Urteil des LAG Hamm vom 15.08.2006

LArbG Hamm: verkürzung der arbeitszeit, nichteinhaltung der frist, teilzeitarbeit, schriftliche form, arbeitsgericht, kündigungsschutz, berufsbildung, verfügung, arbeitnehmereigenschaft, fotokopie

Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Sa 1553/05
Datum:
15.08.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1553/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 2 Ca 2963/04
Schlagworte:
Anforderungen an das Verlangen nach Elternzeit, ,,dringende
betriebliche Gründe'' gegen einen Teilzeitanspruch
Normen:
§§ 16, 18, 15 Abs. 6 u. 7 BErzGG
Rechtskraft:
3) Die Revision wird nicht zugelassen
Tenor:
1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Münster vom 16.06.2005 - 2 Ca 2963/04 - wird zurückgewiesen.
2) Die Kosten der Berufung, auch soweit sie durch die
übereinstimmende Erledigungserklärung hinsichtlich des Antrages des
Klägers auf Verringerung der Arbeitszeit veranlasst sind, werden der
Beklagten auferlegt.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Ursprünglich war
weiterer Streitgegenstand die Frage eines Anspruches des Klägers auf Verringerung
der wöchentlichen Arbeitszeit, welcher durch Zeitablauf erledigt ist.
2
Der am 18.04.1961 geborene und verheiratete Kläger ist gegenüber zwei Kindern
unterhaltsverpflichtet. Das jüngere Kind wurde am 12.02.2003 geboren. Der Kläger lebt
mit seiner Familie in W1xxxxxxx. Ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 30
zuerkannt und er ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
3
Die Parteien schlossen unter dem 13.03.2003 einen Anstellungsvertrag, wonach der
Kläger ab 01.04.2003 als Reiseverkehrskaufmann angestellt wird. Die vom Kläger
zuletzt bezogene Bruttomonatsvergütung lag bei 2.250,00 € bei einer 40-Stunden-
Woche.
4
Die Beklagte formulierte unter dem 14.05., 02.06. und 05.07.2004 jeweils eine an den
Kläger gerichtete Abmahnung, in welchen sie auf aus ihrer Sicht bestehende
Leistungsdefizite bei der Erbringung der Arbeitsleistung durch den Kläger hinwies.
5
Mit Schreiben vom 16.07.2004 beantragte sie beim Landschaftsverband Westfalen-
Lippe - Integrationsamt - in Münster die Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung
des Klägers. Zur Begründung trug sie Leistungsdefizite vor. In diesem Antrag formulierte
sie unter der Rubrik "Angaben zum Beschäftigungsbetrieb", dass mit Stand 16.07.2004
16 Festangestellte in Voll- und Teilzeit, zwei Geschäftsführer, sechs Auszubildende und
sechs Aushilfen beschäftigt seien. Wegen der Einzelheiten dieses Antrages wird auf die
Kopie Blatt 51 - 54 d.A. Bezug genommen.
6
Mit Schreiben vom 21.09.2004 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit folgendem
Anliegen:
7
"Elternzeit mit Teilzeit
8
Guten Tag, sehr geehrte Frau H2xxx,
9
ich bitte Sie um eine schriftliche Bestätigung meiner Elternzeit in der Zeit vom
17.11.2004-11.2.2006 mit einer wöchentlichen Teilzeitarbeit von 3 Tagen á 8
Stunden.
10
Ich würde gerne Montags, Dienstags und Donnerstags je 8 Stunden zwischen 9
und 18 Uhr arbeiten.
11
Vielen Dank."
12
Die Beklagte reagierte wie folgt mit Schreiben vom 27.09.2004:
13
"
Elternzeit mit Teilzeit
14
Sehr geehrter Herr G2xxx ,
15
in der Anlage erhalten Sie Ihren Antrag auf Elternzeit mit Teilzeit zur Entlastung
zurück.
16
Ihr Antrag entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften, um die
Voraussetzungen ihres Anspruchs zu prüfen."
17
Unmittelbar nach Erhalt des ablehnenden Schreibens wandte sich der Kläger erneut an
die Beklagte unter dem 01.10.2004:
18
"
Anmeldung Elternzeit - Teilzeitantrag
19
Guten Tag, sehr geehrte Frau H2xxx,
20
nach der Geburt meines Kindes L2xxx M3xxx am 12.02.2003 möchte ich
Elternzeit mit verringerter Arbeitszeit für den Zeitraum 26.11.2004 bis
11.02.2006 in Anspruch nehmen.
21
Während der Elternzeit möchte ich meine wöchentliche Arbeitszeit von 40
stunden auf 24 Stunden verringern.
22
Die wöchentliche Arbeitszeit soll sich wie folgt verteilen:
23
Montags, Dienstags und Donnerstags je 8 Stunden in der Zeit von 9-18 Uhr.
24
Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung."
25
Auch hierzu äußerte sich die Beklagte abschlägig unter dem 15.10.2004:
26
"
Elternzeit mit Teilzeit
27
Sehr geehrter Herr G2xxx ,
28
ich bestätige Ihnen zunächst den Erhalt des neuen Antrages auf Elternzeit in
Teilzeit vom 01.10.2004.
29
Auch wenn Sie nicht alle erforderlichen formalen Voraussetzungen dargelegt
haben, gehe ich davon aus, daß Sie grundsätzlich Anspruch auf Elternzeit
gemäß §§ 15 ff. BErzGG haben. Dies beinhaltet unter bestimmten
Voraussetzungen auch die Möglichkeit einer verringerten Arbeitszeit.
30
Allerdings ist im Falle unseres Unternehmens der sogenannte Schwellenwert ,
eine Beschäftigung von mehr als 15 Arbeitnehmern , ohne Auszubildende, nicht
erreicht.
31
Im Übrigen stehen einer Teilzeitbeschäftigung während der von Ihnen in
Anspruch genommenen Elternzeit auch dringende betriebliche Gründe
entgegen. Die Tätigkeit verlangt eine Vollzeitbeschäftigung - auch zur
Koordinierung mit anderen Mitarbeitern -, da andernfalls die anfallenden
Aufgaben nicht in der erforderlichen Weise, was Zeitaufwand, schnelle
Reaktionszeit und sachliche Bearbeitung angeht, erfüllt werden können. Es ist
nicht darstellbar, dass die Sachbearbeiter in unserem Hause nur zu bestimmten
Zeiten und nicht an jedem Werktag für Kunden erreichbar sind.
32
Im Übrigen zeigt sich schon jetzt durch Ihre Tätigkeit, dass Sie den gestellten
Anforderungen nicht gerecht werden, bei Verringerung der wöchentlichen
Arbeitszeit wird sich das Manko eher vergrößern.
33
Ich bedauere daher, Ihren Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit während der
Elternzeit ablehnen zu müssen."
34
Wegen der weiteren Einzelheiten beider Schreiben wird auf die Kopien Blatt 2, 3 d.A.
Bezug genommen.
35
Nachdem das Integrationsamt durch Bescheid vom 22.10.2004, den
Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt am 26.10.2004, die Zustimmung zur
ordentlichen Kündigung erteilt hatte (Fotokopie Bl. 30 ff. d.A.), kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis zum Kläger mit Schreiben vom 04.11.2004. Auch in diesem
Kündigungsschreiben trug sie Leistungsdefizite des Klägers vor. Wegen der Kopie wird
auf Blatt 21, 22 d.A. Bezug genommen.
36
Mit zwei zum Arbeitsgericht Münster unabhängig voneinander erhobenen und sodann
durch das Arbeitsgericht verbundenen Klagen hat der Kläger zum einen sein Begehren
37
auf Teilzeitbeschäftigung für die Zeit vom 26.11.2004 bis zum 11.02.2006 weiterverfolgt
und zudem die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung vom 04.11.2004 geltend gemacht.
Die Kündigungsschutzklage ist am 16.11.2004 beim Arbeitsgericht eingegangen.
Der Kläger hat vorgetragen, die Kündigung vom 04.11.2004 sei schon deswegen
rechtsunwirksam, weil die Beklagte es versäumt habe, insoweit die Zustimmung der
zuständigen Stelle zur Kündigung einzuholen, als dass der Kläger sich aufgrund der
von ihm gestellten Anträge in Elternzeit befinde.
38
Er habe einen Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit, wie spätestens mit
Schreiben vom 01.10.2004 auch hinsichtlich der Verteilung der wöchentlichen
Arbeitszeit geltend gemacht. Die Beklagte beschäftige insgesamt 14
Vollzeitarbeitnehmer, zwölf Teilzeitarbeitnehmer, drei Werkstudenten sowie drei
geringfügig Beschäftigte neben weiteren sechs Auszubildenden. Wegen der vom Kläger
gefertigten Auflistung der tätigen Mitarbeiter wird auf die Fotokopie Blatt 55 d.A. Bezug
genommen.
39
Im Übrigen stünden dringende betriebliche Gründe einer Teilzeitarbeit des Klägers nicht
entgegen. Seine Tätigkeit als Reiseverkehrskaufmann bei der Beklagten könne
durchaus in Teilzeit erbracht werden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass bei der
Beklagten in der Verkaufsabteilung, in der auch der Kläger arbeite, mehr Teilzeit- als
Vollzeitkräfte beschäftigt seien. Die Verkaufsabteilung werde ähnlich wie ein Call-
Center geführt. So sei es nach einer drei- bis viermonatigen Einarbeitungszeit
unproblematisch möglich, flexibel zu arbeiten. Der Kläger habe bei der Verteilung der
wöchentlichen Arbeitszeit die Interessen der Beklagten berücksichtigt, da er zu den
bekannten Arbeitsspitzen im Betrieb anwesend sei. In seiner Eigenschaft als
ehemaliger Verkaufsleiter der Beklagten habe er hierüber einen guten Überblick, was
die Beklagte ihm in einem Zwischenzeugnis vom 01.11.2003 (Kopie Bl. 59 d.A.) auch
bescheinigt habe.
40
Somit bestehe der Teilzeitanspruch; die Kündigung sei rechtsunwirksam, woraus sich
auch der Anspruch auf Weiterbeschäftigung ergebe.
41
Der Kläger hat beantragt,
42
1) die Beklagte zu verpflichten, der Verringerung der Arbeitszeit des Klägers
von bislang 40 Stunden auf künftig 24 Wochenstunden, verteilt auf die
Wochentage Montag, Dienstag und Donnerstag jeweils acht Stunden in der
Zeit von 9.00 Uhr - 18.00 Uhr bis zum 11.02.2006 zuzustimmen,
43
2) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung
der Beklagten vom 04.11.2004 nicht beendet wird,
44
3) im Falle des Obsiegens mit dem Bestandsschutzantrag die Beklagte zu
verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen
Bedingungen als Reiseverkehrskaufmann weiterzubeschäftigen.
45
Die Beklagte hat beantragt,
46
die Klage abzuweisen.
47
Sie hat vorgetragen:
48
Jedenfalls zum Zeitpunkt der maßgeblichen Beurteilung der Anzahl der beschäftigten
Arbeitnehmer im Oktober/November 2004 habe sie nicht mehr als 15 Arbeitnehmer
beschäftigt.
49
Die Beklagte hat hierzu folgende Aufstellung zur Gerichtsakte gereicht (Bl. 73 d.A.):
50
< An dieser Stelle befindet sich im Originalurteil eine
51
Bildwiedergabe der Aufstellung der Beklagten >
52
Zu dieser Auflistung hat sie dargelegt, hieraus ergebe sich eine Anzahl von 14
Personen, die bei ihr einschließlich des Klägers beschäftigt gewesen seien, und zwar
per 31.10.2004.
53
Im Übrigen würden dringende betriebliche Erfordernisse gegen eine Verringerung der
wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers sprechen, da die von ihm abverlangte Tätigkeit
nur in Vollzeit effektiv zu bewältigen sei. Anders sei eine Koordinierung mit anderen
Einkaufsmitarbeitern nicht möglich. Die Beklagte müsse ansonsten erhebliche
Umsatzrückgänge befürchten, weil sie sich nicht schnell genug auf sich verändernde
Situationen einstellen könne.
54
Im Übrigen gehe es dem Kläger offenkundig mit seinem Antrag auf Verringerung der
Arbeitszeit nur darum, Sonderkündigungsschutz zu erlangen, nachdem er mit
Zustimmung des Integrationsamtes die gleichfalls angefochtene Kündigung erhalten
habe.
55
Dieser Sonderkündigungsschutz stehe ihm im Übrigen auch deswegen nicht zu, weil
die Beklagte eben die maßgebliche Anzahl von 15 beschäftigten Arbeitnehmern in
ihrem Betrieb nicht erreiche.
56
Die Kündigung sei rechtswirksam, da der Kläger sein mangelhaftes Leistungsverhalten
auch nach drei einschlägigen Abmahnungen nicht verbessert habe. Dies ergebe sich
letztendlich auch aus dem Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes.
57
Durch Urteil vom 16.06.2005 (Bl. 95 ff. d.A.) hat das Arbeitsgericht nach Durchführung
einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Mitarbeiterin der Beklagten Frau
W3xxxx-L1xxxxx der Klage insgesamt stattgegeben und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt, dass zu seiner Überzeugung feststehe, die Beklagte
beschäftige mehr als 15 Arbeitnehmer im Sinne des Bundeserziehungsgeldgesetzes,
wobei es der Beklagten nicht gelungen sei, dringende betriebliche Erfordernisse, die der
begehrten Teilzeitarbeit entgegenstünden, dazulegen. Die Kündigung erweise sich
wegen Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 Satz 1 BErzGG als rechtsunwirksam.
58
Gegen dieses, der Beklagten unter dem 04.07.2005 zugestellte Urteil wendet sich die
Beklagte mit der am 04.08.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.10.2005 unter diesem Datum
begründeten Berufung.
59
Sie trägt vor:
60
Die Beklagte beschäftige nicht mehr als 15 Arbeitnehmer im Sinne des § 15 Abs. 7
BErzGG. Hierzu werde erneut auf die Liste aller Mitarbeiter der Beklagten Stand
31.10.2004 hingewiesen, die bereits in erster Instanz vorgelegt worden sei. Auch habe
die erstinstanzlich vernommene Zeugin zu jedem einzelnen Mitarbeiter konkrete
Angaben gemacht, woraus sich ebenfalls der Sachvortrag der Beklagten bestätige.
61
Zu dem Mitarbeiter F3xxxxx F4xxx sei ergänzend darauf hingewiesen, dass er sich bis
zum 25.09.2004 in Australien zu einem längeren Studienaufenthalt befunden habe und
erst Mitte/ Ende November 2004 seine Tätigkeit bei der Beklagten wieder aufgenommen
habe. Zuvor sei er auch auf der Basis eines Jahreszeitkontos nur als Aushilfe auf Abruf
für die Beklagte tätig gewesen, wobei sich eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn
Stunden lediglich aufgrund einer Durchschnittsermittlung bezogen auf das ganze Jahr
ergeben habe. Tatsächlich sei er jedoch im Oktober 2004 überhaupt nicht bei der
Beklagten beschäftigt gewesen, sondern erst wieder im Laufe des Monats November.
62
Vorsorglich sei zu den dringenden betrieblichen Gründen, die dem Teilzeitanspruch des
Klägers entgegenstünden, wie folgt vorzutragen:
63
Der Kläger könne nur in der Verkaufsabteilung arbeiten, da ein anderweitiger Einsatz
mangels entsprechender Vorkenntnisse nicht möglich sei. Alle in der Verkaufsabteilung
beschäftigten Mitarbeiter müssten regelmäßig an zwei- bis dreimal jährlich
stattfindenden fünf bis sechs Tage dauernden Expedientenfahrten teilnehmen. Darüber
hinaus würden zwei- bis dreimal jährlich sogenannte In-House-Seminare in Form von
ganzen Schulungswochen stattfinden. Während dieser Schulungen sei eine
ganzwöchige Präsenz erforderlich.
64
Darüber hinaus müsse der Mitarbeiter durchgehend Ansprechpartner für seinen Kunden
sein, der sowohl das einleitende Verkaufsgespräch führe, als auch bei Rückfragen
kompetent, effizient und schnell zur Verfügung stehen müsse. Die Beklagte lege Wert
auf eine personalisierte Betreuung ihrer Kunden.
65
Das Kundenverhalten verschiebe sich in zeitlicher Hinsicht zunehmend zum
Wochenende. Deshalb müsse der Mitarbeiter auch an Samstagen uneingeschränkt zur
Verfügung stehen mit der Folge, dass eine flexible Einteilung auf die anderen Werktage
möglich sein müsse. Darüber verlange die Beklagte vom Kläger genau wie von anderen
Mitarbeitern, mittels eines sogenannten Notdienst-Handys auch an Wochenenden zur
Verfügung zu stehen, um gegebenenfalls Reisereklamationen von Kunden
entgegennehmen zu können, was auch ein Aktenstudium der entsprechenden
geschäftlichen Vorgänge bedinge.
66
Darüber hinaus würden die wöchentlichen Verkaufssitzungen, die bislang mittwochs
stattgefunden haben, jetzt freitags abgehalten werden, was eine Teilnahme des Klägers
bei seiner jetzt gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht ermögliche. In den
Hauptnachfragezeiten Dezember bis März und August/September sei es erforderlich,
dass zu solchen Zeiten alle Mitarbeiter in der gesamten Zeit in Vollzeit und mit 40
Stunden zur Verfügung stünden. Urlaubszeiten im Verkauf würden eine flexible
Planbarkeit erforderlich machen, da Vertretungen organisiert werden müssten. Auch in
dieser Zeit würde eine Vollzeitbelastung auf ansonsten teilzeitbeschäftigte Kräfte
zukommen. In der Phase von Katalogvorbereitungen seien Zusatzarbeiten dreimal
67
jährlich erforderlich, die eine Stammdatenüberprüfung durch Verkaufsmitarbeiter unter
immensen Zeitdruck und einem Arbeitsaufwand von einer vollen Woche bedeuteten.
Zusammengefasst sei festzustellen, dass angesichts der Größe der Beklagten und unter
Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Situation aufgrund der aktuellen
Kundennachfragen weder Vollzeitstellen in Teilzeitstellen umgewandelt werden
könnten; erst recht sei die Einstellung einer weiteren Vollzeitkraft für den Kläger
undenkbar.
68
Die Kündigung erweise sich als rechtswirksam, da ein Verstoß gegen § 18 BErzGG
nicht vorliege und ansonsten die dargelegten Leistungsmängel nach einschlägigen
Abmahnungen die Kündigung tragen würden.
69
Im Verhandlungstermin vor der Berufungskammer hat die Beklagte ergänzend erläutert,
dass sie die Schreiben des Klägers vom 21.09. und 01.10.2004 wegen seiner
beabsichtigten Teilzeitarbeit nicht als Verlangen der Elternzeit betrachte, sondern allein
als Teilzeitantrag. Demzufolge stünde dem Kläger der Kündigungsschutz des § 18 Abs.
1 BErzGG nicht zu. Ansonsten verlange der weitergehende Kündigungsschutz des § 18
Abs. 2 Ziffer 2 BErzGG, dass auch die Voraussetzungen für die Verringerung der
Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 7 BErzGG vorlägen.
70
Darüber hinaus sei das Arbeitsverhältnis zum Kläger durch das Gericht aufzulösen, da
eine weitere Beschäftigung unzumutbar sei. Hierzu hat die Beklagte ein Schreiben der
Mitarbeiterin W3xxxx vom 11.08.2006 sowie ein Schreiben der Mitarbeiter K2xxx und
R3xxxxx vom 14.08.2006 zur Gerichtsakte gereicht, woraus sich nach Auffassung der
Beklagten ergebe, dass diese Mitarbeiter nicht bereit seien, weiter mit dem Kläger
zusammenzuarbeiten.
71
Schließlich ist im Verhandlungstermin vor der Berufungskammer von beiden Parteien
darauf hingewiesen worden, dass der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes
vom 22.10.2004 mittlerweile unter dem 09.09.2005 vom Widerspruchsausschuss beim
Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe aufgehoben worden ist.
Wegen der Fotokopie des Aufhebungsbescheides wird auf Blatt 160 ff. d.A. Bezug
genommen.
72
Darüber hinaus haben beide Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages des
Klägers auf Verringerung der Arbeitszeit für erledigt erklärt, da dieser wegen des bis
zum 11.02.2006 beantragten Zeitraums sich durch Zeitablauf erledigt habe. Unter
Berücksichtigung dieser Erledigungserklärung beantragt die Beklagte,
73
das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 16.06.2005 - 2 Ca 2963/05 -
abzuändern und die Klage abzuweisen,
74
hilfsweise,
75
das Arbeitsverhältnis zum Kläger gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe
in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aufzulösen.
76
Der Kläger beantragt,
77
die Berufung und den Auflösungsantrag zurückzuweisen.
78
Der Kläger trägt vor:
79
Ausweislich der Schreiben des Klägers vom 21.09. und 01.10.2004 habe er von der
Beklagten Elternzeit verlangt. Daraus ergebe sich mangels Vorliegens der Zustimmung
der zuständigen Stelle die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoßes
gegen das Bundeserziehungsgeldgesetz.
80
Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit im begehrten
Umfange während der Dauer der Elternzeit gehabt, da die Beklagte regelmäßig mehr
als 15 Arbeitnehmer beschäftige und dringende betriebliche Erfordernisse nicht
entgegenstünden. Insoweit verteidigt er die erstinstanzliche Entscheidung als zutreffend
und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen unter Erwiderung auf die Darstellung der
Beklagten in der Berufungsbegründung.
81
Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die zur
Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug
genommen.
82
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
83
Die nach der Beschwer (§ 64 Abs. 2 ArbGG) an sich statthafte, form- und fristgerecht
eingelegte und begründete Berufung der Beklagten (§§ 66 Abs. 1 Satz 1; 64 Abs. 6
ArbGG, 516 ff. ZPO) hat keinen Erfolg, da die Kündigung der Beklagten vom 04.11.2004
das Arbeitsverhältnis zum Kläger nicht beendet hat (s.u. I.) und der erstmals in der
Berufungsinstanz gestellte Auflösungsantrag zurückzuweisen war (s.u. II.).
84
Außerdem waren der Beklagten nach übereinstimmender Erledigungserklärung
hinsichtlich des Teilzeitantrages des Klägers die damit verbundenen Kosten
aufzuerlegen (s.u. III.).
85
I.
86
Die Kündigung der Beklagten vom 04.11.2004 erweist sich gem. § 134 BGB als nichtig,
da sie im Sinne dieser Vorschrift gegen ein Gesetz, § 18 Abs. 1 S.1 BErzGG, verstößt.
Wenn nämlich § 18 Abs. 1 S.1 BErzGG beschreibt, dass der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis nicht kündigen darf, so liegt hierin ein gesetzliches Verbot, welches
sich gegen die Kündigungserklärung selbst richtet mit der Folge, dass die trotzdem
ausgesprochene Kündigung gem. § 134 BGB nichtig ist (grundlegend BAG, Urteil vom
17.02.1994, 2 AZR 616/93, NZA 1994, S. 656).
87
A.
88
Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 S.1 BErzGG liegen vor, da der Kläger im Sinne
der Norm Elternzeit verlangt hat.
89
1.
90
§ 18 BErzGG beschreibt selbst nicht die Voraussetzungen, unter denen Elternzeit
verlangt werden kann, sondern bezieht sich nur auf das Verlangen selbst. Aus diesem
Grunde ist auf die Vorschriften der §§ 15, 16 BErzGG zurückzugreifen, die die
91
Grundlagen für den Anspruch auf Elternzeit und die formellen Regeln für deren
Inanspruchnahme bestimmen. Der Kündigungsschutz aus § 18 Abs. 1 S. 1 BErzGG
besteht nämlich grundsätzlich nur, wenn das Verlangen rechtswirksam erklärt worden ist
(BAG, Urteil vom 17.02.1994, aaO, vgl. auch Gröninger/Thomas MuSchG, 40. Erg. 2006,
§ 18 nF, Rdnr. 11; Hessisches LAG, Urteil vom 07.11.2000, 9 Sa 675/00 zu II.1a) der
Gründe bei juris).
a.
92
Der Kläger hat einen Anspruch auf Elternzeit gem. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 BErzGG, da
er streitlos
93
- Arbeitnehmer der Beklagten ist,
94
- mit einem Kind, für welches ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt
lebt,
95
- dieses Kind selbst betreut und erzieht und
96
- das Kind (*12.02.2003) das dritte Lebensjahr zum streitgegenständlichen
Zeitpunkt noch nicht vollendet hatte.
97
Ob und inwieweit die Ehefrau des Klägers Elternzeit ihrerseits in Anspruch genommen
haben mag, konnte offen bleiben, da § 15 Abs. 3 BErzGG ausdrücklich für beide
Elternteile das Recht einräumt, auch gemeinsam Elternzeit in Anspruch zu nehmen.
98
b.
99
Der Kläger hat spätestens mit Schreiben vom 01.10.2004 gem. § 16 Abs. 1 S.1 BErzGG
rechtswirksam Elternzeit verlangt. Diese Bestimmung setzt die schriftliche Form und die
Angabe der Zeiten voraus, in denen Elternzeit beansprucht wird. Außerdem bezeichnet
sie die Frist von acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.
100
Die Schriftform ist gewahrt, da der Kläger seinen Antrag unterschrieben hat, § 126 Abs.
1 BGB. Auch sind die entsprechenden Zeiten angegeben, wobei offen bleiben kann, ob
mit Zugang des Schreibens am 01.10.2004 auch bei gewünschtem Beginn am
26.11.2004 die Frist von acht Wochen gewahrt ist, da eine Nichteinhaltung der Frist
ohnehin nicht zur Unwirksamkeit des Verlangens im o.g. Sinne führen würde, sondern
den Beginn der Elternzeit nur herausschieben würde (BAG, Urteil vom 17.02.1994 aaO
zu II.3.c)(2) der Gründe) mit der Folge, dass der Arbeitnehmer erst nach Fristablauf ohne
weitere Erklärungen der Arbeit fernbleiben kann (vgl. Gröninger/Thomas aaO, § 16 nF,
Rdnr. 8).
101
Soweit die Beklagte hierzu die Auffassung vertreten hat, dass sowohl das erste
Schreiben vom 21.09. als auch das zweite vom 01.10.2004 nur einen Teilzeitantrag,
nicht aber das Verlangen nach Elternzeit darstellt, vermochte die Berufungskammer
dem nicht zu folgen. Selbst wenn man der Beklagten beipflichten und das Schreiben
vom 01.10.2004 nicht als eindeutig im Sinne eines Verlangens nach § 16 Abs. 1
BErzGG ansehen würde, so wäre in jedem Falle eine Auslegung gem. § 133 BGB
vorzunehmen (Hessisches LAG, Urteil vom 07.11.2000 aaO; BAG, Urteil vom
27.04.2004, 9 AZR 21/04, NZA 2004, 1039). Eine solche Auslegung müsste dann auch
102
dazu führen, trotz des Schriftformerfordernisses in § 16 Abs. 1 S.1 BErzGG auch
Umstände außerhalb des Schreibens vom 01.10.04 heranzuziehen (BAG, Urteil vom
27.04.2004 aaO), also auch das vorhergehende Schreiben vom 21.09.2004.
Beide Schreiben formulieren zwar nicht ausdrücklich, dass der Kläger hiermit Elternzeit
verlange, beschränken sich aber auch nicht auf ein bloßes Teilzeitverlangen, wie es
sich etwa auf § 8 Abs. 2 TzBfG stützen lassen könnte. Das Schreiben vom 01.10. betitelt
er mit "Anmeldung Elternzeit-Teilzeitantrag", nimmt ausdrücklich Bezug auf die Geburt
der Tochter am 12.02.2003 und schreibt "möchte ich Elternzeit .... in Anspruch nehmen.
Zudem beschränkt er den zugleich geäußerten Teilzeitwunsch auf die Vollendung des
dritten Lebensjahres der Tochter und bringt damit verstärkt zum Ausdruck, dass er sich
am BErzGG (dort § 15 Abs. 2) orientiert.
103
Daneben lag der Beklagten das Schreiben vom 21.09.2004 vor, welches mit "Elternzeit
mit Teilzeit" überschrieben war und worin der Kläger eine schriftliche Bestätigung
"meiner Elternzeit" für den angegebenen Zeitraum bat.
104
Damit war nach den o.g. Grundsätzen für die Beklagte klar, dass der Kläger Elternzeit
nach Ablauf von acht Wochen ab seinen Schreiben bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres der Tochter beanspruchte und sich nicht nur auf die Geltendmachung
eines Teilzeitverlangens beschränkte. Auch die Reaktion der Beklagten im Schreiben
vom 15.10.2004 dokumentiert, dass die Beklagte das Ansinnen des Klägers genau so
verstanden hat, da sie ausdrücklich davon spricht, der Kläger habe "grundsätzlich
Anspruch auf Elternzeit gemäß § 15 ff BErzGG".
105
Liegt damit ein wirksames Verlangen der Elternzeit im Zeitpunkt des Zugangs der
Kündigung vom 04.11.2004 vor, verbietet § 18 Abs. 1 BErzGG diese Kündigung mit der
Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB. Die gleichfalls in § 18 Abs. 1 (S.2) BErzGG geregelte
Ausnahme der behördlichen Zulässigkeitserklärung der Kündigung ist nicht gegeben,
da eine solche von der Beklagten ohnehin nicht beantragt worden ist.
106
B.
107
Da bereits die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 BErzGG vorliegen, kam es auf die
insbesondere im Verhandlungstermin vor der Berufungskammer aufgeworfene Frage,
unter welchen Voraussetzungen der Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 2, Ziffer 2
BErzGG eingreift, nicht mehr an. Allerdings möchte die Kammer darauf hinweisen, dass
zumindest nach einhelliger Auffassung in der Literatur, die die Kammer teilt, eine
Anknüpfung an die tatbestandlichen Voraussetzungen des Teilzeitverlangens nach § 15
Abs. 7 BErzGG (hier: Betriebsgröße) nicht stattfindet. Denn § 18 Abs. 2 Ziffer 2 BErzGG
macht auch ohne eine solche Anknüpfung einen Sinn, da § 15 BErzGG für die Elternzeit
weitere Anspruchsvoraussetzungen bezeichnet, deren Nichtvorliegen einem Anspruch
auf Elternzeit entgegenstehen (vgl. Gröninger/Thomas aaO, § 18 nF, Rdnr 9: Wohnsitz,
Aufenthalt des Kindes etc.).
108
C.
109
Dem Kläger ist es auch nicht verwehrt, sich auf den Kündigungsschutz aus § 18
BErzGG zu berufen, § 242 BGB.
110
Zwar hat die Beklagte vorgetragen, der Kläger habe nur deswegen seinen Antrag vom
111
01.10.2004 gestellt, um Sonderkündigungsschutz zu schaffen, nachdem er die
Kündigung mit Zustimmung des Integrationsamtes erhalten hatte. Allerdings konnte die
Kammer offen lassen, ob selbst dann, wenn eine solche Konstellation vorliegt, die
Berufung auf § 18 BErzGG rechtsmissbräuchlich sein kann.
Denn die Abfolge der Zeitdaten im vorliegenden Rechtsstreit stützt die Auffassung der
Beklagten nicht: So stammt der aus Sicht der Beklagten maßgebliche "Antrag" des
Klägers vom 01.10.2004, bei der Beklagten ausweislich ihres Antwortschreibens
jedenfalls vor dem 15.10.2004, nach den tatbestandlichen Feststellungen des insoweit
nicht angegriffenen erstinstanzlichen Urteils am gleichen Tage, zugegangen. Der
Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes datiert hingegen vom 22.10.2004, also
drei Wochen nach dem Verlangen.der Elternzeit; die Kündigung stammt vom
04.11.2004. Damit steht schon aufgrund des Zeitablaufes fest, dass der Kläger die
Elternzeit nicht nach Zugang der Kündigung verlangt hat.
112
Nach alledem verbleibt es bei der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Kündigung.
113
II.
114
Der Auflösungsantrag, der erstmals in der Berufungsinstanz von der Beklagten gestellt
wurde, hat keinen Erfolg.
115
A.
116
Der Antrag ist zulässig. Es begegnet keinen Bedenken, dass er erstmals in der
Berufungsinstanz gestellt wurde. Unzulässig wird der Auflösungsantrag erst dann, wenn
kein Bestandsschutzstreit vor Gericht zwischen den Parteien (mehr) anhängig ist (LAG
Hamm, Urteil vom 22.03.1989, LAGE § 9 KSchG Nr. 13). Ansonsten gilt gem. § 9 Abs. 1
S. 3 KSchG, dass dieser Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der
Berufungsinstanz – wie geschehen – gestellt werden kann (vgl. Spilger in:
Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen
kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften – KR -, § 9 Rdnr. 20 mit weiteren Nachweisen
auch zur Rechtsprechung).
117
B.
118
Der Antrag ist aber nicht begründet.
119
Unabhängig davon, dass sich die streitgegenständliche Kündigung vom 04.11.2004
zwar als rechtsunwirksam erwiesen und damit das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat
(s.o. I.), kann die Beklagte einen Auflösungsantrag nicht mit Erfolg stellen, ohne das es
auf die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ankäme.
120
Wegen des Standortes der maßgeblichen Vorschrift des § 9 Abs. 1, S.2 KSchG im
Ersten Abschnitt des Gesetzes kommt diese Vorschrift nur zur Anwendung, wenn eine
Überprüfung der Sozialwidrigkeit der Kündigung durch das Gericht nach den
Maßstäben der sozialen Rechtfertigung gem. § 1 KSchG deren Rechtsunwirksamkeit
ergeben hat (vgl. KR-Spilger aaO, § 9 Rdnrn. 26 ff mit weiteren Nachweisen). Erweist
sich die Kündigung hingegen aus anderen gesetzlichen Gründen als nichtig, ist für den
Auflösungsantrag kein Raum (BAG, Urteil vom 10.11.1994, 2 AZR 207/94, NZA 1995, S.
309; LAG Köln, Urteil vom 11.03.1999, 10 (2) Sa 889/98, NZA-RR 2000, 55), weil die
121
309; LAG Köln, Urteil vom 11.03.1999, 10 (2) Sa 889/98, NZA-RR 2000, 55), weil die
Lösungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1, S.2 KSchG für den Arbeitgeber eine
Vergünstigung darstellt, die nur in Betracht kommt, wenn eine Kündigung "nur"
sozialwidrig und nicht aus anderen Gründen nichtig ist (BAG, Beschluss vom 21.
September 2000, 2 AZN 576/00, NZA 2001, 102).
So liegt der Fall hier: Die Kündigung verstößt gegen § 18 Abs. 1 BErzGG, s.o. I.
122
Auf den Inhalt der von der Beklagten im Verhandlungstermin überreichten Schriftstücke
anderer Mitarbeiter, die sie zur Begründung des Auflösungsbegehrens herangezogen
hat, kam es danach nicht an.
123
III.
124
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien wegen Zeitablaufs
hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Teilzeitarbeit in der Zeit
vom 26.11.2004 bis zum 11.02.2006 hatte die Berufungskammer insoweit gem. § 91 a
Abs. 1, S. 1 i.V.m. § 525 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG über die Kosten unter
Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
125
Die Kosten waren nach diesen Maßstäben der Beklagten aufzuerlegen, da dem Kläger
der Anspruch auf Teilzeitarbeit zustand.
126
A.
127
Vorauszuschicken ist, dass als Prüfungsmaßstab für das klägerische Begehren § 15
Abs. 6 und 7 BErzGG heranzuziehen sind - wie das Arbeitsgericht zutreffend
entschieden hat -, da der Kläger Teilzeitarbeit während der Elternzeit beantragt hatte
und insoweit die Voraussetzungen im allgemeinen (Anspruch auf Elternzeit, Verlangen
der Elternzeit, Fristenwahrung, Dauer des Arbeitsverhältnisses, Bestimmtheit des
klägerischen Antrages, Umfang der Teilzeitarbeit) vorlagen. Auf die Ausführungen zum
Kündigungsschutz nach § 18 BErzGG unter I. dieses Urteils wird insoweit Bezug
genommen. Problematisch waren allein die Fragen nach der Anzahl der beschäftigten
Arbeitnehmer (§ 15 Abs. 7 Nr. 1 BErzGG) – dazu unten 1. - und nach evtl.
entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründen (§ 15 Abs. 7 Nr. 4 BErzGG) –
dazu unten 2.
128
1.
129
Die Beklagte beschäftigte in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer im Sinne des § 15
Abs. 7 Nr. 1 BErzGG.
130
a.
131
Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Anzahl der Arbeitnehmer sind die reinen
Kopfzahlen der Beschäftigten, nicht deren Arbeitszeit. Das bedeutet, dass auch
Teilzeitbeschäftigte und sog. Abruf- und Aushilfskräfte (wie immer sie aus Sicht der
Beklagten zu definieren sind) voll mitzählen, da es allein auf die
Arbeitnehmereigenschaft ankommt. Ob die Arbeitszeit 1 Stunde pro Woche, anders
verteilt auf einzelne Monate oder 40 Stunden pro Woche beträgt, ist rechtlich
unerheblich. Lediglich Personen, die sich in der Berufsbildung befinden, sind
132
ausgenommen. Dieses Verständnis von § 15 Abs. 7 Nr. 1 BErzGG ergibt sich zum
einem aus dem Wortlaut der Norm, der nämlich irgendwelche Eingrenzungen unter
Berücksichtigung der abzuleistenden Arbeitszeit nicht vorsieht. Zum anderen ergibt sich
das auch aus der Gesetzgebungsgeschichte: Während im Gesetzesentwurf zur
Änderung des BErzGG der Fraktion der SPD/Bündnis90-Die Grünen
(Bundestagsdrucksache 14/3118) die Formulierung des neu zu schaffenden § 15 Abs. 7
Nr. 1 noch lautete (BT-Dr. 14/3118 S. 7):
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende
Voraussetzungen:
133
1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in
Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer; § 23 Abs. 1 Satz 3 des
Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend; ...
134
und die Regierungskoalition zur Begründung anführte (S. 21):
135
Die weiteren Voraussetzungen regelt Absatz 7. Nummer 1 betrifft die Mindestgröße
des Betriebes (unter Bezugnahme auf § 23 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes
(KSchG) wegen der anteiligen Berücksichtigung von Teilzeitkräften)
136
ist der einschränkende Verweis auf § 23 KSchG nicht zum Inhalt der dann
verabschiedeten Gesetzesänderung geworden (vgl. auch Gröninger/Thomas aaO, § 15
nF. Rdnr. 8; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch 10. A., § 102 Rdnr. 178).
137
Mit der Formulierung "..in der Regel..." hingegen knüpft der Gesetzgeber an andere
gesetzliche Bestimmungen an, die gleiche oder ähnliche Formulierungen verwenden,
so z.B. in § 23 Abs. 1 S.2 KSchG. Dieser Umstand war auch im
Gesetzgebungsverfahren nie zweifelhaft, da der ursprünglich angedachte und nicht
realisierte Verweis auf § 23 Abs. 1 KSchG sich ausschließlich auf die Frage der
Teilzeitkräfte, nicht auf die Frage des Begriffs "in der Regel" bezog, vgl. die oben
zitierten Auszüge aus der BT-Drucks. 14/3118. Hiernach gilt, dass es bei dieser
Feststellung nicht allein auf den Zeitpunkt des Zugangs des Teilzeitverlangens
ankommt, sondern dass vielmehr eine Rückschau auf die bisherige personelle Situation
und eine Einschätzung der zukünftigen Entwicklung im Betrieb vorzunehmen ist (BAG,
Urteil vom 31.01.1991, 2 AZR 356/90, NZA 1991, 562 zu § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG mit
weiteren Nachweisen).
138
b.
139
Ausgehend von diesen Grundlagen sind die vom Arbeitsgericht im angegriffenen Urteil
getroffenen Feststellungen zutreffend. Berücksichtigt man nämlich die von der
Beklagten selbst gefertigte Liste mit Stand 31.10.2004, die durchgeführte
Beweisaufnahme sowie das Vorbringen in der Berufungsinstanz, so sind die von der
Beklagten bezeichneten Saison- und Aushilfskräfte schon deswegen zu
berücksichtigen, weil es sich begrifflich um Arbeitnehmer handelt. Auch die
Abrufarbeitskraft, die der Deckung von Arbeitsspitzen dient, die regelmäßig saisonal
auftreten, ist Arbeitnehmer, wie sich zweifelsohne aus § 12 Abs. 1 TzBfG ergibt, der die
Arbeitnehmereigenschaft solcher Kräfte unterstellt.
140
Den Mitarbeiter F4xxx hat die Beklagte selbst als Aushilfe mit einer durchschnittlichen
141
wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden aufgeführt. Soweit sie hierzu dessen
Abwesenheit durch einen Australienaufenthalt angeführt hat, führt das nicht zum Verlust
der Arbeitnehmereigenschaft:
Zum einen ist nicht vorgetragen, dass das Arbeitsverhältnis zu Herrn F4xxx beendet
war; zum anderen ergibt sich aus der überreichten Kopie des Reisepasses eine
Einreise in Australien unter dem 27.06.2004 und eine Ausreise unter dem 25.09.2004
(Bl. 146 d.A.), verbunden mit dem Vortrag, Herr F4xxx sei zuvor und sodann wieder ab
Mitte November tätig geworden. Nach Auffassung der Berufungskammer stellen diese
Umstände unter Beachtung der o.g. höchstrichterlichen Rechtsprechung durchaus eine
regelmäßige Beschäftigung im Sinne des § 15 Abs. 7 Nr. 1 BErzGG dar.
142
Herauszurechnen sind aus der eigenen Liste der Beklagten daher die beiden
geschäftsführenden Gesellschafter, da ihnen die Arbeitnehmereigenschaft fehlt (vgl. § 5
Abs. 1 S. 3 ArbGG) sowie die sechs Auszubildenden, da sich letztere im Sinne des § 15
Abs. 7 Nr. 1 BErzGG in der Berufsbildung befinden (vgl. § 1 Abs. 1 BBiG). Die
angeführte Studentin hingegen zählt nach den obigen Grundsätzen zu Aushilfskräften
mit; insbesondere befindet sie sich nicht in der Berufsbildung im Sinne des § 15 Abs. 7
Nr. 1 BErzGG, da eine universitäre Ausbildung nicht Berufsbildung im Sinne des
Gesetzes ist, § 1 Abs. 1 BBiG. Damit verbleiben 18 Arbeitnehmer im Sinne des § 15
Abs. 7 Nr. 1 BErzGG; jedenfalls mehr als 15, auch wenn man das Vorbringen der
Beklagten zu zwei Aushilfsschülern berücksichtigen würde.
143
2.
144
Dringende betriebliche Gründe im Sinne des § 15 Abs. 7 Nr. 4 BErzGG standen dem
Teilzeitanspruch des Klägers nicht entgegen.
145
a.
146
Maßstab für das Entfallen des Teilzeitanspruchs nach § 15 Abs. 7 Nr. 1 BErzGG sind –
anders als in § 8 TzBfG – dringende betriebliche Gründe; "einfache" betriebliche Gründe
reichen nicht aus. Hintergrund für diese Differenzierung zwischen allgemeinem
Teilzeitrecht und den Bestimmungen im BErzGG war das Ziel des Gesetzgebers,
"angemessene strukturelle Verbesserungen beim Erziehungsgeld und
Erziehungsurlaub einschließlich einer erleichterten Teilzeitarbeit während dieser Zeit,..."
zu schaffen (BT-Drucks. 14/3118, S. 1). Daraus und aus der vergleichbaren Wortwahl in
§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG ("dringende betriebliche Erfordernisse") folgt, dass die
entgegenstehenden betrieblichen Interessen von erheblichem Gewicht sein müssen
und sich als zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit und
deren Verteilung darstellen (Gröninger/Thomas aaO, § 15 nF, Rdnr. 55 a; LAG Hamm,
Urteil vom 08.02.2006, 9 Sa 1601/04 zu 2.b) der Gründe; BAG, Urteil v. 18.03.2003- 9
AZR 126/02 - AP 3 zu § 8 TzBfG; zu BI2a der Gründe) In der Entscheidung vom
19.04.2005, der die Berufungskammer folgt, hat das Bundesarbeitsgericht hierzu
wörtlich ausgeführt: (BAG, Urteil vom 19.04.2005, 9 AZR 233/04, NZA 2005, 1354-
1358):
147
Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber gegen den Anspruch
des Arbeitnehmers auf Elternzeit ohne jegliche Arbeitsleistung keine
Einwendungen erheben kann. Daraus folgt, dass sich die dringenden betrieblichen
Gründe iSd. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BErzGG gerade daraus ergeben müssen,
148
dass durch den Wunsch nach Teilzeitarbeit des in Elternzeit befindlichen
Arbeitnehmers erhebliche Beeinträchtigungen für den Arbeitgeber entstehen.
b.
149
Diesen Kriterien werden die von der Beklagten aufgeführten Gründe nicht gerecht.
Insbesondere konnte die Beklagte nicht näher darlegen, warum es ihr grundsätzlich
möglich ist (durch ihre eigene Liste Stand 31.10.04 dokumentiert und vom Kläger
substantiiert vorgetragen), Teilzeitkräfte zu beschäftigen, aber eine Reduzierung der
Arbeitszeit des Klägers für einen begrenzten Zeitraum nicht verkraften zu können.
150
Soweit sie auf Schulungsveranstaltungen, notwendige Expedientenreisen,
Urlaubsvertretungen und Wochenenddienste verweist, ist nicht ersichtlich, warum der
Kläger nicht trotz Teilzeit bereit gewesen wäre, an solchen Veranstaltungen
teilzunehmen; zur Organisation von Vertretungen und Wochenenden ist nicht zu
erkennen, welche organisatorischen Anstrengungen und Vorkehrungen die Beklagte
hätte treffen können, um ihren eigenen Anforderungen zu entsprechen. Aus dem
pauschalen Vorbringen, der Kläger müsse solche Dienste leisten, mögen gewisse
Schwierigkeiten zu ersehen sein, "dringende betriebliche Gründe" sind es jedenfalls
nicht.
151
Die von der Beklagten geforderte "Einheitlichkeit des Ansprechpartners" stellt ebenso
keinen dringenden betrieblichen Grund dar. Nach dem eigenen Vorbringen der
Beklagten zu Verschiebungen der Kundenanfragen auf Samstage und zu notwendigen
Wochenenddiensten ergibt sich, dass die Beklagte unter Berücksichtigung der mit den
Mitarbeitern vereinbarten vertraglichen Wochenarbeitszeiten (max. 40 Stunden; s.
Aufstellung Stand 31.10.2004) ohnehin nicht den gewünschten "einheitlichen
Ansprechpartner" für ihre Kunden vorhalten kann (so schon zu § 8 TzBfG: BAG, Urteil
vom 30.09.2003, 9 AZR 665/02, DB 2004, 709). Die Beklagte trägt insoweit auch
widersprüchlich vor, wenn sie darlegt, bei Wahrnehmung von Samstagsarbeit müsse sie
über Mitarbeiter verfügen, da dann flexibel auf die Werktage verteilt eingesetzt werden
können: Eine flexible Verteilung auf Werktage lässt sich nur schwer mit der Vorstellung
nach einem einheitlichen Ansprechpartner in Einklang bringen.
152
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung
Bezug genommen, vgl. § 69 Abs. 2 ArbGG.
153
Nach alledem verbleibt es dabei, dass das Arbeitsgericht dem entsprechenden Antrag
des Klägers auf Verringerung der Arbeitszeit zu Recht entsprochen hat mit der Folge,
dass nach Erledigungserklärung in der Berufungsinstanz insoweit der Beklagten die
Kosten aufzuerlegen waren, § 91 a Abs. 1 ZPO.
154
IV.
155
Die Kosten des Berufungsverfahrens im übrigen hat die Beklagte als unterlegene Partei
zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
156
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.
157
Auferkorte
Sandbothe
Dau
158
Ri.
159