Urteil des LAG Hamm vom 02.06.2003

LArbG Hamm: vertretung der partei, vergleich, arbeitsgericht, beschränkung, rüge, abgabe, offenlegung, prozesspartei, bevollmächtigung, entsendung

Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 137/03
Datum:
02.06.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 137/03
Tenor:
hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 02.06.2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr.
Dudenbostel
sowie die ehrenamtlichen Richter Michonek und Rüffer
f ü r Recht erkannt :
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Bielefeld vom 28.11.2002 - 1 Ca 3661/02 - wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
gez.: Dr. Dudenbostel
Michonek
Rüffer
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit
eines gerichtlichen Vergleichs, welchen auf Seiten der beklagten GmbH der als
Terminsvertreter entsandte Ehemann der Geschäftsführerin abgeschlossen hat. Nach
Darstellung der Beklagten war dieser allein zur Terminsvertretung, nicht jedoch zum
Vergleichsabschluss befugt.
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Hierzu hat die Beklagte im ersten Rechtszuge vorgetragen, der Ehemann der
Geschäftsführerein - Herr K1xxxxxxxx - habe gegenüber dem Gericht ausdrücklich
erklärt, nicht er, sondern seine Ehefrau sei Geschäftsführerin, welche ihn mit der
Wahrnehmung des Termins vor dem Arbeitsgericht beauftragt habe; ob er zum
Vergleichsabschluss bevollmächtigt sei, wisse er nicht. Demgegenüber hat der Kläger
behauptet, Herr K1xxxxxxxx habe die Frage des Gerichts, ob er vertretungsberechtigt
sei, ohne Einschränkung bejaht.
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Durch Urteil vom 28.11.2002 hat das Arbeitsgericht antragsgemäß festgestellt, dass der
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gerichtliche Vergleich vom 08.02.2002 rechtswirksam zustande gekommen sei. Zur
Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, zwar sei gemäß § 83 Abs. 2 ZPO
die Beschränkung der Prozessvollmacht auf einzelne Prozesshandlungen zulässig.
Weder aus den Schriftsätzen der Beklagten noch aus den Erklärungen des als
Terminsvertreters entsandten Ehemanns seien etwaige Vollmachtsbeschränkungen
erkennbar gewesen. Die Beweislast für die behauptete Beschränkung der
Prozessvollmacht liege bei der Beklagten.
Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wiederholt die Beklagte
ihren Vortrag, die dem Ehemann der Geschäftsführerin erteilte Vollmacht sei
dahingehend beschränkt gewesen, dass dieser keinen Vergleich habe abschließen
dürfen. Nach § 88 Abs. 2 ZPO sei das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Vollmacht von
Amts wegen zu prüfen, wobei sich das Gericht nicht auf etwaige mündliche Erklärungen
des Terminsvertreters verlassen könne. Entgegen den Ausführungen im
arbeitsgerichtlichen Urteil treffe es auch nicht zu, der Ehemann der Geschäftsführerin
habe erklärt, er besitze Vertretungsmacht. Vielmehr habe er ausdrücklich erklärt, er sei
nicht Geschäftsführer und müsse den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich zunächst
einmal mit der Geschäftsführerin besprechen, allein dürfe er dies nicht entscheiden.
Zum Beweis für die Vollmachtsbeschränkung und deren Offenlegung gegenüber dem
Arbeitsgericht beruft sich die Beklagte auf das Zeugnis des Herrn B1xxxxxx K1xxxxxxxx.
Abgesehen davon liege die Beweislast für die ordnungsgemäße Vertretung der
Beklagten ohnehin beim Kläger als Anspruchsteller.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Klage
abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
10
I
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Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass der gerichtliche Vergleich vom
08.08.2002 rechtswirksam zustande gekommen ist.
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Die Beklagte war nämlich bei Abschluss des Vergleichs durch den Ehemann der
Geschäftsführerin, den als Terminsvertreter entsandten Herrn B1xxxxxx K1xxxxxxxx,
wirksam vertreten, ohne dass die behauptete Vollmachtsbeschränkung erkennbar
geworden ist. Eine solche Erkennbarkeit der Vollmachtseinschränkung ist entgegen der
Auffassung der Beklagten nicht allein im Fall der Erteilung einer Prozessvollmacht im
Sinne des § 83 Abs. 1 ZPO, sondern auch im Fall des § 83 Abs. 2 ZPO erforderlich.
Soweit die Beklagte nunmehr im zweiten Rechtszuge unter Beweisantritt behauptet,
Herr K1xxxxxxxx habe die Vollmachtsbeschränkung ausdrücklich offengelegt, steht dies
im Widerspruch zum erstinstanzlichen Vorbringen und muss aus prozessualen Gründen
unberücksichtigt bleiben.
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1. Die Beklagte war bei Abschluss des Vergleichs durch den als Terminsvertreter
entsandten Ehemann der Geschäftsführerin ordnungsgemäß vertreten, ohne dass es auf
das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht ankommt.
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a) Das Gesetz unterscheidet in § 83 ZPO die Prozessvollmacht mit gesetzlich (§ 81
ZPO) umschriebenem Inhalt, welche nur hinsichtlich Vergleich, Verzicht und
Anerkenntnis beschränkbar ist, einerseits (§ 83 Abs. 1 ZPO) und der Einzelvollmacht zur
Vornahme bestimmter Prozesshandlungen andererseits (§ 83 Abs. 2 ZPO). Zu letzterer
zählt die Erteilung der sog. Terminsvollmacht, welche den Terminsvertreter zur Abgabe
von Erklärungen in der mündlichen Verhandlung - nicht hingegen etwa zum Empfang
von weiteren Terminsladungen oder zum Abschluss eines außergerichtlichen
Vergleichs - bevollmächtigt (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15.
Aufl., § 54 II 6 b).
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b) Eine besondere Form als Wirksamkeitserfordernis schreibt das Gesetz für die
Vollmachtserteilung - gleich in welchem Umfang - nicht vor (vgl. § 89 Abs. 2 ZPO). Die
Vollmachtsurkunde dient allein dem Nachweis der Vollmacht (Zöller/Vollkommer,
23.Aufl., § 80 ZPO Rz 5) .
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c) Da die ordnungsgemäße Vertretung der Partei zu den
Prozesshandlungsvoraussetzungen zählt, ist ihr Mangel zwar von Amts wegen zu
berücksichtigen (§ 88 Abs. 2 ZPO), wobei jede Partei - gleich ob im Anwalts- oder
Parteiprozess - durch Rüge die Prüfung anregen kann (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 88
ZPO Rz 4 a.E.). Ist eine solche Rüge erfolgt, ist die Vollmacht durch Vorlage einer
Urkunde nachzuweisen (Rosenberg/Schwab/Gottwald, a..a.O., § 55 II 8 c). Ob
demgegenüber aus dem Grundsatz der "Amtsprüfung" zu folgern ist, dass das Gericht
ausnahmslos - auch bei fehlender Rüge - die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
fordert, oder ob ein Vollmachtsnachweis nur bei begründeten Zweifeln zu fordern ist, ist
umstritten (im letzteren Sinne Stein/Jonas/Bork, 21. Aufl., § 88 ZPO Rz. 6 m.w.N. der
Gegenansicht). Gibt etwa der nur mündlich bevollmächtigte Terminsvertreter im Rahmen
der Amtsprüfung durch das Gericht an, er sei von der Partei zur Wahrnehmung des
Termins entsandt und bestreitet der Gegner diese Erklärung nicht, so bestehen keine
Bedenken dagegen, dass das Gericht auf der Grundlage dieser Angaben, sofern sie den
Umständen nach als glaubhaft erscheinen, sich nach den Regeln des Freibeweises die
notwendige Überzeugung von der ordnungsgemäßen Vertretung der betreffenden
Prozesspartei verschafft (Stein/Jonas/Bork, a.a.O.; a.A. Zöller/Vollkommer, a.a.O.).
Bestreitet allerdings der Gegner die angebliche mündliche Bevollmächtigung oder
bestehen sonstige Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung, so kann der Nachweis - wie
im Fall der ausdrücklichen Rüge - nur durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde geführt
werden.
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Letztlich kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles auf diese Frage nicht
an. Für die Frage der Wirksamkeit der vom Terminsvertreter vorgenommenen
Prozesshandlung kommt es nämlich nicht darauf an, ob das Gericht nach den Regeln
der Prozessordnung Anlass gehabt hätte, sich eine schriftliche Vollmacht vorlegen zu
lassen. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob der als Terminsvertreter aufgetretene
Ehemann tatsächlich bevollmächtigt war.
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d) Unstreitig hat die Beklagte Herrn B1xxxxxx K1xxxxxxxx als Terminsvertreter für die
Verhandlung vor dem Arbeitsgericht entsandt. Unabhängig von der Frage, ob hiermit
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auch die Vollmacht zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs verbunden war, ist
Herr K3xxx-m3xxx also nicht etwa eigenmächtig namens der Beklagten vor Gericht
aufgetreten, sondern war beauftragt, für die Beklagte die Vertretung in der mündlichen
Verhandlung zu übernehmen.
2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die von der Geschäftsführerin der
Beklagten erteilte Vollmacht zur Terminswahrnehmung keine Beschränkungen
erkennen ließ mit der Folge, dass der gerichtliche Vergleich vom 08.08.2002 als von der
erteilten Vollmacht gedeckt anzusehen ist.
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a) Wie sich aus der Erklärung der Geschäftsführerin der Beklagten zu Protokoll des
Arbeitsgerichts vom 28.11.2002 ergibt, sie habe ihren Ehemann beauftragt, beim
Arbeitsgericht aufzutreten und die Vertretung zu übernehmen, war ihr Ehemann nicht
allein für einzelne, namentlich bezeichnete Prozesshandlungen bevollmächtigt, sondern
als sog. Terminsvertreter für diejenigen Prozesshandlungen bevollmächtigt, welche
typischerweise in der mündlichen Verhandlung anfallen. Dementsprechend umfasste
die erteilte Terminsvollmacht nicht allein die Stellung des Klageabweisungsantrags,
sondern etwa auch die Abgabe eines Anerkenntnisses oder die Abgabe einer
Erledigungserklärung, die Zustimmung zur Klagerücknahme o.ä. Nicht von der
Terminsvollmacht erfasst wäre damit die Abgabe von prozessualen oder
materiellrechtlichen Erklärungen außerhalb der Terminswahrnehmung.
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b) Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt das Erfordernis der Erkennbarkeit einer
Vollmachtsbeschränkung nicht allein im Fall der gesetzlich bestimmten und nur
begrenzt beschränkbaren Prozessvollmacht gemäß § 83 Abs. 1 ZPO, sondern findet
auch im Fall des § 83 Abs. 2 ZPO (Erteilung der Vollmacht für einzelne
Prozesshandlungen oder Erteilung einer Terminsvollmacht) Anwendung.
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(1) Die in § 83 Abs. 1 ZPO geregelte Beschränkung des gesetzlichen Umfangs der
Vollmacht ist gegenüber dem Prozessgegner und dem Gericht nur wirksam, wenn sie
diesem unzweideutig mitgeteilt wird (BGH 16, 167). Andere als die im Gesetz selbst
genannten Beschränkungen sind im Fall des § 83 Abs. 1 ZPO ohnehin ohne rechtliche
Wirkung, auch wenn sie in die Vollmachtsurkunde aufgenommen sind.
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(2) Der Grundsatz, dass allein unzweideutig erkennbare Vollmachtseinschränkungen zu
berücksichtigen sind, findet seine Grundlage in der Überlegung, dass im gerichtlichen
Verfahren über die Reichweite der Vertretungsbefugnis keine Zweifel bestehen sollen.
Während auf dem Gebiet der stellvertretenden Rechtsvertretung nach § 164 ff. BGB
Zweifel an der Reichweite der Vollmacht zu Lasten des Vertragsgegners gehen und
dieser allein nach den Regeln der Duldungs- und Anscheinsvollmacht geschützt wird,
gebieten es die Besonderheiten des Prozessrechtsverhältnisses, dass die Partei, die
einen Vertreter für die Prozessführung bestellt, etwaige Beschränkungen der
Prozessvollmacht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt.
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(3) Dieses Bedürfnis nach Rechtsklarheit beansprucht auch im Fall der Erteilung der
Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen oder für die Erteilung einer sog.
Terminsvollmacht Geltung. Dementsprechend gilt das Erfordernis, etwaige
Beschränkungen der Vollmacht offen zu legen, auch für den Fall des § 83 Abs. 2 ZPO
(MünchKomm-von Mettenheim, § 83 ZPO, Rz. 8 a.E.).
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(4) Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, nach den Regeln der §§ 164 ff. BGB
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trage nicht der Vertretene, sondern der Erklärungsgegner das Risiko, ob das
vorgenommene Rechtsgeschäft von der erteilten Vollmacht gedeckt sei. Während bei
der rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung objektive Anhaltspunkte für die Reichweite
der Vollmacht zumeist fehlen, darf bei der Entsendung eines Terminsvertreters mangels
gegenteiliger Erklärungen davon ausgegangen werden, dass die typischerweise in der
mündlichen Verhandlung vorkommenden Prozesserklärungen - insbesondere auch zur
Beendigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich - von der erteilten
Vollmacht umfasst sind, da andernfalls der Zweck der mündlichen Verhandlung in Frage
gestellt wäre. Dementsprechend umfasst die sog. Terminsvollmacht im Zweifel alle in
der mündlichen Verhandlung vorzunehmenden Prozesshandlungen. Eine
Beschränkung der Terminsvollmacht ist zwar - weitergehend als bei der
Prozessvollmacht - möglich, muss aber als Ausnahme von der Regel zum Ausdruck
kommen.
Hierdurch wird die Prozesspartei, die einen Terminsvertreter zur mündlichen
Verhandlung entsendet, auch keineswegs schutzlos gestellt. Vielmehr hat es die
vertretene Partei - wie im Fall des § 83 Abs. 1 ZPO - in der Hand, die bestehende
Beschränkung selbst gegenüber dem Gericht offen zu legen. Das gilt um so mehr, als
mit der Entsendung eines Terminsvertreters die Verantwortung für die Prozessführung
gerade nicht vollständig delegiert, sondern weiterhin von der Partei selbst
wahrgenommen werden soll.
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3. Die somit erforderliche "Offenlegung" der Vollmachtsbeschränkung gegenüber dem
Arbeitsgericht hat die Beklagte nicht in zulässiger Weise dargelegt. Soweit nämlich die
Beklagte - unter Neufassung ihres Vorbringens im zweiten Rechtszuge - zur Frage der
Offenlegung der Vollmachtsbeschränkung behauptet, Herr K1xxxxxxxx habe
ausdrücklich gegenüber dem Gericht erklärt, zu einem Vergleichsabschluss sei er nicht
befugt, handelt es sich um einen widersprüchlichen und damit prozessual
unbeachtlichen Vortrag.
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Zur Frage, inwiefern dem Gericht gegenüber die beschränkte Erteilung der
Prozessvollmacht verdeutlicht worden sei, hat die Beklagte im ersten Rechtszuge im
Schriftsatz vom 09.09.2002 vorgetragen, der Ehemann der Geschäftsführerin habe im
Verhandlungstermin erklärt, er wisse nicht, ob er einen solchen Vergleich abschließen
könne. Zutreffend hat das Arbeitsgericht hierzu ausgeführt, hierin liege kein
unmissverständlicher Hinweis auf eine bloß beschränkte Vollmachtserteilung.
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Im zweiten Rechtszug trägt die Beklagte nunmehr vor, der Ehemann der
Geschäftsführerin habe ausdrücklich erklärt, er müsse den vorgeschlagenen Vergleich
mit der Geschäftsführerin erst einmal besprechen, er dürfe dies allein nicht entscheiden.
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Wie sich diese Neufassung des Prozessvortrages erklärt, obgleich auch der
erstinstanzliche Vortrag erklärtermaßen auf Angaben des Ehemannes der
Geschäftsführerin beruhte, lässt sich dem Beklagtenvortrag nicht entnehmen. Überdies
ist - mehr noch als nach dem erst-instanzlichen Vortrag - die angegebene
Sachdarstellung ersichtlich als unvollständig anzusehen. Während der erstinstanzliche
Vortrag sinngemäß noch so verstanden werden kann, der Ehemann der
Geschäftsführerin habe trotz seiner Erklärung, er wisse nicht, ob er zum
Vergleichsabschluss berechtigt sei, letztlich seine Zweifel überwunden und dem
Vergleichsabschluss ohne Widerrufsvorbehalt zugestimmt, fehlt nach dem neu
gefassten Beklagtenvortrag ersichtlich ein wesentlicher Teil der
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Sachverhaltsschilderung. Wie es zum Vergleichsabschluss kam, obgleich der Ehemann
der Geschäftsführerin angeblich ausdrücklich erklärt hatte, er müsse dies zunächst mit
der Geschäftsführerin besprechen und dürfe über einen Vergleich nicht allein
entscheiden, lässt sich dem Beklagtenvortrag nicht entnehmen. Erst durch weitere -
nicht einmal angedeutete - Umstände soll der Ehemann der Geschäftsführerin zu der
Entscheidung gelangt sein, entgegen dem ihm gegenüber ausdrücklich erklärten und
dem Gericht selbst offengelegten Verbot einen Vergleich abzuschließen. Dies ist nicht
allein eine Frage der Glaubhaftigkeit des Beklagtenvortrages, vielmehr fehlt es bereits
an einer vollständigen und widerspruchsfreien Erklärung im Sinne des § 138 ZPO (vgl.
BAG Urt. v. 13.06.2002 - 2 AZR 589/01 - AP Nr. 4 zu § 284 ZPO).
Nachdem der Kläger in beiden Rechtszügen den Sachvortrag der Beklagten bestritten
und im Gegenteil ausdrücklich vorgetragen hat, der Ehemann der Geschäftsführerin
habe sowohl in der Güteverhandlung als auch im Kammertermin ohne Einschränkung
erklärt, bevollmächtigt zu sein, war es Sache der Beklagten, den maßgeblichen
Lebenssachverhalt vollständig zu schildern. Nur bei einer solchen vollständigen
Schilderung wäre eine Überprüfung möglich, ob tatsächlich aus der Sicht des
Arbeitsgerichts bei Protokollierung des Vergleichs die Beschränkung der
Prozessvollmacht auf die Terminswahrnehmung nebst Antragstellung im Zuge der
streitigen Verhandlung, jedoch unter Ausschluss eines Vergleichsabschlusses
zweifelsfrei erkennbar war. Wie sich der wechselnde Vortrag der Beklagten zum Inhalt
der angeblichen Äußerung des Herrn K1xxxxxxxx erklärt, inwiefern also die Neufassung
des Sachvortrages sich etwa als Korrektur eines Informationsversehens darstellt oder
darauf beruht, dass Erinnerungslücken nachträglich überwunden werden konnten, ist
weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für die Durchführung einer Beweisaufnahme
ist unter diesen Umständen kein Raum.
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Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist.
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III
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht
vor.
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