Urteil des LAG Hamm vom 01.11.2007

LArbG Hamm: stimmabgabe, betriebsrat, meinung, wähler, einheit, hauptbetrieb, wahlergebnis, aushändigung, stimme, organisation

Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 110/06
Datum:
01.11.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 110/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 3 (4) BV 69/06
Schlagworte:
Betriebsratswahl; Wahl; Betriebsrat; Anfechtung; Verstoß;
Wahlvorschriften; Stimmabgabe; schriftlich; persönlich;
Zuordnungstarifvertrag
Normen:
§ 3 BetrVG, § 4 BetrVG; § 19 BetrVG; § 24 Abs. 3 S. 1 WO
Tenor:
Die Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin gegen den
Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.09.2006 - 3 (4) BV 69/06
- werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1
A.
2
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der am 24.05.2006 durchgeführten
Betriebsratswahl.
3
Die Arbeitgeberin betreibt in derzeit 99 Filialen ein Unternehmen des Einzelhandels mit
Produkten des Lebensmittel- und Non-Food-Bereichs. Sie beschäftigt einschließlich der
aktuell ca. 60 Mitarbeiter in der B4 Zentralverwaltung insgesamt rund 2500
Arbeitnehmer.
4
Am 23.03.2006 schloss sie mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag ab. Nach
dessen § 3 wurden die innerhalb der Stadtgrenzen von B1 und den Grenzen des
Kreises G1 gelegenen 34 Filialen mit insgesamt 754 Wahlberechtigten zu einer
betriebsratsfähigen Einheit zusammengefasst. Ob daneben auch die Mitarbeiter der
Zentralverwaltung dazugehören, ist zwischen den Beteiligten streitig. Wegen des
weiteren Inhalts des Tarifvertrages wird verwiesen auf die mit Antragschriftsatz vom
14.06.2006 eingereichte Kopie (Bl. 19 f.d.A.).
5
Unter dem 11.04.2006 erließ der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben (Bl. 17f. d.A.), das
6
die Mitarbeiter der B4 Zentralverwaltung nicht erfasste. In Ziffer 13 des
Wahlausschreibens findet sich folgende Bestimmung:
Für alle Betriebsteile hat der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe
beschlossen (§ 24 Abs. 3 WO)
7
Am 24.05.2006 fand in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr in der B4 Filiale 67, O2-B5-
S1 4, im Büro des Gesamtbetriebsrates die Betriebsratswahl statt. Zu Beginn um 10.00
Uhr lagen dem Wahlvorstand 214 auf dem Postweg zurückgesandte
Briefwahlunterlagen vor. Im Laufe des Tages wurden dann durch Boten (im
Wesentlichen Führungskräfte der Arbeitgeberin, die zum Teil auch auf der Liste 1
kandidierten) weitere 350 Briefwahlunterlagen, die zum Teil zuvor in einzelnen Filialen
aufbewahrt worden waren, abgegeben.
8
Von den insgesamt abgegebenen 582 Stimmen erklärte der Wahlvorstand 68 Stimmen
für ungültig. Auf die Liste 1 entfielen 377 Stimmen = 10 Betriebsratssitze, während die
von der Gewerkschaft ver.di unterstützte Liste 2 ein Ergebnis von 137 Stimmen = 3
Betriebsratssitze erzielte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die mit
Antragsschriftsatz vom 12.06.2006 im Parallelverfahren (Az.: 13 TaBV 109/06)
eingereichte Wahlniederschrift (dortige Bl. 43 ff. d. A.).
9
Die antragstellenden fünf Arbeitnehmer haben die Auffassung vertreten, die
Betriebsratswahl sei aus mehreren Gründen unwirksam. So seien die Mitarbeiter der
Zentralverwaltung zu Unrecht nicht in die Wahl einbezogen worden. Auch habe es
mehrere Verstöße gegen wesentliche Vorschriften zum Wahlverfahren gegeben.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die Schriftsätze vom 14.06.2006 (Bl. 1
ff. d. A.) und 11.08.2006 (Bl. 53 ff. d.A.).
10
Die fünf Arbeitnehmer haben beantragt,
11
festzustellen, dass die Betriebsratswahl vom 24.05.2006 im Betrieb der
Beteiligten zu 7) in B1/G1 unwirksam ist.
12
Der Betriebsrat hat beantragt,
13
den Antrag zurückzuweisen.
14
Er und die Arbeitgeberin haben die Meinung vertreten, dass sich aus dem Wortlaut des
Zuordnungstarifvertrages vom 23.03.2006 unmissverständlich ergebe, dass nur die
Filialen zu einer betriebsratsfähigen Einheit zusammengefasst worden seien – ohne die
Zentralverwaltung. Auch im Übrigen sei die Wahl ordnungsgemäß verlaufen. Insoweit
wird verwiesen auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 22.06.2006 (Bl. 29 ff. und
33 ff. d.A.) und vom 13. sowie 15.09.2006 (Bl. 57 ff., 64 ff. d. A.).
15
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.09.2006 die Betriebsratswahl für
unwirksam erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Auslegung
des Zuordnungstarifvertrages ergebe, dass die in der Zentralverwaltung beschäftigten
Mitarbeiter hätten mitwählen dürfen. Durch deren Ausschluss sei gegen wesentliche
Wahlvorschriften verstoßen worden, was Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt habe.
16
Gegen diesen dem Betriebsrat am 18.10.2006 und der Arbeitgeberin am 19.10.2006
17
zugestellten Beschluss haben beide Beteiligten am 17.11.2006 Beschwerde eingelegt
und diese zugleich auch begründet.
Sie sind der Meinung, bei Anwendung der einschlägigen Auslegungsgrundsätze ergebe
sich aus dem geschlossenen Zuordnungstarifvertrag, dass die Mitarbeiter in der
Zentralverwaltung – wie auch im Jahre 2002 – nicht zu der nur aus bestimmten Filialen
gebildeten betriebsratsfähigen Einheit zu rechnen seien. Dies stehe auch im Einklang
mit § 4 BetrVG, weil die Zentrale nach Aufgabenstellung und Organisation eigenständig
sei. Im Übrigen wiederholen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
18
Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin beantragen,
19
den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.09.2006 - 3 (4) BV 69/06 -
abzuändern und den Antrag abzuweisen.
20
Die Antragsteller zu 1) bis 5) beantragen
,
21
die Beschwerden zurückzuweisen.
22
Sie sind der Ansicht, der abgeschlossene Zuordnungstarifvertrag gelte ausweislich der
Regelung in § 1 für alle innerhalb der Stadtgrenzen B6 gelegener Betriebe, also auch
für die Zentralverwaltung. Des Weiteren wiederholen auch sie ihren erstinstanzlichen
Vortag.
23
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird verwiesen auf deren Schriftsätze
nebst Anlagen.
24
B.
25
Die zulässigen Beschwerden des Betriebsrates und der Arbeitgeberin sind
unbegründet.
26
Die am 24.05.2006 durchgeführte Betriebsratswahl ist nämlich nach § 19 Abs. 1 BetrVG
anfechtbar und damit unwirksam.
27
Es liegt in jedem Fall ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das
Wahlverfahren
28
(§ 19 Abs. 1 3. Fall BetrVG) vor, weil der Wahlvorstand gemäß Zif. 13 des
Wahlausschreibens vom 11.04.2006 für alle Bereiche unterschiedslos die schriftliche
Stimmabgabe beschlossen hat.
29
Nach zutreffender allgemeiner Meinung (BAG, Beschl. v. 27.01.1993 – 7 ABR 37/92 –
AP BetrVG § 76 Nr. 29; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 18.03.1999 – 4 TaBV 51/98
– NZA-RR 1999, 523; DKK/Schneider, 10. Aufl., § 19 Rdnr. 9; Fitting, 23. Aufl., § 19
Rdnr. 22; GK-BetrVG/Kreutz, 8. Aufl., § 14 Rdnr. 22 und § 24 WO Rdnr. 12;
Richardi/Thüsing, 10. Aufl., § 24 WO Rdnr. 5) führt die generelle Anordnung einer
schriftlichen Stimmabgabe unter Missachtung der Vorgaben des § 24 Abs. 3 S. 1 WO
zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl. Durch die genannte Regelung, die nur eine
eingeschränkte Möglichkeit zur Briefwahl schafft, soll die Gefahr von
Wahlmanipulationen möglichst gering gehalten bzw. ganz ausgeschlossen werden
30
(BAG, a.a.O.).
Der Gesetzgeber geht vom Vorrang der Stimmabgabe vor Ort im Wahlraum aus (§ 12
WO). Dabei ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(Beschl. v. 06.02.1959 – VII P 9.58 – AP WahlO z.PersVG § 17 Nr.1; Beschl. v.
14.08.1959 – VII P 15.58 – AP WahlO z. PersVG § 17 Nr. 2) die Einheitlichkeit und
Übersehbarkeit des Wahlvorgangs, der sich von der Aushändigung der Wahlunterlagen
an den Wähler bis zu dem von ihm selbst vorzunehmenden Einwurf des
Wahlumschlags in die Wahlurne erstreckt, gewährleistet – nicht zuletzt auch durch das
in § 12 Abs. 2 WO verankerte Vier- Augen- Prinzip während der laufenden Wahl.
31
Demgegenüber muss bei der Briefwahl namentlich die Aushändigung des Stimmzettels
an den Wähler und die Übergabe des Wahlumschlags durch den Wähler nicht
"persönlich" erfolgen. Die damit verbundenen Unsicherheiten, wie sie im konkreten Fall
auch von Antragstellerseite aufgezeigt wurden, sind nach dem Willen des Gesetzgebers
nur dann hinzunehmen, wenn es räumliche Gegebenheiten zwingend erfordern, damit
die Arbeitnehmer überhaupt die Möglichkeit zur Wahl haben.
32
Die genannten Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Wahlvorstand hat, gestützt
auf § 3 Abs. 2 Nr. 11 WO, als Ort der (persönlichen) Stimmabgabe das Büro des
Gesamtbetriebsrats im Filialgebäude O2-B5-S1 4 in B1 bestimmt. Wenn dann trotzdem
auch für die Arbeitnehmer der dort ansässigen Filiale 71 die Möglichkeit der schriftlichen
Stimmabgabe eröffnet wurde, steht das nicht im Einklang mit § 24 Abs. 3 S. 1 WO.
33
Weitergehend ist nicht ersichtlich, dass unterschiedslos auch alle anderen Filialen,
namentlich im Stadtgebiet B1, im Sinne des § 24 Abs. 3 S. 1 WO räumlich weit vom
Hauptbetrieb entfernt liegen sollen. Wenn auch der Begriff der räumlich weiten
Entfernung in dem Zusammenhang angesichts des Zwecks, Arbeitnehmern die
Beteiligung an der Betriebsratswahl zu erleichtern, einen anderen Bedeutungsgehalt als
in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG hat, so muss doch gefordert werden, dass es den
Betroffenen unter Berücksichtigung der bestehenden und gegebenenfalls vom
Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Verkehrsmöglichkeiten unzumutbar ist, im
Hauptbetrieb persönlich ihre Stimme abzugeben (DKK/Schneider, a.a.O., § 24 WO
Rdnr. 14; Fitting, a.a.O., § 24 WO Rdnr. 18; GK-BetrVG/Kreutz, a.a.O., § 24 WO Rdnr.
12). Davon kann in einem Unternehmen wie hier nicht ausgegangen werden, wenn im
Gebiet einer Stadt wie B1 mit einem gut ausgebauten Straßennetz Filialen teilweise nur
wenige Kilometer vom Wahllokal entfernt liegen, wie z. B. die im Gebäudekomplex K1
S1 2 – 3 gemeinsam mit der Zentralverwaltung angesiedelte Filiale 1.
34
Nach alledem hätte also, ausgerichtet am Maßstab des § 24 Abs. 3 S. 1 WO, zumindest
für einen Großteil der Filialen in B1 die schriftliche Stimmabgabe nicht angeordnet
werden dürfen.
35
Durch diesen Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren
konnte das Wahlergebnis auch beeinflusst werden (§ 19 Abs. 1 a.E. BetrVG).
36
So ist es nicht ausgeschlossen, dass bei einer persönlichen Stimmabgabe nicht ein so
beträchtlicher Anteil ungültiger Stimmen (68 von 582 Stimmen) zu verzeichnen gewesen
wäre. Ebenso ist es möglich, dass sich das Verhältnis von Wählern zu Nichtwählern
(582 zu 172) anders dargestellt hätte. Im Übrigen weist das Bundesarbeitsgericht
(a.a.O.) auch darauf hin, dass es bei Zulassung einer schriftlichen Stimmabgabe zu
37
zeitlich versetzten Wahlen kommt, wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass
Arbeitnehmer anders votiert hätten, wenn sie erst am Wahltag ihre Stimme persönlich
abgegeben hätten.
Angesichts dieses bereits zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führenden
Wahlverfahrensverstoßes brauchte nicht mehr abschließend auf die anderen
antragstellerseits vorgebrachten Einwände eingegangen zu werden, namentlich zur
Bedeutung des am 23.03.2006 geschlossenen sogenannten Zuordnungstarifvertrages.
Selbst wenn man dabei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts zu dem
Auslegungsergebnis gelangt wäre, der Tarifvertrag umfasse nur die Filialen, hätte in
einem zweiten Schritt geprüft werden müssen, ob tatsächlich die im Gebäudekomplex
K1 S1 2 – 3 in B1 zusammen mit der Filiale 1 untergebrachte Zentralverwaltung im
Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrVG durch ihren Aufgabenbereich und auch durch
ihre Organisation eigenständig ist; denn nur in diesem Falle wäre es zur Vermeidung
einer unzulässigen Spaltung rechtlich möglich gewesen, im Zuordnungstarifvertrag
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) BetrVG ausschließlich die Filialen zusammenzufassen (vgl.
GK-BetrVG/Kraft/ Franzen, a.a.O. § 3 Rdnr. 9 a.E.). In dem Zusammenhang ist es auch
nicht ohne Interesse, dass die Arbeitgeberin in der mündlichen Anhörung am
21.09.2007 zur vergleichsweisen Regelung von sich aus das Angebot unterbreitet hat,
der Betriebsrat möge während der laufenden Wahlperiode auch die Beschäftigten in der
Zentralverwaltung vertreten.
38
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
39
Dr. Müller Kerkenberg Schlotböller
40