Urteil des LAG Hamm vom 06.10.2006

LArbG Hamm: versetzung, treu und glauben, arbeitsgericht, einkauf, ermessen, aufgabenbereich, produktion, vergleich, betriebsrat, lärm

Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Sa 821/06
Datum:
06.10.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 821/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 1 Ca 3945/05
Schlagworte:
Versetzung eines Arbeitnehmers Beschränkung des Direktionsrechts
des Arbeitgebers Ausübung des Direktionsrechts nach billigem
Ermessen
Normen:
§ 611 BGB Direktionsrecht§ 315 Abs. 3 BGB
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn
vom 12.04.2006 - 1 Ca 3945/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung.
2
Der am 09.09.1957 geborene Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder. Er hat einen
Behinderungsgrad von 40 und wurde mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom
18.11.2002 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
3
Seit dem 01.08.1973 ist er bei der Beklagten, einem mittelständischen
Drahtunternehmen, nach Abschluss der Berufsausbildung zum Industriekaufmann als
Angestellter zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2.900,-- € tätig.
4
Der Kläger ist stellvertretender Vorsitzender des im Betrieb der Beklagten gewählten
Betriebsrates. Seit seiner Einstellung war der Kläger zunächst im Verkauf eingesetzt.
Sein Büro hatte der Kläger im Werk I der Beklagten, in dem sich früher eine
Federnproduktion befunden hat und in der auch die Verwaltung der Beklagten
untergebracht war.
5
Die Federnproduktion, für die der Kläger seinerzeit im Verkauf tätig war, wurde mit
Wirkung zum 30.09.2002 geschlossen. Ab September 2002 wurde der Kläger, der
bereits seit 1986 auch für den Einkauf des Handelsmaterials zuständig war, nicht mehr
im Verkauf, sondern im Einkauf eingesetzt. Zusätzlich wurde ihm die Postbearbeitung
und die Telefonzentrale übertragen. Daneben hatte er die Aufgabe, Botengänge
6
durchzuführen.
Diese Aufgaben führte der Kläger bis zum 13.03.2004 aus. Nach dem 13.03.2004 war er
zunächst arbeitsunfähig.
7
Am 27.04.2004 forderte die Beklagte den Kläger fernmündlich auf, zukünftig – nach
Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit – seine Arbeit nicht mehr in dem Büro des
Werkes I, sondern im Werk II zu leisten. Zwischen den Werken I und II liegt eine
Entfernung von etwa 200 bis 300 Metern. Daneben wurde der Aufgabenbereich des
Klägers dahingehend geändert, dass neben der Bearbeitung der Messmittel und
Waagen auch die Verteilung dieser Messmittel, die Bearbeitung der Produktionszahlen
und die Einteilung der Produktionsaufträge für den Betrieb zu seinem Aufgabenbereich
gehörte. Die Versetzung in das Büro des Werkes II sollte eine größere Nähe des
Klägers zur Produktion im Werk II gewährleisten. Demgegenüber entfielen
insbesondere Tätigkeiten wie die Durchführung von Botengängen etc..
8
Gegen die Versetzung vom 27.04.2004 wehrte sich der Kläger mit der am 10.05.2005
zum Arbeitsgericht erhobenen Klage - 1 Ca 1419/05 ArbG Iserlohn -. Der Rechtsstreit
endete durch folgenden Vergleich vom 10.06.2005:
9
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die mit Wirkung ab Ende April
2004 vorgenommene Versetzung in Ermangelung der vorherigen
Zustimmung des Betriebsrates rechtsunwirksam war.
10
2. Die Beklagte hält sich vor, erneut das förmliche Zustimmungsverfahren zur
Versetzung des Klägers von Werk I in Werk II unter Veränderung des
Aufgabenbereichs des Klägers herbeizuführen.
11
3. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass bis zum 31.08.2005
der Arbeitsplatz des Klägers sich im Werk II befindet und dass der Kläger
verpflichtet ist, den veränderten Aufgabenbereich wahrzunehmen.
12
4. Damit ist der vorstehende Rechtsstreit erledigt.
13
Die Beklagte leitete daraufhin am 30.06.2005 beim Arbeitsgericht ein
Beschlussverfahren zwecks Herbeiführung der nicht erteilten Zustimmung des
Betriebsrates zur Versetzung des Klägers ein - 4 BV 20/05 -. Durch Vergleich vom
24.11.2005 (Bl. 44 f. d.A. - 4 BV 20/05 - ArbG Iserlohn) erteilte der Betriebsrat die
Zustimmung zu der Versetzung des Klägers.
14
Mit der am 20.12.2005 beim Arbeitsgericht erhobenen Klage verfolgt der Kläger
weiterhin sein Ziel, seine ursprüngliche Tätigkeit im Werk I zu verrichten und begehrt die
Feststellung, dass seine Versetzung vom Büro des Werkes I zum Betrieb des Werkes II
unwirksam ist.
15
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Versetzungsmaßnahme sei
individualrechtlich unwirksam, auch wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht bestehe.
Seit seiner Versetzung in das Werk II fehlten ihm jegliche Kundenkontakte, die er
bislang gehabt habe. Darüber hinaus werde seine Erfahrung nicht gewürdigt und seine
Karrierechancen seien gestoppt. Im Werk II bestünden für ihn keine
Aufstiegsmöglichkeiten. Er habe immer deutlich gemacht, dass er seinen Arbeitsplatz im
16
Werk I erhalten wolle.
Der Kläger hat beantragt,
17
festzustellen, dass die Versetzung vom Büro des Werkes I zum Betrieb des
Werkes II rechtsunwirksam ist.
18
Die Beklagte hat beantragt,
19
die Klage abzuweisen.
20
Sie hat die Auffassung vertreten, die Versetzungsmaßnahme sei von ihrem
Direktionsrecht gedeckt. Sie halte sich auch in den Grenzen billigen Ermessens nach §
315 BGB. Es sei auch keine Konkretisierung auf die bis zum Juni 2004 ausgeübte
Tätigkeit eingetreten. Einer Änderungskündigung habe es nicht bedurft.
21
Durch Urteil vom 12.04.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, die Versetzungsmaßnahme halte sich im Direktionsrecht des
Arbeitgebers. Insbesondere Ort und Art der Arbeitsleistung unterlägen dem
Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Einsatz des Klägers im Werk II bringe keine
Erschwerung der Tätigkeit für den Kläger mit sich. Der Kläger werde auch nicht mit einer
unterwertigen Tätigkeit beschäftigt.
22
Gegen das dem Kläger am 27.04.2006 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend
Bezug genommen wird, hat der Kläger am 15.05.2006 Berufung zum
Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 27.06.2006 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
23
Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, dass allein die Änderung des Ortes der
Tätigkeit für ihn unzumutbar sei. Er sei früher im Verkauf beschäftigt gewesen, seit
September 2002 im Einkauf. Hieraus ergebe sich, dass sich seine Tätigkeit auf
kaufmännische Tätigkeiten konkretisiert habe. Die Tätigkeit, die er nunmehr erledigen
solle, stelle keine kaufmännische Tätigkeit mehr dar. Dies ergebe sich bereits aus dem
Ort der Tätigkeit, dem Werk II, in dem die Drahtproduktion untergebracht sei. Der Raum,
in dem er nunmehr seinen Arbeitsplatz habe, sei als Prüflabor errichtet worden. In
diesem Raum befänden sich verschiedene Drahtzerreißmaschinen, die erheblichen
Lärm verursachten. Außerdem befinde sich in seinem Büro eine Maschine, auf der
Etiketten für den zu fertigenden Draht gedruckt würden, die ebenfalls erheblichen Lärm
verursache.
24
Auch die Art seiner Tätigkeit sei keine kaufmännische Tätigkeit mehr, sondern stelle die
eines gewerblichen Arbeitnehmers dar. Diese Tätigkeiten seien bislang immer von
gewerblichen Mitarbeitern erledigt worden, nie von kaufmännischen Mitarbeitern.
Insoweit sei die Ausübung dieser Tätigkeit für den Kläger unzumutbar. Dies ergebe sich
auch bereits aus dem Verhalten der Arbeitskollegen, die gegenüber dem Kläger dessen
Versetzung wie folgt kommentierten: "Du bist aber weit gesunken, vom Verkauf in den
Betrieb zum Handlanger der Qualitätssicherung".
25
Schließlich sei die Versetzung auch deswegen unwirksam, weil der Betriebsrat nicht
nach § 103 Abs. 3 BetrVG zugestimmt habe. Insoweit sei nämlich ein Betriebsübergang
für den 01.01.2007 geplant.
26
Der Kläger beantragt,
27
das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12.04.2006 – 1 Ca 3945/05 –
abzuändern und festzustellen, dass die Versetzung des Klägers vom Büro des
Werkes I zum Betrieb des Werkes II rechtsunwirksam ist.
28
Die Beklagte beantragt,
29
die Berufung zurückzuweisen.
30
Sie hält die Versetzungsmaßnahme nach wie vor für wirksam und ist der Auffassung,
dass eine vertragliche Festlegung des Tätigkeitsbereichs des Klägers auch nicht
konkludent aus den Umständen des Beschäftigungsverhältnisses zu entnehmen sei.
Bereits seit September 2002 sei der Kläger mit Schließung des Werkes I mit seinem
Einverständnis im Einkauf beschäftigt worden. Hätte der Kläger hierzu sein
Einverständnis nicht erklärt, hätte er bereits mit Schließung der Federnproduktion
seinen Arbeitsplatz verloren. Zu seinen Tätigkeiten hätte seither auch die
Postbearbeitung sowie die Bedienung der Telefonzentrale gehört. Dazu seien
Botengänge hinzugekommen. Auch die Bearbeitung der Messmittel habe seither zu
seinem Aufgabenbereich gehört. Die ab April 2004 erfolgte Versetzung in das Büro des
Werkes II habe eine größere Nähe zur Produktion gewährleisten sollen. In dem für den
Kläger neu eingerichteten Büro arbeite er dem Einkauf zu. Darüber hinaus obliege ihm
weiterhin die Bearbeitung der Messmittel und Waagen, neu hinzugekommen sei
lediglich die Bearbeitung der Produktionszahlen und die Einteilung der
Produktionsaufträge für den Betrieb. Bei diesen Tätigkeiten handele es sich nicht um
eine reine gewerbliche Tätigkeit. Seine Tätigkeit habe sich nicht grundlegend geändert,
die Beklagte sei berechtigt gewesen, dem Kläger einen anders gelagerten
Aufgabenbereit zuzuweisen. Auch der Wechsel des Arbeitsortes des Klägers halte sich
im Direktionsrecht und sei sachlich begründet.
31
Die Tätigkeit im Büro des Werkes II sei für den Kläger auch nicht unzumutbar. Für ihn
sei ein normaler Büroarbeitsplatz eingerichtet. Auch die durch die
Drahtzerreißmaschinen entstehenden Geräuschimmissionen würden das Maß des
Zumutbaren nicht übersteigen. Die größere der beiden Maschinen sei lediglich alle zwei
Monate in Betrieb. Darüber hinaus werde dafür Sorge getragen, dass die
Inbetriebnahme ausschließlich während der Mittagspause des Klägers geschehe.
32
Die Berufungskammer hat die Akten des Rechtsstreits 1 Ca 1419/05 ArbG Iserlohn und
des Beschlussverfahrens 4 BV 20/05 ArbG Iserlohn informationshalber beigezogen. Auf
den Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der
von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen.
33
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
34
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
35
I.
36
Der vom Kläger gestellte Feststellungsantrag ist zulässig.
37
Insbesondere besteht für ihn ein Rechtsschutzbedürfnis im Sinne des § 256 ZPO. Die
Überschreitung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber kann ein Arbeitnehmer im
Wege der Feststellungsklage beim Arbeitsgericht geltend machen. Verfügt der
Arbeitgeber unter Berufung auf sein Weisungsrecht eine Änderung der
Arbeitsbedingungen, insbesondere eine Versetzung, kann sich der Arbeitnehmer
hiergegen mit einer Feststellungsklage wenden (BAG, Urteil vom 20.01.1960 – AP BGB
§ 611 Direktionsrecht Nr. 8; BAG, Urteil vom 27.03.1980 – AP BGB § 611
Direktionsrecht Nr. 26; BAG, Urteil vom 30.08.1995 – AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr.
44; BAG, Urteil vom 26.09.2002 – AP ZPO 1977 § 256 Nr. 73 m.w.N.).
38
II.
39
Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Die Versetzungsmaßnahme der
Beklagten vom 27.04.2004, mit der der Kläger vom Büro des Werkes I zum Betrieb des
Werkes II versetzt wurde, ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht
rechtsunwirksam.
40
1. Die Unwirksamkeit der Versetzungsmaßnahme vom 27.04.2004 ergibt sich nicht aus
kollektivrechtlichen Bestimmungen.
41
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Betriebsrat durch den im
Beschlussverfahren 4 BV 20/05 ArbG Iserlohn am 24.11.2005 abgeschlossenen
Vergleich die Zustimmung nach § 99 Abs. 1 BetrVG erteilt hat.
42
Die Versetzungsmaßnahme vom 27.04.2004 ist auch nicht nach § 103 Abs. 3 BetrVG
unwirksam. Die Versetzung des Klägers vom Werk I zum Werk II führte nämlich nicht
zum Verlust des Betriebsratsamtes.
43
Soweit der Kläger die fehlende Zustimmung nach § 103 Abs. 3 BetrVG im Hinblick auf
einen geplanten Betriebsübergang rügt, ist die Versetzungsmaßnahme vom 27.04.2004
hiervon nicht betroffen.
44
2. Die von der Beklagten durchgeführte Versetzungsmaßnahme ist auch
individualrechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage als
unbegründet abgewiesen. Die Änderung des Arbeitsbereichs des Klägers ist vom
Direktionsrecht der Beklagten gedeckt und widerspricht nicht billigem Ermessen nach §
315 BGB.
45
Das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Direktionsrecht gehört zum wesentlichen Inhalt
eines jeden Arbeitsverhältnisses. Bei dessen Ausübung steht dem Arbeitgeber
regelmäßig ein weiter Raum zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu.
Insbesondere hat der Arbeitgeber das Recht, die arbeitsvertraglich nur rahmenmäßig
umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers im Einzelnen festzulegen und dabei
Zeit, Art und Ort der Arbeitsleistung zu bestimmen. Dabei können Umfang und Grenzen
des Direktionsrechts eingeschränkt werden durch Gesetz, Kollektivrecht oder den
Einzelarbeitsvertrag, soweit er Näheres über die Dienstleistungspflicht des
Arbeitnehmers festlegt. Der Arbeitgeber darf auch einen Wechsel in der Art der
Beschäftigung des Arbeitnehmers herbeiführen oder den Arbeitsbereich des
Arbeitnehmers verändern, soweit dies arbeitsvertraglich zulässig ist. Im Übrigen darf das
Direktionsrecht nur nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB ausgeübt werden, dabei
hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen,
46
§ 106 GewO. Die Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB setzt dabei voraus,
dass die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen
Interessen angemessen berücksichtigt werden (BAG, Urteil vom 27.03.1980 – AP BGB
§ 611 Direktionsrecht Nr. 26; BAG, Urteil vom 23.06.1993 – AP BGB § 611
Direktionsrecht Nr. 42; BAG, Urteil vom 29.10.1997 – AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr.
51; ErfK/Preis, 6. Aufl., § 611 BGB Rz. 274 ff., 278 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Arbeitsgericht zu Recht und mit
zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Versetzungsmaßnahme
vom 27.04.2004 nicht unwirksam ist. Sie stellt keinen unzulässigen Eingriff in die durch
Arbeitsvertrag festgelegten Dienstleistungspflichten des Klägers dar, noch widerspricht
sie billigem Ermessen nach § 315 BGB.
47
a) Das der Beklagten zustehende Direktionsrecht war nicht arbeitsvertraglich beschränkt
oder eingeschränkt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist zwischen den Parteien nicht
abgeschlossen worden. Der Kläger konnte danach als Industriekaufmann mit allen
Tätigkeiten befasst werden, die zu dem Berufsbild eines Industriekaufmannes gehören.
Auch wenn der Kläger bis September 2002 im Verkauf eingesetzt gewesen ist und
seither im Einkauf beschäftigt wurde, hat sich die vertragliche Regelung nicht
dahingehend konkretisiert, dass die Beklagte nunmehr verpflichtet wäre, dem Kläger auf
Dauer Tätigkeiten im Verkauf oder im Einkauf zuzuweisen. Eine Konkretisierung des
Arbeitsvertrages, also eine Änderung der ursprünglich vereinbarten Rechte und
Pflichten aus dem Arbeitsvertrag hin zu einem einseitig nicht mehr veränderbaren
Vertragsinhalt, tritt nicht allein dadurch ein, dass der Arbeitnehmer längere Zeit in
derselben Weise eingesetzt wird. Zum reinen Zeitablauf müssen vielmehr besondere
Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer nur noch verpflichtet
sein soll, seine Arbeit ohne Änderung so wie bisher zu erbringen (BAG, Urteil vom
23.06.1992 – AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 1; BAG, Urteil vom 11.10. 1995 - AP BGB §
611 Arbeitszeit Nr. 9; BAG, Urteil vom 21.01.1997 – AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 64; BAG,
Urteil vom 11.02.1998 – AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 54; BAG, Urteil vom
07.12.2000 – AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 61; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
15.05.2001 – NZA-RR 2002, 120; ErfK/Preis, a.a.O., § 611 BGB Rz. 270 m.w.N.). Allein
aus dem Umstand, dass der Kläger früher mehrere Jahre im Verkauf und seit September
2002 im Einkauf beschäftigt gewesen ist, kann der Kläger nach Treu und Glauben nicht
auf den Willen der Beklagten schließen, diese Regelung auch künftig unverändert
beizubehalten. Besondere Umstände, die darauf schließen lassen, dass die Beklagte
sich vertraglich verpflichtet hätte, den Kläger lediglich im Verkauf oder Einkauf zu
beschäftigen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch eine betriebliche Übung ist
insoweit nicht entstanden.
48
b) Ebenso wie das Arbeitsgericht geht auch die Berufungskammer davon aus, dass die
Ausübung des Direktionsrechtes durch die Beklagte billigem Ermessen nach § 315 Abs.
3 BGB entsprochen hat. Dass die Beklagte bei der Versetzung des Klägers vom Werk I
zum Werk II nicht nach billigem Ermessen vorgegangen ist, konnte auch die
Berufungskammer nicht annehmen.
49
Dies gilt zunächst für den Ort der vom Kläger zu erbringenden Arbeitsleistung. Die
Beklagte war nach billigem Ermessen berechtigt, dem Kläger einen Arbeitsplatz im
Werk II zuzuweisen. Da ein Arbeitnehmer im Allgemeinen für den Betrieb angestellt
wird, kann er ihm Rahmen der von ihm geschuldeten Arbeitsleistung innerhalb des
Betriebes umgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn er die Abteilungen wechselt.
50
Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn mit der Verlegung erhebliche
Erschwernisse für den Arbeitnehmer verbunden sind.
Derartige Erschwernisse waren aber bei der Verlegung des Büros des Klägers vom
Werk I in das Werk II nicht ersichtlich. Sein Büro hatte der Kläger früher im Werk I, weil
er für die dort befindliche Federnproduktion im Verkauf eingesetzt worden ist. Die
Federnproduktion ist jedoch bereits zum 30.09.2002 aufgegeben worden. Aufgrund der
Schließung der Federnproduktion im Werk I zum 30.09.2002 wurde für den Kläger, der
ansonsten vom Arbeitsplatzverlust bedroht gewesen wäre, ein neu zugeschnittener
Arbeitsplatz eingerichtet. Der Kläger war seither im Einkauf tätig. Darüber hinaus oblag
ihm u.a. die Bearbeitung der Messmittel und Waagen. Wenn die Beklagte nunmehr dem
Kläger darüber hinaus die Bearbeitung der Produktionszahlen und Einteilung der
Produktionsaufträge für den Betrieb übertragen hat und – um eine größere Nähe zur
Produktion im Werk II herzustellen – das Büro des Klägers vom Werk I zum Werk II
verlegte, kann dies nicht beanstandet werden. Gerade der Zusammenhang zwischen
dem Aufgabenbereich des Klägers und der Produktion, die im Werk II stattfindet, lässt es
als angemessen erscheinen, auch das Büro des Klägers im Werk II anzusiedeln.
51
Auch für die Änderung der Art der Tätigkeit durch den Kläger sprachen sachliche
Gründe. Die Übertragung der Bearbeitung der Produktionszahlen und die Einteilung der
Produktionsaufträge für den Betrieb konnten dem Kläger als Industriekaufmann
zugewiesen werden. Dafür entfielen insbesondere leichtere Tätigkeiten wie Botengänge
etc.. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind ihm auch keine unterwertigen
Tätigkeiten zugewiesen worden. Das qualitative Niveau der vorherigen Tätigkeit war
keinesfalls höher als dasjenige nach der streitigen Versetzungsmaßnahme. Der Kläger
kann auch nicht darauf verweisen, dass ihm mit der Versetzung Tätigkeiten eines
gewerblichen Arbeitnehmers zugewiesen worden seien. Bereits das Arbeitsgericht hat
zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Kläger bereits ab 01.10.2002 ein neues
Aufgabengebiet zugewiesen worden ist, das sich qualitativ seit April 2004 mit der
Versetzung in das Werk II nicht qualitativ weiter verringert hat.
52
Der Kläger kann auch nicht geltend machen, seine Interessen seien bei der Ausübung
des Direktionsrechts durch die Beklagte nicht angemessen berücksichtigt worden.
Überwiegende Interessen des Klägers sind nicht ersichtlich. Dass der Kläger aufgrund
seiner Behinderung seiner Tätigkeit in dem ihm zugewiesenen Büro im Werk II nicht
nachgehen könnte, trägt der Kläger selbst nicht vor. Soweit der Kläger auf den durch die
in seinem Büro befindlichen Drahtzerreißmaschinen entstehenden Lärm verweist, hat
die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass die hierdurch entstehenden
Immissionen das Maß des Zumutbaren nicht überschreiten. Die größere der beiden
Drahtzerreißmaschinen ist lediglich alle zwei Monate in Betrieb; dabei wird dafür Sorge
getragen, dass dies ausschließlich während der Mittagspause des Klägers geschieht.
Nach dem weiter unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten ist die
kleinere der beiden Maschinen zwei bis dreimal pro Woche jeweils 30 bis 60 Minuten in
Betrieb und verursacht lediglich geringe Geräuschimmissionen. Inwieweit die Interessen
des Klägers bei der Ausübung des Direktionsrechts unzumutbar vernachlässigt worden
wären, trägt der Kläger darüber hinaus nicht vor. Auch für die Berufungskammer ist nicht
ersichtlich, inwieweit mit der Versetzungsmaßnahme eine Benachteiligung des Klägers
und damit ein Verstoß gegen § 315 Abs. 1 BGB vorliegen soll.
53
III.
54
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des
erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
55
Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG.
56
Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2
ArbGG keine Veranlassung.
57
Schierbaum
Stahlschmidt
Schlotböller
58
/Br.
59