Urteil des LAG Hamm vom 11.05.2005

LArbG Hamm: einstweilige verfügung, geldwerte leistung, arbeitsgericht, ermessen, einfluss, beratung, gewährleistung, rücknahme, werterhöhung, unterrichtung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Rechtskraft:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 61/05
11.05.2005
Landesarbeitsgericht Hamm
10. Kammmer
Beschluss
10 TaBV 61/05
Arbeitsgericht Bochum, 4 BVGa 9/04
Wertfestsetzung im Beschlussverfahren einstweilige Verfügung
Unterlassung/Beseitigung einer Betriebsänderung durch Personalabbau
§§ 33, 23 Abs. 2 RVG§ 111 BetrVG§ 85 Abs. 2 ArbGG
Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt, § 33 Abs. 4 Satz
3 RVG.
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Bochum vom 21.02.2005 - 4 BVGa 9/04 - teilweise
abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf
15.333,40 € festgesetzt.
G r ü n d e:
I
Im Ausgangsverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der antragstellende
Betriebsrat von der Arbeitgeberin verlangt, bis zum Abschluss der Verhandlungen über
einen Interessenausgleich den Ausspruch von Kündigungen, Änderungskündigungen oder
Versetzungen hinsichtlich von 23 Mitarbeitern zu unterlassen und bereits ausgesprochene
Kündigungen gegenüber 20 Arbeitnehmern zurückzunehmen.
Durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 18.11.2004 wurden die Anträge des
Betriebsrates zurückgewiesen. Der Beschluss vom 18.11.2004 wurde rechtskräftig.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht durch
Beschluss vom 21.02.2005 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf
33.666,67 € festgesetzt. Gegen diesen der Arbeitgeberin am 24.02.2005 zugestellten
Beschluss hat diese am 04.03.2005 Beschwerde eingelegt und zur Begründung
vorgetragen, im vorliegenden Fall sei lediglich der dreifache Hilfswert anzusetzen. Das
Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug
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genommen.
II
Die nach § 33 Abs. 3, 61 Abs. 1 Satz 2 RVG zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist
nur zum Teil begründet.
Der Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren war auf 15.333,40 € festzusetzen.
1. Die Wertfestsetzung richtet sich vorliegend nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (früher: § 8 Abs.
2 BRAGO). Hiernach ist der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem
Ermessen zu bestimmen. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt auch im An-
wendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG erst hinter allen sonstigen Bewertungsfakto-
ren zum Zuge. Wo ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt es in erster Linie auf
die Feststellung dieses Wertes an. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt
hier-aus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes vielfach im
Vor-dergrund der Bewertung stehen muss (LAG Hamm, Beschluss vom 24.11.1994 - LAGE
§ 8 BRAGO Nr. 27; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 50;
Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 194, 441 ff. m.w.N.).
Vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist jedoch dann auszugehen, wenn es sich um
eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Hiervon ist im arbeitsgerichtlichen
Beschlussverfahren immer dann auszugehen, wenn um das Bestehen und die Beachtung
betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte gestritten wird, weil dieses Begehren
weder auf Geld noch auf eine geldwerte Leistung gerichtet ist und seine Grundlage auch
nicht in einem Verhältnis steht, dem ein Vermögenswert zukommt (BAG, Beschluss vom
09.11.2004 - NZA 2005, 70 = DB 2005, 564; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 -
LAGE § 8 BRAGO Nr. 50).
Da die Beteiligten im vorliegenden Verfahren darum gestritten haben, ob im Rahmen der
§§ 111, 112 BetrVG die Beteiligungsrechte des Betriebsrats gewahrt worden sind, handelte
es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Auch in der Rechtsprechung der
Landes-arbeitsgerichte ist in Fällen der vorliegenden Art stets der Ausgangswert des § 8
Abs. 2 Satz 2 BRAGO (heute § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG) zugrunde gelegt worden (LAG
Hamburg, Be-schluss vom 06.01.1999 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 44; LAG Köln, Beschluss
vom 09.06.1999 - NZA-RR 1999, 608; LAG Thüringen, Beschluss vom 28.07.1999 - AuR
2000, 39; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.11.2000 - LAGE § 8 BRAGO
Nr. 47; LAG Sachsen, Beschluss vom 11.12.2001 - AuR 2003, 35). Dieser Bewertung
haben sich auch die beim Landesarbeitsgericht Hamm zuständigen Beschwerdekammern
angeschlossen.
Dabei ist in Verfahren der vorliegenden Art zunächst vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2
RVG auszugehen und diesen in Relation zu setzen mit dem Grundfall einer Betriebsände-
rung durch Personalabbau. Nicht nur die wirtschaftlichen Auswirkungen des Verfahrens auf
die betroffenen Arbeitnehmer und/oder den Arbeitgeber, sondern auch der Umstand, wie
viel Arbeitnehmer von dem eingeleiteten Verfahren betroffen sind, ist angemessen zu
berück-sichtigen. Es kann aber auch nicht außer Betracht bleiben, dass in Fällen der
vorliegenden Art lediglich die Sicherung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei
Betriebsänderungen nach den §§ 111 ff. BetrVG im Vordergrund steht (vgl. LAG Hamm,
Beschluss vom 28.08.2003 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 165). Insoweit ist betont worden,
dass es bei einst-weiligen Verfügungen, gerichtet auf die vorläufige Unterlassung von
Betriebsänderungen, um das Interesse des Betriebsrates geht, seine in § 111 Satz 1
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BetrVG verankerten Ansprüche auf Unterrichtung und Beratung zu wahren; es soll ihm die
Möglichkeit gesichert werden, durch Argumente auf die Willensbildung des Unternehmers
Einfluss zu nehmen. Vor diesem Hintergrund hält es auch die erkennende Kammer für
sachgerecht, sich bei der Festsetzung des Gegenstandswertes die gesetzliche Regelung
des § 17 Abs. 1 KSchG nutzbar zu ma-chen und sich an den entsprechenden
Zahlenwerken zu orientieren, wie sie das Bundesarbeitsgericht im Rahmen des § 111
BetrVG beim Personalabbau zugrunde legt (vgl. BAG, Urteil vom 02.08.1983 - AP BetrVG
1972 § 111 Nr. 12; BAG, Urteil vom 10.12.1996 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 32;
Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 22. Aufl., § 111 Rz. 73 ff. m.w.N.).
Hiernach ist der Grundfall einer Entlassung von mindestens sechs Arbeitnehmern (§ 17
Abs. 1 Satz 1 KSchG) mit dem Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von
4.000,00 € zu bewerten. Daran anknüpfend ist nach der Rechtsprechung der zuständigen
Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts zur Gewährleistung der erforderlichen
Berechenbarkeit eine Bewertungsstaffel zugrunde zu legen, in deren Rahmen pro
betroffenem Arbeitnehmer regelmäßig ein Teilwert von 666,67 € (4.000,00 € : 6) in Ansatz
zu bringen ist (LAG Hamm, Beschluss vom 07.03.2005 - 13 TaBV 139/04 - z.V.v.).
Hieraus errechnet sich im vorliegenden Fall, der keine besonderen werterhöhenden
Umstände aufweist, bei insgesamt 23 betroffenen Arbeitnehmern ein Gegenstandswert in
Höhe von 15.333,40 €.
Eine Werterhöhung kam auch nicht deshalb in Betracht, weil nicht nur die Unterlassung
des Ausspruches von Kündigungen begehrt wurde, sondern auch die Rücknahme bereits
ausgesprochener Kündigungen. Insoweit handelt es sich nämlich lediglich um die
Kehrseite des auf künftige Handlungen gerichteten Unterlassungsanspruches, falls das
mitbestimmungswidrige Verhalten bereits vollzogen ist (vgl. BAG, Beschluss vom
16.08.1998 - AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 7; BAG, Beschluss vom
09.12.2003 - AP BetrVG 1972 § 33 Nr. 1).
Schierbaum /N.