Urteil des LAG Hamm vom 05.01.2011

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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Ta 714/10
Datum:
05.01.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 Ta 714/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 1 BV 16/10
Schlagworte:
Gegenstandswert; Beschlussverfahren; Überlassung; Raum; Betriebsrat;
Büroausstattung
Normen:
§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; § 33 RVG; § 40 Abs. 2 BetrVG
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats
wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 25.11.2010 –
1 BV 16/10 – abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 7.124,--
€ festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
G r ü n d e
1
A.
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Im – zwischenzeitlich erledigten – Ausgangsverfahren hatte der Betriebsrat von der
Arbeitgeberin mit dem Antrag zu 1) die Überlassung zweier Exemplare der von Kittner
herausgegebenen Arbeits- und Sozialordnung im Gesamtwert von 53,80 € sowie ein
Exemplar von Fitting, BetrVG, im Wert von 72,-- € verlangt. Mit dem Antrag zu 2)
begehrte er, ihm einen Büroraum einschließlich Schreibtisch mit Stuhl, einen
Besprechungstisch mit mindestens fünf Plätzen und dazugehörigen Stühlen sowie
einen abschließbaren Büroschrank zur Verfügung zu stellen.
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Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht
durch Beschluss vom 25.11.2010 den Gegenstandswert auf 1.925,80 € festgesetzt und
ist dabei hinsichtlich des Antrages zu 2) von 1.800,-- € (= 36 x 50,-- €) ausgegangen.
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Dagegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit ihrer
Beschwerde. Sie sind der Ansicht, dass für die Überlassung des Betriebsratsbüros
6.000,-- € und für die begehrte Büroausstattung weitere 1.000,-- € in Ansatz zu bringen
5
seien.
B.
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Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde ist in vollem Umfang begründet.
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I. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung beider Beschwerdekammern (zuletzt
LAG Hamm, 06.09.2007 – 13 Ta 354/07; 04.09.2007 – 10 Ta 355/07, jeweils m.w.N.),
dass für den auf § 40 Abs. 2 BetrVG gestützten Anspruch des Betriebsrates auf
Überlassung eines Raums zur Erledigung der anfallenden Amtsaufgaben ein
Gegenstandswert in Höhe des 1 1/2fachen Hilfswerts des § 23 Abs. 3 Satz 2
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2. Halbs. RVG in Ansatz zu bringen ist, derzeit also 6.000,-- €. Es besteht kein Anlass,
davon im konkreten Fall abzuweichen. Der Hinweis des Arbeitgebers, er habe sich zu
keinem Zeitpunkt geweigert, einen Raum zu überlassen, steht im Gegensatz zu der mit
Schriftsatz vom 17.08.2010 beantragten Zurückweisung des Antrags; im Übrigen kann
dieser Aspekt allenfalls im Rahmen der Erforderlichkeit (§ 40 Abs. 1 BetrVG) eine Rolle
spielen, nicht aber bei der ausschließlich an den Anträgen zu orientierenden
Bemessung des Gegenstandswerts.
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II. Was die weiterhin begehrte Ausstattung des Büros angeht, hält es die
Beschwerdekammer für angemessen, für den Schreibtisch einschließlich Stuhl, den
Besprechungstisch mit mindestens fünf Plätzen und dazugehörigen Stühlen sowie
einen abschließbaren Büroschrank insgesamt einen Wert in Höhe von 1.000,-- € in
Ansatz zu bringen (vgl. LAG Hamm, 13.06.2006 – 13 Ta 279/06).
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Unter Hinzurechnung der Kosten für die Literatur in Höhe von insgesamt 125,80 €
errechnet sich also ein Gesamtgegenstandswert in Höhe von 7.125,80 €, begrenzt durch
das Beschwerdebegehren der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates auf 7.124,-
- €.
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