Urteil des LAG Hamm vom 14.06.2007

LArbG Hamm: schichtarbeit, treu und glauben, geldwerte leistung, ortszuschlag, wechsel, zulage, rente, unterbrechung, belastung, anteil

Landesarbeitsgericht Hamm, 17 Sa 254/07
Datum:
14.06.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 Sa 254/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Minden, 2 Ca 1126/06
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 673/07; Revision(en) zurückgewiesen
18.12.2008
Normen:
§ 11 TVÜ-VKA
Leitsätze:
I.
Teilzeitbeschäftigte haben keinen Anspruch auf Zahlung der vollen
Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD-K. Die Zahlung der
anteiligen Zulage entsprechend § 24 Abs. 2 TVöD-K verstößt nicht
gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.
II.
Beschäftigte, die sich im September 2005 in Elternzeit befanden, haben
bei ergänzender Auslegung zu § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA einen Anspruch
auf eine kindbezogene Besitzstandszulage.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Minden vom 10.01.2007 - 2 Ca 1126/06 - unter Zurückweisung der
Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 703,28 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus 613,88 € seit dem
13.07.2006 und aus 89,40 € seit dem 01.08.2006 zu zahlen.
Sie wird verurteilt, an die Klägerin 447,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5
% Punkten über dem Basiszinssatz von 357,60 € seit dem 31.12.2006
und aus 89,40 € seit dem 01.01.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 17 %, die Beklagte zu
83 %.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um eine kinderbezogene Besitzstandszulage sowie die Zahlung
einer Schichtzulage.
2
Die Klägerin steht seit dem 01.10.1993 als Krankenschwester bei der Beklagten bzw.
deren Rechtsvorgängerin in einem Arbeitsverhältnis und arbeitet durchschnittlich
wöchentlich die Hälfte der tariflichen Arbeitszeit in ständiger Schichtarbeit. Auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien fand zunächst aufgrund vertraglicher Vereinbarung der
Bundesangestelltentarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Seit dem
01.10.2005 gilt zwischen den Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
(TVöD).
3
Die Klägerin ist Mutter zweier Kinder. Bis zum 19.10.2005 befand sie sich in Elternzeit
und nahm am 20.10.2005 ihre Tätigkeit als Krankenschwester wieder auf. Für ihre
beiden Kinder erhält sie seit ihrer Geburt ununterbrochen Kindergeld.
4
Solange dem Arbeitsverhältnis der BAT zugrunde lag, erhielt sie einen
kinderbezogenen Entgeltbestandteil i.H.v. monatlich 89,40 €. Dieser Betrag wurde
zunächst bis einschließlich Mai 2006 weitergezahlt und sodann mit der Abrechnung für
Juni 2006 wieder einbehalten. Insgesamt ergibt sich ein Einbehalt i.H.v. 524,48 € brutto.
Seit dem Juni 2006 erhält die Klägerin keinen kinderbezogenen Entgeltbestandteil.
5
Seit Wiederaufnahme der Tätigkeit bezieht die Klägerin eine ständige Schichtzulage
i.H.v. 19,74 €.
6
Mit Schreiben vom 12.07.2006 (Bl. 12, 13 d.A.) machte die Klägerin die Zahlung der
vollen Schichtzulage rückwirkend zum 01.10.2005 sowie ebenfalls rückwirkend zum
01.10.2005 die Zahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile gem. § 11 TVÜ-VKA
geltend.
7
Bezüglich der an die Beschäftigten nach dem BAT gezahlten kinderbezogenen
Entgeltbestandteile gilt nach § 11 TVÜ-VKA Folgendes:
8
(1) Für im September 2005 berücksichtigte Kinder werden die kinderbezogenen
Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen oder BMT-G/BMT-
G-O in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt,
solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder
nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne
Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde.
Unterbrechungen wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder
Wehrübungen sowie eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind
unschädlich.....
9
(3) Absätze 1 und 2 geltend entsprechend für
10
a) zwischen dem 01.10.2005 und dem 31.12.2005 geborene Kinder der übergeleiteten
11
Beschäftigten,
b) die Kinder von bis zum 31.12.2005 in ein Arbeitsverhältnis übernommenen
Auszubildenden, Krankenpfleger- und Hebammenschülern, sowie Praktikantinnen und
Praktikanten aus tarifvertraglich geregelten Beschäftigungsverhältnissen, soweit diese
Kinder vor dem 01.01.2006 geboren sind.
12
Gleichlautende Regelungen wurden von den Tarifvertragsparteien im TVÜ-Bund
getroffen.
13
Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Länder haben folgende Protokollerklärung zu § 11
Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L aufgenommen:
14
Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im Oktober 2006 bei Ruhen des
Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit, Rente auf Zeit oder Ablauf der
Krankenbezugsfristen ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage
unschädlich. Bei späteren Unterbrechungen der Entgeltzahlung in den Fällen von S3 1
wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weitergezahlt.
Die Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 richtet sich nach § 5 Abs. 6 (TVÜ-L).
Diejenigen Beschäftigten, die im Oktober 2006 nicht kindergeldberechtigt waren und
deshalb keinen kinderbezogenen Ortszuschlag erhalten haben und bis zum 31.12.2006
einen berechtigten Wechsel beim Kindergeld vornehmen, haben Anspruch auf die
Besitzstandszulage nach Satz 1. Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen,
als hätte die/der Beschäftigte bereits im Oktober 2006 Anspruch auf Kindergeld gehabt.
15
Mit Rundschreiben der VKA zur Besitzstandsregelung für Kinder vom 08.11.2005 – R
379/2005 – erläuterte diese als auf Arbeitgeberseite tarifschließende Partei die
Voraussetzungen für die Zahlungsaufnahme der Besitzstandszulage für vor September
2005 geborene Kinder und vertrat die Auffassung, gemäß § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA sei an
Beschäftigte, die im September 2005 keine kinderbezogenen Entgeltbestandsteile
bezogen hätten, weil sie sich im Referenzmonat in Elternzeit, in (unbezahltem)
Sonderurlaub befunden hätten oder ihnen eine Rente auf Zeit gewährt worden sei,
keine Besitzstandszulage zu zahlen. Dagegen sei an sich im September 2005 im
Mutterschutz befindliche Beschäftigte bzw. an arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte
ohne Anspruch auf Krankenbezüge die Besitzstandszulage so zu zahlen, als wenn
ihnen im September 2005 kinderbezogene Entgeltbestandteile zugestanden hätten.
16
Mit Rundschreiben vom 23.05.2006 an die obersten Bundesbehörden – D II 2 – 220 210
– 1/11 - erklärte sich das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen mit der Zahlung einer außertariflichen
Besitzstandszulage in entsprechender Anwendung des § 11 TVÜ-Bund ab
Wiederaufnahme der Arbeit einverstanden, wenn der Beschäftigte im September 2005
nur deshalb keinen kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag erhalten habe, weil er sich
in Elternzeit befunden habe. Bei der Höhe der Besitzstandszulage sei fiktiv darauf
abzustellen, welcher Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile im September
2005 bestanden hätte, wenn die Arbeit mit dem bisherigen Arbeitszeitumfang, der vor
der Unterbrechung des Bezügeanspruchs u.a. wegen Elternzeit maßgeblich gewesen
sei, fortgesetzt worden wäre.
17
Bis zum Herbst 2006 führten die Tarifvertragsparteien des TVöD-VKA und des TVÜ-
VKA Nachverhandlungen, die zunächst zu dem Ergebnis führten, dass ab dem
18
01.10.2006 Besitzstandszulagen in der Höhe der kinderbezogenen Anteile auch an
Beschäftigte gezahlt werden sollten, die u.a. wegen Elternzeit im September 2005 kein
Entgelt erhielten (so Tarifinformation 2006 Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di).
Nach der Presseinformation der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände
vom 10.11.2006 kam es zu keiner Tarifvereinbarung, da eine Einigung bzgl. der
Verlängerung der Arbeitszeit auf 40 Wochenstunden nicht erzielt werden konnte.
Für die Schichtzulage sind folgende Vorschriften maßgeblich:
19
§ 7 Sonderformen der Arbeit
20
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in
Zeitabschnitten von längestens einem Monat vorsieht und die innerhalb einer
Zeitspanne von mindestens dreizehn Stunden geleistet wird.
21
(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte
regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz) leisten.
22
§ 8 TVöD-VKA Ausgleich für Sonderformen der Arbeit.
23
(1) Der/die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
... des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe drei der
jeweiligen Entgeltgruppe.
24
(6) Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von
40,00 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine
Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
25
§ 24 TVöD-VKA Berechnung und Auszahlung des Entgelts.
26
(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten
Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in
dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuellen vereinbarten durchschnittlichen
Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter
entspricht.
27
Mit ihrer am 17.08.2006 bei der beim Arbeitsgericht Minden eingegangenen Klage
begehrt die Klägerin die Wiederauszahlung des vorgenommenen Gehaltseinbehaltes
i.H.v. 524,48 € hinsichtlich der kinderbezogenen Besitzstandszulage sowie die Zahlung
einer kinderbezogenen Besitzstandszulage i.H.v. 89,40 € ab Juni 2006 sowie die
Zahlung einer Schichtzulage i.H.v. 40,00 € monatlich abzüglich tatsächlich geleisteter
19,74 € ab Januar 2006. Insgesamt macht sie folgende Forderungen geltend:
28
Einbehalt Juni 2006 524,48 €
29
kinderbezogene Besitzstandszulage für die Monate Juni und Juli 2006 i.H.v. jeweils
89,40 €
30
Schichtzulage für die Zeit von Januar 2006 bis Juli 2006 i.H.v. jeweils 20,46 €.
31
Insgesamt 845,10 €.
32
Zahlung der kinderbezogenen Besitzstandszulage für die Monate August bis Dezember
2006 von jeweils 89,40 € = 447,00 €.
33
Differenz zwischen der gezahlten und der vollen Schichtzulage für die Monate August
bis Dezember 2006 i.H.v. jeweils 20,26 €, insgesamt 101,30 €.
34
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Zahlung einer an ihrer Beschäftigung
ausgerichteten Schichtzulage verstoße gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs.
1 TzBfG. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und
Vollzeitkräften liege hinsichtlich der Zahlung der Schichtzulage nicht vor, da die
Zahlung an sie lediglich deshalb nicht in voller Höhe erfolge, weil sie im Vergleich zu
Vollzeitkräften weniger Stunden arbeite. Die Anknüpfung an den Umfang der
Arbeitsleistung sei gerade kein Sachgesichtspunkt.
35
Der Wegfall der kinderbezogenen Entgeltbestandteile führe zu einer nicht
gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Elternzeit.
§ 11 Abs. 1 TVÜ-VKA stelle im Übrigen nicht darauf ab, ob im September 2005
tatsächlich ein Anspruch auf die Zahlung eines kinderbezogenen Entgeltbestandteils
bestanden habe. Vielmehr sei die Regelung dahin auszulegen, dass alle Beschäftigte,
die schon vor dem 01.10.2005 beschäftigt gewesen seien, einen kinderbezogenen
Ortszuschlag als Besitzstandszulage erhalten sollten. Eine Ausnahme bestehe nur für
die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, bei denen die Kindergeldzahlung unterbrochen
gewesen sei.
36
Die Klägerin hat beantragt,
37
die Beklagte zu verurteilen, an sie 845,10 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2006 zu zahlen,
38
die Beklagte zu verurteilen, an sie 747,00 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2006 zu zahlen als
kinderbezogenen Entgeltbestandteil für Monate August 2006 bis Dezember 2006,
39
die Beklagte zu verurteilen, an sie 101,30 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über
dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2006 zu zahlen,
40
als Schichtzulage für die Monate August 2006 bis Dezember 2006.
41
Die Beklagte hat beantragt,
42
die Klage abzuweisen.
43
Sie hat die Ansicht vertreten, aus der Regelung des § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA ergebe sich,
dass diejenigen Mitarbeiter, die im September 2005 keine Bezüge gehabt hätten, keine
Besitzstandszulage beanspruchen könnten. Hiermit hätten sich die Tarifvertragsparteien
in dem durch die Tarifautonomie geschützten Gestaltungsspielraum gehalten. Die
Regelung stelle auch keine mittelbare Diskriminierung von Frauen dar, da auch
44
Personen betroffen seien, die im September 2005 eine Rente auf Zeit erhalten hätten
bzw. ohne Anspruch auf Krankenbezüge arbeitsunfähig krank gewesen seien,
Der Zahlung der vollen tariflichen Schichtzulage stehe § 24 Abs. 2 TVÜD-VKA
entgegen.
45
Mit Urteil vom 10.01.2007 hat das Arbeitsgericht Minden die Beklagte verurteilt,
46
an die Klägerin 845,10 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 13.07.2006 zu zahlen,
47
an die Klägerin 447,00 € zuzüglich 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz
seit dem 31.12.2006 zu zahlen als kinderbezogenen Entgeltbestandteil für die
Monate August 2006 bis Dezember 2006,
48
an die Klägerin 101,30 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 31.12.2006 zu zahlen, als Schichtzulage für die Monate
August 2006 bis Dezember 2006.
49
Es hat ausgeführt:
50
Die Klägerin habe Anspruch auf Zahlung des kinderbezogenen Entgeltbestandteils im
Rahmen einer Besitzstandszulage gem. § 11 TVÜ-VKA in der von ihr begehrten Höhe
und in dem von ihr begehrten Zeitraum, da die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz TVÜ-VKA
im Zusammenhang mit der Bestimmung in § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA gegen Artikel 3
GG verstoße und insoweit nicht anzuwenden sei.
51
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht seien die
Tarifvertragsparteien unmittelbar an den Gleichheitssatz der Verfassung gebunden.
52
§ 11 Abs. 1 TVÜ-VKA verstoße jedenfalls insoweit gegen Artikel 3 GG als in Satz 3
festgelegt sei, dass Unterbrechungen wegen der Ableistung von Grundwehrdienst,
Zivildienst oder Wehrübungen sowie der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder
ökologischen Jahres unschädlich seien und in diesem Fall die Besitzstandszulage ab
dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt werde an
Personen, die aufgrund der Inanspruchnahme der Elternzeit entsprechend § 15 BErzGG
im September 2005 keinen kinderbezogenen Entgeltbestandteil ins Verdienen gebracht
hätten, jedoch nicht. Zwischen den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die
Elternzeit in Anspruch nähmen, und denjenigen, welche Grundwehrdienst, Zivildienst,
Wehrübungen oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisteten, bestehe
aber kein derartiger Unterschied, dass er eine ungleiche Behandlung erlaube. In allen
Fällen handle es sich um Fehlzeiten, die in persönlichen Umständen der Arbeitnehmer
ihren Grund hätten.
53
Die Tarifvertragsparteien hätten in der Protokollnotiz zu § 11 Abs. 1 TVÜ-L als
zusätzliche unschädliche Unterbrechungen u.a. vereinbart, dass Fehlzeiten wegen
Elternzeit, Rente auf Zeit, Ablauf der Krankenbezugsfrist nicht bezugsschädlich seien.
54
Es sei daher zu prüfen, was die Tarifvertragsparteien vernünftigerweise gewollt hätten,
wenn ihnen der Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG bei Abfassung der Tarifnorm
bewusst gewesen wäre. Daraus ergebe sich, dass eine Gleichstellung zu erfolgen habe.
55
Die Klägerin könne demnach die Besitzstandszulage i.H.v. 89,40 € monatlich
beanspruchen sowie die Auszahlung des der Höhe nach unstreitigen Einbehalts.
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer ungekürzten Schichtzulage ergebe aus §
8 Abs. 6 TVöD-VKA. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Zulage entsprechend der von
der Klägerin tatsächlich geleisteten Arbeitszeit im Verhältnis zu der Arbeitszeit eines
Vollzeittätigen zu kürzen. § 24 Abs. 2 TVöD-VKA finde insoweit keine Anwendung, da
er gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG verstoße und daher gem. § 134 BGB nichtig sei.
56
Eine Schlechterstellung gerade wegen der Teilzeitarbeit i.S. des § 4 Abs. 1 TzBfG sei
dann gegeben, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstelle, an welches die
unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpfe. Eine
Schlechterstellung von Teilzeitkräften sei nur dann zulässig, wenn dafür ein sachlicher
Grund bestehe. Allein das unterschiedliche Arbeitspensum berechtige nicht zu einer
unterschiedlichen Behandlung. Die Darlegungs- und Beweislast für das objektive
Vorliegen eines sachlichen Differenzierungsgrundes liege beim Arbeitgeber. Die
Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und
Teilzeitbeschäftigten könne sich aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang
der Arbeitszeit ergeben. Dabei sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
zur Höhe von Zuschlägen und Zulagen für Teilzeitbeschäftigte zwischen Arbeitsentgelt
für eine Tätigkeit unter besonderen Anforderungen entsprechend dem Umfang der
geleisteten Arbeit einerseits und Erschwerniszulagen für die mit der Tätigkeit
unabhängig von der Gesamtarbeitszeit verbundenen Belastungen andererseits zu
unterscheiden. Handele es sich bei der jeweiligen Leistung um Arbeitsentgelt, dessen
Höhe durch die Dauer der Arbeitszeit bestimmt werde, sei eine anteilige Kürzung nach
dem Umfang der Teilzeittätigkeit zulässig. Liege dagegen eine Zulage vor, mit der
Erschwernisse unabhängig von der Dauer der persönlichen Arbeitszeit oder in einem
bestimmten tariflich vorgegebenen Umfang abgegolten werden sollten, bestehe kein
sachlicher Grund für eine Kürzung.
57
Die Klägerin werde ohne Sachgrund wegen ihrer Teilzeittätigkeit gegenüber
vollzeittätigen Arbeitnehmern schlechter behandelt. Sie erfülle ebenso wie
Vollzeitbeschäftigte die Voraussetzungen des § 8 Abs.6 TVöD-VKA für den Erhalt der
Schichtzulage. Sie arbeite ständig in Schichtarbeit im Sinne des § 7 Abs. 2 TVöD-VKA.
Das bedeute, dass sie nach einem Schichtplan tätig sei, der einen regelmäßigen
Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in
Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsehe und nach dem die Schichtarbeit
innerhalb einer Zeitspanne von mindestens dreizehn Stunden geleistet werde. Mit
diesen Voraussetzungen hätten die Tarifvertragsparteien aber erkennbar pauschal die
durch die Tätigkeit in Schichtarbeit entstehenden Belastungen abgelten wollen.
58
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD-VKA. Die
Schichtzulage von 0,24 € pro Stunde sei nur für diejenigen Arbeitnehmer vorgesehen,
die nicht ständige Schichtarbeit leisteten. Diese seien wiederum nicht vergleichbar mit
denjenigen Arbeitnehmern, die nicht Vollzeit-, aber gleichwohl ständig Schichtarbeit
erbrächten.
59
Die Kürzungsregelung in § 24 TVÜD-VKA sei somit nichtig und die Klägerin habe
Anspruch auf die volle Schichtzulage von 40,00 € pro Monat.
60
Wegen der weiteren Einzelheiten von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf
61
das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 10.01.2007 (Bl. 36 bis 46 d.A.) Bezug
genommen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 31.01.2007 zugestellte Urteil am 07.02.2007 bei dem
Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese am 12.03.2007
eingehend begründet.
62
Sie ist weiterhin der Auffassung, § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA sei verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden und verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 GG. §
11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA betreffe Unterberechnungstatbestände beim Bezug von
Kindergeld und nicht beim Bezug von kinderbezogenen Entgeltbestandteilen. Im
Übrigen habe das Gericht seine Meinung nicht an die Stelle der Tarifvertragsparteien
setzen dürfen, da die Fortzahlung des kinderbezogenen Anteils als Besitzstandszulage
auch an die sich im September 2005 in Elternzeit befindlichen Beschäftigten nicht die
einzige denkbarer Lösungsalternative darstelle.
63
Es verbleibe dabei, dass der Wortlaut des § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA den Bezug einer
kinderbezogenen Besitzstandszulage im vorliegenden Fall ausschließe.
64
Sie sei auch nicht zur Zahlung der vollen Schichtzulage verpflichtet. Die
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 33 a Abs. 2 BAG (Urteil vom
23.06.1993 – 10 AZR 127/92) sei überholt. § 8 Abs. 6 TVöD-VKA enthalte eine neu
ausgestaltete Regelung, auf die die von den Tarifvertragsparteien neu geschaffene
Kürzungsregelung bei Teilzeitbeschäftigung anwendbar sei. Die Tarifvertragsparteien
hätten dem Gedanken einer unterschiedlichen Belastung der Voll- und
Teilzeitbeschäftigten durch Schichtarbeit Rechnung tragen wollen.
65
Erhielte die Klägerin die volle Schichtzulage, führte dies zu einer Diskriminierung von
Vollzeitbeschäftigten.
66
Die Beklagte beantragt,
67
das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 10.01.2007 – 2 Ca 1126/06 –
abzuändern und die Klage abzuweisen.
68
Die Klägerin beantragt,
69
die Berufung zurückzuweisen.
70
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend.
71
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
72
Entscheidungsgründe
73
I.
74
Die gemäß §§ 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte
und form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Minden vom 10.01.2007 ist teilweise begründet.
75
Die Klage ist insgesamt zulässig .
76
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 524,48 € aus § 611 Abs. 1 BGB.
Der Anspruch ist nicht durch Aufrechnung der Beklagten gegen den Lohnanspruch für
Juni 2006 gem. § 389 BGB untergegangen, denn der Beklagten steht kein
Gegenanspruch i.S. des § 387 BGB aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB zu. Sie
hat die kinderbezogene Besitzstandszulage i.H.v. 89,40 € für die Zeit ab
Wiederaufnahme der Tätigkeit der Klägerin am 20.10.2005 bis einschließlich Mai 2006
nicht ohne Rechtsgrund erbracht. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung einer
Besitzstandszulage in entsprechender Anwendung von § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA.
77
a) Unstreitig ist der TVÜ-VKA als ein den BAT ersetzender Tarifvertrag auf das
Arbeitsverhältnis anwendbar.
78
b) Gemäß § 3 TVÜ-VKA waren die von § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA erfassten Angestellten, zu
denen auch die Klägerin gehört, zum 01.10.2005 in den TVöD überzuleiten. Dazu
gehörte auch die Zuordnung zu den Entgeltgruppen der Anlage 1 TVÜ-VKA, § 4 Abs. 1
TVÜ-VKA. Gleichzeitig war gem. § 11 TVÜ-VKA eine Besitzstandszulage für die
kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT zu bilden. Familienbezogene
Entgeltbestandteile sind im neuen Tarifrecht nicht mehr vorgesehen (vgl.
Breier/Dessau/Kiefer/Lang/Langenbrinck § 11 TVÜ-VKA Rdnr. 1).
79
Nach § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA werden diese Besitzstandszulagen für Kinder erbracht, die
im September 2005 berücksichtigt wurden, solange für diese Kinder Kindergeld nach
dem Einkommenssteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder der
§§ 3, 4 BKGG gezahlt würde. Die Höhe bestimmt sich nach der Höhe der im September
2005 gezahlten kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach dem BAT.
80
Die Klägerin hat in diesem Monat keinen kinderbezogenen Ortszuschlag bezogen,
jedoch Kindergeld. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist sie damit von dem Bezug der
Besitzstandszulage ausgeschlossen, da sie auch nicht die Ausnahmetatbestände des §
11 Abs. 3 TVÜ-VKA erfüllt.
81
c) Die Tarifvorschrift ist nicht der erläuternden Auslegung zugänglich. Durch die
Bezeichnung als "Besitzstandszulage" und durch den Begriff "Fortzahlung" sowie durch
das Abstellen auf den Monat September 2005 sowohl bei der Frage nach den
berücksichtigungsfähigen Kindern als auch bei der Bemessung der Höhe der
Besitzstandszulage haben die Tarifvertragsparteien eindeutig zum Ausdruck gebracht,
dass es für ihre Gewährung darauf ankommt, dass im September 2005 tatsächlich die
entsprechenden kinderbezogenen Entgeltbestandteile an den Arbeitnehmer gezahlt
worden sind (vgl. LAG Köln, Urteil vom 30.11.2006 – 5 Sa 973/06, ZTR 2007, 196;
Arbeitsgericht Würzburg, Urteil vom 22.08.2006 – 9 Ca 75/06 S; ArbG Dresden, Urteil
vom 09.11.2006 – 12 Ca 2640/06; ArbG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2007 – 14 Ca
177/07; Breier/Dessau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, TVöD, § 11 TVÜ-VKA Rdnr,. 8;
Rundschreiben der VKA zur Besitzstandsregelung für Kinder vom 08.11.2005 – R
379/2005; Ziff. 1.1).
82
Das Gericht vermag nicht der Auffassung des Arbeitsgerichts Göttingen und des
Arbeitsgerichts Karlsruhe (Urteil vom 22.06.2006 – 2 Ca 55/06, EzBAT 320 § 11 Abs. 1
83
TVÜ-VKA Nr. 1; ArbGG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2007 – 5 Ca 294/06) zu folgen, die
erkannt haben, die Vorschrift sei dahin auszulegen, dass alle Mitarbeiter, die bereits vor
dem 01.10.2005 im Anwendungsbereich des BAT beschäftigt gewesen seien, einen
kinderbezogenen Ortszuschlag als Besitzstandszulage zu erhalten hätten, deren Höhe
sich nach dem BAT habe richten sollen. Ausgenommen seien nur die Mitarbeiter, bei
denen die Kindergeldzahlung ohne die Ausnahmetatbestände des § 11 Abs. 1 Satz 3
TVÜ-VKA unterbrochen gewesen sei. Die Bezugnahme auf die im September 2005
zustehende Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile stelle nur eine
Berechnungsmethode dar.
Die Tarifvertragsparteien haben – wie bereits dargestellt – nicht auf dem Bestand eines
Beschäftigungsverhältnisses im September 2005, sondern auf den tatsächlich Bezug
von kinderbezogenen Entgeltbestandteilen abgestellt.
84
d. Der Anspruch des Klägers rechtfertigt sich jedoch bei ergänzender Auslegung der
tariflichen Vorschriften.
85
Die ergänzende Auslegung von Tarifvorschriften kommt dann in Betracht, wenn die
Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage unbewusst ungeregelt lassen und
dies in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck findet. Im Falle einer
unbewussten Regelungslücke haben die Gericht grundsätzlich die Möglichkeiten und
die Pflicht, die Lücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und
Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der
Tarifvertragsparteien ergeben (vgl. BAG, Urteil vom 20.05.1999 – 6 AZR 451/97, BAGE
91, 358; Urteil vom 03.11.1998 – 3 AZR 432/97, ZTR 1999, 375; Urteil vom 24.02.1988
– 4 AZR 614/87, BAGE 57, 334, Urteil vom 10.12.1986 – 5 AZR 517/85, BAGE 54,30).
Die Lückenschließung durch das Gericht scheidet allerdings aus, wenn verschiedene
Möglichkeiten bestehen und es deshalb aufgrund der bestehenden Tarifautonomie den
Tarifvertragsparteien überlassen bleiben muss, für welche Lösungsmöglichkeit sie sich
entscheiden wollen (vgl. BAG, Urteil vom 20.05.1999, a.a.O.).
86
§ 11 Abs. 1 TVÜ-VKA ist nach Auffassung des Gerichts lückenhaft. Trotz des zunächst
eindeutigen Wortlauts der Vorschrift sind ihr keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass die Tarifvertragsparteien sich im September 2005 in Elternzeit befindliche
Arbeitnehmer bei der Bildung der Besitzstandszulage schlechter stellten wollten als
zuvor zur Zeit der Geltung des BAT bzw. dass sie die Schlechterstellung dieser
Arbeitnehmergruppe billigend in Kauf genommen haben, um ein anderes Tarifziel zu
erreichen.
87
Ihr erklärter Wille war es, ein modernes Tarifrecht zu schaffen, in dem durch eine
stärkere Betonung des Leistungsprinzips attraktivere Entgeltbedingungen für jüngere
Beschäftigte geschaffen und deshalb an den familiären Status gebundene Ehegatten-
sowie kinderbezogene Entgeltbestandteile nicht mehr gezahlt werden sollten (vgl. LAG
Köln, Urteil vom 30.11.2006, a.a.O.). Gleichzeitig sollte die Überleitung für die
Arbeitgeber möglichst kostenneutral erfolgen und sollten die betroffenen Arbeitnehmer
nicht schlechter gestellt werden (vgl. Litschen, Das Tarifrecht der Beschäftigten im
öffentlichen Dienst, Vergleichsentgelt § 5 TVÜ-VKA Rdnr. 1). Zur geordneten
Überleitung der Entgelte der am 01.10.2005 bei einem unter den Geltungsbereich des
TVÜ-VKA fallenden Arbeitgeber Beschäftigten war die Festlegung eines Stichtages -
hier September 2005 - erforderlich und kraft des Gestaltungsspielraums der
Tarifvertragsparteien zulässig (vgl. LAG Köln, Urteil vom 30.11.2006, a.a.O.).
88
Damit ist jedoch nicht die Frage beantwortet, ob den Tarifvertragsparteien bewusst war,
dass die Tarifvorschrift nach ihrem Wortlaut nur die im September 2005 tatsächlich
Beschäftigten erfasst, die tatsächlich den kinderbezogenen Ortszuschlag in diesem
Monat bezogen haben, und dass sie diese Rechtsfolge in ihren Willen aufgenommen
haben.
89
Der Ausschluss der sich im September 2005 in Elternzeit befindlichen Beschäftigten
rechtfertigt sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Kostenneutralität, da die von der
Klägerin begehrte Besitzstandszulage kostenneutral ist. Nach § 29 B Abs. 3 BAT hätte
sie bei Fortgeltung des BAT ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr aus der Elternzeit
Anspruch auf den Ortszuschlag der Stufe 3 gehabt. Der Beklagten werden keine
zusätzlichen Belastungen aufgebürdet, während die Klägerin, deren Kind vor dem
01.10.2005 geboren wurde, schlechter gestellt wird.
90
Dass sich die Tarifvertragsparteien um eine größtmögliche Einzelfallgerechtigkeit
bemüht haben, wissend, dass es angesichts der vielen Eingruppierungsmöglichkeiten
und persönlichen Situationen, die sich auf die Bezüge auswirken könnten, nicht möglich
sein würde, jeden Einzelfall befriedigend zu lösen (vgl. Litschen, a.a.O., § 5 TVÜ-VKA
Rdnr. 1), zeigt sich in den Ausnahmeregelungen in § 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 TVÜ-VKA.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA ist die Unterbrechung des Bezugs des Kindergeldes
im September 2005 - eine Voraussetzung der Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz
1 TVÜ-VKA - unschädlich, wenn die Ableistung des Grundwehrdienstes, des
Zivildienstes, von Wehrübungen oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen
Jahres zu der Bezugsunterbrechung geführt haben. Die Wahrung des Besitzstandes soll
also nicht an der "zufälligen" Unterbrechung des Kindesgeldbezuges im September
2005 scheitern.
91
In § 11 Abs. 3 a) TVÜ-VKA haben die Tarifvertragsparteien bestimmt, dass § 11 Abs. 1
Satz 1 TVÜ-VKA entsprechend gilt für zwischen dem 01.10.2005 und dem 31.12.2005
geborene Kinder der übergeleiteten Beschäftigten. Mit dieser Regelung sollten
offenbare Härten im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des TVöD und dem Wegfall
der kinderbezogenen Entgeltbestandteile gemildert werden (vgl. Breier/Dessau u.a., §
11 TVÜ-VKA Rdnr. 19). Das bedeutet, dass die Besitzstandszulage gezahlt wird, wenn
das Kind zum Beispiel am 01.10.2005 geboren worden ist, damit der Mutterschutz nach
§ 6 Abs. 1 1. Alt. MuSchG mit dem 26.11.2005 endete und anschließend Elternzeit in
Anspruch genommen wurde. Kehrt dieser Beschäftigte aus der Elternzeit zurück, hat er
Anspruch auf die Besitzstandszulage, denn auch nach Auffassung der VKA
(Rundschreiben vom 08.11.2005 a.a.O. Rdnr. 1.3.) sind Fälle des Bezugs eines
Zuschusses zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 MuSchG der Fallgestaltung des
tatsächlichen Bezugs von kindergeldbezogenen Entgeltbestandteilen gleichzusetzen.
92
Gerade die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 3 a) TVÜ-VKA spricht dagegen, dass die
Tarifvertragsparteien die Schlechterstellung der Beschäftigten, deren Kind vor dem
01.10.2005 geboren wurde und die sich im September 2005 in Elternzeit befanden,
gesehen haben und durch Ausschluss von der Zahlung der Zulage regeln wollten.
93
Dafür gibt es weitere Anhaltspunkte. Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA ist
ein Anspruch auf die Zahlung der Besitzstandszulage nicht nur in der typischen
Lebenslage der Elternzeit, sondern auch bei Wegfall der Krankenbezüge, in Fällen des
Mutterschutzes, des (unbezahlten) Sonderurlaubs und im Fall der Gewährung einer
94
Rente auf Zeit ausgeschlossen. Das räumt der die Arbeitgeberseite vertretende
Verband, die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände, in seinem
Rundschreiben vom 08.11.2005 (a.a.O.) ausdrücklich ein. Die Tatsache, dass er
gleichwohl zur Vermeidung unzulässiger Benachteiligungen eine (ergänzende)
Auslegung in Fällen des Mutterschutzes und der Arbeitsunfähigkeit ohne Bezüge für
erforderlich hält, ist Hinweis auf die Richtigkeit der gerichtlichen Annahme, die
aufgezeigten typischen Fälle seien von den Tarifvertragsparteien nicht bedacht worden.
Dafür spricht auch, dass sich das Bundesministerium des Innern zu dem
gleichlautenden § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund mit Schreiben vom 23.05.2006 einverstanden
erklärt hat, dass Beschäftigte, die nur deshalb keinen Anspruch auf den
kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag im September 2005 hatten, weil sie sich in
Elternzeit befanden, bei Erfüllung der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 11 Abs. 1
TVÜ-Bund eine außertarifliche Besitzstandszulage in entsprechender Anwendung der
Tarifnorm erhalten sollen, um Benachteiligungen zu vermeiden.
95
Der später abgeschlossene TVÜ-L enthält eine Protokollnotiz zu § 11 Abs. 1 Satz 1,
nach der die Unterbrechung des Entgeltbezuges im Referenzmonat Oktober 2006 bei
Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen der Elternzeit für das Entstehen des Anspruchs
auf die Besitzstandszulage unschädlich ist. Insoweit haben die Tarifvertragsparteien des
TVÜ-L – auf Seiten der Arbeitnehmer war wie bei dem TVÜ-VKA die Gewerkschaft
ver.di beteiligt – für eine Erläuterung Sorge getragen.
96
Die Tarifvertragsparteien des vorliegenden Überleitungstarifvertrages haben erkennbar
97
ebenfalls die Lückenhaftigkeit der Tarifnorm gesehen. Denn sie haben im Jahre 2006
Verhandlungen u.a. zu der Frage der kinderbezogenen Besitzstandszulage für
Beschäftigte aufgenommen, die im Hinblick auf die Elternzeit im September 2005 ohne
Bezüge waren. Die VKA hat ihre Zustimmung zu dem Verhandlungsergebnis
verweigert, das die Zahlung kinderbezogener Anteile ab dem 01.10.2006 auch an
Beschäftigte vorsah, die im September 2005 kein Entgelt erhalten haben. Hintergrund
war die gescheiterte Einigung über die Erhöhung der tariflichen Wochenarbeitszeit von
38,5 Stunden auf 40 Stunden. Das ergibt sich aus der Presseinformation der VKA vom
10.11.2006. Das Bedürfnis für eine Lückenausfüllung ist damit auch von der
Arbeitgeberseite anerkannt worden.
98
Mangels absehbarer Einigung der Tarifvertragsparteien ist das Gericht zur
Lückenfüllung aufgerufen. Es kann sich im hier gegebenen Fall nicht unter Hinweis auf
die Tarifautonomie der Entscheidung entziehen, da die in § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA
getroffene Regelung durch die Lückenhaftigkeit Ungerechtigkeiten enthält, die die
Tarifvertragsparteien offenkundig kurzfristig zu beseitigen nicht bereit sind (vgl. dazu
auch ErfK/Franzen 7. Aufl., 600, § 1 TVG Rdnr. 203).
99
Zur Lückenausfüllung drängt sich auf den ersten Blick das im Oktober 2006 gefundene
Verhandlungsergebnis der Tarifvertragsparteien auf, die Zahlung der
Besitzstandszulage ab dem 01.10.2006 aufzunehmen. Nach Auffassung der Kammer ist
jedoch kein rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, die vorgefundene Lücke erst mit
einer Verzögerung von einem Jahr zu Lasten der Beschäftigten zu füllen. Zwar sind
Stichtagsregelungen als "Typisierungen in der Zeit" ungeachtet der damit verbundenen
Härten zur Abgrenzung von begünstigten Personenkreisen anerkannt (vgl. BAG, Urteil
vom 11.12.2003 – 6 AZR 64/03, NZA 2004, 723; ErfK/Dieterich, a.a.O., 10 Art. 3 GG
100
Rdnr. 48). Die Wahl des Stichtags muss sich allerdings an dem gegebenen Sachverhalt
orientieren und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfassen (vgl. BAG,
Urteil vom 14.06.1983 – 3 AZR 365/81, AP Nr. 58 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
Das ist hier nicht der Fall. Die fiskalischen Interessen an einem verzögerten
Lückenschluss überwiegen nicht das Interesse der sich im September 2005 in Elternzeit
befindlichen Arbeitnehmer, zumal nach dem Rundschreiben der VKA Beschäftigte, die
sich im Referenzmonat in Mutterschutz befanden oder ohne Anspruch auf
Krankenbezüge arbeitsunfähig krank waren, die Besitzstandszulage ohne zeitliche
Verzögerung erhalten haben.
101
Zur Schließung der Lücke kann vielmehr die bei Bildung des Vergleichsentgelts
heranzuziehende Regelung das § 5 Abs. 6 TVÜ-VKA herangezogen werden. Nach
dieser Tarifnorm wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten die Beschäftigten,
die nicht für alle Tage im September 2005 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge
erhalten, gleichwohl im September 2005 Bezüge bezogen.
102
d) Die Klägerin hat mit Schreiben vom 12.07.2006 die Ausschlussfrist nach § 37 TVÜ-
VKA gewahrt. Sie hat mit diesem Schreiben die Zahlung der Besitzstandszulage dem
Grunde nach geltend gemacht. Gemäß der tariflichen Ausschlussfrist reicht die
Geltendmachung des Stammrechtes.
103
2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Ziffer 1, 247 BGB i.V.m. § 24
Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKA. Da die Vergütung des Beschäftigten erst am Monatsende
fällig ist, befand sich die Beklagte jeweils ab dem 01. des Folgemonats in
Annahmeverzug. Deshalb rechtfertigt sich der Anspruch auf Verzinsung der
Besitzstandszulage für Juli 2006 erst ab dem 01.08.2006 sowie für den Monat
Dezember 2006 ab dem 01.01.2007. Insoweit war der Berufung stattzugeben und die
Klage abzuweisen.
104
4. Die Klägerin hat dagegen keinen Anspruch auf Zahlung der vollen Schichtzulage
nach § 8 Abs. 6 TVöD-VKA. Die Klage ist in Höhe des geltend gemachten monatlichen
Differenzbetrages von 20,46 € für die Zeit von Januar 2006 bis Dezember 2006
unbegründet.
105
a. Gemäß § 8 Abs. 6 TVöD-VKA erhalten Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten,
eine Schichtzulage von 40,00 € monatlich.
106
Die Klägerin ist Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 1 TVöD-VKA. Unerheblich ist, in
welchem zeitlichen Umfang sie arbeitet, so dass sie auch als Teilzeitbeschäftigte zu
dem zur Schichtarbeit verpflichteten Personenkreis gehört (vgl.
Sponer/Steinherr/Matiaske/Fritz/Jorkowski/Klaßen/Martens/Rieger, TVöD/TV-L, § 8
Rdnr. 111).
107
Sie leistet auch tatsächlich ständige Schichtarbeit im Sinne von § 7 Abs. 2 TVöD-VKA.
Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.
108
Gemäß § 24 Abs. 2 TVöD-VKA erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt nach §
15 TVöD-VKA und alle sonstigen Vergütungsbestandteile in dem Umfang, der dem
Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen
Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht, es sei denn, es ist
109
tarifvertraglich eine abweichende Regelung getroffen worden.
§ 8 Abs. 6 TVöD-VKA enthält keine Sonderregelung zur Berechnung der
Schichtdienstpauschale bei Teilzeitbeschäftigten.
110
Diese ist ein sonstiger Entgeltbestandteil mit der Folge, dass die Kürzungsvorschrift
Anwendung findet.
111
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Norm in Anwendung auf die
Schichtpauschale nicht gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG mit der Folge der Unwirksamkeit
der Regelung nach § 134 BGB. Danach ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer
Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang
zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitsleistung an der Arbeitszeit eines
vergleichbaren vollbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Dem ist die Beklagte
nachgekommen.
112
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der
Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer
vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine
unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
113
Die Norm ist zwingend. Gemäß § 22 Abs. 1 TzBfG kann von § 4 Abs. 1 TzBfG auch
nicht durch Tarifvertrag zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (vgl.
Gräfl/Rambach, TzBfG, § 22 Rdnr. 1). Das Gebot der Gleichbehandlung erstreckt sich
sowohl auf einseitige Maßnahmen als auch auf vertragliche Abmachungen. Bezüglich
des Begriffs "Behandeln" ist auf die Rechtserheblichkeit des Arbeitgeberverhaltens
abzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 23.06.1993 – 10 AZR 127/92 – AP Nr. 1 zu § 34 BAT
m.w.N.).
114
Die Klägerin ist nicht wegen ihrer Teilzeittätigkeit schlechter gestellt.
115
Die notwendige Kausalität zwischen Teilzeitarbeit und Schlechterstellung ist immer
dann gegeben, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an welches die
unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft (vgl. BAG, Urteil
vom 30.08.1998 - 5 AZR 18/98 – NZA 1999, 774). Hier knüpft die Zahlung der an der
Teilzeitbeschäftigung gemessenen anteiligen Schichtpauschale unmittelbar an die
reduzierte Dauer der Arbeitszeit an.
116
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Schlechterstellung wegen der
Teilzeitbeschäftigung dann zulässig, wenn sachliche Gründe eine unterschiedliche
Behandlung gegenüber einem Vollzeitbeschäftigten rechtfertigen. Die Sachgründe
müssen anderer Art sein als das unterschiedliche Arbeitspensum (vgl. auch Anm.
Marschner zu BAG, Urteil vom 23.06.1998, a.a.O.). Bei der Zulässigkeit einer anteiligen
Kürzung kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf
Sinn und Zweck der Leistung an (vgl. BAG, Urteil vom 10.02.1999 – 10 AZR 711/97 –
NZA 1999, 1001; Urteil vom 19.02.1998 – 6 AZR 460/96 – AP Nr. 12 zu § 40 BAT; Urteil
vom 11.06.1997 – 10 AZR 784/96 – AP Nr. 2 zu § 24 BMT-G II).
117
Der Zweck einer Leistung ist im Wege der Auslegung der Tarifnorm zu ermitteln. Der
normative Teil eines Tarifvertrages ist nach den für die Auslegung von Gesetzen
geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist zunächst von dem Tarifwortlaut. Zu
118
ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Regelung, ohne am Buchstaben zu haften. Über
den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu
berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat.
Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser
Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der
Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (vgl. BAG, Urteil vom
21.11.2006 – 9 AZR 323/05 – DB 2007, 1092; Urteil vom 21.04.2005 – 6 AZR 440/04 –
n.v.; Urteil vom 28.05.1998 – 6 AZR 349/96 – AP Nr. 52 zu § 611 BGB
Bühnenengagementsvertrag).
Der Zweck der tariflichen Regelung ergibt sich insbesondere auch aus den in der
Regelung selbst normierten Voraussetzungen sowie den Ausschluss- und
Kürzungstatbeständen (vgl. BAG, Urteil vom 10.02.1999, a.a.O.). Das Verhältnis des
Zweckes der Norm zum Umfang der Arbeitszeit kann die unterschiedliche Behandlung
von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts ist dabei bezüglich der Höhe von Zuschlägen und Zulagen für
Teilzeitbeschäftigte zwischen Arbeitsentgelt für die Tätigkeit unter besonderen
Anforderungen entsprechend dem Umfang der Arbeitsleistung einerseits und
Erschwerniszulagen für die mit der Tätigkeit an sich unabhängig von der Arbeitszeit
verbundenen Belastungen andererseits zu unterscheiden (vgl. BAG, Urteil vom
10.02.1999, a.a.O.; Urteil vom 11.06.1997, a.a.O.; Urteil vom 17.04.1996 – 10 AZR
617/95 – AP Nr. 18 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen; Urteil vom 11.12.1996 – 10 AZR 359/96
– AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen).
119
Die Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 TVöD-VKA ist eine arbeitszeitabhängige Leistung.
Ihr Zweck ist die pauschale Abgeltung der besonderen Lage der Arbeitszeit im
Schichtsystem, die mit psychischen und physischen Belastungen, aber auch mit
sozialen Erschwernissen verbunden sein kann (vgl. zu den Erschwernissen bei
Wechselschichtleistenden BAG, Urteil vom 16.08.2000 – 10 AZR 519/99 – BB 2000,
2642; ArbG Kassel, Urteil vom 28.09.2006 – 3 Ca 191/06 -; im Ergebnis auch ArbG
München, Urteil vom 07.12.2006 - 11 Ca 9706/06 -; anderer Auffassung Böhme,
Anteilige (Wechsel-) Schichtzulage für Teilzeitbeschäftigte nach §§ 8 Abs. 5 und 6, 24
Abs. 2 TVöD verstößt gegen § 4 TzBfG, Pflege- und Krankenhausrecht 2007, 21).
120
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 23.06.1993 zur
Wechselschichtzulage noch offen gelassen, ob Teilzeitkräfte weniger belastet werden
als Vollzeitkräfte und erkannt, dass die tarifliche Regelung der Wechselschichtzulage
nach Nr. 8 SR 2 a BAT nicht auf solche denkbaren Belastungsunterschiede abstellt.
Nach der zunächst von § 33 a BAT, jetzt von § 8 Abs. 5 TVöD-VKA abgelösten
Tarifnorm erhielt eine Wechselschichtzulage, wer ständig nach einem Schichtplan
(Dienstplan) eingesetzt war, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit
in Wechselschichten (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2 BAT) vorsah und dabei in je fünf
Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen
Nachtschicht leistete. Aus der Regelung hat das Bundesarbeitsgericht im Wege der
Auslegung geschlussfolgert, dass allein die sich aus der Arbeit in Wechselschicht
überhaupt und einer bestimmten Mindestzahl von Nachtschichten ergebende Belastung
durch die Zulage vergütet werde. Nach der tariflichen Regelung sei unerheblich, in
welchem Rhythmus die einzelnen Schichten aufeinander folgten, wie viele freie
Schichten bei einem Wechsel von der einen Schicht in die andere zwischen den
Schichten lägen, wie lange also eine mögliche Regenerationszeit sei und wie viele
Stunden Nachtschicht ein Beschäftigter über die Mindeststundenzahl hinaus leiste.
121
Diese für die Gesamtbelastung maßgeblichen Umständen ergäben sich erst aus dem
jeweiligen Dienst- und Schichtplan und seien von den Tarifvertragsparteien nicht zum
Maßstab für die Zulagenbemessung gemacht worden.
Dieser Rechtsprechung ist nach Auffassung der Kammer nach Änderung der
Voraussetzungen für die Zahlung einer Schichtzulage nicht mehr zu folgen (vgl. LAG
Hamm, Urteil vom 10.05.2007 – 17 Sa 1890/06; a. A. LAG Schleswig-Holstein, Urteil
vom 27.03.2007 – 5 Sa 557/06). Gemäß § 7 Abs. 2 TVöD-VKA ist Schichtarbeit die
Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der
täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens
einem Monat vorsieht und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens dreizehn
Stunden geleistet wird. Sie unterscheidet sich von der Wechselschichtarbeit dadurch,
dass die Nachtschichtfolge sich durchschnittlich erst nach mehr als einem Monat
wiederholt oder im Rahmen des Schichtplans keine "Folgen" von Nachtschichten zu
leisten sind
122
(vgl. Sponer/Steinherr/Matiaske/Fritz/Jorkowski/Klaßen/Martens/Rieger a.a.O. § 7
TVöD-VKA Rdnr. 21).
123
Die Tarifnorm stellt nicht wie Nr. 8 SR 2 a BAT bzw. § 33 a BAT auf Voraussetzungen
ab, die Teilzeitbeschäftigte genauso betreffen wie Vollzeitbeschäftigte. Es reicht aus,
dass die Schichtlage längstens nach einem Monat wechselt und die Schichten
innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet werden. Auf die
jeweilige Schichtlänge kommt es dagegen nicht an. Damit fehlt es schon nach den
Anspruchsvoraussetzungen an einer generellen Mindestbelastung, die Voll- und
Teilzeitbeschäftigte gleichermaßen trifft.
124
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.01.1983 (3 AZR 447/80, AP
Nr. 1 zu § 24 BMT – G II) liegt die Belastung der Schichtarbeit in der Einwirkung auf den
Lebensrhythmus. Kennzeichnend für sie ist, dass ihr Beginn oder aber ihr Ende
außerhalb der allgemein üblichen Arbeits- und Geschäftszeit fällt, da allgemein
zwischen Früh-, Spät- und Nachtschicht unterschieden wird. Bereits während der
Spätschicht ist der Arbeitnehmer durch die Pflicht, sich am Arbeitsplatz aufzuhalten, von
allem Geschehen ausgeschlossen, das sich normalerweise in den Arbeitsstunden und
damit außerhalb der allgemeinen Arbeits- und Geschäftszeit abspielt. Sein Leben in-
und außerhalb der Familie ist eingeschränkt. Besuche bei und von Freunden und
Bekannten sowie Teilnahme an Veranstaltungen der verschiedensten Art, wie
Versammlungen, kulturellen Unternehmungen oder Medienunterhaltung sind behindert.
Diese Belastungen treffen einen Teilzeitbeschäftigten in geringerem Maße, sei es, dass
er weniger Vollschichten monatlich absolvieren muss, sei es, dass seine Schichten
kürzer sind.
125
Dass die Tarifvertragsparteien an die sich aus der Schichtarbeit ergebende jeweilige
Belastung angeknüpft haben, ergibt sich auch aus § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD-VKA.
Danach erhalten Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeiten leisten, eine
Schichtzulage von 0,24 € pro Stunde. Es wird also auch hier die konkrete sich aus der
anlassbezogenen Schicht ergebende Belastung und Einschränkung des persönlichen
Lebensrhythmus honoriert.
126
Zu berücksichtigen ist bei der Frage der Auslegung einer Vorschrift auch, ob ein
bestimmtes Verständnis zu einer sachgerechten Rechtsfolge führt (vgl. Marschner, Anm.
127
zu BAG, Urteil vom 23.06.1993, a.a.O.). Mit der Schichtpauschale von 40,-- €/Monat
werden 166, 67 Schichtstunden pauschal vergütet. Das entspricht der durchschnittlichen
Monatsarbeitszeit eines mit der tariflichen Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden
Vollbeschäftigten. Erhielte der ständig in Schicht arbeitende Teilzeitbeschäftigte die
volle Zulage, verdiente er auf die Arbeitsstunde gesehen unter beispielhaft
zugrundegelegter Teilzeitarbeit von 19,25 Wochenstunden 0,50 € pro Stunde (40,00 €
geteilt durch 83,24 Stunden/Monat). Damit wäre er deutlich besser gestellt, als der
ständig in Schichtarbeit tätige Vollzeitbeschäftigte und als der in nicht ständiger
Schichtarbeit tätige Vollzeit- und auch Teilzeitbeschäftigte. Eine Besserstellung des
Teilzeitbeschäftigten gebietet § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG jedoch nicht.
Ohne eindeutige Hinweise in der Tarifnorm kann auch nicht angenommen werden, dass
die Tarifvertragsparteien nach dem Zweck der Pauschale dieses Ergebnis angestrebt
haben. Sie haben es vielmehr dadurch ausgeschlossen, dass sie für in ständiger
Schichtarbeit tätige Teilzeitbeschäftigte gerade keine Ausnahmeregelung im Sinne des
§ 24 Abs. 2 Satz 1 TVöD-VKA getroffen haben, obwohl sie auch bei dem Ausgleich für
Sonderformen der Arbeit die Besonderheiten der Teilzeitbeschäftigung im Blick gehabt
haben, vgl. §§ 8 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 6 TVöD-VKA (vgl. auch
Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TVöD, § 8 Rdnr. 71 bis 72; im Ergebnis auch
Sponer/Steinherr/Matiaske/Fritz/Jorkowski/Klaßen/Martens/Rieger, a.a.O., § 8 Rdnr.
124; a. A. Böhmer, a.a.O., S. 23; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.03.2007 – 5 Sa
557/06).
128
II.
129
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
130
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen.
131
Held-Wesendahl
Alhorn
Korte
132
/Woi.
133