Urteil des LAG Hamm vom 24.11.2005

LArbG Hamm: befristung, arbeitsgericht, universität, hilfskraft, kopie, dispositionen, nichtigerklärung, klagefrist, hochschule, rechtsgrundlage

Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 549/05
Datum:
24.11.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 549/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 6 Ca 3046/04
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 805/05 Revision zurückgewiesen
06.12.2006
Schlagworte:
Befristung im Hochschulbereich
Normen:
§§ 57 a, 57 b, 57 f HRG i.d.F.d. HdaVÄndG vom 27.12.2004
Leitsätze:
Die am 19.12.2003 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses
eines wissenschaftlichen Angestellten auf den 31.08.2004 ist zulässig,
wenn die Anforderungen der §§ 57 a, 57 b, 57 f HRG nF (= i.d.F. d.
HdaÄndG vom 27.12.2004) beachtet sind. Angesichts der inhaltlichen
Übereinstimmung der neuen Befristungsregeln vom 27.12.2004 mit den
vom BVerfG am 27.07.2004 u.a. für nichtig befundenen
Befristungsregeln des 5.HRGÄndG bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer
unzulässigen Rückwirkung.
Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld
vom 02.02.2005 - 6 Ca 3046/04 - wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d:
1
Der Kläger wendet sich gegen eine Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den
31.08.2004 durch Vereinbarung vom 19.12.2003.
2
Der Kläger ist am 12.13.14xx geboren. Seit dem 01.04.1992 schlossen die Parteien
zahlreiche befristete Arbeitsverträge über eine Tätigkeit des Klägers an der Universität
B1xx-xxxxx, zunächst als wissenschaftliche Hilfskraft und ab dem 01.04.1998 als
wissenschaftlicher Mitarbeiter:
3
- zunächst als wissenschaftliche Hilfskraft:
4
01.04.1992 bis 30.09.1992 19 Stunden,
5
15.10.1993 bis 31.12.1993 12 Stunden,
6
01.01.1994 bis 31.01.1994 15 Stunden,
7
01.02.1994 bis 28.02.1994 15 Stunden,
8
01.03.1994 bis 31.03.1994 19 Stunden,
9
01.04.1994 bis 31.07.1994 19 Stunden,
10
01.08.1994 bis 30.09.1994 19 Stunden,
11
01.10.1994 bis 31.12.1994 2 Stunden,
12
04.11.1996 bis 31.12.1996 7 bzw. 16 Stunden,
13
01.01.1997 bis 31.01.1997 11 Stunden,
14
01.02.1997 bis 31.03.1997 10 Stunden,
15
01.10.1997 bis 31.12.1997 19 Stunden,
16
01.01.1998 bis 31.03.1998 19 Stunden,
17
- ab jetzt als wissenschaftlicher Mitarbeiter:
18
01.04.1998 bis 31.10.1999 halbe Stelle,
19
01.11.1999 bis 31.11.1999 Vollzeit,
20
01.01.2000 bis 30.09.2000 Vollzeit,
21
01.10.2001 bis 15.10.2003 Vollzeit,
22
16.10.2003 bis 31.01.2004 Vollzeit,
23
01.02.2004 bis 31.08.2004 Vollzeit.
24
Auf die unbestritten gebliebene tabellarische Aufstellung der Verträge durch den Kläger
wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 17 d.A. = S. 2 des arbeitsgerichtlichen Urteils, Bl.
81 d.A.). Vom Wintersemester 1994/1995 bis zum Wintersemester 1997/1998 war der
Kläger als Doktorand im Promotionsstudiengang eingeschrieben. Vom 01.10.1994 bis
zum 30.09.1997 war er Stipendiat der D5x. Die ab dem 01.10.1994 begonnene
Promotion schloss der Kläger mit dem Rigorosum am 16.06.1998 ab. Der
streitgegenständliche Vertrag vom 19.12.2003 lautet auszugsweise:
25
"
§ 1
26
Herr
M1xxxxx C1xxxxx
als vollbeschäftigter Angestellter für die Zeit bis zum
27
31.08.2004.
28
Der Dienstort ist B1xxxxxxx.
29
§ 2
30
Das Arbeitsverhältnis ist nach § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG (einschließlich
Beschäftigungszeiten, die nach § 57 b Abs. 1 Satz 1 HRG noch nicht
ausgeschöpft worden sind) befristet.
31
§ 3
32
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 57 ab bis 57 f
des Hochschulrahmengesetzes (HRG) sowie nach dem Bundes-
Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder
ersetzenden Sonderregelungen und Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber
geltenden Fassung und nach den für den Arbeitgeber jeweils geltenden
sonstigen Tarifverträgen, soweit diese Bestimmungen den Vorschriften des
HRG nicht widersprechen.
33
...
34
§ 4
35
Die Aufgabenbeschreibung vom
19.11.2003
Vertrages.
36
Im Rahmen der Aufgabenstellung ist der Angestellte bei Bedarf zu einer
Lehrtätigkeit i.S. von § 59 Abs. 1 HG bis zu 4 Wochenstunden verpflichtet. Eine
Zulage wird dafür nicht gezahlt. Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen verringert sich
die Lehrverpflichtung entsprechend."
37
Wegen des weiteren Vertragsinhaltes und wegen der früheren Verträge seit 1999 wird
auf die zur Akte gereichten Kopien Bezug genommen (Bl. 23, 24 und Bl. 26 – 40 d.A.).
Wegen der Anlage vom 19.11.2003 zum Arbeitsvertrag vom 19.12.2003 wird auf die
vorgelegte Kopie Bezug genommen (Bl. 25 d.A.). Der Kläger verdiente zuletzt monatlich
4.184,30 € brutto. Unter dem 15.07.2004 beantragte der Dekan bei dem Kanzler der
Universität den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages mit dem Kläger
über einen Zeitraum vom 01.09.2004 bis zum 28.02.2005. Der beantragte Vertrag wurde
nicht abgeschlossen (Kopie des "Antrages auf Weiterbeschäftigung eines Angestellten"
Bl. 100 d.A.). Nach Anschreiben des Klägers vom 23.08.2004 teilte das
Personaldezernat der Universität dem Kläger unter dem 30.08.2004 mit: das
Arbeitsverhältnis sei zum 31.08.2004 befristet und ende mit diesem Tag, die Befristung
stehe im Einklang mit der Rechtslage, das Urteil des BVerfG vom 27.07.2004 habe nicht
die Unwirksamkeit der Befristung zufolge, im Übrigen hätte der Vertrag auch auf der
Basis des 4. HRG wirksam befristet werden können (Kopie Bl. 10 d.A.). Am 21.09.2004
38
hat der Kläger zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichtes Klage gegen die
Befristung auf den 31.08.2004 erhoben.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, mit der Entscheidung des BVerfG vom
27.07.2004 zur Nichtigkeit des 5. HRGÄndG sei die Rechtsgrundlage für die mit
Arbeitsvertrag vom 19.12.2003 zum 31.08.2004 erfolgte Befristung entfallen. Die neue
Regelung des Gesetzes vom 27.12.2004 sei auf ihn nicht anzuwenden, da er
Vertrauensschutz genieße und die Befristung bereits vor der Neuregelung ausgelaufen
sei. Die neue Regelung verstoße gegen das Rückwirkungsverbot.
39
Der Kläger hat beantragt,
40
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Befristung vom 19.12.2003
nicht zum 31.08.2004 aufgelöst ist, sondern über den 31.08.2004 fortbesteht.
41
Das beklagte L1xxx hat beantragt,
42
die Klage abzuweisen.
43
Das beklagte L1xxx hat die Auffassung vertreten, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund
der Neuregelung durch das HdaVÄndG vom 27.12.2004 wie vorgesehen am
31.08.2004 beendet worden sei. Darüber hinaus sei die Befristung auch nach § 14 Abs.
1 TzBfG zulässig, wie dies das Arbeitsgericht Düsseldorf im Urteil vom 15.12.2004
ausgeführt habe (4 Ca 7743/04 = Bl. 66 ff. d.A.).
44
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.02.2005 abgewiesen. Die Befristung
sei aufgrund der Neuregelung im HdaVÄndG vom 27.12.2004 wirksam erfolgt. Die
Zeitgrenzen des § 57 b HdaVÄndG seien eingehalten. Das Zitiergebot des § 57 b Abs. 3
HdaVÄndG sei beachtet. Der Anwendbarkeit der Neuregelungen des HdaVÄndG
stünden Gedanken des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Der Antrag festzustellen,
dass das Arbeitsverhältnis über den 31.08.2004 fortbestehe, sei zulässig , weil in der
Erklärung des beklagten L1xxxes vom 30.08.2004, dass das Arbeitsverhältnis zum
31.08.2004 ende, gegebenenfalls ein Beendigungstatbestand zu sehen sei. Die Klage
sei aber auch insoweit unbegründet.
45
Das Urteil vom 02.02.2005 ist dem Kläger am 21.02.2005 zugestellt worden. Die
Berufung des Klägers ist am 18.03.2005 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen
und am 21.04.2005 begründet worden.
46
Der Kläger wendet ein: Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom
27.07.2004 das 5. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer
Vorschriften vom 16.02.2002 für mit Art. 70, 75 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 des Grundgesetzes
für unvereinbar und nichtig erklärt habe, habe zum Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung
am 31.08.2004 und auch bei Klageerhebung am 21.09.2004 das 4. HRG weiter
gegolten. Den Vorschriften des 4. HRG genüge der vorliegende befristete Arbeitsvertrag
nicht. Die Voraussetzungen für eine zulässige Rückwirkung seien für die
Befristungsregelungen des HdaVÄndG vom 27.12.2004 nicht zu bejahen. Die in § 57 f.
HdaVÄndG normierte Rückwirkung unterliege verfassungsrechtlichen Bedenken im
Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip.
47
Der Kläger beantragt,
48
das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 02.02.2005 – 6 Ca 3046/04 –
49
abzuändern und
50
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung
51
vom 19.12.2003 nicht zum 31.08.2004 aufgelöst ist, sondern über den
31.08.2004 hinaus fortbesteht.
52
Das beklagte L1xxx beantragt,
53
die Berufung zurückzuweisen.
54
Das beklagte L1xxx verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Durch das Gesetz zur
Ände- rung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich
(HdaVÄndG) vom 27.12.2004 sei die Wiederinkraftsetzung der §§ 57 a bis 57 e HRG in
der Fassung des 5. Hochschulrahmen-Änderungsgesetzes vom 16.02.2002 erfolgt.
Erfasst würden nach § 57 f Abs. 1 Satz 1 HRG nF auch die seit dem 23.02.2002 mit
wissenschaftlichen Mitarbeitern abgeschlossenen Verträge. Gegen die rückwirkende
Geltung der wieder in Kraft gesetzten Vorschriften für alle befristeten Arbeitsverhältnisse
aus der Zeit zwischen dem 23.02.2002 und dem 26.07.2004 bestünden keine
Bedenken. Die Rückwirkung sei hier zulässig, weil kein berechtigtes Vertrauen der
Betroffenen enttäuscht werde. Erst Dispositionen des Klägers auf der Basis der durch
die Nichtigerklärung eingetretenen Rechtslage hätten Vertrauen begründen können.
Solche Dispositionen seien für den vorliegenden Fall nicht
55
ersichtlich.
56
Wegen der weiterhin ausgetauschten rechtlichen Argumente wird ergänzend auf die
Berufungsbegründungsschrift (Bl. 101 bis 105 d.A.) und die Berufungserwiderung (Bl.
115 bis 121 d.A.) Bezug genommen.
57
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
58
Die statthafte und zulässige Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden. Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Zu Recht hat das
Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
59
1.
Arbeitsverhältnisses auf den 31.08.2004 richtet. Insoweit verfolgt der Kläger das
gesetzlich vorgesehene Klagebegehren einer Befristungskontrollklage nach § 17
TzBfG. Gegen dessen Zulässigkeit bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nur durch
einen solchen Feststellungsantrag kann der befristet angestellte Arbeitnehmer
verhindern, dass die Wirksamkeit der Befristung wegen Verstreichens der Klagefrist des
§ 17 TzBfG fingiert wird.
60
Unzulässig ist hingegen der weitere Antragsteil "sondern ... fortbesteht". Für einen
solchen in Klagehäufung neben dem Antrag nach § 17 TzBfG verfolgten allgemeinen
Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur
dann, wenn sich der Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch
61
Befristung hinaus eines anderen Beendigungstatbestandes berühmt oder berühmen
wird (Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2004, Rz. 989, 990; APS-Backhaus,
Kündigungsrecht, 2. Aufl. 2004, § 17 TzBfG Rz. 71). Daran fehlt es hier. Das Schreiben
der Universität B1xxxxxx vom 30.08.2004 erschöpft sich darin, auf die nach Auffassung
der Universität gegebene Wirksamkeit der Befristung auf den 31.08.2004 hinzuweisen.
Einen weiteren zusätzlichen Beendigungstatbestand beinhaltet eine solche Mitteilung
nicht. Der in Klagehäufung verfolgte allgemeine Feststellungsantrag "sondern ...
fortbesteht" ist deshalb unzulässig.
2.
Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG ist die Zulässigkeit der am 19.12.2003
vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrages auf den 31.08.2004 gerichtlich zu
überprüfen.
62
Die Wirksamkeit der vorangegangenen befristeten Verträge ist nicht zu kontrollieren.
Einer Überprüfung dieser Verträge steht bereits entgegen, dass diese nicht innerhalb
der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG angegriffen worden sind. Der Überprüfung steht
weiter entgegen, dass die Parteien durch den Abschluss des letzten befristeten
Arbeitsvertrages am 19.12.2003 mit seiner Laufdauer bis zum 31.08.2004 ihr
Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt haben, die fortan für ihre
Rechtsbeziehung allein maßgebend ist, und damit zugleich ein etwaig wegen früherer -
etwaig unzulässiger - Befristungen bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis
aufgehoben haben (BAG 13.10.2004 - 7 AZR 218/04; BAG 10.03.2004 AP TzBfG § 14
Nr. 11; BAG 06.08.2003 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 253). Nach
Abschluss eines nachfolgenden befristeten Arbeitsvertrages ist die Befristungskontrolle
für frühere befristete Verträge nur dann eröffnet, wenn die Parteien in dem neuen Vertrag
dem Arbeitnehmer das Recht vorbehalten haben, die Wirksamkeit der
vorangegangenen Befristung prüfen zu lassen. Das ist hier nicht geschehen.
63
3.
vom 19.12.2003 ist zulässig gemäß §§ 57 a Abs. 1, 57 b Abs. 1 Satz 2, 57 f Abs. 1 HRG
nF (= HRG in der Fassung des Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Änderung dienst- und
arbeits-rechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich – HdaVÄndG – vom 27.12.2004,
BGBl. I 2004, 3835 ff.).
64
a)
mit wissenschaftlichen Mitarbeitern die §§ 57 b und 57 c HRG nF. Nach § 57 b Abs. 1
Satz 1 HRG nF ist die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 57 a Abs. 1 Satz 1 HRG
nF genannten Personals, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren
zulässig. Nach abgeschlossener Promotion, so § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG nF, ist eine
Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Die zulässige
Befristungsdauer für promovierte Mitarbeiter nach § 57 b Abs. 1 Satz 2 1.HS HRG nF
verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz
1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs
Jahre betragen haben, so § 57 b Abs. 1 Satz 2 2.HS HRG nF. Nach § 57 f Abs.1 Satz 1
HRG nF sind die §§ 57 a bis 57 e HRG nF auf Arbeitsverträge anzuwenden, die seit
dem 23.02.2002 abgeschlossen wurden. Für Arbeitsverträge, die zwischen dem
27.07.2004 und dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, gelten die §§ 57 a bis 57 e
HRG in der vor dem 23.02.2002 geltenden Fassung fort, § 57 f Abs.1 Satz 3, 2 HRG nF.
65
Nach § 57 f Satz 2 HRG nF ist der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 57 b
66
Nach § 57 f Satz 2 HRG nF ist der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 57 b
Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG nF mit Personen, die bereits vor dem 23.02.2002 in einem
befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule standen, auch nach Ablauf der in § 57
b Abs. 1 Satz 1 und 2 geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit
bis zum 29.02.2008 zulässig. Damit ist die mit dem 6. Gesetz zur Änderung des
Hochschulrahmengesetzes vom 08.08.2002 in § 57 f Abs. 2 Satz 1 HRG damaliger
Fassung aufgenommene Zeitbegrenzung bis zum 28.02.2005 bis in das Jahr 2008
verlängert worden.
66
Nach § 57 b Abs. 3 HRG nF ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den
Vorschriften des HRG beruht, die Befristung muss zudem kalendermäßig bestimmt oder
bestimmbar sein.
67
b)
Arbeitsvertrages eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an einer Hochschule sind bei
dem zu überprüfenden Vertrag vom 19.12.2003 erfüllt.
68
Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 19.12.2003 und der hierzu erstellten Anlage vom
19.11.2003 ist der Kläger unstrittig wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne der §§ 53, 57
a HRG nF.
69
Die Zeitgrenze der zweimal sechs Jahre gemäß § 57 b Abs. 1 Satz 1, 2 HRG nF mit der
Modifikation des § 57 b Abs. 1 Satz 2 2. HS HRG nF ist beachtet. Das Befristungsende
31.08.2004 liegt innerhalb des ab dem 01.10.1994 zu berechnenden
Zwölfjahreszeitraums. Zudem steht der Befristungstermin 31.08.2004 innerhalb der
Zeitgrenze des § 57 f Abs. 2 HRG nF wie auch innerhalb der im Fall des Klägers
einschlägigen Zeitgrenze des § 57 f Abs. 2 HRG i.d.F. v. 08.08.2002 (letztere nämlich:
28.02.2005).
70
Den Anforderungen des § 57 b Abs. 3 HRG nF ist genügt. Dem Zitiergebot ist durch die
§§ 2, 3 des Arbeitsvertrages Rechnung getragen. Die vereinbarte Befristung ist mit dem
Wort- laut "31.08.2004" kalendermäßig bestimmt.
71
Der streitgegenständliche befristete Arbeitsvertrag ist am 19.12.2003, damit innerhalb
des Zeitraumes zwischen dem 23.02.2002 und vor dem 27.07.2004 und damit innerhalb
des zeitlichen Anwendungsbereiches des § 57 f Abs. 1 Satz 1, 3 HRG nF
abgeschlossen worden.
72
Angesichts der beidseitig zwingenden Ausgestaltung der Befristungsregelungen der §§
57 b, 57 c HRG (neuer und alter Fassung) gemäß § 57 a Abs.1 HRG (neuer und alter
Fassung) und des auch in § 3 Satz 1 des Arbeitsvertrages ausgewiesenen Vorrangs
des HRG-Befristungsrechts ergeben sich aus der SR 2 y BAT keine Bedenken gegen
die Zulässigkeit der zu überprüfenden Befristung (vgl. Böhm-Spiertz, BAT, Stand
04/2005, SR 2 y BAT Anhang Nr. 2 § 57 a HRG Rz.4).
73
4.
Befristung steht nicht entgegen, dass das HRG nF gemäß Art. 10 HdaVÄndG erst mit
Wirkung ab dem 31.12.2004 in Kraft getreten ist und die im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses geltenden Befristungsregeln der §§ 57 a ff. HRG in der ab dem
23.02.2002 geltenden Fassung durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom
27.07.2004 insgesamt für nichtig erklärt worden sind (Bundesverfassungsgericht
27.07.2004 – 2 BvF 2/02 – BVerfGE 111, 226). §§ 57 a, 57 b HRG aus der ab dem
74
23.02.2002 geltenden Zwischenfassung des Gesetzes sind durch den Gesetzgeber des
HdaVÄndG wieder in Kraft gesetzt worden.
Nach § 57 f Abs. 1 Satz 1 HRG nF finden die §§ 57 a bis 57 e HRG nF (wieder) auf
75
Arbeitsverträge Anwendung, die seit dem 23.02.2002 (vom Zwischenraum 27.07.2004
bis 31.12.2004 abgesehen) abgeschlossen worden sind.
76
Die Berufungskammer teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen
diese Regelung nicht. Wie bereits das LAG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom
24.02.2005 und das Arbeitsgericht Berlin in seinem Urteil vom 24.02.2005 erachtet die
Berufungskammer die in § 57 f Abs. 1 Satz 1 HRG nF angeordnete Rückwirkung für
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (LAG Rheinland-Pfalz 24.02.2005 – 1 Sa
3777/04 – NZA-RR 2005, 444; n. rkr., anhängig: BAG – 7 AZR 234/05 -; Arbeitsgericht
Berlin 24.02.2005 – 75 Ca 26827/04). Entscheidend ist, dass die hier anzuwendenden
Befristungsregeln aus den §§ 57 a bis 57 e HRG nF mit dem vorherigen Recht der ab
dem 23.02.2002 geltenden Fassung der §§ 57 a ff. HRG nach dem 5. HRGÄndG
(Zwischenfassung) übereinstimmen. Aufgrund der kurzen Zeitspanne von Juli bis
Dezember 2004 und der durchgängig geführten Diskussionen um die
Wiederinkraftsetzung der aufgehobenen Befristungsregeln konnte sich ein
schutzwürdiges Vertrauen auf den unsicheren zwischenzeitlichen Rechtszustand nicht
bilden. Durch das HdaVÄndG vom 27.12.2004 ist kein berechtigtes Vertrauen der
Betroffenen enttäuscht worden (Loewisch, Die gesetzliche Reparatur des
Hochschulbefristungsrechts, NZA 2005, 321, 322; Preis, Verfassungswidrigkeit der
HRG-Novelle, NJW 2004, 2782,2786; Kortstock, Auswirkungen des BVerfG-Urteils zur
Juniorprofessur, ZTR 2004,558,562). Dispositionen der Parteien, insbesondere des
Klägers, auf Basis der durch die Nichtigerklärung eingetretenen Rechtslage ab dem
27.07.2004 sind nicht ersichtlich. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist für
den Kläger keine Vertrauensgrundlage geschaffen worden. Der Kläger konnte nicht
erwarten, dass der Gesetzgeber nach der Entscheidung des
77
Bundesverfassungsgerichts untätig bleiben würde. Eine Neuregelung stand ersichtlich
an. Kompetenzrechtliche Bedenken bestehen im Hinblick auf die §§ 57 a bis 57 f HRG
nF nicht. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Hochschulbefristungsrecht
folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (ausführlich: Arbeitgericht Berlin, unter II 3 a; BAG
28.01.1998 AP Nr. 3 zu HRG § 57 a; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2004, Rz.
635; Preis, Verfassungswidrigkeit der
78
HRG-Novelle, NJW 2004, 2782, 2786; Stahlhacke-Preis-Vossen, Kündigung und
Kündigungsschutz, 9. Aufl. 2005, Rz. 138; Kortstock, Auswirkungen des BverfG-Urteils
zur Juniorprofessur, ZTR 2004,558,562). Auch das BAG hat in seinem Urteil vom
20.04.2005 die Zulässigkeit einer am 25.09.2002 mit einer studentischen Hilfskraft
vereinbarten Befristung auf den 28.02.2003 unter Anwendung des
Hochschulrahmengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 27.12.2004 bejaht,
Anwendung von § 57 e Satz 1 HRG nF i.V.m. § 57 f Abs.1 Satz 1 HRG nF (BAG
20.04.2005 – 7 AZR 293/04 – NZA 2005, 933;
79
ebenfalls ohne Bedenken aus dem Gesichtspunkt der Rückwirkung:
80
Stahlhacke-Preis-Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz, 9. Aufl. 2005, Rz. 138
und ErfK-Müller-Glöge, 5. Aufl. 2005, HRG Vorbemerkung; Arnold/Gräfl-Rambach,
81
TzBfG 2005, Befristungen nach dem HRG Rz. 4, 44, 45 = S.596f, 614f).
5.
Parteien am 19.12.2003 in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform vereinbarte
Befristung des Arbeitsvertrages auf den 31.08.2004 nach §§ 57 b Abs. 1, 57 f Abs. 1
HRG nF zulässig ist. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Befristungskontrollantrag nach
§ 17 Satz 1 TzBfG als unbegründet abgewiesen.
82
6.
ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wurde gemäß § 72
Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
83
Limberg
Vollenbröker
Kretzer
84
/B3.
85