abs. 2 BetrVG könnten drei
wahlberechtigte Arbeitnehmer einen Antrag auf Bestellung eines Wahlvorstandes
stellen. Ob dieser Anspruch besteht, ist eine Frage der Begründetheit. Im
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stellen. Ob dieser Anspruch besteht, ist eine Frage der Begründetheit. Im
Unterschied zu den Betriebsratswahlen ist indessen für den Fall, dass ein zur
Durchführung der Aufsichtsratswahlen vorgeschriebener Wahlvorstand fehlt, keine
gerichtliche Ersatzbestellung möglich (ebenso
Wlotzke/Wissmann/Koberski/Kleinsorge-Wißmann, Mitbestimmungsrecht, 3. Aufl.,
Vor § 9 MitbestG Rz. 52, Fitting/Wlotzke/Wissmann MitbestG Übersicht vor § 9 Rz.
52; jeweils mit weiteren Nachw.).
Eine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 2 BetrVG
rechtfertigen könnte, besteht nicht. Auf die zutreffenden Ausführungen des
Arbeitsgerichts, die das Beschwerdegericht sich nach Prüfung zu Eigen macht, wird
zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Angriffe der Beschwerde
rechtfertigen keine andere Beurteilung. Von der gesetzlichen Konzeption her ist
die Bestellung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat gemäß § 104 AktG
zwar nur eine Not- und Behelfslösung. Das insoweit vorgesehene Verfahren ist
grundsätzlich die Nachwahl (vgl. LAG Köln Beschluss vom 30. Juni 2000 – 12 (4)
TaBV 11/00 – NZA-RR 2001, 317 = Juris). Die gerichtliche Ersatzbestellung ist nur
ein zeitweiliger Notbehelf zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des
Aufsichtsrats (ebenso LAG Köln a.a.O.).
Dies rechtfertigt jedoch nicht die Übertragung der Regelung des § 16 Abs. 2
BetrVG auf die Einleitung der Aufsichtsratswahl. Zum Einen wird das MitbestG
hinsichtlich der Bildung und Zusammensetzung des Aufsichtsrates nach § 6 Abs. 2
MitbestG durch eine Reihe von Vorschriften des AktG ergänzt. Diesem austarierten
Gefüge können nicht einfach Regelungen aus einem anderen Normbereich
ausgepfropft werden, zumal neben der Nachbestellung gem. § 104 AktG weitere
Ersatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. So wird für den Fall, dass der
Gesamtbetriebsrat die Bestellung der Mitglieder des Hauptwahlvorstandes
unterlässt, vorgeschlagen, diese Verpflichtung entsprechend § 5 Abs. 4 der 3.
WOMitbestG auf den Betriebsrat des größten Betriebs übergehen zu lassen, oder,
wenn auch dieser untätig bleibt, an dessen Stelle entsprechend § 5 Abs. 4 der 3.
WOMitbestG den Betriebsrat eines anderen Betriebes treten zu lassen oder bei
Untätigkeit aller Betriebsräte eine Betriebsversammlung durchzuführen
(Fitting/Wlotzke/Wissmann MitbestG Übersicht vor § 9 Rz. 52). Vor allem aber
besteht bei dauerhafter Weigerung des Gesamtbetriebsrats, seiner Verpflichtung
nach § 4 Abs. 4 der 3. WOMitbestG nachzukommen, Mitglieder des
Hauptwahlvorstandes zu bestellen und dazu beizutragen, dass von der Möglichkeit
der Nachbestellung nicht funktionswidrig jahrelang Gebrauch gemacht wird,
anstatt Aufsichtsratswahlen einzuleiten, die Möglichkeit, diesen durch das
Arbeitsgericht zur Bestellung der Mitglieder des Wahlvorstandes anzuhalten. Der
dauerhafte Verstoß gegen dessen Verpflichtungen aus § 4 Abs. 4 der 3.
WOMitbestG stellt eine Wahlbehinderung durch den Gesamtbetriebsrat im Sinne
des § 20 MitbestG dar (ebenso etwa Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestG, 2. Aufl.,
§ 20 Rz. 15).
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nach §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2
Nr. 1 ArbGG keine gesetzlich gebotene Veranlassung, da kein Klärungsbedarf
besteht. Die analoge Anwendung des § 16 Abs. 2 BetrVG auf Aufsichtsratswahlen
wird soweit ersichtlich in Rechtsprechung und Literatur von niemandem vertreten
und es ergeben sich hierfür auch keine hinreichenden Anhaltspunkte aus dem
Gesetz.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.