Urteil des LAG Düsseldorf vom 18.12.2002

LArbG Düsseldorf (kläger, freiwillige versicherung, gegen die guten sitten, bvo, beihilfe, bag, ablösung, gkv, arbeitnehmer, arbeitgeber)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 Sa 1086/02
Datum:
18.12.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 1086/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Oberhausen, 2 Ca 1223/02
Schlagworte:
Teilnichtigkeit der Ablösung des BAT (§ 40 S. 1) durch den TV-V
Normen:
§ 1 TVG, § 9, § 257 SGB V, § 1 a, § 40 BAT, § 21, § 22 TV-V, § 1 BVO
Ang NRW
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Die ersatzlose Ablösung des § 40 BAT durch den TV-V verstößt
jedenfalls dann gegen den Vertrauens- und
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn es dem bisher
beihilfeberechtigten Angestellten aus sozialversicherungsrechtlichen
Gründen verwehrt ist, sich freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung zu versichern und der Arbeitgeberzuschuss nach
§ 257 SGB V nur zu einem Bruchteil die Beiträge für die nunmehr
erforderliche private Vollversicherung abdeckt.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Oberhausen vom 26.07.2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger
über den 01.04.2002 hinaus für die Dauer des Arbeitsverhältnisses
Beihilfeleistungen nach dem Beihilferecht für Angestellte im Land
Nordrhein-Westfalen zu gewähren.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach der Ablösung des BAT durch den
TV-V verpflichtet bleibt, dem Kläger Beihilfeleistungen nach der BVO Ang NW zu
gewähren.
2
Der Kläger ist seit dem 01.09.1983 bei der Beklagten, einem in der Rechtsform der
Aktiengesellschaft betriebenen kommunalen Versorgungsunternehmen, angestellt.
Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 01.09.1983 finden der
Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils geltenden Fassung oder die an
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Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils geltenden Fassung oder die an
seine Stelle tretenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Nach § 7
gelten für die Beitragsleistungen zu Sozialversicherung die gesetzlichen Vorschriften. §
9 verlangt für Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages sowie für
Nebenabreden die Schriftform.
Seit dem 01.10.2001 besteht Tarifgebundenheit auch des Klägers.
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Die Beklagte gewährte nach Maßgabe des § 3 des Gesetzes über die Anwendung
beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des
öffentlichen Dienstes (AbubesVG NW) vom 06.10.1987 (GV NRW S. 342) und der
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVO Ang NW) vom 09.04.1965 (GV NRW
S. 108) in der jeweiligen Fassung den beihilfeberechtigten Angestellten
Beihilfeleistungen.
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Der Kläger erhielt von Beginn des Arbeitsverhältnisses an Beihilfe. Wegen
Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze unterfiel und unterfällt er nicht der
gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Von der anfänglich nach § 165 Abs. 1 Nr. 2
RVO gegebenen Möglichkeit, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) zu versichern und den Arbeitgeberzuschuss nach § 405 RVO (jetzt: § 257 SGB
V) zu erhalten, hatte der Kläger abgesehen. Die Beklagte erteilte ihm unter dem
10.01.1984 folgende Bescheinigung: ... Er hat Anspruch auf Beihilfe nach dem
Beihilferecht für das Land NRW. Herr v. S. ist nicht krankenversicherungspflichtig. Ein
Zuschuß zu seinem privaten Krankenversicherungsbeitrag wird nicht gezahlt.
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Am 05.10.2000 schlossen die Tarifvertragsparteien mit Wirkung ab 01.04.2002 den
Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V). Außerdem wurde durch den mit 76. Änd.-TV
zum BAT vom 29.06.2001 eingefügten § 1 a BAT bestimmt, dass der TV-V, soweit er in
Betrieben für Arbeitnehmer gelte, den BAT ersetzt.
7
Seit dem 01.04.2002 gewährt die Beklagte dem Kläger, dessen Beihilfesatz zuletzt 70 %
betrug, keine Beihilfe mehr. Sie zahlt seither an ihn als Zuschuss zur privaten
Krankenversicherung monatlich Euro 227,81. Dem Kläger ist die freiwillige
Versicherung in der GKV gemäß § 9 SGB V verschlossen, weil er nicht die
erforderlichen Vorversicherungszeiten in der GKV aufweisen kann; er war vor seiner
Einstellung bei der Beklagten Berufssoldat gewesen. Zum 01.04.2002 ist er von der
privaten Zusatzversicherung (30 %) für sich, seine Ehefrau und seine zwei Kinder in die
private Vollversicherung gewechselt. Der Monatsbeitrag für die Vollsicherung beläuft
sich auf Euro 1.160,00.
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Mit der vor dem Arbeitsgericht Oberhausen erhobenen Klage will der Kläger die
Beklagte verpflichtet wissen, Beihilfe nach dem Beihilferecht des Landes Nordrhein-
Westfalen zu gewähren, und beruft sich dafür auf eine mit der Bescheinigung vom
10.01.1984 bestätigte einzelvertragliche Abrede.
9
Die Beklagte bestreitet eine solche Abrede. Die Bescheinigung, die inhaltlich der
damals im Unternehmen geltenden Regelung entsprochen habe, habe der Kläger
offenbar zur Vorlage bei seiner Krankenkasse benötigt. Die Beklagte ist der Auffassung,
dass, indem seit dem 01.04.2002 der BAT und damit die Verweisungsnorm des § 40
BAT auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung mehr finde, ein Anspruch des Klägers
auf Beihilfe entfallen sei.
10
Durch Urteil vom 26.07.2002 hat das Arbeitsgericht Oberhausen der Klage
stattgegeben. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift
die Beklagte das Urteil an.
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Der Kläger hat in der Berufungsinstanz seinen Klageantrag dahingehend klargestellt,
dass festgestellt werde, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn über den 01.04.2002
hinaus für die Dauer des Arbeitsverhältnisses Beihilfeleistungen nach dem Beihilferecht
für Angestellte im Land Nordrhein-Westfalen zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 26.07.2002 abzuändern und
die Klage auch mit dem neu gefassten Antrag abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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I. Der Klage ist nach Maßgabe des neu gefassten Klageantrags begründet. Die
Berufung der Beklagten hat daher keinen Erfolg.
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1. Die Beklagte ist nicht einzelvertraglich verpflichtet, dem Kläger beamtengleich
Beihilfe nach dem Beihilferecht für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen, insbes.
der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und
Todesfällen (BVO NW) vom 27.03.1975 (GV NW S. 108) zu gewähren.
20
a) Dem Kläger wurde nach seinem Vortrag bei der Einstellung die Möglichkeit
aufgezeigt, entweder Beihilfe zu beanspruchen und daneben sich privat zu versichern
oder (freiwillig) der GKV beizutreten und dann den Arbeitgeberzuschuss zu erhalten; im
Einvernehmen mit der Beklagten habe er daraufhin die Beihilfe gewählt.
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Unabhängig davon, dass es dem Vortrag an näherer Substantiierung fehlt und der
angebotene Zeugenbeweis auf die Einholung eines zivilprozessual unzulässigen
Ausforschungsbeweises hinausläuft, ergibt sich aus dem vom Kläger geschilderten
Geschehen gerade und nur, dass die Parteien die nach § 1 BVO Ang NW für den Kläger
mögliche Alternative zwischen freiwilliger Versicherung in der GKV oder
Inanspruchnahme von Beihilfe erörterten. Mit der vom Kläger getroffenen Wahl der
Beihilfe trafen die Parteien daher keine den Arbeitsvertrag vom 01.09.1983 ergänzende
Vereinbarung, sondern setzten die von § 2 des Vertrages umfasste Anwendung des §
40 BAT und dessen Verweisung auf die BVO Ang NW als die bei dem Arbeitgeber
geltende Bestimmung um.
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b) Die Bescheinigung der Beklagten vom 10.01.1984 führt zu demselben Befund. Die
Äußerung, dass der Kläger Anspruch auf Beihilfe nach dem Beihilferecht für das Land
NRW habe, wird verbunden mit der weiteren Erklärung, dass der Kläger nicht
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krankenversicherungspflichtig sei und ein Zuschuss zu seinem privaten
Krankenversicherungsbeitrag nicht gezahlt werde. Damit zielt die Bescheinigung auf die
Darstellung der Voraussetzungen für eine private Zusatzversicherung (§1 BVO Ang NW
a.F., § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO, § 405 Abs. 2 RVO i.d.F.v. 28.12.1976 (BGBl. I, 3874) ) ab.
Zu dem Beihilferecht für das Land NRW gehört nicht nur die Beihilfenverordnung (BVO
NW) vom 27.03.1975, sondern ebenso § 3 AbubesVG NW und die BVO Ang NW.
Hätten die Parteien entgegen dem Arbeitsvertrag gewollt, dem Kläger beihilferechtlich
eine beamtengleiche Rechtsposition einzuräumen, hätten sie dies deutlicher zum
Ausdruck bringen müssen. Zudem hätte es nahe gelegen, einer solchen Abrede die
Schriftform nach § 9 des Arbeitsvertrages i.V.m. § 127, § 126 BGB zu geben.
c) Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dem Kläger tatsächlich Beihilfe nach der BVO
NW und nicht nach der BVO Ang NW gewährte, sind nicht ersichtlich und werden auch
nach dem gerichtlichen Hinweis vom 26.11.2002 vom Kläger nicht vorgetragen.
24
d) Schließlich hat der Kläger selbst in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend gemacht,
dass er aufgrund Abrede mit der Beklagten beihilferechtlich beamtengleich zu
behandeln sei, und sein Begehren, Beihilfeleistungen nach dem landesrechtlichen
Beihilferecht für Angestellte, i.c. nach der BVO Ang NW, zu erhalten, durch den neu
formulierten Klageantrag klar gestellt.
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2. Der Kläger hält freilich an der Auffassung fest, dass die Beklagte sich über die im
Arbeitsvertrag vom 01.09.1983 niedergelegten Vereinbarungen hinaus einzelvertraglich
verpflichtet habe, an ihn die Beihilfeleistungen nach dem Beihilferecht für Angestellte im
Land Nordrhein-Westfalen weiterzugewähren. Die Auffassung ist fehlsam. Das gesamte
Erklärungsverhalten der Beklagten, insbesondere die Handhabung der
Beihilfegewährung und die Bescheinigung vom 10.01.1984, lässt keine andere
Schlussfolgerung zu, als dass sie erkennbar für den Kläger - lediglich Vorgaben des
Arbeitsvertrages, namentlich der Verweisung in § 2 auf § 40 Satz 1 BAT, entsprechen
wollte.
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Aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungklausel und der nach § 40 Satz 1 BAT
gebotenen Anwendung der bei dem Arbeitgeber geltenden Bestimmungen war die
Beklagte veranlasst, gegenüber dem Kläger die BVO Ang NW als bei ihr geltende
Beihilferegelung anzuwenden. Mit der Bescheinigung vom 10.01.1984 und den vom
Kläger geschilderten Begleitumständen ihres Zustandekommens trug die Beklagte, wie
bereits ausgeführt, dieser Ausgangslage Rechnung. Für die Annahme einer neben dem
schriftlichen Arbeitsvertrag getroffenen einzelvertraglichen Abrede bleibt danach kein
Raum. Mit der dem Kläger zugestandenen Beihilfegewährung befolgte die Beklagte die
Verweisungsklausel des Arbeitsvertrages, der mit dem Inhalt des § 40 BAT die BVO
Ang NW als die bei dem Arbeitgeber geltende Bestimmung zum Verweisungsobjekt
hatte. Jedenfalls ist kein anderer, weitergehender Verpflichtungswille der Beklagten
ersichtlich.
27
Ein solcher Verpflichtungswille ergibt sich auch nicht aus einer zwischenzeitlich
verordnungswidrigen Handhabung der Beklagten. Bis zur Neufassung des § 3 Abs. 1 S.
1 BVO Ang NW durch die VO vom 16.12.1999 (GV NRW S. 672) stand privat
versicherten Angestellten, die nur wegen Überschreitens der
Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei waren, Beihilfe nicht zu, wenn sie dem
Grunde nach einen Anspruch auf Beitragszuschuss nach § 257 SGB V hatten. Durch
Urteil vom 08.10.1998 (AP Nr. 2 zu § 257 SGB V) erkannte das BSG, dass der
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Angestellte auf den Zuschuss nicht wirksam einseitig verzichten kann. Nach Abs. 2 Nr. 1
des § 257 SGB V i.d.F. von Art 1 Nr. 139 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.
Dezember 1992 hatte die Beklagte den Zuschuss zu leisten. Auch war eine nach § 32
SGB I möglicherweise zulässige Vereinbarung über den Verzicht auf den
Beitragszuschuss unter gleichzeitiger Zusage einer höheren Beihilfe nicht zwischen den
Parteien getroffen worden: Der Kläger erhielt nur den ihm nach der BVO Ang NW
zustehenden Beihilfesatz. Erst mit der Neufassung des § 3 Abs. 1 S. 1 BVO Ang NW
vom 16.12.1999 ist ein Beihilfeanspruch der privat Versicherten, die nur wegen
Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei sind, (wieder)
begründet worden, wenn sie den ihnen zustehenden Zuschuss nach § 257 SGB V nicht
bei ihrem Arbeitgeber geltend gemacht haben bzw. tatsächlich nicht erhalten.
Der Umstand, dass bis zur Neufassung des § 3 Abs. 1 S. 1 BVO Ang NW - die
Gewährung von Beihilfeleistungen im Hinblick darauf, dass der Kläger keinen Zuschuss
nach § 257 SGB V erhielt, verordnungs- und also tarifwidrig war, löste keinen Anspruch
des Klägers kraft betrieblicher Übung aus. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
muss grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm sein Arbeitgeber nur die Leistungen
gewähren will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist (BAG, Urteil vom 11.10.1995, 5 AZR
802/94, AP Nr. 48 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu II 2 b, Urteil vom 29.05.2002, 5
AZR 370/01, ZTR 02, 544, zu III 1, 3). Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon
auszugehen, dass für den Kläger erkennbar - die Beklagte ohnehin bis zur
Veröffentlichung des BSG-Urteils vom 08.10.1998 (a.a.O.) und auch danach bis zur
Klärung der Rechtslage durch die Neufassung der BVO Ang NW vom 16.12.1999 (vgl.
Clemens/Scheuring, BAT, § 40 Erl. 3.6) rechtsirrtümlich handelte. Jedenfalls konnte der
Klägern nicht darauf vertrauen, die verordnungswidrige Handhabung sei Vertragsinhalt
geworden und werde unbefristet und ungeachtet der tariflichen Verweisung in § 40 BAT
BVO Ang NW als die bei dem Arbeitgeber jeweils geltende Bestimmung fortgeführt.
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3. Der Anspruch des Klägers auf Beihilfeleistungen ergibt sich indessen unmittelbar aus
der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen und über die tarifliche Verweisungsnorm
des § 40 S. 1 BAT anzuwendenden BVO Ang NW.
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a) Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 25.10.2001, 6 AZR 560/00, EzBAT
Nr. 20 zu § 40 BAT, zu I, Urteil vom 15.07.1993, 6 AZR 401/92, ZTR 93, 509, zu I 1,
Urteil vom 18.01.1983, 3 AZR 520/80, AP Nr. 2 zu § 40 BAT, zu 1 a) bezieht sich § 40
BAT als reine Verweisungsnorm auf bereits vorhandene Beihilferegelungen des
tarifgebundenen Arbeitgebers, ergreift jedoch nicht gleichzeitig auch die
beamtenrechtlichen Grundvorschriften über die Beihilfe. Qualifiziert man danach den
Beihilfeanspruch als einen vertraglichen Anspruch, der durch Tarifvertrag ... begründet
wurde (vgl. BAG, Urteil vom 16.08.1988, 3 AZR 183/87, AP Nr. 29 zu § 5 BetrAVG, zu I 2
c) oder der - inhaltlich durch § 40 BAT bestimmt - aus dem arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgebot oder kraft betrieblicher Übung begründet wurde, kann der
Arbeitgeber den einmal begründeten vertraglichen Anspruch des Angestellten auf
Teilhabe an der bei ihm vorhandenen Beihilferegelung nicht dadurch beseitigen, dass
er diese Regelung aufgibt. Die Aufgabe der betrieblichen Regelung wird lediglich für
danach begründete Arbeitsverhältnisse relevant (vgl. BAG, Urteil vom 25.10.2001, 6
AZR 560/00, EzBAT Nr. 20 zu § 40 BAT, zu II 2 c). Wie der Fall zu beurteilen wäre,
wenn die BVO Ang NW selbst aufgehoben würde, bedarf hier keiner Klärung (vgl. BAG,
Urteil vom 05.09.2002, 9 AZR 355/01, z.V.v., zu A II 2 b aa (3), (4)). Die BVO Ang NW
gilt weiter.
31
b) Ebensowenig führt die Prämisse, dass der Beihilfeanspruch grundsätzlich durch
Tarifvertrag verschlechtert oder abgelöst werden könne, im Streitfall zu einem für die
Beklagte günstigen Ergebnis.
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(1) Allerdings statuiert der TV-V weder unmittelbar noch mittels einer
Verweisungsvorschrift einen Beihilfeanspruch. Mit der in § 22 TV-V getroffenen
Übergangsregelung sind die weitergeltenden Tarifbestimmungen des BAT und der den
BAT ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge abschließend katalogisiert. § 40 BAT
wird hierbei ebenso wenig erwähnt wie etwa § 1 des zum 30.09.1970 gekündigten Bh-
TV. Nichts anderes ergibt sich aus § 21 TV-V mit den dort benannten und neben dem
TV-V anzuwendenden Tarifverträgen.
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Die Tarifvertragsparteien bezweckten die Ablösung des BAT durch den TV-V zum
01.04.2002. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus § 1 a BAT und dem eindeutigen, in § 21,
§ 22 TV-V manifestierten Regelungszweck des TV-V, den bisher geltenden BAT durch
ein neues, umfassend und abschließend konzipiertes Tarifwerk für rechtlich
selbständige, der VKA angehörende Versorgungsbetriebe zu ersetzen. Das Inkrafttreten
des TV-V lässt daher nach der erkennbaren Intention der Tarifvertragsparteien die
bisher durch § 40 BAT gewährleistete Teilhabe der Angestellten an den bei dem
Versorgungsunternehmen geltenden Beihilfevorschriften entfallen.
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Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit. vom
Geltungsbereich des TV-V erfasst. Auch ist der TV-V ein i.S.v. § 2 des Arbeitsvertrages
vom 01.09.1983 den BAT ersetzender Tarifvertrag.
35
(2) Die Tarifvertragsparteien können Tarifnormen sowohl zu Gunsten als auch zum
Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer ändern. Es gilt das Ablösungsprinzip
(Zeitkollisionsregel). Verschlechternde Tarifverträge sind von den Gerichten nur darauf
zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz, gegen zwingendes Gesetzesrecht,
gegen die guten Sitten oder gegen tragende Grundsätze des Arbeitsrechts verstoßen
(BAG, Urteil vom 16.11.2000, 6 AZR 353/99, EzBAT Nr. 14 zu TV
Fleischbeschauerpersonal außerhalb öff. Schlachthöfe, zu 3 d cc (1), BAG, Urteil vom
18.01.1996, 6 AZR 223/95, n.v., zu II 3, BAG, Urteil vom 16.05.1995, 3 AZR 535/94, AP
Nr. 14 zu § 4 TVG Ordnungsprinzip, zu II 2 b, BAG, Urteil vom 30.03.1995, 6 AZR
694/94, AP Nr. 33 zu Art. 20 Einigungsvertrag, zu II 1, BAG, Urteil vom 24.08.1993, 3
AZR 313/93, AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B II 2). Unter diesem Aspekt
müssen Tarifänderungen dem Gleichheitsgrundsatz genügen (BAG, Urteil vom
31.01.2002, 6 AZR 36/01, EzA Nr. 95 zu Art. 3 GG = ZTR 02, 478, zu II 3 a) und dürfen
nicht dem Vertrauensgrundsatz (BAG, Urteil vom 10.10.1989, 3 AZR 200/88, AP Nr. 3 zu
§ 1 TVG Vorruhestand, zu II 3 d, vgl. BAG, Urteil vom 30.03.1995, a.a.O., zu II 2 b, BAG,
Urteil vom 20.04.1999, 1 AZR 631/98, AP Nr. 12 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt, zu
II 3 c bb) und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwider laufen (BAG, Urteil vom
18.01.1996, 6 AZR 196/95, n.v., zu II 3, BAG, Urteil 10.10.1989, a.a.O., zu II 3 e).
36
(3) Diese Rechtsgrundsätze gelten auch für die Änderung von Beihilfeleistungen, wobei
zwischen der Änderung von Beihilfevorschriften durch den Gesetz- und
Verordnungsgeber einerseits und der Änderung der tariflichen Verweisungsnorm
andererseits zu unterscheiden ist.
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(aa) Die Verschlechterung von Beihilferegelungen durch den Gesetz- und
Verordnungsgeber müssen beihilfeberechtigte Arbeitnehmer im allgemeinen
38
hinnehmen. Dies ergibt sich daraus, dass das Beihilferecht für Arbeitnehmer dem
Beihilferecht für Beamte nachfolgt und daher Arbeitnehmer keine Besserstellung
gegenüber den von Änderungen der Beihilfevorschriften betroffenen Beamten
verlangen, sondern nicht mehr als ihre Gleichstellung erwarten können (vgl. BAG, Urteil
vom 15.02.1990, 6 AZR 383/88, EzBAT Nr. 6 zu § 40 BAT = ZTR 1990, 432, zu II 2 c,
BAG, Urteil vom 04.08.1988, 6 AZR 10/86, AP Nr. 3 zu § 40 BAT, zu II 3 a, LAG
Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2000, EzBAT Nr. 18 zu § 40 BAT, a.E.).
(bb) Geht es um die Änderung der tariflichen Verweisungsnorm, ist für den
Vertrauensschutz danach zu unterscheiden, ob eine echte oder eine unechte
Rückwirkung vorliegt.
39
Eine unzulässige echte Rückwirkung liegt im Streitfall nicht vor, denn die tarifliche
Ablösung des § 40 BAT greift nicht in bereits abgewickelte, der Vergangenheit
angehörende Tatbestände ein, sondern betrifft nur die Beseitigung künftig neu
entstehender Beihilfeleistungen.
40
Der Fall der unechten Rückwirkung von Rechtsnormen erfordert eine Abwägung des
Vertrauens des Einzelnen mit der Bedeutung des mit der rechtlichen Regelung
verfolgten Anliegens (BAG, Urteil vom 18.01.1996, a.a.O.). Der Arbeitnehmer kann zwar
grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass tarifvertraglich vereinbarte Beihilfeleistungen
auf Dauer in dem bisherigen Umfang beibehalten werden und sich nicht verschlechtern
(BAG, Urteil vom 18.01.1996, a.a.O.). Ziel der Ablösung des § 40 BAT war jedoch die
künftige Einstellung jedweder Beihilfeleistungen des Arbeitgebers. Dies bedeutet für die
betroffenen Arbeitnehmer eben nicht nur die Verschlechterung, sondern den gänzlichen
Verlust von Beihilfeansprüchen.
41
(cc) Eine Tarifänderung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
wenn sie nur einen - wenn auch bedeutsamen - Teil der Beihilfeleistungen entfallen
lässt, jedoch nicht der Anspruch auf Beihilfe gänzlich beseitigt wird und - insgesamt
gesehen - der Anspruch auf Beihilfe der anspruchsberechtigten Personen, wenn auch
im geminderten Umfang, bestehen bleibt (BAG, Urteil vom 18.01.1996, a.a.O., vgl. BAG,
Urteil vom 05.12.1995, 3 AZR 226/95, n.v., zu B I 3 e bb (3)).
42
(4) Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist folgende Ausgangslage
zu berücksichtigen:
43
Bis zu 31.03.2002 stand dem Kläger Beihilfe mit dem Beihilfesatz von 70 % zu. Aus dem
verbleibenden Versicherungsbedarf (30 %) ergaben sich die Beiträge einer privaten
Zusatzversicherung. Die ersatzlose Ablösung des § 40 BAT bedeutet für ihn, dass der
Abschluss einer sämtliche Aufwendungen weitestgehend abdeckenden privaten
Krankenversicherung erforderlich wurde. Der daraus resultierende Beitrag für die
Vollversicherung wird lediglich zu ca. 1/5 durch den geleisteten Zuschuss nach § 257
SGB V kompensiert. Damit wird der Kläger auch in Ansehung des Umstandes, dass die
Leistungen der Beihilfe und der privaten Krankenversicherung von den Leistungen der
GKV abweichen erheblich schlechter gestellt als Angestellte, die freiwillig in der GKV
versichert sind bzw. zum 01.04.2002 der GKV beitreten konnten.
44
Der Kläger konnte die Nachteile nicht vermeiden. Bei Vertragsschluss und in der
Folgezeit durfte er auf die Anwendung der bei der Beklagten geltenden
Beihilfevorschriften vertrauen. Seine Entscheidung, die Beihilfe (mit privater
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Zusatzversicherung) und nicht die freiwillige Versicherung in der GKV (mit
Arbeitgeberzuschuss nach § 405 RVO bzw. § 257 SGB V) zu wählen, war legitim. Sie
entsprach der durch § 40 BAT i.V.m. § 1 BVO Ang NW eröffneten Rechtslage und wurde
von der Beklagten, wie die Bescheinigung vom 10.01.1984 belegt, akzeptiert.
Es mag sein, dass der Kläger und andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Situation
aufgrund des Abschlusses des TV-V vom 05.10.2000 mit dem Wegfall der Beihilfe ab
01.04.2002 rechnen mussten und daher Veranlassung hatten, die Möglichkeit der
freiwilligen Krankenversicherung in der GKV wahrzunehmen (vgl. BAG, Urteil vom
17.05.2000, 4 AZR 216/99, AP Nr. 19 zu § 1 TVG Rückwirkung, zu I 2 b). Dem Kläger
war indessen allein aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen diese Möglichkeit
versperrt.
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(5) Es kann dahin stehen, ob die Ablösung des § 40 BAT durch den TV-V für die Gruppe
des Klägers, der allein aus Rechtsgründen und nicht aus von ihr zu vertretenden
Umständen die freiwillige Versicherung in der GKV verwehrt ist, gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt und insoweit unwirksam ist (vgl. BAG, Urteil vom
31.01.2002, a.a.O., zu II 2 b). Immerhin wird diese Gruppe gegenüber den
Arbeitnehmern, denen die freiwillige Versicherung in der GKV möglich ist, deutlich
benachteiligt. Auch gibt nicht schon die Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien die
sozialversicherungsrechtlich unterschiedlichen Konsequenzen nicht berücksichtigt
haben oder nicht berücksichtigen wollten, einen Sachgrund für die Ungleichbehandlung
her. Unter der Prämisse, das der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wurde, steht dem
Kläger ein Verschaffungsanspruch zu (BAG, Urteil vom 31.01.2002, a.a.O., zu II 4 b, vgl.
BAG, Urteil vom 18.09.2001, 3 AZR 689/00, AP Nr. 230 zu § 613a BGB, zu B II 2 b). Da
es aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen ausscheidet, ihm die freiwillige
Versicherung in der GKV zu verschaffen, kann der Anspruch nach Lage der Dinge nur
darauf gehen, dass die Beklagte dem Kläger über den 01.04.2002 hinaus Beihilfe nach
der BVO Ang NW in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
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Auf diese Konsequenz haben sich im übrigen beide Parteien praktisch eingestellt. So
hat der Kläger mit seinem privaten Versicherungsträger die Rückabwicklung der
Vollversicherung sowohl hinsichtlich der geleisteten Beiträge als auch der erstatteten
Aufwendungen für den Fall vereinbart, dass er ab dem 01.04.2002 von der Beklagten
Beihilfe erhält. Der Beklagten ist dies bekannt. Sie hat auch nicht eingewandt, dass die
rückwirkende Aufnahme der Beihilfeleistungen ihr unmöglich oder unzumutbar sei.
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Jedenfalls haben die Tarifvertragsparteien mit der ersatzlosen Ablösung des § 40 BAT
gegen den Vertrauens- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Denn die Gruppe
des Klägers durfte darauf vertrauen, dass ihr weiterhin Beihilfe nach der BVO Ang NW
gewährt wurde. Indem ihnen einerseits der Anspruch auf Beihilfe gänzlich genommen
und andererseits auf jeglichen Ausgleich für die Kostenbelastung aus der erforderlichen
privaten Vollversicherung verzichtet wurde, stellt sich die Tarifänderung als
unverhältnismäßig dar, auch wenn ihr tendenzielles Ziel, die Personalverwaltung zu
vereinheitlichen und zu vereinfachen und die Krankheitsvorsorge von
beamtenrechtlichen Residuen zu lösen, nicht zu beanstanden ist.
49
In diesem Zusammenhang ist der Einwand der Beklagten, dass die
Beihilfeberechtigung von Angestellten des öffentlichen Dienstes im Gegensatz zur
Beihilfeberechtigung von Beamten mit der Beendigung des Arbeits-verhältnisses und
also mit Eintritt des Rentenfalls ohnehin erlösche, nicht zielführend. Denn es geht
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vorliegend um den Schutz von Vertrauen im Arbeitsverhältnis und um dem Schutz vor
unverhältnismäßigen Nachteilen. Im übrigen ist der am 19.08.1950 geborene Kläger von
der Erreichung der Altersgrenze weit entfernt.
(6) War die Ablösung des § 40 BAT durch den TV-V hinsichtlich der
streitgegenständlichen Konstellation nichtig, steht dem Kläger weiterhin Beihilfe nach
der BVO Ang NW zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob infolge des Inkrafttretens des
TV-V die BVO Ang NW keine bei dem Arbeitgeber geltende Bestimmung mehr ist. Denn
es stellt bezogen auf den Beihilfeanspruch eine unzulässige petitio principii dar, wenn
die im TV-V vorgenommene Ablösung des BAT und der über tarifliche
Verweisungsnormen hergestellten Arbeitsbedingungen einerseits, nämlich hinsichtlich
§ 40 BAT, unwirksam wäre, hingegen andererseits, nämlich hinsichtlich der in Bezug
genommenen Beihilferegelung, deren wirksame Beseitigung zur Folge hätte.
51
Anzumerken ist, dass der Befund, dass die Ablösung des BAT durch den TV-V
teilweise, nämlich hinsichtlich der streitgegenständlichen Konstellation des § 40 BAT,
unwirksam ist, keineswegs zur Konsequenz hat, dass die Ablösung insgesamt
unwirksam ist. Vielmehr enthält der gültige Teil der Tarifänderung eine sinnvolle in sich
geschlossene Regelung. Es ist daher davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien
die Ablösung des BAT durch den TV-V auch dann vorgenommen hätten, wenn sie die
vorliegende Teilnichtigkeit erkannt hätten.
52
Die Feststellung, dass dem Kläger nach § 40 BAT i.V.m. der BVO Ang NW weiterhin
Beihilfe zusteht, impliziert keinen Eingriff in die grundrechtlich geschützte
Tarifautonomie. Zum einen geht es nicht um die den Gerichten grundsätzlich verwehrte
Schließung einer bewussten Tariflücke, sondern um die bloße Ermittlung der sich aus
einen teilnichtigen Tarifablösung ergebenden Rechtsfolgen. Zum anderen bleibt es den
Tarifvertragsparteien unbenommen, die den TV-V nachzubessern und § 40 BAT künftig
durch eine Regelung zu ersetzen, die nicht gegen das Grundgesetz, gegen zwingendes
Gesetzesrecht, gegen die guten Sitten oder gegen tragende Grundsätze des
Arbeitsrechts, namentlich den Vertrauens- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt.
53
II. Die Kosten der Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.
54
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, so dass gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG die Revision gegen das Urteil zuzulassen ist.
55
RECHTSMITTELBELEHRUNG
56
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
57
REVISION
58
eingelegt werden.
59
Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
60
Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist von einem Monat
62
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
63
Bundesarbeitsgericht,
64
Hugo-Preuß-Platz 1,
65
99084 Erfurt,
66
Fax: (0361) 2636 - 2000
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eingelegt werden.
68
Die Revision ist gleichzeitig oder
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innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
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schriftlich zu begründen.
71
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein .
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Dr. Plüm Märzke Frauenschlager
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