Urteil des LAG Hessen vom 13.09.2010

LAG Frankfurt: abmahnung, personalakte, hauptsache, klagerücknahme, mutwilligkeit, arbeitsgericht, kostenverteilung, geschäftsführer, gebühr, beendigung

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
9. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 Ta 215/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 91a Abs 1 S 1 ZPO, § 139
ZPO
(Ermessensentscheidung nach § 91a ZPO nach
übereinstimmender Erledigungserklärung - Mutwilligkeit)
Orientierungssatz
Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO kann zu Lasten
des Klägers berücksichtigt werden, dass dieser einen Antrag für erledigt erklärt hat,
anstelle ihn zurückzunehmen, wodurch gemäß Nr. 8210 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG
(Fall der Klagerücknahme vor streitiger Verhandlung) keine Gebühr entstanden wäre.
Das ist insbesondere der Fall, wenn die Partei mutwillig den Eintritt der vollen
Gebührenermäßigung verhindert hat. Ein Prozessverhalten (Erledigungserklärung) kann
dem Kläger jedoch nicht als mutwillig oder rechtsmissbräuchlich angelastet werden,
wenn er nicht zuvor auf die Relevanz seines Prozessverhaltens im Rahmen der
Kostenverteilung hingewiesen worden ist. Hierzu bedarf es eines gerichtlichen Hinweises
gemäß § 139 ZPO. Besteht der Kläger auf der Erledigungserklärung, nachdem ihn das
Gericht darauf hingewiesen hat, dass durch einen Beschluss nach § 91 a ZPO
gegenüber einer Klagerücknahme Kosten entstehen, die durch eine Rücknahme
vermeidbar waren, kann ohne sonstige berechtigte Interessen des Klägers ein Fall von
Mutwilligkeit in Betracht kommen.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte
zu ¾ und der Kläger zu ¼.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Kostentragung nach übereinstimmender
Erledigungserklärung.
Der Kläger begehrte mit seiner am 26. März 2010 eingereichten Klage die
Verurteilung der Beklagten, eine ihm unter dem 15. Okt. 2001 erteilte Abmahnung
aus der Personalakte zu entfernen. Dem seit 6. Aug. 1979 bei der Beklagten
beschäftigten Kläger wurde vorgeworfen, abredewidrig seinen Arzt nicht von der
Schweigepflicht entbunden zu haben, zu dem er sich nach einer Vereinbarung mit
der Beklagten zur Klärung seiner Alkoholprobleme begeben und der der Beklagten
die Untersuchungsergebnisse mitteilen sollte. Dass die Abmahnung sich noch in
seiner Personalakte befand, stellte der Kläger anlässlich einer Einsichtnahme in
diese am 21. Jan. 2010 fest. Mit Schreiben vom 12. / 26. Febr. 2010 (Bl. 25 – 28 d.
A.) forderte er die Beklagte auf, die Abmahnung aus der Personalakte des Klägers
zu entfernen. Das Schreiben ist der Beklagten am 1. März 2010 zugegangen.
Der Kläger hat gemeint, die Beklagte müsse die Abmahnung aus der Personalakte
nehmen. Er hat hierzu behauptet, bereits Ende Januar 2002 sei ihm mitgeteilt
worden, die Abmahnung sei nach einem Jahr eh weg. Die Beklagte hat ihren
Klageabweisungsantrag darauf gestützt, dass sie keinen Anlass zur Klage gegeben
hätte. Dem Kläger sei schon vor Klageerhebung mitgeteilt worden, die Abmahnung
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hätte. Dem Kläger sei schon vor Klageerhebung mitgeteilt worden, die Abmahnung
werde aus der Personakte entfernt.
Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2010 hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache
für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte einen auf Anregung des Klägers
unterbreiteten Vergleichsvorschlag nach § 278 Abs. 6 ZPO abgelehnt hatte. Mit
ihrer Ablehnung teilte die Beklagte mit, sie stimme einer Erledigungserklärung des
Klägers zu.
Das Arbeitsgericht legte die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluss vom 7. Mai
2010 nach § 91 a ZPO dem Kläger auf, da nach dem unwidersprochenen
Vorbringen der Beklagten diese keinen Anlass zur Klage gegeben hätte.
Gegen den am 12. Mai 2010 zugestellten Beschluss legte der Kläger am 25. Mai
2010 sofortige Beschwerde ein, die er darauf gestützt hat, dass auf sein Schreiben
vom 12. / 26. Febr. 2010 bis zur Klageeinreichung keine Reaktion der Beklagten
erfolgt sei. Am 21. Jan. 2010 hätte ihm der Geschäftsführer gesagt, die
Abmahnung bleibe drin. Erst nach der Ladung zum Gütetermin sei ihm per Telefax
am 10. April 2010 (Bl. 29 d. A.) mitgeteilt worden, die Abmahnung werde aus der
Personalakte entfernt. Das Personalbüro werde mit der Erledigung beauftragt. Die
Beklagte hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und behauptet, nach
Eingang des klägerischen Schreibens am 1. März 2010 sei der Kläger in der 11.
Kalenderwoche (15. bis 21. März 2010) telefonisch von dem Geschäftsführer der
Beklagten A darüber informiert worden, dass die Abmahnung aus der Personalakte
entfernt werde. Wegen des weiteren Beschwerdevorbringens der Parteien wird auf
die Beschwerdeschriftsätze verwiesen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde
durch Beschluss vom 26. Mai 2010 nicht abgeholfen, weil der Kläger mit seiner
Erledigungserklärung vermeidbare Kosten verursacht habe. Eine Klagerücknahme
wäre demgegenüber kostenprivilegiert gewesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, §§ 91 a Abs. 2, 567 Abs. 2 ZPO, § 78 ArbGG, da die
Beschwer des Beschwerdeführers 200 € übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO). Bei einem
Gegenstandswert von bis zu 4.365 € fallen durch das erstinstanzliche Verfahren
gemäß Nr. 8311 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zwei Gebühren zu je 113 €,
insgesamt also Gerichtskosten von 226 € an. Der Wert der Hauptsache übersteigt
EUR 600, §§ 91a Abs. 2 S. 2, 511 ZPO.
Die sofortige Beschwerde ist auch überwiegend begründet. Nachdem die
Hauptsache dadurch erledigt ist, dass die Beklagte die Entfernung der Abmahnung
aus der Personalakte zugesichert hat, hat eine Entscheidung nach § 91 a ZPO
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem
Ermessen zu ergehen. Dementsprechend ist grundsätzlich der mutmaßliche
Ausgang des Rechtsstreites zu ermitteln. Grundlage der Entscheidung ist jedoch
lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon
absehen kann, in rechtlich schwierigen Sachen nur wegen der Verteilung der
Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Tatsachen- und
Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. BAG Beschluss vom 27. Mai 1997 - 9 AZR
325/96 – Juris; BGH Beschluss vom 15. Sept. 2009 - IX ZB 36/08 – Juris; BGH
Beschluss vom 28. Okt. 2008 - VIII ZB 28/08 - NJW-RR 2009, 422 = Juris). Die
Gerichte müssen nicht in jedem Fall die ihnen vorgetragene rechtliche Problematik
bis in die letzten Einzelheiten abschließend klären. Aus prozessökonomischen
Gründen ist das Gericht ebenso wenig veranlasst, alle Tatsachenfragen zu klären
(BGH Beschluss vom 19.10. 2004 - VIII ZR 327/03 - WuM 2004, 725), insbesondere
dann, wenn eine Beweisaufnahme notwendig wäre und der damit verbundene
Verfahrens- und Kostenaufwand außer Verhältnis zu der durch § 91 a ZPO
bezweckten prozessökonomischen Streitbeendigung steht. Vielmehr kann der
Regelung des § 91 a ZPO in Anbetracht der gleichzeitigen Hervorhebung der
Angemessenheit des Aufwandes auch dadurch Genüge getan werden, dass eine
umstrittene Tatsachenfrage offenbleibt und die Kosten des Verfahrens hinsichtlich
dieses Punktes angemessen verteilt werden.
Ob für die Klage noch ein Rechtsschutzbedürfnis bestand (50 % des Streitstoffes),
hängt von der streitigen Tatsache ab, ob der Kläger in der 11. Kalenderwoche vom
Geschäftsführer der Beklagten A darüber informiert worden ist, dass sie die
Abmahnung aus der Personalakte herausnehmen wird. Die hierfür beweispflichtige
Beklagte hat für diese ihr günstige Tatsache den Zeugen A benannt, der Kläger
hat kein Beweismittel benannt, auch keine Parteivernehmung beantragt, so dass
eine Kostenteilung insoweit angemessen erscheint. In der Sache selbst (50 % des
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eine Kostenteilung insoweit angemessen erscheint. In der Sache selbst (50 % des
Streitstoffes) besteht kein Zweifel daran, dass die Klage angesichts eines
Zeitablaufs von 10 Jahren Erfolg gehabt hätte, so dass insoweit die Beklagte
kostenmäßig belastet sein muss und sich insgesamt eine Kostenverteilung von ¾
zu ¼ ergibt.
Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts rechtfertigt der Umstand, dass gemäß
Nr. 8210 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG im Fall der Klagerücknahme vor streitiger
Verhandlung keine Gebühr entstanden wäre, vorliegend keine Auferlegung der
Verfahrenskosten auf den Kläger. Das Arbeitsgericht ist zwar zutreffend davon
ausgegangen, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 91 a Abs. 1 S.
1 ZPO unter Berücksichtigung des kostenrechtlichen Veranlassungsprinzips
Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen sein können. Dementsprechend hat
die 9. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Jahre 1998
angenommen, es sei zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, wenn dieser einen
Antrag für erledigt erklärt, anstelle ihn zurückzunehmen, obwohl letzteres zu einer
Kostenprivilegierung geführt hätte (Hess. LAG 28. Oktober 1998 – 9 Ta 583/98 –
Juris, zu II 3). An dieser früheren Rechtsprechung hält das Beschwerdegericht nur
eingeschränkt fest. Die Kostenprivilegierung verschiedener Erledigungsarten im
arbeitsgerichtlichen Verfahren hat den Sinn, den Arbeitsgerichten und den
Parteien Arbeit, die nicht durch berechtigte Interessen zumindest einer Partei
verursacht wird, zu ersparen. Das Arbeitsgericht kann deshalb die Gebühren ganz
oder teilweise der Partei auferlegen, die mutwillig den Eintritt der vollen
Gebührenermäßigung verhindert, indem sie z. B. rechtsmissbräuchlich trotz
erledigter Hauptsache ein nachträgliches gerichtliches Rechtsgutachten erzwingen
will, es sei denn, der Partei sind gem. §§ 12 a Abs. 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO
erstattungsfähige Kosten entstanden (ebenso Hess. LAG Beschluss vom 9. Dez.
2009 - 4 Ta 598/09 - NZA-RR 2010, 266; Nungeßer AR-Blattei SD 160.9
Beendigung ohne Urteil Rz. 701).
Ein solcher Fall von Mutwilligkeit oder Rechtsmissbräuchlichkeit ist hier nicht
gegeben. Nachdem die Beklagte einen Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ArbGG
abgelehnt und die Zustimmung zu einer Erledigungserklärung erklärt hatte, hat
der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Arbeitsgericht hat zwar unter
dem 26. April 2010 angefragt, ob der Kläger die Klage zurücknehme, woraufhin der
Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt hat. Dieses Verhalten kann dem Kläger
jedoch nicht als mutwillig oder rechtsmissbräuchlich angelastet werden, wenn er
nicht zuvor auf die Relevanz seines Prozessverhaltens im Rahmen der
Kostenverteilung hingewiesen worden ist. Hierzu hätte es eines gerichtlichen
Hinweises gemäß § 139 ZPO bedurft, da nicht feststeht, ob dem Kläger die
Kostenlast und Kostenprivilegierung bewusst war. Schließlich hat er lediglich von
der zivilprozessual gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Erledigungserklärung
Gebrauch gemacht, was grundsätzlich nicht mutwillig sein kann. Hätte er auf der
Erledigungserklärung bestanden, nachdem ihn das Gericht darauf hingewiesen
hätte, dass durch einen Beschluss nach § 91 a ZPO gegenüber einer
Klagerücknahme Kosten entstehen, die durch eine Rücknahme vermeidbar waren,
kann ohne sonstige berechtigte Interessen des Klägers ein Fall von Mutwilligkeit in
Betracht kommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs 2, 78 S. 2
ArbGG besteht nicht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.