Urteil des LAG Hamm vom 17.12.2008

LArbG Hamm: betriebsrat, arbeitsgericht, wahlergebnis, beschwerdekammer, stimmabgabe, wahlgeheimnis, auflage, geschlecht, minderheit, wähler

Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 137/07
Datum:
17.12.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 137/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 3 BV 81/07
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 ABN 28/09
Schlagworte:
Betriebsratswahl; Nichtigkeit; Anfechtbarkeit; Wahlfälschung;
Nachprüfbarkeit des Stimmverhaltens der Wähler; eidesstattliche
Versicherungen, Verwertbarkeit; Ermittlung der Mindestsitze für das
Minderheitengeschlecht; Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer;
Untersuchungsgrundsatz
Normen:
§§ 7, 9, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2, 19 Abs. 1 BetrVG, § 5 Abs. 1 WO, § 83 Abs.
1 ArbGG
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller und der Arbeitgeberin, der Beteiligten
zu 25., sowie die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss
des Arbeitsgerichts Dortmund vom 08.11.2007 - 3 BV 81/097 - werden
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1
A.
2
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer am 17.07.2007 durchgeführten
Betriebsratswahl.
3
Die Antragsteller und Beteiligte zu 1. bis 23. sind wahlberechtigte Arbeitnehmer in den
Betrieben der zu 25. und 26. beteiligten Arbeitgeberinnen. Der Beteiligte zu 24. ist der
am 17.07.2007 neu gewählte dreiköpfige Betriebsrat.
4
Bei der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 25., die früher mehr als 20 wahlberechtigte
Arbeitnehmer beschäftigte, war ein dreiköpfiger Betriebsrat gewählt.
5
Die Arbeitgeberin, die Beteiligte zu 25. beschäftigt heute noch 15 Arbeitnehmer, die
Beteiligte zu 26. 18 Arbeitnehmer. Bei der inzwischen nicht mehr existierenden Firma
K6 Logistik, der früher zu 27. beteiligten Arbeitgeberin, waren drei Arbeitnehmer
6
beschäftigt.
Anlässlich der im Jahre 2006 stattfindenden Betriebsratswahl war zwischen den
Beteiligten streitig, ob bei der Arbeitgeberin zu 25. noch mehr als 20 wahlberechtigte
Arbeitnehmer oder unter 20 Mitarbeiter beschäftigt waren. Die Betriebsratswahl vom
27.03.2006 wurde von der Arbeitgeberin zu 25. erfolgreich angefochten. Durch
Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.09.2006 - 2 BV 124/06 - wurde dem
Anfechtungsantrag der Arbeitgeberin stattgegeben. Die dagegen vom Betriebsrat zum
Landesarbeitsgericht Hamm eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss der
erkennenden Kammer vom 23.02.2007 - 10 TaBV 104/06 - zurückgewiesen. Auf die
Gründe des Beschlusses vom 23.02.2007 wird Bezug genommen. Die hiergegen vom
Betriebsrat eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht - 7 ABN
40/07 - wurde durch Beschluss vom 09.07.2007, dem Betriebsrat zugestellt am
18.07.2007, als unzulässig verworfen.
7
Während des laufenden Verfahrens über die vom Betriebsrat eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde trat der Betriebsrat am 16.05.2007 zurück und bestellte
einen neuen Wahlvorstand, der aus den Mitarbeitern M5, Q1 und K7 bestand.
8
Der Wahlvorstand forderte die Arbeitgeberinnen daraufhin auf, Auskünfte für die
Erstellung der Wählerliste zu erteilen. Mit Schreiben vom 30.05.2007 (Bl. 80 ff d.A.) kam
die Arbeitgeberin zu 25. dem Begehren des Wahlvorstandes nach und überreichte dem
Wahlvorstand eine Mitarbeiterliste der Arbeitgeberin zu 25.. Im Schreiben vom
30.05.2007 führte die Arbeitgeberin zu 25. ferner aus:
9
"Die von Ihnen angeforderten Mitarbeiterlisten für die Firmen P4-S13 GmbH und
K6-Logistik können wir Ihnen nicht aushändigen, da wir einerseits hierfür nicht
zuständig sind und andererseits diese hier auch nicht vorliegen. Wir bitten Sie
daher, sich ggfls. direkt an die Geschäftsleitung der jeweiligen Unternehmen zu
wenden."
10
In der dem Wahlvorstand mitgeteilten Liste war auch die Mitarbeiterin M6 H5, geb.
28.03.1942, als "kaufmännische Aushilfe / 400 € Basis" enthalten.
11
Mit Schreiben vom 30.05.2007 teilte die Arbeitgeberin zu 25. dem Betriebsrat mit:
12
"Frau P5 ist auf eigenem Wunsch kurzfristig und unerwartet aus unserem
Unternehmen ausgeschieden.
13
Als Ersatz für Frau P5 haben wir Frau H5 kurzfristig als Aushilfskraft in der
kaufmännischen Abteilung eingestellt, da ansonsten Engpässe entstanden
wären."
14
Die Firma P4-S13 GmbH, die Beteiligte zu 26., überreichte dem Wahlvorstand ebenfalls
eine Liste der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer (Bl. 86 d.A.).
15
Nach Erhalt dieser Auskünfte erließ der Wahlvorstand am 28.06.2007 das
Wahlausschreiben (Bl. 700 - 702 d.A.).
16
Auf der vom Wahlvorstand angefertigten Wählerliste, die zunächst 8 Frauen und 27
Männer enthielt und später um einen weiteren, neu eingestellten Arbeitnehmer ergänzt
17
wurde, fehlten die von den Arbeitgeberinnen angegebenen Namen der Zeuginnen W4,
W7 und H5 sowie der Name von Herrn J4.
Demgemäß führte der Wahlvorstand im Wahlausschreiben vom 28.06.2007 aus, dass in
den Betrieben der Arbeitgeberinnen 8 Frauen und 27 Männer beschäftigt seien und auf
das Geschlecht in der Minderheit (der Frauen) kein Mindestsitz entfalle.
18
Mit Schreiben vom 02.07.2007 (Bl. 86 f d.A.) legten 6 Mitarbeiter der Arbeitgeberinnen
Einspruch gegen die Wählerliste ein und führten u.a. aus, dass die Mitarbeiterinnen C3
W4, M7 W7 und M6 H5 nicht berücksichtigt worden seien und dass den Frauen ein
Mindestsitz zustehe.
19
Die Einsprüche wurden vom Wahlvorstand zurückgewiesen.
20
Am 17.07.2007 fand daraufhin die Stimmabgabe durch die wahlberechtigten
Arbeitnehmer statt. Nachdem zuvor einige Mitarbeiter die nachträgliche schriftliche
Stimmabgabe beantragt hatten, hatte der Wahlvorstand durch Bekanntmachung vom
03.07.2007 (Bl. 703 d.A.) die öffentliche Stimmauszählung auf den 25.07.2007
festgelegt.
21
Nach der Stimmenauszählung wurde das Wahlergebnis am 25.07.2007 bekannt
gegeben. Nach der Walniederschrift vom 25.07.2007 (Bl. 10 d.A.) und der
Bekanntmachung vom 25.07.2007 (Bl. 11 d.A.) waren die Mitarbeiter F4, M5 und Q1
zum Betriebsrat gewählt.
22
Ob die Mitarbeiterinnen W4, W7 und H5 bei der Betriebsratswahl wahlberechtigte
Arbeitnehmerinnen gewesen sind, ob die anlässlich der Wahl vom 17.07.2007
abgegebenen Stimmen vom Wahlvorstand manipuliert worden sind, ist zwischen den
Beteiligten ebenso streitig wie die Einzelheiten über die Aufbewahrung, Bereitstellung
und Versiegelung der Wahlurne.
23
Mit den am 02.08.2007 und 08.08.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Anträgen
haben einerseits die Antragsteller, die Beteiligten zu 1. bis 23., andererseits die
Arbeitgeberin zu 25., jeweils unter Beifügung der Bekanntmachung des
Wahlergebnisses vom 25.07.2007 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet.
Durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 03.09.2007 (Bl. 59 d.A.) sind die beiden
Verfahren verbunden worden.
24
Durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen (Bl. 12 ff, 38 ff d.A.) haben die
Antragsteller sowie die beteiligten Arbeitgeberinnen behauptet, die Wahl vom
17.07.2007 sei manipuliert worden. 23 Antragsteller hätten anders gewählt. Aus dem
Kreis der Antragsteller seien auf die Antragstellerin W4 22, auf den Antragsteller D2 21
und auf den Antragsteller B2 23 Stimmen entfallen. Daher könne das bekannt gemachte
Wahlergebnis nicht richtig sein. Da bei der Stimmauszählung keine Fehler festgestellt
worden seien, sei das Ergebnis nur so zu erklären, dass Wahlzettel aus der Wahlurne
herausgenommen und neue, gefälschte Wahlzettel hineingelegt worden seien müssten.
Die Wahlurne sei jederzeit zu öffnen gewesen, mit einer Plombenzange hätten neue
Plomben angebracht werden können. Die Wahl sei daher aufgrund der sich aus den
eidesstattlichen Versicherungen ergebenden offensichtlichen Wahlmanipulation nichtig.
25
Der Grundsatz der geheimen Wahl stehe der Verwertung der eidesstattlichen
26
Versicherungen und der Vernehmung der Antragsteller durch das Arbeitsgericht nicht
entgegen. Es sei nicht verboten, eine Wahlentscheidung vor oder nach der Wahl
öffentlich bekannt zu machen. Das Gericht sei lediglich gehindert, Personen, die nicht
von sich aus ihre Wahlentscheidung bekannt gäben, zu vernehmen. Ansonsten seien
die Antragsteller rechtlos gestellt; das Wahlgeheimnis würde nicht den Wählenden,
sondern die Manipulierenden schützen. Ein Rückschluss auf das Wahlverhalten
anderer Wähler, die nicht auf den Schutz des Wahlgeheimnisses verzichten wollten,
könne nicht gezogen werden. Zudem sei es nicht hinnehmbar, das Vorliegen sicherer
Straftatbestände nicht verfolgen zu können. Entweder lägen falsche eidesstattliche
Versicherungen der Antragsteller oder eine Reihe von Straftaten aufgrund der
offensichtlich manipulierten Wahl vor.
Eine Aufklärung über das Wahlverhalten sei ferner geboten, um den Betriebsfrieden
wieder herzustellen. Die Mitarbeiter der Arbeitgeberin zu 26. hätten den Betriebsrat
bereits aufgefordert zurückzutreten.
27
Der Betriebsrat könne sich auch nicht darauf berufen, dass die beteiligten
Arbeitgeberinnen Druck auf die Antragsteller ausgeübt habe. Das Begehren,
nachzuforschen, wie tatsächlich gewählt worden sei, sei aus der Mitte der Belegschaft
gekommen. Auf die Mitarbeiter sei kein Druck ausgeübt worden.
28
Die Antragsteller und die beteiligten Arbeitgeberinnen haben ferner die Auffassung
vertreten, die Bereitstellung, die Leerkontrolle, die Versiegelung und die Aufbewahrung
der Wahlurne seien nicht ordnungsgemäß erfolgt. Dies ergebe sich schon daraus, dass
der Wahlvorstand den Ersatzmitgliedern Schlüssel für die Wahlurne ausgehändigt habe.
Zudem stelle die Plombe keine ordnungsgemäße Versiegelung dar, da die Plomben
durch die infrage kommenden Mitarbeiter problemlos hätten geöffnet und wieder ersetzt
werden können. Die Wahlurne sei bei der Stimmenauszählung vor Herstellung der
Öffentlichkeit geöffnet worden.
29
Die Antragsteller und die Arbeitgeber haben ferner die Auffassung vertreten, der
Wahlvorstand habe die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer unzutreffend
festgestellt. Zu Unrecht habe der Wahlvorstand die Mitarbeiterinnen W4, W7 und H5
sowie die Aushilfskraft J4 nicht berücksichtigt. Diese Mitarbeiter seien wahlberechtigte
Arbeitnehmer gewesen.
30
Die Zeugin C3 W4, geb. am 21.12.1988, die Tochter der Antragstellerin M3 W4, sei seit
Beginn des Jahres 2007 regelmäßig in den Schulferien beschäftigt worden,
insbesondere auch am Wahltag des 17.07.2007.
31
Die Zeugin W7 sei seit dem 01.03.2006 bei der Beteiligten zu 26. beschäftigt und
reinige das Büro der Geschäftsführerin der zu 26. beteiligten Arbeitgeberin in deren
Privathaus in I2 und bei Bedarf auch den sich auf dem Betriebsgelände in D1
befindlichen Ausstellungsraum, das sogenannte Öko-Zentrum.
32
Die Zeugin H5, eine langjährig als kaufmännische Angestellte beschäftigte
Mitarbeiterin, sei zwar seinerzeit aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus den
Diensten der Arbeitgeberin zu 25. ausgeschieden, jedoch seit dem 01.05.2007 als 400-
Euro-Kraft wieder eingestellt worden und habe in Heimarbeit Prospekte erstellt.
33
Schließlich habe auch der Mitarbeiter J4 berücksichtigt werden müssen, Herr J4 sei ein
34
Aushilfsfahrer, der gelegentlich für die Arbeitgeberin zu 26. im Jahre 2007
Auslieferungen durchgeführt habe.
Schließlich haben die Antragsteller sowie die beteiligten Arbeitgeberinnen die
Auffassung vertreten, die Wahl eines dreiköpfigen Betriebsrates sei schon deshalb
unwirksam, weil die beteiligten Arbeitgeberinnen keinen Gemeinschaftsbetrieb bildeten.
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Die Antragsteller und die Arbeitgeberinnen haben beantragt,
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festzustellen, dass die Betriebsratswahl vom 17.07.2007 nichtig ist, hilfsweise
die Wahl für unwirksam zu erklären.
37
Der Betriebsrat hat beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
39
Er hat die Auffassung vertreten, die Anfechtungsfrist sei schon deshalb nicht gewahrt,
weil sich die innerhalb der Anfechtungsfrist eingegangenen Anträge gegen eine am
16.07.2007 durchgeführte Wahl richteten. Anfechtungsgründe, die in der Antragsschrift
nicht bezeichnet worden seien, könnten nicht verwertet werden.
40
Der Betriebsrat hat behauptet, vor der Stimmabgabe am 17.07.2007 sei die Wahlurne
ordnungsgemäß vorbereitet worden. Es handele sich dabei um einen Stahlbehälter,
dessen Deckel nach Durchführung der Leerkontrolle mit zwei Sicherheitsschlössern
verschlossen worden sei (Bl. 78 f d.A.). Die Schlüssel für die Wahlurne hätten die
Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes, die Zeugen B7 und K8 erhalten und zwar so,
dass jedes Ersatzmitglied zwei identische Schlüssel für jedes Schloss bekommen habe.
Die Schlüssel seien auf einem kreisrunden Stahlchip mit Draht befestigt und verplombt
worden. Unter dem äußerst schmalen Schlitz im Deckel der Urne sei ein
Hartgummistreifen befestigt gewesen, so dass keine Stimmzettel hätten
herausgenommen werden können. Nach Beendigung der Stimmabgabe sei der Schlitz
der Urne durch ein Stahlblech verdeckt worden, das anschließend an den Seiten
verplombt worden sei. Die Plombe sei mit einer alten Zange hergestellt worden, die eine
charakteristische Markierung erzeugt habe. Die Urne sei im Schrank des Büros des
Betriebsrates deponiert worden. Die Schlüssel für diesen Schrank habe das
Wahlvorstandsmitglied M5, die Schlüssel des zusätzlich angebrachten
Vorhängeschlosses das Wahlvorstandsmitglied K7 erhalten. Zusätzlich sei der Schlitz
zwischen den Schranktüren mit einem Klebestreiten, der mit den Unterschriften der
Wahlvorstandsmitglieder markiert worden sei, versehen worden.
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Im Rahmen der öffentlichen Stimmauszählung am 25.07.2007 seien das Stahlblech
nebst Plomben vom Schlitz der Urne entfernt worden, die eingegangenen
Briefwahlstimmen in die Urne geworfen, die Stimmen öffentlich ausgezählt und das
Ergebnis festgestellt worden.
42
Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses seien die Antragsteller W4 und B2 sowie der
Sohn des Geschäftsführers der Arbeitgeberin zu 25. durch den Betrieb gelaufen und
hätten Unterschriften gesammelt. Der Sohn des Geschäftsführers habe erklärt, der
Geschäftsführer habe geäußert, die Arbeitnehmer sollten unterschreiben, was sie
gewählt hätten. Aus Angst um den Erhalt des Arbeitsplatzes hätten einzelne
Antragsteller angegeben, die Antragsteller W4, D2 und B2 gewählt zu haben, ohne dass
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das richtig sei.
Dieser Vorgang belege den Sinn des Grundsatzes der geheimen Wahl: Die
Wahlentscheidung solle frei erfolgen können, ohne Nachteile befürchten zu müssen.
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Anschließend habe der Geschäftsführer der Arbeitgeberin zu 25. gegenüber den
Wahlvorstandsmitgliedern geäußert, dass er Strafanzeige erstatten werde, wenn er nicht
das richtige Ergebnis bekomme.
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Der Betriebsrat ist ferner der Auffassung, die Wahl sei auch nicht wegen unrichtiger
Feststellung der wahlberechtigten Arbeitnehmer anfechtbar. Zu Recht habe der
Wahlvorstand die Mitarbeiterinnen W4, W7, H5 sowie den Mitarbeiter J4 nicht als
wahlberechtigte Arbeitnehmer berücksichtigt. Die Zeugin W4 sei die Tochter der
Antragstellerin zu 19. und habe lediglich im Sommer 2006 aushilfsweise im Betrieb der
Arbeitgeberin zu 25. gearbeitet. Zu anderen Zeitpunkten sei sie nach Kenntnis des
Wahlvorstandes nicht eingesetzt worden.
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Die Zeugin W7 sei die Putzfrau im Privathaushalt des Geschäftsführers der
Arbeitgeberin zu 25.. Sie habe lediglich im Sommer 2006 einige Male gearbeitet und
einmal im Januar 2007, ansonsten nicht. Auch die Zeugin H5 sei vom Wahlvorstand zu
Recht nicht als wahlberechtigte Arbeitnehmerin berücksichtigt worden. Die Zeugin H5
sei eine Freundin der Geschäftsführerin der Arbeitgeberin zu 25., als Aushilfskraft sei sie
zu keinem Zeitpunkt tätig geworden.
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Auch der Mitarbeiter J4 sei zu keinem Zeitpunkt als Aushilfsfahrer für die Arbeitgeberin
tätig geworden.
48
Schließlich hat der Betriebsrat vorgetragen, die Betriebsratswahl sei zutreffend als
einheitliche Wahl in den Betrieben der Arbeitgeberinnen zu 25. und 26. vorgenommen
worden. Beide Betriebe stellten einen Gemeinschaftsbetrieb dar. Betriebsmittel würden
gemeinsam eingesetzt. Beide Betriebe verfolgten einen einzigen arbeitstechnischen
Zweck, nämlich die Herstellung von Rohrleitungs- und Belüftungssystemen. Beide
Betriebe hätten eine gemeinsame Leitung. Es erfolge auch ein gemeinsamer Einsatz
von Arbeitnehmern. Auch nach Durchführung des Verfahrens 2 BV 124/06
Arbeitsgericht Dortmund sei der Arbeitnehmeraustausch fortgesetzt worden.
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Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Einzelheiten der Aufbewahrung und
Versiegelung der Wahlurne, durch Vernehmung der Zeugen K7, B7 und K8. Es hat
ferner Beweis erhoben über die Beschäftigung der Mitarbeiterinnen C3 W4 und W7. Auf
das Ergebnis der Beweisaufnahme, sowie es in der Sitzungsniederschrift des
Arbeitsgerichts anlässlich des Anhörungstermines vom 08.11.2007 (Bl. 349 ff d.A.)
niedergelegt ist, wird Bezug genommen.
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Durch Beschluss vom 08.11.2007 hat das Arbeitsgericht sodann den Hauptantrag der
Antragsteller und der Arbeitgeberinnen abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Wahl vom 17.07.2007 sei zwar
nicht nichtig, aber anfechtbar. Die Nichtigkeit wegen angeblicher Wahlmanipulation
durch den Wahlvorstand könne nicht festgestellt werden. Die behauptete
Wahlmanipulation könne weder durch Verwendung der vorgelegten eidesstattlichen
Versicherungen noch durch Zeugeneinvernahme vom Wahlverhalten einzelner
Arbeitnehmer aufgeklärt werden. Dieser Aufklärung stehe der Grundsatz der geheimen
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Wahl entgegen. Die Wahl vom 17.07.2007 sei aber anfechtbar, weil die Mitarbeiterinnen
W4 und W7, wie die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben habe, zu den
wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen gehört hätten. Deren Nichtberücksichtigung hätte
Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt, weil bei Berücksichtigung der
Mitarbeiterinnen W4 und W7 auf das Geschlecht in der Minderheit ein Sitz entfallen
müsse.
Gegen den den Antragstellern und den Arbeitgeberinnen am 03.12.2007 zugestellten
Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, haben die
Antragsteller am 17.12.2007 und die Arbeitgeberin zu 25. am 21.12.2007 Beschwerde
zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der
Beschwerdebegründungsfrist bis zum 04.03.2008 mit den am 04.03.2008 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsätzen begründet.
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Der Betriebsrat, dem der Beschluss des Arbeitsgerichts am 04.12.2007 zugestellt
worden ist, hat am 24.12.2007 beim Landesarbeitsgericht Beschwerde eingelegt und
diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 04.03.2008 mit dem
am 03.03.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
53
Die Antragsteller und die Arbeitgeberin zu 25. sind nach wie vor der Auffassung, die
Betriebsratswahl vom 17.07.2007 sei nicht nur anfechtbar, sondern nichtig. Die
Nichtigkeit ergebe sich aus der festzustellenden Wahlmanipulation, die darin bestehe,
dass eine bestimmte Anzahl von Stimmzetteln, mit denen mehrheitlich die Kandidaten
W4, D2 und B2 gewählt worden seien, vor der offiziellen Auszählung gegen gefälschte
Stimmzettel ausgetauscht worden seien, auf denen in der Mehrheit die Namen der
Kandidaten F4, M5 und Q1 angekreuzt seien. Mit Hilfe der freiwillig abgegebenen 23
eidesstattlichen Versicherungen sei die Wahlmanipulation bewiesen. Diese 23
eidesstattlichen Versicherungen bekundeten das Wahlverhalten der jeweiligen
Mitarbeiter, die mehrheitlich die Kandidaten W4, D2 und B2 gewählt hätten.
54
Das Wahlverhalten der Mitarbeiter könne und müsse entgegen der Rechtsauffassung
des Arbeitsgerichts geklärt werden. Insoweit bestehe kein Verwertungsverbot für die
freiwillig abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen. Die Berücksichtigung der
vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen lasse keinen Rückschluss auf das
Wahlverhalten der übrigen Mitarbeiter zu. Dass das Wahlergebnis manipuliert worden
sei, stehe aufgrund der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen fest.
55
Im Übrigen hätten bereits im Vorfeld der Wahl Gespräche der Mitarbeiter über den
Ausgang der Wahl stattgefunden, diese Vorgespräche hätten eine klare Tendenz
erkennen lassen. Jeder Arbeitnehmer habe Anspruch auf eine freie und vor allem
richtige Betriebsratswahl. Ansonsten könnte eine Wahlmanipulation der vorliegenden
Art nie aufgeklärt werden. Auch aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 BetrVG ergebe sich
nicht, dass eine derartige Sachverhaltsaufklärung nicht stattfinden dürfe. Bereits aus den
eidesstattlichen Versicherungen sei eindeutig erkennbar, dass eine Wahlmanipulation
vorgelegen habe.
56
Die Antragstellerinnen und die Arbeitgeberin zu 25. beantragen,
57
den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 08.11.2007 - 3 BV 81/07 -
abzuändern und festzustellen, dass die am 17.07.2007 durchgeführte
Betriebsratswahl nichtig ist.
58
Der Betriebsrat beantragt,
59
die Beschwerde der Antragsteller und der Arbeitgeberin zu 25. zurückzuweisen,
60
sowie den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 08.11.2007 - 3 BV
81/07 - teilweise abzuändern und auch den Hilfsantrag abzuweisen.
61
Der Betriebsrat ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Recht die
Betriebsratswahlen nicht als nichtig angesehen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Wahl manipuliert worden sei. Das Arbeitsgericht habe zu Recht entschieden,
dass die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht verwertet werden könnten.
Nach menschlichem Ermessen sei auch niemand in der Lage gewesen, die Wahlurne
unbefugt zu öffnen und die behaupteten Manipulationen vorzunehmen. Dies habe die
beim Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme eindeutig ergeben.
62
Die Wahl sei auch entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht anfechtbar.
63
Die Mitarbeiterinnen W4 und W7 seien keine wahlberechtigten Arbeitnehmer gewesen,
sie seien am Wahltag nicht beschäftigt worden.
64
Die Mitarbeiterin W7 sei keine Arbeitnehmerin eines der Betriebe der Arbeitgeberinnen
zu 25. oder 26.. Die Mitarbeiterin W7 sei die Reinigungskraft im Privathaushalt der
Eheleute S11. Auch die Reinigung des Öko-Zentrums mache sie nicht zur Mitarbeiterin
einer der Arbeitgeberinnen. Das Öko-Zentrum gehöre nicht zum Betrieb der
Arbeitgeberin zu 26.. Reinigungskraft für den Betrieb sei die Mitarbeiterin G3, im
Bedarfsfall auch deren Ehemann. Die Zeugin W7 habe auch keine
Gehaltsabrechnungen erhalten, es liege auch kein schriftlicher Arbeitsvertrag vor. Die
Gehaltsabrechnungen über einen Betrag von 400,-- € dienten offensichtlich nur lediglich
dazu, den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu fingieren.
65
Auch die Zeugin W4 sei zu keinem Zeitpunkt Arbeitnehmerin im Betrieb der beteiligten
Arbeitgeberinnen gewesen. Nach ihren eigenen Angaben habe sie lediglich in den
Osterferien und in den Sommerferien 2007 gearbeitet. Damit sei sie nicht in den Betrieb
eingegliedert worden und sei auch keine Arbeitnehmerin im Betrieb der Beteiligten zu
26..
66
Damit hätten die Mitarbeiterinnen W4 und W7 nicht zu der Belegschaft im Sinne des §
15 Abs. 2 BetrVG gehört und hätten bei der Quotenberechnung keine Berücksichtigung
finden dürfen.
67
Zu Recht sei der Wahlvorstand auch davon ausgegangen, dass die Mitarbeiterin H5
keine wahlberechtigte Arbeitnehmerin gewesen sei. Auch an der Betriebsratswahl 2004
habe die Mitarbeiterin H5 nicht teilgenommen. Es müsse weiter bestritten werden, dass
die Zeugin H5 ab 01.05.2007 als Aushilfskraft wieder eingestellt worden sei.
68
Bei Nichtberücksichtigung der Mitarbeiterinnen W4, W7 und H5 stehe den Frauen auch
kein Mindestsitz im Betriebsrat nach § 15 Abs. 2 BetrVG zu.
69
Selbst wenn man die Mitarbeiterinnen W4 und W7 berücksichtige, hätte bei der
Quotenberechnung nach § 15 Abs. 2 BetrVG auch berücksichtigt werden müssen, dass
70
es im Gemeinschaftsbetrieb der Arbeitgeberin noch weitere männliche wahlberechtigte
Arbeitnehmer gegeben habe, die Berücksichtigung hätten finden müssen. So habe die
Arbeitgeberin zu 26. in dem von ihr betriebenen Öko-Zentrum den einen Mitarbeiter S18
beschäftigt, der wahlberechtigter Arbeitnehmer sei. Dieser Mitarbeiter sei seit langer Zeit
als Verkäufer tätig und täglich im Gemeinschaftsbetrieb anwesend, er erhalte
Weisungen vom Geschäftsführer der Beteiligten zu 25. und sei dort als Fahrer tätig.
Auch der Mitarbeiter H6 sei als Belegschaftsmitglied im Sinne des § 15 Abs. 2 BetrVG
anzusehen, er sei seit März 2007 bei der Beteiligten zu 25. zunächst als Leiharbeiter
tätig gewesen. Zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl sei er urlaubsbedingt abwesend
gewesen und im August 2007, etwa 3 - 4 Wochen nach Durchführung der Wahl, wieder
in den Betrieb zurückgekehrt und zwar als Arbeitnehmer der Beteiligten zu 25.. In der
Zwischenzeit habe er für keinen anderen Betrieb gearbeitet.
71
Schließlich hätte auch der Mitarbeiter T3 B11 berücksichtigt werden müssen, der
mindestens seit Anfang 2007 im Gemeinschaftsbetrieb tätig sei und dort in der Fertigung
arbeite. Er sei ein- bis zweimal wöchentlich im Betrieb für jeweils 2 - 5 Stunden tätig und
leiste im Übrigen Heimarbeit. Der Wahlvorstand habe den Mitarbeiter B11 lediglich
deshalb nicht in die Wählerliste aufgenommen, weil er noch keine 18 Jahre alt gewesen
sei.
72
Schließlich werde auch an der Auffassung festgehalten, dass die Betriebe der
Arbeitgeberinnen zu 25. und 26. einen gemeinschaftlichen Betrieb darstellten.
73
Die Antragsteller und die Arbeitgeberin zu 25. beantragen,
74
die Beschwerde des Betriebsrates zurückzuweisen.
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Sie sind der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Betriebsratswahl vom 17.07.2007
zu Recht als anfechtbar angesehen.
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Durch die durchgeführte Beweisaufnahme sei festgestellt worden, dass es sich bei den
Zeuginnen W4 und W7 um wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen gehandelt habe. In der
Beschwerdeinstanz wiederhole der Betriebsrat lediglich sein erstinstanzliches
Bestreiten. Der Betriebsrat könne aber nicht bestreiten, dass die Zeugin W4 in den
Sommerferien 2007, insbesondere am Wahltag, als Arbeitnehmerin der Beteiligten zu
26. aushilfsweise beschäftigt worden sei. Dass die Zeugin W4 lediglich in den
Schulferien für die Beteiligte zu 26. gearbeitet habe, sei unschädlich. Mit der Zeugin W4
sei nicht vor jeder Aushilfstätigkeit ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Die
Zeugin W4 habe seit dem Jahre 2006 regelmäßig während der Schulferien gearbeitet,
ohne dass es einer neuen Vereinbarung bedurft hätte. Auch die gezahlte Vergütung sei
jeweils identisch gewesen. In den Schulferien sei die Zeugin W4 nach Absprache mit
ihrer Mutter zu den üblichen Zeiten wieder erschienen.
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Auch die Arbeitnehmerin W7 sei Arbeitnehmerin des Betriebes der Arbeitgeberin zu 26.
gewesen und habe regelmäßig das Büro der Geschäftsführerin gereinigt. Auch das Öko-
Zentrum, das die Zeugin W7 gereinigt habe, gehöre zu dem Betrieb der Beteiligten zu
26.. Demgegenüber reinige die Mitarbeiterin G3 den Betrieb der Beteiligten zu 25..
Beide Mitarbeiterinnen gehörten schon seit längerer Zeit zu der Belegschaft in den
Betrieben der Beteiligten zu 25. und 26..
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Schließlich habe der Wahlvorstand auch die Mitarbeiterin H5 als wahlberechtigte
Arbeitnehmerin berücksichtigen müssen. Diese Mitarbeiterin, die am 28.03.1942
geboren sei, sei in der Zeit vom 01.09.1998 bis zum Jahre 2005/06 als kaufmännische
Angestellte langjährige Mitarbeiterin der Beteiligten zu 25. gewesen. Aus
gesundheitlichen Gründen habe sie ihre Tätigkeit jedoch einstellen müssen. Zu einer
formellen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei es seinerzeit gar nicht gekommen.
Ab 01.05.2007 sei die Mitarbeiterin H5 nach dem plötzlichen Ausscheiden einer
anderen Mitarbeiterin, Frau P5, als Aushilfskraft für ein monatliches Entgelt von 400,-- €
wieder eingestellt worden. Hierauf habe die Arbeitgeberin zu 25. den Betriebsrat am
30.05.2007 ausdrücklich hingewiesen. Frau H5 habe die Nachfolge von Frau P5
angetreten und fertige für die Beteiligte zu 25. Preislisten und Kataloge. Für diese
Tätigkeit habe sie seit Mai 2007 ein monatliches Entgelt von 400,-- € erhalten. Dies
ergebe sich aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen für Mai, Juni und Juli 2007 (Bl.
644, 764, 765 d.A.). Zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl sei die Mitarbeiterin H5 danach
wahlberechtigte Mitarbeiterin der Beteiligten zu 25. gewesen.
79
Der Betriebsrat könne sich auch nicht darauf berufen, dass bei der Quotenberechnung
des § 15 Abs. 2 BetrVG weitere männliche Arbeitnehmer hätten Berücksichtigung finden
müssen.
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Bei dem Mitarbeiter S18 habe es sich um einen freien Handelsvertreter gehandelt, der
an keine festen Arbeitszeiten gebunden sei, der auch für weitere Auftraggeber tätig sei.
81
Der Mitarbeiter H6 sei lediglich in der Zeit vom 13.04.2007 bis zum 06.07.2007 und vom
26.07.2007 bis zum 31.08.2007 als Leiharbeitnehmer tätig gewesen. Erst zum
01.09.2007 sei er als fester Mitarbeiter bei der Beteiligten zu 25. eingestellt worden. Zum
Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens sei er noch keine 3 Monate beschäftigt
worden. Auch am Tag der Wahl sei er nicht als Leiharbeitnehmer eingesetzt gewesen.
82
Schließlich habe der Wahlvorstand auch zu Recht den Mitarbeiter T3 B11 nicht in der
Wählerliste berücksichtigt. Herr B11 sei zwar seit dem 11.06.2007 gelegentlich als
Aushilfe bei der Beteiligten zu 26. beschäftigt gewesen. Er arbeite jedoch überwiegend
in den Schulferien und habe lediglich ein Schülerpraktikum absolviert (Bl. 645 d.A.).
83
Nach alledem habe die Nichtberücksichtigung der Mitarbeiterinnen W4, W7 und H5
auch Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt. Den Frauen hätte nämlich ein
Mindestsitz im Betriebsrat zugestanden. Selbst wenn die Mitarbeiter S18 und H6 als
Arbeitnehmer im Sinne der §§ 7, 15 BetrVG hätten berücksichtigt werden müssen, wäre
die Wahl auch ohne Berücksichtigung der Geschlechterquote anfechtbar gewesen, da
dann insgesamt 7 Mitarbeiter bei der Betriebsratswahl unrechtmäßig unberücksichtigt
geblieben seien. Bereits bei 6 zusätzlichen Arbeitnehmern hätte sich jedoch das
Wahlergebnis verändern können, so dass die Betriebsratswahl auch aus diesem
Grunde anfechtbar sei.
84
Die Beschwerdekammer hat Beweis erhoben über die Beschäftigung der Zeugin H5 im
Betrieb der Beteiligten zu 25. durch Vernehmung der Zeugin D5. Auf das Ergebnis der
Beweisaufnahme, sowie es in der Sitzungsniederschrift des Anhörungstermins vom
29.08.2008 (Bl. 714 ff d.A.) niedergelegt ist, wird Bezug genommen.
85
Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat der Betriebsrat vorgetragen, der
Wahlvorstand habe sich aufgrund des Schreibens der Beteiligten zu 25. vom
86
30.05.2007 im Betrieb erkundigt, ob Frau H5 tatsächlich als Aushilfskraft tätig sei. Da sie
seinerzeit niemand auf dem Betriebsgelände gesehen habe, sei er davon ausgegangen,
dass Frau H5 tatsächlich nicht beschäftigt werde.
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
87
B.
88
Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller und der Beteiligten zu 25. sind nicht
begründet.
89
Ebenso wenig ist die zulässige Beschwerde des Betriebsrates begründet.
90
I.
91
Die von den Antragstellern und der Arbeitgeberin zu 25. gestellten Anträge sind
zulässig.
92
1. Das Beschlussverfahren ist für die vorliegenden Anträge die zutreffende
Verfahrensart, §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine
betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig, nämlich die Wirksamkeit der am
17.07.2007 durchgeführten Betriebsratswahl, § 19 BetrVG.
93
Die Antragsbefugnis der Antragsteller und der Arbeitgeberin zu 25. und die Beteiligung
des gewählten Betriebsrates ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG in
Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.
94
Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch die Firma P4-S13, die Beteiligte zu 26., am
vorliegenden Verfahren beteiligt. Im vorliegenden Verfahren wird nämlich entschieden,
ob das zwischen ihr und dem gewählten Betriebsrat bestehende
betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis besteht oder aufgelöst wird.
Demgegenüber war die Firma K6 Logistik, die Arbeitgeberin zu 27., nicht mehr am
vorliegenden Verfahren zu beteiligen, da sie nicht mehr existent ist.
95
II.
96
Die Beschwerden der Antragsteller sowie die Beschwerde der Beteiligten zu 25. sind
unbegründet.
97
Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag der Antragsteller und der
Arbeitgeberinnen als unbegründet abgewiesen.
98
Die Betriebsratswahl vom 17.07.2007 ist nicht nichtig.
99
1. Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen
anzunehmen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in
so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz
entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt (BAG, 23.03.2000 - AP AÜG § 14 Nr. 8; BAG,
19.11.2003 - AP BetrVG 1972, § 19 Nr. 54; BAG, 21.07.2004 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr.
15; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 24. Auflage, § 19 Rn. 4;
100
15; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 24. Auflage, § 19 Rn. 4;
Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 11. Auflage, § 19 Rn. 39; GK-BetrVG/Kreutz,
8. Auflage, § 19 Rn. 132; ErfK/Eisemann, 8. Auflage, § 19 BetrVG Rn. 15 m.w.N.). Die
Nichtigkeit einer Wahl ist nur in extremen Ausnahmefällen anzunehmen; erforderlich ist
insoweit sowohl ein offensichtlicher als auch ein besonders grober Verstoß gegen
wesentliche Wahlvorschriften.
2. Ein Nichtigkeitsgrund in diesem Sinne liegt nicht vor. Dies hat das Arbeitsgericht
zutreffend erkannt.
101
Zwar kann mit den Antragstellern und den Arbeitgeberinnen angenommen werden, dass
im Allgemeinen die Fälschung einer Betriebsratswahl zu ihrer Nichtigkeit führt (vgl. LAG
Bremen, 09.03.1999 - ZBVR 2002, 11).
102
Ob die Betriebsratswahl vom 17.07.2007 im vorliegenden Fall jedoch manipuliert
worden ist und Stimmzettel gefälscht worden sind, ist zwischen den Beteiligten jedoch
höchst streitig. Der Vorwurf der Wahlmanipulation durch die Antragsteller und die
Arbeitgeberinnen ist - abgesehen von den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen
- nicht durch weitergehenden Tatsachenvortrag belegt. Die Wahlfälschung als solche ist
von den Antragstellern und den Arbeitgeberinnen nicht nachgewiesen worden. Der
Vorwurf der Wahlmanipulation stellt lediglich die Schlussfolgerung aus der Behauptung
dar, 23 Antragsteller hätten anders als das bekannt gemachte Wahlergebnis gewählt.
103
Die behauptete Wahlmanipulation kann auch nicht durch die Vorlage eidesstattlicher
Versicherungen von Mitarbeitern über ihr Wahlverhalten oder aber durch
Zeugeneinvernahme nachgewiesen werden. Dies folgt aus dem Grundsatz der
geheimen Wahl, der nach § 14 Abs. 1 BetrVG auch für die Wahl des Betriebsrates gilt.
Nach diesem Grundsatz der geheimen Wahl ist ein Ausforschen, vor allem auch eine
gerichtliche Nachprüfung, wie jemand gewählt hat, unzulässig. Insoweit besteht nicht
nur ein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern es ist auch die Verwertung einer freiwillig
abgegebenen eidesstattlichen Versicherung von Wählern über ihre Stimmabgabe oder
ihre Vernehmung als Zeuge darüber unzulässig. Der Grundsatz der geheimen Wahl
verbietet es, einen Wähler darüber zu befragen, wie er abgestimmt hat. Das würde zu
einem unzulässigen Eindringen in das Wahlgeheimnis führen. Der einzelne Wähler
kann auch nicht dadurch auf das ihn schützende Wahlgeheimnis verzichten, dass er
offen seine Stimmabgabe bekannt macht und bereit ist, sich gerichtlich darüber
vernehmen zu lassen. Jede andere Auffassung würde letztlich darauf hinauslaufen,
dass das Wahlgeheimnis völlig aufgehoben würde. Auch ein Verzicht einzelner Wähler
auf seine Rechte kann nicht dazu führen, sie über ihre Stimmabgabe zu vernehmen,
weil dadurch zwangsläufig in Rechte anderer an der Wahrung des Wahlgeheimnisses
eingegriffen würde. Mit der Vernehmung würde nämlich ihr Wahlgeheimnis gelüftet und
allgemein bekannt, wen sie gewählt haben. Die Vernehmung von Wählern über ihre
Stimmabgabe bzw. die Berücksichtigung eidesstattlicher Versicherungen liefe darauf
hinaus, dass das Wahlgeheimnis der anderen Wähler verletzt wird. Dies gilt auch für
Wahlen zum Betriebsrat und zwar auch dann, wenn die große Mehrheit der
wahlberechtigten Arbeitnehmer die Stimmabgabe bekannt macht und eidesstattliche
Versicherungen über das Wahlverhalten abgibt. Dass der Grundsatz der geheimen
Wahl jede gerichtliche Nachprüfung des Wahlverhaltens verbietet, entspricht im Übrigen
der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. Auch die
erkennende Beschwerdekammer hat sich dieser Auffassung angeschlossen (BVerwG,
21.07.1975 - BVerwGE 49, 75, 77 = NJW 1976, 259; BAG 06.07.1956 - AP BetrVG § 27
Nr. 4; BAG, 20.02.2008 - 7 ABN 95/07 - n.v.; LAG Hamm 17.11.2006 - 10 Sa 1555/06 -
104
n.v.; LAG Hamm, 19.09.2008 - 10 TaBV 53/08 - n.v.; ArbG Düsseldorf, 30.10.1984 - DB
1985, 1137; ArbG Frankfurt, 24.09.2001 - AiB 2002, 629; Fitting, a.a.O., § 14 Rn. 15;
DKK/Schneider, a.a.O., § 14 Rn. 12; GK-Kreutz, a.a.O., § 14 Rn. 20; ErfK-Eisemann,
a.a.O., § 14 BetrVG Rn. 3; Richardi/Thüsing, BetrVG, 11. Auflage, § 14 Rn. 15;
Wlotzke/Preis, BetrVG, 3. Auflage, § 14 Rn. 5; Henssler/Willemsen/Kalb, ArbR, 3.
Auflage, § 14 BetrVG Rn. 5 m.w.N.).
Das Arbeitsgericht ist nach alledem zutreffend davon ausgegangen, dass die
vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller über ihr Wahlverhalten
nach dem Grundsatz der geheimen Wahl einem Verwertungsverbot unterlagen. Auch
die Anhörung oder die Vernehmung der Antragsteller durch das Arbeitsgericht oder
durch das Beschwerdegericht konnten nicht erfolgen, weil dadurch Rückschlüsse auf
das Wahlverhalten anderer wahlberechtigter Arbeitnehmer möglich wären, die auf ihr
Wahlgeheimnis nicht verzichtet haben. Ob sich möglicherweise der Wahlvorstand durch
sein Verhalten, wie es von den Antragstellern behauptet wird, strafbar gemacht hat und
im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens möglicherweise eine
weitergehende Aufklärung erfolgt, war im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
105
III.
106
Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht die Betriebsratswahl vom 17.07.2007 für
anfechtbar gehalten. Die vom gewählten Betriebsrat dagegen eingelegte Beschwerde
ist unbegründet.
107
1. Die Anfechtung der im Betrieb der Arbeitgeberinnen durchgeführten Betriebsratswahl
vom 17.07.2007 ist form- und fristgerecht erfolgt.
108
Sowohl die Antragsteller wie auch die Arbeitgeberin zu 25. gehören zu dem nach § 19
Abs. 2 Satz 1 BetrVG anfechtungsberechtigten Personenkreis.
109
Die Antragsteller und die Arbeitgeberin zu 25. haben mit ihrer Anfechtung auch die 2-
Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG eingehalten. Das Ergebnis der
Betriebsratswahl vom 17.07.2007 ist erst am 25.07.2007 bekannt gegeben worden. Mit
dem am 02.08.2007 bzw.08.08.2007 beim Arbeitsgericht eingeleiteten
Beschlussverfahren haben die Antragsteller bzw. die Arbeitgeberin zu 25. die Wahl vom
17.07.2007 angefochten.
110
Dass in den Antragsschriften jeweils eine Betriebsratswahl vom 16.07.2007 genannt
worden ist, ist unerheblich. Bei dem in den Anträgen genannten Datum handelt es sich
offenbar um einen Schreibfehler, den das Arbeitsgericht zu Recht berichtigt hat. Die
Anträge der Antragsteller und der Beteiligten zu 25: sind nämlich so auszulegen, dass
die Betriebsratswahl vom 17.07.2007 angefochten worden ist. Auch im
Beschlussverfahren ist der Antrag einer Auslegung zugänglich. Anträge sind möglichst
so auszulegen, dass sie eine erstrebte Sachentscheidung zulassen (BAG, 01.07.2003 –
AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 107; Germelmann/Mattes/Prütting/Müller – Glöge,
ArbGG, 6. Aufl., § 81 Rn. 34). Den Antragschriften vom 01.08.2007 und 08.08.2007 war
jeweils die Bekanntmachung des Wahlvorstandes vom 25.07.2007 über den Ausgang
der Betriebsratswahl vom 17.07.2007 beigefügt. Hieraus ergibt sich, dass sowohl die
Antragsteller wie auch die Arbeitgeberin zu 25: die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl
vom 17.07.2007, nicht vom 16.07.2007, geltend machen wollten.
111
Einer rechtzeitigen Wahlanfechtung steht auch nicht entgegen, dass die Antragsteller
sowie die Beteiligte zu 25. in der Beschwerdeinstanz weitergehende
Anfechtungsgründe vorgetragen haben. Die Antragsteller und die Beteiligte zu 25.
haben in ihren Antragsschriften bereits ausreichende Anfechtungsgründe geschildert,
und einen Sachverhalt dargelegt, der möglicherweise die Ungültigkeit der
durchgeführten Wahl begründen kann. Aufgrund der Antragsschriften war Anlass zu der
Ansicht gegeben, es sei bei der Betriebsratswahl vom 17.07.2007 gegen Vorschriften
des Betriebsverfassungsrechts verstoßen worden. Da das der Fall war, konnten die
Antragsteller sowie die Beteiligte zu 25. nicht nur Anfechtungsgründe nachschieben.
Das Arbeitsgericht und das Beschwerdegericht waren deshalb auch gehalten, von Amts
wegen allen für eine Wahlanfechtung in Betracht kommenden Wahlverstößen
nachzugehen, die sich aus dem Vortrag der Beteiligten ergeben (BAG, 04.12.1986 – AP
BetrVG 1972 § 19 Nr. 13 m.w.N.).
112
2. Die Betriebsratswahl vom 17.07.2007 ist nach § 19 Abs. 1 BetrVG unwirksam, den
Antragstellern sowie der Beteiligten zu 25. steht ein Anfechtungsgrund nach § 19 Abs. 1
BetrVG zur Seite.
113
Gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden,
wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder
das Wahlverhalten verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgte, es sei
denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst
werden konnte.
114
a) Auch die erkennende Beschwerdekammer ist der Auffassung, dass ein
Anfechtungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG vorliegt.
115
Dabei konnte offen bleiben, ob die Betriebe der Arbeitgeberinnen zu 25. und zu 26.
einen gemeinsamen Betrieb i. S. des § 1 Abs. 2 BetrVG darstellen.
116
Liegt kein gemeinsamer Betrieb vor, wie dies die Arbeitgeberinnen annehmen, ist
unzweifelhaft ein Anfechtungsgrund i. S. des § 19 Abs. 1 BetrVG gegeben, der auch
Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt hat. In der Rechtsprechung der
Arbeitsgerichte ist nämlich allgemein anerkannt, dass die Verkennung des
Betriebsbegriffs zur Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl führt (BAG, 24.01.1964 – AP
BetrVG § 3 Nr. 6; BAG, 27.10.1969 – AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 10; BAG, 17.01.1978 – AP
BetrVG 1972 § 1 Nr. 1; BAG, 22.04.1978 – AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 8; BAG, 13.09.1984
– AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 3; BAG, 27.06.1995; AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 7; BAG,
19.11.2003 – AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 19; Fitting, a.a.O. § 19 Rn.
20; DKK/Schneider, a.a.O., § 19 Rn. 9 m.w.N.). Bilden die Arbeitgeberinnen zu 25. und
zu 26. keinen gemeinsamen Betrieb, hätte kein dreiköpfiger Betriebsrat gewählt werden
können. Angesichts der Zahl der in den Betrieben der Arbeitgeberin zu 25. und zu 26.
jeweils beschäftigten Wahlberechtigten Arbeitnehmern hätte nach § 9 BetrVG in jedem
Betrieb lediglich ein einköpfiger Betriebsrat gewählt werden dürfen.
117
b) Die Betriebsratswahl vom 17.07.2007 war aber auch anfechtbar, wenn zu Gunsten
des Betriebsrates davon ausgegangen wird, dass in den Betrieben der Arbeitgeberin zu
25. und zu 26. ein einheitlicher aus drei Personen bestehender Betriebsrat gewählt
werden musste. Auch in diesem Fall liegt ein Anfechtungsgrund i. S. des § 19 Abs. 1
BetrVG vor, der Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt hat.
118
aa) In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass die Verkennung der
Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer nach § 7 BetrVG zur Anfechtbarkeit einer
Betriebsratswahl führen kann (BAG, 14.01.1972 – AP BetrVG § 20 Jugendvertreter Nr.
2; BAG, 12.10.1976 – AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 5; BAG, 29.05.1991 – AP BetrVG 1972
§ 9 Nr. 2; BAG, Beschluss v. 16.04.2003 – AP BetrVG 1972 § 9 Nr. 7; Fitting, a.a.O. § 19
Rn. 12 und 22; DKK/Schneider, a.a.O. § 19 Rn. 5; GK/Kreutz, a.a.O., § 19 Rn. 25, 138).
119
Ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften i. S. des § 19 Abs. 1 BetrVG liegt auch
dann vor, wenn das Wahlausschreiben für die Betriebsratswahl den unzutreffenden
Hinweis enthält, nach § 15 Abs. 2 BetrVG entfalle kein Betriebsratssitz auf das
Minderheitengeschlecht (BAG, 10.03.2004 – AP BetrVG 1972 § 7 Nr. 8; Fitting a.a.O. §
15 Rn. 17 m.w.N.).
120
Bei der Betriebsratswahl vom 17.07.2007 wurde § 15 Abs. 2 BetrVG verletzt. Dies führt
zur Unwirksamkeit der Wahl, weil das Wahlergebnis ohne den Verstoß anders
ausgefallen wäre.
121
Nach § 15 Abs. 2 BetrVG muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit
ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten
sein. Die Ermittlung der Mindestsitzzahl für das Minderheitengeschlecht erfolgt gemäß §
5 Abs. 1 Wahlordnung nach dem Grundsatz der Verhältniswahl, d. h. nach dem
d‘Hondtschen Höchstzahlverfahren. Danach entfiel bei Unterstellung, dass im
Gemeinschaftsbetrieb der Arbeitgeberinnen zu 25. und zu 26. ein dreiköpfiger
Betriebsrat zu wählen war, mindestens ein Betriebsratssitz auf eine Frau.
122
Im Betrieb der Arbeitgeberin zu 25. und zu 26. war nämlich bei der Bestimmung der
Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit von 28 männlichen wahlberechtigten
Arbeitnehmern und – entgegen der Rechtsauffassung des Wahlvorstandes und des
Betriebsrates – von 10 weiblichen wahlberechtigten Arbeiternehmern auszugehen. Zu
Unrecht hat der Wahlvorstand die Mitarbeiterinnen W7 und H5 als wahlberechtigte
Arbeitnehmerinnen unberücksichtigt gelassen.
123
Ob auch die Mitarbeiterin W4 bei der Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht
in der Minderheit zu berücksichtigen war, insbesondere ob sie zum Zeitpunkt der
Aufstellung der Wählerliste am 28.06.2007 zur Belegschaft gehörte, weil zwischen ihr
und der Arbeitgeberin zu 25. eine Rahmenvereinbarung über eine
Aushilfsbeschäftigung während der Schulferien bestand (vgl.: BAG, 07.05.2008 – AP
BetrVG 1972 § 9 Nr. 12), konnte insoweit offen bleiben.
124
bb) Sowohl die Zeugin W7 wie auch die Zeugin H5 gehörten zu den wahlberechtigten
Arbeitnehmerinnen des Betriebes der Beteiligten zu 25. und 26. gemäß § 7 BetrVG.
Hiernach sind wahlberechtigt alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Unstreitig waren sowohl die Zeugin W7 wie auch die Zeugin H5 am
Wahltag wie auch am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens älter als 18 Jahre. Die
Zeugin W7 und die Zeugin H5 gehörten auch zu den Arbeitnehmern des Betriebes, sie
gehörten dem – unterstellten – Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 25. und zu 26.
an.
125
Betriebsangehörige Arbeitnehmer sind alle Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis
zu dem Betriebsinhaber stehen und die in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers
eingegliedert sind (BAG, 18.01.1989 – AP BetrVG 1972 § 9 Nr. 1; BAG, 22.03.2000 –
126
AP AÜG § 14 Nr. 8; BAG, 10.03.2004 – AP BetrVG 1972 § 7 Nr. 8 m.w.N.). Diese
Voraussetzungen erfüllen sowohl die Mitarbeiterin W7 wie auch die Zeugin H5. Beide
Mitarbeiterinnen standen am Wahltag, am 17.07.2007, wie auch am Tag des Erlasses
des Wahlausschreibens, am 28.06.2007 in einem Arbeitsverhältnis für ihren jeweiligen
Arbeitnehmer, sie waren auch in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers
eingegliedert.
(1) Aus der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich, dass die
Zeugin W7 bereits seit Jahren im Betrieb der Arbeitgeberin zu 26. beschäftigt ist und das
Büro der Geschäftsführerin der Beteiligten zu 26. wöchentlich reinigt. Die Zeugin W7
reinigt bei Bedarf auch das zum Betrieb der Beteiligten zu 26. gehörende Ökozentrum.
127
Dass die Zeugin W7 ihrer Beschäftigung bei der Beteiligten zu 26. lediglich in Teilzeit
nachgeht, schließt die Eigenschaft als wahlberechtigte Arbeitnehmerin nicht aus.
Insoweit spielt es keine Rolle, ob der betroffene Arbeitnehmer ständig oder nur
vorübergehend arbeitet. Auch Aushilfskräfte gehören zu dem wahlberechtigten
Arbeitnehmer, sofern sie am Wahltag in einem Arbeitsverhältnis zum Betrieb stehen
(BAG, 29.01.1992 – AP BetrVG 1972 § 7 Nr. 1; Fitting, a.a.O. § 7 Rn. 28 m.w.N.). Den
entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und der
überzeugenden Beweiswürdigung durch das Arbeitsgericht folgt die
Beschwerdekammer.
128
Soweit der Betriebsrat in der Beschwerdeinstanz die Arbeitnehmereigenschaft der
Zeugin W7 weiter bestreitet, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert. Die
Beschwerdekammer hatte auch keine Veranlassung, die vom Arbeitsgericht
vernommene Zeugin W7 erneut zu vernehmen. Eine erneute Einvernahme war
entbehrlich, da die Beschwerdekammer der ausführlichen und zutreffenden Würdigung
durch das Arbeitsgericht folgt (vgl. zuletzt: BGH, 10.03.1998 – NJW 1998, 2222; BGH,
15.03.2000 – NJW 2000, 2024; BAG, 15.03.1990 – AP Gemeindeordnung GemO NW §
1 Nr. 1; BAG, 18.11.1999 – AP BGB § 626 Nr. 160; BAG, 06.12.2001 – AP ZPO § 286
Nr. 33 m.w.N.).
129
(2) Auch die Mitarbeiterin H5 war sowohl am Wahltag, am 17.07.2007, wie auch am Tag
des Erlasses des Wahlausschreibens, am 28.06.2007, Arbeitnehmerin des Betriebes.
130
Aufgrund der von der Beschwerdekammer durchgeführten Beweisaufnahme hat sich
herausgestellt, dass die Zeugin H5, die früher unstreitig in einem Arbeitsverhältnis zu
der Beteiligten zu 25. gestanden hat, mindestens mit Wirkung zum 01.05.2007 mit der
Beteiligten zu 25. ab 01.05.2007 ein neues Aushilfsarbeitsverhältnis begründet hat.
Dabei konnte offen bleiben, ob das ursprüngliche Arbeitsverhältnis zwischen der
Beteiligten zu 25. und der Mitarbeiterin H5 infolge ihrer Erkrankung bereits Ende des
Jahres 2005 oder bei Eintritt in das Rentenalter formell beendet worden ist. Die
Vernehmung der Zeugin D5 durch die Beschwerdekammer hat ergeben, dass seit Mai
2007 die Mitarbeiterin H5 mit Wirkung ab 01.05.2007 als Aushilfskraft zu einem
monatlichen Bruttoverdienst von 400,00 € wieder eingestellt worden ist. Dies wird durch
die von der Arbeitgeberin zu 25. vorgelegten Lohnabrechnungen für die Mitarbeiterin H5
für die Monate Mai, Juni und Juli 2007 (Bl. 644, 764, 765 d.A.) bestätigt. Die Zeugin D5
hat bei ihrer Vernehmung vor der Beschwerdekammer auch glaubhaft bekundet, dass
die Mitarbeiterin H5 ab Mai 2007 als Aushilfskraft bei der Knappschaft angemeldet
worden ist. Die Arbeitgeberin hat dies durch die vorgelegte Meldebescheinigung zur
Sozialversicherung (Bl. 790 d.A.) belegt.
131
Die Beschwerdekammer hatte keine Veranlassung, den Angaben der Zeugin D5 keinen
Glauben zu schenken. Sie hat ihre Aussage mit der gebotenen Klarheit und Deutlichkeit
gemacht. Ihre Aussage war auch widerspruchsfrei.
132
Dass die Zeugin H5 nach den Bekundungen der Arbeitgeberin in Heimarbeit gearbeitet
hat, steht der Annahme ihrer Eigenschaft als wahlberechtigte Arbeitnehmerin nicht
entgegen. Auch Heimarbeiter, die in der Hauptsache für einen Betrieb arbeiten, sind
wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebes (Fitting, a.a.O., § 7 Rn. 23 und § 5 Rn.
273). Dass die Mitarbeiterin H5 bereits im Juni 2007 wieder arbeitsunfähig geworden ist,
beendete das ab 01.05.2007 begründete Aushilfsarbeitsverhältnis nicht (Fitting, a.a.O., §
7 Rn. 29). Auch arbeitsunfähig erkrankte Mitarbeiter gehören zu den wahlberechtigten
Arbeitnehmern des § 7 BetrVG.
133
(3) Die Beschwerdekammer war auch nicht gehalten, dem Antrag des Betriebsrates auf
Vernehmung der Mitarbeiterin H5 als Zeugin nachzugehen. Soweit der Betriebsrat im
Laufe des Beschwerdeverfahrens weiter bestritten hat, dass die Zeugin H5 mit Wirkung
vom 01.05.2007 als Aushilfskraft eingestellt worden sei und in Heimarbeit Kataloge
erstellt habe, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert. Der Betriebsrat hat keinerlei
Tatsachen dargelegt, die seine Behauptung, die Zeugin H5 sei nicht in Heimarbeit tätig
gewesen, rechtfertigen könnten. Der Betriebsrat hat die entsprechenden Behauptungen
der Arbeitgeberin zu 25. auch nicht, was zulässig gewesen wäre, mit Nichtwissen nach
§ 138 Abs. 4 ZPO bestritten. Vielmehr hat er die Angaben der Beteiligten zu 25. weder
substantiiert noch mit Nichtwissen sondern nur pauschal ohne Berufung auf fehlende
eigene Wahrnehmungen bestritten. Die gilt auch für den nachgelassenen Schriftsatz
vom 23.10.2008. Ein solches Bestreiten ist unzureichend mit der Folge des § 138 Abs. 3
ZPO (BAG, 16.03.2000 – AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 114; BAG, 12.02.2004 – AP KSchG
1969 § 15 Ersatzmitglied Nr. 1). Dies gilt gerade deshalb, weil die Beteiligte zu 25.
Lohnabrechnungen für die Mitarbeiterin H5 für die Monate Mai, Juni und Juli 2007
vorgelegt hat. Aus welchen Gründen die Beteiligte zu 25. der Zeugin H5 ein monatliches
Entgelt von 400,00 € zahlen sollte, ohne dass dem ein Arbeitsverhältnis zugrunde
gelegen hätte, ist unerfindlich. Auch der im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren
geltende Untersuchungsgrundsatz nach § 83 Abs. 1 ArbGG nötigt nicht zu einer
Beweisaufnahme, wenn das substantiierte Vorbringen eines Beteiligten nicht
ausreichend bestritten wird und sich an dessen Richtigkeit keine Zweifel aufdrängen
(BAG, 10.12.1992 – AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 30; GK/Raab, a.a.O., § 103 Rn. 73
m.w.N.). So liegt der vorliegende Fall. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme
und der von der Arbeitgeberin zu 25. vorgelegten Unterlagen bestanden für die
Beschwerdekammer keinerlei Zweifel, dass die Mitarbeiterin H5 ab Mai 2007 wieder
eingestellt worden war und zu den wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen zählte.
134
Darüber hinaus kann in diesem Zusammenhang auch nicht unberücksichtigt bleiben,
dass sowohl dem damaligen Betriebsrat wie auch dem Wahlvorstand – zum Teil
personenidentisch – bereits mit zwei Schreiben vom 30.05.2007 (Bl. 80, 621 d.A.)
mitgeteilt worden ist, dass die Mitarbeiterin H5 mit Wirkung zum 01.05.2007 als Aushilfe
wieder eingestellt worden ist. Soweit der derzeitige Betriebsratsvorsitzende Herr M5,
seinerzeit ebenfalls im Wahlvorstand, vorträgt, damals habe der Wahlvorstand
Mitarbeiter im Betrieb zur Beschäftigung der Mitarbeiterin H5 befragt, ist dieses
Vorbringen ebenfalls unsubstantiiert. Unstreitig hat der Wahlvorstand seinerzeit weder
die Geschäftsführung der Arbeitgeberinnen noch den Betriebsleiter B8 zur
Wiedereinstellung der Mitarbeiterin H5 befragt. Hierzu wäre er aber bei gewissenhafter
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Aufstellung der Wählerliste und bei der Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht
in der Minderheit verpflichtet gewesen. Lediglich Mitarbeiter zur Frage der
Beschäftigung der Mitarbeiterin H5 zu befragen, ist unzureichend.
cc) Der Betriebsrat kann sich auch nicht darauf berufen, dass bei der Ermittlung der
Geschlechterquote weitere männliche wahlberechtigte Arbeitnehmer zu berücksichtigen
gewesen wären.
136
Dies gilt zunächst für den Mitarbeiter S18, der nach den unwidersprochenen
Bekundungen der Arbeitgeberinnen lediglich als freier Handelsvertreter tätig war und
unstreitig auch für weitere Auftraggeber tätig geworden ist.
137
Auch der Mitarbeiter H6 zählte nicht zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern, da er erst
ab 01.09.2007 für die Arbeitgeberin zu 25. als Arbeitnehmer tätig geworden ist. Als
Leiharbeitnehmer gehörte er nicht zu dem Personenkreis der wahlberechtigten
Arbeitnehmer i. S. des § 7 Satz 2 BetrVG. Am Tag des Erlasses des
Wahlausschreibens, am 28.06.2007, war er nämlich noch keine drei Monate im Betrieb
beschäftigt. Nach den unwidersprochen gebliebenen Bekundungen der Arbeitgeberin
zu 25. ist er erstmals ab 13.04.2007 eingesetzt worden. Er war damit auch am Wahltag
noch keine drei Monate beschäftigt.
138
Schließlich gehörte auch der Mitarbeiter T3 B11 nicht zu den wahlberechtigten
Arbeitnehmern. Dieser war am Wahltag noch keine 18 Jahre alt und hat bei der
Beteiligten zu 26. lediglich ein Schülerpraktikum absolviert (Bl. 645 d.A.).
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Nach alledem war der Hinweis des Wahlvorstandes im Wahlausschreiben, auf das
Minderheitengeschlecht entfalle kein Betriebsratssitz, unzutreffend. Der Wahlvorstand
hätte zutreffender Weise feststellen müssen, dass im – unterstellten –
Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 25. und zu 26. 28 männliche wahlberechtigte
Arbeitnehmer und mindestens 10 weibliche wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen
beschäftigt sind. Nach dem Grundsatz der Verhältniswahl, nach dem d‘Hondtschen
Höchstzahlverfahren wäre danach ein Betriebsratssitz auf das Minderheitengeschlecht
entfallen.
140
c) Auf diesem Verstoß beruht auch das Wahlergebnis. Entgegen der Rechtsauffassung
des Betriebsrates hatte der Verstoß des Wahlvorstandes gegen § 15 Abs. 2 BetrVG in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 WO, der trotz der Vorhaltungen der Arbeitgeberinnen mit
Schreiben vom 30.05.2007 nicht berichtigt worden ist, auch Auswirkungen auf das
Wahlergebnis.
141
Nach § 19 Abs. 1 BetrVG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur
dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn die Verstöße das Wahlergebnis objektiv
weder ändern noch beeinflussen konnten. Dafür ist entscheidend, ob bei einer
hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (BAG,
14.09.1988 – AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 1; BAG, 31.05.2000 – AP BetrVG 1972 § 1
Gemeinsamer Betrieb Nr. 12; BAG, 05.05.2004 – AP BetrVG 1972 § 3 WO Nr. 1; BAG,
25.05.2005 – AP BetrVG 1972 § 14 Nr. 2 m.w.N.). Eine verfahrensfehlerhafte Wahl muss
nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass bei einer
Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre.
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Eine derartige Feststellung kann im vorliegenden Fall nicht getroffen werden. Dies führt
zur Unwirksamkeit der Wahl vom 17.07.2007. Der Wahlvorstand ist bereits bei der
Erstellung des Wahlausschreibens zu Unrecht davon ausgegangen, dass auf das
Minderheitengeschlecht kein Betriebsratssitz entfiel. Dies ist oben ausgeführt worden.
Aufgrund der Tatsache, dass mindestens die Mitarbeiterinnen W7 und H5 als
wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen hätten Berücksichtigung finden müssen, stand dem
Minderheitengeschlecht ein Betriebsratssitz zu.
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III.
144
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den
§§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.
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