Urteil des LAG Düsseldorf vom 26.07.2006

LArbG Düsseldorf: schutz des arbeitnehmers, zwangsvollstreckung, rechtskräftiges urteil, ungerechtfertigte bereicherung, arbeitsgericht, erfüllung, arbeitsentgelt, rechtsschutzinteresse, kaufvertrag

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 Sa 357/06
Datum:
26.07.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 357/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ca 8299/04
Schlagworte:
Vollstreckungsgegenklage - Rechtsschutzinteresse -Präklusion
Normen:
§ 767 ZPO, § 38 EStG, §§ 28 g, 28 e SGB IV
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Das Rechtsschutzinteresse für die Vollstreckungsgegenklage entfällt,
wenn der Vollstreckungsgegenbeklagte (Gläubiger) eine
Zwangsvollstreckung unzweifelhaft nicht mehr beabsichtigt. 2. Zur
Präklusion des Erfüllungseinwandes, wenn der Arbeitgeber bereits vor
seiner (uneingeschränkten) Verurteilung zur Bruttolohnzahlung
Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hatte.
Tenor:
Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Schluss-
Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.03.2006 werden
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 97,7 % und
der Beklagte zu 2,3 %.
Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der Entscheidung des
Arbeitsgerichts.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G R Ü N D E :
1
A. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob dem Kläger gemäß § 767
ZPO Einwendungen gegen eine titulierte Forderung des Beklagten zustehen.
2
Der Beklagte erwirkte gegen den Kläger am 20.08.2001 beim Arbeitsgericht Düsseldorf
ein rechtskräftiges Urteil über DM 209.000,00 brutto (= Euro 106.860,00) nebst Zinsen
wegen rückständiger Arbeitsvergütung aus dem Zeitraum Dezember 1999 bis Juni
2001.
3
Der Kläger hatte bis Mitte 2001 an die Einzugsstelle (DAK) auf die geschuldete
Vergütung Gesamtsozialversicherungsbeiträge gezahlt, wobei der Arbeitnehmeranteil
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insgesamt Euro 14.830,96 ausmachte. Im Oktober 2001 zahlte der Kläger an die
Einzugsstelle (DAK) weitere Euro 827,93. Im August 2002 führte der Kläger an das
Finanzamt Euro 15.503,81 als Lohnsteuer 2000 ab. Dem Beklagten flossen Zahlungen
auf seine Vergütungsansprüche 2000 erst in den Jahren 2003 und 2006 zu.
In einem vom Beklagten geführten Anfechtungsprozess, in dem dem Kläger der Streit
verkündet war, verurteilte das Landgericht Berlin am 16.04.2003 die Mutter des Klägers,
die Zwangsvollstreckung in ihren hälftigen Miterbenanteil (Miteigentum an einer ETW in
E.-P., L.-G.-Ring 7) zu dulden. Zur Abwendung der Zwangsversteigerung erwarb der
Bruder des Klägers mit notariellem Kaufvertrag vom 10.03.2006 vom Beklagten dessen
titulierte Forderung gegen Zahlung von Euro 101.146,01. In dem Vertrag wird seitens
des Beklagten der Bestand der (abgetretenen) Forderung in dieser Höhe gewährleistet
und auf die vorliegende Vollstreckungsgegenklage verwiesen.
5
Durch Schlussurteil vom 02.03.2006 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf der
Vollstreckungsgegenklage in Höhe von Euro 827,93 entsprochen und sie im übrigen
abgewiesen.
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Mit der Berufung begehrt der Kläger weiterhin, dass wegen der abgeführten Lohnsteuer
(Euro 15.503,81) und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (Euro 14.830,96),
jeweils nebst Zinsen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 20.08.2001 für
unzulässig zu erklären sei.
7
Der Beklagte will mit seiner Berufung die Vollstreckungsgegenklage insgesamt
abgewiesen wissen. Nachdem der Kläger als Streitverkündeter im Anfechtungsprozess
vor dem Landgericht Berlin. wegen des im Oktober 2001 an die Einzugsstelle (DAK)
abgeführten Betrages von Euro 827,93 den Erfüllungseinwand erhoben habe, sei er
gemäß § 74, § 68 ZPO im vorliegenden Prozess mit diesem Einwand ausgeschlossen.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
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B. Beide Berufungen sind unbegründet.
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1. Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf
vom 02.03.2006 hat keinen Erfolg. Soweit er die vom Arbeitsgericht abgewiesene
Vollstreckungsklage weiterverfolgt hat, ist das Rechtsschutzbedürfnis für die
Vollstreckungsgegenklage entfallen, nachdem die titulierte Forderung des Beklagten
gemäß notariellem Kaufvertrag vom 10.03.2006 auf den Bruder des Klägers
übergegangen ist.
11
a) Das Rechtsschutzinteresse für die Vollstreckungsgegenklage liegt vor, sobald und
solange eine Zwangsvollstreckung ernstlich droht. Die Vollstreckungsgegenklage bleibt
regelmäßig zulässig, bis der Gläubiger (Vollstreckungsgegenbeklagter) den Titel dem
Schuldner (Vollstreckungsgegenkläger) ausgehändigt hat. Das Rechtsschutzinteresse
entfällt ausnahmsweise dann, wenn seitens des Vollstreckungsgegenbeklagten eine
Zwangsvollstreckung nicht droht, weil sie z. B. unzweifelhaft nicht (mehr) beabsichtigt ist
(OLG Köln, Urteil vom 30.08.2001, FamRZ 2002, 555, Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., §
767 Rz. 8, Musielak//Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 767 Rz. 18). Diese Konstellation kann
sich ergeben, wenn der Vollstreckungsgegenbeklagte unter keinen Umständen mehr
Gläubiger der titulierten Forderung sein kann und alles dagegen spricht, dass er
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weiterhin aus dem (auf den Zessionar noch nicht umgeschriebenen) Titel vollstrecken
wird (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.1992, ZIP 1992, 850).
Nach Lage der Dinge droht dem Kläger nicht mehr, dass der Beklagte aus dem Urteil
vom 20.08.2001 vollstreckt. Nach dem notariellem Kaufvertrag vom 10.03.2006 ist der
Beklagte hinsichtlich der Titelschuld in vollem Umfang befriedigt. Er hat sich des
weiteren zur Herausgabe der in § 4 Nr. 2 des Vertrages bezeichneten Originalurkunden
und zur Mitwirkung bei der Titelumschreibung auf den Bruder des Klägers (§ 7 Abs. 2)
verpflichtet. Nachdem der Kaufpreis am 01.04.2006 beglichen wurde, besteht kein
Zweifel, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel durch den Beklagten nicht
beabsichtigt ist. Eben darauf richtete sich auch der Zweck des Vertrages vom
10.03.2006 .
13
Ob dem Kläger die Zwangsvollstreckung durch seinen Bruder droht, nachdem die
Vollstreckungsklausel auf diesen umgestellt ist, ist vorliegend unerheblich. Im übrigen
ergeben sich dafür weder nach dem Vortrag der Parteien noch sonst wie irgendwelche
Anhaltspunkte.
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Die Kammer übersieht nicht, dass den Parteien, möglicherweise auch dem neuen
Forderungsinhaber im Hinblick auf § 5 Nr. 1 des Kaufvertrags vom 10.03.2006, daran
gelegen ist, gerichtlich die Höhe der vom Beklagten veräußerten Forderung zu klären.
Dieses Anliegen begründet indessen kein Rechtsschutzbedürfnis für die
Vollstreckungsgegenklage, sondern allenfalls das Feststellungsinteresse für eine
Feststellungsklage nach § 256 ZPO, oder ist im Rahmen einer Leistungsklage des
Zessionars gegen den Beklagten zu verfolgen.
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b) Wäre die Vollstreckungsgegenklage zulässig geblieben, hätte sie als unbegründet
abgewiesen werden müssen, soweit der Kläger geltend macht, in Höhe von Euro
15.503,81 eine Lohnsteuerschuld des Beklagten gegenüber dem Finanzamt erfüllt zu
haben. Zwar steht nach den Mitteilungen des Finanzamtes Düsseldorf-Altstadt vom
12.07.2005 sowie vom 07.07.2006 fest, dass der Kläger am 13.08.2002 den Betrag von
Euro 15.503,81 an das Finanzamt zahlte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass damit eine
entsprechende Lohnsteuerschuld des Klägers erfüllt wurde.
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Nach § 38 EStG wird die Lohnsteuer (nur) erhoben, soweit der Arbeitslohn ausgezahlt
wird. Das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten führt den Zufluss von Einnahmen
regelmäßig noch nicht herbei (BFH, Beschluss vom 17.06.2005, BFH/NV 2005, 1796).
Liegt daher der Zufluss erst dann vor, wenn der Arbeitgeber die geschuldete Leistung
tatsächlich erbringt, fällt Lohnsteuer vor diesem Zeitpunkt nicht an. Etwaige zuvor vom
Arbeitgeber an das Finanzamt erbrachte Lohnsteuerzahlungen haben keine
Erfüllungswirkung. Diese tritt, wenn nach dem Zahlungsurteil der Lohn an den
Arbeitnehmer gezahlt, erst zu diesem Zeitpunkt und unter der weiteren Prämisse ein,
dass die vom Arbeitgeber vorzeitig abgeführte Lohnsteuer gegen die mit Zufluss der
Vergütung entstandene Lohnsteuerschuld verrechnet wird. Damit ist der Arbeitgeber bei
vorzeitiger Lohnsteuerzahlung zwar nicht mit dem Erfüllungseinwand nach § 767 Abs. 2
ZPO präkludiert. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die vorzeitige
Lohnsteuerzahlung überhaupt die Erfüllung einer (späteren) Lohnsteuerschuld des
Arbeitnehmers bewirkt. Vielmehr ist es zunächst Sache des Beklagten, die ihm
nachträglich in voller Höhe zugeflossene Vergütung zu versteuern. Der Arbeitgeber
kann seinerseits vom Finanzamt die vorab abgeführte Lohnsteuer zurückverlangen.
Anders könnte es sich verhalten, wenn das Finanzamt die vom Arbeitgeber vorab
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abgeführte Lohnsteuer auf die Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers verrechnet. Dann
wäre bezogen auf den Streit-fall der Beklagte im Umfang der getilgten Lohnsteuerschuld
ungerechtfertigt bereichert. Indem er zulässsigerweise (BAG GS vom 07.03.2001, GS
1/00, MDR 2001, 1360, BAG, Urteil vom 19.02.2004, 6 AZR 664/02, ZTR 2004, 539) im
Rahmen der Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungstitel vom 20.08.2001 die volle
Bruttoforderung beigetrieben hat, muss er dann nach dem Abschluss der
Zwangsvollstreckung in den Grenzen der Rechtskraft des Urteils vom 20.08.2001 und
seiner nach den Urteilsgründen endgültig abgelehnten Einwände nach § 812 Abs. 1
Satz 1 BGB die ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben oder nach § 823 BGB oder
§ 826 BGB in der Zwangsvollstreckung Erlangtes zurückgewähren; andernfalls ist er
einer Bereicherungsklage ("verlängerte Vollstreckungsgegenklage") oder einer
Schadensersatzklage des Schuldners ausgesetzt (BGH vom 02.04.2001, VersR 2002,
242, OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.1992, MDR 1992, 903).
c) Hinsichtlich der abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (Euro
14.830,96) neigt die Kammer zu der Auffassung, dass die Vollstreckungsgegenklage,
wäre sie zulässig, begründet gewesen wäre.
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Richtig ist, dass die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO dem
Schuldner nur insoweit zur Verfügung steht, als nach der letzten mündlichen
Verhandlung vom Prozessgericht nicht rechtskräftig beschiedene
Tatsachenveränderungen eingetreten sind (BGH, Urteil vom 02.04.2001, VersR 2002,
242). Dabei hat für zuvor vom Schuldner (Arbeitgeber) an die Einzugsstelle gezahlte
Sozialversicherungsbeiträge folgendes zu gelten:
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(11) Im sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrecht gilt nicht das Zuflussprinzip,
sondern das Entstehungsprinzip. Danach kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber
das Arbeitsentgelt zahlt und ob der Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt verlangt hat oder es
noch verlangen könnte (BSG, Urteil vom 29.06.2000, NZS 2001, 370), ob der
Arbeitgeber während eines Kündigungsschutzprozesses die angebotene Arbeit nicht
annimmt und dementsprechend auch nicht entlohnt (BSG, Urteil vom 14.07.2004, JuS
2006, 284).
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Die Anwendung des Entstehungsprinzips kann zu einer Inkongruenz zwischen
Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht führen, wenn etwa einerseits die Parteien vor
dem Arbeitsgericht z. B. über Ansprüche auf Verzugslohn streiten, andererseits die
Einzugsstelle vom Arbeitgeber nach § 28e SGB IV die Zahlung des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags erwartet (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.1981, VersR
1982, 970, vom 29.06.2000, NZS 2001, 370). Die Inkongruenz löst sich auf
sozialversicherungsrechtlicher Ebene dadurch auf, dass nach § 26 Abs. 2, 3 SGB IV die
entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeiträge zurückzuerstatten wären, sobald sich
arbeitsrechtlich herausstellt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht bestanden hat.
Fehlt es an der Vergütungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, so
erlangt dieser nicht nur durch die Auszahlung des Nettolohns, sondern auch durch die
Abführung der Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherung i.S.v. § 812 Abs. 1 Satz 1
BGB eine Leistung ohne Rechtsgrund (BAG, Urteil vom 29.03.2001, 6 AZR 653/99, DB
2001, 2659).
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Dieser Befund legt nach Auffassung der Kammer nahe, dass in den Fällen, in denen die
Entstehung von Vergütungsansprüchen zwischen den Arbeitsvertragsparteien
umstritten ist, der Arbeitgeber mit der Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge
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an die Einzugsstelle erkennbar nur seiner sozialversicherungsrechtlichen
Zahlungspflicht nach § 28 e SGB IV genügen, quasi zur Abwendung
verwaltungsrechtlicher Vollstreckungsmaßnahmen zahlen, aber hierdurch nicht seine
arbeitsrechtliche Vergütungspflicht erfüllen will. Die Zahlung an die Einzugsstelle stellt
unter diesem Blickwinkel nicht die (teilweise) Erfüllung eines arbeitsvertraglichen
Vergütungsanspruchs dar. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt, dass das Bestehen
der arbeitsvertraglichen Zahlungspflicht rechtskräftig festgestellt oder unstreitig wird.
Dieser Vorbehalt lässt die Schuldtilgung in der Schwebe (vgl. BGH, Urteil vom
06.10.1998, MDR 1999, 86). Die Zahlung an die Einzugsstelle wird schon aus diesem
Grund nicht von der Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO erfasst. .
Die Tatsachenlage erfährt mit der Rechtskraft des Zahlungsurteils und der Auszahlung
der Arbeitsvergütung eine Veränderung: Die erfolgte Abführung des
Gesamtsozialversicherungsbeitrages lässt nunmehr den besonderen
öffentlichrechtlichen Erfüllungseinwand (vgl. BSG, Urteil vom 29.01.2004, BSGE 92,
113) bzw. den (aufrechenbaren) Ausgleichsanspruch des Arbeitgebers entstehen (BAG
GS, Beschluss vom 07.03.2001, GS 1/00, MDR 2001, 1360).
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In diesem Zusammenhang braucht nicht vertieft zu werden, dass der Arbeitgeber § 28g
Satz 2 und 3 SGB IV den Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf den von diesem zu
tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nur durch Abzug vom
Arbeitsentgelt geltend machen und einen unterbliebenen Abzug nur bei den drei
nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachholen kann. Diese Regelung bezweckt
nicht den Schutz des Arbeitnehmers vor verspäteter Lohn- und Gehaltszahlung, so dass
der Arbeitgeber regelmäßig bei verspäteter Entgeltzahlung und -abrechnung berechtigt
ist, den Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages vom Arbeitsentgelt
abzuziehen (BAG, Urteil vom 01.02.2006, 5 AZR 395/05, ZTR 2006, 319, BAG GS vom
07.03.2001, a.a.O., Urteil vom 15.12.1993, 5 AZR 326/93, MDR 1994, 1129).
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(22) Hielte man den Erfüllungseinwand des Arbeitgebers nach § 767 Abs. 2 ZPO für
präkludiert, so spricht nach Dafürhalten der Kammer vieles dafür, die Beitreibung der mit
der Bruttoforderung ausgeurteilten, aber bereits abgeführten
Sozialversicherungsbeiträge und die Berufung des Gläubigers auf § 767 Abs. 2 BGB für
treuwidrig (§ 242 BGB) zu halten.
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Nach zutreffender Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2004, BGHReport 2004,
776; ferner Urteil vom 11.07.2002, VersR 2003, 616, [zur Unmöglichkeit] OLG Hamm,
Beschluss vom 18.02.1988, NJW-RR 1988, 1087, BVerwG, Urteil vom 28.03.1963,
BVerwGE 16, 36) steht der Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise der
Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, wenn der Rechtsmissbrauch den Bestand
der zu vollstreckenden Forderung zum Zeitpunkt zur letzten mündlichen Verhandlung
betrifft und der Vollstreckungsgläubiger redlicherweise die Forderung nicht (mehr) hätte
geltend machen dürfen.
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(aa) Der Arbeitnehmer wäre nach Beitreibung des Bruttobetrages gehalten, den in dem
Bruttobetrag enthaltenen Steueranteil und Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung
selbst abzuführen (Küttner/Huber, Personalbuch 2005, Bruttolohnvereinbarung , Rz. 13,
Küttner/Griese, Sozialversicherungsbeiträge , Rz. 10(6), ErfK/Preis, 6. Aufl., § 611 BGB
Rz. 598, LAG Nürnberg, Urteil vom 26.05.2002, AR-Blattei ES 110, Nr. 85, LG
Karlsruhe, Beschluss vom 07.10.2003, InVo 2004, 334). Der Arbeitnehmeranteil steht
ihm nach dessen Zweckbestimmung nicht zur beliebigen, privaten Verwendung zu. Ist
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mithin der in der ausgeurteilten Bruttolohnzahlung enthaltene Arbeitnehmeranteil zur
zweckgebundenen Beitragsabführung bestimmt, macht der Umstand, dass der
Arbeitnehmeranteil (hier: durch den Arbeitgeber) bereits an die Einzugsstelle gezahlt
worden, die Zweckerreichung unmöglich. Der Vollstreckung des auf eine unmögliche
Leistung gerichteten Urteils muss durch die Vollstreckungsgegenklage begegnet
werden können.
(bb) Des weiteren wollen die Parteien den Rechtsstreit über eine Bruttoforderung
regelmäßig nicht mit der Klärung belasten, inwieweit Lohnsteuer und
Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abzuführen sind, und gehen
übereinstimmend davon aus, dass etwaige vom Arbeitgeber abgeführte Beiträge unter
dem Vorbehalt der rechtskräftigen Verurteilung stehen und bis dahin keine Erfüllung im
Sinne von § 362 BGB sind. Im allgemeinen geht es nämlich den Parteien darum und ist
auch Sinn der Urteilsformel, die Brutto- Zahlungspflicht festzustellen und die sich nach
der Abrechnung (§ 108 GewO) ergebende Abführung der Lohnabzüge als technische
Abwicklungsfrage in das Vollstreckungsverfahren zu verlagern (vgl. Zöller/Stöber, ZPO,
25. Aufl., § 704 Rz. 6). Dem Gläubiger (Arbeitnehmer) ist daran gelegen, dass überhaupt
Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteil gezahlt werden; auf den Zahlungszeitpunkt kommt
es ihm nicht an. Solange der Arbeitnehmer seiner Obliegenheit auf Abführung der
Lohnsteuer und Entrichtung des Arbeitnehmeranteils Lohnsteuer zur Sozialversicherung
nicht nachkommt, haftet der Arbeitgeber weiterhin dem Finanzamt und der
Einzugsstelle. Leistet er Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteil, wird er wirtschaftlich für
Rechnung des Arbeitnehmers tätig und hat demnach gegen ihn einen
Erstattungsanspruch analog § 670 BGB (BAG GS vom 07.03.2001, a.a.O., LAG C.,
Urteil vom 16.05.1990, LAGE Nr. 1 zu § 28g SGB IV, LAG Köln, Urteil vom 13.06.2001,
AR-Blattei ES 860.4, Nr. 4, LAG C. LAGE Nr.1 zu § 28 g SGB IV) oder nach § 826 BGB
zu (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.1993, NZA 1994, 509). Ansonsten wäre
der Arbeitnehmer aus § 812 Abs. 1 S. 1, § 818 Abs. 2 BGB zum Wertersatz in Höhe der
vom Arbeitgeber abgeführten Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur
Sozialversicherung verpflichtet. Denn durch die Abführung hat der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer von der Verpflichtung befreit, aus dem beigetriebenen Bruttobetrag,
Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung selbst abzuführen. M.a.W.:
Steht dem Arbeitnehmer die Bruttovergütung zu, erlangt er nach Vereinnahmung des
Bruttobetrages im Umfang der vom Arbeitgeber abgeführten Steuern eine
entsprechende Befreiung einer gegenüber dem Fiskus bestehenden Steuerschuld und
ebenso durch die Abführung der Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherung eine
Leistung ohne Rechtsgrund, die er nach Maßgabe des § 818 BGB herauszugeben bzw.
für die er Wertersatz zu leisten hat (BAG, Urteil vom 19.02.2004, 6 AZR 664/02, ZTR
2004, 539). Auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann sich der Arbeitnehmer in dieser
Konstellation nicht berufen. Wer einen Bruttobetrag beitreibt, weiß, dass er darauf
entfallende Steuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abzuführen hat und
lediglich den danach verbleibenden Nettobetrag nach Belieben verwenden und
ausgeben darf. Wenn er den gesamten Bruttobetrag ausgibt, kann er dies nur in bösem
Glauben tun.
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(cc) Diese Überlegungen wären nach Einschätzung der Kammer durchaus geeignet
gewesen, den Einwand des Rechtsmissbrauchs auch im Streitfall zu begründen.
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2. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des
Beklagten ist der Kläger nicht durch § 74, § 68 ZPO daran gehindert, wegen des im
Oktober 2001 an die Einzugsstelle (DAK) abgeführten Betrages von Euro 827,93 die
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Erfüllung des Zahlungstitels zu reklamieren.
Die Interventionswirkung setzt nach § 68, § 72 Abs. 1 ZPO voraus, dass ein
rechtskräftiges Sachurteil zu Ungunsten des Streitverkünders ergangen ist
(Zöller/Vollkommer, § 74 Rz. 6). Daran fehlt es. Der Beklagte obsiegte mit der
Anfechtungsklage.
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Für die Bindungswirkung ist des weiteren kein Raum, wenn im Urteil Feststellungen, die
das an sich bei gehöriger Ausschöpfung des Prozessstoffs hätte treffen müssen, fehlen (
Zöller/Vollkommer, § 68 Rz. 10). Das Landgericht Berlin befasst sich in dem Urteil vom
16.04.2003 nicht mit dem Vortrag der Anfechtungsbeklagten, dass die
Sozialversicherungsabgaben einschließlich Krankenkasse ... ausgeglichen worden
seien .
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C. Die Kosten der Berufung sind nach § 92 Abs. 1 (§ 97 Abs. 1) ZPO zu verteilen.
Hinsichtlich der Kosten erster Instanz hat es danach bei dem Kostenausspruch des
Arbeitsgericht zu verbleiben.
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Für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht besteht keine
Veranlassung, da Zulassungsgründe i.S.v. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht ersichtlich sind.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde werden die Parteien auf
§ 72 a ArbGG hingewiesen.
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Dr. Plüm Remmel Brinkmann
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