Urteil des LAG Hessen vom 24.03.2006

LAG Frankfurt: private unfallversicherung, systematische auslegung, verzicht, chemische industrie, arbeitsgericht, wahlrecht, programm, eingriff, versicherer, dokumentation

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Sa 1138/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
SR 2c Nr 3 Abs 2 ProtNot 5
BAT
(Teilnahme am Rettungsdienst - Einsatzzuschlag - Verzicht
auf sonstige Leistungen)
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung eines Einsatzzuschlags für die Teilnahme
am Rettungsdienst in Notarztwagen.
Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus, in dem der Kläger als Arzt beschäftigt ist.
Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.
Nr. 3 Abs. 2 SR 2 c lautet:
„Zu den dem Arzt aus seiner Haupttätigkeit obliegenden Pflichten gehört es
ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen.
Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhält der Arzt einen nicht
gesamtversorgungsfähigen Einsatzzuschlag in Höhe von € 15,11 ab 01. April 2003,
in Höhe von € 15,26 ab 01. Januar 2004 und in Höhe von € 15,41 ab 01. Mai 2004.
Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen
Ausmaß wie die Stundenvergütung der Vergütungsgruppe II a bzw. II.
Protokollnotiz zu Absatz 2:
(…)
5. Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn dem Arzt wegen der Teilnahme am
Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom
Arbeitgeber oder von einem Dritten (z.B. private Unfallversicherung, für die der
Arbeitgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise
trägt, Liquidationsansprüche usw.) zustehen. Der Arzt kann auf die sonstigen
Leistungen verzichten.„
Der Kläger wurde im Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern
eingesetzt. Für die bodengebundenen Einsätze hat die Beklagte zugunsten des
Klägers eine Gruppen-Unfallversicherung bei der X-Versicherung abgeschlossen,
für luftgebundene Einsätze im Rettungshubschrauber besteht eine Gruppen-
Unfallversicherung bei der Y GmbH.
Mit Schreiben vom 25. März 2003 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er für
die bodengebundenen Einsätze selbst eine Unfallversicherung abschließen wolle
und begehrte insoweit ab 01. April 2003 die Zahlung der Einsatzpauschale für alle
bodengebundenen Notarzteinsätze. Hinsichtlich der luftgebundenen Einsätze
erklärte der Kläger einen derartigen Verzicht nicht. Unter dem 23. Juni 2003 teilte
die Beklagte dem Kläger mit, dass die Zahlung des Einsatzzuschlags nur erfolgen
könne, wenn er auf sämtliche sonstigen Leistungen im Sinn der Protokollnotiz Nr. 5
zu SR 2 c Nr. 3 Abs. 2 verzichte. Hierzu erklärte sich der Kläger nicht bereit.
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Mit seiner am 13. September 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat
der Kläger die Zahlung des Einsatzzuschlags für die von ihm in dem Zeitraum April
2003 bis August 2004 geleisteten Notarztwageneinsätze begehrt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe für von ihm im Notarztwagen
geleistete Rettungsdienste der Einsatzzuschlag zu, da er insoweit auf sonstige
Leistungen der Beklagten verzichtet habe. Da die Beklagte für Einsätze im
Notarztwagen einerseits und im Hubschrauber andererseits unterschiedliche
Versicherungen abgeschlossen habe, sei der Kläger berechtigt, bezogen auf die
jeweilige Einsatzart auf sämtliche sonstigen Leistungen des Arbeitgebers zu
verzichten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.771,16 brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22. September 2004 zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Tarifnorm sei dahin auszulegen, dass der
Kläger nur dann den Einsatzzuschlag beanspruchen könne, wenn er einheitlich auf
sämtliche sonstigen Leistungen verzichte. Dies schließe eine Differenzierung nach
Einsätzen in Notarztwagen einerseits und in Hubschraubern andererseits aus.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger
mit dem Rechtsmittel der Berufung.
Das Arbeitsgericht habe bei seiner Auslegung nicht berücksichtigt, dass eine
Differenzierung hinsichtlich der Einsatzarten hier im Hinblick auf die
unterschiedlichen von der Beklagten abgeschlossenen Versicherungen praktikabel
sei. Allein daraus, dass die Tarifvertragsparteien in SR 2 c Nr. 3 Abs. 2 eine nach
Einsatzarten differenzierende Formulierung gewählt haben und eine derartige
Differenzierung in Bezug auf die Verdienstmöglichkeiten des Arztes in der
Protokollnotiz Nr. 5 nicht fortgeschrieben sei, lasse nicht auf einen Willen der
Tarifvertragsparteien schließen, der Arzt könne nur einheitlich auf sämtliche
sonstigen Leistungen verzichten. Es sei durchaus denkbar, dass die Beklagte
einzelne am Rettungsdienst teilnehmende Ärzte nur zur Teilnahme in einem
Einsatzmittel verpflichten könne (z.B. wegen eines ärztlichen Attestes in Bezug auf
Fluguntauglichkeit). Ferner stehe es der Beklagten frei, beispielsweise nur die
bodengebundenen Einsätze zu versichern und die luftgebundenen nicht. In diesem
Fall kämen dem in beiden Einsatzmitteln Rettungsdienst leistenden Arzt
hinsichtlich einer abgrenzbaren Einsatzart keine sonstigen Leistungen für die
Teilnahme am Rettungsdienst zu, sodass er insoweit die Zahlung des
Einsatzzuschlags verlangen könne. Jedenfalls sei ein einheitlicher Verzicht des
Klägers auf sämtliche sonstigen Leistungen nur dann zu verlangen, wenn der
Arbeitgeber eine einheitliche Versicherung für boden- und luftgebundene Einsätze
abgeschlossen hätte. Da die Beklagte für die unterschiedlichen Einsatzarten
jeweils getrennte Versicherungen abgeschlossen habe, müsse es dem Kläger
zugestanden werden, für nach Einsatzarten trennbare Einsätze auf die sonstigen
Leistungen zu verzichten, mit der Folge, dass ihm insoweit der Einsatzzuschlag
zustehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 23. Februar 2005 - 3 Ca
464/04 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.771,16
brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
22. September 2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts als zutreffend. Bereits der
Wortlaut der Protokollerklärung spreche klar dafür, dass nur einheitlich auf
sämtliche sonstigen Leistungen verzichtet werden könne. Den
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sämtliche sonstigen Leistungen verzichtet werden könne. Den
Tarifvertragsparteien sei es in der genannten Regelung um die Vermeidung einer
Dopplung von Ansprüchen gegangen. Dies sei nur gewährleistet, wenn auf
sämtliche sonstigen Leistungen verzichtet werde, um den Einsatzzuschlag zu
erlangen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sich die sonstigen Leistungen stets
auf den gesamten Einsatz am Rettungsdienst beziehen müssten. Voraussetzung
für den Entfall der Verpflichtung zur Zahlung des Einsatzzuschlags sei vielmehr
allein, dass eine sonstige Leistung gewährt wird. Diese könne sich auch (lediglich)
auf einen Teilbereich des möglichen Spektrums von Rettungsdiensten beziehen.
Die Protokollnotiz Nr. 5 ermögliche es dem Arzt nicht, sich einzelne Leistungen
zusammenzustellen. Wäre dies von den Tarifvertragsparteien beabsichtigt
gewesen, hätten sie, um eine Doppelung von Ansprüchen zu vermeiden, eine
anteilige Auszahlung des Einsatzzuschlags bei Verzicht auf einzelne Leistungen
vorsehen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, könne der Einsatzzuschlag nur im Fall
eines vollständigen Verzichts auf sämtliche sonstigen Leistungen gezahlt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64
Abs. 1 und 2, 8 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).
B.
Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in Ergebnis und
Begründung zutreffend erkannt, dass dem Kläger kein Anspruch auf den geltend
gemachten Einsatzzuschlag zusteht.
1.
Zwar steht dem Arzt nach SR 2 c Nr. 3 Abs. 2 für jeden Einsatz im Rettungsdienst
ein Einsatzzuschlag zu. Gemäß der Protokollnotiz Nr. 5 ist dies jedoch dann nicht
der Fall, wenn ihm wegen der Teilnahme am Rettungsdienst außer den tariflichen
Bezügen sonstige Leistungen (z.B. eine private Unfallversicherung) zustehen. Dies
ist in Bezug auf die geleisteten Rettungsdienste des Klägers der Fall. Die Beklagte
hat für ihn eine private Unfallversicherung abgeschlossen, und zwar hinsichtlich der
Einsätze in Notarztwagen bei der X-Versicherung und hinsichtlich der
luftgebundenen Einsätze bei der Y GmbH. Ein (wirksamer) Verzicht des Klägers auf
die sonstigen Leistungen liegt nicht vor.
2.
Die Auslegung der Protokollnotiz Nr. 5 zu SR 2 c Nr. 3 Abs. 2 ergibt, dass der Arzt
auf sämtliche sonstigen Leistungen verzichten muss, wenn er den Einsatzzuschlag
beanspruchen möchte.
a) Die Protokollnotizen sind materielle Bestandteile der Tarifverträge und haben
gleichfalls Tarifwirkung; ihnen kommt Tarifnormcharakter zu (BAG 28. September
1989 - 6 AZR 166/88 - AP BAT §§ 22, 23 - Zulagen Nr. 4). Die Auslegung des
normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung eines Gesetzes
geltenden Grundsätzen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Es ist der
maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften, §
133 BGB. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen
beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie
in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den
tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben Zweifel, können
weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und die
Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine
bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu
wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch
brauchbaren Lösung führt (BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - AP TVG § 1
Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 185; 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - EzA § 4
TVG Chemische Industrie Nr. 7, zu II. 2. b) cc) (1) d.Gr.).
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b) Der Wortlaut der Protokollnotiz Nr. 5 Satz 2 zu SR 2 c Nr. 3 Abs. 2 spricht dafür,
dass der Arzt den Einsatzzuschlag nur dann beanspruchen kann, wenn er
insgesamt auf die sonstigen Leistungen verzichtet. Dies ergibt sich aus der
Verwendung des Plural („die sonstigen Leistungen„). Hätten die
Tarifvertragsparteien kein Wahlrecht, sondern ein Auswahlrecht zwischen sonstigen
Leistungen und dem Einsatzzuschlag normieren wollen, hätten sie dies dadurch
zum Ausdruck gebracht, dass sie formuliert hätten: „Der Arzt kann auf die
sonstigen Leistungen ganz oder teilweise verzichten.„ oder „Soweit der Arzt auf
die sonstigen Leistungen verzichtet, steht ihm der Einsatzzuschlag zu.„. Zu
berücksichtigen ist auch, dass sich das Verb „verzichten„ auf „die sonstigen
Leistungen„ bezieht, diese also eine Einheit darstellen. Auch dieser
grammatikalische Zusammenhang spricht dafür, dass der Verzicht nur bezogen
auf sämtliche sonstigen Leistungen ausgeübt werden kann. Hierfür spricht auch
die Verwendung des bestimmten Artikels „die„. Hierdurch wird deutlich, dass die
Tarifvertragsparteien etwas anderes gemeint haben als wenn sie formuliert hätten:
„Der Arzt kann auf sonstige Leistungen verzichten.„
c) Auch die systematische Auslegung spricht dafür, dass hinsichtlich des Verzichts
auf die sonstigen Leistungen nicht nach Einsatzarten differenziert werden darf. SR
2 c Nr. 3 Abs. 2 verwendet als Oberbegriff den Rettungsdienst. Dieser gliedert sich
in den Rettungsdienst in Notarztwagen und in Hubschraubern. Die Verpflichtung
des Arztes zur Teilnahme am Rettungsdienst ist jedoch eine einheitliche. Wer zur
Teilnahme am Rettungsdienst verpflichtet ist, hat diesen in beiden Einsatzmitteln
(Notarztwagen und Hubschraubern) zu leisten. Dies wird bestätigt durch die
Regelung in Protokollnotiz Nr. 3, wonach beispielsweise bei Fluguntauglichkeit der
Arzt grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden
darf, also nicht lediglich sein Einsatz im Hubschrauber unterbleiben muss. Indem
die Protokollnotiz Nr. 5 ebenfalls auf die „Teilnahme am Rettungsdienst„ abstellt
wird deutlich, dass eine Differenzierung nach Einsatzarten (Notarztwagen oder
Hubschrauber) auch insoweit nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entspricht.
Sowohl der Einsatzzuschlag als auch die alternativ vom Arbeitgeber angebotenen
sonstigen Leistungen werden für die Teilnahme am Rettungsdienst insgesamt
bezahlt; eine Differenzierung danach, in welchem Einsatzmittel der Dienst geleistet
wird, findet nicht statt. Dies spricht dafür, dass der Arzt auch hinsichtlich eines
Verzichts auf die sonstigen Leistungen nicht bezogen auf die Art des
Einsatzmittels differenzieren darf.
d) Hierfür spricht auch der Sinn und Zweck der Tarifnorm. Die Regelung in der
Protokollnotiz Nr. 5 Satz 2 zu SR 2 c Nr. 3 Abs. 2 beinhaltet zum einen ein
Doppelungsverbot, zum anderen ein Wahlrecht. Dem Arzt sollen für die Teilnahme
am Rettungsdienst entweder der Einsatzzuschlag oder die sonstigen Leistungen
zustehen. Zwischen diesen Alternativen kann er frei wählen. Dies beinhaltet jedoch
kein Auswahlrecht dergestalt, dass er sich bezogen auf einzelne Einsatzmittel für
die sonstigen Leistungen und in Bezug auf andere Einsatzmittel für den
Einsatzzuschlag entscheidet. Wie die beispielhafte Aufzählung im Klammersatz
von Satz 1 Nr. 5 der Protokollnotiz deutlich macht, ist der Arbeitgeber weitgehend
frei in seiner Entscheidung, welche sonstigen Leistungen er anbietet. Auch in der
Bestimmung der Höhe dieser Leistungen ist er frei; sie muss nicht dem
Einsatzzuschlag entsprechen (vgl. hierzu: Clemens/ Scheuring/Steingen/Wiese,
BAT, Stand Juli 2005, SR 2 c Erläuterung 6 zu Nr. 3;
Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand Januar 2006, SR 2 c Nr. 3 Rn 18). Wie
die Verwendung des Plurals (sonstige Leistungen) zeigt, kann der Arbeitgeber
auch mehrere Leistungen anbieten. Diese stellen jedoch für den Arzt ein
einheitliches Alternativangebot des Arbeitgebers gegenüber dem Einsatzzuschlag
dar. Das dem Arbeitgeber nach Satz 1 der Protokollnotiz Nr. 5 zustehende Recht,
sonstige Leistungen statt des Einsatzzuschlags anzubieten würde beeinträchtigt,
wenn der Arzt nicht (nur) zwischen Einsatzzuschlag und sonstigen Leistungen
insgesamt wählen könnte, sondern sich ein eigenes Programm hieraus
zusammenstellen könnte. Zudem würde es einen Eingriff in das synallagmatische
Austauschverhältnis darstellen, wenn der Arzt aus zwei Alternativvorschlägen in
Bezug auf die Vergütungshöhe sich einen dritten zusammenstellen könnte, der für
den Arbeitgeber verbindlich wäre. Die Befürchtung des Klägers, er wäre gezwungen
von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen, sofern der Arbeitgeber nur für eine
der beiden Einsatzarten eine Versicherung abschließe, da er ansonsten für seinen
Rettungsdienst in der anderen Einsatzarzt kein Entgelt erhalte, trifft nicht zu.
Besteht für den Dienst in einer Einsatzart keine Versicherung und wird auch keine
sonstige Leistung für diese Einsatzart angeboten, steht dem Arzt der
Einsatzzuschlag zu, weil wegen der Teilnahme an diesen Rettungsdiensten keine
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Einsatzzuschlag zu, weil wegen der Teilnahme an diesen Rettungsdiensten keine
sonstige Leistung gewährt wird.
e) Die hier gewählte Tarifauslegung führt auch zu einer vernünftigen,
sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung. Indem der
Arbeitgeber berechtigt ist, hinsichtlich der Gewährung sonstiger Leistungen für die
Teilnahme am Rettungsdienst einseitige Vorgaben zu machen, die vom Arzt nur
einheitlich angenommen oder abgelehnt werden können, wird der Abschluss von
kostengünstigen Gruppenversicherungen ermöglicht. Dies würde zumindest
erheblich erschwert wenn nicht unmöglich gemacht, wenn jeder Rettungsdienst
leistende Arzt sich aus den vom Arbeitgeber angebotenen sonstigen Leistungen
diejenigen, an denen er interessiert ist, heraussucht und ansonsten den
Einsatzzuschlag beansprucht. Darauf, dass es hier möglich wäre, hinsichtlich des
Wahlrechts bezüglich der angebotenen Versicherungen für bodengebundene
Einsätze einerseits und luftgebundene Einsätze andererseits zu differenzieren,
kommt es nicht an. Maßgeblich für die Tarifauslegung ist nicht, ob sie in einem
konkreten Betrieb bezogen auf eine bestimmte Situation zu praktisch brauchbaren
Ergebnissen führt, sondern ob dies generell der Fall ist. Dies ist es jedenfalls in den
Fällen nicht, in denen der Arbeitgeber eine einheitliche Unfallversicherung für die
im Rettungsdienst tätigen Ärzte abgeschlossen hat. Die Frage, ob der Arbeitgeber
für die Einsätze im Rettungsdienst eine einheitliche Versicherung oder
verschiedene Verträge bezogen auf boden- bzw. luftgebundene Einsätze
abschließt, ist für die Auslegung der Tarifnorm ohne Bedeutung. Sie betrifft das
Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherer und wird sich entscheidend an
den finanziellen Bedingungen der angebotenen Verträge orientieren. Für die
Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arzt ist es unmaßgeblich, ob ein
einheitlicher Unfallversicherungsschutz für die Teilnahme am Rettungsdienst
besteht oder zwei Verträge für verschiedene Einsatzarten abgeschlossen wurden.
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Kann danach der Arzt die vom Arbeitgeber wegen der Teilnahme am
Rettungsdienst angebotenen sonstigen Leistungen nur einheitlich annehmen oder
ablehnen, liegt ein wirksamer Verzicht des Klägers nicht vor. Dieser bezog sich
lediglich auf die Unfallversicherung für bodengebundene Einsätze nicht jedoch
hinsichtlich der luftgebundenen Einsätze.
C.
Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels
zu tragen.
Die Revision wurde nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, da der Rechtsstreit
entscheidend von der Auslegung einer Tarifnorm abhängt, die für eine Vielzahl von
Fällen Bedeutung hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.