Urteil des LAG Hamm vom 28.05.2010

LArbG Hamm (arbeitszeit, verteilung, ige, bundesrepublik deutschland, kläger, abgrenzung zu, betrieb, mehrarbeit, arbeitsgericht, vereinbarung)

Landesarbeitsgericht Hamm, 7 Sa 366/10
Datum:
28.05.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 366/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Rheine, 1 Ca 715/09
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 472/10
Schlagworte:
Tarifauslegung, Mehrarbeitszuschlag
Normen:
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Ziegelleiindustrie im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen Bayern vom
30.08.2006
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine
vom 25.01.2010 – 1 Ca 715/09 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25,26 € (brutto) zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten vor dem Hintergrund eines unterschiedlichen Verständnisses der
einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmung um die Zahlung eines tariflichen
Mehrarbeitszuschlags.
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Der 1965 geborene Kläger ist seit 1985 bei der Beklagten als Facharbeiter mit einem
Stundenlohn von zuletzt 12,63 € (brutto) bei einer regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit von 38 Stunden beschäftigt.
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Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund der Gewerkschaftszugehörigkeit des Klägers
sowie eines Anschlusstarifvertrages, den die Beklagte abschloss, der Manteltarifvertrag
für die Arbeitnehmer in der Ziegelindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
(ausgenommen Bayern) vom 30.08.2006 (im Folgenden MTV) Anwendung.
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Der Kläger leistete im Monat Januar 2009 acht Mehrarbeitsstunden. Den dafür aus
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seiner Sicht zu zahlenden Mehrarbeitszuschlag von 25 % errechnete er mit insgesamt
25,26 € (brutto) und machte diesen Betrag mit Schreiben vom 04.03.2009 schriftlich
geltend.
Die wöchentliche Arbeitszeit im Betrieb der Beklagten beträgt durchgängig 38 Stunden.
Eine Vereinbarung über die Arbeitszeit existiert im Betrieb der Beklagten nicht. Die
Vergütung der Arbeitszeit erfolgt auf der Grundlage der konkret im Monat geleisteten
Stunden. Eine unterschiedliche Verteilung dieser wöchentlichen Arbeitszeit findet nicht
statt.
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§ 6 MTV legt zu Anspruch und Höhe des Mehrarbeitszuschlags Folgendes fest:
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§ 6
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Zuschläge
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I.
Zuschlagsätze
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Für angeordnete Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, soweit
nicht regelmäßige Arbeitszeit, sind folgende Zuschläge zu bezahlen:
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1. für Mehrarbeit 25 %
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die ersten 10 Stunden, die über die nach
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§ 5 Ziffer 2 Abs. 1 vereinbarten Monats-
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stunden hinaus geleistet werden, sind
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zuschlagsfrei.
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(…)
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§ 5 MTV bestimmt dabei Folgendes:
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§ 5
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Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
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1. (…)
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2. Bei gleichmäßiger Verteilung der tariflichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochen
des Jahres ist Mehrarbeit die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach
§ 3 Abs. 1 oder 9 hinausgehende Arbeit.
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Sollte bei dieser Arbeitszeitverteilung eine ganzjährige Beschäftigung
gewährleistet werden oder zumindest eine Beschäftigung von 8 Monaten und
1 Tag, so gelten abweichend die Regelungen in Abs. 3 und 4.
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Bei unterschiedlicher Verteilung der tariflichen Arbeitszeit auf der Basis eines
Arbeitszeitverteilungsplanes mit dem Ziel der durchgehenden jährlichen
Beschäftigung, zumindest aber der weitgehenden Verhinderung oder
zeitlichen Verschiebung von Winter- oder Saisonkündigungen (Erreichen
einer für jeden Mitarbeiter zumindest durchgehenden Beschäftigung von 8
Monaten und 1 Tag), sind Mehrarbeit erst die Stunden, die über die im
Rahmen eines Arbeitszeitverteilplans festgelegte Gesamtarbeitszeit
hinausgehen.
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Die Betriebe sind jedoch berechtigt, ausschließlich zum Erreichen des Ziels
einer ganzjährigen Beschäftigung der Mitarbeiter diese Stunden
zuschlagsfrei auf das nächste Jahresarbeitszeitkonto zu übertragen. Ist dies
von Arbeitgeberseite nicht gewollt, sind die anfallenden Zuschläge in Geld
abzugelten.
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Die Mehrarbeit sollte vorrangig durch entsprechende Freizeit an anderen
Tagen abgegolten werden. Erfolgt der Freizeitausgleich im Laufe eines
Zeitraums, der bis zu 18 Monate betragen kann, entfällt die Zuschlagspflicht.
Ist dies nicht möglich, sind die anfallenden Zuschläge in Geld oder Freizeit
abzugelten.
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3. (…)
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Zur "regelmäßigen Arbeitszeit" haben die Tarifvertragsparteien in § 3 MTV - soweit von
Bedeutung - folgende Regelung getroffen:
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§ 3
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Regelmäßige Arbeitszeit
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Präambel
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Die Tarifvertragsparteien verfolgen mit den Möglichkeiten zur verbesserten
Flexibilisierung der Arbeitszeit das Ziel, den Unternehmen und Betrieben
interne Lösungsmöglichkeiten zu eröffnen um
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auf auftragsbedingte Schwankungen besser reagieren zu können und
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soweit unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten möglich, witterungsbedingte
Kündigungen oder Saisonkündigung zu vermeiden oder zeitlich zu verkürzen.
40
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1. a) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38 Stunden (…). Die tarifliche
Arbeitszeit kann gleichmäßig oder ungleichmäßig innerhalb eines betrieblich
festzulegenden Verteilungszeitraums der bis zu 18 Monaten betragen kann,
verteilt werden. Zu diesem Zweck können die Betriebsparteien ein
Arbeitszeitkonto einrichten. Hierdurch sollen Kündigungen nach § 2, IV oder
Saisonschluss nach § 2, V, soweit betrieblich möglich, vermieden oder zeitlich
verkürzt werden. (…)
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b) (…)
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2. Bei ungleichmäßiger Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit wird das tarifliche
Monatsentgelt auf der Basis der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen
Arbeitszeit multipliziert mit dem tatsächlichen persönlichen Stundenverdienst
durchgezahlt. Näheres ist in Betriebsvereinbarungen zu regeln.
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(…)
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Der Kläger hat die Auffassung geäußert, die einschränkende Bestimmung in §6 Ziffer 1
MTV, wonach die ersten 10 Mehrarbeitsstunden zuschlagsfrei seien, fände keine
Anwendung, weil im Betrieb der Beklagten keine Arbeitszeitregelung i.S. d. § 5 Ziffer 2
Abs. 1 MTV bestehe. Die Privilegierung einer Zuschlagsfreiheit für die ersten 10
Mehrarbeitsstunden greife in den Fällen der gleichmäßigen und unterschiedlichen
Verteilung der tariflichen Arbeitszeit nach § 5 Ziffer 2 Abs. 1 MVT. Eine gleichmäßige
Verteilung der tariflichen Arbeitszeit liege vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im
Jahresverlauf unterschiedlich hoch festgesetzt sei, ohne dass sie im eigentlichen Sinne
flexibel gehandhabt werde. In jedem Fall setze die Privilegierung voraus, dass eine
Vereinbarung über die Arbeitszeit im Betrieb bestehe. Dies spiegele sich auch in der
Anspruchsnorm des § 6 Ziff. I. 1. MTV wider werde dort von "vereinbarten
Monatsstunden" gesprochen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25,26 € (brutto) zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung geäußert, es könne nicht angenommen werden, dass die
Regelung über die Zuschlagsfreiheit der ersten 10 Mehrarbeitsstunden in § 6 I. Ziffer 1
MTV nur dann greife, wenn eine Vereinbarung über ein Arbeitsmodell bestehe. Nach
den tarifvertraglichen Bestimmungen könne die Arbeitszeit entweder gleichmäßig oder
ungleichmäßig innerhalb eines Verteilzeitraums von maximal 18 Monaten verteilt
werden. Die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit diene der Flexibilisierung.
Insoweit könne ein Arbeitszeitkonto sinnvoll erscheinen. Bei einer gleichmäßigen
Verteilung der tariflichen Arbeitszeit gebe es hingegen keine tarifliche
Wochenarbeitszeit, die regelmäßig unter- bzw. überschritten werden könne und deshalb
innerhalb eines Verteilzeitraums auszugleichen sei. Die Formulierung "gleichmäßig" in
§ 5 Ziffer 2 MTV mache deutlich, dass die Zuschlagsprivilegierung greife, sofern auf die
einzelnen Wochen des Jahres die gleiche Arbeitszeit entfalle. Dies sei in ihrem Betrieb
gegeben.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.01.2010 abgewiesen, im
Wesentlichen mit folgender Begründung: Zwar seien die tarifvertraglichen
Bestimmungen sprachlich ungenau, doch ergebe sich aus dem Verweis in § 5 Ziff. 2
Abs. 1 MTV auf § 3 Ziff. 1 MTV, was gewollt gewesen sei. Der Verweis habe sich alleine
auf § 5 Ziff. 2 Abs. 1 MTV bezogen. Damit sei eine Abgrenzung zu den weiteren
Absätzen des §5 Ziff. 2 MTV erfolgt. Die Tarifvertragsparteien hätten damit klargestellt,
dass die Zuschlagsfreiheit nur gelten solle, wenn die wöchentliche Arbeitszeit
regelmäßig auf die einzelnen Wochen des Jahres verteilt sei. Erfolge eine
unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit, greife die Zuschlagsfreiheit hingegen nicht.
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Gegen das dem Kläger am 17.02.2010 zugestellte Urteil, in dem die Berufung für ihn
zugelassen worden war, richtet sich dessen am 16.03.2010 eingelegte und am
15.04.2010 begründete Berufung.
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Der Kläger weist daraufhin, dass § 5 Ziffer 2 Abs. 1 MTV nicht die Monatsstunden
regele, sondern lediglich auf § 3 MTV verweise. Dort sei in Satz 1 geregelt, dass die
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regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden betrage. In § 3 Ziffer 1 a Abs. 1 Satz 2
MTV sei aber auch festgehalten, dass die tarifliche Arbeitszeit gleichmäßig oder
ungleichmäßig innerhalb eines betrieblichen festgelegten Verteilungszeitraums verteilt
werden könne.
Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rheine vom 25.01.2010 –
1 Ca 715/09 – die Beklagte zu verteilen, an ihn 25,26 € (brutto) zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Der Verweis auf § 3 Abs. 1 MTV, der über
die §§ 6 Ziff. 1 MVT, 5 Ziff. 2 Abs. 1 MVT erfolge, stehe dem Auslegungsergebnis des
Arbeitsgerichts nicht entgegen. Die Tarifvertragsparteien hätten für die Zuschlagsfreiheit
auf den Begriff "Monatsstunden" als Bezugsgröße abgestellt. § 5 Ziff. 2 Abs. 1 MVT
spreche ausdrücklich von einer "gleichmäßiger Verteilung der tariflichen Arbeitszeit".
Damit könne nichts anderes gemeint sein, als dass bei einer gleichmäßigen Verteilung
der tariflichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochen des Jahres mit jeweils 38 Stunden
die ersten 10 Stunden zuschlagsfrei sein sollen.
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Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
63
I.
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Die nach § 64 Abs. 2 lit. a ArbGG im Urteil des Arbeitsgerichts ausdrücklich zugelassen
Berufung, die nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am
16.03.2010 gegen das am 17.02.2010 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist form-
und fristgerecht eingelegt sowie innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG und
auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) am 15.05.2010
begründet worden, ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
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II.
66
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die
Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 25,26 € (brutto) aus den § 611 Abs. 1 BGB, 4
Abs. 1 Satz 1 TVG i. V. m. § 6 I. Ziff. 1. MTV zu. Nach § 6 I. Ziff. 1 MTV ist für
angeordnete Mehrarbeit ein Zuschlag von 25 % zu bezahlen. Der Kläger hat im Monat
Januar 2009 unstreitig acht Mehrarbeitsstunden geleistet, für die rechnerisch zutreffend
ein Zuschlag in Höhe der Klageforderung anfällt.
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1.
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Diesem Anspruch steht die einschränkende Regelung in § 6 I. Ziff. 1 MTV nicht
entgegen, wonach die ersten 10 Stunden, die über die nach § 5 Ziff. 2 Abs. 1 MTV
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vereinbarten Monatsstunden hinaus geleistet werden, zuschlagsfrei sind. Dem
Arbeitsgericht ist nicht zu folgen, ist es der Auffassung, die Zuschlagsfreiheit greife auch
für den Fall, dass in einem Betrieb die tarifliche Wochenarbeitszeit von 38 Stunden
unverändert zur Anwendung kommt. Voraussetzung für die Privilegierung einer
Zuschlagsfreiheit ist vielmehr, dass es zu einer "gleichmäßigen" oder
"ungleichmäßigen" Verteilung der Arbeitszeit gekommen ist. An einer Verteilung der
Arbeitszeit fehlt es hingegen im Betrieb der Beklagten.
Im Wege der Auslegung der einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen lässt sich
feststellen, dass ein Akt der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit Voraussetzung für
die Zuschlagsfreiheit der ersten 10 Stunden ist. Zutreffend weist das Arbeitsgericht
darauf hin, dass der normative Teil eines Tarifvertrages in ständiger arbeitsgerichtlicher
Rechtsprechung nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln
auszulegen ist. Somit ist zunächst vom Wortlaut der tarifvertraglichen Bestimmung
auszugehen. Der maßgebliche Sinn der Erklärung ist festzustellen, ohne am
Buchstaben zu haften. Ist der Tarifwortlaut nicht eindeutig, so ist der wirkliche Wille der
Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, sofern er in den tariflichen Normen
Ausdruck gefunden hat. Dabei ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang
abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der
Tarifvertragsparteien liefert. Nur so können Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend
ermittelt werden. Lässt sich auf diesem Weg ein zweifelsfreies Auslegungsergebnis
nicht ermitteln, kann ohne Bindung an eine Reihenfolge ergänzend auf weitere Kriterien
zurückgegriffen werden, etwa die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages oder auch
die praktische Tarifübung. Letztlich ist auch die Praktikabilität denkbarer
Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen. Verbleiben Zweifel, gebührt derjenigen
Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten
und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rspr., vgl. BAG 01.04.2009, 10
AZR 593/08, juris; 19.01.2000, 4 AZR 814/98, NZA 2000, 1300, jeweils m.w.N.).
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Für die Zuschlagsfreiheit nach § 6 I. Ziff. 1. MTV kommt es darauf an, ob es sich um
Stunden handelt, die über die nach "§ 5 Ziff. 2 Abs. 1 vereinbarten Monatsstunden"
hinaus geleistet werden. Dies sind nach § 5 Ziff. 2 Abs. 1 MTV bei einer
"gleichmäßigen" Verteilung der tariflichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochen des
Jahres die Arbeitsstunden, die über die "regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit" nach §
3 Abs. 1 MTV hinausgehen.
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Die "regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird in § 3 Ziff. 1. a) Abs. 1 S. 1 MTV
definiert. Sie beträgt nach dieser Bestimmung 38 Stunden. Diese Arbeitszeit von 38
Stunden kann nach § 3 Ziff. 1. a) Abs. 1 S. 2 MTV als "tarifliche Arbeitszeit" entweder
"gleichmäßig" oder "ungleichmäßig" innerhalb eines betrieblich festzulegenden
Verteilungszeitraums, der bis zu 18 Monate betragen kann, verteilt werden. Die
Tarifvertragsparteien verwenden das Verb "verteilen" in der Flexionsform des Passivs.
Es bezieht sich auf das um die Adjektive "gleichmäßig" und "ungleichmäßig" ergänzte
Substantiv "Arbeitszeit". Die Tarifvertragsparteien machen damit deutlich, dass die
"regelmäßige" Arbeitszeit des § 3 Ziff. 1. a) Abs. 1 MTV einem Veränderungsprozess
unterworfen ist, dessen Ergebnis eine "gleichmäßige" oder "ungleichmäßige" Verteilung
der Arbeitszeit sein muss. Es greift damit zu kurz, alleine auf den in § 3 Ziff. 1. a) Abs. 1
S. 1 MTV verwandten Begriff "regelmäßig" abzustellen, die von den
Tarifvertragsparteien verwandten Begriffe "regelmäßig" und "gleichmäßig" als
Synonyme zu verstehen, um sodann die von der Beklagten unverändert übernommene
regelmäßige Arbeitszeit von 38 Stunden einer "gleichmäßigen Arbeitszeit" im Sinne des
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§ 5 Ziff. 2 Abs. 1 MTV gleichzusetzen.
Ein Veränderungsprozess, der die "regelmäßige Arbeitszeit" betroffen hat, hat hingegen
bei der Beklagten nicht stattgefunden. Sie hat die "regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit" im Sinne des § 3 Ziff. 1. a) Abs. 1 S. 1 MTV gerade nicht verändert. Damit ist
die Arbeitszeit zwar nach wie vor "regelmäßig", aber nicht "gleichmäßig" verteilt im
Sinne des § 5 Ziff. 2 S. 1 MTV. Da die Voraussetzung einer "gleichmäßigen Verteilung"
im Sinne dieser tariflichen Bestimmung nicht erfüllt ist, greift auch die
Zuschlagsprivilegierung des § 6 I. Ziff. 1. MTV nicht, die auf den Anwendungsbereich
des § 5 Ziff. 2 S. 1 MTV verweist.
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In dieses Auslegungsergebnis fügt sich zwanglos die Verwendung der Worte
"vereinbarte(n) Monatsstunden", wie sie die Tarifvertragsparteien in § 6 I. Ziff. 1. MTV
aufgenommen haben. § 3 Ziff. 1. a) Abs. 1 S. 3 MTV spricht davon, dass die
Betriebspartner zum Zwecke der Verteilung der Arbeitszeit ein Arbeitszeitkonto
einrichten können. § 3 Ziff. 1. a) Abs. 2 S. 1 MTV sieht vor, dass in
"Betriebsvereinbarungen" nähere Regelungen zur Ausgestaltung der
Arbeitszeitverteilung zu treffen sind. Die Tarifvertragsparteien gehen erkennbar davon
aus, dass das Ergebnis des Verteilungsprozesses regelmäßig in die Form einer
Vereinbarung der Betriebspartner zu kleiden ist. Nur in diesem Fall sollen die Stunden,
die über diese "vereinbarten Monatsstunden" hinausgehen, nach § 6 I. Ziff. 1. a) MTV
zuschlagsfrei bleiben.
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Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch den tariflichen Gesamtzusammenhang
bestätigt, der stets zu berücksichtigten ist. Bereits der Präambel in § 3 MTV lässt sich
entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien die Möglichkeiten zur Flexibilisierung der
Arbeitszeit vereinbart haben, damit auf auftrags- und witterungsbedingte sowie
saisonale Schwankungen besser reagiert werden kann. Kündigungen sollen dadurch
vermieden werden. Nutzt der Arbeitgeber eine solche Möglichkeit im Sinne der
Arbeitnehmer, wird er im Hinblick auf Mehrarbeitszuschläge privilegiert.
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Dies ergibt sich für eine "unterschiedliche" Verteilung der tariflichen Arbeitszeit aus §5
Ziff. 2 Abs. 5 MTV. Danach entfällt ein Mehrarbeitszuschlag, sofern die Mehrarbeit
innerhalb des Verteilzeitraums durch Freizeit ausgeglichen wird.
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Eine vergleichbare Privilegierung enthält die Regelung in § 5 Ziff. 2 Abs. 1 MTV bei
einer "gleichmäßigen" Verteilung der tariflichen Arbeitszeit. Hier wird nach § 5 Ziff. 2
Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 S. 1 MTV die Möglichkeit geschaffen, Mehrarbeitsstunden
zuschlagsfrei auf das nächste Jahresarbeitszeitkonto zu übertragen, sofern das Ziel
einer ganzjährigen Beschäftigung der betroffenen Arbeitnehmer verfolgt wird.
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Diese Flexibilisierungsmöglichkeiten werden durch die Zuschlagsfreiheit in § 6 I. 1.
MTV für die ersten 10 Mehrarbeitsstunden, die über die vereinbarten Monatsstunden
hinausgehen, weiter verstärkt.
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Diese Zuschlagsprivilegierungen sollen aber nur greifen, wenn sich die Arbeitgeberin
den Mühen einer Gestaltung der "regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit" unterzogen
hat, die letztlich dem Arbeitsplatzerhalt dient. Daher führt die fehlende Veränderung der
regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit im Betrieb der Beklagten dazu, dass der
Anwendungsbereich dieser Privilegierung für die Beklagte nach § 6 I. 1. MTV nicht
eröffnet ist.
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2.
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Der Anspruch ist nicht untergegangen. Er wurde nach § 20 Ziff. 1 MTV innerhalb einer
Frist von 2 Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht und sodann rechtzeitig nach § 20
Ziff. 2 MTV innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten eingeklagt.
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III.
82
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Revision war nach § 72
Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen.
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