Urteil des LAG Hamm vom 08.10.2010

LArbG Hamm (betriebsrat, arbeitszeit, aufgaben, bag, mitarbeiter, beginn, elektronische datenverarbeitung, beschwerde, arbeitnehmer, arbeitsgericht)

Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 5/10
Datum:
08.10.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 5/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 1 (4) BV 21/08
Schlagworte:
Auskunftsanspruch des Betriebsrats; Beginn und Ende der täglichen
Arbeitszeit der Mitarbeiter; Überwachungsaufgabe des Betriebsrats;
Erforderlichkeit der begehrten Auskunft; Initiativrecht; Zulässigkeit der
Beschwerde; fehlender Beschwerdeantrag
Normen:
§§ 80 Abs. 1 und 2, 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 2
ArbGG, 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO
Tenor:
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Bocholt vom 30.07.2009 – 1 (4) BV 21/08 – wird
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe :
1
A
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Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch um die Auskunftsverpflichtung
der Arbeitgeberin über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter.
3
Die Arbeitgeberin ist eine Genossenschaftsbank mit ca. 450 Mitarbeitern, die durch eine
Verschmelzung zweier Banken im Juni 2005 entstanden ist. Sie betreut inzwischen in
derzeit 23 Filialen/Geschäftsstellen ca. 46.000 Mitglieder und 120.000 Kunden mit
einem Kundengeschäftsvolumen von rund. 3,3 Milliarden Euro und einer Bilanzsumme
von rund 1,7 Milliarden Euro.
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Am 05.12.2007 schlossen die Arbeitgeberin und der in ihrem Betrieb gebildete
Betriebsrat im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens eine "Betriebsvereinbarung
Arbeitszeit" ab (Bl. 4 f. d. A.). In § 6 Abs. 2 dieser Betriebsvereinbarung war folgendes
geregelt:
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"Die V1-Bank wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG dem Betriebsrat zur
Erfüllung seiner Aufgaben gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auf einer dem
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Betriebsrat zugänglichen Intranetplattform bis zum 20. eines jeden
Kalendermonats folgende Arbeitszeitdaten der Arbeitnehmer für den
vorangegangenen Monat zur Verfügung stellen:
a. Überschreitung der Grenze des § 3 Satz 1 ArbZG
7
b. Nichteinhaltung der Ruhezeitregelung des § 5 ArbZG
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c. Nicht ausgeglichene Mehrarbeit im Sinne des § 4 Abs. 2 Manteltarifvertrag."
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In der Vergangenheit kam die Arbeitgeberin, ihrer Auskunftsverpflichtung nach § 6 Abs.
2 der Betriebsvereinbarung vom 05.12.2007 gegenüber dem Betriebsrat, dem eine
Intranetplattform zur Verfügung steht, jedoch nicht nach. Auf Drängen des Betriebsrats
legte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat zeitweise lediglich manuelle Listen vor, die mit
einer hohen Fehlerquote versehen waren. Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin
mehrfach auf, seiner Auskunftsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung
zu genügen. Die Arbeitgeberin verwies ihrerseits auf zurzeit noch bestehende
Systemprobleme seitens des Zeiterfassungssystems ATOSS.
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Der Betriebsrat leitete daraufhin am 30.12.2008 das vorliegende Beschlussverfahren
beim Arbeitsgericht ein und verlangte mit der am 12.02.2009 beim Arbeitsgericht
eingegangenen Antragserweiterung von der Arbeitgeberin zusätzlich die Auskunft, ihm
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit aller Arbeitnehmer für den Zeitraum ab
01.10.2008 mitzuteilen, um überprüfen zu können, inwieweit Mehrarbeit im Sinne des §
4 Abs. 2 des Manteltarifvertrages ausgeglichen worden sei.
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Inzwischen wurde die Betriebsvereinbarung Arbeitszeit vom 05.12.2007 durch die
Arbeitgeberin zum 31.03.2009 gekündigt. Dem Betriebsrat wurde mitgeteilt, dass die
Arbeitgeberin beabsichtige, das System ATOSS abzuschaffen und ein anderes System
eines anderen Anbieters zu nutzen.
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Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er habe Anspruch auf Mitteilung der
geforderten Arbeitszeitdaten. Dies ergebe sich bereits aus § 6 Abs. 2 der
Betriebsvereinbarung vom 05.12.2007. Er wolle und müsse überprüfen, ob die
Arbeitszeiten im Betrieb der Arbeitgeberin eingehalten würden und inwieweit Mehrarbeit
im Sinne des § 4 Abs. 2 Manteltarifvertrag ausgeglichen werde.
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Die Arbeitgeberin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Mitteilung der
geforderten Informationen gemäß § 6 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung auf technischem
Wege unmöglich sei. Offenbar habe die Arbeitgeberin kein Interesse an der
Ausschöpfung der gegebenen technischen Möglichkeiten und an der Erfassung der
streitigen Arbeitszeitdaten.
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Der Betriebsrat hat beantragt,
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1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat auf der dem Betriebsrat
zugänglichen Intranetplattform bis zum 20. eines jeden Kalendermonats folgende
Arbeitszeitdaten für den vorangegangenen Monat zur Verfügung zu stellen:
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a) Überschreitung der Grenzen des § 3 Satz 1 ArbZG
18
b) Nichteinhaltung der Ruhezeitregelung des § 5 ArbZG
19
c) Nicht ausgeglichene Mehrarbeit im Sinne des § 4 Abs. 2 Manteltarifvertrag,
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2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat Beginn und Ende der täglichen
Arbeitszeit aller Arbeitnehmer für den Zeitraum ab 01.10.2008 mitzuteilen,
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22
3. der Arbeitgeberin für jeden Monat der Nichtbefolgung der Verpflichtung zu Ziffer 1.
ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 € anzudrohen.
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24
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, zu den begehrten Auskünften nicht verpflichtet zu sein.
Das System ATOSS, dessen Implantierung bei Abschluss der Betriebsvereinbarung
vom 05.12.2007 noch nicht abgeschlossen gewesen sei, habe die Zusammenstellung
der beanspruchten Informationen auf technischem Wege ohne weiteren manuellen
Aufwand nicht gestattet. Aus diesem Grunde sei – mit Einverständnis des Betriebsrats –
zunächst von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, dem Betriebsrat die begehrten
Informationen auf manuell erstellten Bögen zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der
Fehleranfälligkeit dieser manuellen Aufstellungen und der nicht erwarteten
Unzulänglichkeiten des Systems ATOSS habe man davon aber wieder Abstand
genommen. Dies alles sei dem Betriebsrat bekannt gewesen.
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Auch dem weiteren Auskunftsantrag zu 2. könne nicht stattgegeben werden. Der
Betriebsrat habe kein jederzeitiges Einsichtsrecht. Dem Antrag zu 2. stehe bereits die
vom Betriebsrat selbst eingeräumte Konkretisierung des Auskunftsanspruches in § 6
Abs. 2 der Betriebsvereinbarung vom 05.12.2007 entgegen. Der Antrag gehe im
Übrigen viel zu weit. Die begehrte Information sei zur Aufgabenwahrnehmung nicht
erforderlich. Insoweit handele es sich um einen Globalantrag, der quasi eine
Vollkontrolle sämtlicher Mitarbeiter auf täglicher Basis beinhalte. Eine derartige
Information sei nicht geschuldet. Auch die Überwachungsrechte des Betriebsrates nach
§ 80 BetrVG beinhalteten keine "Vollkontrolle", sondern seien vielmehr auf Überprüfung
etwaiger Verstöße oder stichprobenartig zu beschränken.
28
Durch Beschluss vom 30.07.2009 hat das Arbeitsgericht den Anträgen des Betriebsrats
in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Gründe des Beschlusses vom 30.07.2009 wird
Bezug genommen.
29
Gegen den der Arbeitgeberin am 29.12.2009 zugestellten Beschluss hat die
Arbeitgeberin am 28.01.2010 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und
diese mit dem am 01.03.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz
begründet.
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Nachdem die Arbeitgeberin im Laufe des Beschwerdeverfahrens dem Betriebsrat die
von ihm mit dem Auskunftsantrag zu Ziffer 1. verlangten Auskünfte erteilt hat und weiter
erteilt, haben die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich des Auskunftsantrages zu Ziffer
1. übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren wurde durch Beschluss der
Beschwerdekammer vom 08.10.2010 insoweit eingestellt.
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Der Betriebsrat hat ferner im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer vom
08.10.2010 den Antrag zu 3. auf Androhung eines Ordnungsgeldes zurückgenommen.
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Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht und ohne
weitere Begründung dem Auskunftsantrag zu 2. stattgegeben. Dieser Antrag sei
unbegründet. Er ergebe sich weder aus der Betriebsvereinbarung vom 05.12.2007 noch
aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Bereits aus der Betriebsvereinbarung vom 05.12.2007
gehe hervor, dass die Betriebsparteien den allgemeinen Informationsanspruch des
Betriebsrates hätten konkretisieren wollen. Insoweit schließe § 6 Abs. 2 der
Betriebsvereinbarung den geltend gemachten Anspruch des Betriebsrats aus. Bereits im
Rahmen der Verhandlungen vor der Einigungsstelle, die zu der Betriebsvereinbarung
vom 05.12.2007 geführt hätten, habe der Betriebsrat vergeblich versucht, ein
jederzeitiges Einsichtsrecht in die vollständige Zeiterfassung des Unternehmens zu
erhalten. Im Rahmen der Diskussion der Einigungsstelle sei deutlich geworden, dass
ein solch weitgehendes Einsichtsrecht des Betriebsrates nicht bestehe.
33
Im Übrigen bestehe nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ein Auskunftsanspruch nur, wenn
die begehrte Information zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben erforderlich sei.
Hieran scheitere der vom Betriebsrat geltend gemachte Auskunftsanspruch. Er beinhalte
einen Globalantrag, der quasi eine Vollkontrolle sämtlicher Mitarbeiter auf täglicher
Basis zum Gegenstand habe. Welchen Informationsgewinn der Betriebsrat aus einer
solchen Informationsfülle gewinnen wolle, bleibe unerfindlich. Es stelle sich auch die
Frage, wie er rein technisch mit einer solchen Informationsflut umzugehen gedenke.
Dies gelte umso mehr, als ihm inzwischen die nach § 6 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung
notwendigen Informationen zur Verfügung stünden.
34
Die Arbeitgeberin beantragt,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 30.07.2009 – 1 (4) BV 21/08 –
abzuändern und die Anträge des Betriebsrats abzuweisen.
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Der Betriebsrat beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
38
Er ist der Auffassung, dass der geltend gemachte Auskunftsantrag zu 2. nach § 80 Abs.
39
2 Satz 1 BetrVG begründet und nicht durch die in § 6 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung
vom 05.12.2007 geregelte Auskunftsverpflichtung ausgeschlossen sei.
Der geltend gemachte Auskunftsanspruch habe einen Bezug auf die von ihm zu
erledigenden Aufgaben. Bei ca. 150 Kundenberatern sei es mittlerweile üblich, dass
Beratungstermine zentral – d.h. nicht vom Kundenberater – mit den Kunden vereinbart
würden. In der Zentrale bestehe über die elektronische Datenverarbeitung Einblick in
den Terminkalender eines jeden Kundenberaters, die Zentrale könne insoweit "steuernd
eingreifen" und Termine schalten. Mit der variablen Arbeitszeit der Berater, die zwischen
7.30 Uhr und 19.00 Uhr liege, sei dies nur sehr begrenzt kompatibel. In Ausnahmefällen
könnten – auf Kundenwunsch – auch Termine außerhalb dieses Zeitrahmens gelegt
werden.
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Die dem Betriebsrat vorliegenden Informationen belegten, dass häufig Termine gegen
Ende des flexiblen Arbeitszeitrahmens gelegt würden, diese Termine gingen
regelmäßig über 19.00 Uhr hinaus.
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Darüber hinaus sei dem Betriebsrat bekannt geworden, dass Kundenberater, die
bestimmte Stunden "geblockt" hätten, sich dafür bei ihren Vorgesetzten rechtfertigen
müssten.
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Der Betriebsrat habe hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit ein Initiativrecht. Um seiner
Verantwortung im Bereich der Lage der Arbeitszeit gerecht zu werden, brauche der
Betriebsrat einen Überblick.
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Auch für die übrigen Mitarbeiter habe der Betriebsrat ein Interesse, Beginn und Ende der
täglichen Arbeitszeit zu erfahren. Auch für sie sei es von Bedeutung zu wissen, ob
Schwerpunkte der zeitlichen Lage der Arbeitszeiten festzustellen seien. Ob hieraus
irgendwelche Konsequenzen zu ziehen seien, könne erst erörtert und geklärt werden,
wenn die entsprechenden Informationen vorlägen.
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Zunehmend habe der Betriebsrat von Beschäftigten erfahren, dass sie "häufig abends
nicht vor 20.00 Uhr bis 21.00 Uhr nach Hause kämen".
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Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
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B
47
Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist nicht begründet.
48
Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist an sich statthaft und form- und fristgerecht beim
Landesarbeitsgericht eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 1 und 2, 89 Abs. 2,
64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 222 ZPO, 187, 188 Abs. 3, 193 BGB.
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Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass weder die
Beschwerdeschrift der Arbeitgeberin noch die Beschwerdebegründung vom 01.03.2010
einen formellen Beschwerdeantrag enthielten. Zwar muss auch im arbeitsgerichtlichen
Beschlussverfahren die Beschwerdebegründung einen Beschwerdeantrag enthalten.
Das folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO auf
das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren (BAG 03.12.1985 – 4 ABR 60/85 – AP BAT
50
§ 74 Nr. 2; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 89 Rn. 25).
Der Beschwerdeantrag muss allerdings nicht ausdrücklich formuliert sein, es genügt
vielmehr, wenn sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, inwieweit eine Abänderung
des angefochtenen Beschlusses erstrebt wird. Das Fehlen eines besonderen Antrags ist
dann unschädlich, wenn sich Umfang und Ziel des Rechtsmittels durch Auslegung
bestimmen lassen (BAG 22.05.1985 – 4 AZR 88/84 – AP TVG § 1 Tarifverträge:
Bundesbahn Nr. 6; BAG 22.10.1985 – 1 ABR 81/83 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 24; BAG
20.06.1989 – 3 AZR 504/87 – AP HGB § 87 Nr. 8 m.w.N.).
So liegt der vorliegende Fall. Aus der Beschwerdebegründung der Arbeitgeberin vom
01.03.2010 ergibt sich, dass die Arbeitgeberin die vom Betriebsrat gestellten Anträge,
denen das Arbeitsgericht stattgegeben hatte, in vollem Umfang für unbegründet hält. Die
Auslegung der Beschwerdebegründung ergibt, dass die Arbeitgeberin den
erstinstanzlichen Beschluss in vollem Umfang überprüft haben will und sie ihr
erstinstanzliches Begehren, die Anträge des Betriebsrats abzuweisen, weiterverfolgt.
Insoweit ist mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich, welche Änderung des
angefochtenen Beschlusses von der Arbeitgeberin erstrebt wird.
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I.
52
Der in der Beschwerdeinstanz allein noch anhängige Auskunftsantrag ist zulässig.
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1. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zutreffend im arbeitsgerichtlichen
Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1BetrVG. Zwischen den Beteiligten ist
eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig, nämlich die Frage, ob die
Arbeitgeberin zur Auskunft über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer
Mitarbeiter verpflichtet ist. Hierbei handelt es sich um eine Angelegenheit aus dem
Betriebsverfassungsgesetz, nämlich um Auskunftsansprüche des Betriebsrats, die sich
entweder aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG oder direkt aus der Betriebsvereinbarung vom
05.12.2007 ergeben.
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2. Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung der Arbeitgeberin am
vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.
55
II.
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Der noch anhängige Auskunftsanspruch des Betriebsrats ist auch begründet.
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Zu Recht ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss – wenn auch ohne
Begründung – davon ausgegangen, dass der Betriebsrat einen Anspruch auf Auskunft
über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit aller Arbeitnehmer der Arbeitgeberin
hat. Dieser Anspruch folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsrat benötigt die
erbetenen Informationen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
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1. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben
nach diesem Gesetz rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. Mit
dieser Verpflichtung geht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats einher (BAG
21.10.2003 – 1 ABR 39/02 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 62; BAG 19.02.2008 – 1 ABR
84/06 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 69, Rn. 15).
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Zu den Aufgaben des Betriebsrats im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gehören
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dessen allgemeine Aufgaben gemäß dem Katalog des § 80 Abs. 1 BetrVG, die vom
Vorliegen besonderer Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte unabhängig sind. Zu
ihnen gehört ferner die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten nach dem
Betriebsverfassungsgesetz. Der Unterrichtungsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1
BetrVG besteht aber nicht nur dann, wenn solche allgemeinen Aufgaben oder
Beteiligungsrechte bereits feststehen. Die Unterrichtung soll es dem Betriebsrat
vielmehr auch ermöglichen, anschließend in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich
Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben oder eher zu ihrer
Wahrnehmung tätig werden muss. Dafür genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für
das Bestehen von Aufgaben. Die Grenzen des Auskunftsanspruchs liegen dort, wo ein
Beteiligungsrecht oder eine sonstige Aufgabe offensichtlich nicht in Betracht kommt.
Erst dann kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die begehrte Auskunft zur
Durchführung von Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist. Aus diesen Grundsätzen
folgt eine zweistufige Prüfung darauf hin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats
gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung
erforderlich ist (BAG 21.10.2003 – 1 ABR 39/02 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 62; BAG
19.02.2008 – 1 ABR 84/06 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 69).
2. Diese Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind im vorliegenden Fall
erfüllt. Zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats ist die Erteilung der begehrten
Auskünfte durch die Arbeitgeberin erforderlich.
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a) Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehören einerseits die Wahrnehmung sämtlicher
Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz, andererseits die in § 80
Abs. 1 BetrVG genannten allgemeinen Aufgaben.
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Dass dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der
Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zusteht, stellt auch die
Arbeitgeberin im vorliegenden Verfahren nicht in Abrede. Der Betriebsrat hat nach § 80
Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber hinaus die Aufgabe darüber zu wachen, dass die zu
Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen,
Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt
werden. Zu den Überwachungsaufgaben im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
gehören insbesondere auch alle Rechtsvorschriften, die die Einhaltung der
Arbeitszeiten regeln. Um seine Überwachungsaufgabe insoweit wahrnehmen zu
können, benötigt der Betriebsrat etwa im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen
Ruhezeiten und der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit auch die Kenntnis von Beginn
und Ende der täglichen und vom Umfang der tatsächlich geleisteten wöchentlichen
Arbeitszeit der Arbeitnehmer (BAG 06.05.2003 – 1 ABR 13/02 – AP BetrVG 1972 § 80
Nr. 61; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 80 Rn. 6;
Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 4. Aufl., § 80 Rn. 5 m.w.N.).
63
Darüber hinaus hat der Betriebsrat auch die Aufgabe, etwaige Maßnahmen, die dem
Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen, § 80 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG. Die Informationen des Arbeitgebers sollen den Betriebsrat in die Lage
versetzen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich für ihn Aufgaben ergeben und ob
er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden muss. Eine Unterrichtungspflicht
besteht schon dann, wenn der Betriebsrat prüfen will, ob er tätig werden kann und soll
(BAG 09.07.1991 – 1 ABR 45/90 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 94; BAG 10.10.2006 – 1
ABR 68/05 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 68; Fitting, a.a.O., § 80 Rn. 51 m.w.N.). Zur
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Erfüllung seiner Aufgaben hat der Betriebsrat schon dann einen Anspruch auf Auskunft,
wenn erst die Prüfung bestimmter Unterlagen ergeben kann, ob er aus eigener Initiative
zur Erfüllung eben dieser Aufgaben tätig werden soll oder kann.
Dass insoweit Aufgaben des Betriebsrats im Sinne des § 80 Abs. 1 BetrVG vorliegen,
kann die Arbeitgeberin nicht bestreiten. Der Betriebsrat hat im Zusammenhang mit den
im Betrieb geltenden Arbeitszeitregelungen die Durchführung des Arbeitszeitgesetzes,
die Einhaltung und Durchführung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des
Manteltarifvertrags und der zurzeit noch in der Nachwirkung befindlichen
Betriebsvereinbarung vom 05.12.2007 zu überwachen.
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Der Betriebsrat hat auch in ausreichender Weise bestimmte Anhaltspunkte vorgetragen,
die eine Aufgabenwahrnehmung durch ihn wahrscheinlich machen.
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Nach dem Vorbringen des Betriebsrats liegen ihm nämlich Informationen vor, wonach
sogenannte "Plusstunden" in erheblichem Umfang vorliegen und Mehrarbeit nicht
entsprechend den Bestimmungen des Manteltarifvertrags angeglichen worden sind.
Dem ist die Arbeitgeberin nicht substantiiert entgegengetreten. Ob die dem Betriebsrat
vorliegenden Informationen sich als zutreffend erweisen, kann erst nach Erteilung der
erbetenen Auskünfte gesagt werden. Der Betriebsrat hat im Übrigen bereits
erstinstanzlich mehrfach auf das ihm hinsichtlich der Arbeit bestehende Initiativrecht
hingewiesen. Um dieses Initiativrecht wahrnehmen zu können, benötigt der Betriebsrat
die erbetenen Arbeitszeitdaten der Mitarbeiter.
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b) Die vom Betriebsrat begehrten Informationen sind auch zur Wahrnehmung seiner
Aufgaben erforderlich.
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Um seine Überwachungsaufgabe wahrnehmen zu können, benötigt der Betriebsrat
Informationen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Mitarbeiter der
Arbeitgeberin. Ohne Kenntnis des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit der
Mitarbeiter kann der Betriebsrat nicht überprüfen, ob die Bestimmungen des
Arbeitszeitgesetzes, insbesondere der §§ 3 Satz 1 und 5 AZG, der arbeitszeitrechtlichen
Bestimmungen des Manteltarifvertrags und der Betriebsvereinbarung vom 05.12.2007
eingehalten sind. Auch soweit der Betriebsrat wissen will, ob und inwieweit Mehrarbeit
im Sinne des § 4 Abs. 2 des Manteltarifvertrags ausgeglichen wird, benötigt er Angaben
über den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit der Mitarbeiter. Auch insoweit
nimmt der Betriebsrat zu Recht seine Überwachungsaufgabe wahr.
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Die Arbeitgeberin kann dem Auskunftsbegehren des Betriebsrats nicht entgegenhalten,
es handele sich insoweit um einen Globalantrag, der quasi eine Vollkontrolle sämtlicher
Mitarbeiter auf täglicher Basis zum Gegenstand habe. Zwar bezieht sich der
Auskunftsanspruch des Betriebsrats auf alle Arbeitnehmer der Arbeitgeberin, nicht auf
bestimmte Arbeitnehmergruppen. Der Betriebsrat ist aber schon berechtigt, die
Einhaltung der Arbeitszeit im gesamten Betrieb zu überwachen und zu überprüfen, ob
hinsichtlich einzelner Arbeitnehmergruppen Änderungsbedarf besteht. Jedenfalls ist
nicht ersichtlich, dass ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats im vorliegenden Fall
offensichtlich für bestimmte Arbeitnehmergruppen nicht in Betracht kommt und die
Grenzen des Auskunftsanspruchs überschritten wären.
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Dem Informationsanspruch steht auch nicht entgegen, dass die begehrten Auskünfte für
die Zeit ab 01.10.2008 verlangt werden. Zwar geht es im Rahmen der
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Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht darum, dass der
Betriebsrat für vergangene, abgewickelte und die aktuelle Lage nicht mehr
beeinflussende Zeiträume überprüft, ob der Arbeitgeber die geltenden
Rechtsvorschriften eingehalten hat. Die Überwachungsaufgabe ist vielmehr vorrangig
gegenwarts- und zukunftsbezogen, um den Arbeitgeber gegebenenfalls zukünftiger
Rechtsbefolgung anzuhalten. Aus Auskünften über bestimmte Verhaltensweisen des
Arbeitgebers in der Vergangenheit lassen sich aber Rückschlüsse auch für sein
derzeitiges und künftiges Verhalten ziehen. Die rückwärtige zeitliche Grenze liegt erst
dort, wo der Betriebsrat aus den gewünschten Informationen für sein Handeln keine
sachgerechten Folgerungen mehr ziehen könnte (BAG 21.10.2003 – 1 ABR 39/02 – AP
BetrVG 1972 § 80 Nr. 62; BAG 19.02.2008 – 1 ABR 84/06 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr.
69 Rn. 21; Fitting, a.a.O., § 80 Rn. 55). Diese zeitliche Grenze ist im vorliegenden Fall
aber nicht überschritten. Jedenfalls hat die Arbeitgeberin keine Anhaltspunkte dafür
vorgetragen, dass der Betriebsrat aus den für den Zeitraum ab 01.10.2008 verlangten
Informationen keine sachgerechten Folgerungen zu ziehen in der Lage wäre.
3. Dem Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats steht auch nicht die Bestimmung des §
6 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung vom 05.12.2007 entgegen. Entgegen der
Rechtsauffassung der Arbeitgeberin ist das allgemeine Auskunftsbegehren des
Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht durch § 6 Abs. 2 der
Betriebsvereinbarung vom 05.12.2007 ausgeschlossen oder eingeschränkt. Eine
entsprechende Einschränkung oder gar ein Ausschluss, der ohnehin wegen Verstoßes
gegen die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes gesetzeswidrig wäre,
enthält § 6 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung vom 05.12.2007 nicht. In § 6 Abs. 2 ist
insoweit lediglich hinsichtlich der in den Ziffern a., b. und c. genannten Arbeitszeitdaten
eine Konkretisierung der sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ergebenden
Auskunftsverpflichtung enthalten. § 6 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung vom 05.12.2007
schließt weitergehende Ansprüche, die sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ergeben,
nicht aus.
72
III.
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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den
§§ 92 Abs.1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.
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