Urteil des LAG Hessen vom 17.11.2010

LAG Frankfurt: sexuelle belästigung, verletzung arbeitsvertraglicher pflichten, baustelle, geschäftsführer, untergeschoss, werkzeug, arbeitsgericht, gespräch, kündigungsfrist, abend

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Gericht:
Hessisches
Landesarbeitsgericht
6. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 Sa 640/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 626 BGB
Orientierungssatz
außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg vom 2.
März 2010 – 2 Ca 242/09 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen hilfsweise
ordentlichen Kündigung der Beklagten.
Der Kläger war bei der Beklagten seit April 2000 als Verputzter zu einem
durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 2.544,00 EUR beschäftigt. Der Kläger
ist verheiratet und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet.
Die Beklagte ist ein Malerbetrieb. Sie beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer in
Vollzeit. Hauptauftraggeber der Beklagten ist die A AG.
Der Kläger arbeitete auf einer Baustelle der A AG. Hier arbeitete er mit den
Bauleitern der Auftraggeberin seines Arbeitgebers zusammen. Zuletzt war dies im
März 2009 die Zeugin B B.
Mit einer E-Mail vom 16. März 2009 (vgl. Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 4 und 11
d.A.) erteilte der Vorgesetzte der Zeugin B dem Kläger mit sofortiger Wirkung ein
Hausverbot „aufgrund der vorgefallenen sexuellen Belästigung unserer
Mitarbeiter“. Weiterhin heißt es in der E-Mail:
„Weiterhin bitten wir um sofortige Einstellung der Anrufe durch ihren Mitarbeiter bei
unserer Mitarbeiterin. Auch eine Entschuldigung ihres Mitarbeiters ändert an dem
Baustellenverbot nichts.“
Die Beklagte sprach dem Kläger durch ihren Geschäftsführer am Abend des 16.
März 2009 bei dessen Rückkehr zur Betriebsstätte an und fragte, was passiert sei.
Der weitere Verlauf des Gespräches ist zwischen Parteien streitig. Der Kläger hat
vorgetragen, er habe keine Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Die Beklagte hat
vorgetragen, der Kläger habe den Vorfall nicht bestritten, vielmehr dem
Geschäftsführer geantwortet: „Diese dumme Hure.“
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 16.
März 2009 (vgl. Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 3 und 10 d.A.) fristlos zum 16. März
2009 hilfsweise fristgemäß zum 30. Juni 2009. Hiergegen wendet sich der Kläger
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2009 hilfsweise fristgemäß zum 30. Juni 2009. Hiergegen wendet sich der Kläger
mit seiner am 24. März 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der
Beklagten am 25. März 2009 zugestellten Klage.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe am 16. März 2009 auf der Baustelle
C der A AG als Verputzer im Keller gearbeitet. Als die Bauleiterin, die Zeugin B,
dort erschienen sei, um die Arbeiten zu kontrollieren, habe der Kläger die Zeugin
plötzlich in eine dunkle Ecke gedrückt, dort die Zeugin an die Brust gefasst und sie
sexuell bedrängt. Die Zeugin habe zu schreien angefangen und habe sich dadurch
aus der Umklammerung des Klägers befreien können. Die Zeugin sei außer sich
gewesen. Sie sei zu ihrem Vorgesetzten gelaufen und habe ihm den Vorfall
geschildert.
Die Beklagte hat dann weiter vorgetragen, am 16. März 2009 habe die Bauleiterin,
die Zeugin B, den Auftrag gehabt, der Beklagten einen anderen Raum als Magazin
zuzuweisen. Deshalb habe die Zeugin B den Kläger angesprochen. Sie wollte dem
Kläger den neuen Raum im 1. Obergeschoss zeigen. Sie habe den Kläger im
Erdgeschoss aufgesucht. Sie sei dann vorgegangen. Der Kläger sei ihr gefolgt. Der
Gang sei dunkel gewesen. Plötzlich habe der Kläger die Zeugin zu sich gezogen,
sie an die Wand gedrückt und an der Brust berührt. Die Zeugin habe sich befreien
können und sei den Gang nach hinten weggelaufen. Der Kläger sei ihr gefolgt. Der
Kläger habe die Zeugin im 1. Obergeschoss eingeholt. Dort habe er zu ihr gesagt:
„Vergess das von eben.“ Die Zeugin sei dann sofort zu ihrem Vorgesetzten
gegangen. Diesen habe sie gebeten, nicht mehr für die Beklagte tätig sein zu
müssen. Auf Nachfrage des Vorgesetzten habe die Zeugin den Vorfall geschildert.
Der Kläger hat vorgetragen, seit März 2009 habe die Zeugin B ihn aufgesucht und
sich mit ihm unterhalten. Oft sei sie länger als 30 Minuten geblieben, manchmal
fast einen halben Tag. Sie habe mit ihm geflirtet. Seine Kollegen, die Zeugen D
und E hätten sich schon über ihn lustig gemacht, weil er in seiner Naivität
überhaupt nicht bemerkt hatte, dass die Zeugin sich ihm mit eindeutigen
Absichten genähert habe. Der Kläger hat weiter vorgetragen, die Zeugin B habe
ihn mehrfach gefragt, ob er sich mit ihr zum Kaffee trinken treffen wolle. Die
Zeugin B habe öfters auch nach Feierabend ihn angerufen. Er habe seiner Ehefrau,
der Zeugin F, mitgeteilt, die Zeugin B rufe ihn wegen jeder Kleinigkeit an. Der
Kläger hat gemeint, der Auslöser für die falschen Anschuldigungen sei ein
Telefonanruf vom 13. März 2009 gewesen. An diesem Tag hatte der Kläger sein
Mobiltelefon zu Hause vergessen. Die Zeugin B rief den Kläger auf seinem
Mobiltelefon an. Es nahm zunächst die 5-jährige Tochter des Klägers das
Telefongespräch entgegen. Die Zeugin B legte auf ohne das Gespräch entgegen
zu nehmen. Daraufhin rief die Zeugin F die Zeugin B zurück. Die Zeugin B erklärte
der Zeugin F, sie habe den Kläger fragen wollen, ob er Arbeitsmaterial und
Werkzeug von oben nach unten gebracht habe. Die Zeugin F habe der Zeugin B
vorgehalten, dass dies kein Grund sei einfach aufzulegen.
Der Kläger hat zu den Geschehnissen am 16. März 2009 vorgetragen, dass er sich
an diesem Tag gegen 08:00 Uhr bzw. 08:30 Uhr in der Tiefgarage des
Bauvorhabens C aufgehalten habe und dort Farbe von Säulen entfernt habe,
damit diese verputzt werden können. Die Zeugin B sei zu ihm gekommen und
habe ein Gespräch begonnen. Sie habe erklärt, sie habe sich den Finger am
Zollstock gequetscht. Weiter habe die Zeugin B ihm erklärt, dass seine Ehefrau sie
am letzten Freitag angerufen habe. Der Kläger habe ihr darauf erwidert, sie könne
ihn nicht wegen jeder Kleinigkeit anrufen und sie solle ihn nicht grundlos anrufen.
Die Zeugin sei daraufhin wütend nach oben gegangen. Nach etwa einer halben bis
ganzen Stunde sei sie zurückgekehrt und habe dem Kläger erklärt, er müsse die
„Bude" in der Werkzeug, Material und Sachen der Arbeiter untergebracht waren,
von der 5. Etage nach unten verlegen und alle dort gelagerten Sachen nach unten
bringen. Sie habe dem Kläger einen Raum gezeigt, in dem sich eine große
Lüftungsöffnung befand und der offen war. In diesem Raum sei das Werkzeug nicht
sicher gewesen, deshalb habe sie ihm einen anderen Raum gezeigt. Dies sei etwa
gegen 09:30 Uhr gewesen. Als der Kläger in den Raum hereinschauen wollte, habe
die Zeugin ihm die Sicht verstellt. Der Kläger habe sie daher leicht zur Seite
gedrückt. Dabei habe er sie in der Höhe ihrer Taille berührt. Die Zeugin habe
daraufhin zum Kläger gesagt, er habe sie zu sich gezogen. Der Kläger habe sofort
beide Hände hochgehoben und erklärt, er habe sie lediglich zur Seite geschoben,
um in den Raum blicken zu können. Später, so kurz vor 10:00 Uhr, hätte der
Kläger mit der Zeugin B dann noch wegen des Raumes telefoniert. Der Kläger
habe dann in der Zeit von 12:00 Uhr bis ca. 14:00 Uhr mit seinen Arbeitskollegen,
den Zeugen G, D, E Werkzeug und Arbeitsmaterialien vom 5. Stock in den Raum in
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den Zeugen G, D, E Werkzeug und Arbeitsmaterialien vom 5. Stock in den Raum in
der Tiefgarage geräumt. Währenddessen sei die Zeugin dem Kläger und seinen
Kollegen mehrfach auf der Baustelle begegnet. Die Zeugin habe sich völlig normal
verhalten. Der angebliche sexuelle Übergriff sei eine reine Fantasiegeschichte der
Zeugin B, wenn sie diese wirklich ihrem Arbeitgeber erzählt haben sollte.
Der Kläger hat weiter vorgetragen, dass er am Abend des 16. März 2009 versucht
habe die Zeugin B anzurufen. Dies sei ihm auch nach mehreren Versuchen sie zu
erreichen gelungen. Die Zeugin habe ihm erklärt, sie wolle nicht, dass er rausflöge.
Sie wolle aber auch keinen Kontakt zu ihm. Der Kläger habe die Zeugin gebeten,
die Wahrheit zu sagen und ihre falschen Anschuldigungen richtig zu stellen. Die
Zeugin habe erklärt, sie würde dies tun. Wenige Minuten danach habe der
Geschäftsführer der Beklagten beim Kläger angerufen und ihm erklärt, er solle die
Zeugin nie wieder stören. Erklärungen des Klägers habe er abermals nicht hören
wollen. Die Äußerungen des Klägers am Telefon könnten die Zeugen F und H (A
und M) bestätigen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 02. März 2010 stattgegeben. Es
hat angenommen, die Beklagte habe den Kündigungsgrund nicht hinreichend
substantiiert dargelegt. Die Beklagte habe nicht hinreichend konkret vorgetragen,
inwieweit der Kläger insbesondere unter welchen konkreten Umständen und zu
welcher Zeit die Zeugin sexuell belästigt habe. Dies gelte vor dem Hintergrund der
Einlassung des Klägers, der die Begegnungen mit der Zeugin am 16. März 2009
nach Tageszeiten geschildert habe. Das Arbeitsgericht hat weiter gemeint, für eine
Verdachtskündigung fehle es an einer ordnungsgemäßen Anhörung des Klägers.
Das Arbeitsgericht hat schließlich gemeint, auch als Drohkündigung im Hinblick auf
das erteilte Hausverbot sei die Kündigung unwirksam. Die Beklagte habe nicht
dargelegt, sich schützend vor den Kläger gestellt zu haben. Wegen der weiteren
Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten
Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf de angegriffene
Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Sitzungsniederschrift über
die Berufungsverhandlung vom 17. November 2010 festgestellten und dort
ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagte meint zunächst, die
Voraussetzungen einer Verdachtskündigung seien zu bejahen. In einem der E-Mail
vorausgegangenen Telefongespräche zwischen dem Geschäftsführer der
Beklagten und dem Vorgesetzten der Zeugin B, dem Zeugen I, habe dieser
erklärt, der Kläger habe die Zeugin B gegen ihren Willen angefasst. Die Zeugin B
sei völlig aufgelöst gewesen und habe auf der Baustelle nicht mehr arbeiten
wollen. Konkreteres konnte der Zeuge I nicht bestätigen. Dies begründe ein
objektives Verdachtsmoment. Weiter begründe das erteilte Baustellenverbot ein
Verdachtsmoment. Die Beklagte meint weiter, sie habe auch alle ihr zumutbaren
Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung unternommen. Insbesondere habe sie
den Kläger angehört. Auch sei eine Kontaktaufnahme mit der Zeugin B versucht
worden. Zu Unrecht vertrete der Kläger die Ansicht, dass er keinerlei Möglichkeit
zur Stellungnahme gehabt habe. Vielmehr sei es so, dass der Geschäftführer, in
was für einer Weise auch immer, den Kläger konkret auf den Vorfall angesprochen
und eine Einlassung des Klägers erwartet habe. Der Kläger habe den Vorwurf
bestritten und gesagt, dass sei alles Quatsch, der Vorwurf sei Unsinn. Damit habe
der Geschäftsführer sich nicht zufrieden geben wollen. Der Kläger sei aber nicht
konkreter geworden und habe das Betriebsgelände verlassen. Die Beklagte
bezieht sich bezüglich dieser Einlassung auf die Vernehmung des Geschäftsführers
als Partei.
Die Beklagte trägt weiter zu dem Vorfall vom 16. März 2009 vor. Sie behauptet
erst in der zweiten Instanz Informationen von der Zeugin B erhalten zu haben. Die
Beklagte behauptet, am 16. März 2009 habe um ca. 12:00 Uhr der Lagerraum des
4. Obergeschosses geräumt werden sollen. Die Zeugin B habe sich an den Kläger
gewandt, der für sie der zuständige Ansprechpartner war. Gemeinsam seien sie in
das 1. Untergeschoss der Baustelle gegangen und die Zeugin B habe dem Kläger
den Raum gezeigt, welcher der Beklagten zugewiesen wurde. Der Kläger habe
daraufhin eine Diskussion angefangen, dass ihm der Raum nicht passen würde.
Währenddessen hätten sich die Zeugin B und der Kläger in einem sehr dunklen
Gang des 1. Untergeschosses befunden. Plötzliche habe der Kläger die Zeugin an
ihrer Winterjacke gepackt und sie zu sich herangezogen. Dann habe der Kläger die
Zeugin an die Wand gedrückt und ihre Brust berührt. Die Zeugin habe sich jedoch
wegdrücken können und sich vom Kläger losmachen können. Verängstigt durch
den Vorfall und die dunklen Räumlichkeiten habe sie sich auf den Weg zu einem
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den Vorfall und die dunklen Räumlichkeiten habe sie sich auf den Weg zu einem
besser beleuchteten Gang gemacht. Der Kläger habe noch weiter über den ihm
zugewiesenen Raum diskutieren wollen, was die Zeugin jedoch abgelehnt habe.
Sie habe zu dem Kläger gesagt, er solle den Raum annehmen oder gar keinen.
Daraufhin habe die Zeugin das 1. Untergeschoss verlassen. Die Beklagte meint,
unabhängig von diesem weiteren Vortrag, sei bereits der erstinstanzliche Vortrag
substantiiert gewesen und einer Beweisaufnahme zugänglich. Dies werde nicht
zuletzt dadurch deutlich, dass der Kläger auf den Beklagtenvortrag substantiiert
erwidern konnte.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 02. März 2010 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichtes
Limburg – 2 Ca 242/09 – die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Er meint, die Kündigung sei nicht als
Verdachts-, sondern als Tatkündigung ausgesprochen worden. Die Beklagte habe
auch nicht versucht den Sachverhalt aufzuklären. So habe sie niemals vor
Ausspruch der Kündigung die Zeugin B gesprochen. Auch der Zeuge I habe nach
Einlassung der Beklagten nichts Konkretes bestätigen können. Dies spreche
bereits gegen einen konkreten Verdacht. Auch der Kläger sei nicht angehört
worden. Wie vorgetragen und unter Beweis gestellt, habe der Kläger keinerlei
Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Mit dem aufgebrachten Geschäftsführer
der Beklagten sei kein Gespräch möglich gewesen. Der Kläger meint weiter, die
Beklagte habe ihren Kündigungsgrund auch nach wie vor nicht substantiiert
dargelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf
den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den
übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der
Zeugin B B. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift der Sitzung vom 17. November 2010 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 c) ArbGG),
außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit
insgesamt zulässig (§§ 66 ArbGG, 517, 520 ZPO).
Auch in der Sache ist die Berufung der Beklagten erfolgreich. Das Arbeitsverhältnis
der Parteien hat aufgrund einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten, die
nach § 626 BGB aus wichtigem Grund begründet ist, mit dem Zugang dieser
Kündigungserklärung am 17. März 2009 geendet.
Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen,
aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet
werden kann. Die sexuelle Belästigung einer Arbeitnehmerin an ihrem Arbeitsplatz
kann einen „an sich“ wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. BAG Urteil
vom 25.03.2004 – 2 AZR 341/03 – AP Nr. 189 zu § 626 BGB und BAG Urteil vom
09.10.1986 – 2 ABR 24/85 – AP Nr. 20 zu § 626 BGB Ausschlussfrist). Eine sexuelle
Belästigung am Arbeitsplatz stellt eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten
dar. Die arbeitsvertragliche Pflicht sexuelle Belästigungen zu unterlassen, hat der
Arbeitnehmer auch gegenüber Arbeitnehmerinnen eines Kunden/Auftraggebers
seines Arbeitgebers. Ob die sexuelle Belästigung zur außerordentlichen Kündigung
aus wichtigem Grund berechtigt, hängt von ihrem Umfang und ihrer Intensität und
den sonstigen Umständen des Einzelfalles ab. Eine Abmahnung ist entbehrlich,
sofern nicht der Arbeitnehmer aus vertretbaren Gründen annehmen durfte, sein
Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als
erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes angesehen (vgl.
ständige Rechtsprechung z.B. BAG Urteil vom 07.10.1993 – 2 AZR 226/93 – AP Nr.
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ständige Rechtsprechung z.B. BAG Urteil vom 07.10.1993 – 2 AZR 226/93 – AP Nr.
114 zu § 626 BGB und BAG Urteil vom 14.02.1996 – 2 AZR 274/95 – AP Nr. 26 zu §
626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).
Zur Überzeugung der Kammer steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
fest, dass der Kläger die Zeugin B am 16. März 2009 auf der Baustelle C sexuell
belästigt hat, in dem er sie im Keller/1. Untergeschoss des Bauvorhabens C in
einem dunklen Gang an ihrer Winterjacke gepackt und zu sich hingezogen hat, was
der Zeugin Angst gemacht hat. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Zweifel an
der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen nicht. Die Zeugin hat ohne erkennbaren
Belastungseifer die Geschehnisse geschildert. Es war ihr sichtlich unangenehm,
sich wieder mit der Sache befassen zu müssen. Sie wollte nicht wieder an das
Geschehen erinnert werden. Die Zeugin hat zudem kein ausschließlich negatives
Bild des Klägers wiedergegeben. Sie hat ausgesagt, dass die Zusammenarbeit mit
dem Kläger in Ordnung war.
Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass sich die Zeugin das Geschehen
ausgedacht hat, um dem Kläger zu schaden. Der Zeugin ist es immer nur darum
gegangen, nicht mehr mit dem Kläger zusammenarbeiten zu müssen. Sie hat sich
an ihren Vorgesetzten mit dieser Bitte gewandt und erst auf dessen Nachfrage
den Kläger belastet. Hätte die Zeugin aus Kränkung über eine Zurückweisung
durch den Kläger diesen belasten wollen bzw. diesem schaden wollen, wäre zu
erwarten gewesen, dass sie mit größerem Belastungseifer aussagt. Der Kläger hat
auch seine Einlassung, die Zeugin habe sich ihm genähert, nicht substantiiert und
unter Beweisantritt dargelegt. Für derartige Annäherungsversuche der Zeugin
benennt der Kläger im Schriftsatz vom 24. September 2009 die Zeugen D und E.
Die Zeugen sind aber nur zu dem Umstand benannt, dass sie den Kläger
gehänselt hätten, die Zeugin würde ihm (dem Kläger) schöne Augen machen. Aus
welchen Umständen die Zeugen dies geschlossen haben, wird nicht dargelegt.
Insbesondere fehlt jede nähere Darlegung, wie das behauptete „Flirten“ der
Zeugin ausgesehen haben soll. Für die behauptete wiederholte Einladung durch
die Zeugin zum Kaffee trinken bzw. zum Ausgehen fehlt ein Beweisantritt. Die
Zeugin hat auf Nachfrage hierzu sehr vehement und überzeugend bekundet, dass
der Kläger „absolut“ für eine Verabredung zum Ausgehen oder zum Kaffee trinken
für sie nicht in Frage gekommen wäre.
Das Berufungsgericht hat auch keinen Anlass weiteren Beweisantritten des Klägers
nachzugehen. Die unter Beweis gestellte Einlassung, dass die Zeugin im Zeitraum
zwischen 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr dem Kläger und seinen Kollegen mehrfach auf
der Baustelle begegnet sei und sich völlig normal verhalten habe, ist zu
unbestimmt um einer Beweisaufnahme zugänglich zu sein. Sie lässt auch nicht
erkennen, ob sie im Widerspruch zu der Aussage der Zeugin B steht, die
bekundete, nach dem Geschehen mit dem Kläger, ihr Büro im Baucontainer nicht
mehr verlassen zu haben, da die Zeugin anders als der Kläger die persönliche
Begegnung im 1. Untergeschoss aus Anlass der Zuweisung eines anderen
Magazinraums für die Beklagte auf „mittags“ datiert. Der Zeugenbeweis für das
Telefonat mit der Zeugin B am Abend des 16. März 2009 bezieht sich ausdrücklich
nur auf die Erklärungen des Klägers am Telefon. Auch wenn die Zeugen bestätigen
könnten, dass der Kläger die Zeugin bat, die Wahrheit zu sagen und ihre falsche
Behauptung richtig zu stellen, so können die Zeugen doch keinesfalls die Aussage
des Klägers bestätigen, die Zeugin habe erklärt: „Sie würde dies tun.“
Es gibt auch keine Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines
Glaubwürdigkeitsgutachtens. Dass die Zeugin aussagte, auch in ihrem privaten
Lebensbereich im Alter von 10 Jahren bzw. 15 Jahren schon sexuell belästigt
worden zu sein, ist kein Indiz für die Annahme, sie könnte das Geschehen im 1.
Untergeschoss am 16. März 2009 anlässlich der Zuweisung eines neuen
Magazinraums erfunden bzw. unrichtig wahrgenommen haben. Die Erfahrungen
der Zeugin aus der Vergangenheit sind höchstens ein Indiz dafür, dass sie
sensibler auf das Geschehen reagiert hat. Überdies ist auch die Einlassung des
Klägers, er habe die Zeugin aus oben genannten Anlass an der Taille berührt, um
sie zur Seite zu schieben, weil sie die Sicht auf den zugewiesenen Magazinraum
versperrte, wenig glaubwürdig.
Die sexuelle Belästigung des Klägers war auch erheblich. Man kann den Umstand,
dass die Zeugin den Kläger sofort zurückgestoßen hat nicht so werten, dass „ja
nichts passiert sei“. Es gibt absolut keinen Grund durch körperliche Übergriffe die
Privatsphäre, die Menschenwürde und das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung
eines Menschen zu verletzen. Das Heranziehen eines Menschen an dessen
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eines Menschen zu verletzen. Das Heranziehen eines Menschen an dessen
Kleidung ist auch ein körperlicher Übergriff. Dieser war auch sexuell bestimmt. So
hat es die Zeugin eindeutig bekundet.
Eine Abmahnung war entbehrlich, da der Kläger nicht annehmen durfte, sein
Verhalten wäre nicht vertragswidrig oder würde von der Beklagten nicht als
erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten
angesehen.
Die erforderliche Interessenabwägung ergibt, dass die außerordentliche Kündigung
trotz der Betriebszugehörigkeit des Klägers und seiner familiären Verhältnisse
wirksam ist. Der Kläger hat sich in erheblicher Weise vertragswidrig verhalten. Zu
Lasten des Klägers ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte aufgrund des
dem Kläger erteilten Hausverbotes keine Möglichkeit hat den Kläger auch nur
vorübergehend bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.
Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht
nicht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.