Urteil des LAG Hamm vom 23.01.2006

LArbG Hamm: betriebsrat, arbeitsgericht, kündigung, ausnahme, rechtskraft, datum

Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 196/05
Datum:
23.01.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 196/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 4 BV 64/04
Schlagworte:
Gegenstandswert; Beschlussverfahren; gering; Anhebung; Hilfswert
Normen:
§ 33 RVG
Rechtskraft:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel statthaft (§ 33 Absatz 4
Satz 3 RVG).
Tenor:
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberinnen zu 2) und 3) wird der
Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 11.11.2005 _ 4 BV 64/04
abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50,47 €
festgesetzt.
Gründe
1
I.
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Im Ausgangsverfahren verlangte der Betriebsrat von den Arbeitgeberinnen, die
Zustimmung zur Eingruppierung von insgesamt 5 Arbeitnehmern einzuholen. Diese
sollten für ihre Tätigkeit statt eines bis dahin gezahlten Stundenlohns in Höhe von 7,41
€ nunmehr 6,50 € erhalten. Zwei Mitarbeiter wurden für jeweils 5 Monate und zwei
weitere Arbeitnehmer für jeweils 3 Monate mit einer durchschnittlichen Arbeitzeit von 52
Monatsstunden befristet beschäftigt, während der 5. Arbeitnehmer für 4 Monate mit 60
Monatsstunden eingestellt wurde.
3
Das Beschlussverfahren wurde nach Einleitung eines
Zustimmungsersetzungsverfahrens durch die beiden Arbeitgeberinnen für erledigt
erklärt. Parallel haben der Betriebsrat und der Gesamtbetriebsrat die Arbeitgeberinnen
nach Kündigung des Tarifvertrages aufgefordert, Verhandlungen über ein neues
Vergütungssystem aufzunehmen.
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Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit
Beschluss vom 11.11.2005 den Gegenstandswert auf 4.000,00 € festgesetzt.
5
Dagegen haben die beiden Arbeitgeberinnen mit Schriftsatz vom 30.11.2005
Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, den Gegenstandswert auf 50,47 €
festzulegen.
6
II.
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Die gemäß § 33 Absatz 3 RVG zulässige Beschwerde der Arbeitgeberinnen zu 2) und
zu 3) ist begründet.
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Insoweit folgt die Kammer mit Ausnahme des letzten Absatzes zunächst den
zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 11.11.2005 und
nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (vgl. zuletzt auch LAG
Hamm, Beschluss vom 16.03.2005 – 13 TaBV 146/04 – m. w. N.). Danach ergibt sich für
das auf § 101 BetrVG gestützte sogenannte Einleitungserzwingungsverfahren in Bezug
auf 5 jeweils nur befristet eingestellte Arbeitnehmer mit 52 bzw. 60 Monatsstunden und
einer Vergütungsdifferenz von 0,91 € pro Stunde ein Gegenstandswert in Höhe von
50,47 €.
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Eine Anhebung dieses Betrages auf den Hilfswert des § 23 Absatz 3 Satz 2 2 Halbsatz
RVG in Höhe von derzeit 4.000,00 € kommt entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts
nicht in Betracht. Denn bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist entscheidend auf
die Tragweite der im Ausgangsverfahren erstrebten gerichtlichen Entscheidung für die
materielle und ideelle Stellung der Betroffenen abzustellen. Insoweit ging es hier dem
Betriebsrat "lediglich" darum, die Arbeitgeberinnen zur Einleitung eines
Beteiligungsverfahrens gemäß § 99 BetrVG anzuhalten. Das hat diese dann ja auch
veranlasst, ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten, in dem die grundsätzliche
Frage des maßgeblichen Vergütungssystems aufgeworfen wurde. Parallel erging die
Aufforderung, mit der Betriebsratsseite Verhandlungen über ein neues Entgeltsystem
aufzunehmen.
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In dieser Konstellation mit zwei weiteren für die Arbeitgeberinnen kostenrelevanten
Verfahren, in denen es um die eigentliche Grundsatzfrage des relevanten
Entgeltsystems geht, besteht – nicht zuletzt auch aus Rechtssicherheitsgründen – keine
Veranlassung, den nach der ständigen Rechtsprechung der beiden
Beschwerdekammern sich ergebenden Wert in Höhe von 50,47 € anzuheben. Es ist
auch ansonsten nicht ungewöhnlich, dass sich namentlich bei der Entscheidung von
Grundsatzfragen, z. B. im Tarifbereich, auch nur bescheidene Streitwerte ergeben.
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Dr. Müller
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