Urteil des LAG Hamm vom 06.06.2007

LArbG Hamm: umkehr der beweislast, arbeitsgericht, herausgabe, feststellungsklage, geschäftsführer, zuwendung, klageerweiterung, geschäftsführung, schmiergeld, vollstreckungstitel

Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 83/07
Datum:
06.06.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 83/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 3 Ca 1579/06
Schlagworte:
Anspruch auf Herausgabe von Schmiergeld, Schadensersatz,
Darlegungs- und Beweislast, Zulässigkeit der Feststellungsklage zur
Vorbereitung eines Antrags nach § 850 f Abs. 2 ZPO.
Normen:
§§ 667, 681 Satz 2, 687 Abs. 2, 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB, §§ 256
Abs. 1, 850 f Abs. 2 ZPO
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster
vom 28.11.2006 - 3 Ca 1579/06 - unter Zurückweisung der Berufung im
Übrigen teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere
1.802,09 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2005.
Die Kosten der Berufung werden den Klägern als Gesamtschuldnern zu
95 % und dem Beklagten zu 5 % auferlegt.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Beklagte 77 % und
die Kläger als Gesamtschuldner 23 %.
Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen.
Tatbestand
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Der am 30.04.1968 geborene, ledige Beklagte war in der Zeit vom 01.10.1993 bis zum
31.07.2005 als Kanzleiangestellter in der Rechtsanwalts- und Notariatskanzlei der
Kläger in W2 tätig.
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Der Beklagte, der über keine Ausbildung als Rechtsanwalts- und Notargehilfe verfügt,
wurde nach Einarbeitung im Aussiedlerbereich der Kanzlei eingesetzt. Seine Aufgabe
war die Beantragung von Aufnahmebescheiden beim Bundesverwaltungsamt in Köln für
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Spätaussiedler aus der früheren UDSSR.
Die Kläger werden von Russlanddeutschen mit Wohnsitz in der früheren Sowjetunion
beauftragt, ihnen Aufnahmebescheide des Bundesverwaltungsamts in Köln zu
besorgen, damit sie ein Einreisevisum der Deutschen Botschaft bekommen und als
Aussiedler oder Spätaussiedler anerkannt werden.
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Der Beklagte wurde zum hauptsächlichen Sachbearbeiter im Aussiedlerreferat
eingearbeitet. Er führte den einfachen Schriftverkehr mit den Kontaktpersonen, hatte an
jedem Arbeitstag viele Telefonate mit ihnen und führte auch mit diesen
Besprechungstermine in der Kanzlei. Er wurde Kontakt- und Vertrauensperson der
Russlanddeutschen und deren Vertreter in der Bundesrepublik Deutschland.
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Im Juli 2005 stellten die Kläger fest, dass der Beklagte Zahlungen von Mandanten
erhalten hatte. Sie kündigten daraufhin das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2005. Der
Beklagte gab an, ein Großteil der Gelder sei auf sein laufendes Konto bei der Sparkasse
M2-O2 geflossen. Die Kontoauszüge dieses Kontos für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum
02.05.2005 (Bl. 13 bis 176 d.A.) übergab er am 04.05.2006 den Klägern. Zuvor war
schon gegen ihn auf Antrag der Kläger ein Mahnbescheid über 25.554,53 € ergangen.
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Die Kontoauszüge wurden auf der sogenannten "Liste 6" (Bl. 177 bis 182 d.A.)
ausgewertet, wobei zwischen Bareinzahlung/Scheckeinzug und Überweisungen
unterschieden wurde.
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Die vorliegende Klage haben die Kläger am 07.07.2006 anhängig gemacht. Die
Berechnung der Klageforderung ergibt sich aus den Ergebnissen der sogenannten
"Liste 6".
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Die Kläger haben behauptet, dass der Beklagte an ihnen vorbei in bestehenden
Mandatsverhältnissen von den Kontaktpersonen der Russlanddeutschen Honorare
einkassiert und nicht an sie abgeführt habe. Die Zahlungen der Mandanten an den
Beklagten seien teilweise per Überweisung, teilweise durch Barzahlung, die der
Beklagte dann auf sein Konto eingezahlt habe, erfolgt.
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Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Beklagte sei nach § 667 BGB zur
Herausgabe der von ihm nicht abgeführten und für sie bestimmten Honorare verpflichtet.
Ob die Zahlung durch die Kontaktpersonen für den Beklagten bestimmt gewesen seien,
spiele keine Rolle, denn sie seien aus der Geschäftsbesorgung erlangt und an sie
abzuführen. Der Beklagte sei auch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung nach § 823
Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB verpflichtet, die begehrte Zahlung als Schadensersatz zu
leisten.
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Die Kläger haben beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 112.861,51 € aus
vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nebst Zinsen nach dem
Mahnbescheid zu zahlen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem
01.08.2005 aus 112.861,58 €.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hat nicht bestritten, dass es sich bei den auf sein Konto von Mandanten
der Kläger überwiesenen Beträge um Zahlungen früherer Mandanten der Kläger
handelt. Es seien Schmiergelder, die mit der Bitte gezahlt worden seien, um für die
beschleunigte Bearbeitung im Hause der Kläger und bei den Behörden zu sorgen.
Hintergrund dieser Praxis sei gewesen, dass es im Ursprungsland der jeweiligen
Zuwender üblich sei, Behörden und Amtspersonen zu bestechen. Bei den
Schmiergeldzahlungen handele es sich nicht um Vergütungsansprüche, sondern um
zusätzlich getätigte Zahlungen. Auf diese hätten die Kläger keinen Anspruch.
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Der Beklagte hat behauptet, er habe zu keinem Zeitpunkt Schecks von Mandanten
erhalten und er habe auch nicht Barsummen von diesen eingenommen. Bei den
Scheckeinzahlungen handele es sich um Versicherungsleistungen, beispielsweise
aufgrund der Mitteilung der D2-Versicherung vom 22.02.2000, Gutschrift am 25.02.2000.
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Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 28.11.2006 den Beklagten verurteilt, an die
Kläger 84.956,56 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 01.08.2005. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Die
Kosten des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht zu 26 % den Klägern und zu 74 % dem
Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat es auf 112.861,58 € festgesetzt.
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In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der begehrte
Zahlungsanspruch stehe den Klägern gemäß §§ 667, 687 Abs. 2 BGB zu.
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Gegen dieses ihnen am 11.12.2006 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten
hiermit in Bezug genommene Urteil haben die Kläger am 11.01.2007 Berufung
eingelegt und diese am Montag, dem 12.02.2007, begründet.
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Die Kläger greifen das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an, soweit das Arbeitsgericht
die Klage abgewiesen hat. Sie stützen die Berufung maßgeblich auf ihren
erstinstanzlichen Vortrag. Bezüglich der im Wege der Klageerweiterung anhängig
gemachten Feststellungsklage tragen die Kläger vor, für die begehrte Feststellung
bestehe ein Rechtsschutzinteresse wegen der privilegierten Pfändungsmöglichkeit nach
§ 850 f Abs. 2 ZPO.
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Die Kläger beantragen,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 28.11.2006 – 3 Ca 1579/06 –
abzuändern und
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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger weitere 27.905,02 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
01.08.2005 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte den eingeklagten Geldbetrag von insgesamt
112.861,58 € aus vorsätzlich unerlaubter Handlung schuldet, hilfsweise im
Umfange des Urteils, ersatzweise im Falle der Zurückweisung der Berufung im
Umfang des Urteils des Arbeitsgerichts Münster.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom
28.11.2006 – 3 Ca 1579/06 – zurückzuweisen.
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Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden
ist.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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A. Die zulässige Berufung der Kläger ist nur teilweise begründet.
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I. Die Kläger haben als Gesamtgläubiger gemäß § 687 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 681 Satz 2,
667 BGB einen Anspruch gegen den Beklagten auf Herausgabe von weiteren 1.802,09
€.
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1. Wer für den Arbeitgeber (Auftraggeber) Geschäfte zu besorgen hat – hier die
Betreuung einzelner Mandanten im Verfahren auf Erteilung des Aufnahmebescheides –
ist verpflichtet, alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsführung erlangt hat, also
auch Sondervergütungen, Schmiergelder und andere Sondervorteile, die ihm von dritter
Seite – im vorliegenden Fall von den Mandanten der Kläger – zugewandt worden sind.
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 26.02.1971 – 3 AZR 97/70 – AP Nr. 5 zu §
687 BGB; BAG, Urteil vom 15.04.1970 – 3 AZR 259/69 – AP Nr. 4 zu § 687 BGB) leitet
den Anspruch auf Herausgabe aus den Vorschriften zur unechten (angemaßten)
Geschäftsführung her (§§ 687 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 681 Satz 2, 667 BGB). Danach
behandelt der Arbeitnehmer dadurch, dass er von einem Dritten für eine ihm nach dem
Arbeitsvertrag gegenüber dem Arbeitgeber obliegende Tätigkeit eine Zuwendung erhält,
gegen die Interessen des Arbeitgebers ein fremdes Geschäft als sein eigenes. Weiß der
Arbeitnehmer, dass er zur Empfangnahme von Zuwendungen, die ihm von Dritten
wegen seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit zufließen, nicht berechtigt ist, so ist danach
der Tatbestand des § 687 Abs. 2 BGB erfüllt. Auch der Bundesgerichtshof gelangt in
Anwendung des § 667 BGB zum selben Ergebnis. Danach hat der Geschäftsführer
(Arbeitnehmer) alle Sondervorteile herauszugeben, die ihm von dritter Seite zugewandt
worden sind und die eine Willensbildung zum Nachteil des Auftraggebers
(Arbeitgebers) befürchten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2004 – II ZR 217/99 – NJW
2001, 2476). Dabei ist es unerheblich, dass die Zuwendung gerade nicht für den
Auftraggeber (Arbeitgeber), sondern für den Geschäftsführer (Arbeitnehmer) bestimmt
ist.
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2. Wie auch vom Arbeitsgericht zutreffend gesehen, hat der Beklagte - von ihm
unbestritten – als zusätzliche Vergütung (Schmiergeld) von den auf der sogenannten
Liste 6 angeführten Mandanten der Kläger in Höhe von 85.403,-- € erhalten.
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Der auf der Liste angeführte Betrag für die Überweisungen in Höhe von 86.303,-- € war
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zu vermindern um die fälschlich als Überweisung angegebene Bareinzahlung vom
02.09.2002 in Höhe von 900,-- €.
Im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 28.11.2006 ist der Beklagte lediglich zur Zahlung von
84.956,56 € verurteilt worden, so dass den Klägern noch ein Restanspruch in Höhe von
446,44 € zuzusprechen war.
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3. Des Weiteren steht nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Kläger fest,
dass der Beklagte weitere 1.355,65 €, nämlich die Barzahlungen von R2 in Höhe von
255,65 € und 600,-- €, von M3 in Höhe von 300,-- € und von L1 in Höhe von 200,-- € als
"Sondervergütung" erhalten hat.
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II. Die Kläger können ihren Anspruch auf Zahlung von insgesamt 86.758,65 € auch auf §
823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB stützen, da der Beklagte in dieser Höhe
Mandantengelder, die an ihn gezahlt worden waren, für sich einbehalten hat.
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Der Beklagte hat vorsätzlich den Treuhandtatbestand des § 266 Abs. 1 StGB erfüllt. Im
Rahmen der Betreuung der ihm zugewiesenen Mandanten hatte der Beklagte auch die
Vermögensinteressen der Kläger wahrzunehmen. Er wusste, dass ihm selbst
gegenüber den Mandanten keine Vergütungsansprüche bzw. Honoraransprüche
zustanden. Er war verpflichtet, Gelder, die er von Mandanten der Kläger erhielt, an die
Kläger weiterzuleiten, auch wenn die Zahlungen an ihn gerichtet waren.
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III. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht stehen den Klägern die weiter geltend
gemachten Forderungen weder als Schadensersatz aus unerlaubter Handlung noch im
Wege der Herausgabe des Erlangten nach § 667 i.V.m. §§ 687 Abs. 2, 681 Satz 2 BGB
zu.
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1. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach diesen Vorschriften setzt zunächst
voraus, dass der Beklagte ein Geschäft der Kläger mit einem Dritten als eigenes geführt
hat. Ein schlüssiger Vortrag der Geschäftsbesorgung erfordert auch die Angabe, mit
welchem Dritten, hier mit welchem Mandanten, der Beklagte ein solches Geschäft als
eigenes geführt hat.
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Dies gilt auch für den schlüssigen Vortrag des Treubruchtatbestands nach § 266 Abs. 1
StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB.
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2. Ein solcher Vortrag fehlt.
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a) Die Vermutung der Kläger, dass die Kontoeinzahlungen bzw. Scheckeinreichungen
auf das Konto des Beklagten Zahlungen ihrer Mandanten sind, ist nicht zwingend.
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b) Entgegen der Auffassung der Kläger führt der Auskunftsanspruch nach § 666 i.V.m.
§§ 687 Abs. 2 , 681 Satz 2 BGB nicht zu einer Umkehr der Beweislast.
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Grundvoraussetzung des Auskunfts- und Rechenschaftsanspruchs nach § 666 i.V.m. §§
687 Abs. 2, 681 Satz 2 BGB ist, dass eine bestimmte Geschäftsbesorgung mit einem
Dritten als fremdes Geschäft von dem Beklagten als eigenes geführt worden ist. Erst
wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Auskunftsanspruch aus § 666 BGB
entstehen, z.B. im Rahmen der Frage, ob und was der Geschäftsführer durch die
Geschäftsbesorgung erlangt hat.
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c) Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass eine sich aus § 242 BGB ergebende
allgemeine Auskunftspflicht aus dem Arbeitsverhältnis immer dann besteht, wenn die
zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der
Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines
Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit
erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann (vgl. z.B. MünchKomm/Krüger, BGB, 4.
Aufl., § 260 Rdnr. 12 ff). Bei einem solchen Auskunftsanspruch dürfen ist aber zu
beachten, dass die allgemeinen Beweisgrundsätze nicht unterlaufen werden dürfen,
nach denen z.B. der Geschädigte die Voraussetzungen seines
Schadensersatzanspruchs bzw. seines Herausgabeverlangens darzulegen und zu
beweisen hat, wie im vorliegenden Fall die Kläger.
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B. Der im Berufungsverfahren im Wege der nach § 533 ZPO zulässigen
Klageerweiterung geltend gemachte Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO
nicht zulässig.
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I. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller an
der alsbaldigen Feststellung ein rechtliches Interesse hat. Gegenstand eines
Feststellungsantrags können nur Rechtsverhältnisse sein. Ein Rechtsverhältnis ist jedes
durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene
rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (vgl.
z.B. BAG, Urteil vom 03.05.2006 – 1 ABR 63/03 – AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 61). Dabei
sind einzelne Rechte und Pflichten ebenso Rechtsverhältnisse wie die Gesamtheit
eines einheitlichen Schuldverhältnisses. Auch Rechtsverhältnisse zu Dritten können
Gegenstand eines Antrags nach § 256 Abs. 1 ZPO bilden, sofern der Antragsteller ein
rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat (vgl. BGH, Urteil vom
02.12.2003 – VI ZR 243/02 – NJW-RR 2004, 595). Dagegen ist insbesondere der auf
die Klärung einer bloßen Rechtsfrage oder den Bestandteil einer solchen Rechtsfrage
gerichtete Feststellungsantrag unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2001, NJW 2001,
3789).
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II. Die Frage, ob es sich bei dem vorliegenden Antrag um die Feststellung eines
Rechtsverhältnisses oder nur um Vorfragen eines Rechtsverhältnisses im Rahmen
eines Gutachtens handelt, kann dahingestellt bleiben. Für die begehrte Feststellung
besteht schon kein Feststellungsinteresse.
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1. Die Kläger begehren die Feststellung unter Hinweis auf § 850 f Abs. 2 ZPO. Nach §
850 f Abs. 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht den Antrag des Gläubigers, den
pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850 c ZPO
vorgesehenen Beschränkungen bestimmen, wenn die Zwangsvollstreckung wegen
einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben
wird.
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Da dem Vollstreckungsgericht kein eigenes Prüfungsrecht zusteht (vgl. BGH, Beschluss
vom 26.09.2002 – IX ZB 180/02 – NJW 2003, 515), muss es die Privilegierung nach §
850 f Abs. 2 ZPO dem Vollstreckungstitel entnehmen. Der Inhalt des Titels darf
interpretiert werden (vgl. Ahrens, NJW 2003, 1371). Nur wenn sich die Privilegierung
nach § 850 f Abs. 2 ZPO nicht aus dem Vollstreckungstitel ergibt, wird das
Feststellungsinteresse für eine ergänzende Feststellungsklage bejaht (BGH, Urteil vom
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30.11.1989 – III ZR 215/88 – NJW 1990, 834; BGH, Beschluss vom 26.09.2002 – IX ZB
180/02 – NJW 2003, 515).
2. Da den Entscheidungsgründen dieses Urteils zu entnehmen ist, dass die den Klägern
zugesprochenen Ansprüche auch wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet
sind, besteht ein Bedürfnis nach der zusätzlichen Feststellung nicht.
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C. Nach alledem hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Knipp
Schumann
Schäfers
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